© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/211 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.03.2024 Entscheiddatum: 15.12.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.12.2023 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 13 Ingress und lit. f rIVöB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 aVöB, Art. 34 Abs. 2 Ingress und lit. a a sowie Abs. 3 VöB. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Bewertung ihres Angebots nach den Zu-schlagskriterien Preis, Referenzen sowie Garantie- und Unterhaltungsleistungen hat sich im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt. Der Zuschlag ist zu Recht an die Beschwerdegegnerin erfolgt (E. 5). (Verwaltungsgericht, B 2023/211). Entscheid vom 15. Dezember 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__ AG, Beschwerdeführerin, gegen Politische Gemeinde Z., Vorinstanz, B. AG

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Vergabe Ersatzbeschaffung Kommunalfahrzeug U.__

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der Leiter der Technischen Betriebe der Politischen Gemeinde Z.__ lud am 27./28. April 2023 vier Unternehmen zur Einreichung eines Angebots für die Ersatzbeschaffung des Kommunalfahrzeugs U.__ ein. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien samt Gewichtung bekanntgegeben. Innert der bis 31. Mai 2023 offenen Frist reichten alle vier Unternehmen ein Angebot ein. Mit Verfügung vom 26. September 2023 erteilte der Rat der Politischen Gemeinde Z.__ den Zuschlag der B.__ AG, deren Angebot zum Preis von CHF 263'193.70 inklusive Mehrwertsteuer mit 7.38 von 10 gewichteten Punkten bewertet worden war (act. 3/1, 7/1-13, 17 f.). B. Die A.__ AG (Beschwerdeführerin), deren Angebot zum Preis von CHF 216'000 inklusive Mehrwertsteuer 7.00 gewichtete Punkte erzielt hatte, erhob gegen die Zuschlagsverfügung der Politischen Gemeinde Z.__ (Vorinstanz) vom 26. September 2023 (versandt am 2. Oktober 2023) am 11. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, dem Sinn nach mit den Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben und ihr der Zuschlag zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sich die Vorinstanz dem entsprechenden sinngemässen Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich widersetzte, gewährte die zuständige Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, und untersagte der Vorinstanz den Vertragsschluss bis zum Beschwerdeentscheid des Gerichts. Am 16. November 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die B.__ AG (Beschwerdegegnerin) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung (act. 1 f., 7/15, 8 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Vergabeverfahren wurde mit der Einladung vom 27./28. April 2023 eingeleitet (act. 3/1, 7/3) und ist damit gemäss Art. 64 Abs. 1 der im Kanton St. Gallen seit 1. Juni 2023 vollziehbaren Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.51, IVöB) nach dem bisherigen Recht zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 15 Abs. 1 der bis 31. Mai 2023 gültigen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, rIVöB, in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des bis 31. Mai 2023 gültigen Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen; sGS 841.1, aEGöB). Die Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom 26. September 2023 (zugestellt am 3. Oktober 2023) wurde mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 5 Abs. 1 aEGöB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 rIVöB). Die Beschwerdeführerin, deren Angebot gemäss der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. November 2023 (act. 9) gegenüber dem berücksichtigten Angebot der Beschwerdegegnerin mit einem Rückstand von 0.38 von 10 Punkten den zweiten Rang erreichte, hat bei einer ihrer Meinung nach richtigen Bewertung ihres Angebots reelle Chancen auf den Zuschlag und ist dementsprechend zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. dazu Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP; BGE 141 II 14 E. 3-5; VerwGE B 2020/151 vom 5. Juli 2021 E. 1.2, je mit Hinweis[en]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin rügt vorweg eine Gehörsverletzung: Ihr sei das Offertöffnungsprotokoll vom 1. Juni 2023 – als Zeitpunkt der Offertöffnung wurde in den Ausschreibungsunterlagen indes der 2. Juni 2023 angegeben (act. 7/5, S. 5) – vor Erlass der Zuschlagsverfügung vom 26. September 2023 von der Vorinstanz auf ihr Gesuch vom 7. Juni 2023 hin nicht zugestellt worden. Dabei lässt sie ausser Acht, dass ihr die Vorinstanz laut Art. 30 Abs. 5 der bis 31. Mai 2023 gültigen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (nGS 45-62, aVöB) erst nach dem Zuschlag Einsicht in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieses Protokoll hätte gewähren dürfen (siehe dazu auch Art. 51 Abs. 1 Satz 2 IVöB). Während laufendem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin demgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll. Soweit sie bemängelt, dass ihr die Vorinstanz dieses Protokoll auch nach erteiltem Zuschlag nicht zur Einsichtsnahme zugestellt habe, wäre es ihr freigestanden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss der verfahrensleitenden Anordnung der zuständigen Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2023 (act. 10) in die Akten, namentlich in dieses Protokoll, Einsicht zu nehmen, zumal die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine Einschränkungen verlangt hat (siehe zur Verweigerung des Akteneinsichtsrechts im Vergabeverfahren auch Zwischenverfügung B 2023/106 vom 26. September 2023 E. 3.1, mit Hinweisen). Davon machte die Beschwerdeführerin indes keinen Gebrauch. So oder anders kann demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin vorliegen bzw. wäre ein allfälliger Mangel ausnahmsweise als nachträglich im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geheilt zu betrachten (vgl. dazu Art. 4 Ingress und lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV, in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; BGE 139 II 489 E. 3.3 und BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 E. 2.2 f., nicht publ. in: BGE 147 I 161, je mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, trotz entsprechender Zusicherung in der Zuschlagsverfügung vom 26. September 2023 sei der Leiter der Technischen Betriebe der Vorinstanz nach erteiltem Zuschlag während der Beschwerdefrist angeblich ferienhalber für weitere Informationen zum Zustandekommen des Resultats auf ihr Verlangen hin nicht zur Verfügung gestanden, weshalb sie sich zur Beschwerdeerhebung gezwungen gesehen habe. Gemäss Art. 13 Ingress und lit. h rIVöB in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 und 3 Satz 1 f. aVöB wird in der Zuschlagsverfügung kurz begründet, weshalb das berücksichtigte Angebot mit Bezug auf die Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist. Die Begründung enthält insbesondere den Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote (siehe dazu auch Art. 51 Abs. 2 f. IVöB). Im Gegensatz zu Art. 13 der seit 1. Juni 2023 gültigen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) verpflichtet die aVöB die Auftraggeberin ausserhalb des Staatsvertragsbereichs hingegen nicht dazu, mit nicht berücksichtigten Anbieterinnen auf deren Verlangen hin ein Debriefing durchzuführen, in welchem insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben werden (vgl. dazu Art. 41 Abs. 3 Satz 3 aVöB e contrario).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der angefochtenen Zuschlagsverfügung (act. 2) hat die Vorinstanz unter der Rechtsmittelbelehrung Folgendes festgehalten: "Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an C., Leiter Technische Betriebe, [...]." Unwidersprochen blieb die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz damit zu einem Debriefing eingeladen habe (vgl. dazu act. 6, 9), obgleich sie altrechtlich dazu nicht verpflichtet gewesen war. Ebenso wird von keiner Seite in Abrede gestellt, dass die Vorinstanz trotz des von der Beschwerdeführerin behaupteten, allerdings nicht belegten entsprechenden Antrags bis dato kein solches Debriefing durchgeführt hat. Wie es sich damit letztlich verhält, kann indessen aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Nachdem die Vorinstanz die Begründungsanforderungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 3 Satz 1 f. aVöB in der angefochtenen Verfügung (act. 2) fraglos erfüllt hat, hat sie der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2023 (act. 9), wenn auch erst im Beschwerdeverfahren, nachträglich schriftlich die Einzelheiten der Bewertung und damit die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots bekanntgegeben. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren in die Akten Einsicht zu nehmen (vgl. E. 2 hiervor). Entsprechend könnte ein allfälliger Mangel ausnahmsweise als nachträglich im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geheilt betrachtet werden (vgl. dazu VerwGE B 2010/57 vom 11. Mai 2010 E. 2.1 und 2.3, teilweise mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine formell fehlerhafte Zuschlagsverfügung, sowie Hinweise unter E. 2 hiervor). 4. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. die Vorinstanz beantragen, es seien D., Y., und E., X., als Zeugen (act. 1, S. 1 f.) resp. C., Leiter Technische Dienste, und F.__, Gemeinderatsschreiberstellvertreter, als Auskunftspersonen (act. 9, S. 2 Ziff. III/5) zu befragen, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, ihren Beweisanträgen zu entsprechen. Die – mit Blick auf die nachstehend zu schildernden Gegebenheiten entscheidrelevanten – tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichte Referenzliste (act. 3/4, vgl. dazu E. 5.3 hiernach), ergeben sich aus den Verfahrensakten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E. 3.3.1; 2C_412/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihres Angebots. Ihr Nettopreis betrage CHF 176'000. Der Zuschlag sei auf einen Nettopreis von CHF 203'193.70 erfolgt. Die Differenz betrage 13.39%. Alleine diese Differenz ergebe schon einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erheblichen Vorsprung für ihr Produkt und könne bei den restlichen Zuschlagskriterien unmöglich eingeholt werden. Überdies seien auf der von ihr eingereichten Referenzliste der Firma F.__ vier Fahrzeuge mit absolut vergleichbarer Ausrüstung aufgeführt. Ein allfälliges Fehlen der besagten Referenzliste hätte bei der Offertöffnung von der Vorinstanz protokolliert werden müssen. Das auf der Referenzliste aufgeführte Fahrzeug der Gemeinde X.__ sei vor der Ausschreibung am 23. März 2023 mit Mitarbeitern der Werkgruppe der Vorinstanz besichtigt und Probe gefahren worden. Damit sei der Nachweis für ein Fahrzeug erbracht. Im Weiteren sei in ihrem Angebot eine Garantieverlängerung auf drei Jahre und 1500 Stunden eindeutig kostenlos angeboten worden. Zusätzlich sei darin eine Durchrostgarantie auf der Grundmaschine während zehn Jahren angeboten worden. Es gebe keinen Grund, ihre Garantieleistung schlechter zu bewerten als diejenige der Beschwerdegegnerin. Im Pflichtenheft seien keine Informationen sowie Bedingungen und Konditionen zum Pikettdienst angefordert worden. Jede der eingeladenen Firmen biete einen solchen Dienst an. Des Weiteren fehle für die Bewertung der Vorteile des Fahrzeugs der Firma U.__, insbesondere auch in Bezug auf die Unterhaltskosten bei einer Betriebszeit von zehn Jahren und damit für einen Vergleich der Unterhalts- und Reparaturkosten, jegliche Grundlage im Pflichtenheft. Der in Art. 11 lit. a rIVöB verankerte vergaberechtliche Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen verbietet es den Vergabebehörden in der Regel, technische Spezifikationen derart eng zu umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur ein einzelner Anbieter beziehungsweise nur wenige Anbieter für die Zuschlagserteilung in Frage kommen. Im Einladungsverfahren (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. b; Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2 rIVöB; Art. 13 Ingress und lit. c; Art. 18; Art. 19; Art. 25 Abs. 1 und 3 aVöB) wird es aber als zulässig erachtet, dass die Vergabestelle sich vorab für ein bestimmtes Produkt, Fabrikat, System, eine bestimmte Marke oder eine bestimmte Ausführungsart entscheidet und gestützt auf diesen Entscheid nur solche Unternehmen zur Submission einlädt, von denen sie weiss, dass sie diese Marke, dieses Produkt oder die gewählte Ausführungsart anbieten beziehungsweise anzubieten gewillt sind. In diesem Sinn darf sie in den Submissionsunterlagen – anders als in einem offenen Verfahren – auch entsprechende Produktevorgaben machen, ohne sich deswegen den Vorwürfen der Diskriminierung und Ungleichbehandlung auszusetzen. Einer Begründung dafür bedarf es genauso wenig wie für den Entscheid, welche Unternehmen für das Verfahren einzuladen sind. Die Vergabestelle hat lediglich die Pflicht, die eingeladenen Anbieter untereinander gleich und fair zu behandeln; keine solche Pflicht besteht gegenüber 5.1. bisbis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht eingeladenen Dritten (z.B. Konkurrenten, Subunternehmer, Zulieferer, vgl. dazu VerwGE B 2018/31 vom 9. Juli 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens die Aufgabe, die korrekte Rechtsanwendung durch die Vergabebehörde grundsätzlich frei zu prüfen. Wenn das materielle Recht dieser Letzteren einen weiten Ermessensspielraum einräumt, muss das Gericht darauf achten, sich nicht ungerechtfertigt in die Entscheidungsfreiheit der mit dem Zuschlag beauftragten Behörde einzumischen. Es kann in diesem Fall nur bei Missbrauch oder Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Vergabebehörde eingreifen, was in der Praxis einer auf die Willkür beschränkten Kontrolle gleichkommen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Vorinstanz – wie vorliegend – in der Ausübung ihres Ermessens auf die in Art. 50 Abs. 1 BV und in Art. 89 Abs. 1 KV verankerte Gemeindeautonomie berufen kann (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 rIVöB; VerwGE B 2020/195 vom 20. Juli 2021 E. 2.2.1, mit Hinweisen, siehe zum reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz auch Art. 18 Abs. 1 rIVöB und BGE 146 II 276 E. 6.2.1, mit Hinweisen). Ein grosser Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht namentlich bei der Beurteilung von Offerten, den das selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3; VerwGE B 2016/168 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Kriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Art. 13 Ingress und lit. f rIVöB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 aVöB ist unter anderem der Preis (vgl. Art. 34 Abs. 2 Ingress und lit. a aVöB). In den Ausschreibungsunterlagen ("4. Verfahren und Bedingungen", Zuschlagskriterien, in Verbindung mit Anhang 2, act. 7/5, S. 5, und act. 7/7) wurde zunächst zum Zuschlagskriterium "Preis" vorgegeben, die Preisbewertung erfolge aufgrund "der prozentualen Abweichung vom tiefsten Angebot (100%) 10, auf 2 Kommastellen". Als Preisbewertungsmodell bzw. Preisformel, welche von der Beschwerdeführerin vorbehaltlos akzeptiert worden ist (vgl. dazu VerwGE B 2019/212 vom 16. Dezember 2019 E. 2.2.2; BGer 2C_978/2018 vom 8. November 2018 E. 3, zusammengefasst in: BR 2020, S. 209 f., je mit Hinweisen), wurde bekanntgegeben: "10 - (Prozent Angebot X – Prozent Angebot Min.)

  • 20 → Werte auf zwei Kommastellen". Im Angebotsformular Kauf und Eintausch hat die Beschwerdeführerin eine Angebotssumme (pauschal netto) von CHF 216'000 (inkl. Mehrwertsteuer) und einen Eintauschpreis für das im Einsatz stehenden Kommunalfahrzeug U.__ (Inverkehrsetzung 2011) der Vorinstanz von CHF 40'000, die Beschwerdegegnerin eine(n) solche(n) von CHF 263'193.70 und von CHF 60'000 sowie 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine dritte Anbieterin (nachfolgend: X), eine(n) solche(n) von CHF 221'599.80 und von CHF 60'500 eingetragen (act. 7/8.1, 9.1, 10.1, S. 3). Gemäss der jeweiligen Bewertungsmatrix (act. 7/13-15) wurden diese Angebote mit 8.15, 4.77 und 10 von 10 Punkten bewertet, woraus bei der – von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten – Gewichtung von 60 Prozent beim Zuschlagskriterium Preis folgende Punktzahl resultierte: 4.89 (Beschwerdeführerin), 2.86 (Beschwerdegegnerin) und 6.00 (X). In der Gesamtbetrachtung, d.h. unter Berücksichtigung der weiteren Zuschlagskriterien, resultierten daraus 5.89, 6.86 resp. 6.80 gewichtete Punkte. Die Differenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beträgt danach insgesamt 0.97 Punkte. Daraus lässt sich schliessen, dass in der jeweiligen Bewertungsmatrix auf die offerierten Nettopreise abzüglich der offerierten Rückkaufswerte, d.h. von CHF 176'000 (Beschwerdeführerin, 109.25 Prozent), CHF 203.193.70 (Beschwerdegegnerin, 126.129 Prozent) und CHF 161'099.80 (X, 100 Prozent) abgestellt worden ist. Demgegenüber ging die Vorinstanz in der Zuschlagsverfügung vom 26. September 2023 (act. 7/17) und in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2023 (act. 9) beim Angebot der Beschwerdegegnerin von insgesamt 7.38 gewichteten Punkten (Preis: 3.38; Referenzen: 2.00; Garantie- und Unterhaltsleistungen: 2.00) und bei der Beschwerdeführerin von 7.00 gewichteten Punkten (6.00; 0.00; 1.00) aus. Die Vorinstanz ist damit von einer von der publizierten Bewertungsmatrix abweichenden Preisbewertung ausgegangen. Wird korrekterweise auf die Preisbewertung gemäss der bekanntgegebenen Bewertungsmatrix abgestellt, verschlechtert sich jedoch die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin in stärkerem Ausmass (von 6.00 auf 4.89 gewichtete Punkte; Differenz: 1.11 Punkte) als diejenige des Angebots der Beschwerdegegnerin (von 3.38 auf 2.86 gewichtete Punkte; Differenz: 0.52 Punkte). Selbst bei richtiger Preisbewertung vermag die Beschwerdeführerin daher bei diesem Zuschlagskriterium im Ergebnis – bei unveränderter Bewertung nach den weiteren Zuschlagskriterien – nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Grundsätzlich ist es Sache der Anbieter, die Erfüllung der Zuschlagskriterien nachzuweisen. Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig eingereichte Unterlagen oder Angaben der Anbieter zu vervollständigen. Die Vergabestelle trifft daher keine Pflicht, bei mangelnden Nachweisen oder Einreichung ungeeigneter Referenzen nachzufragen (vgl. dazu VerwGE B 2023/142 vom 19. September 2023 E. 5.3.3, mit Hinweisen). In den Ausschreibungsunterlagen ("4. Verfahren und Bedingungen", Zuschlagskriterien, in Verbindung mit Anhang 2, act. 7/5, S. 5, und act. 7/7) wurde zum Zuschlagskriterium 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Referenzen" gefordert, dass der Anbieter mindestens zwei Referenzen ausgeführter vergleichbarer Fahrzeuge nachzuweisen habe, was entsprechend Art. 34 Abs. 2 f. aVöB zulässig ist. In der Offerte der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023 (act. 7/10.1-10.7), insbesondere unter "6. Bemerkung des Anbieters" oder dem Anhang, wurden weder Referenzen angegeben noch auf eine solche enthaltende Beilage hingewiesen, obwohl sie einzureichen gewesen wären. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichte, undatierte Referenzliste (act. 3/4) lag der dem Gericht vorliegenden Offerte nicht bei. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz diese Liste gemäss der Beschwerdeführerin während der Ausschreibung oder nach erteiltem Zuschlag entfernt hätte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter, etwa mit Bezug auf die Umstände ihrer Postaufgabe, dargetan und nachgewiesen. Im Übrigen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, das Fehlen von Referenzen im Offertöffnungsprotokoll festzustellen (vgl. dazu Art. 30 Abs. 3 aVöB). Auch hilft der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht weiter, dass sie ein von ihr an die Politische Gemeinde X.__ verkauftes Fahrzeug mit vergleichbarer Ausrüstung mit Mitarbeitern der Vorinstanz offenbar am 23. März 2023 besichtigt und Probe gefahren hat. Schliesslich erfolgte dies noch vor Einleitung des Vergabeverfahrens am 27./28. April 2023. Aufgrund der fehlenden Referenz ("keine in Angebot erwähnt") wurde das Angebot der Beschwerdeführerin in der Bewertungsmatrix (act. 7/15) mit 1 von 10 Punkten bewertet, woraus bei der Gewichtung mit 20 Prozent – "Bewertung in ganzen Zahlen", "minimal 0" gemäss Anhang 2 der Ausschreibungsunterlagen – abgerundet 0.00 Punkte resultierten. Der Rückstand des Angebots der Beschwerdeführerin auf dasjenige der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu act. 7/13), welche in ihrer Offerte vom 31. Mai 2023 zwei Referenzen angegeben hat (vgl. act. 7/8.2, S. 3) und deshalb in dieser Hinsicht mit 2.00 gewichteten Punkte bewertet worden ist (act. 7/13), verbleibt demnach bei diesem Zuschlagskriterium bei 2.00 gewichteten Punkten. Aus den Ausschreibungsunterlagen ("4. Verfahren und Bedingungen", Zuschlagskriterien, in Verbindung mit Anhang 2, act. 7/5, S. 5, und act. 7/7) konnten die Anbieterinnen sodann ohne Weiteres darauf schliessen, dass für die Bewertung ihres Angebots nach dem Zuschlagskriterium Garantie- und Unterhaltungsleistungen die "Erreichbarkeit Pikettdienst bei Störungen, Abwicklung Garantieleistungen, Ersatzteilverfügbarkeit" – als Teilaspekte der Garantie- und Unterhaltsleistungen – von Bedeutung sein würden ("max. 10 Punkte, Bewertung in ganzen Zahlen"), zu denen die Anbieterinnen in ihren Angeboten Auskunft erteilen mussten. Deshalb stösst der Vorwurf der Beschwerdeführerin, im Pflichtenheft seien keine Informationen zum 5.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pikettdienst angefordert worden, weshalb das Transparenzgebot im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c rIVöB bei der Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium der Garantie- und Unterhaltungsleistungen verletzt worden sei, ins Leere (vgl. dazu auch VerwGE B 2016/168 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Fest steht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte (act. 7/10.1-10.7) – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin (vgl. dazu act. 7/8.2, S. 3) – keine Angaben zum Pikettdienst machte. Daran ändert nichts, dass gemäss der Beschwerdeführerin jedes der eingeladenen Unternehmen einen Pikettdienst hätte anbieten können. Folglich erscheint es als sachlich nachvollziehbar und stellt keine missbräuchliche Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz dar, dass in der Bewertungsmatrix (act. 7/15) deswegen beim Angebot der Beschwerdeführerin ein Abzug von 4 von 10 Punkten vorgenommen worden ist. Im Weiteren ist nicht umstritten, dass im Angebot der Beschwerdeführerin – wie in demjenigen der Beschwerdegegnerin – kostenlos eine Garantie(-verlängerung) von drei Jahren und – über das Angebot der Beschwerdegegnerin hinaus – 1500 Stunden sowie eine Durchrostgarantie auf der Grundmaschine während zehn Jahren enthalten sind (act. 3/2, S. 11 und 14). Entgegen anderslautender Darstellung der Beschwerdeführerin wurden diese Garantieleistungen in der Bewertungsmatrix (act. 7/15) berücksichtigt und von der Vorinstanz mit 6 von 10 Punkten bewertet, woraus sich rund 1.00 gewichteter Punkt ergab. Diese Bewertung liegt innerhalb des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz, selbst wenn die Beschwerdeführerin – über das Angebot der Beschwerdegegnerin hinaus – die Garantie auch auf 1500 Stunden sowie eine Durchrostgarantie für die Grundmaschine während zehn Jahren angeboten hat. Auch bei diesem Zuschlagskriterium macht die Beschwerdeführerin den Rückstand auf die Beschwerdegegnerin in der Gesamtbewertung von 0.97 gewichteten Punkten (vgl. dazu E. 5.2 hiervor) demnach nicht wett. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach das – von der Beschwerdegegnerin angebotene – Fahrzeug des Herstellers U.__ ("Darüber hinaus [...]") diverse weitere Vorteile aufweise und über eine Betriebszeit von rund zehn Jahren im Unterhalt preiswerter erscheine als die übrigen drei angebotenen Fahrzeuge, weder von der Vorinstanz belegt sind noch sich dafür eine Grundlage in den Ausschreibungsunterlagen findet. Namentlich können diese Gesichtspunkte nicht bloss als nicht bekanntgegebenen Teilaspekte der publizierten Zuschlagskriterien betrachtet werden (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 aVöB; VerwGE B 2020/195 vom 20. Juli 2021 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Die Vergabebehörde darf aber nicht einmal publizierte Eignungs- und 5.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Bei diesem Verfahrensausgang – dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2023 (act. 8) mangels ausdrücklichen Widerspruchs der Vorinstanz ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten entsprochen, Abweisung der Beschwerde – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 – darin eingeschlossen die Kosten der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2023 – erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 914.12); der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind mangels Anspruchs der Vorinstanz und mangels Antrags der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin – die sich im Übrigen weder am Verfahren beteiligt hat noch berufsmässig vertreten ist – nicht zu entschädigen (vgl. dazu Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP; VerwGE B 2023/6 vom 4. Mai 2023 E. 4.2, mit Hinweis, siehe dazu auch Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Zuschlagskriterien ausser Acht lassen oder verändern und neue Kriterien hinzufügen (vgl. dazu VerwGE B 2016/168 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Bei gegebener Aktenlage ist jedoch nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter dargetan, dass die erwähnten Gesichtspunkte (Vorteile Marke U.__, tiefere Unterhaltskosten), welche sich nicht aus den vorgängig publizierten Kriterien ergeben, tatsächlich in die Bewertung der Angebote eingeflossen wären. Insofern hat sie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unnötigerweise ihren Erwägungen beigefügt. Nach dem Gesagten erweist sich die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin nicht als vergaberechtswidrig. Der Zuschlag ist daher zu Recht an die Beschwerdegegnerin erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.6. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 unter Anrechnung des von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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15.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026