B 2022/223

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/223 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.05.2023 Entscheiddatum: 20.03.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 20.03.2023 Verfahrensrecht, Höhe der Parteientschädigung, Art. 98 Abs. 2 VRP (sGS 951.1), Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75). Der Kostenrahmen für das Verfahren vor der VRK liegt zwischen CHF 1'500 und 15'000. Die Zusprechung eines Honorars von CHF 250 bei vollumfänglichen Obsiegen, mit der (unzutreffenden) Begründung, die Ausführungen der Rechtsvertretung hätten am Kern der Sache vorbeigezielt und seien als unnötig zu taxieren, verletzt die pflichtgemässe Ermessensausübung. Erhöhung des Honorars auf CHF 2'000 (Verwaltungsgericht, B 2022/223). Entscheid vom 20. März 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yann Moor, Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte, Nüschelerstrasse 49, Postfach 1415, 8021 Zürich, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Ausseramtliche Entschädigung (Führerausweisentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog A.__ den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Inverkehrbringen und Lenken eines nicht betriebssicheren und vorschriftsgemässen Fahrzeugs am 18. Oktober 2019) mit Verfügung vom 11. August 2022 für unbestimmte Zeit, mindestens zwei Jahre. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den dagegen erhobenen Rekurs gut und hob die Verfügung des Strassenverkehrsamts ersatzlos auf (Ziffer 1 des Dispositivs) mit der Begründung, die örtliche Zuständigkeit des Strassenverkehrsamts sei nicht gegeben, da A.__ im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht im Kanton St. Gallen wohnhaft gewesen sei. Die amtlichen Kosten von CHF 800 wurden dem Strassenverkehrsamt auferlegt (Ziffer 2 des Dispositivs) und A.__ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 280 (Honorar CHF 250 und Barauslagen CHF 10, zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 20) entschädigt (Ziffer 3 des Dispositivs). B. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 9. Dezember 2022 versandten Rechtsmittelentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Entschädigung der ausseramtlichen Kosten auf den Betrag von CHF 2'080 zuzüglich Mehrwertsteuer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festzusetzen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verzichtete am 24. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz nicht in dem von ihm beantragten Ausmass für seine im Rechtsmittelverfahren entstandenen Vertretungskosten entschädigt wurde, ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 27. Dezember 2022 erfolgte rechtzeitig und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Höhe der Entschädigung für die ihm im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz entstandenen Vertretungskosten. Er bringt im Wesentlichen vor, die Begründung der Vorinstanz für die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei nicht derart offenkundig, wie von ihr geltend gemacht werde. Das Administrativmassnahmeverfahren betreffend den Vorfall vom 18. Oktober 2019 sei bereits am 20. Dezember 2019 eröffnet worden. Damals sei er im Kanton St. Gallen wohnhaft und der Beschwerdegegner somit örtlich zuständig gewesen. Am 21. Juli 2020 habe der Beschwerdegegner mitgeteilt, dass der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werde, was in rechtskundigen Kreisen als Verfahrenssistierung gewertet werden könne. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens habe der Beschwerdegegner ihm das rechtliche Gehör gewährt und am 11. August 2022 die 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahme verfügt. Ob die örtliche Zuständigkeit nach Wiederaufnahme des Verfahrens neu beurteilt werden müsse, erscheine fraglich. Zu der vorliegenden speziellen Konstellation fehlten jegliche Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Obschon die Vorinstanz behaupte, die örtliche Unzuständigkeit sei für eine rechtskundige Person leicht erkennbar gewesen, habe sie einen stattlichen Kostenvorschuss verlangt und sich bei der Verfügung über die aufschiebende Wirkung materiell mit der Angelegenheit auseinandergesetzt. Einzig die örtliche Unzuständigkeit zu behaupten, ohne sich materiell mit der Sache auseinanderzusetzen, wäre für den Rechtsvertreter unter den gegebenen Umständen geradezu fahrlässig gewesen. Die vorgenommene Kürzung der Honorarpauschale wegen offensichtlichen Missverhältnisses des betriebenen Aufwands sei somit nicht gerechtfertigt. Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Dieser Wortlaut von Art. 98 Abs. 2 VRP weicht zwar von jenem von Art. 98 Abs. 1 VRP – Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht, das heisst volle Entschädigung – ab. Trotzdem wird auch im Rekursverfahren bei gegebener Notwendigkeit eine volle Entschädigung geleistet (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 203 mit Hinweis auf die Materialien und die Rechtsprechung). Das Kriterium der Angemessenheit nach dieser Bestimmung hat keine eigenständige Bedeutung (vgl. A. Linder, in: Rizvi/ Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 14 zu Art. 98 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98 VRP). Gemäss Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) beträgt das Honorar vor Verwaltungsrekurskommission pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (Abs. 1 Ingress und lit. b). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht beziehungsweise die Behörde davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 454 E. 2.5.1). Von der Entschädigung gemäss HonO kann abgewichen werden, soweit sie in einem krassen Missverhältnis zu den Bemühungen des Rechtsanwalts steht (Art. 3 HonO). 2.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen eingehend begründen, wenn sie die Honorarpauschalen nach Art. 22 Abs. 1 HonO unterschreiten oder wenn sie sich über die Vorbringen, mit denen ein ausserordentlicher Aufwand geltend gemacht wird, hinwegsetzen. Ansonsten müssen die Gründe für Kürzungen der Kostennote nur summarisch dargelegt werden, und der Vertreter braucht nicht vorgängig angehört zu werden (vgl. Hirt, a.a.O., S. 208). Entschädigungen werden nach Ermessen zugesprochen, wenn die Rechtsvertretung keine Honorarnote eingereicht hat (Art. 6 Abs. 1 HonO). Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung der Entschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt. Es ist nur zur Rechtskontrolle befugt und kann einen vorinstanzlichen Kostenspruch nur aufheben, wenn er auf einer Über- oder Unterschreitung beziehungsweise einem Missbrauch des Ermessens beruht (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; VerwGE B 2022/76 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweis). Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Vorinstanz notwendig im Sinn von Art. 98 Abs. 2 VRP war und der Beschwerdeführer – da die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurde – nach Art. 98 VRP Anspruch auf eine volle Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten hat. Der Rechtsvertreter reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Kostennote ein, weshalb die Vorinstanz die Höhe der Entschädigung nach Ermessen festlegte. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit 20. Februar 2020 in Dübendorf im Kanton Zürich wohne und das Massnahmeverfahren vom Beschwerdegegner nach Zustellung des Strafbefehls am 30. Juni 2022 eröffnet worden sei. Daraus schloss sie gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach der Wohnsitz in jenem Zeitpunkt festgelegt werde, in welchem die für den Entzug an sich zuständige Behörde dem Führer Gelegenheit gebe, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern, dass die örtliche Zuständigkeit des Beschwerdegegners für einen erneuten Führerausweisentzug klar nicht (mehr) gegeben sei (act. 2, E. 2b). Die örtliche Unzuständigkeit des Beschwerdegegners sei für eine rechtskundige Person (gemeint ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) leicht erkennbar gewesen. Materielle Fragen seien nicht zu prüfen gewesen. Dementsprechend hätten die Ausführungen der Rechtsvertretung am Kern der Sache 2.3. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorbeigezielt und seien als unnötig zu taxieren. Angemessen erscheine ein Honorar von pauschal CHF 250. 2.4. Die Begründung der Vorinstanz für die Festlegung des Honorars in dieser geringen Höhe verfängt nicht. Entgegen den Ausführungen kann angesichts des beinahe drei Jahre dauernden Administrativmassnahmeverfahrens, in welchem auch nach dem Wegzug des Beschwerdeführers aus dem Kanton St. Gallen mehrere Verfügungen des Beschwerdegegners sowie ein Entscheid der Vorinstanz (VRKE IV-2020/32 vom 25. Juni 2020: Rückweisung der Angelegenheit an den Beschwerdegegner zur Klärung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung) ergingen und die örtliche Zuständigkeit dafür sowohl von der Behörde als auch dem Gericht jeweils von Amtes wegen zu prüfen war, nicht gesagt werden, die örtliche Unzuständigkeit sei für eine rechtskundige Person leicht erkennbar gewesen. Dass der Rechtsvertreter unter diesen Umständen einen vollständigen Rekurs mit materiell-rechtlicher Begründung einreichte, ist nicht zu beanstanden und war auch aus Gründen der sorgfältigen Mandatsführung geboten. Die von der Vorinstanz behauptete örtliche Unzuständigkeit wurde offenbar auch von dieser selbst nicht sofort erkannt, erhob sie doch einen Kostenvorschuss von CHF 1'700, was von der Höhe her der Gebühr für einen materiellen Entscheid entspricht, führte den Schriftenwechsel vollständig und ohne Hinweis auf einen reinen Prozessentscheid durch und hiess das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 9. September 2022 aus materiell-rechtlichen Gründen gut, ohne die Frage der örtlichen Zuständigkeit darin zu thematisieren (vi-act. 7). Die Unterschreitung des Rahmens für das Pauschalhonorar wurde sodann auch nicht eingehend begründet. 2.4.1. Hinzu kommt, dass die Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners mangels örtlicher Zuständigkeit im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht. Nach Art. 22 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Gemäss Bundesgericht soll Art. 22 SVG verhindern, dass der fehlbare Fahrzeugführer der administrativen Massnahme entgeht, die gegen ihn getroffen werden muss. Das Bundesgericht führt aus, der Wohnsitz werde in jenem Zeitpunkt ausgemacht, in dem das Administrativmassnahmeverfahren eingeleitet werde, nämlich dann, wenn die für den 2.4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entzug an sich zuständige Behörde dem Führer Gelegenheit gebe, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern (BGE 108 Ib 139 E. 2c = Pra 71 Nr. 218; sog. "perpetuatio fori"). Im Entscheid vom 15. März 2016 (BGer 1C_482/2015) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung im Fall eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Administrativmassnahmeverfahrens dahingehend präzisiert, dass das Abwarten des Abschlusses des Strafverfahrens in Bezug auf die Tatsachenfeststellung an der örtlichen Zuständigkeit für das Verwaltungsverfahren nichts ändere. Mit der Fixierung der Zuständigkeit ("perpetuatio fori") im Zeitpunkt der Einleitung des Administrativverfahrens solle ein unnötiger Zusatzaufwand durch die Wiederholung von bereits an einem anderen Ort vorgenommenen Verfahrensschritten vermieden, der Einfluss des Fahrzeugführers auf die Bestimmung der Zuständigkeit beschränkt und das Verfahren von Anfang bis Ende von einer einzigen Behörde geleitet und so der Gesamtüberblick gewahrt werden. Insofern spiele es wie im Strafverfahren keine Rolle, ob bei längerer Verfahrensdauer im Entscheidzeitpunkt noch ein geografischer oder persönlicher Bezug zur entscheidenden Administrativmassnahmebehörde bestehe oder nicht (E. 3.3). Entscheidend sei, dass die Behörde durch ihre Verfahrensführung klar zu erkennen gebe, sich für das Verfahren örtlich als zuständig zu erachten, was spätestens mit der Gehörsgewährung zutreffe, sich aber auch aus anderen Amtshandlungen ergeben könne. Sofern die von der Behörde in Anspruch genommene Zuständigkeit im fraglichen Zeitpunkt den objektiven Umständen und den rechtlichen Vorgaben entspreche, solle die Zuständigkeit nicht allein wegen eines Wohnsitzwechsels der von einer allfälligen Massnahme betroffenen Person aufgehoben werden. Vielmehr gelte die Zuständigkeit grundsätzlich als bis zum Verfahrensabschluss verfestigt (E. 3.4). Der vorliegende, für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit massgebende Sachverhalt ist derselbe wie jener in BGer 1C_482/2015. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen im Sachverhalt und in den Erwägungen wurde das Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Administrativmassnahme betreffend den Vorfall vom 18. Oktober 2019 – nämlich einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. e SVG auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre – nicht erst am 30. Juni 2022, sondern zeitnah zum Vorfall vom 18. Oktober 2019 am 20. Dezember 2019 mit Verfügung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs und Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet (vi-act. 6/37 ff.). Damals wohnte der Beschwerdeführer im Kanton St. Gallen. Der Beschwerdegegner gab klar zu erkennen, sich als zuständig zu erachten, womit die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte örtliche Zuständigkeit für das Administrativmassnahmeverfahren bis zu dessen (rechtskräftigem) Abschluss festgelegt war. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung bestritt, wies ihn der Beschwerdegegner im Rahmen der Wiederaushändigung des Führerausweises am 21. Juli 2020 ausdrücklich darauf hin, dass der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werde. Sobald ein rechtskräftiger Strafentscheid vorliege, werde er über das weitere Vorgehen informiert werden (vi-act. 6/128 f.). Der Beschwerdegegner hielt damit weiter und zurecht an seiner Zuständigkeit fest. Wie angekündigt, setzte er das Verfahren nach Erhalt des rechtskräftigen Strafbefehls am 30. Juni 2022 unter der ursprünglichen Aktennummer 2019-12416 fort und schloss es mit Verfügung vom 11. August 2022 ab. Folglich lag keine örtliche Unzuständigkeit des Beschwerdegegners vor. Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner fochten jedoch Ziffer 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 7. Dezember 2022 an, womit diese in Rechtskraft erwuchs. Indem die Vorinstanz die Ausführungen des Rechtsvertreters im Rekursverfahren vor diesem Hintergrund als am Kern der Sache vorbeizielend und unnötig taxierte und demzufolge die Entschädigung weit unterhalb der unteren Grenze des Pauschalrahmens von CHF 1'500 festsetzte, übte sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus und beging damit eine Rechtsverletzung. Dem Beschwerdeführer ist somit eine für das vollständige Rekursverfahren inkl. Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung, in welchem er obsiegte und dessen Kostenfolgen bei der Hauptsache belassen wurden, angemessene pauschale ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Angesichts des Aktenumfangs, der Schwierigkeit des Falls und des getätigten Aufwands erscheint die beantragte Entschädigung von pauschal CHF 2'000 zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 80 (4% von CHF 2'000; Art. 28 Abs. 1 HonO) zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) als angemessen. Entschädigungspflichtig ist der Beschwerdegegner. 2.5. bis Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 7. Dezember 2022 gutzuheissen. Die ausseramtliche Entschädigung für das Rekursverfahren ist zulasten des Beschwerdegegners auf CHF 2'080 zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. 2.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 7. Dezember 2022 aufgehoben. Die ausseramtliche Entschädigung des Beschwerdeführers zulasten des Beschwerdegegners wird auf CHF 2'080 zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. 2. Amtliche Kosten werden nicht erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 800 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer mit CHF 1'560 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Von der Vorinstanz als nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgendem Gemeinwesen sind in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP keine amtlichen Kosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 800 ist diesem zurückzuerstatten. 3.1. Der Staat hat den Beschwerdeführer für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 VRP). Das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege wird auf der Grundlage von Honorarpauschalen nach Ermessen festgesetzt, wenn keine Kostennote vorliegt (Art. 6 und 19 HonO). Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Angesichts der konkreten Verhältnisse erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal CHF 1'500 zuzüglich Barauslagen (CHF 60) und Mehrwertsteuer angemessen (Art. 28 Abs. 1 und 29 HonO). 3.2. bis

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25.03.2026