© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/40 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.06.2023 Entscheiddatum: 09.05.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.05.2023 Führerausweisentzug (Sicherungsentzug, Entzug der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport auf unbestimmte Zeit). Art. 14, 15d und 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Art. 25 VZV (SR 741.51). Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, die Schlussfolgerungen des verkehrsmedizinischen Gutachtens 2022 seien einlässlich und nachvollziehbar begründet worden. Die Gutachterin habe überdies aufgezeigt, welche Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Fahreignung beim Beschwerdeführer erfüllt sein müssten. Ein konkreter Anlass für eine Infragestellung des Begutachtungsergebnisses sei nicht ersichtlich. Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Beanstandungen zum Gutachten geäussert, sondern im Wesentlichen auf seine Fahrpraxis und das Nichtvorliegen eines strafbaren Verhaltens verwiesen. Die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen begründet. Eine Zugrundelegung eines unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts oder eine Rechtsverletzung (Art. 61 VRP) durch den angefochtenen Entscheid sei nicht dargetan. Es lasse sich dementsprechend nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung verfügten Sicherungsentzug bestätigt habe (Verwaltungsgericht, B 2023/40). Entscheid vom 9. Mai 2023 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführer, vertreten durch B., Berufsbeistandschaft, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geb. 1961, verursachte am 1. Oktober 1982 in alkoholisiertem Zustand einen Selbstunfall, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein. Aufgrund eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Berichts wurde ihm der Lernfahrausweis Kat. B am 21. Mai 1990 erteilt. Am 3. Dezember 1991 lenkte er ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.75 Gewichtspromille, weshalb ihm der Führerausweis durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen für zwei Monate entzogen und mit einer Auflage zur Antabus-Therapie versehen wurde. Aufgrund einer Alkoholabhängigkeit entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis am 8. Juni 1994 auf unbestimmte Zeit. Am 10. März 1997 wurde ein neuer Lernfahrausweis A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit der Auflage der Einhaltung einer vollständigen und kontrollierten Alkoholabstinenz erteilt. Am 1. Juli 1997 erwarb A.__ den Führerausweis der Kategorien B, BE, D1 und D1E sowie am 11. September 1998 den Ausweis Kat. C und am 4. November 1998 denjenigen der Kat. CE. Nachdem er am 24. Januar 2001 ein Motorfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.76 Gewichtspromille gelenkt hatte, wurde die Fahreignung nach einer verkehrsmedizinischen Begutachtung erneut verneint und der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. In der Folge bejahte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Fahreignung von A.__ aufgrund einer Begutachtung im Jahr 2002 unter der Voraussetzung der Alkoholabstinenz. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 14. Januar 2005 wurde die Fahreignung aufgrund einer nichtüberwundenen Alkoholabhängigkeitsproblematik erneut verneint. Am 22. Februar 2005 erfolgte ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Mit der Auflage der Einhaltung einer vollständigen und kontrollierten Alkoholabstinenz wurde der Führerausweis nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung im August 2007 am 13. September 2007 wiedererteilt. Am 11. Oktober 2010 verursachte A.__ zufolge mangelnder Aufmerksamkeit einen Verkehrsunfall, worauf ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde. Wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (0.73 Gewichtspromille Blutalkoholgehalt) erfolgte am 29. September 2011 ein vorsorglicher Führerausweisentzug. Da A.__ der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Folge leistete, wurde ihm der Führerausweis am 26. Juli 2012 erneut auf unbestimmte Zeit entzogen. Gestützt auf ein in der Folge erstelltes verkehrsmedizinisches Gutachten erfolgte am 1. September 2014 die Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz. Aufgrund einer weiteren verkehrspsychologischen Begutachtung wurde diese Auflage am 8. Januar 2018 aufgehoben (act. G 8/4 S. 331). Im Anschluss an eine neuropsychologische Verlaufskontrolle verbot das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.__ am 22. Mai 2018 das Führen von Fahrzeugen der Kategorien C, C1 und BPT 121 (berufsmässiger Personentransport) vorsorglich (act. G 8/4 S. 347 ff.). Nach einer am 23. August 2018 erfolgten Aufhebung des vorsorglichen Ausweisentzugs (act. G 8/4 S. 376) entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 17. Mai 2019 den Führerausweis für drei Monate, da er (vor dem 23. August 2018) trotz Entzugs des Ausweises Kat. BPT 121 mehrfach berufsmässig Personen transportiert hatte (act. G 8/4 S. 391). Nach einem weiteren Führerausweisentzug auf der Stelle am 31. Mai 2021 (act. G 8/4 S. 397 ff.), und nachdem ein Bericht des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) vom 15. Juni 2021 bei A.__ die Aufnahme von Amphetamin, Cocain A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. und Alprazolam bescheinigt hatte (act. G 8/4 S. 415 ff.), verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 23. Juni 2021 einen vorsorglichen Führerausweisentzug (act. G 8/4 S. 446). Das IRM verneinte im hierauf erstellten Gutachten vom 21. Februar 2022 die Fahreignung (act. G 8/4 S. 578 ff.; nachstehend: Gutachten 2022). Zu dem vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit Schreiben vom 24. Februar 2022 in Aussicht gestellten weiteren Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (act. G 8/4 S. 615) nahm Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, St. Gallen, für A.__ mit Eingabe vom 31. März 2022 Stellung (act. G 8/4 S. 638). Mit Verfügung vom 6. April 2022 (act. G 8/4 S. 645) entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.__ wegen mangelnder Fahreignung den Führerausweis und die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport auf unbestimmte Zeit (Ziffer 2). Es hielt fest, dass der Führerausweis beim Amt deponiert sei (Ziffer 3) und legte die Bedingungen für die Aufhebung des Entzugs fest (Ziffer 4). Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 5). Den hiergegen von Rechtsanwalt van der Werff für A.__ erhobenen Rekurs vom 21. April 2022 (act. G 8/1, 8/3) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK), nachdem sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 8/6) und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 11. Juli 2022 abgewiesen hatte (act. G 8/14), mit Entscheid vom 7. Februar 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. G 2). Gegen diesen Entscheid erhob A.__ mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Beschwerde. Er beantragte die sofortige Aufhebung des Sicherungsentzuges und unverzügliche Wiedererteilung des Führerausweises sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde wurde vom Berufsbeistand B.__ mitunterzeichnet (act. G 1). Im Mail vom 27. Februar 2023 gab B.__ bekannt, dass er den Beschwerdeführer nicht rechtlich vertrete, sondern ihm lediglich als Beistand in administrativen Angelegenheiten behilflich sei (act. G 6). B.a. In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sei auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 7). Im Schreiben vom 3. März 2023 beantragte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) Abweisung der Beschwerde und teilte den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (act. G 10). Der Beschwerdeführer verzichtete seinerseits auf eine weitere Stellungnahme (act. G 11). B.b.
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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 22. Februar 2023 (act. G 1) wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit mit dem Antrag auf Aufhebung des Sicherungsentzuges per sofort das sinngemässe Begehren gestellt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, fällt ein solches Begehren mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. 2. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.c. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen den am 6. April 2022 verfügten Sicherungsentzug des Führerausweises und den Entzug der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51, VZV) mangels charakterlicher Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 2.1. Laut Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; SVG) sind Ausweise zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (vgl. dazu BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b SVG). Ist sie nicht mehr gegeben, weil die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sicher zu führen, ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Unter diese Bestimmung fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Im Weiteren fehlt es an der Fahreignung, wenn eine Person an einer Sucht leidet, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG) und nach dem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Da der Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bewirkt, setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (vgl. BGer 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014 E. 3.2 m.H. auf BGE 133 II 384 E. 3.1 sowie BGer 1C_263/2007 vom 18. Januar 2007 E. 3.2 m.H.). Die Anforderungen an die Fahreignung sind je nach der betroffenen Ausweiskategorie (Art. 3 ff. VZV) unterschiedlich hoch (vgl. dazu Art. 34 VZV und BGer 1C_79/2007 vom 6. September 2007 E. 3.2). An der psychophysischen Leistungsfähigkeit fehlt es, wenn kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen optische Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme als Lenker der entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde (vgl. Rütsche/D'Amico, in: Niggli/probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 41 zu Art. 16d SVG). Ein Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG setzt in der Regel eine verkehrsmedizinische bzw. verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung (Art. 15d SVG) voraus. Der Richter ist an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGer 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Gutachten 2022 unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Vorakten erstellt worden sei. Die Gutachterin habe die sehr geringe Normenorientierung des Beschwerdeführers herausgearbeitet. Dies habe sich einerseits am getrübten automobilistischen Leumund gezeigt. Weiter habe der Beschwerdeführer seine Einnahmen als Taxifahrer nicht 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deklariert. Ausserdem habe er ein Elektroschockgerät gekauft und im Fahrzeug mitgeführt, obwohl er gewusst habe, dass dieses in der Schweiz verboten sei; auch diesbezüglich habe er keine Einsicht gezeigt (act. G 8/4 S. 600-602). Schliesslich sei es am 17. Mai 2019 zu einem weiteren Führerausweisentzug gekommen, da der Beschwerdeführer trotz vorsorglichem Entzug mehrfach berufsmässig Personen transportiert habe. Somit überzeuge die gutachterliche Beurteilung, dass sich beim Beschwerdeführer eine deutlich reduzierte Bereitschaft zur Einhaltung von Regeln und Normen zeige, und dass eine ausgeprägte Neigung zur Priorisierung der eigenen Interessen gegenüber der Einhaltung von Gesetzen bestehe. Der Sicherungsentzug sei gerade nicht einzig gestützt auf einen Alkohol- oder Drogenkonsum erfolgt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seit der Aufhebung der Auflagen im Januar 2018 - gestützt auf eine verkehrspsychologische Untersuchung, bei welcher er angegeben habe, weiterhin keinen Alkohol mehr zu trinken, was positiv berücksichtigt worden sei (act. G 8/4 S. 319 ff.) - gemäss eigenen Angaben zeitweise wieder (zuviel) Alkohol getrunken habe (act. G 8/4 S. 601). Hinzu komme der Drogenkonsum im Zusammenhang mit dem angeblichen Versuch, sein Fahrzeug zu verkaufen, um nach Ecuador reisen zu können, was schliesslich zum Vorfall vom 31. Mai 2021 geführt habe (act. G 8/4 S. 602). Die Erklärung, wonach er früher labil gewesen sei, dies jedoch heute nicht mehr der Fall sei und er sicher nie wieder Alkohol trinken werde (act. G 8/4 S. 603), vermöge nur bedingt zu überzeugen, auch wenn er bei den letzten Untersuchungen eine Alkoholabstinenz habe nachweisen können. Wie die Gutachterin nachvollziehbar darlege, sei seine soziale Abgrenzungsfähigkeit deutlich reduziert, was dazu führe, dass sein Verhalten in erhöhtem Mass durch andere Personen beeinflusst werden könne und er sich hierbei auch über Verhaltensvorsätze und allgemeingültige Regeln hinwegsetze. Das Persönlichkeitsprofil präsentiere sich im Vergleich zu den Vorbegutachtungen unverändert akzentuiert und sei konsistent mit der belasteten Vorgeschichte (act. G 8/4 S. 606). Insgesamt überzeuge das umfassende und schlüssig begründete IRM-Gutachten. Der Beschwerdegegner habe zu Recht auf die Beurteilung, dass die Fahreignung aus charakterlichen Gründen zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben sei, abgestellt. Der verfügte Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit erweise sich als rechtmässig. Da der Sicherungsentzug nicht einzig gestützt auf einen Alkohol- oder Drogenkonsum zu erfolgen habe, sei auch der Eventualantrag, der Führerausweis sei unter Abstinenzauflage wieder auszuhändigen, abzuweisen (act. G 2). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, er verfüge über eine grosse Fahrpraxis und Erfahrung. In all den Jahren sei er unfallfrei gefahren und habe 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich stets an die Verkehrsregeln gehalten. In der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Mai 2021 sei es zu keinerlei Bussen oder Anzeigen gekommen. Dies beweise, dass er geeignet sei, diverse motorisierte Fahrzeuge zu lenken, zumal er wiederholt Prüfungsfahrten und Weiterbildungen belegt habe. Er konsumiere keinerlei Drogen. Seinen unsinnigen und naiven Konsum von einem Pulver im Mai 2021 bereue er. Leider bringe die Alkoholkrankheit im Allgemeinen Rückfälle mit sich, jedoch sei er seit 20. September 2020 vollkommen alkoholabstinent. Seine Alkohol- und Drogenabstinenz könnte mit Tests nachgewiesen werden. Er habe sich am 31. Mai 2021 nicht strafbar gemacht. Der darauffolgende Sicherungsentzug beruhe auf einem nicht fehlbarem Verhalten. Dass er in seinem benommenen Zustand einen Polizisten beschimpft habe, bereue er im Nachhinein. Seine letzte Straffälligkeit liege im Jahr 2019. Seither habe er sich nicht mehr strafbar verhalten. Er habe in der Vergangenheit Fehler begangen und daraus gelernt (act. G 1). 2.5. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Beurteilung ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art, Schwere und Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen (vgl. P. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 22 und 42 zu Art. 16d SVG, und B. Liniger, in: Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, Rz. 14 § 9). Anlass für die verkehrspsychologische und psychiatrische Begutachtung vom Dezember 2021 bzw. für die Erstellung des Gutachtens 2022 bildete der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 mutmasslich einen Personenwagen unter Einfluss von Amphetamin (grenzwertüberschreitende Konzentration) in fahrunfähigem Zustand gelenkt hatte (vgl. act. G 8/4 S. 397 ff. und 415 ff.). Im Gutachten 2022 wurde die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht verneint. Neben positiv zu wertenden Faktoren (kooperatives Verhalten in der Untersuchung, Notwendigkeit zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz erkannt, zufriedenstellende Lebensumstände, kognitive Fahreignung für die erste medizinische Gruppe gegeben) vermerkte die Gutachterin (Verkehrspsychologin) als negative Faktoren: (1) Teilweise inhaltlich nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Aussagen in der Exploration. (2) Sehr geringe Normenorientierung. (3) Neigung zu Reaktanz. (4) Reduzierte willentliche Verhaltenskontrolle. (5) Unzureichende soziale Abgrenzungsfähigkeit. (6) Ungenügende Strategien zur Verhinderung erneuter 2.5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerhandlungen. (7) Kognitive Fahreignung für die zweite medizinische Gruppe nicht gegeben. Die Gutachterin schloss aus den zur Verfügung stehenden Daten, dass sich beim Beschwerdeführer der wechselhafte Verlauf nach Wegfall der kontrollierenden Wirkung der Auflagen ab dem Jahr 2018 fortgesetzt habe. Es sei nicht möglich, anhand der Angaben des Beschwerdeführers ein stimmiges Bild der bisherigen Erfahrungen mit Betäubungsmitteln zu erlangen, das den Ausschluss einer Betäubungsmittelproblematik mit hinreichender Sicherheit erlauben würde. Die charakterliche Problematik führe dazu, dass er sich in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten bzw. den Konsum von psychotropen Substanzen und die Teilnahme am Strassenverkehr nicht konsequent trennen werde. Angesichts der Befundlage sei eine umfassende Diagnostik durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie durchzuführen. In Abhängigkeit des Resultats der Abklärung sei eine psychiatrische Psychotherapie (zur Wiederherstellung der Fahreignung) zu etablieren. Der Erfolg der Massnahme müsse im Rahmen einer erneuten verkehrspsychologischen Begutachtung geprüft werden (act. G 8/4 S. 605-608 und S. 588 f.). Die Schlussfolgerungen im Gutachten 2022 wurden einlässlich und nachvollziehbar begründet. Die Gutachterin zeigte darin überdies auch schlüssig auf, welche Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Fahreignung beim Beschwerdeführer erfüllt sein müssten. Ein konkreter Anlass für eine Infragestellung des Begutachtungsergebnisses ist nicht ersichtlich. Auch äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Beanstandungen zum Gutachten, sondern verwies im Wesentlichen auf seine Fahrpraxis und das Nichtvorliegen eines strafbaren Verhaltens. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid demgegenüber mit Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen. Sie nannte gestützt auf das Gutachten 2022 die Überlegungen, auf welche sich ihr Entscheid stützt und begründete ihre Sichtweise einlässlich. Vor diesem Hintergrund ist die Zugrundelegung eines unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts oder gar einer Rechtsverletzung (Art. 61 VRP) durch den angefochtenen Entscheid nicht dargetan. Es lässt sich dementsprechend nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung verfügten Sicherungsentzug bestätigte. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen. 2.5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gemäss Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und wenn das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist nur dann zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung der im Streit liegenden Rechte notwendig ist (BGE 135 I 1). Hierbei sind als Kriterien massgebend: Die Schwierigkeit der sich im Prozess stellenden Fragen, die Rechtskundigkeit der ansprechenden Partei, die Pflicht zur Herstellung der "Waffengleichheit" und die Tragweite des Entscheids (V. Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, Rz. 4 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen). Vorliegend begründet der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Hinweis darauf, dass er Sozialhilfe beziehe und zur Zeit ohne (regelmässige) Arbeit sei (vgl. act. G 1 S. 2). Das Gesuch des nicht vertretenen Beschwerdeführers bezieht sich ausschliesslich auf die Befreiung von den amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren, nicht jedoch auf eine Rechtsverbeiständung. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. G 8/6) bejahte Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist auch für das vorliegende Verfahren insofern dargetan, als sich bis zur Anhängigmachung der Beschwerde keine veränderten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben haben dürften. Auch war, rückwirkend betrachtet, das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Anhängigmachung nicht aussichtslos. Deshalb ist das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). 3.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 - zulasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). 3.2.
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Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: Das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Abteilungspräsident Zürn
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 trägt der Staat zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Vorinstanz und Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP); beide stellten auch keinen Antrag. 3.3. bis