© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/64 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.07.2022 Entscheiddatum: 21.04.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 21.04.2022 Ausschaffungshaft, Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 AsylG. Die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehlt in der Regel bloss dann, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen beziehungsweise trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Das Einreichen von ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (z. B. Revisions- und Wiedererwägungsgesuche) hemmt den Vollzug der Wegweisung nicht. Dem abgewiesenen Asylbewerber, der keinen Bewilligungsanspruch geltend machen kann, steht von Gesetzes wegen kein Recht zu, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen bzw. ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen. Art. 14 Abs. 2 AsylG verschafft selbst bei Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Härtefallbewilligung (Verwaltungsgericht, B 2022/64). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_438/2022). Entscheid vom 21. April 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, zurzeit Ausschaffungsgefängnis, Ifangstrasse 5, 9602 Bazenheid, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sonja Comte, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Ausschaffungshaft (Art. 77 AIG)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 1999, stammt aus Mali. Er reichte am 10. September 2015 ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. April 2017 ab, worauf A. unbekannten Aufenthalts war. B. Am 17. Mai 2019 ersuchte A.__ das SEM erfolglos um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Juli 2019 ab. Auf ein Gesuch um Unterbreitung als Härtefall trat das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 29. September 2021 nicht ein.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Mit Haftbefehl vom 10. März 2022 wurde A.__ für maximal 60 Tage in Ausschaffungshaft versetzt (Festnahme am 15. März 2022). Die zuständige Einzelrichterin der Verwaltungsrekurskommission bestätigte mit Entscheid vom 16. März 2022 den Haftbefehl gegen A.__ bis 13. Mai 2022. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wurde verzichtet. D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen und es sei festzustellen, dass die Haft unrechtmässig und unangemessen gewesen sei. In formeller Hinsicht ersuchte er um sofortige Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Abteilungspräsident wies das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz verzichtete am 5. April 2022, das Migrationsamt (Beschwerdegegner) am 12. April 2022 auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer – mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen ihn verfügte Haft genehmigt, und er ist wegen der der Beschwerde entzogenen aufschiebenden Wirkung nach wie vor in Haft – ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 24. März 2022 rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Eingabe erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei nicht absehbar. Mit Mali bestehe kein Rückübernahmeabkommen, weshalb zwangsweise Ausschaffungen nicht zulässig seien. DEPA-Flüge und Sonderflüge nach Mali seien nicht möglich. Er dürfe durch die Polizei zwar an den Flughafen gebracht werden, müsse jedoch freiwillig in das Flugzeug einsteigen. Wegen der am 17. März 2022 bevorstehenden Ausschaffung habe er in der Nacht davor einen Suizidversuch unternommen und sich dabei eine 15 cm lange Schnittwunde zugefügt. Eine psychologische Behandlung sei ihm danach in unzulässiger Weise verweigert worden. Am 21. März 2022 habe er ein Härtefallgesuch eingereicht und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragt. Darüber sei noch nicht entschieden worden, weshalb er sich in einem Schwebezustand befinde, was seinen Aufenthaltsstatus angehe. Es mangle somit an einem vollstreckbaren Entscheid. Ferner sei die Massnahme angesichts des angeschlagenen Gesundheitszustands nicht verhältnismässig. 3. Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- und Ausweisung in Haft nehmen, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt (lit. a), diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat (lit. b) und die Behörde die Reisedokumente für diese Person beschaffen musste (lit. c). Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern und die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 77 Abs. 2 und 3 AIG). Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Ingress und lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGer 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4, 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2). Dies ist in der Regel bloss dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen beziehungsweise trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (vgl. BGer 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Nur falls keine 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt, dieser die Schweiz nicht innerhalb der angesetzten Frist verlassen hat und das Reisepapier vom Beschwerdegegner beschafft werden musste. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von 60 Tagen nach Art. 77 AIG wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Gemäss Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 15. März 2022 war vorgesehen, den Beschwerdeführer am 17. März 2022 auf einem Linienflug unbegleitet (DEPU) nach Mali auszuschaffen. In der Nacht davor verletzte er sich jedoch selbst und verweigerte anschliessend den Abflug (act. 12/1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es jedoch nicht so, dass es generell keine begleiteten Ausschaffungen nach Mali gibt, sondern es erfolgt eine Einzelfallprüfung. Derzeit klärt der Beschwerdegegner ab, ob eine begleitete Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Mali im konkreten Fall möglich ist. Das SEM hat die malische Botschaft um ein Gespräch ersucht (act. 12/2). Ein Termin steht noch nicht fest. Im heutigen Zeitpunkt kann somit (noch) nicht gesagt werden, der Vollzug der Wegweisung sei sehr unwahrscheinlich und nur noch rein theoretisch möglich, sondern es besteht nach wie vor eine ernsthafte Aussicht darauf. Die Haftanordnung mit einer beschränkten Dauer von 60 Tagen erweist sich entsprechend als verhältnismässig. Sie ist geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen und steht in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nicht transportfähig sein sollte (vgl. Befragung vom 8. April 2022, act. 12/3). Die medizinische Versorgung im Ausschaffungsgefängnis ist zudem gewährleistet. 3.2. Das Einreichen von ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (z. B. Revisions- und Wiedererwägungsgesuche) hemmt den Vollzug der Wegweisung nicht (act. 12/4). Dem abgewiesenen Asylbewerber, der keinen Bewilligungsanspruch geltend machen kann, steht – vom Gesetzgeber gewollt (vgl. Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes, SR 142.31, AsylG) – sodann kein Recht zu, einen Antrag auf 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Entscheid über das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, und Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22). Die unentgeltliche Prozessführung wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Da auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (vgl. nachfolgend E. 5), kann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten grundsätzlich kein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt, es sei denn, es bestünden besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGer 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorliegend beträgt die maximale Haftdauer nach Art. 77 AIG 60 Tage und es liegen keine besonderen Schwierigkeiten vor. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang – die Beschwerde ist abzuweisen – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen bzw. ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen (BGer 2D_3/2014 vom 16. Januar 2014 E. 2, 2D_90/2008 vom 9. September 2008; C. Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 14 AsylG). Art. 14 Abs. 2 AsylG verschafft selbst bei Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Härtefallbewilligung. Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 77 AIG im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erfüllt und sie sind es auch heute noch. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und der Beschwerdeführer ist entsprechend in Haft zu belassen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Aufgrund deren voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP). Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Der Abteilungspräsident Zürn
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.