© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/188 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.01.2024 Entscheiddatum: 14.12.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.12.2023 Ausländerrecht, nachehelicher Härtefall, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Die Aufent-haltsbewilligung der Beschwerdeführerin, welche ihr aufgrund des Familiennachzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG erteilt wurde, wurde mit Auflösung der Ehe widerrufen. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht weder genügend Beweise für die häusliche Gewalt noch für ein schwerwiegendes psychisches Problem, das einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde, erbringen konnte, wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Umstand, dass eine Beziehung unglücklich und in der Beendigungsphase punktuell auch angespannt und belastend verlaufen ist, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen (Verwaltungsgericht, B 2023/188). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar 2024 nicht ein (Verfahren 2C_66/2024) (Verfahren 2C_66/2024) Entscheid vom 14. Dezember 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Katirci Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist mexikanische Staatsangehörige. Sie reiste am 26. Mai 2015 mit ihrer damals dreizehnjährigen Tochter C.__ in die Schweiz ein. Am 21. August 2015 heiratete A.__ in Z.__ den Schweizer Bürger D.. Ihr wurde daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 31. Dezember 2015 reiste sie gemeinsam mit ihrer Tochter nach Mexiko zurück und meldete sich beim Einwohneramt in Z. ab. B. Am 8. Mai 2021 reiste A.__ erneut in die Schweiz ein. Das am 28. Mai 2021 eingereichte Gesuch um Familiennachzug wurde am 2. August 2021 gutgeheissen. A.__ erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 26. März 2030. C. Mit Schreiben vom 29. November 2021 und 17. Dezember 2021 teilte D.__ dem Migrationsamt mit, dass sein Ehewille erloschen sei. Er reichte ein Eheschutzbegehren zu den Akten, das die Regelung der Trennung zum Gegenstand hatte. Am 1. Februar 2022 zog A.__ in eine eigene Wohnung. Mit Entscheid des Kreisgerichts E.__ vom 28. November 2022 wurde die Ehe zwischen A.__ und D.__ geschieden. Nachdem das Migrationsamt A.__ das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es deren Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 5. September 2022 und wies sie aus
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 4. September 2023 abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 19. September 2023 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 4. September 2023. Mit Beschwerdeergänzung vom 30. Oktober 2023 beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mindestens für die Dauer eines Jahres; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2023 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf ihren Entscheid vom 4. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter machte mit Eingabe vom 30. November 2023 für den Fall des Obsiegens eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'300 geltend. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ablehnenden Rekursentscheides zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 4. September 2023 wurde mit Eingabe vom 19. September 2023 und Ergänzung vom 30. Oktober 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) am 2. August 2021 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu ihrem Schweizer Ehegatten erteilt. Nach Aufhebung des ehelichen Haushalts wurde diese Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Gegen diesen Widerruf bringt die bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe gestützt auf Art. 50 AIG Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da sie sich sehr gut integriert habe und das Zusammenleben der Eheleute nahezu drei Jahre gedauert habe. Sie habe keine Schulden und sei im Strafregister nicht verzeichnet. Zudem sei sie Opfer psychischer Gewalt ihres Ehemannes geworden, was von diesem eingestanden werde. Sie habe sich deswegen am 28. Dezember 2021 ins Frauenhaus begeben müssen. Eine Rückkehr nach Mexiko sei nicht zumutbar, da sie gemäss psychiatrischer Facheinschätzung aufgrund der aktuellen Umstände wie auch des Suizids der Tochter selber suizidgefährdet sei, wenn sie dorthin zurückkehren müsste. Der behandelnde Psychiater empfehle für eine weitere Stabilisierung ihres Gesundheitszustands eine Fortdauer der Behandlung von mindestens zwölf Monaten. Am 17. Dezember sei zudem der Geburtstag der Tochter, danach komme Weihnachten und am 16. Februar sei der Todestag der Tochter. Dies seien alles sehr sensible Daten, an denen sie an ihre Tochter erinnert werde; dies lege nahe, die Aufenthaltsbewilligung zumindest um ein Jahr zu verlängern. 3. Die streitgegenständliche Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen erteilt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Die Scheidung dieser Ehe lässt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz grundsätzlich dahinfallen (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Gemäss dieser Bestimmung hat ein Ehegatte nach Auflösung der Ehe Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 3.1. Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nach der Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1, 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2, mit Hinweisen). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. BGer 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin lebte im Rahmen ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz für einen Zeitraum von vier Monaten (vom 21. August 2015 bis 31. Dezember 2015) und seit der erneuten Einreise in die Schweiz für einen Zeitraum von weiteren neun Monaten (vom 8. Mai 2021 bis 1. Februar 2022) mit ihrem Ehemann zusammen. Ein allfälliges Zusammenleben in Mexiko während den Jahren 2015 bis 2021 ist gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu berücksichtigen. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz hat somit höchstens 13 Monate angedauert. Die Dreijahresfrist, nach welcher gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unter Umständen eine nacheheliche Härtefallbewilligung erteilt werden könnte, ist damit vorliegend nicht erreicht. Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG ableiten kann. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang einerseits geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (vgl. hierzu E. 3.4 hiernach); anderseits bringt sie vor, ihr sei eine Rückkehr nach Mexiko (derzeit) nicht zumutbar (vgl. hierzu E. 3.5 hiernach). 3.3. 3.4. Ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann zunächst in ehelicher Gewalt begründet liegen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie 3.4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; BGer 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.1 und 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 sowie BGer 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2 und 2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2). Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 138 II 229 E. 3.2.3, 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], Aussagen von Angehörigen oder Nachbarn usw.; siehe auch Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Erst in diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGer 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.2). 3.4.2. Die Vorinstanz erwog, allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Ende 2021 ins Frauenhaus eingetreten sei, reiche als Beleg für eheliche Gewalt nicht aus. Die Beschwerdeführerin habe es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen, Belege für ihre Behauptung beizubringen, von ihrem Ehemann bedroht, angeschrien und herabwürdigend behandelt worden zu sein; auch fehlten weitergehende Ausführungen beispielsweise zur Intensität und Systematik der Gewalt, der zeitlichen Dauer und der daraus entstandenen subjektiven Belastung. Insgesamt erschöpften sich die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in abstrakten Behauptungen, die nicht ausreichten, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen (act. 2, E. 3b/aa). 3.4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Weder im Verfahren vor dem Migrationsamt (act. MA, S. 165, S. 188 ff.) noch im Rekursverfahren (act. 13/1, S. 5) hat die Beschwerdeführerin die behaupteten Übergriffe vonseiten ihres Ehemannes näher substantiiert oder mit Beweismitteln unterlegt; aus den Akten geht vielmehr hervor, dass sie fast unmittelbar nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen hat (vgl. act. MA, S. 207 ff., insbesondere S. 211, S. 229, S. 245), was ihrer Darstellung, in einer von psychischer Gewalt geprägten Ehe gefangen gewesen zu sein (vgl. act. MA, S. 189), augenscheinlich diametral widerspricht. Auch auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus, worin die psychische Gewalt des Ehemannes konkret bestanden haben soll. Als Beweismittel reicht sie einzig ein Schreiben ihres Ex-Mannes vom 30. Oktober 2023 zu den Akten (act. 10/1). Darin führt dieser aus, dass aus Trauer Streit geworden sei, dass sie sich nur noch gestritten hätten, dass es gegenseitige Schuldzuweisungen gegeben habe, dass er keine Nerven mehr gehabt habe, dass er heute wisse, dass Wörter mehr verletzen könnten als Schläge, und dass ihm alles leidtue; heute würden sie wieder miteinander sprechen. Konkrete Hinweise auf Ausübung psychischer Gewalt lassen sich (auch) diesem Schreiben nicht entnehmen. Vielmehr entsteht der Eindruck einer gescheiterten Ehe, wie dies sehr häufig vorkommt. Der Umstand, dass eine Beziehung unglücklich und in der Beendigungsphase punktuell auch angespannt und belastend verlaufen ist, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.5. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG kann ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 138 II 229 E. 3.1; 136 II 1 E. 5). Bei der Prüfung dieser Frage sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen, namentlich auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte. Erforderlich ist, dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint; nicht entscheidend ist hingegen, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und − aus welchen Gründen auch immer − vorgezogen würde. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. zum Ganzen BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). 3.5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Beschwerdeführerin habe abgesehen von ihrem relativ kurzen Aufenthalt in der Schweiz ihr gesamtes Leben in Mexiko verbracht und sei dort zwei Jahre als Schneiderin tätig gewesen. Es sei somit davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland über ein intaktes soziales Netz und über hinreichende berufliche Aussichten verfüge. Ausserdem habe sie mit ihrem Ehemann gemeinsames Wohneigentum in Mexiko erworben; nach der Pensionierung des Ehemannes hätten sie eine gemeinsame Rückreise nach Mexiko geplant gehabt. Das Vorbringen, eine Rückreise sei unzumutbar, weil es sich bei Mexiko um ein unsicheres Drittland handle, vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Der Suizid der Tochter stelle alsdann unbestrittenermassen eine psychische Belastung für die Beschwerdeführerin dar. Allerdings verfüge Mexiko vor allem in Grossstädten wie Y., wo die Beschwerdeführerin zuletzt wohnhaft gewesen sei, über eine gute Gesundheitsversorgung, weshalb auch diesbezüglich keine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung vorliege. Alsdann könne von einer fortgeschrittenen Integration und besonders starken Verwurzelung bei einer Aufenthaltsdauer von etwas mehr als zwei Jahren nicht gesprochen werden. Es erscheine somit zumutbar, dass die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehre. 3.5.2. Was die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland angeht, hat die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ein Attest vom 19. September 2023 von F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eingereicht, wonach sie bei diesem seit dem 20. Dezember 2022 in fachärztlicher Behandlung sei und momentan an einem depressiven Syndrom leide (act. 10/2). In dem Attest wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin suizidgefährdet sei, wenn sie nach Mexiko zurückkehren müsste. Für die Stabilisierung ihres Zustandes sei zu empfehlen, die Behandlung während eines Zeitraumes von mindestens zwölf Monaten fortzuführen. Im Rekursverfahren wurde bereits ein nahezu identisches Schreiben vom 15. Februar 2023 eingereicht; darin wurde eine Behandlung bis Ende 2023 / Anfang 2024 gefordert (act. 13/11.5). Beiden Attesten fehlt es an einer exakten Diagnose oder an Angaben zu Therapieform und -intensität. Es bleibt weiter offen, weshalb die Behandlung gerade für ein Jahr fortgesetzt werden und zwingend in der Schweiz stattfinden müsste. Auch wird nicht erwähnt, weshalb eine Rückkehr Ende 2023 / Anfang 2024 entgegen den Angaben im früheren Attest vom 15. Februar 2023 mittlerweile nicht (mehr) möglich sein soll. Nachdem die Vorinstanz unter Hinweis auf Fachliteratur unwidersprochen festgestellt hat, dass in Mexiko − insbesondere in Grossstädten wie Y.__, wo die 3.5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nach dem vorstehend Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin weder aus einem nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 AIG) noch aus dem Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Beschwerdeführerin vor ihrer Wiedereinreise in die Schweiz gelebt hat − die psychiatrische Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland gefährden könnten. Auch sonst ist kein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben: Die Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in Mexiko verbracht. Nachdem sie im Jahre 2015 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhielt, kehrte sie nach nur vier Monaten freiwillig nach Mexiko zurück. Die Beschwerdeführerin verfügt in Mexiko über eine Eigentumswohnung und hatte vor, mit ihrem Ehemann nach der Pension dorthin zurückzukehren. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb Mexiko für die Beschwerdeführerin ein unsicheres Land darstellen sollte. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. Februar 2022, die aus einer Kopie der EDA Website bestehen (act. MA, S. 188 ff., insbesondere S. 192 ff.), zeigen nicht auf, weshalb eine Rückreise spezifisch für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte. Allgemeine Hinweise genügen nicht, um eine Gefährdung der sozialen Eingliederung geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin arbeitete in Mexiko während zwei Jahren als Schneiderin und verfügt somit über Möglichkeiten, sich dort beruflich wieder einzugliedern. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin zwar gut integriert; insbesondere steht sie finanziell auf eigenen Beinen. Eine erfolgreiche Integration genügt jedoch für sich genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. lit. b AIG (BGer 2C_685/2021 vom 4. Oktober 2021 E 4.4). Deshalb vermögen die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin am Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. Es ist ihr auch unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten, die Schweiz zu verlassen und nach Mexiko in ihr gewohntes soziales Umfeld zurückkehren. Aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen und hinreichend langen Aufenthaltsdauer kann die Gesuchstellerin auch keine Ansprüche aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ableiten. 3.5.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Aufgrund des Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VPR).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 gehen zulasten der Beschwerdeführerin. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. bis