© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/215 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.06.2023 Entscheiddatum: 14.03.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.03.2023 Verfahrensrecht, Art. 89 VRP, Art. 55 Abs. 2 und 3 und Art. 43 Abs. 1 EG-StPO Der Begriff der "Vollzugseinrichtung" erscheint nicht nur in Art. 55 Abs. 2 EG-StPO im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft (vgl. Art. 43 Abs. 1 EG-StPO). Soweit sich die in Art. 43 Abs. 1 EG-StPO verlangte Beschwerdemöglichkeit nicht in der Aufsichtsbeschwerde erschöpft, legt der Wortlaut von Art. 55 Abs. 3 EG-StPO es nahe, dass Verfügungen beziehungsweise Unterlassungen der Leitungen der Vollzugseinrichtungen auch dann mit Rekurs beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement und anschliessend mit Beschwerde bei der Anklagekammer beanstandet werden können, wenn sie die Untersuchungshaft betreffen. (Verwaltungsgericht, B 2022/215).

Entscheid vom 14. März 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.__, zurzeit im Regionalgefängnis Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Abschreibung Rechtsverweigerungsbeschwerde

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist im Regionalgefängnis Altstätten in Untersuchungshaft. Er erhob mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde, weil ihm die Gefängnisleitung mündlich und ohne Begründung die Einsicht in seine "Haftakten" verweigert habe (Verfahren RDRM.2022.73). Das Amt für Justizvollzug, dem das Regionalgefängnis Altstätten untersteht, beantragte am 7. November 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8/6), und reichte einen Bericht des Gefängnisleiters vom 28. Oktober 2022 zu den Akten (act. 8/5.1). Darin wird ausgeführt, Herr A.__ habe "verwaltungsrechtliche Einsicht" gefordert. Er sei darauf hingewiesen worden, er solle – wie es grundsätzlich der üblichen Praxis entspreche – die "Haftakten" beim fallverantwortlichen Staatsanwalt einfordern. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Regionalgefängnis Altstätten auf dessen Nachfrage am 10. November 2022 mit, sein Anwalt könne A.__ die "Haftakten" zur Verfügung stellen. Die Akten seien zurzeit bei der Anklagekammer (act. 8/9). Am 23. November 2022 (act. 8/12) überliess der verfahrensleitende Mitarbeiter des Rechtsdienstes des Sicherheits- und Justizdepartements A.__ die im Verfahren RDRM.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2022.73 aufgelaufenen Akten, umfassend das Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom 7. November 2022 mit der zugehörigen Stellungnahme der Gefängnisleitung vom 28. Oktober 2022 (act. 8/6 und 5.1), eine Aktennotiz über ein Telefonat mit dem Amt für Justizvollzug vom 9. November 2022 (act. 8/7) und den Ausdruck des E-Mail-Verkehrs vom 10. November 2022 zwischen einem Mitarbeiter des Regionalgefängnisses Altstätten und dem für A.__ zuständigen Staatsanwalt (act. 8/8 und 9) zur Kenntnisnahme. Am 28. November 2022 nahm A.__ im Verfahren RDRM.2022.73 Stellung und beantragte, es seien ihm "alle Haftakten mit vollständigem Aktenverzeichnis" zuzustellen (Ziffer 1), es sei festzustellen, dass und von wem ihm das Recht verweigert worden sei (Ziffer 2), es sei ihm zu eröffnen, welche der (Rechtsmittel-)Eingaben der Vorinstanz zugestellt worden seien und falls nicht, warum nicht (Ziffer 3), nach vollständiger Akteneinsicht seien ihm die anderen Teilgehalte des Gehörs zu gewähren und Frist anzusetzen (Ziffer 4), es sei ihm zu eröffnen, in welchem institutionellen Verhältnis Frau B., Leiterin Amt für Justizvollzug, und Herr C., Mitarbeiter des Rechtsdienstes, stünden (Ziffer 5), es seien seine Rechtsbegehren umgehend zu bearbeiten (Beschleunigungsgebot, rund zwei Monate seit den ersten Vorfällen; Ziffer 6), es sei eine schriftlich begründete rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen (Ziffer 7) und es sei ihm eine Kopie mit Eingangsstempel dieses Schreibens zuzustellen (Ziffer 8; act. 8/13). B. Mit Verfügung vom 30. November 2022 stellte der verfahrensleitende Mitarbeiter des Rechtsdienstes des Sicherheits- und Justizdepartements fest, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei gegenstandslos und schrieb sie ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, das Begehren um Einsicht in die "Haftakten" sei am 10. November 2022 an den zuständigen Staatsanwalt weitergeleitet worden (act. 8/9). Der Staatsanwalt informierte den verfahrensleitenden Mitarbeiter des Rechtsdienstes des Sicherheits- und Justizdepartements am 5. Dezember 2022 darüber, dass "die vollständigen Verfahrensakten der Strafuntersuchung" am 2. Dezember 2022 dem Verteidiger von A.__ zur Einsicht zugestellt worden seien (act. 9/23). C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 30. November 2022 mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 (Übergabe im Regionalgefängnis zuhanden der Schweizer Post am 15.12.22) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsbegehren, es seien Zuständigkeit, Rechtsschutz, Rechtsweg für den Vollzug der Untersuchungshaft inklusive der Verwirklichung der Menschen- und Grundrechte zu klären und festzustellen (Ziffer 1), es seien ihm die Teilgehalte des fairen Verfahrens und rechtlichen Gehörs inklusive vollständiger Akteneinsicht mit Aktenverzeichnis zu gewähren (Ziffer 2), es sei ihm nach vollständiger Orientierung Frist zur Vernehmlassung anzusetzen (Ziffer 3), es seien die Rechtsverweigerung festzustellen und entsprechenden Weisungen an die Vorinstanzen zu verfügen (Ziffer 4), es seien Kosten und Entschädigungen zulasten des Staates oder der Vorinstanz zu verlegen (Ziffer 5) und es sei ihm eine Eingangsbestätigung zuzustellen (Ziffer 6). Die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin hat dem Beschwerdeführer gegenüber mit eingeschriebenem Brief vom 16. Dezember 2022 den Eingang seiner Beschwerde bestätigt (Ziffer 6 des Rechtsbegehrens). Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer dem Gericht zusammen mit einem Schreiben vom 4. Januar 2023 die angefochtene Verfügung im Original ein. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, und übermittelte dem Gericht die Vorakten samt Aktenverzeichnis (act. 8/1-23). Die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin stellte dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung samt Aktenverzeichnis zu. Der Beschwerdeführer nahm am 5. Februar 2023 Stellung. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Begehren sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Streitgegenstand Gegenstand des Verfahrens ist eine Verfügung, mit welcher das Sicherheits- und Justizdepartements eine vom Beschwerdeführer gegen die Leitung des Regionalgefängnisses Altstätten am 23. Oktober 2022 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Das Sicherheits- und Justizdepartement ist davon ausgegangen, die Gefängnisleitung habe mit der Übermittlung des Begehrens an die Staatsanwaltschaft am 10. November 2022 den Ansprüchen des Beschwerdeführers Genüge getan. Trifft diese Annahme zu, erschiene die Abschreibung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit richtig.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer indessen ist der Auffassung, es bestünden weitere administrative eine dreistellige Seitenzahl umfassende "Haftakten" (Rz. 16 der Beschwerde), die nicht Teil des Aktendossiers des Strafverfahrens seien und in welche ihm die Gefängnisleitung Einsicht gewähren müsse. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers betreffen sie den – offenkundig alltäglichen – Vollzug der Untersuchungshaft mit Fragen der Umsetzung der Menschen- und Grundrechte (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens gemäss Beschwerde). Insoweit erscheint die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gefängnisleitung Altstätten nicht als gegenstandslos. Das Sicherheits- und Justizdepartement ist – unausgesprochen – davon ausgegangen, sämtliche "Haftakten" seien Teil des Aktendossiers des Strafverfahrens oder aber es bestehe kein auf dem verwaltungsrechtlichen Weg durchsetzbarer Anspruch auf Einsicht in allfällige weitere "Haftakten". Im ersten Fall ist das Sicherheits- und Justizdepartement von der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft – es hat das erneute Gesuch vom 28. November 2022 gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VRP am 1. Dezember 2022 dem zuständigen Staatsanwalt übermittelt – ausgegangen. Im zweiten Fall ist es zum Schluss gekommen, die Gefängnisleitung habe dem Beschwerdeführer gegenüber kein Recht verweigert. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wäre insoweit richtigerweise mit Nichteintreten mangels Zuständigkeit – im ersten Fall – oder mit einer Abweisung – im zweiten Fall – zu erledigen gewesen. Allen drei Erledigungsarten ist gemeinsam, dass das Sicherheits- und Justizdepartement davon ausging, den Ansprüchen des Beschwerdeführers sei mit dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Umfang der "Haftakten" und die Gewährung der Einsicht entsprochen worden und der Beschwerdeführer habe keinen auf dem verwaltungsrechtlichen Weg durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in weitere administrative "Haftakten". 2.Zuständigkeit VRP Der Entscheid eines Departements über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen eine ihm unterstellte Verwaltungsbehörde kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 89 Abs. 2 Ingress und lit. b in Verbindung mit Abs. 1 Ingress lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Regel gilt, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 1 VRP). 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte EG-StPO2.2. Rechtsmittelweg nach Art. 55 Abs. 3 EG-StPO Nach Art. 55 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1, EG-StPO) ist gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departements – ausgenommen Rekursentscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung – die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Der Rekurs an das zuständige Departement ist gemäss Art. 55 Abs. 2 EG-StPO zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, des Polizeikommandos, des Migrationsamtes im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung und der Leitungen der Vollzugseinrichtungen. Mit der Beschwerde kann – im Zuständigkeitsbereich der Anklagekammer – auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung; Strafprozessordnung, SR 312.0, StPO; vgl. dazu BGer 1B_466/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1; zur früheren st. gallischen StPO BGer 1B_25/2008 vom 2. Juli 2008 E. 1.2.3). Anfechtbar sind deshalb nicht nur hoheitliche Verfahrens"handlungen", sondern auch Unterlassungen (vgl. P. Guidon, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist grundsätzlich die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Ingress und lit. a StPO zulässig. Macht eine beschuldigte Person eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend, ist in aller Regel ein rechtlich geschütztes Interesse gegeben (vgl. GVP 2011 Nr. 80 E. 6). Art. 55 Abs. 3 EG-StPO beruht auf dem Schluss des kantonalen Gesetzgebers, die Anklagekammer sei – anders als das vor Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2011 zuständig gewesene Verwaltungsgericht – mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und damit als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide besser geeignet. Gegenstand der Änderung war der Instanzenzug bei Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Departements beziehungsweise der Entscheide des Amtes für Justizvollzug zum "strafrechtlichen Sanktionenvollzug". Verwiesen wurde auf die in Art. 43 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung; SR 312.1, JStPO), welche die Beschwerde gegen Vollzugsentscheide an die Anklagekammer bereits vorsehe (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission betreffend EG-StPO [22.09.11], Sitzung vom 21. Dezember 2009, Seiten 4 f. und 22; www.ratsinfo.sg.ch). 2.2.1. Zuständigkeitsbereich der Anklagekammer gemäss Bundesrecht Die Anklagekammer ist nach Art. 17 Abs. 1 EG-StPO Beschwerdeinstanz im Sinn von 2.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 20 StPO (beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Gemäss Art. 20 Abs. 1 Ingress StPO beurteilt sie Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (lit. a), der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (lit. b) und des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen (lit. c; vgl. auch Art. 393 Abs. 1 Ingress und lit. a-c StPO). Die Staatsanwaltschaft ist – neben der Polizei und den Übertretungsstrafbehörden – Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 Ingress und lit. b StPO). Die Kantone regeln die Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO), und die Aufsicht über die Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt sie (Art. 16 Abs. 2 StPO). Für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in der StPO vorgesehen, für die Anordnung und Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig (Art. 18 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung, der Präsident des Gerichts oder der Einzelrichter im Gerichtsverfahren (Art. 61 Ingress und lit. a, c und d StPO). Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Art. 234 und 235 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung; SR 312.0, StPO) enthalten Regeln zur Haftanstalt und zum Vollzug der Untersuchungshaft. Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO). Nach Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) sind auf dem Gebiet des Strafrechts unter anderem für die Organisation der Gerichte und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Ordnung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft beziehungsweise des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs. Sie schreibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für einzelne konkrete Entscheide vor, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Die Schlussfolgerung, die Verfahrensleitung müsse auch für alle anderen Entscheide zuständig sein, ist genauso wenig zwingend wie der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umkehrschluss, diese stünden den Vollzugsbehörden zu. Gemäss der Strafprozessordnung sind die Strafbehörden (und nicht die Vollzugsbehörden) unter anderem zuständig zur Haftanordnung, Haftverlängerung und zur Behandlung von Haftentlassungsgesuchen sowie zur Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 224-236 StPO). Die Kantone regeln dagegen insbesondere die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO). Geht es ausschliesslich um Fragen des Haftvollzugs, richten sich die Beschwerdemöglichkeiten im kantonalen Verfahren nach dem kantonalen Recht, was Art. 235 Abs. 5 StPO in Bezug auf die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausdrücklich festhält (BGer 1B_549/2019 vom 12. April 2019 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 125 E. 2.2). Konkrete Haftmodalitäten sind nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde (BGer 1B_106/2020 vom 28. April 2020 E. 3.4 und 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 je mit Hinweis auf BGE 143 I 241 E. 1; 1B_493/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 125 E. 2.2). Der Bundesgesetzgeber hat den Vollzug bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft mithin nicht umfassend geregelt. Jedenfalls ist die Strafprozessordnung so auszulegen, dass den Kantonen gewisse Kompetenzen beim Massnahmenvollzug verbleiben, solange der Bund nicht ausdrücklich anders legiferiert. Der Strafprozessordnung lässt sich demnach beispielsweise nicht verbindlich entnehmen, ob die Verfahrensleitung oder die Vollzugsorgane über ein Verlegungsgesuch bei strafprozessualer Haft zu entscheiden haben (vgl. BGer 1B_141 und 142/2020 vom 20. August 2020 E. 5.5 mit Hinweisen). Kantonale Regeln zur Untersuchungshaft Gemäss Art. 43 Abs. 1 EG-StPO erlässt die Regierung die näheren Vorschriften zum Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere über die Stellung der inhaftierten Person, ihre Unterbringung und Betreuung, den Verkehr mit der Aussenwelt, die Aufsicht über die Vollzugseinrichtungen, die Beschwerdemöglichkeiten sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen. Die Regierung hat diese Rechtsetzungsbefugnisse in der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (sGS 962.14, nachfolgend: Gefängnisverordnung) wahrgenommen. Die Gefängnisleitung sorgt dafür, dass die Menschenwürde des Gefangenen geachtet und seine Rechte nur soweit beschränkt werden, als der 2.2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freiheitsentzug und das Zusammenleben im Gefängnis es erfordern. Sie wacht über die Einhaltung besonderer Anordnungen der einweisenden Stelle oder des Gefängnisarztes und ist für die Sicherheit und einen geordneten Gefängnisbetrieb verantwortlich (Art. 5 Abs. 2 Gefängnisverordnung). Der Gefängnisleitung sind Gefangenenbetreuer unterstellt (Art. 5 Abs. 3 der Gefängnisverordnung). Entgegen dem Auftrag des Gesetzgebers sind die Beschwerdemöglichkeiten nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Gefängnisverordnung ergibt sich lediglich, aber immerhin, dass das Regionalgefängnis Altstätten – neben anderen Gefängnissen – der Unterbringung von Personen in Untersuchungshaft dient (Art. 2 Abs. 1 Ingress und lit. a Gefängnisverordnung) und dem Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartements untersteht (Art. 5 Abs. 1 Gefängnisverordnung) und dass das Sicherheits- und Justizdepartement die Aufsicht über die Gefängnisse ausübt (Art. 6 Gefängnisverordnung). Daraus ergibt sich einzig, an welche Behörde eine Aufsichtsbeschwerde zu richten ist. Die Aufsichtsbeschwerde als "Anzeige" ist allerdings kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern ein Rechtsbehelf, durch den die übergeordnete Instanz dazu angehalten werden soll, in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten die administrativ unterstellte Behörde zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Der Anzeiger muss in keiner besonderen Beziehung zum gerügten Sachverhalt stehen. Ihm kommt deshalb weder die Stellung eines eigentlichen Verfahrensbeteiligten noch ein Anspruch auf materielle Prüfung zu (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1218 und 1221 f.). War der Verordnungsgeber der Auffassung, mit der Aufsichtsbeschwerde sei der gesetzgeberische Auftrag in Art. 43 Abs. 1 EG-StPO, die Beschwerdemöglichkeiten in der Untersuchungshaft zu regeln, erfüllt, könnte einzig bei der oberen Aufsichtsbehörde erneut eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1227). Das Verwaltungsgericht übt indessen lediglich die Aufsicht über die Verwaltungsrekurskommission aus (vgl. Art. 43 Ingress und lit. c des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1). Auch daraus ergäbe sich deshalb keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde. Schlussfolgerung zur Zuständigkeit Der Begriff der "Vollzugseinrichtung" erscheint nicht nur in Art. 55 Abs. 2 EG-StPO im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft (vgl. Art. 43 Abs. 1 EG-StPO). Soweit sich die in Art. 43 Abs. 1 EG-StPO verlangte Beschwerdemöglichkeit nicht in der Aufsichtsbeschwerde erschöpft, legt der Wortlaut von Art. 55 Abs. 3 EG-StPO es nahe, dass Verfügungen beziehungsweise Unterlassungen der Leitungen der 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Zusammenfassung Dementsprechend kann das Verwaltungsgericht auf die gegen den angefochtenen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 30. November 2022, mit welchem es eine vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Leitung des Regionalgefängnisses Altstätten erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat, erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eintreten. Die Beschwerdeeingabe vom 14. Dezember 2022 ist samt der im Beschwerdeverfahren aufgelaufenen Akten nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VRP zuständigkeitshalber an die Anklagekammer zu übermitteln. 4.Kosten Zumal dem Beschwerdeführer gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3 VRP aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, ist auf die Erhebung amtlicher Kosten für diesen Entscheid zu verzichten.

Vollzugseinrichtungen auch dann mit Rekurs beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement und anschliessend mit Beschwerde bei der Anklagekammer beanstandet werden können, wenn sie die Untersuchungshaft betreffen. Die Beschränkungen der persönlichen Freiheit, welche die Untersuchungshaft nach sich zieht, können sich aus dem Haftzweck oder aus Gründen der Anstaltsordnung ergeben. Die Gründe für die Beschränkungen, beispielsweise bei Fragen des Besuchsrechts, der Isolation, der Kontrolle des Briefverkehrs, können sich zuweilen überschneiden. Bei der Beurteilung von Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft dürfte sich häufig auch die Frage stellen, was die Gewährleistung des Haftzwecks verlangt. Umgekehrt werden praxisgemäss im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Untersuchungshaft häufig auch Fragen aufgeworfen werden, welche den Haftvollzug an sich betreffen. Zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in diesen Fällen eine Gabelung des Rechtsmittelwegs zu vermeiden ist (vgl. BGer 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 I 241 E. 4.4), erscheint es angebracht, dass sich die Anklagekammer mit Beschwerden zum Haftvollzug nicht nur in jenen Fällen befasst, in denen sie im Verfahren zur Zulässigkeit der Untersuchungshaft aufgeworfen werden, sondern auch dann, wenn sich der Streit – möglicherweise lediglich vordergründig – einzig um Fragen des Haftvollzugs dreht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2022 wird samt den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgelaufenen Akten zuständigkeitshalber der Anklagekammer übermittelt. 3. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben.

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14.03.2023
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25.03.2026