© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/15 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.06.2023 Entscheiddatum: 08.06.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 08.06.2023 Verfahrensabschreibung und Kosten. Art. 57 VRP (sGS 951.1). Art. 95 und 98ter VRP. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass sich mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine während des Rekursverfahrens einge-tretene Sachverhaltsänderung keine Unzulässigkeit der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit bzw. eine Verletzung von Art. 57 VRP begründen lässt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe durch den Nichtentscheid über den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekur-ses und durch Abwarten der vermeintlichen Gegenstandslosigkeit des Rekurses gegen Treu und Glauben, das Gleichheitsgebot und das rechtliche Gehör verstossen, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass nach Rekurserhebung am 9. August 2022 und Erstattung der Vernehmlassung durch den Beschwerdegegner am 8. November 2022 am 18. November 2022 bereits die Aufhebungsverfügung erlassen worden sei. Von einem Abwarten der Gegenstandslosigkeit könne bei diesem Sachverhalt nicht gesprochen werden. Insbesondere könne der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, zu Unrecht nicht unmittelbar nach Eingang der Vernehmlassung des Beschwerdegegners innerhalb der 10 Tage vor Erlass der Aufhebungsverfügung über den Antrag betreffend Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses entschieden zu haben. Selbst wenn im Weiteren von der Unrechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses in der Verfügung vom 4. Juli 2022 zufolge fehlender Gefährdung auszugehen wäre, vermöchte dies an der Rechtmässigkeit der Abschreibung zufolge Gegenstandslo-sigkeit des Rekurses nichts zu ändern. Nachdem der Beschwerdegegner die am 4. Juli 2022 verfügungsweise angeordneten Auflagen mit Verfügung vom 18. November 2022 aufgehoben habe, sei im Rekursverfahren ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerde-führers an der Beurteilung der Auflagen nicht mehr gegeben gewesen. Mit Bezug auf die Frage des mutmasslichen Prozessausgangs vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit kam

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Verwaltungsgericht unter anderem zum Schluss, es fehle an einem begründeten Anlass für eine Erstattung der dem Beschwerdeführer nach seinen Darlegungen durch die Administrativmassnahme entstandenen Kosten. Selbst wenn die aufschiebende Wir-kung des Rekurses gegen die Verfügung vom 4. Juli 2022 hätte wiederhergestellt wer-den müssen, hätte allein daraus kein entschädigungspflichtiges mehrheitliches Obsiegen im Rekursverfahren resultiert. (Verwaltungsgericht, B 2023/15). Entscheid vom 8. Juni 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Wendel Hartmann, Weber Noser von Gleichenstein, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, Gegenstand Verfahrensabschreibung und Kosten

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ordnete mit Verfügung vom 19. November 2021 eine verkehrsmedizinische Untersuchung von A.__ an. Das hierauf erstellte verkehrsmedizinische Gutachten vom 16. Juni 2022 befürwortete die Fahreignung von A.__ unter Auflage der Einhaltung einer konsequenten Drogentotalabstinenz einschliesslich Cannabis/CBD. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 versah das Strassenverkehrsamt den Führerausweis von A.__ mit der Auflage, unter ärztlicher Betreuung die vollständige, kontrollierte Drogenabstinenz einschliesslich monatlicher Urinkontrollen auf Cannabis einzuhalten, wobei die Auflagenkontrolle einschliesslich Haaranalyse in sechs Monaten (Oktober 2022) am Institut für Rechtsmedizin (IRM) zu erfolgen habe und die Auflage auf unbestimmte Zeit Gültigkeit habe. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog das Amt die aufschiebende Wirkung (act. G 8/2/10). Hiergegen erhob Rechtsanwalt MLaw Wendel Hartmann, St. Gallen, für A.__ mit Eingabe vom 9. August 2022 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (act. G 8/1). A.a. In der Folge hob das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt gestützt auf den für A.__ günstig ausgefallenen Verlaufsbericht des IRM vom 16. November 2022 mit Verfügung vom 18. November 2022 die Auflagen gemäss Verfügung vom 4. Juli 2022 mit sofortiger Wirkung auf (act. G 8/12). Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 schrieb die VRK den anhängig gemachten Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab, soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte A.__ die amtlichen Kosten von CHF 300, unter A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Anrechnung des Kostenvorschusses von CHF 1500 und Rückerstattung des verbleibenden Betrages von CHF 1200 (act. G 2). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Hartmann für A.__ mit Eingabe vom 25. Januar 2023 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2023 sowie Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) vom 4. Juli 2022 (Ziffer 1 und 2). Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen (Ziffer 3). Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Mehrwertsteuer (Ziffer 5). B.a. In der Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und nahm zu den Einwänden in der Beschwerde Stellung (act. G 7). Im Schreiben vom 17. Februar 2023 verzichtete der Beschwerdegegner mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf eine Vernehmlassung (act. G 10). B.b. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte in der Eingabe vom 27. März 2023 die gestellten Rechtsbegehren und seinen Standpunkt (act. G 14). Die Vorinstanz gab am 29. März 2023 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme bekannt (act. G 16). Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. act. G 15). B.c. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.d. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) sachlich zur Behandlung der gegen eine Verfügung der VRK erhobenen Beschwerde zuständig. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sein Anfechtungsinteresse muss aktuell sein, d.h. seine rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können (VerwGE B 2015/6 vom 23. August 2016 E. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend insofern gegeben, als der Beschwerdeführer zum einen die Auferlegung der amtlichen Kosten von CHF 300 für das vorinstanzliche Verfahren (Beschwerdeantrag Ziffer 3) und damit auch die diesbezügliche Begründung/ Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid beanstandet, wonach der Beschwerdegegner gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 16. Juni 2022 mit Verfügung vom 4. Juli 2022 zu Recht den Führerausweis mit der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Drogenabstinenz einschliesslich Cannabis versehen und sich bei der Aufhebung der Auflagen auf das Ergebnis der während des Rekursverfahrens durchgeführten Verlaufskontrolle vom 16. November 2022 gestützt habe (act. G 2 S. 3). Zum anderen zu prüfen ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht hätte zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben dürfen. Die Beschwerdeeingabe entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die materielle Prüfung der Beschwerde ist im erwähnten Umfang einzutreten. 2. Nach Art. 57 Abs. 1 VRP wird ein Rekurs abgeschrieben, wenn er zurückgezogen oder sonst gegenstandslos geworden ist. Gegenstandslosigkeit liegt vor, wenn die Grundlagen der Streitigkeit im Lauf des Verfahrens dahinfallen und/oder die Beteiligten jedes rechtliche Interesse an einer Entscheidung verloren haben. Grund für die Gegenstandslosigkeit bildete unter anderem der Widerruf der angefochtenen Verfügung (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1045). Fällt hingegen das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens aufgrund einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts dahin, kann das Verfahren (unter Umständen) nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (T. Kamber, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020 N 9 zu Art. 57 VRP m.H. auf VerwGE B 2018/23 vom 25. Februar 2019 E. 1.4). 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass das Rekursverfahren mit der Aufhebung der Auflagen gegenstandslos geworden und deshalb als erledigt abzuschreiben sei (Art. 57 und Art. 39 Abs. 1 lit. b VRP). Die Daten des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) stünden unter der Datenhoheit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), welches das IVZ führe (Art. 89a Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das IVZ [SR 741.58; IVZV]), weshalb Änderungen im IVZ über das ASTRA laufen würden. In Streitigkeiten habe jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen würden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Grundsätzlich sei derjenige als unterliegender Beteiligter zu betrachten, der die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Zur Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens habe zwar die Aufhebung der Auflagen durch den Beschwerdegegner geführt. Jedoch sei eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung angeordnet worden, nachdem der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2021 im Militärdienst ein Mini-Grip mit Kokain (0.7 g) mit sich geführt habe. In der verkehrsmedizinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, im Oktober 2021 etwa vier- bis fünfmal Kokain konsumiert sowie CBD oder Cannabis geraucht zu haben. Eine medizinische Begutachtung der Fahreignung sei grundsätzlich bereits bei vereinzeltem bzw. gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden könne (BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1). Unter diesen Umständen sei die Beurteilung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 16. Juni 2022, wonach beim Beschwerdeführer ein zeitweiser bzw. vorübergehender verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch (Kokain) abzuleiten sei, weshalb unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich hinreichenden Drogenabstinenz die Fahreignung unter Einhaltung einer konsequenten Drogenabstinenz befürwortet werden könne, bei der gebotenen summarischen Prüfung nachvollziehbar. Daher sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 16. Juni 2022 mit Verfügung vom 4. Juli 2022 den Führerausweis mit der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Drogenabstinenz einschliesslich Cannabis versehen habe. Der Beschwerdegegner habe sich bei der Aufhebung der Auflagen auf das Ergebnis der während des Rekursverfahrens durchgeführten Verlaufskontrolle vom 16. November 2022 gestützt. Die amtlichen Kosten von CHF 300 seien unter diesen Umständen vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Bei diesem Verfahrensausgang bestehe kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP; act. G 2 S. 2 f.). bis bis Der Beschwerdeführer wendet ein, dass das Rekursverfahren nicht aufgrund der 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vermeintlichen Gegenstandslosigkeit hätte abgeschrieben werden dürfen. Vielmehr hätte der Rekurs unter anderem aufgrund einer Sachverhaltsänderung während des Verfahrens gutgeheissen werden sollen. Im Übrigen hätte das Rekursverfahren nie so durchgeführt werden dürfen, sondern vielmehr – unter anderem wegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Gleichbehandlungsgebots, des Willkürverbots etc. – mit einer Aufhebung (Widerruf ex tunc) der erstinstanzlichen Verfügung (vom 4. Juli 2022) abgeschlossen werden sollen. Durch die Aufhebung der Auflagen ab dem 18. November 2022 (ex nunc) seien weder die Grundlagen der Streitigkeit dahingefallen, noch habe der Beschwerdeführer jedes rechtliche Interesse an der Entscheidung verloren. Denn das IVZ enthalte die Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG). Etliche Behörden und Organe hätten Zugriff auf diese Daten (Art. 89e SVG). Es sei über die Landesgrenzen hinaus einsehbar, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumiert habe. Es bestehe ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers, dass die angeordnete Massnahme auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werde und somit ein allfällig unrechtmässiger Registereintrag im IVZ gelöscht werden könne bzw. dessen Löschung beim Bundesamtes für Strassen (ASTRA) erwirkt werden könne. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie in Erwägung ziehe, dass Änderungen im IVZ über ASTRA zu laufen hätten (vgl. Art. 89a Abs. 3 SVG). Der Beschwerdeführer beabsichtige, in naher Zukunft die Aufnahmeprüfung für die Polizeischule zu absolvieren. Es widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip und stelle einen Eingriff in die Privatsphäre dar, ein solch unbedeutendes Ereignis durch einen Registereintrag festzuhalten und dem Beschwerdeführer seine berufliche Entfaltung zu verunmöglichen. Im Weiteren seien dem Beschwerdeführer durch die unrechtmässige Anordnung von Auflagen erhebliche Kosten entstanden. Er habe durch den einmaligen Kokainkonsum im Militärdienst dem Beschwerdegegner Anlass gegeben, seine Fahrfähigkeit überprüfen zu lassen, obschon schon damals zweifelhaft gewesen sei, ob überhaupt Zweifel an der Fahreignung bestanden hätten (BGer 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3; BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Wenn die Kostenverlegung der ersten verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgrund des Verursacherprinzips noch diskutabel sei, so sei die Anordnung von Auflagen mit erheblichen Kostenfolgen einer zweiten verkehrsmedizinischen Untersuchung und einer Verlaufskontrolle schlicht falsch. Weder die Grundlagen der Streitigkeit noch das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers seien dahingefallen. Mit dem Rekurs habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, die unverhältnismässige Administrativmassnahme aufheben zu lassen, damit er die Löschung des IVZ- Registereintrages erwirken könne. Zudem seien ihm seine finanziellen Aufwendungen, welche durch die unrechtmässig verhängte Administrativmassnahme verursacht worden seien, zu entschädigen. Die Vorinstanz habe durch den Nichtentscheid über

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und durch Abwarten der vermeintlichen Gegenstandslosigkeit des Rekurses gegen Treu und Glauben, das Gleichbehandlungsgebot und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verstossen. Sie habe ohne Not das Ergebnis der Verlaufskontrolle im Oktober 2022 abgewartet, anstatt eine Interessenabwägung – monetäre Interessen des Beschwerdeführers gegen öffentliche Interessen an der Sicherheit im Strassenverkehr – vorzunehmen. Sie habe es versäumt, innert angemessener Frist über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. In der Verfügung vom 4. Juli 2022 sei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zufolge Gefahr entzogen worden. Welche Gefahr den Entzug der aufschiebenden Wirkung begründe, sei jedoch nicht näher dargelegt worden. In der ungenügenden Begründung bestehe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stelle einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit und die Privatsphäre dar. Da die Kosten für die Kontrollen schon angefallen und vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien, sei für ihn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil eingetreten. Er habe glaubhaft beweisen können, dass seine Teilnahme am Strassenverkehr zu keiner Zeit eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt habe. Die Interessenabwägung falle daher klar zugunsten der privaten Interessen aus. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 4. Juli 2022 sei nicht verhältnismässig gewesen. Im Weiteren werde in der Verfügung vom 4. Juli 2022 lediglich in allgemein gehaltener Art und sehr knapp auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2022 eingegangen. Seine Vorbringen seien weder gehört noch geprüft worden. Auch hätte der Beschwerdegegner darlegen müssen, aus welchen Gründen das Gutachten als richtig und schlüssig erachtet werde. Durch die ungenügende Begründung werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Weiteren habe der durch die Anordnung der Auflagen bewirkte Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Im Gutachten vom 16. Juni 2022 sei festgehalten worden, dass nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person gefährdet sei, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu lenken. Trotzdem habe der Beschwerdegegner Auflagen und Auflagenkontrollen angeordnet. Dass eine solche Massnahme nicht verhältnismässig sei, liege auf der Hand. Zudem verstosse die Massnahme gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Beschwerdeführer habe sich von Beginn an bereiterklärt, sich der verkehrsmedizinischen Untersuchung zu stellen und seine Drogenabstinenz zu beweisen. Die damalige Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung sei unrechtmässig erfolgt und nur aufgrund des Willens des Beschwerdeführers, seine Drogenabstinenz zu beweisen, nicht angefochten worden. Durch die Anordnung von Auflagen bzw. Auflagenkontrollen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund der unrechtmässig erfolgten verkehrsmedizinischen Untersuchung habe der Beschwerdegegner sein Ermessen überschritten und willkürlich gehandelt. Da der Beschwerdeführer gemäss Gutachten vom 16. Juni 2022 frei von jeglicher Sucht sei, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigen würde, seien alle Voraussetzungen der Fahreignung jederzeit gegeben gewesen. In der Konsequenz wäre von der Anordnung von Auflagen abzusehen und das Administrativverfahren einzustellen gewesen (act. G 1 und G 14). 2.3. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 16. Juni 2022 bestätigte beim Beschwerdeführer einen vorübergehend stattgehabten, verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch (Kokain), wobei zwischenzeitlich von einem hinreichend drogenabstinenten Verlauf ausgegangen werden könne. Die Fahreignung wurde daher – unter der Auflage einer Drogentotalabstinenz – bejaht (act. G 8/6 S. 34 f.). Als Folge dieses Gutachtens verfügte der Beschwerdegegner am 4. Juli 2022 die entsprechenden Auflagen, wobei er explizit festhielt, eine Aufhebung der auf unbestimmte Zeit verfügten Auflagen könne frühestens nach der Verlaufskontrolle im Oktober 2022 geprüft werden (act. G 8/6 S. 49 ff.). Im Rekurs gegen diese Verfügung wies der Beschwerdeführer einerseits auf das Fehlen einer die Auflagen rechtfertigenden Drogenabhängigkeitsproblematik hin. Im Weiteren rügte er eine Verletzung der Begründungspflicht, indem seine Vorbringen weder gehört noch geprüft worden seien. Sodann beanstandete er die Auflagenanordnung als unverhältnismässig und rügte eine falsche Rechtsanwendung. Ein die Fahreignung ausschliessender Drogenkonsum könne ausgeschlossen werden (act. G 8/1). 2.3.1. Durch den in der Folge nach Rekurserhebung (act. G 8/1) und nach Erstattung der Rekursvernehmlassung (act. G 8/10) erstellten Verlaufsbericht vom 16. November 2022 (act. G 3/3) sowie die Verfügung vom 18. November 2022 (Widerruf der Auflagen; act. G 8/12) ergab sich insofern keine nachträgliche, vor die Zeit der Rekurserhebung zurückwirkende Sachverhaltsänderung im Sinn der vorstehend in E. 2.1 zitierten Kommentierung/Rechtsprechung, als sich dadurch an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der im Gutachten vom 16. Juni 2022 befürworteten und in der Verfügung vom 4. Juli 2022 angeordneten Auflagen inhaltlich nichts änderte. Der Verlaufsbericht vom 16. November 2022, der explizit eine Entlassung (für die Zukunft) aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle vermerkte (act. G 3/3), sowie die Verfügung 2.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 18. November 2022 wirken mithin nicht auf den Zeitraum vor Rekurserhebung zurück, sondern lediglich für die Zeit nach Erlass der Aufhebungsverfügung. Der Verlaufsbericht und die Verfügung vom November 2022 sind m.a.W. nicht geeignet, die Unrechtmässigkeit der Auflagen bereits ab dem Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Juli 2022 zu belegen. Vielmehr fiel die Notwendigkeit der Auflagen erst im Nachhinein aufgrund des Verlaufsberichts vom November 2022 (ex nunc) dahin. Von daher erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass die Administrativmassnahme für knapp fünf Monate unrechtmässig bestanden habe (act. G 14 S. 2), als nicht belegt. Dass bei Drogenkonsum eine gewisse Zeitspanne der Abstinenz nachzuweisen ist, bevor Auflagen wie jene in der Verfügung vom 4. Juli 2022 enthaltenen wieder aufgehoben werden, ist üblich und liegt in der notorischerweise nicht unerheblichen Rückfallgefahr bei (möglichem) Suchtverhalten begründet. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine während des Rekursverfahrens eingetretene Sachverhaltsänderung lässt sich somit keine Unzulässigkeit der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit bzw. eine Verletzung von Art. 57 VRP begründen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe durch den Nichtentscheid über den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und durch Abwarten der vermeintlichen Gegenstandslosigkeit des Rekurses gegen Treu und Glauben, das Gleichheitsgebot und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verstossen (act. G 1 Ziffer 34), ist festzuhalten, dass nach Rekurserhebung am 9. August 2022 (act. G 8/1) und Erstattung der Vernehmlassung durch den Beschwerdegegner am 8. November 2022 (act. G 8/10) am 18. November 2022 bereits die Aufhebungsverfügung erlassen worden war. Von einem Abwarten der Gegenstandslosigkeit kann bei diesem Sachverhalt augenscheinlich nicht gesprochen werden. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, zu Unrecht nicht unmittelbar nach Eingang der Vernehmlassung des Beschwerdegegners innerhalb der 10 Tage vor Erlass der Aufhebungsverfügung über den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses entschieden zu haben. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, der Beschwerdegegner habe in der Verfügung vom 4. Juli 2022 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zufolge Gefahr entzogen, obwohl auf S. 6 des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 16. Juni 2022 festgehalten worden sei, dass vom Beschwerdeführer nicht zu erwarten sei, mehr als jede andere Person gefährdet zu sein, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu 2.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lenken. Aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sei der Beschwerdeführer faktisch verpflichtet gewesen, eine (zweite) verkehrsmedizinische Begutachtung über sich ergehen zu lassen, andernfalls (gemäss Verfügung vom 4. Juli 2022) ein Führerausweisentzug angeordnet worden wäre (act. G 14 S. 3 f. Ziffern 9 und 10). Selbst wenn – mit dem Beschwerdeführer – von der Unrechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses in der Verfügung vom 4. Juli 2022 zufolge fehlender Gefährdung auszugehen wäre, vermöchte dies an der Rechtmässigkeit der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit des Rekurses nichts zu ändern. Ein allfälliges (mutmassliches) Obsiegen im Rekurs bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung wäre diesfalls bei der Verteilung der Verfahrenskosten bzw. der Frage des mutmasslichen Prozessausgangs vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu prüfen (vgl. nachstehende E. 2.3.5). Nach Art. 89a SVG (in der seit 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Fassung) führt das Bundesamtes für Strassen (ASTRA) in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ). Die Kantone liefern dem ASTRA die Daten der Verkehrszulassung (Abs. 2). Die Daten des IVZ stehen unter der Datenhoheit des ASTRA.... (Abs. 3). Das ASTRA definiert die technischen Schnittstellen und die Verfahren zum Datenabgleich (Abs. 4). Gemäss Art. 3 Abs. 1 IVZV führt das ASTRA das IVZ und trägt die Verantwortung für das Informationssystem. Es ist nach Art. 3 Abs. 2 IVZV verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und Nutzung des Informationssystems. Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem IVZ die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Daten nach Art. 4 IVZV sowie Änderungen dieser Daten (Art. 5 Abs. 1 IVZV). Das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Hinweis auf von Art. 89a Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Daten, die sie für die Verkehrszulassung in ihrem Kanton benötigten, unmittelbar im IVZ erfassen und bearbeiten könnten (act. G 1 Ziffer 25), trifft insofern nicht zu, als ein zweiter Satz von Art. 89a Abs. 3 SVG bis heute nicht in Kraft ist. Gemäss Art. 14 IVZV ist ASTRA zuständig für die Berichtigung von unvollständigen und fehlerhaften Daten. Den kantonalen Behörden kommen keine diesbezüglichen Befugnisse zu. Ein entsprechendes Berichtigungsgesuch wäre dementsprechend an das ASTRA zu richten; die Zuständigkeit zur Prüfung des Gesuchs läge ausschliesslich beim ASTRA. 2.3.4. Grundsätzlich ist derjenige als unterliegender Beteiligter zu betrachten, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, wobei nach einer summarischen Prüfung auf den 2.3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mutmasslichen Prozessausgang vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit abgestellt wird oder die amtlichen Kosten derjenigen Person auferlegt werden können, die den Prozess veranlasst hat, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, wer den Grund für die Gegenstandslosigkeit setzte, oder wenn diese keiner am Verfahren beteiligten Partei zugerechnet werden kann (Von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti Hrsg., Praxiskommentar VRP, Zürich/St. Gallen 2020, N 5 zu Art. 95 VRP). Den Behörden kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen und ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 72 und 202). Dies gilt bei der Kostenverlegung insbesondere dann, wenn das Verfahren wie vorliegend als gegenstandslos abgeschrieben wurde und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Ingress und lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Nachdem der Beschwerdegegner die am 4. Juli 2022 verfügungsweise angeordneten Auflagen mit Verfügung vom 18. November 2022 aufgehoben hatte, war im Rekursverfahren ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Auflagen nicht mehr gegeben. Mit Bezug auf die Frage des mutmasslichen Prozessausgangs vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist zum einen festzuhalten, dass die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung – wie sie vorliegend zur Diskussion steht – nicht zwingend das Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder das Mitführen von Betäubungsmitteln im Fahrzeug voraussetzt (1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweis); auch ist für die Anordnung der Untersuchung keine Betäubungsmittelabhängigkeit vorausgesetzt (BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1 m.H.). Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung (act. G 8/6 S. 17 ff.), in deren Folge das Gutachten vom 16. Juni 2022 erstellt wurde, blieb von Seiten des Beschwerdeführers unangefochten. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass nach der erwähnten Rechtsprechung eine medizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei vereinzeltem bzw. gelegentlichem Kokainkonsum – auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit – angeordnet werden kann und von daher die Beurteilung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 16. Juni 2022, wonach beim Beschwerdeführer ein zeitweiser bzw. vorübergehender verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch (Kokain) abzuleiten sei und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich hinreichenden Drogenabstinenz die Fahreignung unter Einhaltung einer konsequenten Drogenabstinenz befürwortet werden könne (act. G 8/6 S. 30 ff.), bei der in jenem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nachvollziehbar war (act. G 2). Ebenfalls nicht erkennbar ist eine Unrechtmässigkeit der Anordnung der Verlaufskontrolle vom ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 16. November 2022, zumal diese gerade Voraussetzung für die Aufhebung der streitigen Auflagen gebildet hatte. Bei diesem Sachverhalt fehlt es an einem begründeten Anlass für eine Erstattung der dem Beschwerdeführer nach seinen Darlegungen durch die Administrativmassnahme entstandenen Kosten von insgesamt CHF 3'359.95 (act. G 1 Ziffer 66). Ein solcher Anlass lässt sich entgegen seiner Auffassung (act. G 1 Ziffer 66) insbesondere nicht aus der Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (vgl. vorstehende E. 2.3.2) bzw. der sofortigen Wirksamkeit der verfügten Auflagen ableiten. Selbst wenn die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 4. Juli 2022 hätte wiederhergestellt werden müssen (vgl. vorstehende E. 2.3.2), hätte allein daraus kein entschädigungspflichtiges mehrheitliches Obsiegen im Rekursverfahren (Art. 98 VRP; vgl. statt vieler VerwGE B 2020/213 vom 24. Juni 2021 E. 4.2 m.H.) resultiert. Von einer Verletzung der Begründungspflicht in der Verfügung vom 4. Juli 2022 ist ebenfalls nicht auszugehen, indem der Beschwerdegegner die Überlegungen, von denen er sich beim Entscheid leiten liess, inhaltlich – wenn auch knapper Weise – darlegte, um für den Beschwerdeführer eine zureichende Anfechtungsgrundlage zu schaffen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3). Auch wenn von einer Gehörsverletzung zufolge mangelnder Verfügungsbegründung auszugehen wäre, hätte diese im Verfahren vor der mit voller Kognition (Art. 46 VRP) ausgestatteten Vorinstanz als geheilt gelten müssen, wäre die Angelegenheit von ihr inhaltlich zu prüfen gewesen. Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner trotz der Feststellungen im Gutachten vom 16. Juni 2022 Auflagen und Auflagenkontrollen angeordnet und dadurch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt habe (act. G 1 Ziffer 54 f.), ist festzuhalten, dass sich das Gutachten vom 16. Juni 2022 (act. G 8/6 S. 30 ff.) explizit für eine Fahreignung unter der Auflage der Drogentotalabstinenz mit Verlaufskontrolle aussprach. Vorliegend fehlt es an konkreten Belegen für eine sachliche Unrichtigkeit bzw. Unangemessenheit dieser gutachterlichen Feststellung. Damit durften sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz, ohne den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu verletzen, auf das Gutachten abstützen. Im Ergebnis lässt sich somit die angefochtene Verfügung nicht beanstanden. bis Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). 3.1.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000. Diese sind durch den von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1'000. Sie ist durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Vorinstanz und Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti a.a.O. N 20 zu Art. 98 VRP); beide stellten auch keinen Antrag. 3.2. bis

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SG_VGN_001
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08.06.2023
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25.03.2026