© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/155, B 2023/156 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.01.2024 Entscheiddatum: 30.10.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 30.10.2023 Steuerrecht, Art. 10 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 lit. e, Art. 32 Abs. 1 DBG. Thesaurierende Fonds mit variablem Kapital (SICAV), die dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz unterstehen oder steuerlich gleich zu behandeln sind wie solche Fonds, werden transparent besteuert. Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlage wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Von Belang ist der vom Fond erzielte Gewinn. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den im Geschäftsbericht für das Jahr 2020 ausgewiesenen Nettoerträgen und Kapitalgewinnen, die Ausgangslage für die Ermittlung der ihr gemäss der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung zuzurechnenden Bruttoerträge sind, nicht auseinander. Auch wenn die am Ende der Steuerperiode gehaltenen Anteile erst im Lauf des Geschäftsjahres erworben wurden, ist die anteilsmässige Zurechnung sämtlicher im Lauf des mit dem Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahrs erzielten Erträge des Fonds steuerrechtlich nicht zu beanstanden. Bei den geltend gemachten Gebühren für die Emission und für die Zahlstelle handelt es sich um Kosten, die bei der Anschaffung der Fondanteile entstanden sind. Veranlagungsbehörde und Vorinstanz haben sie deshalb zu Recht nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt. (Verwaltungsgericht, B 2023/155, B 2023/156) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_757/2023) Entscheid vom 30. Oktober 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Adrian Fiechter Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unter-strasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2020 sowie direkte Bundessteuer 2020

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist verwitwet und wohnt in X.. Bis 8. März 2023 war sie mit dem Einzelunternehmen "B." mit Domizil in Z.__ im Handelsregister eingetragen (Internet Information aus dem kantonalen Handelsregister). Sie reichte am 25. Juni 2021 die Steuererklärung für das Jahr 2020 ein und deklarierte darin ein steuerbares Einkommen von CHF 52'801 sowie ein steuerbares Vermögen von CHF 440'000. Im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerverzeichnis führte die Steuerpflichtige unter anderem 1'276.7278 Anteile am Fund D.__ mit einem Steuerwert von CHF 188'955 und einem Bruttoertrag von CHF 15'051 auf. Am 1. September 2021 beantragte A., anstelle der Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben in der Höhe von insgesamt CHF 15'051 sei unter Berücksichtigung der Kosten ein Verlust von CHF 622.97 zu berücksichtigen. B. Ausgehend von steuerbaren Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben von CHF 15'051 veranlagte das Kantonale Steueramt A. am 26. Januar 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 mit einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 52'800 und einem satzbestimmenden Vermögen von CHF 444'000 und für die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 54'000. Am 15. Juni 2022 wies das Kantonale Steueramt die gegen diese Veranlagung erhobenen Einsprachen ab, berücksichtigte allerdings bei den Abzügen Verwaltungskosten für Wertschriften in der Höhe von CHF 411, so dass sich für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 – bei unverändertem steuerbarem Vermögen – ein steuerbares Einkommen von CHF 52'400 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und von CHF 53'600 für die direkte Bundessteuer 2020 ergab. Die Verwaltungsrekurskommission wies die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel am 12. Juni 2023 ab. C. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen die Rechtsmittelentscheide der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 12. Juni 2023 mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 27. Juli 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Entscheide der Vorinstanz und die Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramtes vom 15. Juni 2022 aufzuheben. Es sei von jeglicher Einkommensbesteuerung des Wertzuwachses der Anteile am Fund D.__ im Jahr 2020 abzusehen und dementsprechend seien keine, eventualiter CHF 1'315.02 Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben, subeventualiter sei maximal der Wertzuwachs für die Zeit vom 5. November bis 31. Dezember 2020 unter Abzug der Gewinnungskosten zu besteuern. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2023 die Abweisung der Beschwerden und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Das Kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) verzichtete am 28. September 2023 auf eine Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin reichte am 9. Oktober 2023 eine zusätzliche Eingabe ein, aus welcher sie schliesst, das Steueramt des Kantons Solothurn besteuere lediglich die während der Haltedauer anfallenden Erträge. Dies gelte höchstwahrscheinlich auch für den Kanton Zug. Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend, sich dazu zu äussern. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsbegehrens sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I. Prozessuales 1.Vereinigung Die Vorschriften des Bundes und der Kantone zur vorliegend umstrittenen Frage der Besteuerung von Einkünften aus kollektiven Kapitalanlagen (vgl. Art. 10 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG; Art. 22, Art. 70 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 lit. e des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG) und zu den abziehbaren Gewinnungskosten (Art. 25, Art. 32 Abs. 1, Art. 34 lit. d DBG; Art. 38 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 lit. c StG) sind vereinheitlicht. Gegen die Besteuerung des Vermögens – die lediglich auf Kantons- und Gemeindeebene erfolgt – wendet sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorinstanz hat deshalb Rekurs und Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (BGer, Urteil 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 E. 1.1). 2.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 DBG, Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Die Beschwerdeführerin war als Steuerpflichtige an den vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren beteiligt und unterlag mit ihren Begehren. Sie ist damit zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerden gegen den am 26. Juni 2023 versandten und von der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2023 entgegen genommenen (act. 3/2) Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 27. Juli 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist unter dem nachstehenden Vorbehalt einzutreten. Auf das Begehren, es seien die Einspracheentscheide vom 15. Juni 2022 aufzuheben, ist nicht einzutreten, da die angefochtenen Rechtsmittelentscheide der Vorinstanz an deren Stelle getreten sind und sie als mitangefochten gelten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 129 II 438 E. 1; BGer, Urteil 2C_352/2018 vom 1. Mai 2020 E. 1.5). II. Direkte Bundessteuer 3. Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin hat am 5. November 2020 1'276.7278 Anteile des Fund D.__ erworben. Die Anteile waren am 31. Dezember 2020 Bestandteil ihres – privaten – Wertschriftenvermögens. Der Fund hat den Sitz in St. Vincent und die Grenadinen, deren Aufsichtsbehörde er auch untersteht. Weder Zeichnungsstellen noch Verwahrstelle liegen in der Schweiz (Kurzprospekt vom 1. Juni 2022, Website des Fund, Stand: 5. Oktober 2023). Damit handelt es sich um einen ausländischen Fonds im Sinn von Art. 119 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz; SR 951.31, KAG). Ob er im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b KAG in der Schweiz angeboten wird – davon geht die Vorinstanz aus, weil die Zeichnungsstelle mit Sitz in London die Zeichnungsbestätigung an die Privatadresse der Beschwerdeführerin in X.__ zustellte (vgl. Erwägung 3b/bb des angefochtenen Entscheids) – kann offenbleiben, da der Fund aufgrund der Gleichstellungsregeln steuerlich ohnehin so zu behandeln ist, wie wenn er dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz unterstünde (vgl. dazu nachfolgend Erwägungen 4.1 und 4.2). Der Fund ist nicht als Ausschüttungs-, sondern als Thesaurierungsfonds ausgestaltet. Das ergibt sich klar aus der Beschreibung im Kurzprospekt, wonach die erwirtschafteten Erträge des Fund laufend wieder angelegt, das heisst thesauriert werden, und im von der Beschwerdeführerin eingereichten Factsheet, in welchem der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fund ausdrücklich als thesaurierend bezeichnet wird (act. 3/7). Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es treffe – wie die Beschwerdeführerin ausführe – zu, dass kein Geldfluss (in die Schweiz) stattgefunden habe (Erwägung 3a/bb des angefochtenen Entscheides). Deshalb stellt sich auch nicht die Frage nach der minimalen Ausschüttungsquote, ab welcher ein Fonds aus steuerlicher Sicht nicht mehr als thesaurierend gilt (vgl. Erwägung 3b/cc des angefochtenen Entscheides). Unbestritten ist zwischen den Beteiligten, dass es sich beim Fund nicht um einen Fonds mit direktem Grundbesitz handelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber, dass es sich beim Fund um eine SICAV (Société d'investissement à capital variable)-Anlage handle (Ziff. IV/4 der Beschwerde). Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen den kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und Investmentgesellschaften mit festem Kapital, die den juristischen Personen gleichgestellt sind, einerseits (Art. 49 Abs. 2 DBG) und den kollektiven Kapitalanlagen mit variablem Kapital anderseits. Variabel ist das Kapital, wenn es nicht im Voraus bestimmt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a KAG). Aus dem Jahresbericht und aus dem Prospekt des Fund ergibt sich, dass die Zahl der Anteile variabel ist. Gemäss Factsheet sind sowohl die Zeichnung als auch die Rückgabe von Anteilen wöchentlich möglich. Damit handelt es sich beim Fund offenkundig um eine Anlageform, welche steuerlich nicht den juristischen Personen gleichgestellt ist und entsprechend besteuert wird, sondern der transparenten Besteuerung (Art. 10 Abs. 2 DBG) unterliegt. In tatsächlicher Hinsicht ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 Anteile an einer thesaurierenden kollektiven Kapitalanlage mit variablem Kapital im Privatvermögen hielt, welche sie am 5. November 2020 erworben hatte. Umstritten ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Einkünfte aus ihren Anteilen versteuern muss (dazu nachfolgend Erwägungen 4.1 und 4.2). Umstritten ist sodann, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin von den ihr aus dem Fund zuzurechnenden steuerpflichtigen Einkünften Gewinnungskosten abziehen kann (dazu nachfolgend Erwägungen 4.3). 4. Rechtliches und Würdigung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1. Steuerbare Einkünfte Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG sind insbesondere Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen. Die Bestimmung geht vom Prinzip der transparenten Besteuerung der kollektiven Kapitalanlagen aus und bezieht sich damit, was im Wortlaut zum Ausdruck kommt, nicht auf die Einkünfte aus Fonds mit direktem Grundbesitz und, was sich im Wortlaut nicht niedergeschlagen hat, nicht auf kollektive Kapitalanlagen mit festem Kapital (SICAF; société d'investissement à capital fixe), die wie Kapitalgesellschaften behandelt und deren Erträge bei den Anlegern als Dividenden gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG besteuert werden (vgl. Reich/Weidmann, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Basler Kommentar zum DBG, 4. Aufl. 2022, N 122 zu Art. 20 DBG). Auch wenn Art. 10 Abs. 2 DBG den Grundsatz der transparenten Besteuerung vom Wortlaut her lediglich auf die dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz unterliegenden kollektiven Kapitalanlagen bezieht, richtet sich auch die Besteuerung der Erträge vom Kollektivanlagengesetz nicht erfasster ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, welche mit vertraglichen Anlagefonds, SICAV und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen vergleichbar sind (vgl. Hunziker/ Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 10 DBG), nach Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG. Dies gilt unter anderem für Anlageformen, welche im Ausland einer anerkannten Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen unterstehen (vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 25 vom 23. Februar 2018 über die Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger, Anhang IV Ziffer 2). Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die entsprechende Aufsicht von St. Vincent und die Grenadinen akzeptiert (vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 24 vom 20. November 2017 über Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, Anhang V, Stand vom 5. Oktober 2022). Ausgenommen von den steuerbaren Einkünften sind Erträge aus im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, welche auf Kapitalgewinne und Kapitalrückzahlungen zurückgehen (vgl. Art. 16 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG; Oesterhelt, in: Bösch/Rayroux/ Winzeler/Stupp [Hrsg.], Basler Kommentar zum KAG, 2. Aufl. 2016, N 175 vor Art. 1 KAG). 4.2. Ermittlung der Einkünfte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.1. Nettoerträge und Bruttogewinne je Anteil Den Anlegern wird gemäss Art. 10 Abs. 2 Satzteil 1 DBG das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz anteilsmässig zugerechnet. Bei der Ermittlung der den Anlegern zufliessenden Einkünfte aus diesen Anlageinstrumenten ist deshalb dem Grundsatz der transparenten Besteuerung entsprechend (vgl. dazu Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 10 DBG) der vom Fund erzielte Gewinn von Belang. Die Betrachtung knüpft beim Fund und – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, welche für die Festlegung der steuerbaren Einkünfte auf die Wertsteigerung ihrer Anteile zwischen dem Erwerbszeitpunkt und der Bewertung am Ende der Steuerperiode abstellen will (vgl. Ziff. I/4 des Rechtsbegehrens Ziff. III/3b der Beschwerde) – nicht bei den Anlegern an. Die Vorinstanz hat sich in der Begründung ihres Entscheides zu Recht auf den Geschäftsbericht des Fund per 31. Dezember 2020 bezogen (act. 8-6/1). Der Bericht weist für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 einen Nettoertrag von EUR 3'932'403.61 und einen realisierten Nettokapitalgewinn von EUR 499'492.82 aus. Zur Ermittlung des Gewinns wird sodann ein nicht realisierter Nettokapitalverlust von EUR 375'964.72 ausgewiesen. Daraus resultiert ein ausgewiesener Gewinn von CHF 4'055'931.71. Bei Anteilen von 230'108.7476 (CHF) und 153'086.3737 (EUR), zusammen 383'195.1213, ergibt sich je Anteil ein Nettoertrag von EUR 10.2621, ein realisierter Nettokapitalgewinn von EUR 1.3035 und ein Gewinn von EUR 10.5845 (vgl. act. 8-6.1). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen vom Fund ausgewiesenen Nettoerträgen und Kapitalgewinnen, die Ausgangslage für die Ermittlung der den Anlegern im Verhältnis ihrer Beteiligungen zuzurechnenden Einkünfte sind, nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, aus welchen buchhalterischen Unterlagen des Fund sie zum Schluss kommt, der gemäss der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom Fund im Jahr 2020 erzielte Bruttoertrag von CHF 11.789 je Anteil treffe nicht zu (zur Ausscheidung der steuerfreien Kapitalgewinne vgl. nachfolgend Erwägung 4.2.3). 4.2.2. Zeitpunkt des Zuflusses Bei ausgeschütteten Vermögenserträgen ist der Zeitpunkt ihrer Ausschüttung für die Zurechnung an die Anleger massgebend. Wer die Anteile in diesem Zeitpunkt in seinem Eigentum hält, muss sämtliche daraus fliessenden Erträge versteuern, eine pro-rata-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besteuerung findet nicht statt. Gründe, um Thesaurierungsfonds grundsätzlich anders als Ausschüttungsfonds zu behandeln und eine pro rata-Besteuerung – wie sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgen soll (vgl. Ziff. III/2 der Beschwerde) – vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Bei zurückbehaltenen Erträgen ist für die Besteuerung praxisgemäss auf den Zeitpunkt der Buchung abzustellen. Der Gesetzgeber hat mit der Aufnahme von Art. 12 Abs. 1 VStG die verrechnungssteuerliche Behandlung von thesaurierten Gewinnen von Thesaurierungsfonds der einkommenssteuerlichen Behandlung angepasst (vgl. Oesterhelt, a.a.O., N 178 vor Art. 1 KAG). Zur aus dem Periodizitätsprinzip folgenden Notwendigkeit, den Zeitpunkt des Zuflusses zu bestimmen, kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Erwägung 3c/aa des angefochtenen Entscheides). Zur Frage der zeitlichen Bemessung pro rata macht die Vorinstanz differenzierte Ausführungen. Sie hält fest, dass das laufende Anlegen der erwirtschafteten Erträge gemäss Ziffer 3 des Kurzprospekts für eine nicht lediglich jährliche Verbuchung auf dem Konto der zurückbehaltenen Erträge sprechen könnte, weist aber darauf hin, dass der Administrator dazu keine weiteren Angaben mache. Da eine Bescheinigung der steuerlich relevanten Daten fehle, ergäben sich die massgeblichen Werte aus der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. Erwägung 3c/bb des angefochtenen Entscheides). Sie kommt deshalb zum Schluss, mit Blick auf das per Ende des Kalenderjahrs abgeschlossene Geschäftsjahr müsse davon ausgegangen werden, dass die thesaurierten und in der Folge im Fund investierten Nettoerträge und Gewinne zahlenmässig mit dem buchhalterischen Abschluss des Geschäftsjahres per 31. Dezember festgestellt werden (vgl. Erwägung 3c/cc des angefochtenen Entscheides). – Die Beschwerdeführerin leitet aus der wöchentlichen Neubewertung der Anteile ab, es werde laufend ein allfälliger Wertzuwachs berücksichtigt. Dabei geht sie davon aus, der Fund erziele keine Erträge (vgl. Ziff. IV/5 und 6 der Beschwerde). Aus einem am 9. Oktober 2023 nachträglichen eingereichten Mail des Steueramts des Kantons Solothurn vom 2. Oktober 2023 schliesst die Beschwerdeführerin, andere Kantone würden in vergleichbaren Fällen die Erträge der Haltedauer entsprechend pro rata besteuern (act. 13/11). Zur Stellungnahme eingeladen, haben Beschwerdegegner und Beschwerdebeteiligte stillschweigend darauf verzichtet, sich zu äussern. Die ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wöchentliche Bewertung des Fund bringt die Entwicklung des Vermögenswerts der Anteile zum Ausdruck und ist deshalb aus wirtschaftlicher Sicht nicht geeignet, vom Fund realisierte Nettoerträge und Kapitalgewinne wiederzugeben, wie sie Grundlage für die anteilsmässig den Anlegern zuzurechnenden Ausschüttungen beziehungsweise – wie vorliegend – Thesaurierungen bilden. Das trifft im Übrigen auch für die quartalsweise Mitteilung der Anteilswerte an die Anleger zu (vgl. Ziff. IV/7 der Beschwerde). Es liegen auch keine Zwischenabschlüsse des Fund im Recht, aus welchen ersichtlich würde, in welcher Zeitperiode welche Nettoerträge erwirtschaftet und welche Kapitalgewinne erzielt wurden. Dies allerdings wäre Voraussetzung dafür, dass eine zeitlich differenzierte Zurechnung der Nettoerträge und Kapitalgewinne möglich wäre. Die periodische Anteilsbewertung selbst ist – wie dargelegt – nicht geeignet, Nettoerträge und Kapitalgewinne zu quantifizieren, da sich darin auch Schwankungen der Bewertung der Beteiligungen des Fund niederschlagen. Auf welchen konkreten Sachverhalt sich das Steueramt des Kantons Solothurn bezieht, lässt sich dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Mail nicht entnehmen. Dementsprechend ist die anteilsmässige Zurechnung sämtlicher im Lauf des per 31. Dezember 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahres erzielten Erträge des Fund steuerrechtlich nicht zu beanstanden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn neue Anteile gezeichnet wurden, so dass – anders als beim Handel mit Anteilen – die thesaurierten Erträge bis zum Verkauf steuerlich nicht bei einem früheren Anteilsinhaber erfasst werden. 4.2.3. Kapitalerträge und Kapitalgewinne Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Bruttoertrag von CHF 11.789 gemäss Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung für das Jahr 2020 umfasse Wertzuwachsgewinne, die definitionsgemäss Kapitalgewinne darstellten und bei der Beschwerdeführerin – welche die Anteile unbestrittenermassen im Privatvermögen hält – deshalb steuerfrei seien (vgl. Ziff. IV/1 der Begründung). – Die Vorinstanz hat festgestellt, Basis für die Berechnung des Bruttoertrags je Anteil von CHF 11.789 sei der im Geschäftsbericht per 31. Dezember 2020 ausgewiesene Nettoertrag gewesen. Gemäss Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde zur Ermittlung der den Anlegern zuzurechnenden Einkünfte aus dem Fund einzig auf die Nettoerträge von EUR

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3'932'403.61 abgestellt. Der vom Fund realisierte Nettokapitalgewinn von EUR 499'492.82 wurde nicht berücksichtigt (act. 8-6.2). In der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist entsprechend bloss der Vermögensertrag ausgewiesen. Angemerkt werden kann im Übrigen, dass bei Thesaurierungsfonds Kapitalrückzahlungen und Kapitalgewinne – wie bei der Verrechnungssteuer – steuerfrei sind, sofern sie über einen gesonderten Coupon ausgerichtet werden beziehungsweise in der Abrechnung gesondert ausgewiesen sind, wenn die Anteile ohne Coupons ausgegeben werden. In der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird die Kapitalgewinnkomponente von Ausschüttungen separat unter dem Buchstaben G aufgeführt. Bei der Ermittlung der steuerfreien Kapitalgewinnkomponente sind die von der FINMA sowie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlassenen Vorschriften zur Gewinnermittlung und Verbuchung zu berücksichtigen (vgl. Oesterhelt, a.a.O., N 177 vor Art. 1 KAG mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Vorschriften bei der Ermittlung der den Anlegern des Funds zuzurechnenden Einkünfte missachtet und insbesondere auch steuerfreie Kapitalgewinne eingerechnet hätte, sind nicht ersichtlich. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Ermittlung der steuerbaren Einkünfte aus ihren Anteilen am Fund könne sich nicht auf eine – für den Rechtsanwender im Übrigen unbesehen ihrer Verfassungsmässigkeit massgebenden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) – gesetzliche Grundlage stützen und verletze den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV erweisen sich damit als unbegründet. 4.3. Gewinnungskosten Die Beschwerdeführerin möchte von ihren steuerpflichtigen Einkünften die beim Kauf der Fondsanteile angefallenen Gebühren, nämlich die Emissionsgebühr von CHF 1'558 und die Zahlstellengebühr von CHF 380, als Gewinnungskosten abziehen. Die Vorinstanz hat die Kosten als durch eine Vermögensverschiebung verursacht und damit als nicht abzugsfähige Anlagekosten beurteilt. Gemäss Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33a DBG abgezogen. Die Bestimmung bringt den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer zum Ausdruck, nach welchem nicht das Brutto- oder Roheinkommen steuerbar ist, sondern das Bruttoeinkommen abzüglich der damit zusammenhängenden Aufwendungen. Steht einem steuerbaren Vermögenszugang ein korrespondierender Vermögensabgang gegenüber, so liegt kein Reinvermögenszugang und damit auch kein Zufluss von steuerbarem Einkommen vor (vgl. beispielsweise BGer 2C_130/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 4.2 f.). Art. 32 DBG legt fest, welche bei der Bewirtschaftung des Privatvermögens anfallenden Kosten als Gewinnungskosten von den Einkünften abgezogen werden können. Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Bei beweglichem Privatvermögen können gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. Dabei geht es um die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens auf beweglichem Privatvermögen notwendigen Gewinnungskosten. Die allfällig anfallenden Aufwendungen sind in diesem Sinn zu interpretieren und abzugrenzen von den nicht abzugsfähigen Einkommensverwendungen oder Anlagekosten (vgl. Lissi/Dini, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 32 DBG). Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Aufwendungen, welche einerseits die Quelle des Einkommenszuflusses erhalten oder sichern, anderseits die Quelle als solche verbessern; letztere Aufwendungen stellen Anlagekosten dar. Diese Abgrenzung im Einzelnen ist umso bedeutender, weil private Kapitalgewinne nicht steuerpflichtig sind und somit die Aufwendungen zur Erzielung von – privaten – Kapitalgewinnen ebenso wenig steuerlich geltend gemacht werden können (vgl. Lissi/Dini, a.a.O., N 3 zu Art. 32 DBG). Deshalb sind die Aufwendungen, die aus Transaktionen von Kapitalvermögen anfallen, nicht als Gewinnungskosten zur Erzielung der Einkünfte abzugsfähig. Diese Kosten resultieren aus der Tätigkeit von Börsenhändlern oder Banken und fallen im Rahmen von allfälligen Kapitalgewinnen oder -verlusten an. Weil aber diese Vermögenszugänge oder -abgänge nicht zu den steuerbaren Einkommensbereichen zählen (Art. 16 Abs. 3 DBG), sind die Kosten, welche direkt mit ihnen zusammenhängen, auch nicht steuerlich absetzbar (Art. 34

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte DBG; vgl. Lissi/Dini, a.a.O., N 9 zu Art. 32 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weil es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gebühren für die Emission (CHF 1'558) und für die Zahlstelle (CHF 380) offensichtlich um Kosten handelt, die bei der Anschaffung der Anteile am Fund entstanden sind, haben Veranlagungsbehörde und Vorinstanz sie zu Recht nicht als von den steuerpflichtigen Einkünften abziehbaren Gewinnungskosten berücksichtigt. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. III. Kantons- und Gemeindesteuern 5. Einkommenssteuern Die kantonalen Vorschriften zur Besteuerung der Einkommen aus kollektiven Kapitalanlagen stimmen inhaltlich mit jenen der direkten Bundessteuer überein. Art. 22 StG sieht wie Art. 10 Abs. 2 DBG vor, dass Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen nach dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 den Anlegern anteilsmässig zugerechnet werden. Art. 70 Abs. 2 StG behandelt wie Art. 49 Abs. 2 DBG die Investmentgesellschaften mit festem im Gegensatz zu jenen mit variablem Kapital steuerlich wie juristische Personen. Art. 33 Abs. 1 lit. e StG schliesslich entspricht Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG. Auch die Regeln zu den abziehbaren Gewinnungskosten decken sich, Art. 38 Abs. 1 StG entspricht Art. 25 DBG, Art. 44 Abs. 1 StG stimmt mit Art. 32 Abs. 1 DBG überein und Art. 47 lit. c StG enthält die mit Art. 34 lit. d DBG übereinstimmende Umschreibung der nicht abziehbaren Kosten und Aufwendungen. Damit erweist sich auch die Beschwerde gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Vermögenssteuern Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Vermögensbesteuerung bezieht, weist sie einzig darauf hin, dass der schweizerische Fiskus von den Wertsteigerungen profitiere. Sie wendet sich aber nicht gegen die Bewertung ihrer Fondsanteile per 31. Dezember 2020. IV. Kosten und Entschädigungen bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Amtliche Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerden sind abzuweisen – sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Entscheidgebühren von CHF 1'500 für das Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und von CHF 500 für das Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer erscheinen angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kosten sind mit den von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt. 8. Ausseramtliche Kosten Ausseramtliche Kosten sind für die Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerden B 2023/155 und B 2023/156 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde B 2023/155 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Beschwerde B 2023/156 betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 1'500 (Kantons- und Gemeindesteuern 2020) und von CHF 500 (direkte Bundessteuer 2020). Die Kosten sind mit den von ihr in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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30.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026