© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/5 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.08.2022 Entscheiddatum: 17.06.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.06.2022 Ausländerrecht, Art. 8 EMRK. Der aus Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt und mit einer ebenfalls in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet. Sie haben einen 2010 geborenen gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer war 2019 wegen schwerer im Jahr 2016 begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Ehe und Vaterschaft des Beschwerdeführers begründen grundsätzlich ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Zur Qualität und Intensität der familiären Beziehungen lässt sich in seinen Vorbringen nur wenig entnehmen. Angesichts der Schwere der Delinquenz überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Anwesenheitsrechts die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2022/5). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. September 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_653/2022). Entscheid vom 17. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jakob Rhyner, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 1988, stammt aus Nordmazedonien. Dort heiratete er am 10. August 2007 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.. Ihrem Gesuch um Familiennachzug entsprechend erhielt A.__ am 22. März 2008 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 17. Februar 2010 kam der gemeinsame Sohn K.__ zur Welt, der in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Seit 22. März 2013 besitzt auch A.__ die Niederlassungsbewilligung. B. Mit Strafbefehlen vom 8. August 2013, vom 27. Januar 2014, vom 15. Mai 2014 und vom 5. Februar 2016 wurde A.__ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Bussen zwischen CHF 100 und 400 sowie mit einer bedingten Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je CHF 80 bestraft. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 3. Juni 2019 wegen schwerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – begangen in der ersten Hälfte des Jahres 2016 – sowie wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und geringfügigen Diebstahls zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 80 – im Zusatz zum Strafbefehl vom 5. Februar 2016 – und einer Busse von CHF 800. Der bedingte Vollzug der am 5. Februar 2016 ausgesprochenen Geldstrafe wurde widerrufen. A.__

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte trat die Freiheitsstrafe am 2. März 2020 an. Mit Strafbefehl vom 19. Mai 2021 wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – er hatte seit Mai 2018, letztmals zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Weihnachtszeit 2020 in der Justizvollzugsanstalt Realta – Marihuana konsumiert. C. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung von A.__ am 18. August 2020 und wies ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab. D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 20. Dezember 2021 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Januar 2022 und Ergänzung vom 16. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer – allenfalls unter Verwarnung – die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete am 21. März 2022 auf eine zusätzliche Stellungnahme. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. Dezember 2021 wurde mit Eingabe vom 13. Januar 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 272). Sie erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 16. Februar 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.Widerrufsgrund Der Beschwerdeführer anerkennt, dass mit seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 3. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten der Grund für einen Widerruf seiner Niederlassungsberechtigung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Ingress und lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) erfüllt ist (vgl. anstelle vieler BGer 2C_55/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.2). 3.Verhältnismässigkeit Rechtliche Ausgangslage Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung den Widerruf auch als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Bei Beschwerdeführern mit Familie ergibt sich die Notwendigkeit der Interessenabwägung auch aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV. Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich (1) die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, (2) der seit der Tat vergangene Zeitraum, (3) das Verhalten des Ausländers während diesem, (4) der Grad seiner Integration gemäss den Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Sprachkompetenzen; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand, (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_589/2021 vom 20. September 2021 zu VerwGE B 2021/80 vom 28. Juni 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2021; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2; 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 4.2). Öffentliche Interessen3.2. Schwere des Delikts und Verschulden/Rückfallgefahr Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Darstellung des öffentlichen Interesses an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz das strafrechtliche Verschulden, wie es im Strafurteil gewürdigt wurde, einlässlich beschrieben (vgl. dazu E. 4a/aa und bb des angefochtenen Entscheides) und festgehalten, in fremdenpolizeilicher Hinsicht wiege das Verschulden des Beschwerdeführers sowohl angesichts der verhängten Strafe als auch der Art des Hauptdelikts schwer. Er habe abschätzen können und in Kauf genommen, mit der gehandelten Drogenmenge – von 2,2 Kilogramm Kokaingemisch beziehungsweise etwa 1,48 Kilogramm reinem Kokain – die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Er selbst sei weder drogenabhängig noch in einer finanziellen Notlage gewesen, sondern habe einzig aus einem eigennützigen Profitstreben heraus gehandelt. Während eines halben Jahres habe er mehrere deliktische Einzelhandlungen ausgeführt und dabei zur Tarnung mehrere Rufnummern beziehungsweise Mobiltelefone und eine codierte Sprache verwendet. Das zeige eine beträchtliche kriminelle Energie, die für eine ernsthafte Rückfallgefahr spreche. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie sie der Beschwerdeführer in der ersten Hälfte des Jahres 2016 beging, würde – begangen nach 1. Oktober 2016 – gemäss Art. 121 Abs. 3 BV und Art. 66 Abs. 1 Ingress und lit. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Daraus dürfe geschlossen werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber eine solche qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz als besonders verwerflich erachte (Hinweis auf BGer 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer sodann mit einer gewissen Regelmässigkeit – vier Strafbefehle zwischen August 2013 und Mai 2021 – delinquiert habe, könne nicht bagatellisiert werden, auch wenn es sich dabei mehrheitlich – ausgenommen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h – um nicht sehr schwer wiegende strassenverkehrsrechtliche Straftatbestände gehandelt habe. Der Beschwerdeführer anerkennt die ausländerrechtliche Bedeutung des Umstandes, dass der Strafrichter in Kenntnis sämtlicher Tatumstände von einem nicht mehr leichten Tatverschulden ausgegangen ist (act. 6, Ziffer B/3). Zur Einschätzung der Rückfallgefahr macht er geltend, er habe seine Lehren aus seinen schlimmen 3.2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfehlungen gezogen. Er sehe sich in der Pflicht, sein Leben in der Schweiz rechtschaffen zu gestalten. Dank seinem familiären und wirtschaftlichen Umfeld könne ihm eine gute Prognose gestellt werden. Gesellschaftlich sei er umfassend integriert. Konkret weist er auf seine Arbeitsstätigkeit als Servicemitarbeiter bei der Q.__ AG, die er zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeberin leiste, und auf die Besuche der Trainings- und Meisterschaftsspiele seines Sohnes bei den Junioren des FC X.__ zusammen mit seiner Ehefrau hin. Die wirtschaftliche und soziale Integration des Beschwerdeführers verbunden mit einer – weitgehenden – Deliktsfreiheit seit den schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der dazu ergangenen strafrechtlichen Verurteilung deutet zwar insbesondere zusammen mit dem Strafvollzug mit Arbeitsexternat und der mittlerweile erfolgten bedingten Entlassung (vgl. act. 9) auf eine nicht besonders ausgeprägte Rückfallgefahr. Allerdings weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass von jeder Person grundsätzlich Wohlverhalten und insbesondere im Strafvollzug makelloses Verhalten erwartet wird. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt seines deliktischen Verhaltens Ehemann und Vater sowie beruflich integriert – nach einer Anstellung in einem Gipsergeschäft arbeitete er von 1. März 2011 bis 31. Dezember 2016 im Gastronomiebetrieb seines Schwiegervaters als Pizzaiolo (vgl. act. 6/Beilage 5) – war. Im Dezember 2020, mithin während des Strafvollzugs, konsumierte er Marihuana. Auch wenn der Konsum von Marihuana ein Bagatelldelikt darstellt, fällt doch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich an die nicht ungewöhnliche Regel, während des Strafvollzugs keine verbotenen Betäubungsmittel zu konsumieren, zu halten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen von einer ernsthaften Rückfallgefahr ausging und das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts als erheblich einstufte, ist dies nicht zu beanstanden. Private Interessen3.3. Vorbringen des Beschwerdeführers Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine privaten Interessen nicht oder zu wenig gewürdigt. Er habe 2010/2011 die wichtigen Deutschkurse besucht. Nach einer Anstellung in einem Gipsergeschäft habe er ab 1. März 2011 in die Gastrobranche gewechselt. Nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe arbeite er – wie bereits nach der Untersuchungshaft und im Arbeitsexternat während des Strafvollzugs – zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeberin bei der Q.__ AG als Servicemitarbeiter. In der Freizeit besuche er zusammen mit seiner Frau die Trainings- und 3.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meisterschaftsspiele des Sohnes bei den Junioren des FC X.. Das Familienleben sei intakt. Es bestünden weder Betreibungen noch Verlustscheine. Er sei mittlerweile bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seine Ehefrau arbeite trotz Rheumabeschwerden nach ihrem Abschluss als Versicherungsvermittlerin bei der Y. und sei voll integriert. Ihre nächsten Verwandten seien – mit Ausnahme der Mutter, die wegen einer Rheumaerkrankung arbeitsunfähig und daher sprachlich zu wenig integriert sei – in der Schweiz eingebürgert. Eine Rückkehr nach Mazedonien sei ihr nicht zumutbar. Vielmehr möchte sie sich mit ihrem mittlerweile 12-jährigen, voll integrierten Sohn, der einen Wohnortswechsel auch nur des Vaters nicht verkraften würde, alsbald einbürgern lassen. Die Familie dürfe nicht getrennt werden, und mit einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht zu rechnen. Aufenthaltsdauer Der 1988 geborene Beschwerdeführer kam am 22. März 2008, mithin im Alter von knapp zwanzig Jahren, in die Schweiz, nachdem er eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau geheiratet hatte. Sie sind die Eltern des 2010 geborenen Sohnes K., der ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (vgl. 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 1.3). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren Anwesenheit in der Schweiz kommen vorab in seinem mittlerweile knapp 14 Jahre dauernden Aufenthalt zum Ausdruck. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn und mehr Jahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich die sozialen Bindungen in der Schweiz regelmässig so entwickelt haben, dass besondere Gründe erforderlich erscheinen, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 und 3.9). Das Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz ist deshalb grundsätzlich gross. 3.3.2. Berufliche Integration Nach seiner Einreise war der Beschwerdeführer zunächst ab 1. Mai 2008 als Küchenhilfe (Dossier Migrationsamt, Seite 10) und anschliessend von Oktober 2008 bis November 2009 als Gipser unselbständig erwerbstätig. In der Folge war er beim RAV X. gemeldet, wobei er Zwischenverdienste als Küchenhilfe bei seiner früheren Arbeitgeberin erzielte (Dossier Migrationsamt Seiten 14 und 23). Bei letzterer arbeitete er schliesslich vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2016 als Pizzaiolo (act. 6/Beilage 5). Seit 12. Oktober 2021 ist er – bis zur vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 9. März 2022 – im Arbeitsexternat als Servicemitarbeiter bei der 3.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Q.__ AG tätig. Letztere stellte ihm am 7. Februar 2022 ein gutes Zwischenzeugnis aus (act. 6/Beilage 6). Der Beschwerdeführer ist damit beruflich in der Schweiz seit seiner Einreise im Jahr 2008 – unterbrochen durch eine Arbeitslosigkeit mit Zwischenverdiensten von Dezember 2009 bis Februar 2011 – gut integriert. Wirtschaftliche Integration Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie finanzielle Sozialhilfe bezogen hätte oder betrieben worden wäre (vgl. für den Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer im Jahr 2013: Dossier Migrationsamt, Seiten 31/32). Der Beschwerdeführer und seine Familie sind wirtschaftlich unabhängig. 3.3.4. Sprachliche Integration Im Jahr 2010 absolvierte der Beschwerdeführer je einen Deutschkurs auf dem Niveau A1a, A1b und A2. Im Februar 2011 schloss er die Prüfung "telc Start Deutsch 2" (Niveau A2, vgl. www.telc.net) mit 81 von 100 Punkten (Hören 22/25, Lesen 20/25, Schreiben 15/25, Sprechen 24/25; Prädikat 2) ab (act. 6/Beilage 4). Er weist Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 im mündlichen und auf dem Referenzniveau A1 im schriftlichen Bereich (vgl. act. 6/Beilage 2). Der Beschwerdeführer ist sprachlich damit in einem Ausmass integriert, welches die minimalen Anforderungen an die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt (vgl. Art. 58a Abs. 1 AIG und Art. 60 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit: SR 142.201, VZAE). 3.3.5. Familiäre Integration Die Ehefrau war während des Arbeitsexternats die Hauptbezugsperson und brachte den Beschwerdeführer in dieser Zeit von seinem Arbeitsplatz zurück in die Strafanstalt Saxerriet (vgl. act. 9). Zur Beziehung zu seinem Sohn wird in der Beschwerde vorgebracht, er besuche, wenn immer möglich, zusammen mit seiner Frau dessen Trainings- und Meisterschaftsspiele bei den Junioren des FC X.__. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau und die Beziehung zu seinem mittlerweile zwölfjährigen Sohn erscheinen nach der Darstellung des Beschwerdeführers intakt. Die Bedeutung der Beziehung zum Vater ist für die Entwicklung des Sohnes zweifellos von Bedeutung. Beweismittel, die Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung der Beziehung zwischen Vater und Sohn geben, liegen weder vor noch werden sie bezeichnet. Zur Beziehung zwischen den Eheleuten ist den Akten zu entnehmen, dass im Februar 2019 eine polizeiliche Intervention im häuslichen Bereich erforderlich war (vgl. Dossier Migrationsamt, Seite 3.3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 97). Insgesamt sind kaum Tatsachen belegt, anhand derer sich die Qualität der familiären Beziehungen konkretisieren liesse. Familiäre Integration der Ehefrau und des Sohnes Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen hauptsächlich die Integration seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes, die beide in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind. Die Ehefrau ist im Alter von elf Jahren im Familiennachzug zu ihren Eltern in die Schweiz gereist und hält sich seit mittlerweile 23 Jahren hier auf. Dass sie – und ihre nächsten Verwandten, von denen die meisten mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht besitzen – in der Schweiz gut integriert sind, ergibt sich aus den verschiedenen im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln (vgl. act. 6/Beilagen 9-23). Der 2010 in der Schweiz geborene Sohn ist – aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Hinweise – altersentsprechend integriert (vgl. act. 6/Beilagen 24 und 25). Die Integration der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes ist von Bedeutung für die Zumutbarkeit, künftig zusammen mit dem Beschwerdeführer in dessen Heimat zu leben oder aber in der Schweiz zu bleiben und das Familienleben auf Distanz weiterzuführen. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar" erscheint, ist immer eine Interessenabwägung geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (vgl. BGer 2C_501/2013 vom 8. November 2013 E. 4.2). Nach der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen oder wenn das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen. Eine Ausweisung rechtfertigt sich schliesslich aber nur, wenn sie sich gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände auch als verhältnismässig erweist, wozu insbesondere auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland gehört (vgl. BGer 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, der Ehefrau würde eine Rückkehr zwar nicht leichtfallen, sei ihr aber zumutbar, zumal die Übersiedlung zusammen mit ihrem Ehemann erfolgen könnte, dessen Familie dort lebe. Der Sohn befinde sich in einem 3.3.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alter, in welchem ein Umzug noch gut möglich sei, weil die freundschaftlichen Beziehungen noch nicht so eng seien. Er kenne die Heimat von Ferien her und werde die heimatliche Sprache im Elternhaus und im Kreis seiner Verwandtschaft in der Schweiz gelernt haben. Ein Wechsel der Schule scheine ohne weiteres möglich, zumal ein allfälliges Sprachmanko in diesem Alter noch einfach beseitigt werden könne. Dass der Ehefrau, die im Alter von elf Jahren in die Schweiz kam, seit 23 Jahren hier lebt und beruflich und sozial integriert ist, und insbesondere dem zwölfjährigen Sohn, der hier geboren und aufgewachsen ist, eine die Ausreise nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist (vgl. dazu beispielsweise BGer 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2.5; BGE 130 II 176 E. 4.5.2), ist offenkundig. Die Ehefrau stammt wie der Beschwerdeführer aus Nordmazedonien. Sprache und Kultur sind ihr deshalb vertraut. In der Schweiz hat sie verschiedene berufliche und sprachliche Kompetenzen erworben. Die Voraussetzung, auch in ihrer Heimat erwerbstätig zu sein, sind erfüllt. Für den Sohn wäre eine Übersiedlung nach Mazedonien mit einer erheblichen Härte verbunden. Allerdings sind für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in erster Linie die Auswirkungen auf den Beschwerdeführer von Belang. Ehe und Vaterschaft des Beschwerdeführers begründen grundsätzlich ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Zur Qualität und Intensität der familiären Beziehungen lässt sich allerdings den Vorbringen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – nur wenig entnehmen. Diesbezüglich trifft den Beschwerdeführer entsprechend Art. 90 lit. a und b AIG eine Mitwirkungs- und eine eigentliche Beweisbeschaffungspflicht, zumal Tatsachen in Frage stehen, die er besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2; BGE 143 II 425 E. 5.1). Bleiben die Ehefrau und der gemeinsame Sohn in der Schweiz, können – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – die familiären Beziehungen nur unter erschwerten Bedingungen gelebt werden und werden erheblich beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat – ebenfalls zu Recht – auf die Bedeutung einer intakten Eltern-Kind-Beziehung hingewiesen. Allerdings hat der Beschwerdeführer diese Beziehung mit seinem strafrechtlichen Verhalten selbst gefährdet. Die familiären Kontakte können weiterhin im Rahmen von Ferienbesuchen – bereits bis jetzt hat die Familie Ferien in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nordmazedonien verbracht, letztmals im April 2022 (act. 15.2) – und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Abwägung In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer sowie der Familiensituation des Beschwerdeführers stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Dennoch kann ihm die Ausreise nach Nordmazedonien zugemutet werden. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert ist, fallen die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen und insbesondere jene wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die eine mehrjährige vollziehbare Freiheitsstrafe nach sich zog, stark negativ ins Gewicht. Deshalb führen auch seine besonderen familiären Bindungen in der Schweiz nicht zu einem überwiegenden privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Hinzu kommt, dass die Qualität der Beziehungen zur Ehefrau und zum Sohn nicht konkretisiert werden. Wenn die Ehefrau und der gemeinsame Sohn beschliessen, in der Schweiz zu bleiben, bedeutet dies zwar die Trennung der Familie, nicht aber den Abbruch des Kontakts. Der Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat stehen keine Hindernisse entgegen. Dort hat er bis zum zwanzigsten Altersjahr gelebt und damit die prägende Zeit der Kindheit und Jugend verbracht. Später hat er sich dort regelmässig auch ferien- und besuchshalber aufgehalten. Es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein familiäres und soziales Netz verfügt und ihm seine beruflichen Erfahrungen und seine Sprachkenntnisse den Einstieg ins Arbeitsleben erleichtern. Aufgrund der konkreten Umstände darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich in der nordmazedonischen Gesellschaft zurechtzufinden. 3.4. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers und der – wenn auch nicht besonders ausgeprägten – Rückfallgefahr das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Nichtverlängerung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers als hoch zu veranschlagen ist. Der Beschwerdeführer ist zwar seinem langjährigen Aufenthalt entsprechend in der Schweiz integriert, so dass auch seinem privaten Interesse daran, weiterhin zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, die in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind, in der Schweiz zu leben, beträchtliches Gewicht zukommt. Allerdings vermochten selbst seine berufliche Integration – er war im Tatzeitraum unselbständig erwerbstätig und die wirtschaftliche Existenz der Familie 3.5.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

erschien nicht gefährdet – und die familiären Beziehungen – er lebte seit rund acht Jahren mit seiner Ehefrau in der Schweiz und der gemeinsame Sohn war sechsjährig – den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, in schwerer Weise straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer bringt die Voraussetzungen mit sich, in seiner Heimat sozial und wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Unter diesen Umständen vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Bei dieser Interessenlage bleibt kein Raum für eine mit der Androhung des Widerrufs verbundene ausländerrechtliche Verwarnung. Auch wenn der Beschwerdeführer ausländerrechtlich nicht bereits verwarnt worden war, musste ihm bewusst sein, dass er mit der kriminellen Tätigkeit im Bereich des Drogenhandels sein Aufenthaltsrecht aufs Spiel setzte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der berufsmässig vertretene Beschwerdeführer unterliegt. Ausseramtliche Kosten sind deshalb nicht zu entschädigen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). 3.6. bis

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17.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026