© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/120 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.01.2024 Entscheiddatum: 26.10.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 26.10.2023 Ausländerrecht, Der aus Sri Lanka stammende, 1998 geborene und 2016 eingereiste Beschwerdeführer, hätte die Schweiz spätestens am 17. Mai 2021 verlassen müssen. Er lebt seit seiner Einreise in die Schweiz bei Verwandten. Ein von ihnen eingereichtes Adoptionsgesuch wurde schliesslich zurückgezogen. Bereits am 27. November 2020 hatte der Beschwerdeführer um Bewilligung des Aufenthalts gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG und Art. 8 EMRK sowie um Bewilligung des Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens ersucht. Das Gesuch um einen verfahrensrechtlich begründeten Aufenthalt blieb unbehandelt. Aufgrund der konkreten Integration, von der sich das Verwaltungsgericht anlässlich einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ein Bild machte, kann sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf den aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Schutz seines Privatlebens berufen (arguable claim). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Prüfung in der Sache an das Migrationsamt zurückgewiesen. (Verwaltungsgericht, B 2023/120) Entscheid vom 26. Oktober 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, Härtefallgesuch
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist ethnischer Tamile und Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste am 7. März 2016 von Deutschland kommend in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration wies dieses Gesuch am 26. März 2020 ab und ordnete die Wegweisung A.__ aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. September 2020 ab. In der Folge setzte das Staatssekretariat für Migration (SEM) A.__ eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 27. November 2020 an. Diese Frist wurde aufgrund der Covid-19-Pandemie bis 17. Mai 2021 verlängert. Eine weitere Erstreckung wurde am 7. Mai 2021 abgelehnt. B. Anlässlich eines Ausreisegesprächs brachte A.__ am 26. November 2020 vor, seine in Z.__ lebende Tante und deren Ehemann mit Schweizer Bürgerrecht wollten ihn adoptieren. Ein entsprechendes Verfahren sei hängig. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei ihm aufgrund persönlicher Gefährdung nicht möglich. Auf Nothilfe verzichte er. B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Am 27. November 2020 ersuchte A.__ das Migrationsamt des Kantons St. Gallen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und um Bewilligung des Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens, mindestens für die Dauer des Adoptionsverfahrens. Er lebe seit nunmehr fünf Jahren in der Schweiz und sei von Tante und Onkel aufgenommen worden. Diese betrachteten ihn als eigenen Sohn und kämen für ihn auf; aufgrund seines anfänglich schlechten psychischen Zustandes sei ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen entstanden. Ausserdem sei ihm eine Lehrstelle für die Ausbildung zum Zeichner EFZ Architektur zugesichert worden. Es bestünden keine dem Familiennachzug entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Aus der Kombination von persönlichen und familiären Gründen, dem psychischen Abhängigkeitsverhältnis und der unzumutbaren Situation in Sri Lanka ergebe sich ein persönlicher Härtefall. B.b. Am 25. März 2022 nahm A.__ Stellung zu der vom Migrationsamt in Aussicht gestellten Abweisung seines Gesuchs. Er machte geltend, er könne, wenn nicht aus dem Recht auf Familienleben, so doch aus jenem auf Privatleben einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Jedenfalls seien die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Härtefallbewilligung erfüllt. B.c. Am 6. April 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch A.__ vom 27. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.__ am 20. April 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Während des hängigen Rekursverfahrens erhielten die ausländerrechtlichen Behörden Kenntnis vom Rückzug des Adoptionsgesuchs (act. 9/8 Dossier Migrationsamt S. 378). Das Sicherheits- und Justizdepartement trat am 31. Mai 2023 auf den Rekurs vom 20. April 2022 nicht ein. B.d. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 31. Mai 2023 mit Eingabe vom 15. Juni 2023 und Ergänzung vom 13. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen, eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, sein Gesuch dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid, mit welchem sein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgslos blieb, befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 31. Mai 2023 wurde mit Eingabe vom 15. Juni 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 13. Juli 2023 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Streitgegenstand Mehrwertsteuer. Die Vorinstanz verwies am 26. Juli 2023 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 im Beisein seiner Rechtsvertreterin und des Leiters und eines Mitarbeiters des Rechtsdienstes der Vorinstanz angehört. Den Verfahrensbeteiligten wurde zudem die Gelegenheit zu je zwei Parteivorträgen geboten. C.b. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge, die Akten und die Vorbringen der Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C.c. bis Der Beschwerdeführer hat am 27. November 2020 beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), eventualiter einer "Härtefallbewilligung" gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG) ersucht (act. 9/8, Dossier Migrationsamt S. 180 ff., 289 ff. und 324 ff.). Das Migrationsamt stellte mit Verfügung vom 6. April 2022 fest, der Beschwerdeführer könne aus dem von Art. 8 EMRK geschützten Familienleben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, weil er volljährig sei und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Tante und deren Ehemann bestehe; er könne sich auch nicht auf den aus dieser Bestimmung abgeleiteten Schutz des Privatlebens berufen, weil nie ein bewilligter Aufenthalt bestanden habe. Es hat damit in erster Linie geprüft, ob der Beschwerdeführer einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch im Sinn der Eintretensvoraussetzungen in vertretbarer Weise dartun kann. Im Ergebnis hat es festgestellt, dass die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Ansprüche des Beschwerdeführers bei einer Aufenthaltsbeendigung nicht verletzt würden und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entsprechend abgewiesen. Auf das Härtefallgesuch ist es mangels Parteistellung des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Dossier Migrationsamt, S. 338 ff.). 2.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen beziehungsweise es sei das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch – um Erteilung einer Härtefallbewilligung – dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten (Dossier Migrationsamt, S. 359 ff.). Zur Begründung machte er geltend, der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK sei gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen. Es könne nicht einfach davon ausgegangen werden, sein über fünf Jahre rechtmässiger Aufenthalt während des Asylverfahrens sei nicht relevant. Mit dem Status N habe er über eine Bewilligung zum Aufenthalt verfügt. Zu würdigen seien seine besonders ausgeprägte Integration und die enormen Schwierigkeiten, mit denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland konfrontiert wäre; dieses versinke in Armut und Chaos. Ausser dem Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik sei kein seinem Verbleib in der Schweiz entgegenstehendes öffentliches Interesse erkennbar. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines persönlichen Härtefalls seien erfüllt (act. 9/6, Rekursergänzung vom 7. Juni 2022). 2.3. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht eingetreten. Sie begründete dies damit, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf diese Bestimmung berufen. Zwar habe er sich in sprachlicher und sozialer Hinsicht gut integriert, jedoch liege in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders ausgeprägte Integration vor. Mangels Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung komme ihm keine Parteistellung zu. Deshalb könne er auch die Frage der pflichtgemässen Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz nicht überprüfen lassen. Eine materielle Prüfung des Härtefallgesuchs könne unterbleiben. Im Übrigen seien Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr im Asylverfahren bereits geprüft und bejaht worden. Ausgangspunkt und äusserster Rahmen für die Bestimmung des Streitgegenstands im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid (sog. Anfechtungsgegenstand). Im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens lässt sich der Streitgegenstand verengen, indem eine Verfügung oder ein Entscheid nur teilweise angefochten wird; erweitern oder qualitativ verändern lässt er sich jedoch nicht (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 35 E. 2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint und auf dessen Rekurs nicht eingetreten ist. Soweit die Rechtsmittelbegehren des Beschwerdeführers über diesen Streitgegenstand hinausgehen und auf eine materielle Bewilligungserteilung abzielen, ist darauf deshalb nicht einzutreten. 2.5. Zu prüfen ist somit im Folgenden (lediglich) die Frage, ob die Vorinstanz(en) dem Beschwerdeführer im Verfahren um die Erteilung einer auf das Asylrecht gestützten Härtefallbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK richtigerweise Parteistellung hätten zugestehen müssen. Die Beantwortung dieser Frage hängt – wie sogleich darzulegen ist – davon ab, ob der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch dartun kann (vgl. E. 3 und 4 hiernach). 2.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte immer bekannt war (lit. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. d). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Das Bundesgericht hat die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG als mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) nicht vereinbar beurteilt, sie jedoch entsprechend dem Massgeblichkeitsgebot gestützt auf Art. 190 BV dennoch angewendet (BGE 137 I 128 E. 4.3). Der Gesetzgeber hat es in der Folge trotzdem ausdrücklich abgelehnt, die asylrechtliche Regelung an die verfassungsrechtliche Situation anzupassen (vgl. die Hinweise bei C. Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 14 AsylG). Art. 14 Abs. 4 AsylG gilt deshalb grundsätzlich in der bisherigen Form und Auslegung weiter. Fällt allerdings eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Interessen nach Ziff. 2 dieser Bestimmung abzuwägen. In dieser Situation muss das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK genügen (BGE 149 I 72 E. 2.3.2). 4.Art. 13 EMRK Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss; es genügt auch eine Beschwerdemöglichkeit an ein hinreichend unabhängiges verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan, welches – unter Wahrung der rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte – die Vorbringen des Betroffenen prüfen und gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben beziehungsweise dessen Auswirkungen beseitigen kann (BGE 129 II 193 E. 3.1 mit Hinweisen auf weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu prüfen ist deshalb, ob sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch ("arguable claim") berufen kann. Was vertretbar ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist also nicht erforderlich, dass ein Erfolg der Beschwerde sicher ist. Erscheint eine Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet, kann in der Regel geschlossen werden, es liege ein "arguable claim" vor (vgl. Denise Renger, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Raumer [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 5. Aufl. 2023, N 7 und 8 zu Art. 13 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt Vertretbarkeit an, wenn die Behauptung einer Konventionsverletzung nicht schon prima facie als unbegründet erscheint und sie deshalb eine vertiefte Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden verdient (vgl. EGMR 60125/11 vom 7. Juli 2015, V.M und andere gegen Belgien, § 188 mit Hinweisen). 5.Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK Standpunkte der Verfahrensbeteiligten Die Vorinstanz hält fest, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei von März 2016 bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 lediglich prozessual geduldet gewesen. Pandemiebedingt sei die Ausreisefrist bis 17. Mai 2021 erstreckt worden. Seither bestehe kein bewilligter Aufenthalt mehr. Somit bestehe ein rund fünfjähriger geduldeter Aufenthalt. Diese Zeitspanne falle nicht gleichermassen ins Gewicht wie ein bewilligter Aufenthalt. Der Beschwerdeführer sei weit entfernt davon, die zeitlichen Vorgaben zu erfüllen, die von der Rechtsprechung für einen aus dem Anspruch auf Privatleben abgeleiteten Bewilligungsanspruch aufgestellt worden seien. Zwar sei ihm zugute zu halten, dass er sich in sprachlicher und sozialer Hinsicht gut integriert habe. Es sei aber auch festzustellen, dass in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders ausgeprägte Integration stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Berufsausbildung oder besondere Qualifikationen noch über Berufserfahrung. Es könne nicht von einer besonders ausgeprägten Integration ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe sich während der Dauer des Asylverfahrens bis zum Ablauf der Ausreisefrist am 17. Mai 2021 während über fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Mit dem auf Integration ausgelegten Status N habe er über eine Bewilligung zum Aufenthalt verfügt. Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen einem ordentlichen Aufenthalt und dem Aufenthalt während des Asylverfahrens vermöge mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht zu überzeugen. Die Frage sei, was während dieses Aufenthalts passiert und ob Art. 8 EMRK bei einer Wegweisung im Ergebnis verletzt sei. Er – der Beschwerdeführer – sei von seiner Tante und ihrem Ehemann in der Schweiz wie ein eigenes Kind aufgenommen worden. Er habe intensiv Deutsch gelernt und schriftlich und mündlich mindestens das Niveau B1 erreicht. Die ihm zugesicherte Lehrstelle als Zeichner EFZ Architektur habe er wegen des negativen Asylentscheides nicht antreten können. Jetzt sei ihm eine Stelle im Restaurant "B." in Y. zugesichert. Der Sachverhalt, den das Bundesgericht in dem 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von der Vorinstanz zitierten Urteil 2C_413/2020 beurteilt habe, sei gerade unter umgekehrten Vorzeichen gestanden. In jenem Fall sei mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die Integration als gescheitert betrachtet worden. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer während der fünfjährigen Dauer des Asylverfahrens überdurchschnittlich integriert. Dass innerhalb einer solchen Zeitspanne eine Integration erreicht werden könne, die eine Wegweisung mit Blick auf den Schutz des Privatlebens als unzumutbar erscheinen lasse, mache Art. 14 Abs. 2 AsylG deutlich, wonach einem abgewiesenen Asylsuchenden mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration ab einem Aufenthalt von fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Rechtliches5.2. Kein Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder Aufenthaltstitel Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht- Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (BGer 2C_821/2021 vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder ausserhäuslichen Bereich unterhält. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierfür in der Regel nicht. Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation. Im Sinn einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest tangiert ist. Weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für die Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Vorkommen kann umgekehrt auch, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens schon vor Ablauf der zehn Jahre betroffen ist (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 144 II 1 E. 6.1 und 144 I 266 E. 3.9 und weitere Rechtsprechung; 2C_258/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme ergriffen wird (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_504/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2.3). Regularisierung eines prekären oder illegalen Aufenthalts Ist keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen und hat sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, stellt sich die Frage nach der Regularisierung einer prekären, aber geduldeten Anwesenheit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann gestützt auf Art. 8 EMRK eine positive staatliche Leistungspflicht in dem Sinn bestehen, dass der ausländerrechtliche Status einer illegal oder in einem prekären Rechtsverhältnis anwesenden ausländischen Person ausnahmsweise regularisiert werden muss beziehungsweise die Anrufung des Schutzes des Privatlebens unabhängig von der Natur des Aufenthaltsrechts und auch bei illegalem Aufenthalt möglich ist (vgl. die Hinweise in BGE 147 I 268 E. 1.2.5 und in BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.3.1). Auch das Bundesgericht schliesst eine solche Pflicht im Rahmen von Art. 8 EMRK nicht aus (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.5, 149 I 72 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Es hat diesbezüglich festgehalten, dass es die gleiche Stossrichtung wie der Europäische 5.2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verfolge, indem es die rechtlichen und faktischen Auswirkungen der Aufenthaltsregelung im Lichte des verfassungs- und völkerrechtlichen Anspruchs auf Privatleben berücksichtige (BGer 2C_504/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2.5). Zu beachten ist dabei aber, dass sich Ausländer den ausländerrechtlichen Kontrollen und Verfahren unterziehen müssen und das Land grundsätzlich zu verlassen haben, wenn sie durch einen rechtskräftigen Entscheid dazu verpflichtet sind. Anders zu entscheiden, hiesse jene Personen, die sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzen gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben halten, was rechtsstaatlich bedenklich wäre (BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.3.4 mit Hinweisen). In vertretbarer Weise geltend gemachter Anspruch aus Art. 8 EMRK Nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane zu Art. 8 EMRK kann der weitere Aufenthalt durch den Aspekt des Privatlebens geschützt sein, wenn der Betroffene während langen Aufenthalts persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen geschaffen hat, die für das Privatleben wesentlich sind. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Aufenthalt irregulär ist. Es ist aber nicht allein wegen einer erheblichen Dauer des bisherigen faktischen Aufenthalts verboten, den weiteren Aufenthalt zu unterbinden (vgl. die Hinweise bei M. Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], a.a.O., N 79 zu Art. 8 EMRK). Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesgericht in der Auslegung und Anwendung von Art. 8 EMRK danach unterscheiden, ob die betroffene ausländische Person sich auf einen materiellen oder lediglich einen prozeduralen Titel stützt, dessen Zweck gerade die Ermittlung von Ansprüchen auf die Erteilung eines materiell-rechtlich begründeten Aufenthaltsrechts ist, hat zwar zur Folge, dass der prozedural legitimierten Anwesenheit mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht dasselbe Gewicht zukommt, wie einem materiell begründeten Anwesenheitsrecht gleicher Dauer. Soll aber eine Prüfung im Einzelfall und eine möglichst weitgehende übereinstimmende Handhabung der Bewilligungsansprüche nach Art. 8 EMRK durch das Bundesgericht und den EGMR gewährleistet werden (vgl. Th. Hugi Yar, Trotz Privatleben kein Anspruch auf Schutz?, in: Der digitale Rechtsprechungs-Kommentar [dRSK], publiziert am 8. Dezember 2022, N 24, https://www.weblaw.ch), rechtfertigt es sich, auch diese Dauer und insbesondere die in dieser Zeit erbrachte Integrationsleistung zumindest bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob der Betroffene in der Lage ist, in vertretbarer Weise einen Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend zu machen (vgl. dazu auch die Schlussfolgerungen, die K. Meyer, Konsolidierung der Praxis zum Recht auf Privatleben, in: dRSK, publiziert am 19. September 2023, N 17 aus BGE 149 I 207 zieht). 5.2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Würdigung des vorliegenden Falls5.3. Dauer des Aufenthalts in der Schweiz Der am 24. März 1998 geborene Beschwerdeführer reiste am 7. März 2016 und damit kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit in die Schweiz ein. Er stellte sodann ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde am 26. März 2020 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beschied die gegen den abschlägigen Asylentscheid und die Wegweisung erhobene Beschwerde am 23. September 2020 abschlägig. In der Folge setzte das Staatssekretariat für Migration dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise bis 27. November 2020 an. Während dieser viereinhalb Jahre leitete sich das Recht des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz aus seinem laufenden Asylverfahren ab (vgl. Art. 42 AsylG). Die beträchtliche Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist dabei nicht etwa auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Vielmehr ist sie Folge davon, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Behandlung von Asylgesuchen (vgl. Art. 26 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2, Art. 109 Abs. 4 AsylG in der Fassung, die bei Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers am 7. März 2016 gültig war [AS 2013 4375]; vgl. neurechtlich Art. 26 Abs. 1, Art. 26c, Art. 26d, Art. 37 Abs. 2 und 4, Art. 109 AsylG [SR 142.31]) um ein Vielfaches überschritten haben. Die annäherungsweise Einhaltung dieser Fristen wäre unter Integrationsaspekten von massgebender Bedeutung: Abgewiesene Asylsuchende wird damit ermöglicht, sich in ihrer Heimat zeitnah wieder einzugliedern (vgl. M. Gattiker, Vom Gebot der Beschleunigung des Asylverfahrens zur Neustrukturierung des Asylbereichs, Asyl S0/13, S. 9 ff.); bei Personen, die im Asylverfahren ein Bleiberecht erhalten, befördert ein schnelles Verfahren in ganz erheblichem Masse die Arbeitsmarktintegration (vgl. Spadarotto/Bieberschulte/Walker/Morlok/Oswald, Erwerbsbeteiligung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt, Studie im Auftrag des Bundesamts für Migration [April 2014], 80 f. [abrufbar unter <https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/integration/ berichte/va-flue/studie-erwerbsbet-va-flue-d.pdf>]). Die Vorinstanz lastet die lange Dauer des Asylverfahrens deshalb zu Recht nicht dem Beschwerdeführer an. Die an das Asylverfahren anschliessende mehrfache Verlängerung der Ausreisefrist bis 17. Mai 2021 stützte sich sodann ebenfalls nicht auf ein materielles Aufenthaltsrecht, war allerdings pandemiebedingt und lag damit ebenfalls ausserhalb der Einflusssphäre des Beschwerdeführers. 5.3.1. quater
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereits mit Ablauf der Ausreisefrist am 27. November 2020 setzte der Beschwerdeführer sodann ein Verfahren zur Erteilung einer nicht aus dem Asylrecht, sondern aus der von ihm angestrebten Adoption durch seine Tante und seinen Onkel abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung in Gang. Dabei ersuchte er auch darum, ihm zu erlauben, den Ausgang des Bewilligungs-, mindestens jedoch des Adoptionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Akten Migrationsamt S. 180 ff., insbesondere S. 185). Letzteres Gesuch erneuerte er am 17. März 2021 (Akten Migrationsamt S. 196 f.). Am 13. April 2021 versah er es zudem mit der Ergänzung, es sei ihm der Antritt einer Ausbildung zu erlauben (Akten Migrationsamt S. 202). Unmittelbar bei Ablauf der nicht mehr erstreckten Ausreisefrist stellte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 beim Migrationsamt wiederum das Gesuch, es sei ihm der Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens zu erlauben (Akten Migrationsamt S. 213). Mit Blick auf die Möglichkeit, bei der Firma C.__ ein Praktikum und eine Lehre als Zeichner Fachrichtung Architektur absolvieren zu können, ersuchte der Beschwerdeführer schliesslich am 2. September 2021 erneut um Behandlung des Gesuchs. Alle diese Gesuche blieben formell unbehandelt. Zwar vermag das nichts daran zu ändern, dass Art. 17 Abs. 1 AIG den Beschwerdeführer – mangels Vorliegens einer auf Art. 17 Abs. 2 AIG abgestützten Aufenthaltserlaubnis – unmittelbar verpflichtete, aus der Schweiz auszureisen. Unter den konkreten Umständen musste der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens aus der Sicht des Beschwerdeführers aber nicht zwingend als unerlaubt erscheinen. Dies gilt umso mehr, als er Kenntnis davon erhielt, dass das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand sich beim Migrationsamt mehrfach – nämlich am 3. März 2021 (Akten des Migrationsamts S. 194), am 21. Mai 2020 (Dossier Migrationsamt S. 215), am 19. Juli 2021 (Dossier Migrationsamt S. 222), am 11. Januar 2022 (Dossier Migrationsamt S. 253) und am 22. Februar 2022 (Dossier Migrationsamt S. 259) – vergeblich nach den ausländerrechtlichen Auswirkungen einer allfälligen Adoption erkundigt hatte. Am 2. März 2022 erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs schliesslich Kenntnis davon, dass das Migrationsamt beabsichtige, sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen. Auch in diesem Schreiben blieb allerdings die Frage des Aufenthalts während der Dauer des Verfahrens unbeantwortet (Dossier Migrationsamt S. 281 ff.). Mit der abschlägigen Verfügung des Migrationsamts vom 6. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Frist zur Ausreise angesetzt. Deshalb erschien es aus Sicht des Beschwerdeführers auch nicht erforderlich, dass er für die Dauer des Rekursverfahrens um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts ersuchte (act. 9/1 mit Beilage). Zur Bedeutung der Dauer des Aufenthalts kann damit festgehalten werden, dass der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer mittlerweile seit über siebeneinhalb Jahren in der Schweiz lebt. Sein Aufenthalt beruhte jedenfalls während der mehr als fünf Jahre zwischen der Einreise im März 2016 und dem Ablauf der – verlängerten – Ausreisefrist nach dem erfolglosen Asylverfahren am 17. Mai 2021 auf einer klaren verfahrensrechtlichen Grundlage. Die lange Dauer des Asylverfahrens und die anschliessende pandemiebedingte Erstreckung können nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden Falls von jenem einer äthiopischen Staatsangehörigen, welche als Zwanzigjährige in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, die jedoch nach weniger als einem Jahr aufgrund eines abschlägigen Asylentscheids weggewiesen worden war und in der Folge nicht ausreiste (vgl. BGer 2C_1062/2020 vom 25. März 2021). Auch das Asylverfahren jenes äthiopischen Staatsangehörigen, welcher als 17-Jähriger in die Schweiz einreiste und nach der Wegweisung die Schweiz nicht verlassen hatte, beanspruchte mit einer Dauer von knapp drei Jahren wesentlich weniger Zeit als das Asylverfahren des Beschwerdeführers (vgl. BGer 2C_821/2021 vom 1. November 2022). Wenn das Bundesgericht in den beiden vorgenannten Fällen verneinte, dass ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK vertretbar geltend gemacht worden sei, ist dies daher für das vorliegende Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bereits im November 2020 darum bemüht hatte, dass ihm für die Dauer der Behandlung seines Gesuchs um Erteilung einer – humanitären – Aufenthaltsbewilligung der Aufenthalt in der Schweiz gestattet würde. Dieses Gesuch blieb unbehandelt, obwohl er mehrfach und insbesondere auch zur Ermöglichung einer Ausbildung um eine diesbezügliche Entscheidung ersucht hatte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erscheint damit nicht bloss als – passiv – geduldet, wie dies üblicherweise bei Sans-Papiers der Fall ist, welche sich in keinem ausländerrechtlichen Verfahren befinden (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.4, wo der Beschwerdeführer keine Schritte zur Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung unternommen und sich während zwölf Jahren illegal im Land aufgehalten hatte). Die Missachtung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers ist dadurch erheblich relativiert, und es rechtfertigt sich, bei der Prüfung der Frage, ob ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK vertretbar geltend gemacht ist, auch die weiteren zweieinhalb Jahre bei der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz mitzuberücksichtigen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integration5.3.2. Der Beschwerdeführer war knapp achtzehnjährig, als er in die Schweiz kam. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 mit Recht festgehalten, dass er damit die (lebensprägende) Zeit des Erwachsenwerdens und des Eintritts ins Erwachsenenlebens in der Schweiz verbracht hat. Wohl auch dank der familiären Aufnahme bei der Familie seiner Tante hat er die Phase der Adoleszenz trotz der sehr beschränkten Möglichkeiten, sich schulisch oder beruflich zu integrieren (vgl. E. 5.3.2.5 hiernach), unauffällig gemeistert. Die Beziehungen zur Familie seiner Tante können zwar – wovon auch der Beschwerdeführer selbst ausgeht – nicht einen Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK begründen. Sie sind allerdings ein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer in der hiesigen Gesellschaft einen sicheren Platz gefunden hat, weil diese Einbettung offenkundig Grundlage für eine stabile Entwicklung bildete. Diese familiären Beziehungen haben auch dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Unterstützung mit öffentlichen Geldern angewiesen war. Sie erwiesen sich während Jahren als tragfähig, obwohl es dem Beschwerdeführer – wie er anlässlich der Befragung durch das Gericht ausführte – nicht wohl ist, wenn er aufgrund des Ausbildungs- und Arbeitsverbots meist zuhause sein muss. 5.3.2.1. Nebst diesen familiären Beziehungen (vgl. E. 5.3.2.1 hiervor) pflegt der Beschwerdeführer zahlreiche Beziehungen zu Personen in seinem Umfeld, die über gelegentliche Treffen hinausgehen; darauf deuten nicht nur die zahlreichen aktenkundigen Empfehlungsschreiben hin, sondern auch der Umstand, dass mehrere seiner Bekannten der öffentlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 beiwohnten. Mit einem gewissen Recht wies der Leiter des Rechtsdienstes der Vorinstanz anlässlich dieser Verhandlung zwar darauf hin, der Beschwerdeführer hätte darüber hinausgehend trotz seines prekären Aufenthaltsrechts die Möglichkeit gehabt, sich in der Kirche, in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation zu engagieren, diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt. Dazu ist allerdings anzumerken, dass selbst bei der Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraussetzt (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3, BGE 138 I 242 E. 5.3). Dem Beschwerdeführer sind in dieser Hinsicht ausserdem die persönlichen Beziehungen zugutezuhalten, die er über das Kino "D." in Z. geknüpft hat (das Kino "D.__" ist eine Genossenschaft mit dem Ziel, 5.3.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine "kulturelle Institution auf gemeinnütziger Grundlage mit einem möglichst breiten Angebot an verschiedenartigen Kinofilmen" und eine "attraktive Begegnungsstätte für die Bevölkerung" zu schaffen [vgl. Website des Kino D.__, Stand: 8. November 2023]). Er pflegt im Übrigen auch Kontakte zu Gleichaltrigen, mit denen er sich im Fitness und im Ausgang trifft. Dass an der öffentlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 – nebst der Familie seiner Tante – vor allem ältere Personen und keine gleichaltrigen Kollegen oder Kolleginnen teilnahmen, dürfte daran liegen, dass diese in Beruf und Ausbildung engagiert sind. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 und insbesondere im Rahmen der Befragung durch das Gericht hat sich sodann gezeigt, dass der Beschwerdeführer auffällig gut Deutsch spricht. Er verstand selbst Fragen, die nicht eindeutig formuliert waren, und konnte diese verständlich und nachvollziehbar beantworten, auch wenn ihm vereinzelt die richtigen Begrifflichkeiten fehlten. Auch auf Fragen, die in Mundart gestellt waren, vermochte er ohne Schwierigkeiten verständliche Antworten zu geben. Dass er mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen in Deutsch auf dem Niveau B1 auch formell nachgewiesen hat, ist ebenso unbestritten, wie der Umstand, dass er die Prüfung für das Niveau B2 – knapp – nicht bestanden hat, weil er zunächst mangels eines gültigen Ausweispapiers aus dem Prüfungsraum gewiesen und schliesslich erst nach rund zehn Minuten zugelassen worden war. Alles in allem kann deshalb von einer klar überdurchschnittlichen sprachlichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 5.3.2.3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 befragte das Gericht den Beschwerdeführer dazu, was er mit der schweizerischen Demokratie verbinde. Dabei vermochte der Beschwerdeführer einerseits zu den am vorangegangenen Wochenende durchgeführten Nationalrats- und Ständeratswahlen Auskunft zu geben (einschliesslich der Trends der Wähleranteile der einzelnen Parteien); anderseits legte er die Unterschiede zur Situation in Sri Lanka dar, wo der Premierminister mache, was er wolle. Zu den weiteren Werten befragt, die er mit der Schweiz verbinde, erwähnte der Beschwerdeführer die Neutralität, die ihm gefalle, und das Bildungssystem, in welchem alle die gleichen Chancen hätten und auch ein Bauernsohn studieren könne. Auf die Frage des Gerichts, ob er als (einziger) männlicher Nachkomme der Familie (auch seiner Tante) eine besondere Stellung habe, bemerkte der Beschwerdeführer, Mann und Frau seien gleich und hätten gleiche Rechte. Er sei mit Frauen 5.3.2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgewachsen. Inhaltlich gefalle ihm an der Schweizer Kultur gerade auch diese Gleichheit von Mann und Frau. Nach weiteren Inhalten schweizerischer Werte gefragt, nannte der Beschwerdeführer die Architektur und den Umstand, dass in der Schweiz erhaltungswürdige alte Gebäude (z.B. Bauernhäuser) anders als in Sri Lanka unter Schutz gestellt würden. Aus diesen Antworten kann ohne weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich der Bedeutung der Werte, wie sie in der Bundesverfassung zum Ausdruck kommen, bewusst ist und sie zu wesentlichen Teilen verinnerlicht hat. Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz erbrachten beruflichen Integrationsleistung bzw. seiner Ausbildungsbestrebungen ist zu beachten, dass die Regelung der Anwesenheit während der Dauer des Asylverfahrens nicht in erster Linie auf die Integration der Asylsuchenden ausgerichtet ist. So steht in der ersten Zeit ihrer Anwesenheit nicht die Aufnahme in den Arbeitsmarkt im Vordergrund, sondern die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen, welche verhindern soll, dass sie in die Kriminalität abdriften (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 S. 3709 ff., S. 3788). Das Arbeitsverbot gemäss Art. 43 AsylG, welches einer beruflichen und wirtschaftlichen Integration entgegensteht, ist mit dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK grundsätzlich vereinbar (vgl. BGE 138 I 246 E. 2 und 3). Dass sich das Migrationsamt einerseits zum Gesuch um prozeduralen Aufenthalts nicht klar geäussert und die Anwesenheit des Beschwerdeführers stillschweigend geduldet hat (vgl. E. 5.3.2.1 hiervor), ihm aber anderseits nicht mit einer ausdrücklichen Gestattung des Aufenthalts weitergehende Integrationsbemühungen ermöglicht hat, ist bei der Würdigung der Integration des Beschwerdeführers jedoch zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht vorgehalten werden, er habe selbst eine berufliche Integration dadurch verunmöglicht, dass er sich nicht um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bemüht hätte (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6, wo sich der Beschwerdeführer während zwölf Jahren nicht um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bemüht hatte). Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht Stand heute nicht als integriert betrachtet werden kann; darauf hat auch der Leiter des Rechtsdiensts der Vorinstanz im Rahmen der Verhandlung vom 26. Oktober 2023 zu Recht hingewiesen. Allerdings hat die Integrationsbeurteilung immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/ 5.3.2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], a.a.O., Art. 58a N 1 mit Hinweis auf BVGer F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5), weshalb beim Beschwerdeführer unter dem Kriterium der beruflichen Integration insbesondere auch sein Potential für die Teilnahme am Wirtschaftsleben zu berücksichtigen ist, sobald er über die erforderlichen Bewilligungen verfügt. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dessen, was ihm das prekäre Aufenthaltsrecht in der Schweiz ermöglicht hat, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration geschaffen hat. Kurz nach seiner Einreise in die Schweiz hat er am D.__ in W.__ während eines Jahres Integrationskurse belegt; ausserdem hat er später eine einwöchige Schnupperlehre in einem Ingenieur- und Architekturbüro absolviert, wobei ihm der betreffende Betrieb ein besonderes Talent im Bereich des Vorstellungsvermögens, des technischen Verständnisses und der mathematischen Fähigkeiten attestiert hat. Die sprachlichen Fähigkeiten hat er im Rahmen des Möglichen soweit fortentwickelt, dass er das Niveau B2 erreicht hat (vgl. E. 5.3.2.3 hiervor). Der Betrieb, in welchem er die Schnupperlehre absolviert hat, würde ihm deshalb, wie sich im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 herausgestellt hat, nach wie vor eine Lehrstelle als Zeichner EFZ Fachrichtung Architektur anbieten, falls er in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung käme (an Schranken eingereichtes Schreiben vom 20. Oktober 2023). Der Beschwerdeführer hätte sodann auch die Möglichkeit, mit erteilter Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung in einem Restaurant in Y.__ als Aushilfe mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 4'000 bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent zu arbeiten (an Schranken eingereichtes Schreiben vom 20. Oktober 2023). Zwar ist dem Leiter des Rechtsdiensts der Vorinstanz beizupflichten, wenn er im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 ausführte, dass es sich beim betreffenden Restaurant um ein indisch-sri- lankisches Restaurant handelt und das Angebot damit aus der sri-lankischen "Community" kommt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, umgehend für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer bei der öffentlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärte, er würde sich für die Lehre entscheiden, wenn er denn zwischen der Tätigkeit im Restaurant und der Lehre im Ingenieur- und Architekturbüro entscheiden müsste; dies zeigt, dass er seine berufliche und soziale Situation in der Schweiz in einem längerfristigen Zeithorizont bedenkt. Insgesamt ist aufgrund einer zukunftsgerichteten Optik davon auszugehen, dass sich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.Ergebnis Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung eines Aufenthaltsrechts in vertretbarer Weise auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen kann (vgl. E. 5.3.3 hiervor), ergibt sich, dass ihm entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen Art. 14 Abs. 4 AsylG im Verfahren der Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AsylG vor den kantonalen Behörden Parteistellung zukommt (vgl. E. 3 und 4 hiervor). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK Erfolg beschieden sein könnte; dem Gericht ist eine abschliessende materielle Prüfung dieser Frage aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands (vgl. E. 2 hiervor) allerdings verwehrt. Damit erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als sich der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wendet, mit dem das partielle Nichteintreten der Erstinstanz materiell bestätigt wurde. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur materiellen Prüfung im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP). 7.Kosten Bei diesem Verfahrensausgang – die Angelegenheit ist mit offenem Verfahrensausgang an die verfügende Behörde zurückzuweisen – sind für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem der Beschwerdeführer ohne grössere Schwierigkeiten in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren könnte, wenn er in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung käme. Zusammenfassung Insgesamt kann sich der Beschwerdeführer auf eine Aufenthaltsdauer von mittlerweile siebeneinhalb Jahren und auf zahlreiche konkrete Umstände berufen, welche auf eine – insbesondere im Vergleich mit anderen Asylsuchenden gleichen Alters – besonders gute und intensive Integration in der Schweiz hinweisen. Damit liegen in einer Gesamtbetrachtung genügende Sachverhaltselemente vor, welche es dem Beschwerdeführer erlauben, in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK darzutun. Aufgrund dieses "arguable claim" kann er sich erfolgreich auf den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 13 EMRK berufen. 5.3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer sind die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1'000 im Rekurs- und von CHF 1'500 im Beschwerdeverfahren zurückzuerstatten. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennoten eingereicht. Entschädigungen von CHF 1'500 für das Rekursverfahren und von CHF 3'000 für das Beschwerdeverfahren (unter Berücksichtigung des Umstands, dass in vorliegender Angelegenheit eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat), zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 60 und CHF 120 (vier Prozent von CHF 1'500 und CHF 3'000) und Mehrwertsteuer erscheinen angemessen (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. a und b, Art. 28 und Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 und die Verfügung des Migrationsamts vom 6. April 2022 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu materieller Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückgewiesen. 2. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird ihm zurückerstattet. 3. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'120, je zuzüglich Mehrwertsteuer. bis bis