© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/77 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.11.2022 Entscheiddatum: 25.10.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.10.2022 Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde. Art. 88 ff. VRP. Nichteintreten auf eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgrund des bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses (Verwaltungsgericht, B 2022/77). Entscheid vom 25. Oktober 2022 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gion-Andri Decurtins, LL.M., DGS. Rechtsanwälte | Steuerexperten, Kreuzstrasse 26, Postfach, 8024 Zürich, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die A.__ GmbH, X., betrieb im Kanton St. Gallen im Jahr 2021 verschiedene COVID- Testzentren, u.a. ein Testzentrum im Y. (act. G 12, S. 2 oben). Am 30. Oktober und 21. November 2021 führte das Kantonsarztamt dort eine Inspektion durch und stellte dabei verschiedene Mängel fest (Berichte vom 31. Oktober und vom 22. November 2021, act. G 13.1.1 und act. G 13.1.2). Der Geschäftsführer der A.__ GmbH, L., verlangte vom Kantonsarztamt am 26. November 2021 Einsicht in die Inspektionsberichte (act. G 6.2b und act. G 6.2c). A.a. Unter Bezugnahme auf ein nicht in den Akten liegendes Schreiben vom 5. November 2021 gelangte L. mit einer weiteren E-Mail von 26. November 2021 an den Leiter Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen, und ersuchte ihn darin um Einflussnahme «auf korrekte Inspektionen und korrekte Verfahren in Verwaltungsabläufen des Kantons SG». Zur Begründung brachte er vor, er erhalte seit über 6 Wochen keine Auskünfte über verschiedene für die Durchführung eines COVID- Testzentrums relevanten Aspekte. Insbesondere seien ihm die kantonalen Rechtsgrundlagen nicht mitgeteilt worden. Aufgrund der ausbleibenden Antworten und der bestehenden Rechtsunsicherheit könne die A.__ GmbH keine weiteren Testzentren im Kanton St. Gallen betreiben. Es entstehe dadurch ein wirtschaftlicher Schaden. Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip ersuchte er des Weiteren für den Zeitraum seit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die damalige Kantonsärztin gab der A.__ GmbH am 29. November 2021 für die Zeit ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. 4. Februar 2022 und reichte hierfür verschiedene Unterlagen ein. Zudem dankte sie (wohl vorsorglich) für die Bearbeitung der bereits eingereichten «Beschwerde» (act. G 6.5a und act. G 13.3.0). In einer weiteren E-Mail vom 11. Februar 2022 ersuchte die A.__ GmbH um Erteilung eines «Super User»-Status für die Erstellung von COVID-19- Zertifikaten im Kanton St. Gallen (act. G 13.4.0). Am 8. März 2022 erkundigte sich die A.__ GmbH bei der Leiterin des Rechtsdienstes des Departements des Innern über den Stand der Bearbeitung der «Rechtsverweigerungsbeschwerde» (act. G 6.5.b). Eine Woche später wiederholte sie dieses Anliegen gegenüber der Kantonsärztin und dem Leiter des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartements und stellte in Aussicht, dass sie einen «Sprungrekurs» beim Verwaltungsgericht einreichen werde, sollte sie bis Ende März 2022 weiterhin keine Antwort erhalten (E-Mail vom 15. März 2022, act. G 6.5c). A.f. Am 22. April 2022 erhob die A.__ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht gegenüber dem Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich diverser Bewilligungen im Gesundheitswesen. Sie stellte folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner weiterhin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begehe. 2. Es sei der Beschwerdegegner durch das Verwaltungsgericht anzuweisen, die «Beschwerden» vom 26. November und 12. Dezember 2021 unverzüglich an die Hand zu nehmen bzw. materiell zu behandeln und ihr eine begründete Verfügung auszustellen. 3. Eventualiter sei das Verwaltungsgericht im Sinn eines «Sprungrekurses» gebeten, in der Sache einen Entscheid «herbeizuführen», der den Zustand der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung «begründet behebt». 4. Subeventualiter sei durch das Verwaltungsgericht im Grundsatz «anzuerkennen», dass ihr durch die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch den Beschwerdegegner ein Schaden entstanden sei, der noch zu beziffern sei. 5. Es sei ihrem Gesuch um Einsicht in die Verträge des Beschwerdegegners mit dem Apothekenverband St. Gallen/Appenzell stattzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der ausbleibenden Antworten keine weiteren Testzentren auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen habe eröffnen oder betreiben können. Nach dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2021 habe B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie nichts von der Kantonsärztin und dem Leiter des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartements mehr gehört. Es liege seitens des Beschwerdegegners immer noch keine Entscheidung in der Sache bzw. in Form einer begründeten Verfügung vor, obwohl die «Beschwerden» nunmehr seit mehr als 4 Monaten pendent seien. Triftige Gründe für das zögerliche behördliche Verhalten seien nicht auszumachen. Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, das beharrliche Nicht- Handeln der Kantonsärztin mit Bezug auf ausserregionale Anbieter von COVID-19- Testzentren könne nur mit «geheimen» Absprachen mit dem Apothekerverband St. Gallen/Appenzell erklärt werden (act. G 1; siehe auch die weitere Eingabe vom 30. Mai 2022, worin die Beschwerdeführerin u.a. präzisierte, dass sich ihre Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ausschliesslich gegen den Beschwerdegegner und nicht auch die Regierung des Kantons St. Gallen richte, act. G 5; vgl. auch das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2022, act. G 11). In der Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei nicht einzutreten. Zunächst vertrat er den Standpunkt, dass die verschiedenen Begehren der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 26. November 2021 nicht auf den Erlass einer Verfügung ausgerichtet gewesen seien und deshalb nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bilden könnten. Hinzu komme, dass die Anfrage betreffend Anzahl Inspektionen, Bewilligungen und Schliessungsverfügungen am 29. November 2021 von der Kantonsärztin beantwortet worden sei. Aufgrund der verworrenen Ausgangslage sei die Eingabe vom 12. Dezember 2021 als Aufsichtsanzeige qualifiziert und entgegengenommen worden. Da eine Aufsichtsanzeige keinen materiellen Behandlungsanspruch vermittle, könne deren Nichtbehandeln auch nicht mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügt werden. Ergänzend wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass L.__ per Anfang März 2022 einen Super User- Zugang erhalten habe. Selbst wenn die Eingabe vom 12. Dezember 2021 als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu bewerten wäre, so hätten die darin enthaltenen materiellen Anträge abgewiesen werden müssen, da sie nicht den Streitgegenstand einer Rechtsverweigerung betreffen würden (act. G 12). B.b. In der Stellungnahme vom 12. August 2022 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. Sie widersprach der Betrachtungsweise des Beschwerdegegners und rügte, dass dieser nicht sämtliche Akten eingereicht habe (act. G 15). B.c.
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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2022 einzutreten ist. 2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Nach Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP geltend gemacht werden, dass die Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (lit. a), die Amtsgewalt missbrauche oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe (lit. b) oder bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe (lit. c). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nach Art. 90 Abs. 1 VRP zulässig innert 30 Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat. Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist nach Art. 90 Abs. 2 VRP an keine Frist gebunden. Das Verwaltungsgericht entscheidet u.a. über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen Departemente (Art. 89 Abs. 1 lit. c VRP). Es ist folglich örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung einer gegen den Beschwerdegegner gerichteten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Duplik (vgl. act. G 16). B.d. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2022 (act. G 17) machte der Beschwerdegegner am 14. September 2022 ergänzende Ausführungen zum der Beschwerdeführerin (spätestens) ab Anfang März 2022 gewährten Super User-Zugang (act. G 18). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 27. September 2022 Stellung (act. G 20). B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Mit Blick darauf, dass dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen per Anfang März 2022 (act. G 12, Rz 6.1 am Schluss, act. G 18 und act. G 20) ein Super User-Zugang erteilt wurde, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der erst später, am 22. April 2022, beim Verwaltungsgericht erhobenen Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde hat. Zur Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Fehlt das schutzwürdige Interesse schon bei der Einreichung, so ist auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Als schutzwürdiges Interesse kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018, 8C_596/2017, E. 5.2.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 139 I 208 E. 1.1 und 141 II 29 f. E. 4.4). 3.1. Wie sich schon aus der an den Leiter des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartements adressierten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2021 ergibt (act. G 6.2d), sind ihre verschiedenen Auskunfts- und Erklärungsbegehren mit dem Gesuch um Bewilligung eines Betriebs zur Durchführung von COVID-19-Testzentren im Kanton St. Gallen und um Schadenersatzleistung des Kantons St. Gallen infolge verzögerter Bearbeitung bzw. Zulassungserteilung verbunden (siehe bereits das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2021, act. G 2.4). In damit zu vereinbarender Weise wies die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 12. Dezember 2021 ausdrücklich auf die Bedeutung der Erteilung des Status als Super User für den Betrieb von COVID-19-Testzentren hin und beantragte die Anerkennung von Super Usern aus anderen Kantonen (act. G 6.2a; siehe auch das in der E-Mail vom 11. Februar 2022 wiederholte Begehren, act. G 13.4.0; zur Bedeutung des Super User-Zugangs siehe auch die Erläuterungen des Beschwerdegegners in act. G 12, Rz 2). Konkret ging es der Beschwerdeführerin um 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Wiedereröffnung der Teststelle im Y.__ am 4. Februar 2022 (E-Mail vom 3. Dezember 2021, act. G 13.2, und Gesuch vom 23. Januar 2022, act. G 13.3.0; siehe zum Ganzen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in act. G 1, I. Rz 4 f., und act. G 1, II. Rz 13 f.). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2022 zielte im Fall ihrer Begründetheit denn auch letztlich auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ab, der in der Weigerung, eine Verfügung über die Erteilung eines Super User-Zugangs bzw. eine Betriebsbewilligung zu erlassen, gesehen wurde. Da der Beschwerdeführerin der Status als Super User im Kanton St. Gallen bereits im März 2022 erteilt wurde, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse für die Beurteilung ihrer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, zumal weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass ihr der Betrieb eines COVID-19-Testzentrums aus anderen Gründen seitens des Beschwerdegegners verwehrt wird. Selbst wenn auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten würde und sie gutgeheissen würde, würde sich nämlich die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin mit Blick auf das Hauptverfahren nicht weiter verbessern. Dies gilt namentlich auch betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, die Übertragung von Arbeiten an den Apothekerverband des Kantons St. Gallen sofort zu stoppen (act. G 2.2), und den damit verbundenen Beweisantrag um Einsicht in die Verträge des Beschwerdegegners mit dem Apothekerverband St. Gallen/Appenzell (act. G 1, Antrag Ziff. 5, und act. G 1, III. Rz 33), wobei der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass nicht erkennbar ist, dass die Übertragung von Arbeiten an diesen Apothekerverband eine individuelle, schützenswerte Rechtsposition der Beschwerdeführerin berührt. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Schadenersatzansprüche vermag sie kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2022 darzutun. Denn die Beschwerdeführerin kann die ins Feld geführten Schadenersatzansprüche auf dem Weg eines Staatshaftungsverfahrens gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG; sGS 161.1) geltend machen. In einem solchen würde das allenfalls rechtsverweigernde bzw. rechtsverzögernde Verhalten des Beschwerdegegners unter dem Tatbestand der Widerrechtlichkeit (siehe Art. 1 Abs. 1 VG) geprüft werden (vgl. hierzu sowie zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren im Haftungsverfahren Urteil des Bundesgerichts vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin anbelangt, das Verwaltungsgericht solle im Sinn eines «Sprungrekurses» «in der Sache» einen Entscheid herbeiführen, der den Zustand der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung behebe (act. G 1, Antrag Ziff. 3), fehlt es der Beschwerdeführerin vorab wiederum an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse, nachdem ihr der Status als Super User erteilt worden ist (siehe vorstehende E. 3.2 ff.). Zudem lässt Art. 43 Abs. 1 VRP als Ausnahme von der funktionellen Zuständigkeitsordnung lediglich eine Sprungbeschwerde und damit ausschliesslich die Möglichkeit zu, dass ein Rekurs anstelle der Rekursinstanz durch das Verwaltungsgericht als Beschwerde behandelt wird. Eine weitere Ausnahme von der funktionellen Zuständigkeit sieht das VRP nicht vor, weshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin (act. G 1, Ziff. 3) auch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Offenbleiben kann mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (siehe wiederum vorstehende E. 3.2 ff.) ferner die Frage, ob das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 92 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRP eine gegen eine untere Verwaltungsbehörde gerichtete Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde anstelle des Departements (Art. 89 Abs. 1 lit. b VRP) behandeln könnte. 5. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin subeventualiter, durch das Verwaltungsgericht sei im Grundsatz anzuerkennen, dass ihr durch die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch den Beschwerdegegner ein Schaden entstanden sei (act. G 1, Antrag Ziff. 4). Im vorliegenden Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren bilden ausschliesslich die Frage der Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Eintretenserfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses rechtfertigt sich vorliegend nicht, dreht sich doch der Streit zwischen den Parteien nicht um grundsätzliche Fragen, die sich jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. hierzu BGE 138 II 45 E. 1.3). 3.4. Im Licht dieser Erwägungen ist auf die Anträge Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 5 der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2022 nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob ihr überhaupt eine vorgeschriebene Amtshandlung im Sinn von Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP zugrunde liegt, was der Beschwerdegegner bestreitet (act. G 12 Rz 5). 3.5. ter ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie (bei Beschwerdegutheissung) die Verpflichtung des Beschwerdegegners, die vorgeschriebene Amtshandlung (zügig) vorzunehmen, Gegenstand. Mit einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann deshalb kein materieller Entscheid durch das Verwaltungsgericht erwirkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2018, 1C_463/2018, E. 3), erst recht nicht bei Rechtsbegehren, für die es weder sachlich noch funktionell zuständig ist (zur Zuständigkeit des Zivilrichters siehe Art. 13 Abs. 1 VG und Art. 72 Abs. 1 lit. a VRP), worauf der Beschwerdegegner zutreffend hinwies (act. G 12, Rz 5). 6.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird ihr daran angerechnet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. bis Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2022 nicht einzutreten. 6.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist ihr daran anzurechnen. 6.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP). 6.3. bis
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