© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/168 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.01.2024 Entscheiddatum: 12.11.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.11.2023 Verfahren, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 AnwG, Art. 5 Abs. 2, Art. 12 und Art. 19 HonO. Nach Art. 29 Abs. 2 BV muss die pauschale Bemessung des Honorars aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht von einer "Kontrollrechnung" abhängig gemacht werden. Auch Art. 5 Abs. 2 HonO, wonach eine Abweichung von der Honorarnote im Entscheid begründet wird, steht einem Schematismus bei Bemessung und Begründung des Pauschalhonorars nicht entgegen. Dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Pauschalen im Verfahren vor dem Migrationsamt nach Art. 19 HonO von der praxisgemäss verwendeten Bandbreite der Pauschalentschädigung bei vollständigem Obsiegen im Rekursverfahren von CHF 1'000 bis CHF 2'500 ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen sind innerhalb des Rahmens Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, die Schwierigkeit des Falls und weitere Umstände wie die Dauer des Verfahrens, wenn sie sich in der Zahl der Eingaben nicht niedergeschlagen hat. (Verwaltungsgericht, B 2023/168) Entscheid vom 12. November 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kostenbeschwerde betreffend Kürzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Migrationsamt
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. B., von Sri Lanka ist ethnische Tamilin und reiste am 9. Mai 2016 zwecks Vorbereitung der Heirat mit ihrem niederlassungsberechtigten Landsmann C. in die Schweiz ein. Nach der Eheschliessung am 1. Juli 2016 erhielt sie eine bis 30. Juni 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung. Sie wohnte zusammen mit ihrem Ehemann in Z./SG. Nachdem sie sich am 25. November 2016 einer Operation hatte unterziehen müssen, meldete sie am 30. November 2016 beim Einwohneramt Z. ihren krankheitsbedingten Wegzug per 5. Dezember 2016 ins Ausland. Ab 1. Dezember 2016 war ihr Aufenthaltsort unbekannt. Am 6. Juni 2017 tauchte sie in Y.__ in der Schweiz auf und gab an, sie sei von ihrem Ehemann entführt und an einem unbekannten Ort von zwei Personen festgehalten worden (act. 7/5, Dossier Migrationsamt S. 145 ff.). Das gegen den Ehemann geführte Strafverfahren wegen des Verdachts auf Entführung und Freiheitsberaubung wurde am 15. Dezember 2017 eingestellt (Dossier Migrationsamt S. 220 ff.). Die Ehe zwischen B.__ und C.__, von deren Getrenntleben bereits am 27. Oktober 2017 im Eheschutzverfahren Vormerk genommen worden war, wurde am 24. Juni 2019 geschieden (Dossier Migrationsamt S. 266 und 389 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von B.__ am 25. April 2018 nicht mehr. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies am 24. Oktober 2019 den dagegen gerichteten Rekurs ab. Am 28. Mai 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von B., die sich in dem Verfahren von Rechtsanwalt A. vertreten liess, teilweise gut, hob den angefochtenen Rekursentscheid auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bezüglich der Rückkehr von B.__ nach Sri Lanka an das Migrationsamt zurück. Die Rechtsvertreter von B.__ wurden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren pauschal mit je CHF 2'600 zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt (Dossier Migrationsamt S. 395 ff.). B. In der Folge holte das Migrationsamt beim Staatssekretariat für Migration einen Amtsbericht bezüglich der Rückkehrmöglichkeiten von B.__ in ihr Heimatland ein. Das Staatssekretariat hörte B.__ am 11. August 2020 persönlich an und kam im Amtsbericht vom 14. September 2020 zum Schluss, sie werde bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können, zumal nebst ihren Eltern auch noch drei Geschwister in X., ihrem Geburts- und Wohnort bis zur Ausreise, lebten. Dass sich ihre Familie aufgrund der Scheidung von ihr abgewendet hätte und ihr eine weitere arrangierte Zwangsheirat drohe, scheine nicht glaubhaft. Aufgrund der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin, könne davon ausgegangen werden, dass B. auch nach ihrer Rückkehr wieder eine Stelle finden werde und allenfalls noch das erforderliche Zertifikat zum Unterrichten erlangen könne. Insgesamt sei von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz, einer gesicherten Wohnsituation und einem angemessenen Potenzial, sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren, auszugehen. Sollte B.__ tatsächlich keine Unterstützung ihrer Familie erhalten, bestehe immer noch die Möglichkeit, sich an entsprechende Institutionen zu wenden. In Sri Lanka würden sowohl staatliche und private Einrichtungen als auch gesetzliche Vorschriften bestehen, die dem Schutz von geschiedenen oder gewaltbetroffenen Frauen dienten. Am 15. Oktober 2020 stellte das Migrationsamt B.__ in Aussicht, ihr Gesuch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu beurteilen. Am 11. November 2020 entsprach das Sicherheits- und Justizdepartment ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Migrationsamt und setzte Rechtsanwalt A.__ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein (Dossier Migrationsamt S. 468 ff.). Am 10. Dezember 2020 nahm der unentgeltliche Rechtsbeistand Stellung und beantragte, die Aufenthaltsbewilligung von B.__ sei zu verlängern, eventualiter sei der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt weiter abzuklären (act. 7/3 Beilage 10). Er reichte Briefe der Eltern und des Bruders von B.__ vom 14./30. November 2019 sowie Dokumentationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten, nämlich das Themenpapier vom 28. März 2013 zur Situation der Frauen in Sri Lanka und eine Schnellrecherche vom 13. Oktober 2017 zur Häuslichen Gewalt gegen tamilische Frauen im Nordosten von Sri Lanka. Am 13. Januar 2021 reichte er eine weitere Eingabe mit Beweismitteln zu Vorfällen ein, zu denen es am 27., 30. und 31. Dezember 2020 zwischen B.__ und ihrem Bruder gekommen sein soll. Die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka erstattete dem Migrationsamt sodann am 28. Januar 2022 einen Bericht über ihre Abklärungen zur Familiensituation und insbesondere über einen Besuch bei der Mutter – der Vater war am 11. November 2020 verstorben – und den Geschwistern von B.__ (act. 7/3 Beilage 13). Der unentgeltliche Rechtsbeistand nahm dazu am 14. April 2022 Stellung und legte zusätzliche Informationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und einen B.__ betreffenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht vom 13. April 2022 ins Recht (act. 7/3 Beilage 14). Am 26. April 2022 reichte der Rechtsbeistand von B.__ dem Migrationsamt eine Honorarnote über CHF 3'147.40 ein; darin wird ein – gekürztes – Honorar von CHF 2'810 (13.85 Stunden zum reduzierten Satz von CHF 200, 0.32 Stunden zum Satz von CHF 125 für juristische Praktikanten, mit Zeitaufschrieben) zuzüglich pauschalen Barauslagen von CHF 112.40 (vier Prozent von CHF 2'810) und Mehrwertsteuer von CHF 225 ausgewiesen (act. 7/3 Beilage 15). C. Das Migrationsamt unterbreitete dem Staatssekretariat für Migration am 30. Mai 2022 die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Trennung der Ehe zur Zustimmung. Die Honorarnote kürzte es auf CHF 1'200 zuzüglich Mehrwertsteuer und pauschalen Barauslagen von CHF 48 (ohne Mehrwertsteuer). Diese Kürzung begründete es damit, der geltend gemachte Aufwand erscheine nicht als angemessen, weil es sich nicht um ein sehr komplexes ausländerrechtliches Verfahren gehandelt habe; das Verfahren habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten, es seien keine aufwendigen Eingaben zu verfassen gewesen und der notwendige Aufwand habe sich in Grenzen gehalten. Der Rechtsvertreter beanstandete die Herabsetzung am 3. Juni 2022 und erklärte sich bereit, ein – gekürztes – Honorar von CHF 2'500 zu akzeptieren. Das Migrationsamt hielt mit Verfügung vom 16. Juni 2022 an der Herabsetzung fest.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Sicherheits- und Justizdepartement hiess die von Rechtsanwalt A.__ dagegen erhobene Kostenbeschwerde teilweise gut, hob die Verfügung vom 3. Juni 2022 auf und legte das Honorar aus unentgeltlicher Prozessführung auf CHF 1'600 zuzüglich CHF 80 pauschalen Barauslagen (vier Prozent des ungekürzten Honorars von CHF 2'000) und Mehrwertsteuer fest. Die Kosten des Rekursentscheides von CHF 1'000 auferlegte es zu drei Vierteln Rechtsanwalt A. und zu einem Viertel dem Migrationsamt. Das Begehren von Rechtsanwalt A. um Ersatz der ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren wies es ab. Zur Begründung führte das Sicherheits- und Justizdepartement aus, das Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 28. Mai 2020 die Rechtslage zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen und zur Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung ausführlich dargelegt. Dem Rechtsvertreter habe die Rechtslage im anschliessenden neuerlichen Verfahren vor dem Migrationsamt deshalb hinlänglich bekannt sein müssen. In rechtlicher Hinsicht sei das Verfahren somit nicht besonders komplex gewesen. In tatsächlicher Hinsicht habe es sich um ein Migrationsverfahren mittelschweren Grades gehandelt. Die Akten wiesen einen für derartige Verfahren üblichen Umfang auf. Massgebend seien die objektiv notwendigen Aufwendungen. Die Pauschale in ausländerrechtlichen Rekursverfahren bewege sich in der Regel in der Grössenordnung zwischen CHF 1'000 und CHF 2'500. Gründe, weshalb von dieser – vom Verwaltungsgericht für das Rekursverfahren im ersten Rechtsgang – als angemessen erachteten Pauschale im neuerlichen Verfahren vor dem Migrationssamt abgewichen werden sollte, seien nicht ersichtlich. Der Rechtsbeistand habe B.__ sodann bereits teilweise im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartment und im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten und sei mit den Akten und den sich stellenden Rechtsfragen vertraut gewesen. Ein – ungekürztes – Honorar von CHF 2'000 erscheine für das erneute Verfahren vor dem Migrationsamt als angemessen. D. Rechtsanwalt A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartments (Vorinstanz) vom 8. August 2023 mit Eingabe vom 17. August 2023 Kostenbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Entschädigung gemäss der Honorarnote vom 26. April 2022 festzusetzen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 11. September 2023 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzuweisen. Das Migrationsamt (Beschwerdegegner) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Begehren sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Gemäss Art. 12 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) kann die unentgeltliche Rechtsvertretung die Kürzung der Entschädigung mit Kostenbeschwerde anfechten (Abs. 1); das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Abs. 2). Entscheide des zuständigen Departements über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Verwaltungsbehörden können gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig; zum Entscheid berufen ist die (ordentliche) Besetzung von drei Richterinnen und Richtern (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes [sGS 941.1, GerG]), zumal die Bestimmung von Art. 59 Abs. 3 VRP lediglich Departementsverfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung erfasst, nicht jedoch Rechtsmittelentscheide des Departements, welche auf eine Kostenbeschwerde nach Art. 12 HonO hin ergangen sind. Der Beschwerdeführer, dessen Forderung aus unentgeltlicher Rechtsbeistandschaft mit dem angefochtenen Entscheid lediglich teilweise anerkannt wurde, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 12 Abs. 1 HonO in Konkretisierung von Art. 92 in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 17. August 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 92 in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist deshalb einzutreten. 2.Streitgegenstand Der Beschwerdeführer wurde am 11. November 2020 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B.__ im Verfahren betreffend deren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor dem Migrationsamt eingesetzt. Die Frage, ob und unter bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welchen Umständen im Verfahren vor dem Migrationsamt ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, ist damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. dazu – für ein verwaltungsinternes Rechtsmittelverfahren im Bereich des Ausländerrechts – BGer 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5). Das Verfahren wurde in der Sache am 30. Mai 2022 abgeschlossen, indem das Migrationsamt dem Staatssekretariat für Migration die Aufenthaltsbewilligung für B.__ zur Zustimmung unterbreitete. Obwohl das Verfahren zugunsten der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesuchstellerin ausging, sind sich die Beteiligten einig, dass nicht die Gesuchstellerin einen Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten aus Obsiegen, sondern der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung geltend machen kann. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Honorars des Beschwerdeführers für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand umstritten. Der Beschwerdeführer hat dem Migrationsamt am 26. April 2022 eine – gekürzte – Honorarnote nach Zeitaufwand zuzüglich pauschalen Barauslagen über CHF 2'922.40 eingereicht. Die Vorinstanz erachtete ein – gekürztes – Pauschalhonorar inklusive Barauslagen von CHF 1'680 (zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Beschwerdeführer rügt einerseits die Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör (dazu nachfolgend Erwägung 3) und anderseits die Verletzung des Willkürverbots und der Wirtschaftsfreiheit (dazu nachfolgend Erwägung 4). 3.Rechtliches Gehör Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei in ihrer Begründung nicht auf die Rechtfertigung der konkreten Aufwände eingegangen, sondern habe im Wesentlichen auf eine pauschalierte Einschätzung abgestellt. Es sei jedoch geboten gewesen, zu verdeutlichen, weshalb und inwieweit die geltend gemachten Aufwände im Einzelnen nicht hätten gerechtfertigt sein sollen. Dies gelte umso mehr, als er bereits in seiner Beschwerde an die Vorinstanz explizit darauf hingewiesen habe, dass ein Verweis auf die pauschale Festsetzung des Honorars der Begründungspflicht nicht genüge. 3.1. Rechtliches Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und der Pflicht zur Begründung von Verfügungen und Entscheiden gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VRP (in Verbindung mit Art. 92 und Art. 64 beziehungsweise Art. 58 Abs. 1 VRP) ergibt, verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die sinngemäss auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Anwendung gebracht werden kann, muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden; dies gilt zumindest dann, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht, das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGer 4A_382 und 404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung; 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 8.2). Eine Begründungspflicht besteht jedoch, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGer 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 496 E. 5.1 und weitere Rechtsprechung). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4 mit Hinweis auf 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1, BGE 141 I 70 E. 5.2 und weitere Rechtsprechung). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt allerdings nicht, dass die Festsetzung aufgrund einer pauschalierenden Betrachtung von einer "Kontrollrechnung" abhängig gemacht wird (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen auf BGer 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124). Art. 5 Abs. 2 HonO, wonach eine Abweichung von der Honorarnote im Entscheid begründet wird, steht einem Schematismus bei Bemessung und Begründung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.Bemessung Pauschalhonorars ebenfalls nicht entgegen. Die Bestimmung mit dem Randtitel "Begründungspflicht" ist Teil des I. Abschnitts mit der Sachüberschrift "Allgemeine Bestimmungen". Im II. Abschnitt (Art. 13 ff. HonO) folgen unter der Sachüberschrift "Honorarbemessung" die verschiedenen Grundlagen, nach denen sich das Honorar bemisst, nämlich Streitwert (Art. 13 ff. HonO), Pauschale (Art. 19 ff. HonO) und Zeitaufwand (Art. 23 ff. HonO). Wird das Honorar pauschal bemessen, richtet es sich nicht nach dem Zeitaufwand, wie er der Ermittlung des Honorars in der Kostennote des Beschwerdeführers zugrunde liegt (VerwGE B 2022/172 vom 20. Januar 2023 E. 3.3). Würdigung Die Vorinstanz war – entsprechend den dargestellten kantonalen Rechtsgrundlagen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf Begründung der Herabsetzung des vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geltend gemachten Honorars – nicht verpflichtet, sich mit der Honorarnote und den einzelnen Aufwandpositionen, die ihr zugrunde lagen, auseinander zu setzen. Sie durfte sich darauf beschränken, ausgehend von den üblicherweise für das ausländerrechtliche Rekursverfahren festgesetzten Entschädigungen, eine Pauschalentschädigung nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien, insbesondere nach der Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten festzulegen und zu begründen. In der Sache selbst kann ein vom Rechtsvertreter geltend gemachter konkreter Zeitaufwand ein Indiz für die Beurteilung der Schwierigkeit des konkreten Falles darstellen (vgl. VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2022 E. 4). Ob die Vorinstanz den Bemessungskriterien und insbesondere Art und Umfang der notwendigen Bemühungen ausreichend und ohne Rechtsverletzung Rechnung getragen hat, ist dabei keine Frage der ausreichenden Begründung der Bemessung, sondern der Bemessung selbst (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 4). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihren Entscheid über die Bemessung seiner Entschädigung nicht ausreichend begründet und seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich damit als unbegründet. 3.3. Vorbringen Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem von der Vorinstanz festgesetzten pauschalen Honorar von CH 1'612.80 ergebe sich ein Stundenansatz von CHF 113.80, der sich 36.8 Prozent unter dem vom Bundesgericht festgelegten Mindestansatz von CHF 180 bewege, der den verfassungsmässigen Anforderungen noch genügen würde. In einem anwaltlichen Vollzeitpensum sei gemäss einer Praxiskostenstudie zum 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Referenzjahr 2012 ein Ansatz von CHF 165 notwendig gewesen, um die reinen Kosten zu decken. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid nicht damit, die eingereichte Honorarnote sei übersetzt. Das Honorar sei so festzusetzen, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibe und das Mandat wirksam ausgeübt werden könne. Vermöge die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und keinen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst zu gewährleisten, seien das Willkürverbot und mittelbar die Wirtschaftsfreiheit verletzt. In einer solchen Konstellation stehe der Entschädigungsentscheid mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch und sei offensichtlich unhaltbar. Der von der Vorinstanz vergütete Stundenansatz von CHF 113.80 erlaube bei weitem keine kostendeckende Mandatsführung. Diese Feststellung treffe selbst dann noch zu, wenn man der Vorinstanz eine massvolle Kürzung der geleisteten Honorarstunden zugestehen würde. Rechtliches4.2. Kantonales Recht Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich dem kantonalen Recht überlassen (vgl. BGE 135 V 153 E. 6.1; BGer 2C_253/2016 vom 10. November 2016 E. 2.1). Für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege wird die staatliche Honorarordnung angewendet, wenn die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt ist (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Da der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Migrationsamt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist unerheblich, dass gemäss Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP in erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen werden. Nach Art. 31 AnwG bemisst sich das Honorar nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert (Abs. 1) und berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Abs. 2). Das Honorar nach Abs. 1 wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Abs. 3). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO beträgt das Pauschalhonorar im Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden zwischen CHF 500 und CHF 6'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen 4.2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie die Behörde davon, sich mit der auf Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Bundesrecht Der kantonale Rechtsschutz darf die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien nicht verletzen (BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 3.1.1; 131 I 185 E. 2.1; 122 I 49 E. 2a). Eine zu geringe Entschädigung der amtlich bestellten Rechtsvertreterin kann den Anspruch auf Justizzugang (Art. 29a BV) beeinträchtigen, wenn sie dazu führt, dass sich niemand mehr bereit erklärt, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu führen (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, ZSR/ RDS 138 [2019] II, S. 5 ff., S. 60 f.). Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann ausserdem direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist; er besteht nur insoweit, als der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen (vgl. BGer 4A_382 und 404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.1). Von Verfassungs wegen sind Auslagen zu entschädigen, die sich bei der Ausübung des amtlichen Mandats vernünftigerweise ergeben; übermässiger, unnützer oder überflüssiger Anwaltsaufwand muss nicht entschädigt werden. Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet keinen Anspruch auf eine unverhältnismässige teure oder aufwendige amtliche Rechtsvertretung. Dementsprechend kann die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Der amtliche Rechtsvertreter muss die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Vertretenen sachgerecht und kritisch abwägen (BGer 1P.162/2002 vom 25. September 2002 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb; 117 I 22 E. 4b; 109 Ia 107 E. 3b). 4.2.2. Zum Pauschalhonorar im Besonderen Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Wird das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet, darf von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden (BGE 141 I 124 E. 4.5). Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars (vgl. E. 4.2 hiervor) sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu beachten. Nach der Rechtsprechung soll die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt ungefähr einem minimalen Stundenansatz von CHF 180 (zuzüglich Mehrwertsteuer) entsprechen. Daraus folgt aber nicht, dass die Behörde mit Blick auf die pauschalisierende Festsetzung der Entschädigung im Sinn einer "Kontrollrechnung" systematisch überprüfen müsste, ob die pauschale Entschädigung gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand im Ergebnis einem Stundenansatz von ungefähr CHF 180 entspricht. Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet. Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig wird, liegt es deshalb am unentgeltlichen Rechtsvertreter, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote reicht hierfür nicht aus. Denn es ist nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote abweicht (vgl. auch Erwägung 3.2 und 3.3 hiervor). Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (BGer 5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.2.1.2). Würdigung Festzulegen ist das Pauschalhonorar des Beschwerdeführers, welcher die Gesuchstellerin im Verfahren vor dem Migrationsamt gestützt auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und seine Einsetzung als deren unentgeltlicher Rechtsbeistand ab 11. November 2020 bis zur Gewährung der Aufenthaltsbewilligung am 25. Mai 2022 vertreten hat. 4.4. Rahmen der Honorarpauschalen Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die für ausländerrechtliche Rekursverfahren praxisgemäss verwendete Bandbreite der als Honorarpauschale festzulegenden ausseramtlichen Entschädigung bei vollständigem Obsiegen von CHF 1'000 bis CHF 2'500 auch als Grundlage für die Bemessung der Kosten der berufsmässigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren vor Migrationsamt herangezogen werden kann. Fraglich ist allerdings, ob diese Sicht der Tatsache ausreichend Rechnung trägt, dass der massgebende Sachverhalt vorab im erstinstanzlichen Verfahren zu erstellen ist. Zwar gilt auch im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 VRP). Er wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG) relativiert. Ausländerinnen und Ausländer müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb angemessener Frist zu beschaffen (lit. b). Dieser Umstand kann dazu führen, dass die Gesuchstellerin selbst aufwendige Abklärungen treffen muss, die auch die notwendigen Bemühungen des ihr zur Seite stehenden Rechtsbeistandes erhöhen. Vorliegend haben jedoch in erster Linie die Behörden Abklärungen getroffen, indem sie insbesondere am 11. August 2020 – noch bevor der Beschwerdeführer mit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beauftragt worden war – die Gesuchstellerin befragten, gestützt darauf am 14. September 2020 einen Amtsbericht verfassten und Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Sri Lanka veranlassten. An diesen Beweiserhebungen war der Beschwerdeführer nicht beteiligt. Unter diesen Umständen besteht auch unter Rechtsgleichheitsaspekten kein Anlass, von der Anwendung des 4.4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von der Vorinstanz bezeichneten Rahmens der pauschalen Entschädigung in ausländerrechtlichen Verfahren vor dem Migrationsamt abzuweichen. Art und Umfang der notwendigen Bemühungen Im Hinblick auf die Mitwirkung der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts sind die in der Honorarnote aufgeführten Kontakte mit der Opferhilfe von 2.5 Stunden und mit der Gesuchstellerin selbst von 2.25 Stunden von Belang. Der Inhalt dieser E-Mails und teilweise längeren Telefonate ist bekannt. Die Informationen, die sich aus den Kontakten mit der Opferhilfe ergaben, haben sich in den Eingaben kaum niedergeschlagen. Die Kontakte mit der Gesuchstellerin selbst sind im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Einreichung der Eingabe vom 13. Januar 2021 erfolgt. Der Instruktionsaufwand von gegen fünf Stunden ist mit Blick auf die Ergebnisse, die aufgrund der Akten erkennbar sind, beträchtlich. Insoweit ist die Notwendigkeit dieser Bemühungen jedenfalls in ihrem Ausmass nicht ausreichend dargetan. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 11. November 2020 bis zum Abschluss des Verfahrens am 25. Mai 2022 drei Eingaben in der Sache an das Migrationsamt gerichtet (vgl. act. 7/3 Beilagen 10, 11 und 14). Die Eingaben hatten einerseits Stellungahmen zu den Einschätzungen des Migrationsamts zum Gegenstand, nämlich jene vom 10. Dezember 2020 und vom 8. März 2022, anderseits die Schilderung neuer Tatsachen, welche dem Migrationsamt nicht bekannt waren, nämlich jene vom 13. Januar 2021 mit einem Zeitaufwand von 0.75 Stunden. Der Umfang dieser Bemühungen geht insoweit über ein einfaches Verfahren hinaus, als es nicht mit einer einmaligen Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs sein Bewenden hatte. Allerdings erscheint der Aufwand für ein ausländerrechtliches Verfahren auch nicht als aussergewöhnlich hoch. Die Fragestellung nach der Situation der Frauen in Sri Lanka war dem Beschwerdeführer aus dem früheren Verfahren bekannt. Auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation der Frauen in Sri Lanka wurde bereits im Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2020 Bezug genommen (VerwGE B 2019/241 vom 28. Mai 2020 E. 6.6). Dass sich im Lauf des Verfahrens Ergänzungen zum Sachverhalt ergeben, liegt in der Natur ausländerrechtlicher Verfahren, da für deren Beurteilung der Zeitpunkt des Entscheides massgebend ist. 4.4.2. Schwierigkeit des Falles Die Vorinstanz stufte das konkrete Bewilligungsverfahren in rechtlicher Hinsicht als nicht besonders komplex und in tatsächlicher Hinsicht als "mittelschwer" ein 4.4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Erwägung 3b des angefochtenen Entscheides). Der Sachverhalt war im Hinblick auf einen möglicherweise weiterbestehenden Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erstellen, der sich aus Art. 50 Abs. 2 AIG (starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung) bzw. Art. 83 Abs. 1 AIG (nicht zulässiger bzw. nicht zumutbarer Vollzug) ergeben konnte. Diese tatsächlichen und rechtlichen Fragen stellen sich regelmässig in Verfahren, in denen – wie vorliegend – ein weiteres Aufenthaltsrecht nach dem Scheitern einer aufenthaltsbegründenden Ehe in Frage steht. Solche Verfahren sind in der Praxis relativ häufig anzutreffen; allerdings kann der Umfang der erforderlichen Abklärungen im Einzelfall stark variieren. Vorliegend waren die familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland und insbesondere die Einstellungen ihrer nächsten Verwandten zur Frage der familiären Wiedereingliederung und zur Erwartung der raschen Wiederverheiratung zu klären. Zu eruieren galt es aber auch die aktuelle Stellung geschiedener Frauen in der tamilischen Gesellschaft im Herkunftsland. Schliesslich war auch die Situation, in welcher sich die tamilische Minderheit in Sri Lanka befindet, von Belang. Der Rechtsvertreter musste sich deshalb zum einen mit den vom Migrationsamt erhobenen Tatsachen, insbesondere mit umfangreichen Einschätzungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und mit dem Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auseinandersetzen; zum andern musste er sich um die Beschaffung von Informationen zur Lage in Sri Lanka bemühen. Vergleichsweise verworren war auch die prozessuale Ausgangslage bezüglich des Untertauchens der Gesuchstellerin. Unklar war und blieb, wer – die Gesuchstellerin selbst, ihre Familie oder aber ihr Ehemann – die Verantwortung dafür zu übernehmen hatte. Es oblag dem Rechtsvertreter, diesbezüglich soweit wie möglich zur Klärung beizutragen. Dazu lag es nahe, dass er sich auch Kenntnis der bis zur Übernahme des Mandats ergangenen umfangreichen Akten verschaffte. Weitere Umstände Eine vergleichsweise lange Dauer des Verfahrens – vorliegend rund eineinhalb Jahre – rechtfertigt für sich allein keine Erhöhung der Entschädigung. In der Zahl der Eingaben hat sich die Dauer nicht niedergeschlagen. Die Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 10. Dezember 2020, vom 13. Januar 2021 sowie vom 14. April 2022. Aus der Sicht des Beschwerdeführers ruhte damit das Verfahren während ungefähr eines Jahres. Nachvollziehbar ist, dass sich bei dieser Zeitspanne zwischen einzelnen Prozesshandlungen ein zusätzlicher Aufwand für die erneute Einarbeitung in den Fall ergibt. 4.4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergebnis Die dargelegten Umstände rechtfertigen es, den von der Vorinstanz festgesetzten Rahmen der Pauschalentschädigung für nicht als besonders komplex erscheinende ausländerrechtliche Angelegenheiten von CHF 1'000 bis CHF 2'500 (insbesondere unter Berücksichtigung der oberen Grenze des Pauschalhonorars von CHF 6'000 gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO) auszuschöpfen. Zur Plausibilisierung der Angemessenheit der pauschalen Entschädigung kann die damit geschuldete Entschädigung von CHF 2'500 umgerechnet werden auf den Aufwand, der vorliegend als notwendig erscheint. Bei einem Stundenansatz von CHF 250 des mittleren Honorars gemäss Art. 24 Abs. 1 HonO ergibt sich ein Aufwand von zehn Stunden; dieser trägt den besonderen Umständen des Falles angemessen Rechnung. Schliesslich fragt sich, ob der Umstand, dass sich der Honoraranspruch des Beschwerdeführers auf die unentgeltliche Rechtspflege stützt, eine Kürzung des Pauschalhonorars rechtfertigt. Die in Art. 31 Abs. 3 AnwG vorgesehene Kürzung des Honorars um 20 Prozent steht im Zusammenhang mit der Bemessung nach den in Art. 31 Abs. 1 AnwG genannten Kriterien, nämlich Art und Umfang der Bemühungen, Schwierigkeit des Falles und Streitwert. Art. 19 HonO, welcher die Bemessung der Honorarpauschalen innerhalb des vorgegebenen Rahmens regelt, weicht in der Umschreibung von den Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 AnwG ab, indem namentlich unter anderem Art und Umfang der notwendigen Bemühungen zu berücksichtigen sind. Der tatsächlich geleistete Aufwand ist deshalb – wie bereits dargelegt – nur als Indiz für die Schwierigkeit des Falles von Belang. Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung von Art. 31 Abs. 3 AnwG zu berücksichtigen, dass sich die Kürzung auch auf das Honorar bei amtlicher Verteidigung im Strafprozess bezieht, welches seinerseits gemäss Art. 21 HonO als Pauschale und damit nicht nach den Regeln von Art. 19 HonO festgesetzt wird. Zudem gelangt die Entschädigung mittels Pauschalhonorar gemäss Art. 20 HonO auch in familienrechtlichen Angelegenheiten zur Anwendung. Der Gesetzgeber begründete die Reduktion damit, dass bei einer Entschädigung durch den Staat für den Rechtsvertreter die Umtriebe entfielen, die vielfach mit der Eintreibung des Anwaltshonorars verbunden seien; zudem müsse eine Partei damit rechnen, dass sie nachträglich für die vom Staat entschädigten Parteikosten aufzukommen habe, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse gestatteten. Dies rechtfertige es, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festlegung des Honorars des unentgeltlichen Vertreters zu berücksichtigen und dieses etwas tiefer anzusetzen (vgl. Massnahmenpaket 1997 zur dauerhaften Entlastung des Staatshaushaltes, Botschaft und Entwürfe der Regierung vom 30. Oktober 1997, in: 4.4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2023 rechtskräftig als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren vor dem Migrationsamt betreffend das Gesuch von B.__ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung eingesetzt wurde und deshalb Anspruch auf eine Entschädigung mit einem Pauschalhonorar gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO hat, welche entsprechend Art. 31 Abs. 3 AnwG um einen Fünftel herabgesetzt wird. Die von der Vorinstanz festgelegte – ungekürzte – Honorarpauschale von CHF 2'000 trägt den besonderen Umständen des Falles nicht ausreichend Rechnung. Zu berücksichtigen ist, dass der Sachverhalt sowohl hinsichtlich der persönlichen, sozialen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin als auch hinsichtlich der Umstände und Entwicklungen in ihrem Herkunftsland relativ komplex war; zudem war eine eingehende Prüfung der Akten durch den Beschwerdeführer erforderlich, insbesondere auch zum Untertauchen und den dazu festgehaltenen Aussagen der Beteiligten; schliesslich war die Konsultation von Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka erforderlich. Eine Honorarpauschale von CHF 2'500 erscheint gerechtfertigt. Sie ist auf CHF 2'000 zu kürzen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von CHF 100 (vier Prozent auf dem ungekürzten Honorar von CHF 2'500) und die Mehrwertsteuer. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Migrationsamt betreffend das Gesuch von B.__ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist auf CHF 2'100 festzusetzen (inkl. pauschale Barauslagen, exkl. Mehrwertsteuer). 6.Kosten ABl 1997 S. 2301 ff., S. 2353). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Reduktion gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG für sämtliche Arten der Honorarbemessung, insbesondere auch bei der Bemessung des Pauschalhonorars gelten soll. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – die Vorinstanz hat die Entschädigung auf CHF 1'680 festgelegt, der Beschwerdeführer verlangte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'922.40, zuzusprechen ist ihm eine solche von CHF 2'100 – zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Einen Drittel der Kosten trägt der Staat (Beschwerdegegner), wobei auf die Erhebung nicht zu verzichten ist (Art. 95 Abs. 1 und 3 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 750 erscheint angemessen. 6.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2. Der Staat (Beschwerdegegner) entschädigt den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Migrationsamt betreffend das Gesuch von B.__ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 2'100 zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750 bezahlt der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln; ein Drittel der Kosten trägt der Staat (Beschwerdegegner). Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000 tragen der Beschwerdeführer und der Staat (Beschwerdegegner) je zur Hälfte. 4. Ausseramtliche Kosten werden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren entschädigt. Im Rekursverfahren hätte der Beschwerdeführer – das Migrationsamt hatte ihm eine Entschädigung von CHF 1'200 zugesprochen, anbegehrt hatte er eine solche von CHF 2'922.40 – rund zur Hälfte obsiegt. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000 sind ihm deshalb zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2. Ausseramtliche Kosten werden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren entschädigt, zumal der Beschwerdeführer in keinem dieser Verfahren mehrheitlich obsiegt hat (Art. 12 HonO in Verbindung mit Art. 92 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). 6.3. bis