© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/57 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 30.08.2022 Entscheiddatum: 11.08.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.08.2022 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 59 Istanbul-Konvention, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 34-jährigen, seit 2018 in der Schweiz lebenden Kosovaren, der nach knapp zwei Jahren Ehe von seiner niedergelassenen Landsfrau getrennt lebte. Eheliche Gewalt sowie besonders enge Beziehung zum gemeinsamen Kind als wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz verneint. Die Nichtverlängerung erweist sich als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2022/57). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. August 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_710/2022) Entscheid vom 11. August 2022 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Schatzmayer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geboren 1988, und B., geboren 1993, heirateten am 10. April 2018 im gemeinsamen Heimatland Kosovo. A.__ reiste am 4. August 2018 im Rahmen eines Familiennachzuges zu seiner niedergelassenen Ehefrau in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Juli 2019 kam das gemeinsame Kind C.__ zur Welt. Das Kind besitzt, wie seine Mutter, ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute B.__ und A.__ leben seit dem 23. Mai 2020 getrennt, nachdem B.__ mit dem Sohn vorübergehend im Frauenhaus unterkam. Das Kreisgericht X.__ regelte mit Entscheid vom 6. Juli 2020 betreffend Eheschutzmassnahmen das Getrenntleben. B. Mit Verfügung vom 10. September 2021 sah das Migrationsamt von einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.__ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Danach könne die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. Der Begründung ist zu entnehmen, die gemeinsam gelebte Ehe mit B.__ habe keine drei Jahre gedauert. A.__ könne aus dem Gesetz keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung ableiten. Der Eingriff erweise sich als zulässig und dem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen. C. Am 21. September 2021 erhob A.__ beim Sicherheits- und Justizdepartement dagegen Rekurs und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen. Er machte sinngemäss geltend, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu haben, und rügte unter anderem eine fehlende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung. Die Verfügung sei fehlerhaft und verstosse gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Zudem machte er einen nachehelichen persönlichen Härtefall geltend. Das Migrationsamt beantragte in seiner Vernehmlassung, der Rekurs sei abzuweisen, und führte ergänzend aus, durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung sei dem Rekurrenten kein Nachteil erwachsen. Wichtige persönliche Gründe für seinen Verbleib in der Schweiz erkannte es nicht. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. März 2022 ab, indem es zusammenfassend festhielt, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung von A.__ dessen persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. D. Gegen diesen Entscheid reichte A.__ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 16. März 2022 Beschwerde ein. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung, sei der angefochtene Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 3. März 2022 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei das Verfahren zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens zu sistieren, lehnte der verfahrensleitende Abteilungspräsident am 17. März 2022 formlos ab. Der Beschwerdeführer ergänzte am

  1. April 2022 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und am 19. April 2022 die Akten mit weiteren Beweismitteln. Er hielt zudem am Sistierungsbegehren fest. Der verfahrensleitende Abteilungspräsident gewährte dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung und setzte Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Den Sistierungsantrag lehnte er erneut formlos ab. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, verzichtete auf ergänzende Bemerkungen und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Am 3. Mai 2022 ersuchte der Beistand des Sohnes des Beschwerdeführers, der mit der Organisation und Überwachung der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts betraut ist, über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterrichtet zu werden. Der Beschwerdeführer erklärte sich am
  2. Mai 2022 damit einverstanden und beantragte die Edition der Akten des Regionalen Beratungszentrums Q.__ zur Ausübung des Besuchsrechts. Der verfahrensleitende Abteilungspräsident lehnte das Editionsbegehren am 18. Mai 2022 ab. Der Beschwerdeführer nahm am 23. Mai 2022 nochmals Stellung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit der Eingabe vom 29. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht das Scheidungsurteil vom 22. Juli 2022 zu sowie die Protokolle der vom 2. März 2022 bis zum 3. Juli 2022 stattgefundenen begleiteten Besuche mit seinem Sohn. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 3. März 2022 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 16. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Die Grundproblematik der zu beurteilenden Rechtslage ist gemäss dem Beschwerdeführer die, dass die sich mit dem Fall befassenden Behörden keinerlei persönlichen Bezug zu den vom Fall betroffenen Personen gehabt und damit Art. 55 VRP verletzt hätten, wonach eine mündliche Anhörung nötig gewesen wäre. Gemäss dem auf das Rekursverfahren Anwendung findenden Art. 55 Abs. 1 VRP wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Der Wortlaut zeigt, dass kein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht, wenn das rechtliche Gehör auch schriftlich gewahrt werden kann (A. Fedi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 8 zu Art. 55 VRP). Zudem kann eine mündliche Anhörung trotz entsprechendem Antrag auch in Fällen, in welchen von ihr von vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden kann, im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie unterbleiben (Fedi, 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a.a.O., N 5 zu Art. 55 VRP). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, substantiiert er nicht, welche neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, die Vorinstanz anlässlich einer mündlichen Anhörung hätte gewinnen können. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz krass falsch gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer könne – entgegen den Behauptungen der Ehefrau – verschiedene Arbeitgeber ausweisen und es lasse sich den Bankauszügen entnehmen, dass er einen Dauerauftrag über je CHF 2000 monatlich zugunsten der Gattin laufen gehabt habe. Die Behauptungen, auf welche sich die Verfügung vom 10. September 2021 und der Rekursentscheid vom 3. März 2022 stützten, seien damit schlicht falsch, mithin sei eine aktenwidrige Entscheidung getroffen worden. Es trifft nicht zu, dass die Ehefrau behauptete, der Beschwerdeführer habe gar nicht gearbeitet. Vielmehr gab sie an, dass der Beschwerdeführer bloss stundenweise gearbeitet und sich beim Probearbeiten nicht angestrengt habe (vgl. Aktennotiz vom 14. August 2019, Dokumentarchiv des Migrationsamtes St. Gallen, Dok. 26, S. 45). Zudem habe er Arbeitsstellen nicht angenommen (vgl. Schreiben vom 12. Januar 2020 der Ehefrau, Dokumentarchiv des Migrationsamtes St. Gallen, Dok. 27, S. 50). Dass der Beschwerdeführer nichts zum Lebensunterhalt der Familie beitrage, wurde dem Migrationsamt seitens des zuständigen Sozialamts gemeldet (vgl. E-Mail vom 5. Februar 2020 des Sozialamts T.__ SG, Dokumentarchiv des Migrationsamtes St. Gallen, Dok. 29, S. 54). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass er sich kaum beworben hatte (lediglich fünfmal seit Einreise [August 2018] gemäss seiner eigenen Aussage im Schreiben vom 22. April 2020 betreffend Aufenthaltsverhältnis, Dokumentarchiv des Migrationsamtes St. Gallen, Dok. 34, S. 70). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte einen monatlichen Dauerauftrag über CHF 2'000 zugunsten seiner Ehefrau eingerichtet gehabt, ist anzumerken, dass dies aus keinem der eingereichten Bankauszüge ersichtlich ist. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch gewürdigt haben sollte, ist insgesamt nicht nachvollziehbar. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe unkritisch und ohne weitere Sachverhaltsabklärungen auf den 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Migrationsamts abgestellt. Zu berücksichtigen sei, dass für den Beschwerdeführer mit Mühe ein begleitetes Kinderbesuchsrecht installiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe "eine Aufforderung im Umfange von CHF 4'000 bekommen", damit begleitete Kinderbesuche durchgeführt werden könnten. Zumindest seien die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beizuziehen. Den Beschwerdeführer trifft eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG). Diese greift namentlich dort, wo eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (H.-R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 32 des Überblicks). Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten relativiert den Untersuchungsgrundsatz und ist demgemäss besonders dort gerechtfertigt, wo die Parteien ein eigenes Interesse daran haben, ihre Darstellung des Sachverhalts beweismässig zu untermauern. Wenn von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder Handlung – wie vorliegend das Einreichen von nach Ansicht des Beschwerdeführers relevanten KESB-Akten – erwartet werden kann, diese aber ausbleibt, haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (Arta, a.a.O., N 33 des Überblicks). Welche wichtigen Erkenntnisse sich aus diesen Akten hätten ergeben sollen, ist nicht ersichtlich und führt der Beschwerdeführer auch nicht aus. Im Übrigen blieb auch der explizite Hinweis im Schreiben des verfahrensleitenden Abteilungspräsidenten vom 18. Mai 2022, wonach weitere Akten der Beratungsstelle eingereicht werden könnten, ohne Reaktion. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei ungenügend erhoben worden, was gar amtsmissbräuchliche Züge trage, erweist sich daher im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht als unbegründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Teile des Entscheids kaum begründet und die Argumentation im Rekurs nicht in ihre Erwägungen einfliessen lassen, mithin ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Dem Verwaltungsgericht ist die Ermessenskontrolle im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP e contrario). Es hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ermessensunterschreitung liegt vor, wo das Gesetz Ermessen einräumt und die Behörde dieses nicht wahrnimmt. Wo der Gesetzgeber Ermessen einräumt, erwartet er von den Verwaltungsbehörden, dass sie 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sachliche Unterscheidungen treffen und den besonderen Umständen des konkreten Falles angemessene Rechtsfolgen anordnen (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1526 mit Hinweis auf VGer ZH VB. 2004.00123 vom 19. Mai 2004 E. 4.3.1). Die Vorinstanz ist überdies nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Punkten des Rekurses und den vom Beschwerdeführer vorgebrachten wichtigen persönlichen Gründen, die ihm einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewähren sollten, auseinandergesetzt und diese in ihre Erwägungen einbezogen. Indem sie dies tat, unterliess sie es auch nicht, die sachlichen Unterscheidungen zu treffen, um den besonderen Umständen des konkreten Falles gerecht zu werden, womit die Rüge der fehlerhaften Ermessensausübung unbegründet ist. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, der massgebliche Sachverhalt – nämlich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn – habe sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 3. März 2022 verändert. Weil diese – echten – Noven nicht in einem eigentlichen Beschwerdeverfahren zu klären seien, sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ausländerrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, weshalb es in tatsächlicher Hinsicht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen hat (vgl. Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 19 zu Art. 61 VRP). Der Beschwerdeführer verlangt deshalb zu Recht, dass die Entwicklungen in seinem Verhältnis zu seinem Sohn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Rekursentscheid ergangen ist, auch berücksichtigt werden (vgl. dazu hinten E. 3.2.2). Die Pflicht zur Berücksichtigung echter Noven kann in der Regel allerdings nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen muss. Da sich der Sachverhalt in jeder Beschwerdeangelegenheit infolge des Zeitablaufs verändert, könnte ansonsten grundsätzlich jede ausländerrechtliche Beschwerde im Zeitpunkt des Entscheides zu 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. einer Rückweisung führen. Deshalb würdigt das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in der Regel selbst unter Berücksichtigung der echten Noven. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Partner zusammenwohnen und die weiteren Voraussetzungen gemäss lit. b bis lit. e des gleichen Absatzes erfüllen. Art. 50 Abs. 1 AIG sieht vor, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Nachdem die Eheleute, die am 10. April 2018 in ihrem Heimatland heirateten und seit 4. August 2018 gemeinsam in der Schweiz lebten, seit dem 23. Mai 2020 getrennt leben, kann sich der Beschwerdeführer mangels mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft in der Schweiz unbestrittenermassen nicht auf Art. 43 AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat. 3.1. 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Dazu führt er aus, diese könne sich – wie in seinem Fall – auch in psychischer Gewalt manifestieren. Zunächst ist festzuhalten, dass jede Form von ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG ernst zu nehmen ist. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist dies dann der 3.2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt wurde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die ausländische Person muss die ihr zugefügte eheliche Gewalt und deren Schwere in geeigneter Weise dartun. Hierzu eignen sich beispielsweise Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (z.B. Opferhilfe) und/oder glaubhafte Zeugenaussagen von Angehörigen oder Nachbarn (vgl. auch Art. 77 Abs. 5 und Abs. 6 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht. Wer eheliche psychische Gewalt behauptet, muss die Systematik der Misshandlung beziehungsweise deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.5). Der Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau habe ihn immer wieder psychisch terrorisiert. Sie habe ihn mit einem anderen Mann betrogen und einmal sei sie einen Monat lang, ohne eine Nachricht zu hinterlassen, mit dem gemeinsamen Sohn aus der ehelichen Wohnung verschwunden, was ihn psychisch zerstört habe. Er legt keinerlei Beweismittel dazu vor und beantragt auch keine konkreten Zeugeneinvernahmen oder dergleichen. Beim geltend gemachten plötzlichen Verschwinden von Ehefrau und Sohn dürfte es sich um deren Flucht ins Frauenhaus im Mai 2020 gehandelt haben, erwähnte der Beschwerdeführer doch gegenüber dem Beistand seines Sohnes in einem am 23. Dezember 2020 geführten Gespräch über die Entwicklung der Beziehung zur Ehefrau keine weiteren entsprechenden Vorkommnisse. Im Übrigen dürfte dieses Verschwinden insofern nicht nachrichtenlos gewesen sein, als der Beschwerdeführer gegenüber dem Beistand einen Brief erwähnt hatte, in dem die Ehefrau ihm mitgeteilt habe, dass sie die Trennung beim Gericht beantragt habe (Bericht der Berufsbeistandschaft Z.__ vom 25. Juni 2021, Dokumentarchiv des Migrationsamtes St. Gallen, Dok. 62, S. 156). Durch die oben erwähnten pauschalen Behauptungen schafft es der Beschwerdeführer jedenfalls nicht, die ihm zugefügte eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Ob die behaupteten Verhaltensweisen der Ehefrau die Intensität erreichen würden, um einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG abzuleiten, kann deshalb offenbleiben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ferner führt der Beschwerdeführer das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) ins Feld und bringt vor, dass sich im Regelfall Frauen auf die Konvention berufen würden, für ihn aber keinerlei Gründe ersichtlich seien, weshalb dies ein Mann nicht tun könne. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Das Übereinkommen bezweckt, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen sowie häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 lit. a Istanbul-Konvention). Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, die Konvention auf alle Opfer häuslicher Gewalt, also auch auf Männer und Knaben, anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 Istanbul-Konvention). Massgebend ist vorliegend der Art. 59 des Übereinkommens, in dem sich die Vertragsstaaten dazu verpflichten, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Opfer, dessen Aufenthaltsstatus vom Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau oder Partnerin beziehungsweise seines Ehemanns oder Partners abhängt, im Fall der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft bei besonders schwierigen Umständen auf Antrag einen eigenständigen Aufenthaltstitel unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung erhält (Art. 59 Abs. 1 Istanbul-Konvention). Dies hat die Schweiz mit Artikel 50 AIG bereits umgesetzt. Er verschafft Personen, die mit Schweizerinnen, Schweizern oder Niedergelassenen verheiratet sind, beim Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft. Gemäss Art. 59 Abs. 3 lit. a Istanbul-Konvention, soll dem Opfer dann ein verlängerbarer Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Lage erforderlich ist. Dabei sind Aspekte wie Gesundheit, Sicherheit, familiäre Situation oder die Situation im Herkunftsland zu berücksichtigen (Erläuternder Bericht zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, Ziff. 307). Diese Aspekte entsprechen auch den Beurteilungskriterien eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG und Art. 77 VZAE in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE, nach welchen solche Fälle in der Schweiz beurteilt werden (Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt [Istanbul-Konvention]; BBl 2017 S. 185 ff., S. 266). Damit verfügt die Schweiz bereits über die – im Licht der Istanbul- Konvention auszulegenden (vgl. BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5.2) – gesetzlichen Grundlagen der hier relevanten Anforderungen der Istanbul-Konvention,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf welche sich die Vorinstanz richtigerweise auch stützte. Die Rüge, wonach die Vorinstanz in verwerflicher Weise Gewalt schütze, die dem Beschwerdeführer angetan worden sein solle, ist nach dem Vorstehenden in mehrfacher Hinsicht unbegründet. Durch den abweisenden Entscheid vom 3. März 2022 seien die Grundrechte des Sohnes C.__ in erheblichem Masse verletzt worden, so der Beschwerdeführer. Nach der Kinderrechtskonvention ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, deren Wohl vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt für sämtliche Behörden und Gerichte, von denen solche Massnahmen ausgehen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Gemäss Art. 9 KRK sollen Kinder grundsätzlich nicht gegen den Willen der Eltern von ihnen getrennt werden. Soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, hat ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, das Recht, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 10 Abs. 2 KRK). Kein Kind darf rechtswidrigen oder gar willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben oder sein Recht auf Familienleben ausgesetzt werden (Art. 16 Abs. 1 KRK). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus der KRK kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Als Leitgedanke bzw. Interpretationsmaxime ist eine mittelbare Berücksichtigung dieser Normen im Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aber durchaus angezeigt (Th. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann/ Amarelle/Caroni/Epiney/Kälin/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 128; BGE 139 I 315 E 2.4). Demzufolge haben diese Normen mittelbar in die nachstehenden Überlegungen einzufliessen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beziehung zu seinem Sohn sei ein weiterer wichtiger persönlicher Grund, der ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verleihe. Nach der Rechtsprechung kann eine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind unter gewissen Umständen zu einem Bewilligungsanspruch des ausländischen Elternteils führen. Ist der ausländische Elternteil nicht sorge- bzw. obhutsberechtigt, kann er die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur im Rahmen des Besuchsrechts pflegen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Grundsätzlich ist es auch unter 3.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Frage kommen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht und diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BGE 139 I 315 E. 2.2). Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung zum Kind ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Dabei ist es in jedem Fall erforderlich, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers umfasste zuvor einen halben Tag alle 14 Tage sowie in der Zwischenwoche zwei Stunden. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht im ersten Jahr seit dem Eheschutzurteil vom 6. Juli 2020 nur sehr eingeschränkt wahrnahm, zeitweise sogar freiwillig darauf verzichtete (vgl. Bericht der Berufsbeistandschaft Z.__ vom 25. Juni 2021, Dokumentarchiv des Migrationsamtes St. Gallen, Dok. 62, S. 157). Seine Bemühungen diesbezüglich können nicht als konstant bezeichnet werden. Auffallend ist zudem der zeitliche Zusammenhang zwischen dem ersten begleiteten Besuch am 19. Januar 2021 (nachdem der Beschwerdeführer jedenfalls im Dezember 2020 Kenntnis davon erlangt haben dürfte, dass ein Verfahren betreffend Ausweisung lief, vgl. die von ihm am 23. Dezember 2020 unterzeichnete Vollmacht in Dok. 53, S. 130, Dokumentarchiv des Migrationsamts) und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Januar 2021 durch das Migrationsamt St. Gallen (vgl. auch die entsprechende Vorankündigung vom 13. Januar 2021 in Dok. 52, S. 128 Dokumentarchiv des Migrationsamts). Davor suchte der Beschwerdeführer mehrere Monate lang den Kontakt zum Kind nicht. Der zweite begleitete Besuch fand am 25. Januar 2021 statt, danach äusserte der Beschwerdeführer erst am 7. April 2021 gegenüber der Berufsbeistandschaft Z.__ wieder den Wunsch, seinen Sohn zu besuchen. Dieses Verhalten legt den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Aufenthaltsbewilligung berechnend handeln und nach Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Interesse am regelmässigen Kontakt wieder verlieren könnte. Dagegen hält der Beschwerdeführer, seine Ehefrau habe ihm – trotz dem vom Kreisgericht X.__ 3.2.2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Eheschutzentscheid wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Besuchsrecht im Rahmen von begleiteten Besuchstagen ausgeübt wird und die Einzelheiten vom Beistand zu regeln und aufzugleisen sind. Das Argument, die Ehefrau habe die Besuche verhindert, schlägt fehl, da der Beistand für die Organisation der Besuchstage zuständig war und ist und durch nichts belegt ist, dass er dieser Pflicht nicht nachgekommen wäre. Die Behauptung, der Beistand habe ihm diesbezüglich nicht weiterhelfen können, erscheint nicht glaubhaft, zumal es am 19. und am 25. Januar 2021 zu begleiteten Besuchen kam. Richtig ist, dass der Beistand es nicht als sinnvoll erachtete, die Vater-Kind-Beziehung aufzubauen. Dabei handelte es sich um einen Rat zugunsten des Kindeswohls (vgl. Bericht der Berufsbeistandschaft Z.__ vom 25. Juni 2021, Dokumentarchiv des Migrationsamtes St. Gallen, Dok. 62, S. 157), da durch den monatelangen Kontaktunterbruch nach der Trennung (vgl. Bericht der Berufsbeistandschaft Z.__ vom 25. Juni 2021, Dokumentarchiv des Migrationsamtes St. Gallen, Dok. 62, S. 156) bis dahin noch gar keine Beziehung zum Kind vorhanden gewesen sein dürfte und der Beistand wohl davon ausgegangen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz in Kürze verlassen würde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich wiederholt mit dem Beistand in Verbindung gesetzt, dieser habe ihn jedoch abgewimmelt (vgl. act. 14; Rekurs vom 21. September 2021, S. 3), ist unglaubhaft. In seinem Amtsbericht vom 25. Juni 2021 zuhanden des Migrationsamts informierte der Beistand, dass der Beschwerdeführer sich nach besagtem Gespräch erstmals am 7. April 2021 wieder gemeldet hatte. Weshalb der Beistand Kontaktversuche seitens des Beschwerdeführers vor diesem Datum zugesprochenen Besuchsrecht – den Kontakt zum Kind verwehrt. Er habe mehrmals versucht, seine Ehefrau betreffend die Besuche zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin habe er mehrere Termine und Telefonate mit dem Beistand gehabt, der ihm nicht habe weiterhelfen können. Das Migrationsamt widerspräche seinen Ausführungen, wenn es einerseits schreibe, der Beistand habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass angesichts der Tatsache, dass dieser bald in sein Heimatland zurückkehren werde, ein weiterer Beziehungsaufbau nicht sinnvoll sei. Andererseits werfe es ihm dann vor, er habe gar nicht versucht, Kontakt aufzunehmen. Dabei habe er sehr oft versucht, über den Beistand ein Treffen mit seinem Sohn zu arrangieren, wofür er auch Beweise habe. Der Beistand habe jedoch kein Treffen ermöglicht und habe schliesslich den Beschwerdeführer gebeten, ihn nicht mehr anzurufen. Dies sei der Grund, warum er sein Besuchsrecht nicht habe wahrnehmen können.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verschweigen sollte, erschliesst sich nicht. Umso zweifelhafter erscheint die Aussage des Beschwerdeführers in Anbetracht der Tatsachen, dass dieser Amtsbericht mit Zustimmung des Beschwerdeführers eingereicht wurde und dass er selbst keinen der oben erwähnten Beweise zu den behaupteten ins Leere führenden Kontaktaufnahmen einreichte. Mittlerweile finden die tatsächlichen Besuche im Schnitt alle 14 Tage für ca. 3 Stunden ausschliesslich in Begleitung eines Sozialpädagogen statt. Im Scheidungsurteil vom 22. Juli 2022 hielt das Kreisgericht X.__ fest, dass die Besuche bis Ende des Jahres 2022 weiter in Begleitung stattzufinden hätten. Ab dem 1. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer das Recht, seinen Sohn für sechs Monate jedes zweite Wochenende einen Tag unbegleitet für drei Stunden zu sehen, wobei die Übergaben bei Bedarf noch begleitet zu erfolgen hätten. Sofern diese Phase ohne Probleme erfolge, erweitere sich das Besuchsrecht nach einem halben Jahr auf jeden zweiten Sonntag, von 10.00 bis 17.00 Uhr, ohne Begleitung. Bei reibungslosem Ablauf in den darauffolgenden sechs Monaten könne der Beschwerdeführer seinen Sohn schliesslich jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie drei Wochen in den Schulferien und die Hälfte der Feiertage unbegleitet sehen. Weiter wird im Entscheid festgehalten, dass der Beistand des Kindes den Beginn der jeweils nächsten Phase um jeweils längstens sechs Monate aufschieben könne, sofern dies aufgrund des Kindeswohls geboten sei. Den Protokollen der "Besuchstreff- Einzelbegleitung" des an den Treffen anwesenden Sozialpädagogen zufolge entwickelten sich die Besuche in der Tendenz zwar in eine positive Richtung. Dass die Besuchstage gemäss dem Entscheid des Kreisgerichts X.__ über einen beachtlichen Zeitraum weiterhin in begleitetem Rahmen stattzufinden haben, lässt aber darauf schliessen, dass zumindest im aktuellen Zeitpunkt gewisse Vorbehalte hinsichtlich des Kontakts zwischen Vater und Sohn bestehen. In Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts lassen die detaillierte gerichtliche Kontaktregelung, der quantitative Umfang der Besuche zum aktuellen Zeitpunkt, die weiterhin bestehende Notwendigkeit der Überwachung und die unzureichende Kontinuität in den vergangenen zwei Jahren in der Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass der Rahmen des Üblichen nicht erreicht wird. Überdies wäre es bei der Distanz zwischen dem Kosovo und der Schweiz durchaus möglich, das persönliche Verhältnis aufrechtzuerhalten. Der familiäre Kontakt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann im Rahmen von Ferienbesuchen und – mit Unterstützung der Mutter und anschliessend, nach Erreichen des entsprechenden Alters des Kindes, selbständig – zusätzlich mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. 3.2.2.2. Mit Entscheid vom 6. Juli 2020 betreffend die Eheschutzmassnahmen wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes monatlich CHF 400 zu leisten. Dieser Verpflichtung kam er nicht von Anfang an nach. Die Unterhaltsbeiträge für die Monate September 2020 bis Januar 2021 im Umfang von CHF 2000 mussten von der Stadt R.__ bevorschusst werden. Im Januar 2021 zahlte er schliesslich die bevorschussten Beiträge zurück und leistete danach – soweit ersichtlich – regelmässig die Zahlungen direkt an die Alimentenbevorschussung R.__ beziehungsweise ab Juli 2021 an das Sozialamt Q.. Gegenüber der Berufsbeistandschaft Z. gab er an, er habe das Geld für die bevorschussten Beiträge in den letzten fünf Monaten vor der Rückzahlung angespart, weshalb er die ausstehenden Alimente nun habe bezahlen können. Weshalb er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht direkt seiner Ehefrau auszahlte, sondern zuwartete, bis die Beiträge von der Gemeinde bevorschusst werden mussten, ist unklar. Es lässt aber den Schluss zu, dass er die Zahlungen zunächst verweigerte, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Dass die Rückzahlung der Monate September 2020 bis Januar 2021 lediglich zwei Tage vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Januar 2021 durch das Migrationsamt erfolgte, verstärkt schliesslich den obigen Verdacht, der Beschwerdeführer handle erst und nur dann, wenn es Auswirkungen auf seine migrationsrechtlichen Aussichten haben könnte. Das Gericht setzt die Höhe des monatlichen Unterhalts gemäss den finanziellen Verhältnisse der Parteien zum massgeblichen Zeitpunkt fest. Der Vereinbarung wurde ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- oder Ausbildungszulagen) von CHF 2600 zugrunde gelegt. Aus der Vereinbarung ergibt sich weiter, dass der gebührende Barunterhalt des Kindes eine Unterdeckung von CHF 160 aufweist sowie eine Unterdeckung des Betreuungsunterhaltes von rund CHF 550. Eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags an veränderte Verhältnisse ist jederzeit möglich. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer unterdessen über ein weitaus höheres Nettoeinkommen verfügt. Mit einem Jahresnettolohn von CHF 46'661.55 gemäss Lohnausweis des Jahres 2021

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergeben sich deutlich höhere monatliche Einkünfte als zum Zeitpunkt des Eheschutz- Urteils vom 6. Juli 2020. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, er erziele seit dem 11. Mai 2019 sogar ein monatliches Einkommen von ca. CHF 3'500; dem Scheidungsurteil vom 22. Juli 2022 ist schliesslich ein noch höheres Nettoeinkommen von CHF 4'000 zugrunde gelegt worden. Obwohl der Beschwerdeführer also seit längerem deutlich mehr verdient als im Zeitpunkt des Eheschutz-Urteils und obwohl er um die Unterdeckung des Unterhalts seines Kindes wusste, machte er (zumindest bis zur Ehescheidung) soweit ersichtlich keine Anstalten, dieses Defizit auszugleichen und sein Kind angemessen finanziell zu unterstützen. Erst mit dem Scheidungsurteil vom 22. Juli 2022 wurde der Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 1100 erhöht. Bis dahin bemühte sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht, einen an sein Einkommen angepassten monatlichen Betrag beizusteuern. Eine besonders enge Beziehung zum Kind in wirtschaftlicher Hinsicht ist daher nicht klar erkennbar. Auch dieses Kriterium dürfte folglich nicht erfüllt sein, was aber vor dem Hintergrund dessen, dass eine besondere Intensität der affektiven Beziehung zum Kind ohnehin nicht nachgewiesen wurde, nicht weiter vertieft werden muss. 3.2.2.3. Ein weiteres Kriterium für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist, dass sich die ausländische Person, die einen Anspruch wegen wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend macht, ein tadelloses Verhalten während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nachweisen muss. Offenbar zog die Ehefrau am 23. Mai 2020 aufgrund häuslicher Gewalt, die ihr der Beschwerdeführer angetan haben soll, zunächst ins Frauenhaus. Zwar liegen hierfür keine Aktenstücke vor, die die Aussagen der Ehefrau belegen. Allerdings wurde die Darstellung der Ehefrau behördlicherseits offenkundig für glaubwürdig gehalten, wurde das Besuchsrecht des Beschwerdeführers doch nur begleitet und zeitlich eingeschränkt bewilligt und ausserhalb der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt (vgl. Bericht der Berufsbeistandschaft Z.__ vom 25. Juni 2021, Dokumentarchiv des Migrationsamtes St. Gallen, Dok. 62, S. 156, sowie die Protokolle zu den Treffen in act. 10/5). Zudem liegt gemäss Betreibungsregisterauszug der Gemeinde T.__ vom 5. Mai 2020 eine Betreibung der Helsana Versicherungen in der Höhe von CHF 585.55 vor. Aufgrund des Umstands, dass eine besondere Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn jedenfalls in persönlicher Hinsicht verneint wurde, erübrigt sich vorliegend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine weitere Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers hinsichtlich Tadellosigkeit. 3.3. Betreffend die Verhältnismässigkeit hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik zurecht höher gewichtet als das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz; auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als verhältnismässig. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers recht- und verhältnismässig ist. Nach der Auflösung der Familiengemeinschaft am 23. Mai 2020 bestand die Ehegemeinschaft keine drei Jahre, weshalb kein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Eine besondere Intensität der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in affektiver sowie wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht ausgewiesen. Dafür entspricht das Besuchsrecht nicht dem üblichen Rahmen und wird nicht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt. Die Unterhaltsbeiträge mussten zunächst vom Sozialamt bevorschusst werden und wurden vom Beschwerdeführer erst nach Pfändungsandrohung einbezahlt. Schliesslich zahlte er die Beiträge zwar regelmässig und pünktlich, allerdings hätte durch die Erhöhung seines Nettoeinkommens um fast CHF 2000 seit dem Eheschutzurteil vom 6. Juli 2020, eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge nach oben angestrebt werden müssen, zumal der Kindesunterhalt eine Unterdeckung aufweist. Die geltend gemachte eheliche Gewalt konnte der Beschwerdeführer nicht auf geeignete Weise darlegen. Aufgrund seiner Schilderungen bestehen auch starke Zweifel daran, dass die ihm angeblich zugefügte psychische Gewalt die geforderte Intensität erreicht. Nach dem Ausgeführten bestehen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewähren. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entschädigen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Staat entschädigt somit den unentgeltlichen Rechtsvertreter, der keine Kostennote eingereicht hat, für die ausseramtlichen Kosten ermessensweise pauschal mit CHF 2'000 (80 Prozent von CHF 2'500) zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 100 (vier Prozent von CHF 2'500; Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b sowie Art. 28 Honorarordnung, sGS 963.75, HonO; Art. 31 Abs. 1 und 3 Anwaltsgesetz, sGS 963.70, AnwG). Ein Antrag auf Entschädigung der Mehrwertsteuer wurde nicht gestellt, weshalb kein Zuschlag hinzugerechnet wird (Art. 29 HonO). Der Rechtsvertreter darf von seinem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). Der Beschwerdeführer wiederum ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 ZPO).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung befreit. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 (ohne Mehrwertsteuer).

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