© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/157, B 2023/158 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 31.10.2023 Entscheiddatum: 16.09.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.09.2023 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Obsiegen des Beschwerdegegners im Umfang von 10%). Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht, B 2023/157, B 2023/158). Entscheid vom 16. September 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, A.__, Beschwerdegegner,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kostenspruch nach Bundesgerichtsurteil vom 30. Mai 2023 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 1945, war im Jahr 2013 als selbständig erwerbender Rechtsanwalt tätig und zudem Alleinaktionär und Mitglied des Verwaltungsrats der am 7. Juni 1989 ins Handelsregister eingetragenen B. S.A. mit Sitz in Z.__ (nachstehend B.__ S.A.). Am 14. März 2017 wurde er für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 mit einem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen von CHF 360'800 und einem satzbestimmenden steuerbaren Vermögen von CHF 1'318'000 sowie für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 361'200 veranlagt. Die von A.__ dagegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 24. Mai 2018 hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 teilweise gut und veranlagte A.__ mit einem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen von CHF 360'800 und einem satzbestimmenden steuerbaren Vermögen von CHF 878'000 (CHF 1'318'000 minus CHF 440'000). Die Einsprache gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013 wurde demgegenüber abgewiesen und das in der Veranlagung festgelegte steuerbare Einkommen bestätigt. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) hiess die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheiden vom 20. Juni 2019 teilweise gut mit der Begründung, der Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt. Die Angelegenheit wurde zur Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid (in Fortführung des Einspracheverfahrens) an das Steueramt zurückgewiesen. Nach Einholung von weiteren Unterlagen hiess das Steueramt die Einsprachen mit Entscheiden vom 5. Februar 2020 teilweise gut und veranlagte A.__ mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 360'800 (Kantons- und Gemeindesteuern 2013) bzw. CHF 361'200 (direkte Bundessteuer 2013) und einem steuerbaren Vermögen 2013 von CHF 878'000. Die hiergegen von A.__ am 9. März 2020 erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) hiess die VRK mit Entscheid vom 17. Juni 2021 teilweise gut
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und hob die Einspracheentscheide vom 5. Februar 2020 auf. Sie wies die Angelegenheit zu neuer Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer 2013 an das kantonale Steueramt zurück. Gegen diesen Entscheid erhob das kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) mit Eingaben vom 14./16. Juli 2021 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 sei zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheiden B 2021/157 und 158 vom 21. März 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und direkte Bundessteuer 2013 unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 6 des Entscheids vom 17. Juni 2021 gut und bestätigte die Einspracheentscheide vom 5. Februar 2020. Dem Beschwerdegegner (A.) wurden die amtlichen Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren von CHF 3'000 sowie die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von je CHF 800, unter Anrechnung der von ihm in jenen Verfahren geleisteten Kostenvorschüsse, auferlegt. B. Mit Urteil 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 hiess das Bundesgericht die hiergegen von A. erhobene Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2013 im Sinn der Erwägungen teilweise gut, hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid insoweit auf und wies die Sache zur Neuveranlagung an das Steueramt des Kantons St. Gallen zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens wies es die Sache an das Verwaltungsgericht und an die VRK zurück. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Aufgrund des Urteils vom 30. Mai 2023 sind vom Verwaltungsgericht die Kosten und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu festzusetzen, wobei entsprechend den Feststellungen im bundesgerichtlichen Verfahren von einem Obsiegen des Beschwerdegegners im Umfang von 10 % auszugehen ist. Die Neuverlegung der Kosten des Verfahrens vor der VRK erfolgt separat durch diese selbst. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (CHF 3‘000) dem Beschwerdegegner zu 90 % (CHF 2'700) und dem Beschwerdeführer (Kanton) zu 10 % (CHF 300) aufzuerlegen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98 VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. - Der Beschwerdegegner hat zufolge des nicht mehrheitlichen Obsiegens keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat in seiner amtlichen Funktion mehrheitlich obsiegt und ist deshalb nicht ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP; Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP). 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Für die Beschwerdeverfahren B 2021/157 und 158 bezahlt der Beschwerdegegner amtliche Kosten von CHF 2'700 und der Beschwerdeführer von CHF 300. 2. Für die Verfahren B 2021/157 und 158 vor dem Verwaltungsgericht werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. bis bis bis