© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/45 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.06.2023 Entscheiddatum: 05.06.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 05.06.2023 Tierhalteverbot. Art. 23 Abs. 1 TSchG. Mit Ausnahme der Haltung einer Katze angeord-netes unbefristetes Tierhalteverbot ist rechtmässig, da die Tierpflege teilweise gravie-rend vernachlässigt wurde, der Halter wegen mehrfacher fahrlässiger Tierquälerei sowie der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes bestraft wurde und kein milderes Mittel zur Verfügung stand. (Verwaltungsgericht, B 2023/45) Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tierhalteverbot

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ hielt sechs Hauskatzen (u.a. die Katze «Z.») und zwei Hunde (Dackel «Y.» und Jack Russel Terrier «X»). Um dessen Hunde- und Katzenhaltung in seiner Wohnung zu kontrollieren, führte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) am 15. Mai 2019 eine «verdachts-/signalbasierte» Inspektion durch. Die zuständige Tierschutz-Spezialistin nahm folgende Mängel an der Tierhaltung wahr: ungenügende Auslauf- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Hunde, ungenügende Hygienezustände (unzureichende Versäuberungsmöglichkeiten), ungenügende Nährzustände und unzureichende medizinische Versorgung bei zwei Katzen. Das AVSV ordnete zur Behebung dieser Missstände gegenüber A.__ mehrere Auflagen an (Inspektionsbericht vom 23. Mai 2019, AVSV-act. 1). In der Folge nahm das AVSV wiederholt Nachkontrollen in der Wohnung von A.__ vor, bei denen sich weiterhin mehrere Hinweise auf eine ungenügende Tierhaltung und eine mangelhafte Beachtung der angeordneten Auflagen zeigten (Inspektionsbericht vom 27. August 2019 zur Nachkontrolle vom 12. August 2019, AVSV-act. 6; Inspektionsbericht vom 19. Dezember 2019 zur Nachkontrolle vom 22. November 2019, anlässlich derer die Katze «W.» in einem derart abgemagerten, ungepflegten, sichtbar leidenden und kranken Zustand angetroffen wurde, dass eine sofortige Euthanasie beim Tierarzt für erforderlich gehalten wurde, AVSV-act. 10; zur tierärztlichen Beurteilung und Euthanasierung siehe den Bericht von Dr. B. vom 10. Dezember 2019, AVSV-act. 11, sowie Inspektionsbericht vom 12. Februar 2021 zur Nachkontrolle vom 4. Februar 2021, AVSV-act. 17; siehe auch die Fotografien sowie das Bewegtbildmaterial auf der separaten DVD in AVSV-act. 44). Im März 2021 nahm das AVSV die Katzen und den noch verbliebenen Hund «Y.» zu deren Schutz in Gewahrsam (vgl. AVSV-act. 21 und AVSV-act. 29; zu den Umständen, die hierfür Anlass gaben, siehe die Telefonnotiz vom 6. Mai 2021, AVSV-act. 28). A. hielt sich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ab dem 23. April 2021 zur Behandlung in der Psychiatrischen Klinik C.__ in D.__ auf (AVSV-act. 26 f.). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs (siehe Schreiben des AVSV vom 10. Mai 2021, AVSV-act. 30; zur Stellungnahme von A.__ vom 18. Mai 2021 samt Schreiben des in der C.___ behandelnden Assistenzarztes Dr. med. univ. E.__ vom 11. Mai 2021, worin er sich zum Tierhaltungsbegehren von A.__ äusserte, siehe AVSV-act. 34) verfügte das AVSV am 8. Juni 2021: 1. Die vorsorglich beschlagnahmten fünf Katzen und der Hund «Y.» würden definitiv eingezogen. 2. A. werde es ab sofort verboten, Tiere zu halten oder selbstständig für Dritte zu betreuen. 3. Der Einsatz von sogenannten «Strohmännern», das heisse eine Unterbringung von Tieren von A.__ unter einem anderen Namen, werde nicht geduldet. 4. Sollte er trotz des unbefristeten Tierhalteverbots Tiere halten oder selbstständig für Dritte betreuen, würden diese unverzüglich auf dem Weg der Ersatzvornahme beschlagnahmt und auf seine Kosten an einem geeigneten Ort untergebracht oder euthanasiert. 5. Die Kosten für die Beschlagnahme, die Unterbringung sowie die tierärztliche Versorgung der Katzen und des Hunds würden A.__ separat in Rechnung gestellt. 6. Einem allfälligen Rekurs werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfügungsgebühr von CHF 500 wurde A.__ auferlegt und es wurde ihm für den Fall einer Widerhandlung gegen die Verfügung eine Ungehorsamsstrafe angedroht (AVSV-act. 35). A.b. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 erhob A.__ am 21. Juni 2021 Rekurs (GD-act. 2 und 2.1). Eine vom Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements in die Wege geleitete, am 9. Dezember 2021 durchgeführte Einigungsverhandlung endete ohne gütliche Einigung, weshalb der Leiter Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements dem im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (GD-act. 32) durch Rechtsanwalt G.__ vertretenen A.__ am 3. März 2022 die Gelegenheit für eine Rekursergänzung einräumte (GD-act. 40). Davon liess A.__ am 28. April 2022 Gebrauch machen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es seien ihm die Katze «Z.» und der Hund «Y.» herauszugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er zusammengefasst vorbringen, die Tierhaltung erfülle einen therapeutischen Zweck, das unbefristete Tierhalteverbot sei unverhältnismässig und stehe nicht im (überwiegenden) öffentlichen Interesse. Er sei einsichtig sowie willens und in der Lage, sich um seinen Hund und eine Katze zu kümmern (GD-act. 44). Mit dem zwischenzeitlich am 11. April 2022 ergangenen Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamts, ST.2019.31793, wurde A.__ der mehrfachen fahrlässigen Tierquälerei sowie der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes schuldig B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 400 bestraft (GD-act. 43). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (GD-act. 50). Das AVSV beantragte in der Rekursvernehmlassung vom 9. September 2022 die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Es vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, in Anbetracht der zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung und mit Blick auf das Wohlergehen der Tiere erweise sich das verfügte Tierhalteverbot sowohl als im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend als auch verhältnismässig, zumal A.__ weder einsichtig noch kooperativ sei (AVSV- act. 47.1). B.b. Das Gesundheitsdepartement hiess den Rekurs mit Entscheid vom 14. Februar 2023, R-21-2010, teilweise gut, hob die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und ordnete an deren Stelle das Folgende an: Die vorsorglich beschlagnahmten Katzen «V», «U» und «T.» sowie der Hund «Y.» würden definitiv beschlagnahmt und eingezogen. Betreffend die Katze «Z.» werde die vorsorgliche Beschlagnahmung aufgehoben (neue Dispositivziffer 1). A. sei es ab sofort verboten, Tiere zu halten oder selbstständig für Dritte zu betreuen. Als Ausnahme von diesem Verbot sei er berechtigt, eine Katze zu halten (neue Dispositivziffer 2). Falls A.__ trotz des unbefristeten Tierhalteverbots mehr Tiere als eine Katze halten oder selbstständig für Dritte betreuen werde, würden diese unverzüglich auf dem Weg der Ersatzvornahme beschlagnahmt und auf dessen Kosten an einem geeigneten Ort untergebracht oder euthanasiert (neue Dispositivziffer 4). Die Kosten für die Beschlagnahme, die Unterbringung sowie die tierärztliche Versorgung des Hundes und der Katzen mit Ausnahme der Kosten für die Katze «Z.» würden A. separat in Rechnung gestellt. Im Übrigen wies das Gesundheitsdepartement den Rekurs ab. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000 auferlegte es zur Hälfte A.. Von der Bezahlung wurde er zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten zu Lasten des AVSV wurde verzichtet. Dem im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung tätig gewordenen Rechtsanwalt G. wurde eine Entschädigung von CHF 2'496 zugesprochen (act. 2). B.c. Gegen den Rekursentscheid vom 14. Februar 2013, R-21-2010, erhob A.__ C.a.

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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; VRP]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, worin er mit einem Tierhalteverbot belegt wurde, zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2023, R-21-2010, wurde mit Eingabe vom 28. Februar 2023 (Datum Postaufgabe; act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. (Beschwerdeführer) am 28. Februar 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, er sei bereit, eine psychiatrische Therapie zu machen, wenn er sowohl seinen Hund «Y.» als auch seine Katze «Z.» zurückbekomme. Er habe jetzt mehr Zeit und könne mit dem Hund spazieren gehen (act. 1). Das Verwaltungsgericht entsprach am 20. März 2023 dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten; act. 9). C.b. In der Vernehmlassung vom 24. April 2023 beantragte das Gesundheitsdepartement (Vor-instanz) die Abweisung der Beschwerde. Es vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei bereits schon dadurch Genüge getan worden, dass das ursprünglich verfügte generelle Tierhalteverbot im angefochtenen Entscheid gelockert worden sei, und verwies auf die dortige Begründung (act. 11). C.c. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Vom Beschwerdeführer bestritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz angeordneten unbefristeten Tierhalteverbots, von dem lediglich die Haltung einer Katze ausgenommen ist. Der Zweck der Tierschutzgesetzgebung liegt im Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 des Tierschutzgesetzes [TSchG; SR 455]). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Namentlich das Vernachlässigen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Unterkünfte und Gehege müssen u.a. mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Die Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen u.a. der Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Dabei ist u.a. zu gewährleisten, dass die Böden ausreichend sauber sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 TSchV). Die Pflege ist so auszugestalten, dass Krankheiten und Verletzungen vorgebeugt wird (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV). Insbesondere sind Krallen soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 TSchV). Ausserdem ist die tierhaltende Person dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV). 2.1. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG u.a. das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Massgebend ist eine objektive Unfähigkeit, Tiere zu halten. Diese kann verschiedene in der Person der Tierhalterin oder des Tierhalters begründete Ursachen haben (Botschaft des Bundesrates zur Revision des Tierschutzgesetzes vom 9. Dezember 2002, BBl 2003 657 ff., 680 Mitte). Ein Verbot der Tierhaltung hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung (siehe hierzu Art. 26 ff. TSchG) kommt es nicht auf ein Verschulden der Tierhalterin oder des Tierhalters, sondern lediglich auf das 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegen eines rechtswidrigen Zustands an (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Ein Tierhalteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Bei der Beurteilung der Frage, ob (und bejahendenfalls in welchem inhaltlichen sowie zeitlichen Umfang) ein Tierhalteverbot auszusprechen ist, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.1), wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) zu beachten ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2023/41 vom 2. Mai 2023 E. 2.1.1 am Schluss). Ob eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorliegt, hat das Verwaltungsgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition zu prüfen (Art. 61 Abs. 1 VRP; vgl. BGE 140 II 199 f. E. 5.8.2). Anlässlich der im Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis 4. Februar 2021 vom AVSV durchgeführten Inspektionen wurden u.a. folgende Verhältnisse festgestellt: In der Ecke des Wohnzimmers lagen Hundewindeln auf dem Boden, die mit Kot und Urin verschmutzt waren. Auch auf der Terrasse lag Kot. Den beiden Hunden stand offenbar keine Möglichkeit offen, sich im Freien (ausreichend) zu versäubern. Zwei Katzen hatten ein verfilztes Fell und waren in einem ungenügenden Ernährungszustand, wobei eine davon sichtbar krank aussah. Zudem war die Anzahl Kotschalen ungenügend (AVSV-act. 1). Trotz der bereits im Mai 2019 detailliert begründeten Beanstandung und den zahlreichen Auflagen zur Verbesserung der Situation (Inspektionsbericht vom 23. Mai 2019, AVSV-act. 1, S. 3) fand in der Folge keine wesentliche Veränderung der Tierhaltung statt (Inspektionsberichte vom 27. August 2019, AVSV-act. 6, vom 19. Dezember 2019, AVSV-act. 10, und vom 12. Februar 2021, AVSV-act. 17; eingehend zu den vor Ort jeweils angetroffenen Zuständen siehe den im Strafbefehl vom 11. April 2022 dargestellten Sachverhalt, AVSV-act. 43). Aufgrund dieser die Würde und das Wohlergehen der Tiere während längerer Zeit stark beeinträchtigenden Zustände wurde der Beschwerdeführer denn auch rechtskräftig (GD-act. 50) der mehrfachen fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 TSchG sowie der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Tierschutzgesetzes gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 und Art. 5 (Pflege und Hygiene) sowie Art. 71 Abs. 1 (Bewegung für Hunde) und Art. 10 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 11 (Kotschalen für Hauskatzen) TSchV schuldig gesprochen. Diese dokumentierten, zu einer strafrechtlichen Verurteilung führenden Zustände werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr räumte er im Rekursverfahren ein, dass «gewisse Missstände» 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geherrscht hätten und er die Reinigung der Wohnung vernachlässigt habe (GD-act. 44, S. 2, 3. Absatz). Die Vorinstanz bejahte nach Lage der Akten jedenfalls zu Recht, dass der Tatbestand für ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG erfüllt war. Zu prüfen bleibt damit die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG angeordneten Rechtsfolge, nämlich des mit Ausnahme der Haltung einer Katze angeordneten unbefristeten Tierhalteverbots (act. 2, Dispositivziffer 2). 2.4. Über einen längeren Zeitraum hinweg setzte der Beschwerdeführer seine Tiere klar unzureichenden hygienischen Verhältnissen in seiner Wohnung aus. Die Tierpflege wurde von ihm teilweise gravierend vernachlässigt und einzelne Tiere waren in einem schlechten Pflege- bzw. Gesundheitszustand angetroffen worden. Diese schweren Mängel an der Tierhaltung erfüllten den Straftatbestand der mehrfachen Tierquälerei (siehe zum Ganzen vorstehende E. 2.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz der wiederholten, von Gesetzes wegen (Art. 24 Abs. 1 TSchG) zum Schutz seiner Tiere erforderlich gewordenen und unter allen Aspekten korrekt von den Mitarbeitenden des AVSV durchgeführten Bemühungen keine Einsicht zeigte und sich auch nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen liess. Auch nach dem schlüssig begründeten Strafbefehl vom 13. Mai 2020 (AVSV-act. 15), der bezüglich der Sachverhaltswürdigung und Bestrafung dem im nachfolgenden Einspracheverfahren ergangenen Strafbefehl vom 11. April 2022 (GD-act. 43) im Wesentlichen entsprach, bestanden die schweren Tierhaltedefizite grösstenteils fort (siehe den Inspektionsbericht vom 12. Februar 2021, AVSV-act. 17). Im Licht dieser Umstände betrachtet ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz prognostisch davon ausging, der Beschwerdeführer werde auch zukünftig keine mit der Tierschutzgesetzgebung konforme Tierhaltung – jedenfalls soweit sie über die Haltung einer Katze hinausgeht – gewährleisten. Sie bejahte auch zu Recht die Frage, dass zum im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Schutz der Würde und des Wohlergehens der vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere kein milderes Mittel als ein Tierhalteverbot mehr offenstand. Nur dadurch war sichergestellt, dass ihnen weiteres Leid erspart blieb. 2.4.1. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des von der Vorinstanz angeordneten Tierhalteverbots ist des Weiteren zu beachten, dass es inhaltlich nicht absolut gilt, sondern dem Beschwerdeführer die Haltung einer Katze möglich bleibt. In zeitlicher Hinsicht sprach die Vorinstanz zwar ein unbefristetes Tierhalteverbot aus. Allerdings 2.4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schliesst dies dessen zukünftige Anpassung nicht aus. Denn mit einem Tierhalteverbot, das namentlich die Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen bezweckt (Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2), wird gestützt auf die – aus einer Würdigung der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse hervorgehende – Prognose ein Rechtsverhältnis dauerhaft für die Zukunft und nicht ein Sachverhalt geregelt, der sich in einer einmaligen Handlung erschöpft (zur prognostischen Grundlage siehe auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/106 vom 23. November 2021 E. 2.3). In Anbetracht dieses Dauerverfügungscharakters steht es dem Beschwerdeführer frei, eine Anpassung des Tierhalteverbots zu beantragen, wenn sich der diesem zugrundeliegende Sachverhalt und mit ihm die massgebliche Prognose nachträglich erheblich verändern sollten (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 139 vom 17. November 2015 E. 3.5.2 und des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00451 vom 6. Oktober 2011 E. 5.4). Soweit der Beschwerdeführer auf die Bedeutung einer Hundehaltung für sein psychisches Wohlbefinden verweist (act. 1), vermag er nichts gegen die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Tierhalteverbots oder gegen das überwiegende öffentliche Interesse daran abzuleiten. Das Schreiben des Assistenzarztes der C.__ vom 11. Mai 2021 beinhaltet keine objektive Einschätzung der therapeutischen Bedeutung der Hundetierhaltung für den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Es enthält hierzu einzig eine Wiedergabe der Sichtweise des Beschwerdeführers, der darin eine Ressource für sein psychisches Wohlbefinden erblickt. Von Bedeutung ist zudem, dass der Assistenzarzt den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht einzig unter der Voraussetzung «einer engmaschigen ambulanten psychiatrisch-therapeutischen Betreuung und unter einer medikamentösen Behandlung» überhaupt erst in der Lage sieht, einen Hund zu halten (Beilage zu AVSV-act. 34). Aus der Beschwerde vom 28. Februar 2023 (act. 1) geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer (noch) keine entsprechende fachpsychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt, mit der ein für die tierschutzgerechte Hundehaltung vorausgesetzter psychischer Gesundheitszustand erreicht und nachhaltig gewährleistet werden könnte. Von Bedeutung ist ausserdem, dass dem Beschwerdeführer immerhin das Halten einer Katze zugestanden wird. Damit verfügt er nicht bloss weiterhin – wenn auch im stark eingeschränkten Rahmen – über die mit einer Haustierhaltung verbundene psychische Ressourcenquelle, sondern es wird ihm dadurch auch die Gelegenheit eingeräumt, sich längerfristig als Tierhalter sowohl gegenüber der Katze als auch im Umgang mit den mit dem Vollzug der 2.4.3.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Tierschutzgesetzgebung betrauten Behörden zu bewähren. Insgesamt überwiegt das Interesse an der in der Tierschutzgesetzgebung verankerten Achtung der Würde und des Wohlergehens der Tiere das Interesse des Beschwerdeführers, zusätzlich zur Katze auch noch einen Hund zu halten. Im Übrigen erscheint aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten finanziellen Situation (siehe etwa act. 1) fraglich, ob er überhaupt über die erforderlichen Geldmittel verfügt, um die – zusätzlich zu den Kosten der Haltung einer Katze – anfallenden Auslagen einer mit der Würde und dem Wohlergehen des Hundes Y.___ zu vereinbarenden Tierhaltung zu bezahlen. Insgesamt erweist sich das (inhaltlich beschränkte) unbefristete Tierhalteverbot samt der dieses sichernden Nebenbestimmungen als rechtmässig und eine Rückgabe der noch lebenden Tiere an den Beschwerdeführer – abgesehen von der Rückgabe einer Katze – fällt daher ausser Betracht. 2.5. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1. Amtliche Kosten von CHF 1'000 erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten; act. 9) ist er von der Bezahlung zu befreien. 3.2. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die amtlichen Kosten von CHF 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung befreit.

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05.06.2023
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25.03.2026