© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/3, B 2023/4 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.06.2023 Entscheiddatum: 19.05.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.05.2023 Steuerrecht, Verfahrensrecht, Feiertagsregelung, Fristen. Art. 2 RLG; Art. 30 Abs. 1 und Art. 30ter Abs. 1 VRP; Art. 142 Abs. 3, Art. 143 Abs. 1 und Art. 148 ZPO; Art. 133 DBG. Der 2. Januar ist im Kanton St. Gallen kein nach kantonalem Recht anerkannter Feiertag. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat die Beschwerden am 3. Januar 2023 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 2. Januar 2023 erhoben. Das Verwal- tungsgericht tritt auf die Beschwerden nicht ein und weist die Fristwiederherstellungsge-suche ab (Verwaltungsgericht, B 2023/3 und B 2023/4). Entscheid vom 19. Mai 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiberin Odermatt Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrik A. Häberlin, LL.M., Häberlin & Partners, Obertor 35, 8400 Winterthur, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 sowie direkte Bundessteuer 2010 und 2011
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Aufgrund des Verdachts auf eine Steuerwiderhandlung bzw. auf Beihilfe dazu beschlagnahmte die Eidgenössische Steuerverwaltung im Jahr 2010 unter anderem 60 Inhaberaktien der C.__ AG und sämtliche auf A.__ lautenden Vermögenswerte (Depot und Konten) bei der E.__ im Gesamtwert von rund CHF 1'750’000. A.a. Am 24. Mai 2011 deklarierten A.__ und B.___ in der Steuererklärung für das Jahr 2010 A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. ein steuerbares Einkommen von CHF 148'191 und ein steuerbares Vermögen von CHF 625'075. Am 30. Mai 2012 deklarierten sie in der Steuererklärung für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von CHF 143'100 und ein steuerbares Vermögen von CHF 656'190 (act. 2). Auf Aufforderung des Kantonalen Steueramtes am 12. Februar 2020 reichten A.__ und B.__ für die Jahre 2010 und 2011 je zwei Steuerauszüge der E.__ ein. In der Folge rechnete das Kantonale Steueramt diese Vermögenswerte bzw. Erträge den steuerbaren Einkommen und Vermögen 2010 und 2011 zu und veranlagte A.__ und B.__ am 16. September 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 sowie für die direkte Bundessteuer 2010 und 2011. Die am 13. Oktober 2020 dagegen erhobene Einsprache wurde teilweise gutgeheissen (act. 2). A.c. Mit Eingabe vom 1. November 2021 erhoben A.__ und B.__ gegen die Einspracheentscheide vom 12. Oktober 2021 bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs und Beschwerde (act. 2). B.a. Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) hiess die erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) mit Entscheid vom 24. November 2022 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes auf. B.b. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 24. November 2022 erhob das Kantonale Steueramt mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 Beschwerden beim Verwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren B 2022/217 und B 2022/218). Ebenfalls erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 24. November 2022 (Versand: 29. November 2022, Zustellung: 2. Dezember 2022) der Verwaltungsrekurskommission mit Eingabe vom 3. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1, Beschwerdeverfahren B 2023/3 und B 2023/4). C.a. Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 gab die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung C.b.
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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 einerseits sowie die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 und 2011 anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern. Unter diesen Umständen durften auch die Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2. zu äussern (act. 4). Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 beantragten die Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive Mehrwertsteuer, auf die Beschwerde sei einzutreten, eventualiter sei die Frist für die Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen und auf die Beschwerde einzutreten (act. 5). Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2023 verzichtete das Kantonale Steueramt auf eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Einer Fristwiederherstellung stimmte es explizit nicht zu (act. 7). Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C.c. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 641.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1). Als im vorinstanzlichen Verfahren teilweise unterlegene Steuerpflichtige sind die Beschwerdeführer grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerden legitimiert. Die Beschwerden erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Die Beschwerden wurden gegen den am 29. November 2022 versandten Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2022 (Zustellung: 2. Dezember 2022) mit Eingabe vom 3. Januar 2023 erhoben. Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeerhebung innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt ist. Die Beteiligten können gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 196 Abs. 1 StG, Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Gerichtsferien gelten in Steuersachen nicht (Art. 30 Abs. 2 lit. e VRP; das DBG kennt keine Gerichtsferien). Soweit das VRP nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen der Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Fristen sachgemässe Anwendung (Art. 30 Abs. 1 VRP). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.2. Aus der Sendungsverfolgung ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2022 am 2. Dezember 2022 entgegengenommen wurde, was unbestritten ist. Ebenso unbestritten ist, dass in der Folge am 3. Dezember 2022 die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen zu laufen begann, diese am Montag, 2. Januar 2023, endete und der Versand der Beschwerde ans Verwaltungsgericht erst am Dienstag, 3. Januar 2023, erfolgte (vgl. act. 1 S. 2 f. Ziff. 1, act. 5 S. 2 Ziff. 2). 2.3. In der Beschwerde vom 3. Januar 2023 führten die Beschwerdeführer aus, mit Eingabe von jenem Datum sei die gesetzliche Frist eingehalten, da der 1. Januar 2022 (gemeint wohl: 2. Januar 2023) im Kanton Zürich ein Feiertag sei. Umstritten ist daher, ob mit dem Versand der Beschwerden am 3. Januar 2023 die gesetzliche Beschwerdefrist eingehalten wurde. Deshalb gab die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 4. Januar 2023 Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 beantragten die Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehrwertsteuer, es sei auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sei die Frist für die Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen und auf die Beschwerde einzutreten. Sie vertreten die Ansicht, die Frist sei eingehalten worden, im Wesentlichen mit der Begründung, das vom Verwaltungsgericht zitierte Bundesgerichtsurteil sei infolge Gesetzesrevisionen sowie unternehmerischer Entscheide der Post, deren einziger Eigner der Bund und somit der Gesetzgeber sei, überholt oder finde zumindest für diesen spezifischen Sachverhalt keine Anwendung. Den Parteien werde das Recht eingeräumt, ihre Eingaben über die Schweizerische Post zu versenden. Die physische Zustellung sei nicht üblich, schon gar nicht im Verkehr mit Anwälten. In einer Publikation des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sei in Ziff. 17 lit. b der Berchtoldstag, 2. Januar, unter den Tagen, die wie gesetzliche Feiertage behandelt würden, aufgeführt. Diese Publikation sei gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen gesamtschweizerischen ZPO erfolgt, die gemäss VRP auch für das öffentliche Recht gelte. Der 2. Januar gelte gesamtschweizerisch bei der Post, den SBB und der Bundesverwaltung als Feiertag. Im Kanton Zürich seien viele Läden, die als externe Dienstleister eingeschriebene Sendungen entgegennehmen, geschlossen gewesen, und falls sie aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage geöffnet gehabt hätten, seien keine Postsendungen entgegengenommen worden. Auch betrachteten viele Amtsstellen – entgegen der kantonalen Feiertagsregelung – den Berchtoldstag als Feiertag. Auch die Hauptpost in St. Gallen habe am 2. Januar 2023 ihre Tore geschlossen gehalten. Eine Verpflichtung zur Aufgabe der Beschwerde am Freitag, 28. Dezember 2022, wäre mit einer dem Bundesrecht widersprechenden Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf 28 Tage verbunden gewesen. Die kantonale Regelung verletze die Handels- und Gewerbefreiheit. Zudem sei sie mit dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61, Anwaltsgesetz, BGFA) nicht vereinbar (act. 5). Der 2. Januar 2023 war ein Montag. Zu prüfen ist, ob der 2. Januar am Gerichtsort St. Gallen ein vom Bundesrecht oder nach kantonalem Recht anerkannter Feiertag im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO ist. Gemäss Art. 110 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ist der 1. August Bundesfeiertag (vgl. dazu Verordnung über den Bundesfeiertag, SR 116). Von Bundesrecht wegen bestehen keine weiteren Feiertage. Vielmehr liegt die Kompetenz zur staatlichen Anerkennung von weiteren Feiertagen bei den Kantonen (vgl. J. Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 22 zu Art. 142 ZPO, vgl. U.P. Cavelti, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N 76 zu Art. 30–30 VRP). Massgebend hinsichtlich der anerkannten Feiertage ist das Recht des Kantons, in welchem das Gericht seinen Sitz hat (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Wird ein Verfahren vor einer Behörde oder einem Gericht im Kanton St. Gallen nach den Bestimmungen des VRP geführt, sind die anerkannten Feiertage des Kantons St. Gallen massgebend – und zwar unabhängig vom Sitz des Beteiligten oder von dessen Vertretung (vgl. Cavelti, a.a.O., N 77 zu Art. 30–30 VRP mit Hinweisen). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind dementsprechend einzig die anerkannten Feiertage des Kantons St. Gallen relevant. Die Anerkennung kantonaler Feiertage ergibt sich aus der einschlägigen kantonalen Einführungsgesetzgebung, aufgrund eines kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage oder aus anderen öffentlich-rechtlichen Normen des kantonalen öffentlichen Rechts. Für den Kollisionsfall gebührt aufgrund allgemeiner Grundsätze den in der kantonalen Gesetzgebung definierten Feiertagen der Vorrang gegenüber den in den Vollziehungsverordnungen zum Arbeitsgesetz aufgeführten Feiertagen (Benn, a.a.O., N 24 zu Art. 142 ZPO). Art. 2 des kantonalen Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung (sGS 552.1, RLG) regelt die Ruhetage abschliessend und bezeichnet lediglich die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag sowie den Sonntag als öffentliche Ruhetage. Daraus folgt, dass das kantonale Recht den 2. Januar nicht als Feiertag anerkennt. Zwar gilt der 2. Januar gemäss Art. 59 Abs. 1 der Personalverordnung (sGS 143.11, PersV) für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen als Ruhetag. Dies ändert aber nichts daran, dass der 2. Januar kein nach kantonalem Recht anerkannter Feiertag im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO ist (vgl. Art. 2 lit. b RLG). ter ter Im Urteil 9C_396/2018 vom 20. Dezember 2018 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Pfingstmontag im Kanton Neuenburg als gesetzlicher Feiertag im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BGG zu betrachten ist. Dabei hat es sich auf Art. 20 Abs. 2 Loi sur la procédure et la juridiction administratives (Gesetzessammlung des Kantons Neuenburg Nr. 152.130, LPJA) gestützt, wonach Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung mindestens einen halben Tag geschlossen sind, im Kanton Neuenburg als Feiertage gelten. Da die Büros der Neuenburger Kantonsverwaltung und der Post in La Chaux-de-Fonds am Montag, 21. Mai 2018, geschlossen waren, wie auch die Büros des Bundesgerichts (Empfänger der Sendung) in Luzern und Lausanne, lief die Beschwerderist am folgenden Tag ab. Weil das einschlägige St. Galler Recht jedoch keine entsprechende Regelung kennt, wird eine am 2. Januar ablaufende 2.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelfrist trotz des für das St. Galler Staatspersonal geltenden Ruhetags am 2. Januar nicht verlängert. In der Beschwerde vom 3. Januar 2023 führten die Beschwerdeführer aus, mit Eingabe von jenem Datum sei die gesetzliche Frist eingehalten, da der am 1. Januar 2022 (gemeint wohl: 2. Januar 2023) im Kanton Zürich ein Feiertag sei (act. 1 S. 1 ff. Formelles Ziff. 1). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gingen die Beschwerdeführer somit davon aus, ihre Beschwerde sei rechtzeitig erfolgt, weil der 2. Januar im Kanton Zürich ein Feiertag sei. Da die vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen nach den Bestimmungen des VRP geführt werden, sind jedoch die anerkannten Feiertage des Kantons St. Gallen massgebend – und zwar unabhängig vom Sitz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer im Kanton Zürich (vgl. Cavelti, a.a.O., N 179 zu Art. 30–30 VRP). Die Beschwerdeführer führten in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2023 sodann zutreffend aus, massgebend sei der Prozessort als Folge des föderalistischen Systems bezüglich der Feiertage, was vorliegend St. Gallen gewesen sei (act. 5 S. 3 oben). Das Verzeichnis «Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden» des EJPD, Stand 1. Januar 2011 (Verzeichnis des EJPD; abrufbar auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter Dokumente: https:// www.bj.admin.ch/bj/de/home/publiservice/zivilprozessrecht.html; ist jedoch nicht in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze veröffentlicht) ist gestützt auf Art. 11 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) erlassen worden. Ziff. 17 lit. b des Verzeichnisses des EJPD führt für den Kanton St. Gallen den 2. Januar unter «Tage, die wie gesetzliche Feiertage behandelt werden» auf. Die Beschwerdeführer berufen sich auf dieses Verzeichnis und wollen daraus offenbar ein schutzwürdiges Vertrauen ableiten. Dies überzeugt schon deswegen nicht, weil die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2023 noch davon ausgegangen sind, dass mit der Beschwerde vom 3. Januar 2023 die gesetzliche Frist eingehalten sei, mit der Begründung, der 1. Januar 2022 (gemeint wohl: 2. Januar 2023) sei im Kanton Zürich ein Feiertag. Das Verzeichnis des EJPD war den Beschwerdeführern daher bei Beschwerdeerhebung entweder nicht bekannt oder es wurde von ihnen nicht als einschlägig betrachtet, bildete aber jedenfalls keine Vertrauensgrundlage in Bezug auf eine vermeintliche Feiertagsregelung im Kanton St. Gallen. Das Verzeichnis des EJPD beansprucht im Übrigen auch keine Rechtswirksamkeit (vgl. J. Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 26a zu Art. 142 ZPO). Gemäss Ziff. 3 der Hinweise zum Verzeichnis «Gesetzliche Feiertage und Tage, 2.7. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden» des EJPD (ebenfalls abrufbar auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter Dokumente: https:// www.bj.admin.ch/bj/de/home/publiservice/zivilprozessrecht.html) stellt das erwähnte Verzeichnis explizit keine Liste der arbeitsrechtlichen Feiertage bzw. der arbeitsgesetzlich den Sonntag gleichgestellten gesetzlichen Feiertage dar. Es handle sich auch nicht um ein allgemeines Verzeichnis der gesetzlichen Ruhe- oder Feiertage der Schweiz bzw. in den verschiedenen Kantonen. Dafür seien einzig die verschiedenen eidgenössischen oder kantonalen gesetzlichen Regelungen massgebend. Diese zutreffenden ausdrücklichen Hinweise zum Verzeichnis des EJPD sind unmissverständlich. Die gesetzlichen Feiertage bestimmen sich im Kanton St. Gallen einzig nach dem RLG (vgl. dazu Erwägung 2.5). Demzufolge können sich die Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf das Verzeichnis des EJPD berufen. Im Übrigen widerspricht das Verzeichnis auch dem «Feiertagskalender Schweiz», der sowohl auf der Internetseite des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen als auch auf der Internetseite des dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung angehörigen Staatssekretariats für Wirtschaft aufgeschaltet ist (vgl. https://www.sg.ch/wirtschaft-arbeit/arbeitgebende/bewilligungen/arbeits--und- ruhezeiten/ und https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/ Arbeitsgesetz-und-Verordnungen.html; vgl. dazu aber ohnehin Erwägung 2.5 betreffend Vorrang der kantonalen Gesetzgebung). Die sinngemässe Berufung auf den Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem Verzeichnis des EJPD zielt demensprechend ins Leere. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf einen Auszug aus Wikipedia (act. 5 Beilage 2) und machen geltend, danach gelte der 2. Januar gesamtschweizerisch bei der Post und den SBB wie auch bei der Bundesverwaltung als Feiertag. Um einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag handelt es sich beim 2. Januar nicht (vgl. dazu Erwägung 2.5). Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Feiertagsregelungen der SBB, der Post bzw. der Bundesverwaltung für die Anerkennung des 2. Januar als kantonalen Feiertag relevant sein könnten. Im Übrigen handelt es sich bei den für das Personal der SBB, der Post bzw. der Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen auch nicht um Vollziehungsverordnungen zum Arbeitsgesetz – welchen ohnehin die kantonale Gesetzgebung und vorliegend damit das einschlägige RLG vorgehen würde. Ausserdem ergibt sich selbst aus dem eingereichten Wikipedia- Auszug ausdrücklich, dass es sich beim 2. Januar im Kanton St. Gallen nicht um einen Feiertag handelt (act. 5 Beilage 2 S. 1 Tabelle). 2.8.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu prüfen ist ferner, ob das Verwaltungsgericht berechtigt ist, die Beschwerden wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung mit Nichteintreten zu erledigen. Das Bundesgericht verneint in ständiger Praxis überspitzten Formalismus, wenn die kantonale Behörde oder das kantonale Gericht den Fristablauf an einem Tag annahm, den das kantonale Recht nicht als Feiertag anerkennt; dies auch dann, wenn am betreffenden Tag Verwaltung und Geschäfte geschlossen waren und niemand arbeitete (BGer 1P. 456/2006 vom 24. Oktober 2006 E. 2 [Berchtoldstag im Kanton Graubünden], BGer 1P. 322/2006 vom 25. Juli 2006 E. 2 [Stefanstag im Kanton Solothurn], BGer 1P.184/2001 vom 18. Juni 2001 E. 2 [Stefanstag im Kanton Solothurn], BGer 1P.469/1999 vom 14. Oktober 1999 E. 2 [Pfingstmontag im Kanton Zug], BGer 1P.481/1994 vom 26. Oktober 1994 E. 2 [Pfingstmontag im Kanton Wallis], BGer 1P.440/1992 vom 7. September 1992 E. 2 [Ostermontag im Kanton Zug]). Im Urteil 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung präzisiert und erwogen, Art. 29 Abs. 1 BV verbiete die strikte Anwendung von Formvorschriften, welche die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwere oder verhindere. Dies sei der Fall, wenn die Behörde Fristablauf an einem Tag annehme, an welchem für die Partei oder für ihren Rechtsvertreter keine Möglichkeit bestanden habe, die Eingabe der Behörde selbst oder zu ihren Händen einer offenen und in vernünftiger Distanz gelegenen Poststelle oder Postagentur gegen Empfangsbestätigung zu übergeben (BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.2). Die Distanz zu zwei Poststellen, die sich ausserhalb des Kantons befanden und 38 bzw. 56 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt lagen, beurteilte das Bundesgericht nicht als angemessen (BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.3). Aus diesem Entscheid können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn gewisse bediente Poststellen geschlossen sind, besteht die Möglichkeit, an über 220 durchgehend geöffneten My Post 24-Automaten Sendungen gegen eine Quittung aufzugeben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Aufgabe eines Rechtsmittels an einem My Post 24-Automaten einer Aufgabe bei Schweizer Poststelle im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO gleichzustellen, wobei der Absender gegebenenfalls beweisen muss, dass die Frist eingehalten wurde. Die Aufgabe eines Rechtsmittels an einem My Post 24-Automaten gilt also ebenfalls als Übergabe an die Schweizerische Post (BGer 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen, siehe dazu auch www.post.ch/Mypost24). 2.9. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführern bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen wäre, die Eingabe bei einer in zumutbarer Entfernung 2.10.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. gelegenen Poststelle oder Postagentur gegen Empfangsbestätigung aufzugeben. So befinden sich doch in Winterthur, wo der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seinen Sitz hat, sechs durchgehend geöffnete My Post 24-Automaten. Im Übrigen wäre am 2. Januar 2023 beispielsweise auch die Postfiliale am Flughafen Zürich geöffnet gewesen (täglich geöffnet von 08:00 bis 21:00 Uhr; https://www.flughafen-zuerich.ch/ de/passagiere/einkaufen-und-geniessen/dienstleistungen/alle-dienstleistungen/post- office). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, am 2. Januar 2023 sei eine Aufgabe von eingeschriebenen Sendungen nicht möglich gewesen (act. 5 S. 5 Ziff. 6 lit. i), trifft nach dem Gesagten nicht zu. Ebenso wenig trifft dementsprechend zu, die kantonale Regelung sei mit einer Kürzung der Rechtsmittelfrist verbunden und widerspreche dem Bundesrecht (act. 5 S. 5 Ziff. 6 lit. ii). Im Übrigen sieht Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO gerade vor, dass sich die Frist unter anderem bei einem vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag verlängert. Damit bleiben je nach Kanton abweichende Fristen zur Rechtsmittelerhebung, die sich aus unterschiedlichen kantonalen Feiertagen ergeben können, ausdrücklich vorbehalten. Auch liegt nach dem Gesagten keine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit (heute: Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV) vor. Zu ergänzen bleibt, dass der Beweis dafür, dass eine Sendung rechtzeitig vor Mitternacht am Tag des Fristablaufs der Post übergeben worden ist, nach langjähriger höchstrichterlicher Praxis auf verschiedene Art erbracht werden kann, so namentlich unter Anrufung von Zeugen. In BGE 147 IV 526 liess das Bundesgericht sogar eine audiovisuelle Aufnahme, die den Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten der Post darstellte, zum Beweis zu, sofern keine Hinweise auf eine Fälschung der Videoaufzeichnung vorlägen (E. 3). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde im Verfahren B 2023/3 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 sowie die Beschwerde im Verfahren B 2023/4 betreffend direkte Bundessteuer 2010 und 2011 nach Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, 2. Januar 2023, erfolgt und somit verspätet erhoben worden sind. 2.11. Zu prüfen bleibt das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführer. Die Wiederherstellung der Frist kann gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP nach Art. 148 Abs. 1 ZPO angeordnet werden. Nach Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Rechtsmittel nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, 3.1. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der säumigen Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (N. Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 10 zu Art. 148 ZPO mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für Fristen zur Erhebung einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht (vgl. Cavelti, a.a.O., N 59 ff. zu Art. 30–30 VRP). Die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei, wobei die Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen genügt. Die Gründe für die Wiederherstellung sind soweit möglich zu belegen und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. N. Frei, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZPO Band I, Bern 2012, N 36 zu Art. 148 ZPO). Ein unverschuldetes Hindernis als Säumnisursache ist ein Umstand, den die säumige Person nicht zu vertreten hat (vgl. Cavelti, a.a.O., N 177 zu Art. 30–30 VRP). Gemeint sind mit anderen Worten objektive oder subjektive Unmöglichkeiten der Fristwahrung. War die Gesuchstellerin wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3, VerwGE B 2021/71 vom 29. Juni 2021 E. 4, B 2020/210 vom 10. März 2021 E. 2.1). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, ein entschuldbarer Irrtum könne rechtzeitiges Handeln ebenfalls unverschuldet verhindern (vgl. B. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 148 ZPO). Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen (Art. 133 Abs. 3 DBG: 30 Tage) nach Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Das Hindernis im Sinn von Art. 148 Abs. 2 ZPO gilt in dem Zeitpunkt als weggefallen, in welchem die Partei erkannte oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (Gozzi, a.a.O., N 41 zu Art. 148 ZPO). Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig (Art. 149 ZPO). ter ter Aktenkundig und unbestritten ist, dass das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig gestellt worden ist (vgl. act. 5 Rechtsbegehren Ziff. 2). In seiner Begründung differenziert der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht zwischen dem 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Hauptbegehren, auf die Beschwerde sei einzutreten (Ziff. 1), und dem Eventualbegehren, die Frist für die Einreichung der Beschwerde sei wiederherzustellen und auf die Beschwerde einzutreten (Ziff. 2). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen bereits eingegangen (vgl. Erwägung 2). Das Argument des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, er habe unverschuldet nicht handeln können, weil die Post geschlossen gewesen sei, verfängt nicht (vgl. dazu Erwägung 2). Es besteht – auch sonst – kein Anlass, die verpasste Frist zur Erhebung der Beschwerde wiederherzustellen. Über die in Art. 148 Abs. 1 ZPO genannten objektiven Voraussetzungen hinaus lässt das VRP gemäss Art. 30 Abs. 1 zweiter Satzteil die Wiederherstellung zu, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Das Kantonale Steueramt, das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eigentliche Parteistellung erhält und eigene Rechte und Pflichten geltend machen kann, gilt als Verfahrensgegner (vgl. Cavelti, a.a.O., N 179 zu Art. 30–30 VRP). Es stimmte einer Fristwiederherstellung mit Schreiben vom 26. Januar 2023 jedoch explizit nicht zu (act. 7). Im Übrigen macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Auch liegt kein entschuldbarer Irrtum vor. Dementsprechend sind die Gesuche um Wiederherstellung der Frist in den Beschwerdeverfahren B 2023/3 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 sowie B 2023/4 betreffend direkte Bundessteuer 2010 und 2011 abzuweisen. ter ter Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist sowohl auf die Beschwerde im Verfahren B 2023/3 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 als auch auf die Beschwerde im Verfahren B 2023/4 betreffend direkte Bundessteuer 2010 und 2011 nicht einzutreten. Die Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren B 2023/3 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 sowie im Verfahren B 2023/4 betreffend direkte Bundessteuer 2010 und 2011 sind abzuweisen. In den dasselbe Anfechtungsobjekt betreffenden Verfahren B 2022/217 und 2022/218 werden die Parteien nochmals das Gehörsrecht erhalten. Am Rand ist betreffend jene Verfahren zu erwähnen, dass das Verwaltungsgericht entscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Art. 196 Abs. 2 StG). 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 und 145 Abs. 2 DBG). Eine Entscheidgebühr von CHF 1’600 (Beschwerdeverfahren B 2023/3: 4.2.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2023/3 und B 2023/4 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerde im Verfahren B 2023/3 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde im Verfahren B 2023/4 betreffend direkte Bundessteuer 2010 und 2011 wird nicht eingetreten. 4. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren B 2023/3 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 wird abgewiesen. 5. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren B 2023/4 betreffend direkte Bundessteuer 2010 und 2011 wird abgewiesen. 6. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren B 2023/3 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 von CHF 800. 7. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren B 2023/4 betreffend direkte Bundessteuer 2010 und 2011 von CHF 800. CHF 800; Beschwerdeverfahren B 2023/4: CHF 800) ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführer auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP). Die Vorinstanz, der Beschwerdegegner und die Beschwerdebeteiligte haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP; Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP); sie stellten auch keinen Antrag. 4.3. bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.