© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/16 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.06.2023 Entscheiddatum: 12.05.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.05.2023 Ausländerrecht, Familiennachzug nach vorgängigem Widerruf, Art. 43 Abs. 1 AIG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 13 BV (SR 101). Einem Ehemann war wegen fortlaufenden Delinquenz und Schuldenanhäufung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vor fünf Jahren die Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden. Die Häufung von Delikten über einen längeren Zeitraum hinweg war Ausdruck seiner beharrlichen Unbelehrbarkeit. Die Ehefrau und die zwei mittlerweile erwachsenen Kinder verblieben in der Schweiz. Dass sich der Ehemann seit seiner Wegweisung in seiner Heimat auf eine Weise bewährt hätte, die eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im heutigen Zeitpunkt absehbar erscheinen lassen würde, wurde nicht hinreichend dargetan. Es wäre an der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann gewesen, gestützt auf die sie treffende Mitwirkungspflicht, allfällige Tätigkeiten und Integrationsbemühungen im Kosovo mit entsprechenden Belegen darzutun, sodass gestützt darauf künftig eine Integration in der Schweiz zu erwarten wäre. Näheres zur Intensität der ehelichen Beziehung war nicht aktenkundig. Die beiden Kinder stehen mittlerweile in finanzieller Hinsicht auf eigenen Beinen (Verwaltungsgericht, B 2023/16). Entscheid vom 12. Mai 2023 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte R.__, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Familiennachzug für S.__

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. R.__ (geb. 1980) ist Staatsangehörige von Kosovo. Sie lebt seit 1993 in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Sie heiratete im März 1999 in ihrem Heimatland ihren Landsmann S.__ (geb. 1980), worauf dieser im Juni 1999 im Familiennachzug zu ihr in die Schweiz kam. Im Jahr 2004 erhielt S.__ die Niederlassungsbewilligung (Migrationsakten S.__ [MA] 47). Die beiden gemeinsamen Kinder (geb. 2002 und 2004) wurden eingebürgert. S.__ trat zwischen 2003 und 2016 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Unter anderem wurde er mehrfach wegen Verkehrsregelverletzungen, Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Übertretung des Gastwirtschaftsgesetzes sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren zu Geldstrafen und Bussen verurteilt. Zudem häufte er sowohl privat als auch mit zwei von ihm geführten Gesellschaften Schulden an. Nach vorgängiger Verwarnung und Androhung widerrief das Migrationsamt am 7. März 2017 die Niederlassungsbewilligung von S.__ und wies ihn aus der Schweiz weg (MA 643). Nachdem er nicht freiwillig ausgereist war, wurde er am 25. August 2017 in den Kosovo ausgeschafft. Die zuständige Bundesbehörde belegte ihn mit einem bis 23. August 2020 gültigen Einreiseverbot (MA 709).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 20. Oktober 2020 stellte R.__ ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wurde das Gesuch vom Migrationsamt abgewiesen. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 9. Januar 2023 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass S.__ sein Leben seit dem Widerruf der Niederlassung nachhaltig geändert habe. Er gehe im Kosovo keiner Arbeit nach. Eine positive Prognose bezüglich der Erfüllung von privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen lasse sich nicht rechtfertigen. Es sei davon auszugehen, dass er in der Schweiz erneut namhafte Schulden anhäufen werde. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen, die bei ihm keine Verhaltensänderung bewirkt hätten, gelte er als unbelehrbar. Die Kinder seien mittlerweile volljährig. Der Ehefrau könne zugemutet werden, zwecks Zusammenlebens mit dem Ehemann ins Heimatland zurückzukehren. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiege das private Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, womit die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug verhältnismässig sei. C. R.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 9. Januar 2023 durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Entscheid der Vorinstanz bzw. die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für S.__ gutzuheissen. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2023 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 9. Januar 2023 wurde mit Eingabe vom 25. Januar 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin um Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts ersucht wird. Diese wurde vom angefochtenen Rekursentscheid ersetzt und kann deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (Devolutiveffekt, vgl. BGE 125 II 29 E. 1c; VerwGE B 2021/60 vom 10. Juni 2021 E. 1, je mit Hinweis). 2. Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), zusammen mit ihrem Ehemann in der Schweiz zu leben, geltend. Sie bringt im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass ihr Ehemann sich in der Vergangenheit wiederholt eines strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht sowie erhebliche Schulden angehäuft habe, womit er einen Grund für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt habe. Seither habe er sich geläutert. Seit seiner Ausreise im August 2017 seien bereits 5½ Jahre vergangen. In dieser Zeit habe er sich wohlverhalten, sowohl im Kosovo als auch während seiner Besuche in der Schweiz. Die Trennung von der Familie habe ihn nachhaltig geprägt. Es sei willkürlich, wenn dennoch von einem überwiegenden Interesse an seiner Fernhaltung gesprochen werde. In der Schweiz könne er eine Stelle antreten. Dadurch sei es ihm möglich, einen monatlichen Betrag von CHF 1'500 für die Schuldentilgung zu verwenden. Die Prognose in Sachen Schulden sei positiv. Die beiden Kinder besässen das Schweizer Bürgerrecht und seien mittlerweile volljährig. Die Beschwerdeführerin habe die Kinder seit der Ausreise ihres Ehemannes alleine und ohne Inanspruchnahme des Sozialamtes über die Runden gebracht. Die Argumentation der Vorinstanz würde dazu führen, dass nach einem Fehlverhalten in der Vergangenheit praktisch nie mehr eine Bewilligung zu bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erteilen wäre, was nicht sein dürfe. Die Beschwerdeführerin überweise seit Mai 2022 monatlich CHF 100 zur Schuldentilgung an das Steueramt. Schliesslich sei es weder für die hier geborenen Kinder noch für die Beschwerdeführerin, die seit ihrem 13. Altersjahr in der Schweiz lebe, zumutbar, in den Kosovo zu ziehen. Die Familie habe einen sehr engen Zusammenhalt und stehe sich sehr nahe. 3. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person, die über die Niederlassungsbewilligung verfügt, unter anderem dann, wenn sie "in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet" (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Die bundesgerichtliche Praxis geht von einer solch schweren Gefährdung aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt hat oder sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; auch das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt sei (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2 und E. 3.3 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 137 II 297 E. 3.3). So bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wiederholt bei 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausländischen Staatsangehörigen, die während mehrerer Jahre fortlaufend – und trotz Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen – delinquiert hatten und zahlreiche, insbesondere öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren, Krankenkassenprämien) in beträchtlicher Höhe unbezahlt liessen bzw. Verlustscheine in beträchtlicher Höhe vorlagen (BGer 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3, 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014, 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5.1, 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 E. 4). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indes nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land einerseits und dem öffentlichen Interesse an ihrer Entfernung bzw. Fernhaltung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, sodass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2, 135 I 143 E. 2.1). Die Massnahme muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich; sie darf zudem nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck verstossen (vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen. Bei der Interessenabwägung sind auch die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Das Kriterium der Intensität der familiären Beziehungen zur Schweiz ist Ausdruck davon, dass regelmässig kein Eingriff in den Anspruch auf Familienleben vorliegt, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Von Bedeutung sind ferner die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.2, 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f.). Ein früherer Widerruf verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und das Familienleben zu pflegen, ist eine spätere Neubeurteilung angezeigt. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies aber nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (BGer 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.5 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass sich der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten der ausländischen Person beim bewilligungsrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis insbesondere auf BGE 130 II 493 E. 5). Mit Verfügung vom 7. März 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und wies diesen aus der Schweiz weg. Dass nach nunmehr über fünf Jahren seit der Ausreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Ablauf der damals verhängten dreijährigen Einreisesperre ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz im Zeitraum von zehn Jahren (2003 bis 2013) wegen diverser Delikte (vornehmlich Verkehrsregelverletzungen – darunter auch mehrere grobe [teilweise mit Kollisionen] wie ungenügender Abstand, Rechtsüberholen, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren trotz Führerausweisentzugs –, Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie im Betreibungs- und Konkursverfahren, Fälschung von Ausweisen sowie Übertretung des Gastwirtschafts- und Waffengesetzes) 16-mal zu Bussen und Geldstrafen verurteilt (vgl. act. 2, E. 5b). Bei den geschilderten Taten handelte es sich nicht nur um untergeordnete Delikte. Insgesamt wurde er zusammengezählt zu Geldstrafen in der Höhe von 453 Tagessätzen (Gesamtbetrag CHF 35'690) und Bussen von CHF 7'540 verurteilt. Weil er nie zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, war der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt; aufgrund der fortlaufenden Delinquenz und Schuldenanhäufung aber jener von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. In seiner Gesamtheit führte das damalige Verhalten des Ehemannes eindrücklich vor Augen, dass er offensichtlich weder gewillt noch in der Lage war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren: So kümmerte er sich beispielsweise weder um die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes, welches ihm den Führerschein entzogen hatte, noch um die Anordnungen des Betreibungsamtes, welches ihn zur Mitwirkung bei der Feststellung seiner finanziellen Lage aufgefordert hatte, indem er dem 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pfändungsvollzug fernblieb. Wiederholt beschäftigte er zudem ausländische Angestellte ohne erforderliche Bewilligungen, führte einen Gastwirtschaftsbetrieb ohne Patent oder wies sich etwa mit dem Ausweis einer anderen Person aus bzw. stiftete gar eine andere Person an, sich für ihn auszugeben. Auch nach zweimaliger Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung am 11. August und 17. Dezember 2014 (MA 462 und 524) setzte er sein strafrechtlich relevantes Verhalten fort. In den Jahren 2015 und 2016 ergingen gegen ihn drei weitere Strafbefehle (vgl. act. 2, E. 5c). Die geschilderte Häufung von Delikten über einen längeren Zeitraum hinweg war Ausdruck seiner beharrlichen Unbelehrbarkeit. Dieselbe Gleichgültigkeit offenbarte der Ehemann auch gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen: Aus den Betreibungsregisterauszügen geht unschwer hervor, dass er zahlreiche, insbesondere öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Forderungen der Ausgleichskassen, der SUVA und der Staatsanwaltschaft) in beträchtlicher Höhe unbezahlt liess. Per 27. Oktober 2016 waren denn auch Verlustscheine über CHF 53'000 offen (MA 611). Sodann übernahm er Mitte 2010 die Firma X.__ GmbH. Im Zeitraum August 2011 bis August 2012 summierten sich die Betreibungen dieser Gesellschaft auf knapp CHF 70'000 (MA 431). Am 13. Juni 2012 wurde der Konkurs über diese eröffnet und kurze Zeit später mangels Aktiven wieder eingestellt (MA 246). Anschliessend übernahm er die Z.__ GmbH, über die am 8. August 2017 ebenfalls der Konkurs eröffnet wurde (www.zefix.ch). Allein im Jahr 2016 wurden Betreibungen in der Höhe von über CHF 68'000 eingeleitet und Verlustscheine von knapp CHF 30'000 ausgestellt (Betreibungsauszug per 27. Oktober 2016, MA 616). Diese Verschuldungen sind als mutwillig zu qualifizieren, dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer jahrelang an einer offensichtlich nicht einträglichen selbständigen Erwerbstätigkeit festhielt, anstatt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Verlustrisiko nachzugehen, mitunter trotz Verwarnung des Migrationsamtes vom 27. November 2013 und zweimaliger Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung am 11. August und 17. Dezember 2014 (MA 462 und 524). Diese Darstellung des Sachverhalts zeigt, dass die Integration des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Rahmen seines 18-jährigen Aufenthalts durchwegs scheiterte. Trotz zahlreicher Verurteilungen und mehrfacher Androhung nachteiliger ausländerrechtlicher Konsequenzen war er offensichtlich weder gewillt noch in der Lage, sein Verhalten zu ändern, um dadurch den drohenden Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu vermeiden. In wirtschaftlicher Hinsicht gelang es ihm augenfällig nicht, sich zufriedenstellend in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren (BGer 2C_1008/2021 vom 24. August 2022 E. 4.3.2). Seiner Verpflichtung zur Ausreise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kam er ebenfalls nicht nach, sondern musste ausgewiesen werden, was ebenfalls zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt. Aufgrund der Vielzahl von Delikten und Schulden wurde damals zurecht auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung geschlossen. Es erhellt ohne Weiteres, dass eine Person, die sich derart systematisch, in allen Bereichen des alltäglichen Lebens, um rechtliche Schranken und Pflichten foutierte, in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG verstiess, womit damals ein beachtliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Ausweisung des Ehemannes bestand. Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin seit seiner Wegweisung im August 2017 in seiner Heimat auf eine Weise bewährt hätte, die eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im heutigen Zeitpunkt absehbar erscheinen lassen würde, ist weder hinreichend dargetan noch lässt sich solches den Akten zuverlässig entnehmen. Es wäre jedoch an der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann gewesen, gestützt auf die sie treffende Mitwirkungspflicht, allfällige Tätigkeiten und Integrationsbemühungen im Kosovo mit entsprechenden Belegen darzutun, sodass gestützt darauf eine Integration in der Schweiz zu erwarten wäre (vgl. BGer 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.4). Gemäss kosovarischem Strafregisterauszug wurde der Ehemann in seiner Heimat zwar nicht straffällig, ging dort gemäss eigenen Angaben aber auch keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern wurde von seinen Eltern und der Beschwerdeführerin unterstützt. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund seines geschäftlichen Gebarens während des früheren Aufenthalts kann daher nicht ernsthaft erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr in die Schweiz nunmehr dauerhaft eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben würde, um etwa seine Schulden abzuzahlen. Vielmehr ist im Gegenteil die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er neue Schulden machen würde. Ein aktuelles Arbeitsangebot ist sodann auch nicht belegt. Der zusammen mit dem Nachzugsgesuch eingereichte Anstellungsvertrag mit der A.__ GmbH datiert noch vom 24. September 2020. Dasselbe gilt bezüglich der künftigen Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung. Während seines langjährigen früheren Aufenthalts hinterliess der Ehemann der Beschwerdeführerin einen äusserst negativen Eindruck, indem er mit seiner fortgesetzten Delinquenz eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung demonstrierte. Weder das strafrechtlich unauffällige Verhalten im Kosovo noch jenes während der kurzen Besuchsaufenthalte in der Schweiz lässt vor diesem Hintergrund auf eine nachhaltige Läuterung schliessen. Schliesslich liegt auch keine derart gewichtige Änderung der Sachlage betreffend die 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zusammenfassend ist jedenfalls die vorinstanzliche Abwägung der öffentlichen Interessen an einer weiteren Fernhaltung des Ehemanns der Beschwerdeführerin, namentlich der Vermeidung weiterer Straftaten sowie neuer Schulden, und ihrer privaten Interessen daran, die Ehe in der Schweiz zu leben, nicht zu beanstanden. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich damit als recht- und insbesondere auch als verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin familiäre Situation vor, aufgrund derer ein anderes Ergebnis des streitbezogenen Bewilligungsverfahrens ernsthaft in Betracht gezogen werden müsste. Hinsichtlich der privaten Interessen verweist die Beschwerdeführerin auf die engen familiären Beziehungen. In Bezug auf die Kinder hat sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt des Widerrufs vor sechs Jahren indessen insofern verändert, als sowohl die Tochter als auch der Sohn mittlerweile volljährig sind. Der Sohn hat seiner Erstausbildung zum Techniker Gebäudeplanung abgeschlossen, die Tochter beendet im Sommer 2023 die Lehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ. Auch wenn die nunmehr erwachsenen Kinder ihren Vater verständlicherweise gerne in ihrer Nähe haben möchten, kommt diesem Umstand im Erwachsenenalter nicht mehr dieselbe Bedeutung zu wie noch vor fünf Jahren. Die beiden Kinder stehen mittlerweile in finanzieller Hinsicht auf eigenen Beinen, und sie benötigen auch keine Betreuung mehr durch die Eltern. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird denn auch zur Recht nicht behauptet. Der Anspruch auf Familiennachzug soll sodann der Ermöglichung des ehelichen Zusammenlebens dienen. Nähere Angaben aber, wie es um die Intensität der ehelichen Beziehung bestellt ist, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Wie oft und wann in den vergangenen fünf Jahren gegenseitige Besuche stattfanden, ist nicht dargetan. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, ist sie nicht verpflichtet, ihrem Ehemann in den Kosovo zu folgen. Sie ist denn auch nach der Ausreise ihres Ehemanns am 25. August 2017 in der Schweiz geblieben, wo sie wirtschaftlich integriert ist. Aus einer Gesamtbetrachtung resultiert, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Weiterführung ihres bis anhin über Besuche und elektronische Kommunikationsmittel gepflegten Ehelebens weiterhin zumutbar ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Ausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit dem von ihr in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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