© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/152, B 2023/153 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.01.2024 Entscheiddatum: 20.10.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 20.10.2023 Steuerrecht, Verfahrensrecht; Art. 740 Abs. 5 OR, 204 SchKG; Art. 133 Abs. 3 DBG, Art. 161 StG, Art. 30ter Abs. 1 VRP. Die Vertreterin, die vor dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Liquidationsstadium zur Vertretung ermächtigt wurde, kann aus der Vollmacht keine Befugnisse ableiten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen erwiese sich das Rechtsmittel auch in der Sache als unbegründet. Die Veranlagungsbehörde trat auf die verspätete Einsprache zu Recht nicht ein, weil die Steuerpflichtige nicht die unverschuldete Verhinderung aller ihrer Organe dartun kann. (Verwaltungsgericht, B 2023/152, B 2023/153) Entscheid vom 20. Oktober 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch das Konkursamt gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Wiederherstellung der Frist (Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 sowie direkte Bundessteuer 2016 bis 2018)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die A.__ AG hat seit 13. November 2018 ihren Sitz in Z./SZ. Einzelzeichnungsberechtigter Präsident der Gesellschaft war bereits in diesem Zeitpunkt B. mit Wohnsitz in Y./DE (vgl. Internet Information aus dem Handelsregister des Kantons Schwyz). Am 11. März 2021 wurden C. mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein und D.__ mit Wohnsitz in der Schweiz als Verwaltungsräte der Gesellschaft mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung von D.__ wurde am 8. April 2022 wieder gelöscht. In der Folge wurde die Gesellschaft am 5. September 2022 durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts X./SZ gerichtlich aufgelöst und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. B. Am 16. März 2022 wurde die A. AG vom Kantonalen Steueramt St. Gallen für die Kantons- und Bundessteuern 2015 bis 2018 ermessensweise veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen wurden mit eingeschriebenem Brief am 17. März 2022 an die Sitzadresse der A.__ AG gesandt (act. 10/2.1, 3.1 und 4.1 für die Steuerjahre 2016 bis 2018). Am 13. Juni 2022 ersuchte die A.__ AG um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Am 8. Juli 2022 erhob sie Einsprache. Das Kantonale Steueramt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schrieb am 10. August 2022 das Fristwiederherstellungsgesuch für die Steuerperiode 2015 als gegenstandslos ab, für die Steuerperioden 2016 bis 2018 wies es das Gesuch ab. Auf die Einsprachen trat es wegen Verspätung nicht ein. Die Verwaltungsrekurskommission wies die gegen die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs am 9. September 2022 von der A.__ AG in Liquidation erhobenen Rechtsmittel am 12. Juni 2023 ab. C. Gegen den am 28. Juni 2023 versandten Rechtsmittelentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) gelangte die A.__ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) am 31. Juli 2023 durch E.__ an das Verwaltungsgericht. Beantragt wurde die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanzen. Die erste Instanz sei anzuweisen, die Frist – zumindest für die Kantonssteuern – wiederherzustellen oder deren Wiederherstellung zu akzeptieren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz(en) zurückzuweisen. Die vom Verwaltungsgericht erhobenen Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 2'000 wurden von der F.__ Trust SA in Liquidation, für die C.__ als Mitglied des Verwaltungsrates und Liquidator mit Einzelunterschrift zeichnet (vgl. Internet Information aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen), bezahlt. Am 30. August 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Das Kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) verzichtete seinerseits am 8. September 2023 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) liess sich nicht vernehmen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I. Prozessuales 1.Vereinigung Die Regeln zur Wiederherstellung der Einsprachefrist im Verfahren der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer decken sich zwar nicht im Wortlaut (vgl. Art. 161 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG, in Verbindung mit Art. 30 des Gesetzes ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 133 Abs. 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Indessen sind die am Verfahren Beteiligten und die zu würdigenden Tatsachen identisch. Die Vorinstanz hat deshalb Rekurs und Beschwerde betreffend die Kantonssteuer und die direkte Bundessteuer zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (BGer 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 E. 1.1). 2.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 DBG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1). Die Beschwerden gegen den am 28. Juni 2023 versandten und von der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 entgegen genommenen (act. 3/5) Entscheid der Vorinstanz wurden mit der am 31. Juli 2023 persönlich überbrachten Eingabe vom gleichen Tag unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG, Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 4 sowie Art. 133 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). 2.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 5. September 2022 in Liquidation. Die in Liquidation getretene Aktiengesellschaft behält nach Art. 739 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, OR) ihre juristische Persönlichkeit. Im Fall des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechts, wobei die Organe der Gesellschaft die Vertretungsbefugnis nur behalten, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (vgl. Art. 740 Abs. 5 OR). Mit der Verfügungsunfähigkeit des Schuldners nach Art. 204 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG) verliert der Gemeinschuldner auch das Recht, Prozesse über das Konkursvermögen zu führen (BGE 132 III 89 E. 1.3). Eine vor der Konkurseröffnung ausgestellte Prozessvollmacht kann die fehlende Prozessführungsbefugnis einer Konkursitin nicht überwinden, weil 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. Direkte Bundessteuer 3. 3.1. Rechtsgrundlage Nach Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Einsprachen nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Grundvoraussetzung ist, dass die steuerpflichtige Person oder ihre Hilfsperson, namentlich die vertragliche Vertretung, unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht tätig zu werden. Die Praxis verlangt "klare Schuldlosigkeit" (BGer 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2). sie mit der Eröffnung des Konkurses erlischt (BGer 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Literatur). Die Beschwerdeführerin hat am 11. Juni 2022 E.__ zur Vertretung in allen Steuerangelegenheiten vor allen Behörden und Instanzen, zur Erhebung und Führung von Einsprachen und Rekursen sowie zur Ergreifung von Rechtsmitteln aller Art bevollmächtigt (act. 3/1a). Die Ermächtigung wurde vor dem Eintritt der Gesellschaft ins Liquidationsstadium am 5. September 2022 erteilt. E.__ kann deshalb daraus für das vorliegende Verfahren keine Befugnis zur Vertretung der Beschwerdeführerin ableiten. An der Befugnis zur Vertretung würde es deshalb im Übrigen auch der G.__ AG mangeln, sollte der Umstand, dass die Vollmacht auf Briefpapier dieser Gesellschaft aufgesetzt wurde, zu deren Bevollmächtigung geführt haben. Die Beschwerdeführerin ist – auch wenn sie sich im Stadium der Liquidation befindet – als Steuerpflichtige und am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligte zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 StG beziehungsweise Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG). Sie ist indessen nicht rechtsgültig vertreten. Auf die Beschwerde ist mangels rechtsgenüglicher Vertretung der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Soweit davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeerhebung von der Konkursverwaltung beziehungsweise den Konkursgläubigern genehmigt worden ist (BGE 116 V 264 E. 3e), erwiesen sich die Rechtsmittel in der Sache im Übrigen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – als unbegründet. 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2. Unverschuldete Verhinderung der juristischen Person Handelt es sich bei der Steuerpflichtigen – wie vorliegend – um eine juristische Person, muss sie die unverschuldete Verhinderung aller ihrer Organe dartun (vgl. BGer 2C_311/2007 vom 5. Juli 2007 E. 3). Eine juristische Person hat sich so einzurichten, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 8 Rz. 17). Im Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügungen vom 16. März 2022 waren drei für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigte Personen im Handelsregister eingetragen, nämlich B.__ als Präsident sowie C.__ und D.__ als Mitglieder des Verwaltungsrates, alle mit Einzelunterschrift. Die Beschwerdeführerin selbst weist in der Beschwerde darauf hin, D.__ habe bereits seit Anfang des Jahres 2022 Erschöpfungserscheinungen gezeigt (vgl. Seite 1 der Beschwerde vom 31. Juli 2023). Sie beruft sich sodann auf Arztzeugnisse, nach denen D.__ bereits ab 11. Februar 2022 zunächst bis 18. Februar 2022 zu 100 Prozent, anschliessend bis 6. März 2022 zu 50 Prozent und ab 7. März 2022 bis 28. März 2022 wieder vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Seite 3 der Beschwerde vom 31. Juli 2023, act. 3/1b, c und d). Aus der Schilderung der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass C.__ und D.__ bei der F.__ Treuhand Aktiengesellschaft angestellt gewesen seien. Selbst wenn dies im Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügungen nicht mehr der Fall gewesen sein sollte, mussten die weiteren Organvertreter der Beschwerdeführerin Kenntnis von der gesundheitlichen Situation von D.__ haben. Erstellte D.__, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls selbst darlegt, die Jahresabschlüsse und die Steuererklärungen und war er für die Buchhaltung im Allgemeinen verantwortlich bzw. war ihm "die Verantwortung im Innenverhältnis" "zur Gänze" übertragen, hatten der Präsident und das weitere Mitglied des Verwaltungsrats allen Anlass, dafür besorgt zu sein, dass die Handlungsfähigkeit ihrer Gesellschaft sichergestellt war. Erforderlich gewesen wären dafür keine aufwendigen organisatorischen Massnahmen. Es hätte ausgereicht, die Entgegennahme und Bearbeitung der an den Sitz der Gesellschaft adressierten Post sicherzustellen. Dass die Organvertreter der Gesellschaft entsprechende Schritte unternommen hätten, wird weder behauptet noch belegt. Damit war der Beschwerdeführerin die rechtzeitige Erhebung der Einsprache nicht in unverschuldeter Weise verunmöglicht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin scheint im Übrigen irrtümlich davon auszugehen, gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden habe lediglich D.__ handeln können, weil er das einzige, in Art. 718 Abs. 4 OR gesetzlich vorgeschriebene Mitglied des Verwaltungsrates mit Wohnsitz in der Schweiz war. Art. 718 Abs. 4 OR lässt sich lediglich entnehmen, dass ein Mitglied der Verwaltung oder ein Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein muss. Es handelt sich um ein für den Bestand der Gesellschaft notwendiges Erfordernis, das als solches nicht die Frage des Wirkungskreises der Organvertreter zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin hätte auch durch den Präsidenten oder das weitere Mitglied des Verwaltungsrates handeln können, zumal beide mit Einzelunterschrift für die Gesellschaft zeichnen konnten. Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf diese beiden Personen keine Gründe geltend, die ein Handeln verunmöglicht hätten. 3.3. Krankheit des Organmitglieds Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel wären schliesslich auch nicht geeignet, um für D.__ eine Krankheit im Sinn von Art. 133 Abs. 3 DBG darzutun, was eine Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist rechtfertigen könnte. Rechtsprechungsgemäss stellt eine Krankheit nur dann einen Wiederherstellungsgrund dar, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und so ernsthaft ist, dass die betroffene Person keine fristwahrenden Massnahmen mehr treffen kann. Eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend eine ernsthafte Erkrankung im Sinn dieser Rechtsprechung (BGer 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.3 mit Hinweis auf 2C_1031/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.3 und 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann deshalb mit einem Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, nicht eine Erkrankung nachgewiesen werden, welche zur Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist im Sinn von Art. 133 Abs. 3 DBG führt (BGer 2A.248/2003 vom 8. August 2003 E. 3). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch sie davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (vgl. VerwGer B 2020/210 vom 10. März 2021, bestätigt durch BGer 2C_257/2021 vom 22.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2021 E. 4.2). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, so kommt aber in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beweislast hierfür trägt die zur Prozesshandlung verpflichtete Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten Hindernis Rechte ab (BGer 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2, BGer 2D_26/2020 vom 26. Juni 2020 E. 3.4 und weitere Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin legt Arztzeugnisse ins Recht, welche D.__ für die Zeit vom 7. März bis 30. April 2022 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent bestätigen. Die Zeugnisse wurden zwar unmittelbar anlässlich der ärztlichen Feststellung der Krankheit und nicht nachträglich ausgestellt, jenes für die Zeit bis 28. März 2022 am 7. März 2022 (act. 3/1d) von einem Allgemeinmediziner, jene für die daran anschliessende Zeit bis 30. April 2022 am 25. März 2022 und am 11. April 2022 von einer Assistenzärztin des Psychiatrie-Zentrums H.__ (act. 3/1e und f). Aus ihnen lässt sich allerdings nicht schliessen, dass die – psychische – Erkrankung von D.__ derart schwer war, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, zumindest das weitere Mitglied oder den Präsidenten des Verwaltungsrates der Gesellschaft darüber zu informieren, dass er nicht in der Lage sei, Post entgegenzunehmen und auch nur die allernotwendigsten Handlungen für die Gesellschaft vorzukehren (vgl. zur Bedeutung einer gemäss ärztlichem Zeugnis "schweren depressiven Entwicklung" BGer 2A. 566/2002 vom 9. Januar 2003 E. 2; vgl. auch BGer 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.5 und 2C_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2). Eine solche Mitteilung wäre geeignet gewesen, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Wie bereits angeführt lagen jedoch – wie sich nicht zuletzt aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt – auch ohne eine solche Mitteilung ausreichend klare Anhaltspunkte dafür vor, dass der Präsident und das weitere Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft verpflichtet gewesen wären, Massnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten. 3.4. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich, soweit die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprachefrist im Veranlagungsverfahren für die direkten Bundessteuern 2016, 2017 und 2018 beantragt, als unbegründet. III. Kantonssteuern 4. 4.1. Rechtsgrundlage Das kantonale Steuergesetz enthält keine besonderen Bestimmungen zu den Fristen und ihrer Wiederherstellung und verweist in Art. 161 StG ergänzend auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Nach Art. 30 Abs. 1 VRP kann die Wiederherstellung ausser nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. 4.2. Zustimmung des Verfahrensgegners Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei dem Beschwerdegegner die Angelegenheit zur Erteilung der Zustimmung zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 30 Abs. 1 VRP zu unterbreiten. In Frage steht vorliegend die Wiederherstellung der Einsprachefrist im Veranlagungsverfahren vor dem Kantonalen Steueramt. Mit dem Entscheid, die Einsprachefrist nicht wiederherzustellen und auf die Einsprachen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (vgl. Bst. B hiervor), hat der Beschwerdegegner eine solche Zustimmung bereits verweigert; bekräftigt hat er diese Verweigerung, indem er sowohl im vorinstanzlichen Verfahren, als auch im vorliegenden Verfahren Anträge auf Abweisung der Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gestellt hat. Unter diesen Umständen besteht weder Raum noch Anlass, dem Beschwerdegegner die Angelegenheit ein weiteres Mal zur Erteilung der Zustimmung zur Wiederherstellung zu unterbreiten. 4.3. Kein oder nur ein leichtes Verschulden Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO, der vorliegend als subsidiäres kantonales Recht anzuwenden ist (BGE 144 I 159 E. 4.2; BGer 1C_300/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1), kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. In der Praxis wird ein leichtes Verschulden ter ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur mit Zurückhaltung angenommen. Auszugehen ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (vgl. dazu BGer 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.2 und 3.3 zu VerwGer B 2013/98 vom 25. Juni 2013). Vorliegend wiegt das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Säumnis nicht mehr lediglich leicht, zumal sie sich so hätte einrichten müssen, dass sie Rechtsmittelfristen wahrnehmen kann. Neben D., auf dessen Erkrankung sich die Beschwerdeführerin beruft, verfügte die Beschwerdeführerin mit dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats über weitere zur Organvertretung mit Einzelunterschrift befugte natürliche Personen. Aus welchen unverschuldeten Gründen ihnen ein Handeln nicht möglich gewesen sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. dazu auch oben Erwägung 3.2). Im Übrigen könnte auch das Verschulden von D. unter den konkreten Umständen nicht mehr als leicht beurteilt werden (vgl. dazu auch oben Erwägung 3.3). 4.4. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der Wiederherstellung der Einsprachefrist im Veranlagungsverfahren für die Kantonssteuern 2016, 2017 und 2018 als unbegründet.
IV. Kosten und Entschädigungen 5. Amtliche Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist – sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Entscheidgebühren von CHF 1'500 für das Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und von CHF 500 für das Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer erscheinen angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kosten sind mit den von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Ausseramtliche Kosten Ausseramtliche Kosten sind für die Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerden B 2023/152 und 153 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde B 2023/152 betreffend die Wiederherstellung der Einsprachefrist im Veranlagungsverfahren für die Kantonssteuern 2016, 2017 und 2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde B 2023/153 betreffend die Wiederherstellung der Einsprachefrist im Veranlagungsverfahren für die direkten Bundessteuern 2016, 2017 und 2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 1'500 (Kantonssteuern 2016, 2017 und 2018) und von CHF 500 (direkte Bundessteuer 2016, 2017 und 2018). Die Kosten sind mit den von ihr in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. bis