© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/44, B 2022/45 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.08.2022 Entscheiddatum: 09.05.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.05.2022 Verfahrensrecht, Art. 88 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Rechtsverweigerung, und Ausländerrecht, Art. 82 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), Zuweisung an eine Gemeinde zum Bezug von Nothilfe. Als rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, sind die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 82 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen. Weil der Ausschluss von der (ordentlichen) Sozialhilfe nicht im Ermessen der zuständigen Kantone steht, sondern für diese verpflichtend ist, ist das Migrationsamt für die Ausrichtung von Sozialhilfe nicht zuständig. An der (rein formellen) Feststellung des bereits von Gesetzes wegen vorgesehenen Ausschlusses von der Sozialhilfe durch das Migrationsamt besteht demnach kein Feststellungsinteresse. Massgebend für den bundesrechtlich vorgesehenen Wechsel von (ordentlicher) Sozialhilfe zur Nothilfe ist nicht die Zuweisungsverfügung an die politische Gemeinde, sondern die Änderung des Asylstatus, über die im Asylverfahren befunden worden ist (Verwaltungsgericht, B 2022/44, B 2022/45). Entscheid vom 9. Mai 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte R.__ und S., mit den Kindern A., B.__ und C.__, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde (B 2022/44) Zuweisung an eine Gemeinde zum Bezug von Nothilfe (B 2022/45)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Eheleute R.__ und S.__ stammen aus dem Irak. Sie reisten am 8. Mai 2018 zusammen mit den Kindern A., geb. 2013, und B., geb. 2014, in die Schweiz ein. Im August 2018 kam das dritte Kind C.__ zur Welt. Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. Mai 2020 wurde das Asylgesuch der Familie abgewiesen und diese aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. August 2021 ab. In der Folge setzte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen der Familie eine Ausreisefrist bis 25. November 2021 an, die ungenutzt verstrich. Am 28. November 2021 reichten R.__ und S.__ beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, worauf der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies das Migrationsamt die Familie zum Bezug der Nothilfe der politischen Gemeinde Vilters-Wangs mit Aufenthaltsort Ausreise- und Nothilfezentrum (ANZ) Sonnenberg Vilters zu. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Dagegen erhoben R.__ und S.__ in eigenem und im Namen ihrer drei Kinder am 20. Dezember 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien der Gemeinde Z.__ zwecks Nothilfeleistung und weiterem Schulbesuch der Kinder zuzuweisen, auch bereits während des laufenden Rekursverfahrens (RDRM.2021.151). Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Gleichzeitig rügten sie eine Rechtsverweigerung des Migrationsamts, da dieses keine Verfügung betreffend Entzug der Sozialhilfe erlassen habe (RDRM.2022.10). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch betreffend den Asylentscheid ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2022 abgewiesen. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs gegen die Zuweisung an die politische Gemeinde Vilters-Wangs zum Bezug von Nothilfe ab; auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde trat es nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in den angehobenen Rechtsmittelverfahren wurde abgewiesen, die amtlichen Kosten von CHF 1'000 den Rekurrenten auferlegt, auf deren Erhebung aber verzichtet. Einer allfälligen Beschwerde wurde ferner die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit Eingabe vom 2. März 2022 erhoben R.__ und S.__ (Beschwerdeführer) unter Einbezug der gemeinsamen Kinder A., B. und C.__ gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei die Streitsache zwecks Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien sie der zuvor zuständigen Wohngemeinde oder einer anderen Gemeinde zwecks Besuchs einer öffentlichen Schule zuzuweisen. Ausserdem stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde vom Abteilungspräsidenten bewilligt und Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführer bestellt. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführer reichten am 1. April 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Am 20. April 2022 informierte das Migrationsamt, dass die Beschwerdeführer per 18. April 2022 in X.__ eine eigene Wohnung bezogen hätten. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2022/44 (Rechtsverweigerung) und B 2022/45 (Zuweisung an eine Gemeinde zum Bezug von Nothilfe) beschlagen beide denselben Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2022; zudem besteht in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht ein enger Sachzusammenhang. Praxisgemäss rechtfertigt es sich daher, die zwei Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln, die beiden Beschwerdeverfahren entsprechend zu vereinigen und mit einem Entscheid zu erledigen. 1.1. Entscheide des zuständigen Departements über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Verwaltungsbehörden können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 89 Abs. 2 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 Ingress und lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheidungen der Departemente (Art. 59 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie sind durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Kinder der Beschwerdeführer sind unmündig (Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB). Ob ihnen ein eigenständiges Beschwerderecht zukommt, kann offengelassen werden, weil bereits die Eltern ihrerseits beschwerdeberechtigt und die Kinder entsprechend bereits daher in das Verfahren miteinzubeziehen sind. Die Beschwerdeeingabe vom 2. März 2022 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerden B 2022/44 und B 2022/45 ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.Rechtsverweigerungsbeschwerde, Verfahren B 2022/44 Verfahrensgegenstand in Bezug auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist einzig, ob das Migrationsamt gehalten bzw. gar verpflichtet gewesen wäre, über den Entzug der Sozialhilfe bzw. die Gewährung von Sozialhilfe im engeren Sinn explizit eine Feststellungverfügung zu erlassen, wobei bejahendenfalls die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Rechtsverweigerungsbeschwerde zu Unrecht nicht eingetreten und die Angelegenheit zur Entscheidung an sie zurückzuweisen wäre. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich weitere Fragen aufwerfen, welche entsprechend ausserhalb des geschilderten Prozessgegenstands liegen, kann darauf nicht eingetreten werden. 2.1. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann gemäss Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a VRP geltend gemacht werden, eine Behörde weigere sich, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen. Voraussetzung für eine formelle Rechtsverweigerung ist ein Anspruch des Betroffenen auf Erlass einer Verfügung (vgl. Zogg/Wyss, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2020, N 8 zu Art. 88 VRP). Bei der formellen Rechtsverweigerung im engeren Sinn fällt die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder unterlässt es zu Unrecht, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Demgegenüber ist die Behörde bei der Rechtsverzögerung zwar gewillt, tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu fällen, jedoch kommt sie ihrer Verpflichtung nicht innert angemessener Frist nach und verschleppt damit das Verfahren (vgl. Uhlmann/ Wälle-Bär, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 46a VwVG; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1209 f.; BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 I 6 E. 2.1). Gegenstand einer Feststellungsverfügung sind der Bestand, Nichtbestand oder Umfang individualisierter öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Verfügung ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Dieses wird bejaht, wenn der Betroffene ein rechtliches oder tatsächliches aktuelles Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung bzw. eines Feststellungsentscheids dartut und wenn die Verfügung bzw. der Entscheid Rechtsfolgen und nicht nur theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand hat. Nach der Praxis ist das 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Feststellungsinteresse insbesondere dann gegeben, wenn Unklarheiten über den Bestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Befugnisse oder Pflichten bestehen. Im Weiteren muss das Interesse an der Feststellung aktuell sein, und schliesslich dürfen die Interessen des Gesuchstellers nicht dadurch gewahrt sein, dass alsbald eine gestaltende Verfügung erlassen werden kann (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 560). Gemäss Art. 81 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) erhalten Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). In der bis 31. März 2014 geltenden Fassung galt die gleiche Regelung als "kann"- Bestimmung. Mit der "neuen" Formulierung wurde der (damalige) Rechtssetzungsspielraum der Kantone, in deren Zuständigkeit die Sozial- und Nothilfe gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG fällt, beschränkt. Der Ausschluss von der Sozialhilfe für Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, steht folglich seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr im Ermessen der zuständigen Kantone, sondern ist verpflichtend. Kommen die Betroffenen ihrer Ausreiseverpflichtung innerhalb der ihnen angesetzten Ausreisefrist und auch später nicht nach, kommt ihnen kraft Bundesrechts lediglich noch ein Anspruch auf Nothilfe zu. Auch das Bundesgericht hat diesbezüglich wiederholt ausgeführt, dass sich der Ausschluss aus der Sozialhilfe verpflichtend und direkt aus dem Bundesgesetz ergebe und es weder einer eigenständigen kantonalen gesetzlichen Grundlage noch einer Verfügung im Einzelfall bedürfe. Ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung – worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann – sei nicht dargetan (BGer 8C_227/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Aufgrund dieser klaren und unmissverständlichen gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben ist für die – Grund und Anlass für die die Rechtsverweigerungsbeschwerde provozierende – Reduktion der Unterstützungsleistung von der Sozialhilfe auf die Nothilfe weder eine eigenständige kantonale gesetzliche Grundlage noch eine separate Verfügung im Einzelfall erforderlich (vgl. VerwGE B 2013/218 vom 16. April 2014 E. 2.3.1 mit weiteren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Zuweisung an eine Gemeinde zum Bezug von Nothilfe, Verfahren B 2022/45 Hinweisen; C. Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 82 AsylG). Unter den dargelegten Umständen sind die Beschwerdeführer als rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG von Gesetzes wegen von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen. Weil der Ausschluss von der (ordentlichen) Sozialhilfe nicht im Ermessen der zuständigen Kantone steht, sondern für diese verpflichtend ist, ist das Migrationsamt für die Ausrichtung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführer, welche über einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügen, nicht zuständig. Für eine (rein formelle) Feststellung des bereits von Gesetzes wegen vorgesehenen Ausschlusses von der Sozialhilfe durch das Migrationsamt besteht demnach so oder anders kein Raum. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fehlte es abgesehen vom fehlenden Feststellungsinteresse bereits an einem verfahrensauslösenden Gesuch der Beschwerdeführer für eine entsprechende Feststellungsverfügung. Eine unzulässige Rechtsverweigerung in dem Sinn, dass das an sich zuständige Migrationsamt zu Unrecht keine Verfügung betreffend den Entzug der Sozialhilfe erlassen habe, liegt somit klarerweise nicht vor. Die Vorinstanz ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten. Sie beruft sich dabei auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren durch Nichteintretensentscheid zu erledigen sei, sofern bereits aufgrund einer summarischen Prüfung feststehe, dass keine Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung vorliege (vgl. BVGer B-1612/2010 vom 8. Juli 2010 E. 1.4). Ob eine solche Rechtsanwendung auch im st. gallischen Verwaltungsverfahren gemäss VRP vertretbar ist oder die Rechtsverweigerungsbeschwerde von der Vorinstanz stattdessen hätte abgewiesen werden müssen, kann angesichts der ausführlichen Begründung der Vorinstanz in der Sache offen gelassen werden. Eine Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte am Ergebnis für die Beschwerdeführer nichts geändert. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Verfahren B 2022/44 abzuweisen. 2.3. Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG kantonales Recht. Im Zusammenhang mit dem V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (sGS 381, SHG; in Vollzug seit 1. Januar 2019) wurden spezifische sozialhilferechtliche Aufgaben des Asylbereichs dem Kanton zugewiesen; an der 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung wurde jedoch keine Änderung vorgenommen (vgl. ABl 2018 2333, S. 2344 f.). Gestützt auf den neuen Art. 6Abs. 2 SHG hat der Kanton St. Gallen in der Folge die Asylverordnung (sGS 381.12, AsylVo; in Vollzug seit

  1. Juli 2019) erlassen. Gemäss Art. 2 AsylVo vollzieht das Migrationsamt die Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts im Asylbereich, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Der Kanton ist unter anderem zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe für Asylsuchende im erweiterten Verfahren (Art. 3 lit. a AsylVo) und für die Gewährung der Nothilfe für Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung oder deren Asylgesuch mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid abgeschlossen wurde (Art. 3 lit. b Ziff. 2 AsylVo). Des Weiteren leistet der Kanton Sozialhilfe für Asylsuchende in Kollektivunterkünften mit Integrationscharakter, wobei der Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Asylentscheid dauert (Art. 4 AsylVo). Für Personen nach Art. 3 lit. b AsylVo leistet der Kanton Nothilfe in sachgemässer Anwendung von Art. 9b SHG in Kollektivunterkünften mit Minimalstandards. Er richtet den Fokus der Betreuung auf die Vorbereitung der Rückkehr in das Herkunftsland. Die Zuständigkeiten der politischen Gemeinde sind in Art. 8 AsylVo geregelt. Die Umsetzung von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) wiederum obliegt den Kantonen. Vorbehältlich der aus Art. 12 BV fliessenden verfassungsmässigen Mindestgarantien sind die Kantone in der Ausgestaltung der Art und Weise von Nothilfeleistungen frei. Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung (Art. 82 Abs. 3 AsylG). Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird (Art. 82 Abs. 4 AsylG). Die Kantone verfügen in dem von Verfassung und Völkerrecht gesetzten Rahmen dabei über einen vollständigen Ermessensspielraum bei der Zuteilung an die Gemeinden, sowohl bezüglich der ihnen zugewiesenen Asylbewerber als auch bezüglich der für den Vollzug der Wegweisung in ihre Zuständigkeit fallenden Ausländer (vgl. BGE 139 I 265 E. 3.3). ter Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführer seit Ablauf der Ausreisefrist von Gesetzes wegen nur noch Anspruch auf Nothilfe hätten. Es bleibe kein Raum für die Gewährung von (ordentlicher) Sozialhilfe. Weshalb 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ausschluss von der Sozialhilfe nicht auch für Kinder gelten sollte, sei nicht ersichtlich. Ob die angerufenen Normen der Kinderrechtskonvention unmittelbar anwendbar seien, könne offenbleiben, da die Grenze zwischen den unbestimmten Begriffen des Umfangs der Sozialhilfe und der Nothilfe fliessend sei. Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention sei bei einer Unterbringung der Kinder im ANZ Sonnenberg nicht ersichtlich. Das Asylgesuch der Beschwerdeführer samt Kindern wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2021 rechtskräftig abgewiesen und die Familie aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 25. November 2021 abgelaufen. Das Migrationsamt ist an diese rechtskräftige Wegweisung gebunden, unabhängig der von den Beschwerdeführern geübten Kritik der Missachtung des Kindeswohlvorrangs. Mittlerweile wurden auch das Wiedererwägungsgesuch und die wiederum dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, womit sich die Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhalten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies das Migrationsamt die Beschwerdeführer der politischen Gemeinde Vilters- Wangs mit Aufenthalt im ANZ Sonnenberg in Vilters zum Bezug von Nothilfe zu. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 82 AsylG von der Sozialhilfe ausgeschlossen seien, jedoch Anspruch auf Gewährung von Nothilfe hätten. Hinzu kommt, dass die Zuteilung oder Umteilung von Nothilfebezügern in der Regel keine Aussenwirkung entfaltet, sondern eine die beteiligte(n) Gemeinde(n) betreffende organisatorische Anordnung darstellt, geht es doch darum, die öffentliche Unterstützung auf die Gemeinden zu verteilen. Sie greift daher grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit in der Regel auch nicht anfechtbar. Massgebend für den bundesrechtlich vorgesehenen Wechsel von (ordentlicher) Sozialhilfe zu Nothilfe ist nicht die Zuweisungsverfügung an die politische Gemeinde Vilters-Wangs vom 6. Dezember 2021, sondern die Änderung des Asylstatus, über die bei den Beschwerdeführern im Asylverfahren rechtskräftig im Sinne einer Wegweisung befunden worden war. Der Asylstatus bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens (VerwGE B 2019/225 E. 3.2, bestätigt in BGer 8C_225/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.4). Anders kann es sich verhalten, wenn ein legitimes Rechtsschutzinteresse der Nothilfebezüger im Raum stünde, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt würde (BGer 8C_435/2014 vom 25. August 2014 E. 2.3), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Inwiefern durch die Zuweisungsverfügung an sich Verfassungs- oder Völkerrecht verletzt sein soll, wird in den ausufernden Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht dargetan und ist auch 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführer sodann mit weitschweifigen und grösstenteils ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Argumenten gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringen, verfängt nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Ausschluss von der Sozialhilfe nicht auch für die Kinder rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber gelten soll. Nach Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen um sicherzustellen, dass das Kind von allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung der Eltern geschützt wird. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK). Ob diese Normen unmittelbar anwendbar sind und (eigenständige) Rechtsansprüche verleihen und inwieweit davon abweichende bundesgesetzliche Regelungen unter der Optik von Art. 190 BV trotzdem anzuwenden sind, kann offenbleiben. Zwar bedeutet Nothilfe im Vergleich mit der Sozialhilfe unbestrittenermassen eine Beschränkung der einer Person zustehenden Unterstützungsleistungen. Indes kann weder der Umfang der Sozialhilfe noch insbesondere jener der Nothilfe quantitativ eindeutig festgelegt werden. In beiden Fällen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe – "laufende Bedürfnisse für den Lebensunterhalt" (Art. 11 Abs. 1 SHG), "Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind" (Art. 12 BV) – welche auszulegen und anzuwenden sind. Die Grenze ist dementsprechend fliessend. Eine konventionsrechtlich relevante Verletzung und ein daraus resultierender Anspruch auf Ausrichtung von (ordentlicher) Sozialhilfe für die Kinder anstelle der (für die Eltern geltenden) Nothilfe ist unter diesem Aspekt jedenfalls keine ersichtlich und wird denn auch nicht substantiiert vorgebracht (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2020/2 vom 27. Februar 2020 E. 3.5). Das ANZ Sonnenberg in Vilters ist auf die gemeinsame Beherbergung von erwachsenen Personen und Kindern ausgerichtet (vgl. www.sg.ch unter Sicherheit/Asyl und Flüchtlinge/Zentren für Asylsuchende). Der Familie stehen separate Räumlichkeiten zur Verfügung, auch wenn diese mit angeblich 1½ Zimmern nicht grosszügig bemessen sind. Zusätzlich gibt es noch einen Aufenthaltsraum, der nur Familien zur Verfügung steht. Die schulpflichtigen Kinder werden von einer Lehrperson vor Ort unterrichtet. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer leben derzeit 14 Kinder im ANZ Sonnenberg, womit davon auszugehen ist, dass für die drei Kinder Kontaktmöglichkeiten zu gleichaltrigen oder Kindern in ähnlichem Alter bestehen. Auch das Bundesgericht erblickte in der Zuweisung von Familien in das ANZ Sonnenberg keine Verletzung von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die amtlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend – beide Beschwerden sind abzuweisen – von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP). Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu entschädigen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst nach Erhebung der Verfassungs- oder Völkerrecht. Es erwog, das ANZ Sonnenberg sei auf die gemeinsame Beherbergung von Erwachsenen und Kindern ausgerichtet, womit der Grundsatz der Einheit der Familie und insbesondere die Bedürfnisse der Kinder, auch was den Schulunterricht anbelange, im Rahmen des Nothilfeanspruchs gewahrt würden (BGer 8C_225/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.4). Schliesslich ist stets vor Augen zu halten, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführer und ihrer Kinder rechtskräftig abgewiesen und deren gemeinsame Rückkehr in den Irak als möglich sowie zumutbar beurteilt wurde. Sie halten sich nunmehr illegal in der Schweiz auf. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen die Kollektivunterkünfte denn auch lediglich Minimalstandards, und der Fokus der Betreuung ist auf die Rückkehr der Betroffenen in deren Heimat und nicht auf deren weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet. Kämen die Beschwerdeführer ihrer Ausreisepflicht nach, wäre der von ihnen beanstandete Aufenthalt im ANZ Sonnenberg denn auch sofort beendet. Angesichts der klaren Rechtslage, wonach die Beschwerdeführer samt ihren Kindern als abgewiesene Asylbewerber von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen worden sind, sowie mangels Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend Zuweisung an eine Gemeinde zum Bezug der Nothilfe zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde im Verfahren B 2022/45 ist somit abzuweisen. Zwischenzeitlich haben die Beschwerdeführer im Übrigen das ANZ Sonnenberg verlassen und sind per 18. April 2022 in eine eigene Wohnung nach X.__ gezogen (act. 12/1). Diesbezüglich ist die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit vorliegendem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls gegenstandslos. 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerden beigezogen und eingesetzt wurde, erscheint ein Pauschalhonorar von CHF 1'000, herabgesetzt um einen Fünftel auf CHF 800 (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG), zuzüglich Barauslagen von CHF 32 (vier Prozent von CHF 800) und – mangels Antrags – ohne Mehrwertsteuer als angemessen (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2, Art. 28 und Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerden B 2022/44 und B 2022/45 werden vereinigt. 2. 3. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 1'500 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus unentgeltlicher Rechtspflege für die Beschwerdeverfahren mit CHF 832 ohne Mehrwertsteuer.

bis Die Beschwerde B 2022/44 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.1. Die Beschwerde B 2022/45 wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2.2.

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25.03.2026