© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/60 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.09.2023 Entscheiddatum: 03.07.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2023 Ausländerrecht, Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Wegweisungsver-fügung, Art. 29 BV, Art. 27 VRP. Der rechtskräftige Widerruf der Niederlassungsbewilli-gung eines Ehemannes und Familienvaters, der wegen qualifizierter Widerhandlung ge-gen das Betäubungsmittelgesetz zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erfolgte erst kürzlich; die Wegweisung wurde noch nicht vollzogen. Der Sachverhalt hat sich seither nicht derart verändert, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht zu ziehen wäre. Das Interesse der Schweiz an der Beendigung des Aufenthalts des Be-schwerdeführers ist unverändert hoch. Das Beisein des Beschwerdeführers bei einer tödlichen Auseinandersetzung zwischen zwei anderen Familien in Nordmazedonien än-dert nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2023/60). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_449/2023) Entscheid vom 3. Juli 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jakob Rhyner, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Wiedererwägung (Nichteintreten)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., von Nordmazedonien, heiratete am 10. August 2007 in seinem Heimatland seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C.. Ihrem Gesuch um Familiennachzug entsprechend erhielt A.__ am 22. März 2008 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 17. Februar 2010 kam der gemeinsame Sohn D.__ zur Welt, der in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Seit 22. März 2013 besass auch A.__ die Niederlassungsbewilligung. B. Mit Strafbefehlen vom 8. August 2013, 27. Januar 2014, 15. Mai 2014 und 5. Februar 2016 wurde A.__ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Bussen zwischen CHF 100 und 400 sowie mit einer bedingten Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je CHF 80 bestraft. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 3. Juni 2019 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 821.121, BetmG; Handel und Besitz von Kokain in einer für viele Menschen gesundheitsgefährdenden Menge) – begangen in der ersten Hälfte des Jahres 2016 – sowie wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 174 Tagen sowie zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 80 (im Zusatz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Strafbefehl vom 5. Februar 2016) und einer Busse von CHF 800. Der bedingte Vollzug der am 5. Februar 2016 ausgesprochenen Geldstrafe wurde widerrufen. A.__ trat die Freiheitsstrafe am 2. März 2020 an. Mit Strafbefehl vom 19. Mai 2021 wurde er wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Busse von CHF 250 verurteilt, nachdem er seit Mai 2018, letztmals zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Weihnachtszeit 2020, in der Justizvollzugsanstalt Realta Marihuana konsumiert hatte. C. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung von A.__ am 18. August 2020 und wies ihn aus der Schweiz weg (Ausreisefrist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung festgesetzt). Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab. Auch die weiteren Rechtsmittel – Beschwerden an das Verwaltungs- und Bundesgericht – wurden mit Entscheiden vom 17. Juni 2022 (VerwGE B 2022/5) und 15. September 2022 (BGer, Urteil 2C_653/2022) abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 ersuchte A.__ um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. August 2022 und Gewährung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und vorsorglich für die Dauer des Verfahrens von einer Ausweisung abzusehen. Zur Begründung führte er aus, sein Vater sei im Heimatdorf in seinem Beisein am 30. Juli 2022 mit einem Messer angegriffen und getötet worden. Eine Rückkehr dorthin sei für ihn nicht zumutbar. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom 10. November 2022 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 6. März 2023 unter Kostenfolge abgewiesen. E. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 6. März 2023 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. März 2023 und Ergänzung vom 8. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ihm wiedererwägungsweise die Niederlassungsbewilligung zu gewähren sowie eine Verwarnung auszusprechen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 auf die Erwägungen im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme hierzu. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 7. März 2023 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 20. März 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP) und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. Mai 2023 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. bis Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, der gewaltsame Tod des Vaters des Beschwerdeführers am 30. Juli 2022 stelle zwar ein einschneidendes Ereignis dar, sei aber trotzdem nicht geeignet darzulegen, weshalb Besuche der Familie in Nordmazedonien nicht mehr möglich sein sollten. Der Verweis auf die dort praktizierte Blutrache ändere nichts daran, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb die Opferfamilie davon betroffen sein sollte. Konkrete Anhaltspunkte auf eine Gefährdung lägen nicht vor. Besuche könnten auch an anderen Orten in der Heimat erfolgen. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Familie und die Auswirkungen auf die Entwicklung des Sohnes seien bereits im Verfahren betreffend Widerruf berücksichtigt worden. Die Beziehung zwischen D.__ und dem Grossvater habe ausserhalb des massgebenden Sachverhalts gelegen. Der Tod des Grossvaters stelle insofern keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts dar. Auch ein allfälliges ärztliches Gutachten sei nicht geeignet, veränderte tatsächliche Verhältnisse zu 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gemäss Rechtsprechung kann auf eine rechtskräftige ablehnende Verfügung nicht ohne Weiteres zurückgekommen werden. Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich genauso wirksam wie fehlerfreie Verfügungen (abgesehen von Nichtigkeit). Sind sie in Rechtskraft erwachsen, kann der Mangel nur noch durch eine spätere Änderung der Verfügung behoben werden. Nach Art. 27 Abs. 1 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsverfügungen immer wieder in Frage zu stellen oder Gründe vorzubringen, die der Gesuchsteller von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg. Ein Wiedererwägungsgesuch erlaubt es nicht, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen belegen. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers sei bereits im Widerrufsverfahren gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, Schicksalsschläge wie der gewaltsame Tod eines Familienmitglieds könnten von Familien am ehesten verarbeitet werden, wenn diese zusammenlebten und sich trösten könnten. Vorliegend sei dies für seinen heranwachsenden Sohn besonders wichtig. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Familie hätten sich seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts erheblich verändert, was einen Grund für eine Wiedererwägung darstelle. Am 30. Juli 2022 sei der Grossvater von D.__ in Nordmazedonien gewaltsam zu Tode gekommen. Damit sei sowohl psychologisch/psychiatrisch als auch fremdenpolizeilich eine neue Situation eingetreten. Psychiater Dr. med. E.__ habe die missliche Lage der Familie A.__ und insbesondere von D.__ im Schreiben vom 21. November 2022 bzw. im Bericht vom 29. November 2022 überzeugend dargelegt. Der Tod des Grossvaters habe sich tief in dessen Seele eingegraben und zu einer psychischen Destabilisierung geführt. D.__ stehe am Anfang der Pubertät. Das Vorbild des Vaters sei für ihn in dieser Zeit sehr entscheidend. Den Vater als wichtige männliche Bezugsperson könnte er bei einer Ausweisung nur noch gelegentlich sehen und dadurch auch eine negative Haltung gegenüber dem schweizerischen Recht entwickeln. Gemäss Dr. E.__ sei es tragisch, dass nicht auf den Sohn Rücksicht genommen werde, dessen Entwicklung durch die Wegweisung stark beeinträchtigt werde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau und der Sohn D.__ seien in psychiatrischer Behandlung. Es werde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt. Insgesamt würden die privaten Interessen der bestens integrierten Familie A.__ die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassung des Beschwerdeführers überwiegen. 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorzubringen, die die Partei seinerzeit ins Verfahren hätte einbringen können. Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinne stellt ein eigentliches ausserordentliches Rechtsmittel dar. Das Zurückkommen auf eine Verfügung kommt nur aus wichtigen Gründen in Frage. Erheblich oder wesentlich ist die ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit im Allgemeinen dann, wenn angenommen werden kann, dass unter Berücksichtigung der zutreffenden Rechts- oder Sachlage ein anderer Entscheid zu erwarten wäre oder ernstlich in Betracht fällt (vgl. dazu VerwGE B 2021/190 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1; B 2020/211 vom 21. Mai 2021, E. 3.1; B 2019/126 vom
Der Beschwerdeführer führt als neue erhebliche Tatsachen das Tötungsdelikt an seinem Vater vom 30. Juli 2022 an, das er bei seinem Ferienaufenthalt in der Heimat
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unmittelbar miterlebt hat. Dieses Ereignis habe sich destabilisierend auf die gesamte Familie, insbesondere auf seinen Sohn, ausgewirkt. Am erheblichen öffentlichen Interesse der Schweiz an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers hat sich seit Rechtskraft der Widerrufsverfügung nichts geändert. Das Bundesgericht hat hierzu in dem den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid vom 15. September 2022 festgehalten, dass es beim Drogenhandel aus rein finanziellen Mitteln in Übereinstimmung mit dem EGMR eine strenge Praxis verfolge (BGer, Urteil 2C_653/2022, E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien erscheint sodann auch nach dem Ereignis vom 30. Juli 2022, bei welchem der Vater des Beschwerdeführers bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren involvierten Personen getötet wurde, zumutbar. Der familiäre Konflikt, der Anlass für jene Schlägerei bildete, bestand zwischen zwei anderen Familien (F.__ und G.__, vgl. Migrationsakten [MA] 563 ff.) und betraf nicht die Familie des Beschwerdeführers. Er, sein Vater und Bruder stiessen hinzu. Vater und Bruder wurden in die Schlägerei involviert, wobei der Vater mit einem Messer tödlich verletzt wurde. Der Beschwerdeführer war an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt. Inwiefern für ihn selbst bzw. seine Familie, die Opfer ist, die Gefahr der Blutrache bestehen soll, erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht und wird auch nicht näher erläutert. Gegen den Haupt- und die weiteren Täter ist sodann ein Strafverfahren wegen Mordes bzw. Teilnahme an einer Schlägerei hängig. Die staatlichen Behörden in Nordmazedonien sind demnach mit der Angelegenheit befasst. Konkrete Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der nordmazedonischen Behörden liegen somit nicht vor (s. auch BVGer, Urteil D-3855/2019 vom 20. August 2019, E. 9.3.1; E-5813/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 6.3). Der Bundesrat hat Nordmazedonien zudem als verfolgungssicheren Staat bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999, SR 142.311). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet unter anderem die Regelvermutung, dass der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie sind den Akten vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen. Sofern der Beschwerdeführer jedoch Repressalien oder Gewalt gegen seine Person und Familie fürchtet, ist er gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass Besuche der Ehefrau und des Sohnes beim Beschwerdeführer in Nordmazedonien möglich sind. Selbst wenn gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verfügt würde, bestünde nach einer gewissen Zeit praxisgemäss die Möglichkeit, dieses aus humanitären Gründen zwecks Besuchen in 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweiz für bedeutende Familienanlässe oder aus anderen wichtigen familiären Gründen vorübergehend aufzuheben (vgl. Art. 67 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20, AIG). Die privaten Interessen sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Familie am Verbleib in der Schweiz haben sich in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls nicht wesentlich verändert. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer sowie der Familiensituation eine besondere Härte darstellt und das Kindeswohl von D.__ tangiert, wurde bei der Interessenabwägung im damaligen Entscheid berücksichtigt (VerwGE B 2022/5 vom 17. Juni 2022, E. 3.3.7 und 3.4). Es stand bereits damals fest, dass der damals zwölfjährige Sohn D.__ seinen Vater nach dessen Gefängnisaufenthalt mit dem Widerruf der Niederlassung ein zweites Mal als Bezugsperson mit Vorbildcharakter verlieren würde. Ebenso hat sich an der Ausgangslage der Ehefrau, die – sofern sie und D.__ in der Schweiz verbleiben – aufgrund der Wegweisung des Vaters künftig mehrheitlich allein für die tägliche Versorgung und Erziehung des Sohnes wie auch für den finanziellen Unterhalt der Familie verantwortlich sein wird, durch die Tötung des Grossvaters nicht geändert. Schliesslich wurde bereits im Widerrufsverfahren berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer beruflich gut integriert ist. Das Bundesgericht erwog, das Verwaltungsgericht habe eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung einschlägigen Kriterien vorgenommen, die Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) nicht verletze (BGer, Urteil 2C_653/2022 vom 15. September 2022, E. 4.5). 4.2. Schliesslich vermag auch der Arztbericht von Dr. med. E.__ vom 29. November 2022 (vi-act. 5) keine wesentliche Änderung des Sachverhalts in Bezug auf den Widerruf der Niederlassung des Beschwerdeführers darzutun. Die Ausführungen darin beziehen sich mehrheitlich auf die für die Familie, insbesondere den Sohn, generell schwierige und belastende Situation in den vergangenen sechs Jahren (seit Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer). Der Psychiater weist auf eine psychische Destabilisierung des Sohnes ausgehend vom Tod des Grossvaters hin. Durch die nunmehr näherkommende Ausweisung des Vaters habe diese um ein Vielfaches zugenommen. D.__ leide derzeit an einer Anpassungsstörung. Der Verlust des Vaters als wichtige Bezugsperson werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwerwiegende psychische Folgen nach sich ziehen (vi-act. 5, S. 3 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Ausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. f.). Die Hauptursache für eine drohende psychische Störung verortet Dr. E.__ somit in der Trennung vom Vater und nicht im Ereignis der Tötung des Grossvaters vom 30. Juli 2022. Bei der Trennung als Folge der Wegweisung handelt es sich aber nicht um eine neue, im Zeitpunkt des Widerrufsentscheids noch nicht vorhandene Tatsache. Die Auswirkungen der Wegweisung auf das Familienleben und die daraus resultierenden gewichtigen privaten Interessen wurden im Widerrufsverfahren bereits berücksichtigt. Auf die beantragte Einvernahme von Dr. E.__ als Zeuge sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens kann daher verzichtet werden. Hinzu kommt, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers Dr. E.__ zwecks Abfassung des Berichts nur einmal konsultierten (am 25. November 2022), sich also bis dahin offenbar keine therapeutischen Massnahmen aufdrängten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20. September 2022 bei Dr. E.__ in ambulanter Therapie, wobei sich Näheres zu seinem Gesundheitszustand aus den Akten nicht ergibt. Zusammenfassend hat sich der Sachverhalt seit dem Widerrufsentscheid somit nicht in einer Art verändert, dass heute ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fiele. Die Vorin-stanz hat den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts daher zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.4. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.