© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/97 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.04.2023 Entscheiddatum: 10.03.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 10.03.2023 Kommunales Wasserbauprojekt und Gewässerabstandsplan gemäss Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; PBG). Art. 13 ff. und 21-32 WBG (sGS 734.1). Art. 2 f. eidg. WBG (SR 721.100). Art. 37 GSchG (SR 814.20). Art. 7 BGF (SR 923.0). Art. 6 FiG (sGS 854.1). Art. 18 NHG (SR 451). StAG (SR 721.101). Art. 1 und 3 RPG (SR 700). Art. 3 RPV (SR 700.1). Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Rekursentscheid, mit welchem das Wasserbauprojekt und der Gewässerabstandsplan bzw. der Gesamtentscheid vom 21. April 2020 sowie die Genehmigungsverfügung des AREG bestätigt worden waren, ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid (Verwaltungsgericht, B 2022/97). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2023 nicht ein (Verfahren 1C_189/2023). Auf ein Revisionsgesuch zum Urteil 1C_189/2023 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. August 2023 nicht ein (Verfahren 1F_20/2023). Entscheid vom 10. März 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte Erbengemeinschaft E., bestehend aus: I., – S.__, –

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerinnen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde O.__, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Benedikt Fässler, factum advokatur, Teufener Strasse 3, Postfach 635, 9001 St. Gallen, Gegenstand Wasserbauprojekt und Festlegung Gewässerraum

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Erbengemeinschaft E., bestehend aus I., O., und S., H., ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 001 und 002, Grundbuch O.. Diese Grundstücke liegen gemäss Zonenplan der Gemeinde O.__ vom 25. März 1994 in der Dorfkernzone für zweigeschossige Bauten (DK2). Zwischen den beiden Grundstücken verläuft der Fluss U.. Auf dem Grundstück Nr. 001 befindet sich das Wohnhaus "Haus zur M." mit dorfhistorischer Bedeutung. Beim Haus zur M.__ und beim D.gebäude auf Grundstück Nr. 002 handelt es sich um geschützte Kulturobjekte. Sodann befindet sich auf dem im Eigentum der Gemeinde O. stehenden, der Grünzone Freihaltung A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugewiesenen Grundstück Nr. 003 der rund 1'100 m grosse W.weiher, welcher früher die M. mit Wasserkraft versorgte und heute als Naturobjekt geschützt ist. Der W.weiher wird seinerseits über den F.kanal von dem ca. 1 km entfernten B. Weiher gespiesen. Westlich der im Ortsbildschutzgebiet (Schutzverordnung der Gemeinde O. vom 27. Dezember 2013) liegenden Grundstücke Nrn. 001, 002 und 003 befindet sich auf Grundstück Nr. 004 das Schulhaus C.. Das Ortsbild von O. wurde (mit Ausnahme des Weilers N.) im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als von regionaler Bedeutung eingestuft. 2 Am 25. September 2018 erliess der Gemeinderat O. das Wasserbauprojekt "ökologische Aufwertung W.weiher" und den Gewässerabstandslinienplan "F.kanal und W.weiher" (Ausscheidung des Gewässerraums). Das Projekt sieht eine Tieferlegung des F.kanals und eine Kanalführung auf der Westseite des W.weihers vor. Ein Fussweg mit Brücke vom Schulhaus her soll den Weiher für die Bevölkerung zugänglich machen. Der Weiher soll verkleinert, tiefer gelegt und neu geformt sowie durch einen kleinen offenen Kanal und mit Regenwasser versorgt werden. Im Weiteren ist vorgesehen, das Gebiet mit Neubepflanzungen als Naherholungsgebiet aufzuwerten. Die während der Auflagefrist von I. und S. erhobene Einsprache gegen das Wasserbauprojekt und gegen den Gewässerabstandslinienplan wies der Gemeinderat O. mit Beschluss vom 28. Januar 2020 ab und setzte das Wasserbauprojekt und den Gewässerabstandslinienplan fest (act. G 16/12/14). Nachdem die Einsprecherinnen gegen den Beschluss Rekurs erhoben und in der Folge der Gemeinderat zufolge Fehlens der kantonalen Zustimmungen zum Projekt eine verfrühte Eröffnung des Beschlusses bestätigt hatte, wurde das Rekursverfahren vom Bau- und Umweltdepartement am 9. März 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (act. G 16/12/15). Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) genehmigte den Gewässerabstandslinienplan mit Verfügung vom 14. April 2020 (act. G 16/12/17). Der Gemeinderat O. eröffnete hierauf den Beschluss vom 28. Januar 2020 sowie die Genehmigungsverfügung vom 14. April 2020 als Gesamtentscheid am 21. April 2020 (act. G 16/12/18). A.b. Den hiergegen von I. und S.__ erhobenen Rekurs vom 6. Mai 2020 (act. G 16/1, 16/5) wies das Bau- und Umweltdepartement, nachdem das AREG, das Amt für Wasser und Energie (AWE), das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) sowie die kantonale Denkmalpflege (KPD) im Rahmen von Amtsberichten Stellung genommen hatten (act. A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. G 16/16, 16/21, 16/24) und mit den Verfahrensbeteiligten ein Rekursaugenschein (act. G 16/27) durchgeführt worden war, mit Entscheid vom 2. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat (act. G 2). Gegen diesen Rekursentscheid erhoben I.__ und S.__ (Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 17. bzw. 18. Mai 2022 Beschwerde (act. G 1 und 9). In der Beschwerdeergänzung vom 20. Juni 2022 beantragten sie Aufhebung des Rekursentscheids vom 2. Mai 2022; eventualiter sei das gegenständliche Verfahren als nichtig zu erklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 10). B.a. In der Vernehmlassung vom 16. September 2022 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 15). Mit Verfügung vom 9. September 2022 hatte das Amt für Wasser und Energie (AWE) die Genehmigung für das Revitalisierungsprojekt (ökologische Aufwertung W.__weiher mit Revitalisierung des F.__kanals, des W.weihers und eines namenlosen Gewässers) erteilt (act. G 17). Rechtsanwalt Dr. Benedikt Fässler, beantragte für die Gemeinde O. (Beschwerdegegnerin) in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 Abweisung der Beschwerde (act. G 19). Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts bestätigte Rechtsanwalt Fässler im Schreiben vom 14. November 2022, dass lediglich der Sondernutzungsplan F.__kanal und W.__weiher, Festlegung Gewässerraum Baulinien, vom 13. August 2018 existiere. Ein Gewässerabstandslinienplan (Sondernutzungsplan) und ein Sondernutzungsplan betreffend Festlegung des Gewässerraums mit Baulinien seien dasselbe (act. G 24). B.b. Nachdem den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15. und 30. November 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (act. G 25, 27), stellten sie am 13. Dezember 2022 unter Einreichung eines Arztzeugnisses ein Gesuch um Fristverlängerung (act. G 29 f.). Die in der Folge vom Verwaltungsgericht bis 3. Januar 2022 erstreckte Frist zur Stellungnahme (act. G 31) nahmen die Beschwerdeführerinnen nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten (act. G 32) nicht wahr. Mit nachträglicher Replik vom 7. Januar 2023 bestätigten die Beschwerdeführerinnen ihren Standpunkt (act. G 33). Von der ihnen eingeräumten B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Die Beschwerdeführerinnen sind als Miteigentümerinnen der Grundstücke Nrn. 001 und 002 zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 16. Mai 2022 (act. G 1) entspricht in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 20. Juni 2022 (act. G 7) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gelegenheit zur Stellungnahme machten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch (act. G 38). Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.d. bis Streitig ist, ob die Vorinstanz das kommunale Wasserbauprojekt und den Gewässerabstandslinienplan gemäss Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; PBG) bzw. den Gesamtentscheid vom 21. April 2020 (Beschluss vom 28. Januar 2020 und Genehmigungsverfügung des AREG vom 14. April 2020) im angefochtenen Entscheid zu Recht bestätigte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was vom vorinstanzlichen Entscheid erfasst wurde. Sprengt die mit dem Beschwerdeantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch den vorinstanzlichen Entscheid gesteckten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler VerwGE B 2016/69 vom 17. März 2018 E. 2 m.H.). Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf verschiedene ausserhalb des Gegenstandes des Rekursverfahrens liegende Anträge (betreffend Umstände des Erwerbs des W.__weihers durch die Beschwerdegegnerin, Erstellung eines Lastwagenausfahrplatzes entlang der G.__strasse, kommunale Strassen- und Verkehrsführung, Ausstattung des neben dem W.__weiher gelegenen Sportplatzes mit einem Kunstrasen, Abstimmung über das Wasserbauprojekt durch die Bürgerschaft, 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Das Wasserbaugesetz (sGS 734.1; WBG, in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Übergangsbestimmung in Art. 71 Abs. 1 WBG und Projektauflage im Oktober 2018) wird angewendet auf die stehenden und fliessenden Oberflächengewässer einschliesslich der in den Boden verlegten Abschnitte (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 WBG). Zweck des WBG ist der Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Einwirkungen des Wassers sowie die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer (Art. 2 WBG). Art. 7 WBG statuiert eine Wasserbaupflicht, welche den Unterhalt (Art. 9 ff. WBG) und den Ausbau (Art. 13 ff. WBG) von Gewässern beinhaltet. Art. 13 WBG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung („insbesondere“) von wasserbaulichen Massnahmen. Gewässer werden gemäss Art. 15 WBG ausgebaut oder offengelegt, wenn der Schutz von Menschen und Tieren oder von erheblichen Sachwerten es erfordert (Abs. 1). Gewässer können zu Verbesserung, Aufbau und Wiederherstellung von Lebensräumen von einheimischen Tieren und Pflanzen ausgebaut oder offengelegt werden (Abs. 2). Vorliegend handelt es sich beim Gewässerabstandslinienplan und beim Wasserbauprojekt um Sondernutzungspläne (vgl. dazu VerwGE B 2018/235 vom 21. November 2019 E. 2.1 zweiter Absatz m.H.). Nach Art. 21 WBG wird für wasserbauliche Massnahmen an Gewässern das in den Art. 22-32 WBG geregelte Planverfahren durchgeführt. Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren (Abs. 2). Politische Gemeinde und Kanton können nach Art. 21a WBG anstelle des Planverfahrens nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; PBG) erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen. Nach Art. 2 des eidgenössischen Wasserbaugesetzes (SR 721.100; eidg. WBG) ist der Hochwasserschutz Aufgabe der Kantone. Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch Erwerb des Weihers samt Weihergrundstück, Unterschutzstellung des Weihers) nicht ein (act. G 2 S. 9 f.). Das teilweise Nichteintreten im Rekursverfahren blieb im vorliegenden Verfahren zu Recht unwidersprochen, weshalb die erwähnten Aspekte auch im vorliegenden Verfahren ausser Betracht zu bleiben haben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte raumplanerische Massnahmen. Gegebenenfalls müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserückhalteanlagen sowie weitere Vorkehren, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 eidg. WBG). Nach Art. 37 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20, GSchG) dürfen Fliessgewässer nur verbaut oder korrigiert werden, wenn unter anderem der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Abs. 1 lit. a) oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann (Abs. 1 lit. c). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (Abs. 2 lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (Abs. 2 lit. b) und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2 lit. c). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (Abs. 3). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann Ausnahmen unter anderem für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen bewilligen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0; BGF) sorgen die Kantone dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen erhalten bleiben. Nach Art. 6 des kantonalen Fischereigesetzes (FiG; sGS 854.1) sind die Lebensräume von Wassertieren, deren Struktur und ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist, aufzuwerten. Der natürliche Zustand ist nach Möglichkeit wiederherzustellen. Nach Art. 115 PBG sind Schutzobjekte unter anderem Gewässer und ihre Ufer (lit. a), Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen (lit. e) und Baudenkmäler (herausragende bauliche Objekte und Ensembles von besonderem kulturellem Zeugniswert, wie Ortsbilder, Baugruppen, Bauten und Bauteile, Anlagen sowie deren Umgebung, feste Ausstattungen und Zugehör; lit. g). Die Aufzählung der Schutzgegenstände in Art. 115 PBG ist auf Art. 17 des Raumplanungsgesetzes (SR 700; RPG) abgestimmt. Für die Auslegung des Begriffs der Schutzgegenstände kann

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dementsprechend auf Literatur und Rechtsprechung zu Art. 17 RPG abgestellt werden (vgl. zum alten Recht VerwGE B 2011/4 vom 21. Juni 2011, E. 3). Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, NHG) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Zu beachten sind sodann das Bundesgesetz über die Stauanlagen (SR 721.101, StAG) und die eidgenössische Stauanlagenverordnung (SR 721.101.1; StAV). Gemäss der Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern" des Bundesamtes für Wasser und Geologie (heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) von 2001 (www.bafu.admin.ch) liegt dem Schutzziel für Siedlungsgebiete ein hundertjähriges Hochwasserereignis (HQ) zugrunde. Die Behörden sind bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben - um solche geht es beim vorliegenden Wasserbauprojekt - verpflichtet, die verschiedenen öffentlichen Interessen, wie sie sich insbesondere aus Art. 1 und 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700, RPG), den vorerwähnten Spezialgesetzen sowie aus der kommunalen Schutzverordnung vom 25. Oktober 2010 (SchutzV; genehmigt am 27. Dezember 2013; act. G 16/28 Beilage 3) ergeben, in die Interessenabwägung einzubeziehen, sofern ein Handlungsspielraum besteht (vgl. Art. 3 der Raumplanungsverordnung, SR 700.1, RPV). 2.3. Das streitige Wasserbauprojekt wurde gestützt auf die in E. 2.2 (erster Absatz) erwähnten Bestimmungen des WBG erlassen. Demgegenüber richtet sich der Erlass des Gewässerabstandslinienplans als Sondernutzungsplan nach dem PBG (vgl. Art. 41 und 152 ff. PBG). Für die Genehmigung des Sondernutzungsplans ist das AREG zuständig (Art. 38 Abs. 1 PBG und Art. 10 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, sGS 731.11, PBV). Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Genehmigung des AREG vom 14. April 2020 in Anwendung von Art. 132 PBG zusammen mit dem Beschluss/Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 am 21. April 100

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020 als Gesamtentscheid. Im Mitbericht vom 12. Oktober 2020 erachtete das AWE das Wasserbauprojekt als genehmigungsfähig. Es hielt unter anderem fest, durch die Absenkung des Gerinnes werde die unnatürliche Dammsituation des F.__kanals soweit als möglich beseitigt. Weiter werde die künstliche Weiheranlage aus dem Hauptschluss des Hauptgewässers entfernt. Somit könne das Längsgefälle des F.kanals flacher ausgebildet und so die Längsvernetzung wiederhergestellt werden. Sodann würden die Fest- und Schwebstoffe mit der Umsetzung des Vorhabens wieder an das unterliegende Gerinne, die U., weitergegeben. Das Ge-wässer werde mit dem Vorhaben im Sinn des GSchG verbessert. Schliesslich werde mit der Absenkung des F.__kanals die Hochwassersituation erheblich verbessert (act. G 16/16 Beilage). Das ANJF stellte im Bericht vom 20. Oktober 2020 unter anderem fest, dass der W.__weiher künftig nicht mehr im Hauptschluss des F.__kanals liegen, sondern lediglich durch ein kleines Seitengewässer gespiesen werde. Damit werde der W.weiher als solcher jedoch nicht aufgehoben. Die fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligung könne unter Auflagen in Aussicht gestellt werden (act. G 16/16 Beilage). Im Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 26. März 2021 wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei der Alten M., dem D.__gebäude und dem W.__weiher mitsamt seinen Wasserläufen/Zu- und Abflüssen um ein schützenswertes Ensemble handle, dessen industriegeschichtlicher Charakter erhalten werden müsse. Insofern handle es sich beim W.__weiher nicht nur um ein Biotop bzw. geschütztes Naturobjekt, sondern um einen Bestandteil des Kulturobjekts von kantonaler Bedeutung. Bei der Sanierung der Wasserläufe und des Weihers sowie seiner Umgebung sei darauf zu achten, dass der technisch-industrielle Charakter erhalten bleibe. Die ursprüngliche Nutzung als Wasserkraftanlage müsse ablesbar bleiben; die spezifischen Erkennungsmerkmale wie Staumauer und Zu- und Abflüsse müssten in ihrer jetzigen Form bestehen bleiben (act. G 16/21). Im Amtsbericht des AWE vom 19. Juli 2021 wurde darauf hingewiesen, dass der W.__weiher unter die StAV falle. Anlässlich einer Überprüfung des W.__weihers im Jahr 2015 sei festgestellt worden, dass die Hochwassersicherheit und die Dammstabilität ungenügend seien. Somit bestehe aus Sicht der Stauanlagensicherheit eine Sanierungspflicht. Zudem müssten die Überwachung und der Unterhalt geregelt werden. Werde der Weiher gemäss Wasserbauprojekt saniert, sei eine besondere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefährdung ausgeschlossen und die Anlage gelte nur noch als Kleinstanlage, welche nicht mehr der StAV unterstellt sei (act. G 16/24 Beilage). 2.4. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, die Beschwerdeführerinnen hätten vom Wasserbauprojekt eine persönliche Anzeige erhalten, da ihr Grundstück (als einziges) vom Wasserbauprojekt beansprucht werde (Art. 25 Abs. 1 WBG). Sodann hätten sämtliche Anstösser eine persönliche Anzeige betreffend den Gewässerabstandslinienplan erhalten, weil sich die Vorschrift für die persönliche Anzeige gemäss PBG von derjenigen gemäss WBG unterscheide. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin über das Wasserbauprojekt entschieden habe; dies entspreche Art. 31 Abs. 2 WBG. Der Kanton sei über das Vorhaben informiert gewesen, habe doch das AREG den Gewässerabstandslinienplan mit Verfügung vom 14. April 2020, welche auch den Beschwerdeführerinnen eröffnet worden sei, genehmigt. Betreffend Wasserbauprojekt habe es demgegenüber keine vorgängige Genehmigung des Kantons gebraucht (act. 2 S. 12 f.). Gemäss technischem Bericht weise der F.kanal ein HQ von 9.8 m/s auf. Die Gefahrenkarte zeige, dass es heute am westlichen Projektperimeter bei einem HQ zu Ausuferungen kommen könne. Hiervon wären das Schulhaus C. sowie die nordöstlich davon liegenden Siedlungen betroffen. Nördlich des Weihers seien ebenfalls Ausuferungen ersichtlich, welche vor allem die Alte M.__ gefährden würden. Die Karte "Wirkungsräume Kt SG" bestätige, dass die genannten Gefährdungen vom F.kanal ausgehen und namentlich im Bereich des Schulhauses und der Alten M. bestehen würden. Die Beschwerdeführerinnen brächten keine Gründe vor, welche die Aussagekraft der Gefahrenkarte oder die Einschätzung der beteiligten Fachpersonen der Beschwerdegegnerin und des AWE anzweifeln lasse. Es reiche angesichts der Schutzdefizite nicht aus, den F.__kanal und den W.__weiher bloss zu sanieren; einerseits, weil die bestehenden Profile des F.__kanals die Wassermengen eines HQ nicht fassen könnten, und anderseits, weil der Damm des W.__weihers aufgrund des StAG ohnehin saniert werden müsse. Würde das Wasserbauprojekt nicht umgesetzt, müsste der Damm stabilisiert und gesichert werden. In diesem Fall sei der Eingriff in den Raum - wie der Vertreter des AWE am Augenschein ausgeführt habe - noch grösser, da die bestehenden Bäume gefällt werden müssten. Bäume auf dem Damm seien ausgeschlossen, da ihr Wurzelwerk die Dammstabilität gefährden würde. Durch 100 3 100 100

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Umlegung werde auch die Auflandungsproblematik entschärft. Der W.__weiher wirke heute als Schlammsammler, da der F.__kanal stetig Feinsedimente und Schwebstoffe hineinführe. Ein Ausbau des F.__kanals durch den heutigen Weiher hindurch sei, wie der Vertreter des AWE am Augenschein zu Recht ausgeführt habe, keine Lösung, denn für die Bewältigung eines HQ müsste der Auslauf aus dem W.__weiher so gross dimensioniert werden, dass der Staueffekt, und damit auch der Weiher, aufgehoben wäre. Angesichts der Anforderungen an die Hochwassersicherheit stelle die vorliegende Variante als einzige den Erhalt des Weihers sicher. Die Reduktion der Wasserzufuhr führe, wie auch das ANJF bestätige, nicht zur Trockenlegung. Die Verkleinerung des Weihers trage auch dem StAG Rechnung, da eine besondere Gefährdung ausgeschlossen werde. Im Weiteren werde mit dem Wasserbauprojekt auch das ganze Gewässer aufgewertet. Die bestehende Hartverbauung der Sohle (des F.__kanals) mit Betonschalen sei aus ökologischer Sicht unerwünscht. Im Gegensatz dazu werde das offen geführte Gerinne naturnah gestaltet mit kiesiger Sohle, hoher Breitenvariabilität und unterschiedlich strukturierten Ufern. Zur Entwicklung von unterschiedlichen Bachlebensräumen würden Uferböschungen und Anschlussflächen mit standortheimischen Gehölzen bepflanzt. Auch der W.__weiher werde ökologisch aufgewertet, indem die heutige Fettwiese im südlichen Teil abgetragen und eine Blumenwiese angesät werde. Sodann sei im südlichen Bereich ein Flachwasser vorgesehen. Die Variabilität der Tiefe und der Uferstruktur fördere massgeblich die Artenvielfalt. Die im Flachbereich entstehenden Hochstauden bzw. Schilfgürtel würden sodann zur Selbstreinigung des Wassers beitragen. Dies sei dringend nötig, da - wie sich aus dem Objektblatt Nr. 005 zum Inventar Natur- und Landschaftsschutz ergebe - die Wasserqualität des W.__weihers schlecht sei. Vor diesem Hintergrund sei der Einschätzung von AWE und ANJF zu folgen, wonach das Wasserbauprojekt im Vergleich zur heutigen Situation eine grundlegende ökologische Aufwertung sicherstelle. Das Projekt stelle ein grundsätzlich geeignetes und erforderliches Mittel dar, den Hochwasserschutz zu erreichen und die ökologischen Anforderungen zu erfüllen (act. G 2 S. 15-17). Unbestritten sei, so die Vorinstanz weiter, dass der W.__weiher durch die SchutzV (Art. 11) grundsätzlich geschützt sei. Hierbei handle es sich nicht um einen absoluten Schutz, zumal Art. 122 Abs. 3 und 129 Abs. 2 PBG ausdrücklich statuierten, dass unter 100

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schutz gestellte Objekte beeinträchtigt oder beseitigt werden dürften, wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werde. Auch sehe Art. 16 Abs. 2 SchutzV vor, dass Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgegenständen zur Folge hätten, bewilligt werden könnten, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lasse. Gemäss Art. 4 Abs. 6 SchutzV seien das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume und Vorgärten möglichst zu erhalten. Mit dem Projekt bleibe der Weiher als prägender Freiraum erhalten. Lediglich die bestehenden Bäume und Hecken, bei welchen ohnehin fraglich sei, ob sie das Ortsbild massgeblich prägten, würden entfernt. Jedoch erfolge eine ökologisch hochwertige Neubepflanzung des gesamten Gebiets. Damit werde dem Schutzinteresse von Art. 4 Abs. 6 SchutzV hinreichend Rechnung getragen. Gemäss Art. 11 SchutzV seien die bezeichneten Weiher mit ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten und dürften in ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht verändert werden. Der W.weiher werde nicht aufgehoben, sondern zusammen mit der ganzen Umgebung ökologisch aufgewertet. Die Vorschrift in Art. 11 SchutzV, wonach die flächenmässige Ausdehnung nicht verändert werden dürfe, sei nicht (nur) bezogen auf die Wasserfläche zu verstehen. Vielmehr dürfe die flächen-mässige Ausdehnung des Weihers samt seiner natürlichen Umgebung nicht verändert werden. Die Gesamtfläche (Weiher und Umgebung) werde durch das Projekt nicht verkleinert. Durch die Schaffung eines ökologisch wertvollen Flachwasserbereichs werde die Verkleinerung der Fläche mit tiefem Wasser mehr als kompensiert. Zumal für die geschützten Hecken, Feld- und Ufergehölze hochwertige Ersatzpflanzungen vorgesehen seien, sei das Projekt auch mit Art. 12 SchutzV zu vereinbaren. Indem die Betonschalen aus dem Bachlauf entfernt würden und die Sole naturnah gestaltet werde, trage das Projekt Art. 14 SchutzV Rechnung (act. G 2 S. 18 f.). Bei der Alten M. handle es sich um ein Kulturschutzobjekt, welches gemäss Art. 5 Abs. 1 SchutzV in seiner Substanz zu erhalten sei. Nach Art. 6 SchutzV seien Bauten und Anlagen in der Umgebung von Kulturobjekten und Ortsbildern so zu gestalten, dass deren geschichtlicher oder künstlerischer Wert nicht beeinträchtigt werde. Gemäss Objektblatt Inventar-Nr. 006 gehöre der W.weiher zwar zum Ensemble der Alten M.. Nachdem zwischen der M.__ und dem Weiher eine Distanz von 50 m liege

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der Weiher mit den industriegeschichtlichen Anlagen von der M.__ aus fast nicht einsehbar sei, könne schwerlich ein räumlicher Bezug im Sinn eines Umgebungsschutzes konstruiert werden. Hinzu komme, dass die SchutzV, in welcher auf eine Unterschutzstellung der industriegeschichtlichen Anlagen des W.weihers verzichtet worden sei, neueren Datums sei und somit ein ex lege- Schutz (Art. 176 Abs. 2 lit. b PBG) nicht zur Anwendung komme. Die geschützten Baudenkmäler ergäben sich abschliessend aus der SchutzV. Ein Umgebungsschutz des Weihers sei somit zu verneinen. Höchstens der künstliche Bachlauf westlich der Alten M. könnte noch Umgebungsschutz geniessen. Diese Frage könne jedoch offenbleiben. Mit der ökologischen Aufwertung des Bachlaufs werde zwar die Lesbarkeit der historischen Nutzung beeinträchtigt. Das Gewässer werde aber weiterhin offen und an derselben Stelle geführt. Angesichts der öffentlichen Interessen (Hochwassersicherheit, ökologische Aufwertung) wäre auch eine geringfügige Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes zu rechtfertigen. Damit sei das Wasserbauprojekt mit der SchutzV betreffend Ortsbild und Naturobjekte zu vereinbaren. Der W.__weiher geniesse keinen Umgebungsschutz, so dass diesbezüglich auch keine Beeinträchtigung vorliegen könne (act. G 2 S. 18-20). Das heutige Gerinne des F.__kanals verlaufe unmittelbar entlang des Grundstücks der Beschwerdeführerinnen. Mit dem Projekt sei vorgesehen, die Sohle des Gerinnes abzusenken. Die Gerinneachse sei soweit gegen das Schulhaus verschoben worden, dass das Grundstück der Beschwerdeführerinnen lediglich im nördlichen Teil tangiert werde. Mit Ausnahme dieses Bereichs bleibe das Terrain auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen unverändert. Der Eingriff in ihr Eigentum sei somit marginal und erweise sich angesichts der mit dem Wasserbauprojekt verbundenen gewichtigen öffentlichen Interessen als verhältnismässig. Dies umso mehr, als auch das Grundstück der Beschwerdeführerinnen massgeblich vom hochwassersicheren Ausbau profitiere. Die Notwendigkeit des Projekts sei ausgewiesen. Auch der Gewässerabstandslinienplan sei nicht zu beanstanden (act. G 2 S. 21). 3. 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1.1. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, eine Hochwassergefahr sei nicht belegt. Das Wasser könne in der höherliegenden Umgebung überall versickern. Falls der B.__ Weiher überfliesse, was er aber nicht tue, würde das Wasser im unterhalb liegenden offenen Gelände versickern. Die Beschwerdegegnerin hätte ein unabhängiges Gutachten zur Abklärung der Hochwassersituation erstellen müssen. Dass sie dies nicht getan habe, stelle einen Verfahrensfehler dar. Im Weiteren sei der Sondernutzungsplan nie öffentlich aufgelegt worden. Er sei weder persönlich noch öffentlich bekanntgemacht worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten den Sondernutzungsplan, der Teil des Wasserbauprojekts und des Gewässerabstandslinienplans gewesen sei, gar nicht gekannt. Zudem sei der Sondernutzungsplan bereits als rechtskräftig im cereblex.sag.ch zu finden. Die Beschwerdegegnerin nenne ihr Zerstörungsprogramm des W.__weihers und des gesamten Grundstücks "Ökologische Aufwertung". Die Bevölkerung wisse nichts davon, dass der W.__weiher aufgehoben und das Terrain abgesenkt werden solle. Dies müsse auch als Verfahrensfehler gewertet werden. Ein als gegenstandslos erklärtes Rechtsmittel verliere mit der Gegenstandslosigkeit "alle vorangegangenen Eingaben und Entscheide". Das gegenstandslose Verfahren einfach weiterzuführen, sei ein weiterer Verfahrensfehler (act. G 10 Ziffern 1-4). 3.1.2. Vorliegend sind zwei Sondernutzungspläne - das Wasserbauprojekt und der Gewässerabstandslinienplan (vgl. vorstehende E. 2.2 erster Absatz) - streitig. Das Wasserbauprojekt und der Gewässerabstandslinienplan wurden am 15. Oktober 2018 gleichzeitig öffentlich aufgelegt (Art. 24 Abs. 1 WBG; act. G 16/12/7 f.). Am 21. November 2018 (letzter Tag der Auflagefrist) erhoben die Beschwerdeführerinnen Einsprache gegen beide Sondernutzungspläne (act. G 16/12/9 f.). Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und setzte das Wasserprojekt und den Gewässerabstands-linienplan fest. Nachdem die Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss Rekurs erhoben und die Beschwerdegegnerin eine verfrühte Eröffnung des Beschlusses (fehlende kantonale Genehmigung) bestätigt hatte, wurde das Rekursverfahren von der Vorinstanz am 9. März 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (act. G 16/12/15). Das AREG genehmigte den Gewässerabstandslinienplan mit Verfügung vom 14. April 2020

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 16/12/17), worauf die Beschwerdegegnerin den Beschluss vom 28. Januar 2020 sowie die Genehmigungsverfügung vom 14. April 2020 als Gesamtentscheid am 21. April 2020/11. Mai 2020 eröffnete (act. G 16/12/18 f.). Es besteht kein Anlass, dieses Vorgehen in verfahrensmässiger Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere war es zulässig, nach Korrektur des Verfahrensmangels (Einholung der fehlenden Genehmigungsverfügung des AREG) den inhaltlich unveränderten Beschluss nochmals zu eröffnen. Dies umso mehr, als das AREG in das vorangehende Verfahren einbezogen worden war und sich mit der Genehmigungsverfügung keinerlei inhaltliche Änderungen ergaben. Sodann existiert lediglich ein (einziger) Sonderungsnutzungsplan F.__kanal und W.__weiher, Festlegung Gewässerraum/Baulinien, vom 13. August 2018 (act. G 16/12/1), d.h. der Gewässerabstandslinienplan (vgl. auch act. G 21-24). Einen (weiteren) separaten Sondernutzungsplan, der Teil des Wasserbauprojekts und des Gewässerabstandslinienplans gewesen sein soll, gibt es entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerinnen (act. G 10 Ziffer 2c; vgl. auch act. G 36 S. 2 f.) nicht. Im Weiteren ist in beweisrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass in der Praxis amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen wird, sofern diese den Charakter eines Gutachtens (amtliche Expertise) aufweisen (vgl. B. Waldmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2016, N 22 zu Art. 19 VwVG m.H.). Weitere verwaltungsexterne Abklärungen sind nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen in der amtlichen Beurteilung vorzunehmen (VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 E. 4.1). Im technischen Bericht "ökologische Aufwertung W.__weiher" vom Februar 2018 wurde festgehalten, gemäss Untersuchung einer Fachstelle sei die Stabilität des Damms nicht gewährleistet und seine Hochwasserentlastung zu klein. Bei Hochwasser seien die unterhalb liegenden Häuser und die G.__strasse gefährdet. Mit der projektierten Trennung von F.__kanal und W.__weiher verliere der Weiher seine Funktion als Stauanlage; die Entfernung der Dammanlage und die Sanierung des ostseitigen Dammes böten sich an (act. G 16/12/2 S. 6 und Anhang 4 Karte "Überflutung seltene Ereignisse"). Das AWE bestätigte gestützt hierauf im Mitbericht vom 12. Oktober 2020 unter anderem eine durch das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Projekt bewirkte erhebliche Verbesserung der Hochwassersicherheit (act. G 16/16 Beilage und vorstehende E. 2.3). Mit der Um- und Tieferlegung des F.__kanals wird mithin sichergestellt, dass ein HQ im Profil des F.__kanals abgeleitet werden kann und Ausuferungen entsprechend verhindert werden können. Die in diesem Zusammenhang erfolgten, nicht näher begründeten Behauptungen der Beschwerdeführerinnen (vgl. vorstehende E. 3.1.1) vermögen die Feststellungen in den erwähnten Fachberichten nicht in Frage zu stellen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ausführungen der beteiligten Fachstellen betreffend Hochwassersicherheit ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, noch sind solche anderweitig ersichtlich. Gestützt hierauf begründete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und überzeugend, dass die gewählte Variante des Wasserbauprojekts angesichts der Anforderungen an die Hochwassersicherheit als einzige den Erhalt des Weihers sicherstellt und zudem das ganze Gewässer ökologisch aufwertet (act. G 2 S. 16 Ziffern 5.6 und 5.7). 3.2. Die Beschwerdeführerinnen machen sodann geltend, im Rekursverfahren seien zwei Verfahren in ein einziges zusammengelegt worden, was gesetzlich nirgends vorgesehen sei. Schon aus diesem Grund müsse die Beschwerde gutgeheissen werden (act. G 36 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Rekurs ausschliesslich gegen den Gesamtentscheid vom 21. April 2020, welcher den Beschluss vom 28. Januar 2020 sowie die Genehmigungsverfügung vom 14. April 2020 beinhaltet, richtete. Eine Verfahrensvereinigung fand im Rekursverfahren mithin nicht statt. Von daher erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerinnen legen im Weiteren dar, der W.__weiher sei geschützt durch Inventarblätter, welche Teil der SchutzV seien. Die Dispositionsmaxime, wo die Parteien einen Handel ausmachen könnten, gelte im Verwaltungsrecht nicht. Es gelte das Gesetz und z.B. die Inventarblätter. Sicher könne man von den Inventarblättern abweichen, aber nicht in einem laufenden Verfahren. Wolle die Beschwerdegegnerin 100

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Inventarblätter ändern, müsse sie dies im hierfür vorgesehenen Verfahren betreffend Änderung der SchutzV tun. Die Beschwerdegegnerin sei Bauherrin und Eigentümerin des W.__weihergrundstücks. Sie sei gleichzeitig Mitverfasserin des Schutzinventars, Auflagebehörde für öffentliche Auflagen ihres eigenen Bauvorhabens und zudem Entscheidbehörde bei Einsprachen gegen ihr eigenes Bauvorhaben. Sie sei daher befangen. Gewaltentrennung und Verhältnismässigkeit, gerade was den Umfang des Schutzes des W.__weihergrundstücks betreffe, seien nicht eingehalten. Sodann sei es richtig, dass der ex-lege Schutz (Art. 176 Abs. 2 PBG) nicht zur Anwendung kommen müsse, denn es bestehe der Schutz bereits aufgrund der rechtsgültigen Inventarblätter und der SchutzV. Art. 176 Abs. 1 PBG hebe diese beiden Erlasse (Schutzinventar und SchutzV) nicht auf. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin verstehe den Art. 176 Abs. 2 PBG anscheinend so, dass eine Gemeinde nur schnell genug sein und das Schutzinventar noch vor Inkrafttreten des PBG erstellt haben sowie genehmigen lassen müsse, nur damit es dann nicht gültig sei. Weil die Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter den Art. 176 PBG und damit die Situation nicht korrekt verstanden habe, habe sie ihre Inventarblätter auf ihrer Homepage im Jahr 2018 und bis heute nicht aufgeschaltet (act. G 10 Ziffern 5-9). In der Eingabe vom 7. Januar 2023 halten die Beschwerdeführerinnen sodann fest, sie verstünden nicht, dass die Schutzverordnung gemäss Art. 176 PBG nicht gelten und auch kein ex-lege Schutz greifen solle. Die SchutzV vom 27. Dezember 2013 sei zu Unrecht nicht angewendet worden. Stattdessen stelle der angefochtene Entscheid auf die nicht mehr gültige SchutzV von 1992 ab (act. G 36 S. 3-5). 3.3.2. Art. 7 Abs. 1 VRP bestimmt, dass Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von sich aus in den Ausstand zu treten haben, wenn sie oder eine ihnen nahestehende Person an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind (lit. a), wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben (lit. b) oder wenn sie "aus anderen Gründen" befangen erscheinen (lit. c). Es genügt, dass das betroffene Mitglied befangen sein könnte oder befangen erscheint. Ein ausschliesslich persönliches Empfinden einer Partei reicht dafür jedoch nicht aus. Vernünftige Gründe müssen das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen. Im Weiteren ist von Befangenheit auszugehen, wenn Personen im Sinn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Art. 7 Abs. 1 VRP bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben (Art. 7 Abs. 1 lit. b VRP; vgl. dazu C. Reiter, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, N. 20-23 zu Art. 7-7 VRP mit Hinweisen; VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 2.2). Die Garantie einer durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101; EMRK) und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2); für Verwaltungsbehörden ergibt sie sich demgegenüber aus Art. 29 Abs. 1 BV. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person auch in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Es gilt das Gebot des fairen Verfahrens (BGE 139 I 124 E.4.2.1 mit Hinweis auf BGE 133 I 4 E. 5.3.1). Die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit können indes nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 127 I 198 E. 2b mit Hinweisen). Verwaltungsbehörden sind nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung berufen, sie haben auch öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Von daher können sie nicht im eigentlichen Sinn als unparteilich bezeichnet werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 432 mit Hinweisen). Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine diesbezügliche Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der Beamte selbst Partei des Verfahrens ist oder ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat. Bei Wahrung öffentlicher Interessen - vorliegend durch kommunale Behörden - besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (vgl. auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gemäss VerwGE B 2020/16 vom 29. Juli 2020 E. 2.3 mit Hinweisen; BGer 1P.96/2007 vom 26. März 2008 E. 5.4). Im Zusammenhang mit Vorabklärungen bei Verwaltungsbehörden, für die bei komplexen Sach- und Rechtsfragen ein Bedürfnis bestehen kann, dürfen die Äusserungen der Behörde aber nicht den Eindruck erwecken, diese habe sich bereits ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Vorhaben gebildet. Äusserungen dürfen nicht einer abschliessenden Beurteilung gleichkommen (BGer 1C_150/2009 vom 8. September 2009, in: ZBl 2011 S. 478 ff. E. 3.5.2). In jedem Fall ist eine Beurteilung aller konkreten Umstände nötig. Massgebend sind sowohl die behördliche Organisation als auch die Funktionen, welche die Betreffenden wahrzunehmen haben, sowie ihre Stellung im konkreten Verfahren (Kölz/Häner/ bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bertschi, a.a.O., Rz. 431 mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin Eigentümerin des als Naturobjekt geschützten W.__weihers auf Grundstück Nr. 003 (vgl. act. G 16/39) ist, bewirkt noch keine Befangenheit von Vertretern der Beschwerdegegnerin bei Entscheiden betreffend die baulichen Veränderung des Weihers. Die Beschwerdegegnerin nahm bei der Planung des streitigen Wasserbauprojekts vielmehr ausschliesslich öffentliche Interessen wahr. Ein persönliches Interesse von einzelnen Behördenmitgliedern der Beschwerdegegnerin am Verfahrensgegenstand ist weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Von fehlender Unabhängigkeit von Behördenmitgliedern bei der Mitwirkung an der Planung und am Entscheid betreffend das Wasserbauprojekt kann somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht ausgegangen werden. 3.3.3. Als Baudenkmäler im Sinn von Art. 115 lit. g PBG gelten herausragende bauliche Objekte und Ensembles von besonderem kulturellem Zeugniswert (vgl. W. Engeler, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 43, 75 und 81 ff. zu § 7). Entscheide über die Unterschutzstellung von Baudenkmälern erfolgen nach Art. 121 PBG durch Aufnahme und Beschrieb in einem Nutzungsplan (lit. a), durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung (lit. b) sowie durch Schutzverfügung (lit. c). Nach Art. 176 Abs. 2 PBG sind Baudenkmäler überdies von Gesetzes wegen geschützt, bis ein Schutzinventar nach PBG vorliegt (lit. a) oder eine Schutzverordnung besteht, die nicht älter als 15 Jahre ist (lit. b). Die am 27. Dezember 2013 von der Vorinstanz genehmigte SchutzV war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PBG am 1. Oktober 2017 gut 4 Jahre alt. Als Folge davon kommt ein Schutz von Gesetzes wegen (Art. 115 lit. g PBG; Art. 176 Abs. 2 PBG) vorliegend nicht zum Tragen. Die SchutzV 2013 beinhaltet als geschütztes Naturobjekt zwar unter anderem den W.__weiher. Eine Unterschutzstellung der industriegeschichtlichen Anlagen des W.__weihers ist indes in der SchutzV 2013 - diese regelt die geschützten Baudenkmäler abschliessend - nicht vorgesehen (vgl. act. G 16/39 Beilagen); ein ex- lege Schutz (Art. 176 Abs. 2 PBG) ist als Folge davon auch mit Bezug auf diese Anlagen nicht gegeben. Im Übrigen steht eine Änderung der Inventarblätter (act. G

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16/39 Beilagen) entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerinnen (vgl. vorstehende E. 3.3.1) nicht zur Diskussion. 3.3.4. Auf das im vorliegenden Verfahren streitige Wasserbauprojekt kommt wie dargelegt die am 27. Dezember 2013 genehmigte SchutzV 2013 zur Anwendung. Letztere löste die Schutzverordnung vom 17. August 1992 (Genehmigung am 5. September 1995; act. G 36 Beilage 11) ab. Während sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 (act. G 16/1 Beilage 1 S. 6) zutreffend auf Bestimmungen der SchutzV 2013 bezieht, zitiert der angefochtene Entscheid - wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht rügen - irrtümlich Bestimmungen aus der hier nicht anwendbaren SchutzV 1992, nämlich die Art. 4 Abs. 6 und 5 Abs. 1 sowie die Art. 11, 12, 14 und 16 Abs. 2 SchutzV 1992 (vgl. act. G 2 S. 18 f.). Art. 4 Abs. 6 SchutzV 1992 ("Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume und Vorgärten sind möglichst zu erhalten") findet sich inhaltlich im Wesentlichen in den Art. 1 und 5 Abs. 2 der SchutzV 2013 wieder. Art. 5 Abs. 1 SchutzV 1992 ("Die im Plan aufgeführten Kulturobjekte sind in ihrer Substanz zu erhalten") steht inhaltlich im Einklang mit Art. 8 SchutzV 2013. Art. 11 SchutzV 1992 ("Die im Plan bezeichneten Weiher mit ihrer natürlichen Umgebung sind zu erhalten und dürfen in ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht verändert werden") stimmt - mit Ausnahme des Satzeinschubs "sind zu erhalten" - mit Art. 12 Abs. 2 SchutzV 2013 überein. Sodann korreliert Art. 16 Abs. 2 SchutzV 1992 ("Bewilligungen für Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgegenständen zur Folge haben, können nur erteilt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt") mit Art. 16 Abs. 3 SchutzV 2013. Was die Vereinbarkeit der im Wasserbauprojekt vorgesehenen Verkleinerung des W.__weihers mit Art. 12 Abs. 2 SchutzV 2013 betrifft, vertritt der angefochtene Entscheid den Standpunkt, dass die Vorschrift in Art. 11 SchutzV 1992 (recte: Art. 12 Abs. 2 SchutzV 2013), wonach die im Plan bezeichneten Weiher mit ihrer natürlichen Umgebung in ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht verändert werden dürfen, nicht dahingehend zu verstehen sei, dass die flächenmässige Ausdehnung der Wasserfläche nicht verändert (verkleinert) werden dürfe. Vielmehr dürfe die flächenmässige Ausdehnung des Weihers samt seiner natürlichen Umgebung nicht verändert werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Gesamtfläche (Weiher und Umgebung) werde durch das Projekt nicht verkleinert. Durch die Schaffung eines ökologisch wertvollen Flachwasserbereichs werde die Verkleinerung der Fläche mit tiefem Wasser mehr als kompensiert (act. G 2 Ziffer 6.4). Dieser Standpunkt erweist sich sowohl mit Blick auf den Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 SchutzV 2013 als auch vor dem Hintergrund von Art. 16 Abs. 3 SchutzV 2013 insofern als gerechtfertigt, als vorliegend ein das Interesse an der vollumfänglichen Erhaltung der Wasserfläche des Teichs überwiegendes Bedürfnis - d.h. die ökologische Aufwertung des Weihers und seiner Umgebung (vgl. Technischer Bericht vom Februar 2018, act. G 16/12/2) - nachgewiesen ist. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 28. Januar 2020, wonach die Gesamtfläche (Weiher und natürliche Umgebung) nicht verkleinert, sondern vergrössert und die Verkleinerung der Wasserfläche durch die Schaffung eines ökologisch wertvollen Flachwasserbereichs kompensiert werde (act. G 16/1 Beilage S. 6), erweist sich als nachvollziehbar und begründet. Im Weiteren stimmt Art. 12 SchutzV 1992, wonach die im Plan bezeichneten Naturobjekte zu erhalten sind, vom wesentlichen Inhalt her mit Art. 13 Abs. 1 SchutzV 2013 überein. Art. 14 SchutzV 1992 ("Die im Plan bezeichneten Fluss- und Bachläufe sowie Gräben sind mit ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten und dürfen in ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht verändert werden") findet sich in dieser Form in der SchutzV 2013 nicht mehr. Nachdem für die geschützten Hecken, Feld- und Ufergehölze hochwertige Ersatzpflanzungen vorgesehen sind, trägt das Projekt auch dem Art. 13 Abs. 2 SchutzV 2013 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 letzter Satz SchutzV 2013 zureichend Rechnung. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die versehentliche Referenzierung der SchutzV 1992 durch die Vorinstanz rechtlich keine Folgen zeitigt, hält das Projekt doch auch einer Überprüfung im Licht der SchutzV 2013 - wie sie denn auch durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde - stand. Die Gebäude auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 (Haus zur M., D.) sind aufgrund von Art. 8 SchutzV 2013 als Kulturobjekte (Nr. 006) geschützt. Der nicht als Kulturobjekt, sondern einzig als Naturobjekt (Nr. 005) geschützte W.__weiher ist kein Teil des Kulturobjekts Nr. 006. Die Umgestaltung des Weihers tangiert die Kulturobjekte Nr. 006 nicht. Dies umso weniger, als der W.weiher und das Haus zur M. schon aktuell nicht (mehr) durch einen Kanal verbunden sind (vgl. auch Beschluss vom 28. Januar 2020 S. 6 unten; act. G 16/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beilage). Insgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis inhaltlich als überzeugend. 4. 4.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'500. Sie ist durch den von den Beschwerdeführerinnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4.2. Die unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht ausseramtlich zu entschädigen (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti a.a.O. N 20 zu Art. 98 VRP); beide stellten auch keinen Antrag.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerinnen tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500. Diese sind durch den von ihnen in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. bis

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