© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/30 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.09.2023 Entscheiddatum: 14.08.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.08.2023 Strassenrecht. Art. 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 sowie 7 ff. StrG (sGS 732.1). Streitig war die von den Beschwerdeführern beantragte Entwidmung einer klassierten Wegverbindung. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass ein öffentliches Interesse an der klassierten Wegverbindung sich mit Blick auf die Nutzungsintensität nicht in Abrede stellen lasse. Die konkreten Gegebenheiten sprächen dafür, die streitige Wegverbindung - parallel zum (offiziellen) Wanderweg ohne Hartbelag - aufrechtzuerhalten. Das streitige Teilstück des Gemeindewegs 2. Klasse sei geeignet, den ihm zukommenden Zweck (Wegverbin-dung für Wanderer und Radfahrer im öffentlichen Interesse) zu erfüllen. Die von den Beschwerdeführern in den Raum gestellten Wegalternativen vermöchten das streitge-genständliche Wegstück funktional nicht zu ersetzen; auch die Erforderlichkeit sei damit gegeben. Wenn sich die Beschwerdeführer auf die fehlende Verkehrssicherheit für Wegbenützer und Anwohner berufen würden, sei festzuhalten, dass der von ihnen ge-rügte Missstand zu einem guten Teil ihrem eigenen Verhalten (Realisierung des Tieraus-laufs auf der klassierten Wegfläche im Bereich des Laufstalls) zuzuschreiben sei. Der Tierauslauf auf dem Gemeindeweg stelle im Ergebnis (mindestens) einen (nicht bewillig-ten) gesteigerten Gemeingebrauch dar. Die bestehende Wegsituation könne nicht aus einem auf die Bedeutung oder Zweckbestimmung des Wegs zurückzuführenden Grund (vgl. Art. 14 Abs. 1 StrG) als unzumutbar beanstandet werden. Die für Wegbenützer und Anwohner unbefriedigende Situation rechtfertige mithin keine Aufhebung der Wegklas-sierung. Es sei den Beschwerdeführern zumutbar, je eine Weide unter- und oberhalb des Wegs zu erstellen, um unliebsame oder gar gefährliche Begegnungsfälle von Mensch und Tier zu verhindern. Mit Blick auf die nach ihren Darlegungen erhöhte Nut-zerfrequenz dürfte zudem die Bedeutung des Wegs im Zeitverlauf eher zugenommen haben; auch von daher fehle es an einem Anlass für eine Aufhebung der Wegklassie-rung (vgl. Art. 14 Abs. 2 StrG). Insgesamt lasse sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klassierung des Wegteilstücks als Gemeindeweg zweiter Klasse bestätigt habe. (Verwaltungsgericht, B 2023/30). Entscheid vom 14. August 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, Mätzler & Partner Rechtsanwälte, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde Z., Beschwerdegegnerin, Gegenstand Umklassierung/Aufhebung Bluembodenweg

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Das im Eigentum von A.__ und B.__ stehende Grundstück Nr. 0000_, Grundbuch Z., Y., liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Z.__ vom 29. Mai 2012 in der Landwirtschaftszone. Es ist mit einem Wohnhaus und einer Scheune überbaut. Über das Grundstück führt der als Gemeindeweg 2. Klasse (Strassennummer 500) eingeteilte F.-weg. Mit Gesuch vom 9. November 2021 beantragten A. und B.__ beim Gemeinderat Z.__ die Aufhebung des Gemeindewegs Nr. 001_. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass durchschnittlich 40 Wanderer pro Tag sowie Mountainbiker den Weg benützen würden. Dieser führe mitten durch einen Laufhof mit sechs Mutterkühen, Kälbern und einem Stier. Die Tiere würden gestresst und aggressiv auf die Wanderer und Mountainbiker reagieren. Eine Vielzahl von Wanderern und Mountainbikern würden wenig Verständnis zeigen und unter anderem Zäune und Tore offenlassen. Aus diesem Grund sei die Wegführung über ihr Grundstück Nr. 0000_ nicht mehr tragbar. Die Öffentlichkeit habe die Berechtigung zur Wegnutzung verwirkt. Die Gesuchsteller schlugen eine alternative Radroute (G.-tobel – H. – I.-weg – J.-weg – K.-strasse – L.-strasse) vor, welche auch für die Wanderer attraktiver sei. Mit dieser Umlegung könne der Gemeindeweg Nr. 001_ entlang der Scheune auf Grundstück Nr. 0000_ aufgehoben werden, zumal auf dem Grundstück weder ein Fahrrecht bestehe noch ein Durchgangsrecht eingetragen sei (act. G 9/12/1). A.a. Mit Beschluss vom 28. April 2022 wies der Gemeinderat Z.__ den Antrag auf Entwidmung des Gemeindewegs Nr. 001_ auf dem Grundstück Nr. 0000_ ab. Am 13. Dezember 2021 hätten sich die Vertreter des Gemeinderats mit den Gesuchstellern getroffen. Letzteren sei eine kleinräumige Verlegung des Gemeindewegs angeboten worden, welche zu einer Entschärfung der Problematik führen könne und an deren Kosten sich die Gemeinde allenfalls beteiligen würde. Eine Entwidmung sei hingegen kaum vertretbar, weil damit ein bisher durchgehender und stark genutzter Weg unterbrochen würde und die vorgeschlagene Alternativroute keine geeignete Variante sei. Die Antragsteller hätten den Vorschlag der Wegverlegung abgelehnt. Es sei zwar anzuerkennen, dass es aufgrund der intensiven Nutzung des Wegs, welcher an der Scheune vorbeiführe, zu Konflikten komme. Der Weg sei allerdings bereits im Gemeindestrassenplan von 1991 rechtsgültig klassiert worden. Das Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs sei ohne Zweifel gegeben (act. G 9/12/10). A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.

Den gegen diesen Beschluss von A.__ und B.__ erhobenen Rekurs (act. G 9/1, 9/8) wies das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, nachdem das Tiefbauamt (TBA) am 6. September 2022 einen Amtsbericht erstattet hatte (act. G 9/15) und am 27. September 2022 mit den Verfahrensbeteiligten ein Augenschein an Ort durchgeführt worden war (act. G 9/19), mit Entscheid vom 31. Januar 2023 ab (act. G 2). Gegen diesen Entscheid erhoben A.__ und B.__ mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (act. G 1) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben (Ziffer 1), der F.-weg auf dem Abschnitt L.-strasse-Verzweigung F.-weg/I.-weg sei aufzuheben (Ziffer 2) und die Angelegenheit sei an den Gemeinderat Z.__ als Vertreter der Politischen Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin) zur Durchführung des Strassenplanverfahrens zurückzuweisen (Ziffer 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates (Ziffer 4). In der Beschwerdeergänzung vom 20. März 2023 bestätigte und begründeten A.__ und B.__ die gestellten Rechtsbegehren (act. G 6). B.a. In der Vernehmlassung vom 18. April 2023 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid; zudem äusserte sie sich zu den Vorbringen in der Beschwerde (act. G 8). Am 8. Mai 2023 gab die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Stellungnahme bekannt mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer (act. G 12). B.b. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 bestätigten die Beschwerdeführer unter Einreichung einer Baubewilligung vom 21. April 2016 betreffend landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (act. G 15) ihren Standpunkt (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin (act. G 17) und die Vorin-stanz (stillschweigend) verzichteten auf eine weitere Stellungnahme. B.c. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind als Empfänger des angefochtenen Entscheids und als Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Z.__, zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 45 VRP). Sodann entsprechen die Beschwerdeeingabe vom 14. Februar 2023 (act. G 1) und ihre Ergänzung vom 20. März 2023 (act. G 6) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Fall einer Gemeindestrasse kann unter anderem deren Einteilung bzw. Umteilung sein (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. c StrG). 2. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2022 (act. G 9/12/10), die Entwidmung des Gemeindewegs Nr. 001_ auf dem Grundstück Nr. 0000_ abzulehnen (Entlassung aus dem Strassenplan der Gemeinde) und die bestehende Klassierung als Gemeindeweg zweiter Klasse weiterzuführen, zu Recht bestätigte. bis Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest (Art. 7 Abs. 1 StrG). Wege werden als Strassen im Sinne des Strassengesetzes behandelt, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten (Art. 1 Abs. 2 StrG). Sie liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr (Art. 2 Abs. 2 StrG). Sie dienen dem Fussgänger- und je nach Zweckbestimmung dem Rad- und Reitverkehr (vgl. VerwGE B 2012/64 vom 4. April 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 9 Abs. 1 und 2 StrG unterscheiden zwischen Wegen erster, zweiter und dritter Klasse, wobei Wege dritter Klasse keinen Unterhalt erfordern (vgl. VerwGE B 2014/16 vom 30. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Einteilung der Wege richtet sich nicht in erster Linie nach der tatsächlichen oder geplanten Funktion, sondern nach dem Unterhalt (vgl. G. Germann, Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, N 1 zu Art. 9). Sie hat unabhängig vom Wegzustand, von den Eigentumsverhältnissen und den Bezeichnungen gemäss Art. 57 StrG zu erfolgen. Bei der Einteilung ist der Weg als Ganzes zu betrachten. Das Strassengesetz gesteht den Gemeinden bei der Festlegung 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Gemeindestrassenplans Autonomie zu. Es enthält aber allgemeine Kriterien dazu und der Strassenplan bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle (Art. 13 Abs. 2 und 3 StrG; zuständig ist konkret das Tiefbauamt, siehe Art. 1 Abs. 1 StrV). Die Einstufung einer Gemeindestrasse bzw. eines Gemeindewegs beurteilt sich im Rahmen von Art. 8 und 9 StrG, welche einzelne Klassierungskriterien als unbestimmte Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts enthalten (vgl. VerwGE B 2009/30 vom 3. Dezember 2009 E. 4.2). Ob eine Strasse bzw. ein Weg der Öffentlichkeit zu widmen ist und damit dem Gemeingebrauch dienen soll, beurteilt sich im Rahmen von Art. 1 ff. und Art. 7 ff. StrG. Dabei wendet die Gemeinde das Kriterium des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) an. Beim Begriff des "öffentlichen Interesses" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der rechtsanwendenden Behörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Im Bereich des Strassenrechts spielen die örtlichen Verhältnisse häufig eine entscheidende Rolle (vgl. GVP 1991 Nr. 14). Im Weiteren steht nach Art. 17 StrG der Gemeingebrauch im Rahmen der Zweckbestimmung offen. Gemeingebrauch ist die voraussetzungslose, jedermann unentgeltlich zur Verfügung stehende Gebrauchsmöglichkeit, die andere Personen am gleichen Gebrauch nicht wesentlich hindert. Gemeingebrauch untersteht dem Gebot der Gemeinverträglichkeit. Er muss sowohl in seiner Art wie nach seiner Intensität im Rahmen des Gewohnten und Üblichen bleiben. Für die Zweckbestimmung massgebend ist die Widmung der Strasse bzw. des Wegs (Germann a.a.O. N 1 und 3 zu Art. 17 StrG). Die Sondernutzung einer Strasse bedarf der Konzession; konzessionspflichtig sind insbesondere Bauten und Anlagen auf, in oder über Strassen (Art. 24 StrG). Dasselbe muss für Wege gelten (Art. 1 Abs. 2 StrG). Ob im vorliegenden Fall der Verzicht auf die Entlassung eines Teilstücks des Gemeindewegs zweiter Klasse aus dem Strassenplan verhältnismässig ist, ist im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung und Respektierung der Gemeindeautonomie zu überprüfen. Allerdings prüft das Verwaltungsgericht mit voller Kognition, ob eine Eigentumsbeschränkung verhältnismässig ist (VerwGE B 2009/197 vom 15. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine - vom Verwaltungsgericht zu korrigierende - Ermessensüberschreitung liegt sodann vor, wenn die Behörde in einem Bereich Ermessen ausübt, in welchem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 437). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. eingeräumten Entscheidungsspielraums bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der Vorschrift fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsgrundsätze - wie etwa das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV oder das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV - verletzt. Ebenso wird Ermessensmissbrauch angenommen, wenn die Behörde wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann der politischen Gemeinde nach zehn Jahren seit rechtsgültiger Einteilung eine Änderung am Bestand von Strassen (und Wegen) bzw. an deren Einteilung beantragen (Art. 14 Abs. 1–3 StrG). Vorliegend ist allseits anerkannt, dass den Beschwerdeführern als Direktbetroffenen gestützt auf Art. 14 Abs. 3 StrG ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Gemeindestrassenplans auf ihrem Grundstück Nr. 0000_ zusteht (vgl. GVP 1993 Nr. 87). Mit der Weiterführung der bestehenden Klassierung geht für die Beschwerdeführer eine Unterhalts- und Kostentragungspflicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. b StrG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 73 Abs. 1 StrG) einher; insgesamt wird ihre Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 BV) eingeschränkt. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV und VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 E. 3.1 m.H.). 3.1. Augenschein/Rechtliches Gehör3.2. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Sie beanstanden, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass der Augenschein vom 27. September 2022 nicht vollständig durchgeführt und dadurch das rechtliche Gehör (vgl. dazu H.R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2020, Überblick N 24 und Rizvi/Risi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 15-17 VRP) verletzt worden sei. Es sei anlässlich des Rekursaugenscheins nicht der ganze F.-weg angeschaut worden. Weder aus dem Augenscheinprotokoll noch aus der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass der F.-weg im Bereich zwischen dem Waldrand und der Grundstücksgrenze bzw. der Einmündung des I.-wegs beschritten oder angeschaut worden wäre. Das Grundstück Nr. 0000_ ende nicht am Waldrand, sondern umfasse einen Teil des Waldes und somit auch den durch diesen Wald verlaufenden F.-weg. Ebensowenig sei anlässlich des Augenscheins die Alternativroute über den in unmittelbarer Nähe verlaufenden I.__-weg in Augenschein 3.2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genommen worden, obschon dies mit Blick auf die teils widersprüchlichen Angaben über Vor- und Nachteile einer Wegführung über den als Wanderweg klassierten I.- weg dringend angezeigt gewesen wäre (act. G 6 S. 3 und S. 5 f.). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Verfahrensleiterin am Rekursaugenschein ein vollständiges Bild des Gemeindewegs Nr. 001_ habe machen können. Der Augenschein sei mit dem Protokoll und Fotografien dokumentiert. Mit der Einreichung ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 hätten die Beschwerdeführer die ihnen eröffnete Möglichkeit zur Stellungnahme antizipiert und im Anschluss an die Zustellung des Protokolls auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Es treffe daher nicht zu, dass die Anliegen der Beschwerdeführer nicht gehört worden seien. Folglich sei die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht nachvollziehbar. Weil sie – die Vorinstanz – von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen habe (Art. 12 VRP), sei sie nicht an die Vorbringen der Beteiligten gebunden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei ermittelt worden, so dass über die Vorbringen der Beschwerdeführer befunden werden könne (act. G 2 S. 6). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. November 2021 umfasst die "Änderung" des F.-wegs auf Grundstück Nr. 0000_ "auf private Hofeinfahrt", mithin die Entwidmung des entsprechenden Wegstücks, wobei er zur Begründung im Wesentlichen auf die Gefahrensituation für Wanderer und Velofahrer bzw. für ihn und seine Frau sowie auf das Bestehen einer Alternativroute verwies (act. G 9/12/1). Am Augenschein wurde der Wegabschnitt auf dem Grundstück Nr. 001_ sowie die Wegfortsetzung bis zum Waldrand besichtigt und mit Bildern dokumentiert (act. G 9/19). Die im Rekursentscheid zu beantwortende Frage, ob – wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht – ein öffentliches Interesse an der Nutzung des Teilstücks des F.-wegs auf Grundstück Nr. 001_ fehlt bzw. ob eine solche Nutzung verhältnismässig ist, konnte aufgrund dieser Akten beurteilt werden. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Wegvariante bzw. -alternative (Umweg über den I.-weg) liess sich im Rekursverfahren anhand des Geoportals (www.geoportal.ch/ ktsg) insbesondere mit Bezug auf die Linienführung und die zu überwindenden Höhenunterschiede ohne Weiteres klären. Eine Begehung anlässlich des Rekursaugenscheins hätte hier aller Voraussicht nach keine zusätzlichen Erkenntnisse erbracht. Eine Gehörsverletzung in dem von den Beschwerdeführern gerügten Sinn ist von daher nicht ersichtlich. 3.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (vgl. B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 50 zu Art. 12-13 VRP). Die tatsächlichen (örtlichen) Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall hinreichend aus den Verfahrensakten und dem Geoportal; sie sind im Wesentlichen auch nicht umstritten. Für die Klärung der streitigen Gegebenheiten (öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Bestätigung der Widmung des auf Grundstück Nr. 0000_ liegenden Wegstücks als Gemeindeweg 2. Klasse) vermöchte ein Augenschein nicht zu weiteren für das Gericht relevanten Erkenntnissen zu führen, zumal insbesondere die geltend gemachten Wegvarianten aus dem Geoportal in allen Einzelheiten ersichtlich und damit auch einer Würdigung zugänglich sind. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen. 3.2.3. Öffentliches Interesse an der Wegklassierung und Aufhebung der Klassierung3.3. Das vorliegend in Frage stehende Wegstück des F.-wegs bildet Teil einer direkten Wegverbindung vom Weiler M.(GL) nach N.-boden, wo der F.-weg in die L.- strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) einmündet; letztere führt in nordöstlicher Richtung über den Weiler O. nach E.. Der F.-weg führt als Wanderweg ohne Hartbelag durch die Parzelle Nr. 0000_ bis zum G.-tobel in den I.-weg, danach in südlicher Richtung über H.__ und in nordöstlicher Richtung nach P.__ und Q.__ sowie E.__ oder R.__ (vgl. Geoportal). Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer im Nebenerwerb eine Landwirtschaft mit sechs Mutterkühen (der Rasse Galloway; act. G 6 S. 4), Kälbern und einem Stier führen und der F.-weg, der das Grundstück Nr. 0000_ als Gemeindeweg 2. Klasse in zwei Teile teilt, unmittelbar beim Laufhof der Tiere vorbeiführt (vgl. Bilder in act. G 9/19a). Grossvieh der Galloway-Rasse eignet sich für die ganzjährige Freilandhaltung und kann auch harte Winter im Freien überstehen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Galloway_(Rind)). Von daher ist davon auszugehen, dass sich die Tiere während eines grösseren Teils des Jahres ausserhalb ihres Stalls beim F.-weg auf Grundstück Nr. 0000_ aufhalten können. Unbestritten blieb diesbezüglich das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das Verhalten der Wegbenützer (Fussgänger, Biker) in diesem Bereich des Wegs zuweilen zu Konfliktsituationen zwischen Mensch und Tier führt (act. G 6 S. 4 Ziffer 3). 3.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Amtsbericht vom 6. September 2022 hielt das TBA unter anderem fest, dass für Fussgänger und Wanderer mit Ortskenntnissen über die L.-strasse und den F.-weg eine alternative, direkte Wegverbindung nach E.__ bestehe. Diese sei um rund 30 Minuten schneller und etwa halb so lang wie der signalisierte Wanderweg über den I.-weg. Wanderer, die mit dem öffentlichen Verkehr anreisten, würden daher bevorzugt die Wegführung über den F.-weg bzw. die L.-strasse wählen. Die Moutainbike-Route auf dem F.-weg und der L.-strasse werde aktuell nicht mehr kommuniziert und die Wegweiser seien demontiert worden. Unabhängig von der signalisierten Routenführung stünden öffentlich klassierte Wege allerdings auch dem Veloverkehr offen, sofern nicht eine andere Signalisation dies verbiete. Entsprechend sei davon auszugehen, dass auch zukünftig Radfahrer diese Wegverbindung nutzen würden. Da durch die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführer eine erhöhte Anzahl Radfahrer auf dem betreffenden Wegabschnitt festgestellt worden sei, scheine das Bedürfnis, die Wegverbindung zu befahren, ausgewiesen. Eine Aufhebung der Wegverbindung über die L.-strasse und den F.-weg entlang der Scheune auf Grundstück Nr. 0000_ sei dementsprechend sowohl aus Sicht der Wanderer als auch aus Sicht der Mountainbiker nicht zielführend. Mit der beantragten Aufhebung des Wegstücks würde eine Netzlücke von rund 120 m (vom Waldrand bis zur Gemeindestrasse 3. Klasse) entstehen. Für Fussgänger und Velofahrer, welche den direkten Weg nach E. suchen würden, sei der (von den Beschwerdeführern vorgeschlagene) Umweg über H.- und P. nach Q.__ keine echte Alternative. Die zeitliche Einbusse für den Umweg und die zu überwindenden Höhenmeter seien zu gross. Ein öffentlich klassierter Weg stelle die Verbindung (entlang des Grundstücks Nr. 0000_) sicher. Mit der Aufhebung des Wegstücks wäre beispielsweise ein Spaziergang nach M.__ (GL) nur noch mit einem grossen Umweg möglich. Die erhöhte Anzahl von Fussgängern und Velofahrern spreche dagegen, dass der Weg überflüssig sei. Könne die Sicherheit im Bereich des Hofs der Beschwerdeführer nicht gewährleistet werden, wäre eine kleinräumige Umlegung dieser Verbindung zu prüfen. Der Vorschlag der Beschwerdegegnerin, diese Umlegung zu prüfen und gleichzeitig einen Kostenteiler zu suchen, werde als grosszügig erachtet. Die ersatzlose Streichung der Wegverbindung sei nicht verhältnismässig und nicht im Sinn der Öffentlichkeit, zumal die Wegverbindung nicht erst seit wenigen Jahren Bestand habe (act. G 9/15). 3.3.2. Die Vorinstanz legte gestützt auf den Amtsbericht des TBA vom 6. September 2022 (vgl. zu dessen Inhalt E. 3.3.2 hiervor) unter anderem dar, die Begründung der 3.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer für das fehlende öffentliche Interesse an der Wegverbindung lasse ausser Acht, dass ein Bedürfnis des Fuss- und Veloverkehrs über den Gemeindeweg Nr. 001_ (F.-weg) offensichtlich vorhanden sei, da die Beschwerdeführer ansonsten das rege Aufkommen von Wanderern und Mountainbikern gar nicht feststellen würden. Gestützt auf den Amtsbericht des TBA sei dieses Bedürfnis auch als gerechtfertigt zu qualifizieren, da Fussgänger bzw. Wanderer mit der Alternativroute über den I.-weg doch einen beträchtlichen Umweg von rund 30 Minuten in Kauf nehmen müssten. Auch Wanderer könnten das Bedürfnis nach einer kürzeren Route haben, um schneller ans Ziel zu kommen. Zudem hätten auch Radfahrer, die nicht eine anspruchsvolle oder steile Route im Wald bevorzugen würden, unter Umständen ein Bedürfnis nach einer leichteren und direkteren Wegverbindung. So sprächen die Bedürfnisse des Fuss- und Veloverkehrs dafür, dass die angefochtene Wegverbindung aufrechtzuerhalten sei und parallel zum Wanderweg ohne Hartbelag über den I.-weg ihre Berechtigung habe. Die Alternativroute stelle zwar für Wanderer eine attraktivere und interessantere Wegverbindung dar; sie könne jedoch nicht die Bedürfnisse abdecken, welche die Verbindung über den Gemeindeweg Nr. 001_ (F.-weg) erfülle. Mit der Alternativroute entstehe ein unverhältnismässiger Umweg. Mit der Aufhebung der Wegverbindung auf Grundstück Nr. 0000_ würde die L.-strasse zur Sackgasse. Die gleiche Folge träte für den Gemeindeweg Nr. 001_ im Bereich zur Einmündung des I.-wegs ein. Es entstünde eine Netzlücke von rund 120 m für den Fuss- und Veloverkehr, welche dem Grundsatz eines engmaschigen Fuss-, Wander- und Radwegplans widersprechen würde. Für Fussgänger und Wanderer sowie Radfahrer, die den direkten Weg nach E.__ suchen würden, sei der Umweg über H.- via P. und Q.__ (mit Blick auf die zeitliche Einbusse und den zu überwindenden Höhenunterschied) keine echte Alternative. Der öffentlich klassierte Weg, wie er (gemäss den historischen Karten) seit mehreren Jahrzehnten bestehe, stelle die aufgrund der Bedürfnisse des Fuss- und Veloverkehrs erwünschte Wegverbindung sicher. Daher bestehe weiterhin ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs. Die Beschwerdegegnerin habe den Antrag auf Aufhebung des Gemeindewegs Nr. 001_ auf Grundstück Nr. 0000_ zu Recht abgewiesen (act. G 2 S. 9 f.). Die Beschwerdeführer halten fest, in der Rekursbegründung (act. G 9/8) hätten sie aufgezeigt, inwiefern die Entwidmung des F.-wegs abgesehen vom fehlenden öffentlichen Interesse angezeigt sei (Zweckbestimmung, Verkehrssicherheit, Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger und Radfahrer, fehlende Notwendigkeit einer alternativen Wegverbindung zwischen dem Weiler M./GL und 3.3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.). Damit befasse sich der vorinstanzliche Entscheid nur ungenügend; dieser lege stattdessen den Fokus auf das öffentliche Interesse am Erhalt des F.-wegs. Die Vorinstanzen hätten es unterlassen, das Verkehrsaufkommen (Fussgänger und Velofahrer) zu erfassen. Der Sachverhalt (Nutzerfrequenz des F.-wegs) sei nicht vollständig festgestellt worden. Im Weiteren sei das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Klassierung den Interessen der betroffenen Privaten sowie den weiteren Kriterien (Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Anwohner) gegenüberzustellen. Eine entsprechende Interessenabwägung habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht vorgenommen. Sodann gebe es zahlreiche ebenbürtige Möglichkeiten, um zu Fuss oder mit dem Velo von M./GL nach O.__ und E.__ zu gelangen. Die Beschwerdeführer hätten mehrfach auf den I.-weg hingewiesen, bei welchem es sich – im Gegensatz zum F.-weg – um den offiziellen Wanderweg handle. Eine weitere Alternative sei der S.-weg (Weg 2. Klasse), welcher beim T.- bach unweit der Verzweigung F.-weg-I.-weg in Richtung G.-tobel und U.- winkel abzweige. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei der V.-weg (Weg 3. Klasse), welcher oberhalb der Ortsbezeichnung "W." vom J.-weg als Fortsetzung des I.-wegs in Richtung "X." abzweige und bis zur K.-strasse führe. Von der Ortsbezeichnung "X." führe der Y.-weg (Weg 3. Klasse) zur L.-strasse beim Weiler "Z.". Alle diese Routen seien sowohl für Wanderer als auch für Mountainbiker attraktive Alternativen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Bestritten werde die Aussage des TBA, die Wegverbindung H.__ - P.__ - Q.__ - O.- E. nehme 30 Minuten länger in Anspruch als die Wegverbindung über den F.-weg und umfasse 150 zusätzliche Höhenmeter. Nur weil eine scheinbare Nachfrage von Mountainbikern für die Wegverbindung über den F.- weg bestehe, müsse das Angebot im Bereich der öffentlich klassierten Wege nicht zwingend aufrechterhalten werden. Stattdessen sei eine Abwägung vorzunehmen zwischen privaten und öffentlichen Interessen. Auf die zentrale Frage, ob die Sicherheit für den Fuss- und Veloverkehr am F.-weg gewährleistet sei, gehe das TBA im Amtsbericht vom 6. September 2022 nicht ein. Der Amtsbericht sei unvollständig und widersprüchlich. Ziel des Amtsberichts sei wohl gewesen, das Bedürfnis am unveränderten Fortbestand des F.-wegs als Weg 2. Klasse amtlich zu bestätigen. Der Amtsbericht könne daher nicht als Entscheidgrundlage herangezogen und zitiert werden. Die Vorinstanz verkenne, dass die Wegverbindung über H.__ und P.__ nach Q.__ sehr wohl eine echte Alternative sei; immerhin handle es sich um den offiziellen Wanderweg im fraglichen Gebiet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, anlässlich des Augenscheins die Frage nach zumutbaren Alternativen vor Ort zu prüfen. Während das Argument des öffentlichen Interesses am Erhalt des F.__-wegs als Weg 2. Klasse im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Entscheid mit nicht nachvollziehbaren, unzutreffenden und fadenscheinigen Argumenten abgehandelt werde, lasse die Vorinstanz das Argument der Sicherheit der Wegbenützer völlig ausser Acht. Der Konflikt zwischen Hoftieren und Nutzern des F.-wegs habe sich über Jahre entwickelt und immer mehr zugenommen, bis die Beschwerdeführer mangels Alternativen die Entwidmung des F.-wegs beantragt hätten. Im Zeitpunkt der Klassierung des F.-wegs im Jahr 1991 seien deutlich weniger Wanderer als heute unterwegs gewesen. Mountainbikes und deren Nutzung auf unbefestigten Wegen seien erst im Laufe der 1990er Jahre aufgekommen. Die Benutzerfrequenzen hätten deutlich zugenommen, was zu einer Zunahme von gefährlichen Situationen auf dem Hof der Beschwerdeführer geführt habe. Die seit der Klassierung im Jahr 1991 massiv veränderten tatsächlichen Verhältnisse müssten in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 StrG zu einer Änderung der Strassenklassierung führen. Der öffentliche Weg führe unmittelbar entlang des Wohnhauses und des Laufstalles der Beschwerdeführer. Die Tiere müssten sich jederzeit frei im Aussenbereich bewegen können. Ein Mountainbiker, der mit zu hoher Geschwindigkeit angebraust komme, könne aus Sicht einer Mutterkuh als Gefahr wahrgenommen und angegriffen werden. Es bestehe eine latente Verletzungsgefahr für Mountainbiker und Wanderer, welche den Umgang mit Mutterkühen nicht gewohnt seien. Weiteres Gefahrenpotential bilde die Bewirtschaftung des Hofes durch die Beschwerdeführer mit landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen auf dem Vorplatz sowie auf dem F.-weg. Im Bereich des F.__-wegs liege zudem die Jauchegrube, welche bei unsachgemässem Verhalten weitere Gefahren berge. Die Beschwerdeführer würden als Privatpersonen den Hof bewirtschaften und seien nicht bereit, für das Wohlbefinden und die Sicherheit von Wegbenützern ihre Arbeitsabläufe zu verkomplizieren und zum Schutz der Tiere einen unnötigen Zusatzaufwand zu betreiben. Eine Verlegung des Weges sei für sie keine Option, da damit weder das Problem gelöst noch die Situation verbessert werde. Im Gegenteil beanspruche die alternative Wegführung, soweit sie überhaupt umsetzbar sei, wertvolles Weideland der Beschwerdeführer (act. G 6 S. 6-13). In beweisrechtlicher Hinsicht ist mit Bezug auf den Amtsbericht des TBA vom 6. September 2022 (act. G 9/15 Beilage) zu beachten, dass in der Praxis amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen wird, sofern diese den Charakter eines Gutachtens (amtliche Expertise) aufweisen (vgl. B. Waldmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2016, N 22 zu Art. 19, m.H.). Weitere 3.3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verwaltungsexterne Abklärungen sind nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen in der amtlichen Beurteilung vorzunehmen (VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 E. 4.1). Vorliegend erwuchs der Strassenplan mit der Klassierung des F.-wegs im Jahr 1991 formell in Rechtskraft. Nach Art. 14 StrG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 StrG) wird die Einteilung von Strassen/Wegen geändert, wenn Bedeutung oder Zweckbestimmung es erfordert (Abs. 1). Strassen/Wege werden aufgehoben, wenn sie ihre Bedeutung verloren haben (Abs. 2); davon kann gesprochen werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Insbesondere bei der Aufhebung von Fuss- und Wanderwegen ist Zurückhaltung geboten (Germann a.a.O., N 3 zu Art. 14 StrG; vgl. auch VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 6.1–6.3). Unbestritten bzw. durch die Darlegungen der Beschwerdeführer explizit bestätigt ist die relativ rege Nutzung des Wegstücks durch Wanderer und Velofahrer. Im Schreiben vom 9. November 2021 an die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer angegebenen, dass im Durchschnitt 40 Wanderer und Radfahrer pro Tag bei ihnen vorbeikämen (act. G 9/12/1). Ein öffentliches Interesse an der klassierten Wegverbindung lässt sich mit Blick auf diese Nutzungsintensität nicht in Abrede stellen. Bei diesem Sachverhalt erübrigte sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 6 S. 7) auch eine exakte Erfassung des Verkehrsaufkommens (Wanderer, Velofahrer), zumal die Erfassung der genauen Anzahl von Wanderern und Velofahrern sowie der Unterschiede (Hoch/Tief) zwischen einzelnen Tagen nicht geeignet wäre, einen "besseren" Nachweis des öffentlichen Interesses zu liefern. Der von den Beschwerdeführern als Alternativroute vorgeschlagene S.-weg (act. G 6 S. 8) zweigt vom F.-weg Richtung Norden ab und führt entlang der Kantonsgrenze SG/GL in eine gänzlich andere Richtung als der vom I.-weg nach Westen abzweigende F.-weg. Von daher eignet sich der S.-weg als Ersatz bzw. Alternative zum F.-weg nicht. Wie im Weiteren im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, fällt der im Rekursverfahren vorgeschlagene Umweg über den I.- weg als vollwertige Alternative zum F.-weg insofern ausser Betracht, als er für Wanderer einen Umweg zur Folge hat und Radfahrer nicht in jedem Fall eine anspruchsvolle steile Route im Wald (I.-weg) nehmen möchten, sondern unter Umständen die leichtere und direktere Wegverbindung über den F.-weg bevorzugen. Diese Gegebenheiten sprechen ebenfalls dafür, die streitige Wegverbindung - parallel zum (offiziellen) Wanderweg ohne Hartbelag über den I.-weg - aufrechtzuerhalten. Hieran vermag die im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgeschlagene Abkürzung/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Variante über den vom I.-weg abzweigenden V.-weg (act. G 6 S. 8) nichts Grundsätzliches zu ändern. Ebenfalls kommt der Antwort auf die Frage, ob der Umweg über den I.-weg 30 Minuten (TBA) oder nur 15 Minuten (Beschwerdeführer; act. G 6 S. 9) länger beansprucht als die Wegverbindung über den F.-weg, keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, zumal sich hieraus eine Legitimation zur Aufhebung der streitigen Wegklassierung in beiden Fällen nicht ableiten lässt. Im Weiteren bildet die Feststellung im Bericht des TBA vom 6. September 2022, wonach ein Hartbelag für Wanderer als ungeeignet gelte und der Umweg über H., P. und Q.__ als signalisierter Wanderweg verhältnismässig sei (act. G 9/15 S. 2; vgl. Anmerkungen der Beschwerdeführer in act. G 6 S. 8 f. und S. 10 Mitte), kein Argument für das Fehlen eines Interesses von Radfahrern und Wanderern an der streitigen Wegverbindung, zumal die beiden Routen unterschiedliche Bedürfnisse abdecken. Ein Anlass für eine inhaltliche Beanstandung des Amtsberichts des TBA ist von daher nicht ersichtlich. Schliesslich stellt die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Konfliktsituation Tierhaltung/Wegnutzung keinen Grund dar, das öffentliche Interesse an der Nutzung des F.__-wegs in Abrede zu stellen, sondern ist nachstehend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen. Verhältnismässigkeit der Beibehaltung der Wegklassierung3.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; BGer, Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021, E. 6.2.1). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführer hätten die Entwidmung der Wegverbindung auf ihrem Grundstück mit der fehlenden Sicherheit für die (wandernden und velofahrenden) Wegbenützer begründet. Dieser Einwand erweise sich als unbeachtlich, da Strassen und Wege im Rahmen ihrer Zweckbestimmung dem Gemeingebrauch offenstünden (Art. 17 StrG). Anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführer einen Kuhauslauf auf dem Gemeindeweg Nr. 001_ errichtet hätten. Eine Bewilligung oder Sondernutzungskonzession liege nicht vor. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführer den Zustand, aufgrund dessen Wanderer und Velofahrer das Kuhauslaufstallgehege durchqueren müssten, unrechtmässig selbst geschaffen hätten. Grundsätzlich sei es möglich, je eine Weide unter und oberhalb des Gemeindewegs Nr. 001_ zu erstellen und so die Begegnungsfälle von Mensch und Tier zu unterbinden. Entsprechend würden 3.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wanderer und Velofahrer auf dem Weg Nr. 001_ auf Grundstück Nr. 0000_ keine übermässige Einschränkung darstellen, welche gegen eine Beibehaltung der Klassierung sprechen würde. Vielmehr nähmen die Vorbeigehenden ihr Recht auf Benutzung des Wegs wahr, welches ihnen die Beschwerdeführer erschweren würden. Sie müssten die als Weg 2. Klasse gewidmete Wegfläche den zugelassenen Benützerinnen und Benützern freigeben und dürften diese in der Benutzung nicht behindern (act. G 2 S. 10 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 6 S. 8 und S. 13) enthält der vorin-stanzliche Entscheid mit Blick auf die vorstehenden Darlegungen (E. 3.4.1) sowie mit der Einschätzung, dass eine Netzlücke von 120 m für den Fuss- und Radverkehr nicht zumutbar sei und nicht im öffentlichen Interesse liege (act. G 2 S. 9 f.), eine Interessenabwägung, auch wenn sie nicht explizit als solche bezeichnet wird. Das streitige Teilstück des Gemeindewegs 2. Klasse ist geeignet, den ihm zukommenden Zweck (Wegverbindung für Wanderer und Radfahrer im öffentlichen Interesse; vorstehende E. 3.3) zu erfüllen. Wie oben aufgezeigt (vgl. E. 3.3.5 hiervor) vermöchten die von den Beschwerdeführern in den Raum gestellten Wegalternativen das streitgegenständliche Wegstück funktional nicht zu ersetzen; auch die Erforderlichkeit ist damit gegeben. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass das Öffnen und Schliessen eines Weidezauns Fussgängern und Velofahrern zumutbar ist und letztere den Weg nicht ohne Rücksicht mit beliebiger Geschwindigkeit befahren dürfen (act. G 14). Wenn sich die Beschwerdeführer jedoch auf die fehlende Verkehrssicherheit für Wegbenützer und Anwohner berufen (act. G 6 S. 10), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der von ihnen gerügte Missstand zu einem guten Teil ihrem eigenen Verhalten (Realisierung des Tierauslaufs auf der klassierten Wegfläche im Bereich des Laufstalls) zuzuschreiben ist. Die Baubewilligung vom 21. April 2016 (act. G 15) beinhaltet die Sanierung des Mistbetts, den Neubau des Unterstands und die Umnutzung des Stalls. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 14 S. 2) lässt sich hieraus zugunsten einer Erstellung eines Tierauslaufs auf dem Gemeindeweg nichts ableiten. Eine Nutzung des Vorplatzes des Stalls als Ziegenauslauf wurde zwar auf einem Beiblatt zur Baubewilligung vermerkt (act. G 15). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Realisierung eines dauernden Tierauslaufs für Grossvieh auf dem klassierten Weg nicht Gegenstand der Baubewilligung bildete. Der Tierauslauf auf dem Gemeindeweg stellt im Ergebnis (mindestens) einen (nicht bewilligten) gesteigerten Gemeingebrauch 3.4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. dar. Von daher erscheint auch der Einwand der Beschwerdeführer unberechtigt, dass das TBA (im Bericht vom 6. September 2022, S. 4) das Bedürfnis der lokalen Bevölkerung an einem Spaziergang von O.__ nach M.__ höher gewichte als die Sorgen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Sicherheit aller Beteiligten und ihre Eigentumsrechte am Hof (act. G 6 S. 10). Die vom Beschwerdegegner vorgeschlagene kleinräumige Wegverlegung auf dem eigenen Grundstück (vgl. act. G 9/12/2), welche den Weg vom Tierauslauf räumlich abgetrennt hätte, lehnten die Beschwerdeführer ab (act. G 9/8/1). Die bestehende Wegsituation kann nicht aus einem auf die Bedeutung oder Zweckbestimmung des Wegs zurückzuführenden Grund (vgl. Art. 14 Abs. 1 StrG) als unzumutbar beanstandet werden. Die für Wegbenützer und Anwohner unbefriedigende Situation rechtfertigt mithin keine Aufhebung der Wegklassierung. Es ist den Beschwerdeführern zumutbar, je eine Weide unter und oberhalb des F.-wegs zu erstellen, um unliebsame oder gar gefährliche Begegnungsfälle von Mensch und Tier zu verhindern. Mit Blick auf die nach ihren Darlegungen erhöhte Nutzerfrequenz (vgl. act. G 6 S. 12 oben) dürfte zudem die Bedeutung des F.-wegs im Zeitverlauf tendenzweise eher zugenommen haben; auch von daher fehlt es an einem Anlass für eine Aufhebung der Wegklassierung (vgl. Art. 14 Abs. 2 StrG). Insgesamt lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Klassierung des Wegteilstücks als Gemeindeweg zweiter Klasse bestätigte. Ein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, besteht für das Verwaltungsgericht, dessen Kognition auf die Korrektur von Rechtsfehlern beschränkt ist (Art. 61 Abs. 1 VRP), nicht. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'000 ist anzurechnen und den Beschwerdeführern der verbleibende Betrag von CHF 1'500 zurückzuerstatten. 4.1. Zufolge ihres Unterliegens sind den Beschwerdeführern keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 VRP). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen 4.2. bis

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'000 wird angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 1'500 an sie zurückerstattet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 98 VRP). bis

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25.03.2026