© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/2 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.06.2022 Entscheiddatum: 20.04.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 20.04.2022 Anwaltsrecht, Art. 12 lit. b und c BGFA. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Mandanten auch eine Darlehensvereinbarung über CHF 150'000 abgeschlossen. Die Anwaltskammer ist aufgrund der ihr vorliegenden Akten zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe das Darlehen in finanziell prekärer Lage entgegengenommen und die Gefahr eines standeswidrigen Interessenkonfliktes geschaffen. Im Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer zum Beleg seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine interkantonale Steuerausscheidung, nach welcher sich sein steuerbares Einkommen im fraglichen Zeitraum auf knapp 2.3 Millionen Franken und sein Reinvermögen auf knapp 0.8 Millionen Franken beliefen. Das Verwaltungsgericht weist die Angelegenheit unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Verwaltungsgericht, B 2022/2). Entscheid vom 20. April 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.__, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Disziplinarverfahren gegen Anwälte
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.__ ist als Rechtsanwalt und Wirtschaftsberater tätig und im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Gegen ihn erhob am 4. Mai 2021 A.__ bei der Anwaltskammer Anzeige wegen Verstosses gegen die Berufsregeln. B. Zwischen Rechtsanwalt X.__ und A.__ hatte ein Auftragsverhältnis in einer strassenverkehrsrechtlichen Angelegenheit bestanden, in dessen Verlauf Rechtsanwalt X.__ A.__ mehrfach anerbot, ihm Investments zu vermitteln (vgl. act. 8/12, Beilagen 1 und 2). Am 2./4. April 2018 schlossen die beiden eine "Darlehensvereinbarung" ab, nach welcher X.__ als "Darlehensnehmer" A.__ als "Darlehensgeber" die "Möglichkeit vermittelte", "den Betrag von CHF 150'000 ... in der Klientel des Darlehensnehmers zu platzieren". Die Laufzeit war auf "genau" zwei Jahre, die Verzinsung auf jährlich sieben Prozent, zahlbar in jeweils einer Jahrestranche, festgelegt. Der "Darlehensnehmer" sicherte dem Darlehensgeber zu, "den Betrag zur Absicherung ... als eigene Forderung" anzunehmen und persönlich für die Rückzahlung des Betrags haftbar zu sein (act. 8/2 Beilage 3). Das Darlehen wurde vereinbarungsgemäss auf ein Konto des Darlehensnehmers bei der Schwyzer Kantonalbank ausbezahlt (act. 8/2 Beilage 4). Am 6. Dezember 2018 entzog A.__ Rechtsanwalt X.__ das Mandat in der Strassenverkehrsangelegenheit (vgl. act. 8/2 Beilage 5, E-Mail vom 7. Dezember 2018 09:44) und forderte ihn zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens auf (act. 8/2 Beilage 6, E-Mail vom 6. Dezember 2018 16:58). Weil X.__ der Aufforderung nicht nachkam, beschritt A.__ den betreibungs- und zivilrechtlichen Prozessweg. Auf sein Gesuch hin erliess das Betreibungsamt K.__ nach entsprechender richterlicher Bewilligung am 21. November 2020 einen Arrestbefehl für sämtliche auf X.__ lautende Guthaben bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schwyzer Kantonalbank (act. 8/2, Beilagen 24 und 25). Rechtsanwalt X.__ widersetzte sich den Forderungen, indem er Verrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus dem Mandatsverhältnis geltend machte, und betrieb seinerseits A.__ am 20. Januar 2021 auf dreissig Millionen Franken samt fünf Prozent Zins (act. 8/2 Beilage 31). C. Die Anwaltskammer eröffnete am 10. Mai 2021 gegen Rechtsanwalt X.__ ein Disziplinarverfahren zum Vorwurf eines Interessenkonflikts und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung behielt sie sich vor, ein weiteres Disziplinarverfahren gegen ihn zu eröffnen oder das vorliegende auszudehnen (act. 8/3). Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 informierte A.__ die Anwaltskammer über eine weitere von X.__ ihm gegenüber am 31. Mai 2021 eingeleitete Betreibung über eine Schadenersatzforderung von CHF 100'000 zuzüglich fünf Prozent Zins seit 1. Dezember 2020. Mit Eingaben vom 15. und 25. Juni 2021 nahm X.__ Stellung im Disziplinarverfahren. Am 29. Juni 2021 ergänzte A.__ die Aufsichtsanzeige und brachte der Anwaltskammer eine E-Mail von X.__ vom 25. Juni 2021 zur Kenntnis, in welcher letzterer A.__ auf offene Forderungen in der Höhe von dreissig Millionen Franken (Sicherheitsleistung), CHF 100'000 (Schadenersatz) und CHF 2'647.59 (Kosten der unberechtigten Verfahren) hinwies und Zahlung "in Kürze" verlangte. Die Anwaltskammer gab Rechtsanwalt X.__ Kenntnis von dieser zusätzlichen Eingabe. Am 21. Juli 2021 forderte sie ihn auf, einerseits die Verwendung des von A.__ erhaltenen Darlehens vollständig zu dokumentieren, insbesondere den mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrag und einen Beleg für die Weiterleitung des Darlehens einzureichen, und anderseits seine Liquidität vor Abschluss des Darlehensvertrags und im mutmasslichen Zeitpunkt der Rückzahlung zu belegen. X.__ verwies am 9. August 2021 auf Vergleichsgespräche mit A.. Zu den verlangten Belegen machte er geltend, seine Mandanten hätten ihm bei Konventionalstrafe die Offenlegung ihrer Businesspläne und des Mittelverwendungsplans untersagt. Seine Liquidität sei stets gegeben und gegeben gewesen. Wie viele andere auch, habe er immer rund CHF/ EUR 200'000 zuhause. Seine Privatkonti seien nicht für die Augen der "Anwaltskommission" bestimmt. Am 7. Dezember 2021 stellte die Anwaltskammer fest, Rechtsanwalt X. habe die Pflicht zur Unabhängigkeit und das Verbot von Interessenkollisionen verletzt, und büsste ihn mit CHF 3'000. A.__ informierte sie über den Ausgang des Verfahrens. D. Rechtsanwalt X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 9. Dezember 2021
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versandten Entscheid der Anwaltskammer (Vorinstanz) mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid nach durchgeführter mündlicher Verhandlung aufzuheben. Er reichte eine von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für das Steuerjahr 2018 erstellte interkantonale Steuerausscheidung ein, wonach sich sein steuerbares Einkommen im Steuerjahr 2018 auf knapp 2.3 Millionen Franken und sein Reinvermögen per 31. Dezember 2018 auf knapp 0.8 Millionen Franken beliefen. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhielt Einsicht in die Akten und nahm am 16. März 2022 Stellung. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine weitere Äusserung. Auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 9. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 3. Januar 2022 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Mandatsverhältnis mit dem Anzeiger sowohl die Pflicht zur Unabhängigkeit (Art. 12 Ingress und lit. b BGFA) als auch das Verbot von Interessenkollisionen (Art. 12 Ingress und lit. c BGFA) verletzt und damit gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstossen. In rechtlicher Hinsicht ging sie davon aus, das Gebot der (wirtschaftlichen) Unabhängigkeit des Anwalts von seinem Klienten sei eine Frage des Masses, welche sich nur im Einzelfall beurteilen lasse. Die konkrete Gefahr eines standeswidrigen Interessenkonfliktes schaffe der Anwalt, wenn er in finanziell prekärer Lage von seinem Mandanten ein Darlehen entgegennehme (vgl. Erwägung 2 des angefochtenen Entscheides). Die Vorinstanz qualifizierte die auf zwei Jahre ausgerichtete Darlehenssumme als erheblich. Dies gelte umso mehr als gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden müsse, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bei Vereinbarungsabschluss und auch in den Jahren danach sei – entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen – äusserst angespannt gewesen. Er habe sich in einer prekären finanziellen Situation befunden und sei gar nicht in der Lage gewesen, das vom Anzeiger erhaltene Darlehen samt Zins zurückzuzahlen. Dadurch habe er den Anzeiger in die Rolle des Klägers gezwungen, um die mandatsfremde Geldforderung, deren Einbringlichkeit mit Blick auf die monetäre Situation unsicher gewesen sei beziehungsweise sei. Dies wiederum führe zu einer finanziellen Zusatzbelastung des Anzeigers. Dessen finanzielle Schadloshaltung sei aber offenbar nicht im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, wie es im Darlehensvertrag vereinbart worden sei. Die divergierende Interessenlage zeige sich auch in der einseitigen Mandats- und ausserordentlichen Darlehensvertragsauflösung durch den Anzeiger, gefolgt vom betreibungs- und zivilrechtlichen Rechtsstreit. 3. Der Beschwerdeführer rügt seinerseits eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz stellte für die Beurteilung des Masses der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers als Darlehensnehmer vom Anzeiger und Mandanten als Darlehensgeber auf die den Beschwerdeführer betreffenden Auszüge aus den Betreibungsregistern von K./SG und M./SZ ab. Aus ihnen sind ab 2014, mit Schwerpunkt in den Jahren 2018 bis 2020, vierzig Betreibungen über mehrheitlich vier- bis fünf-, vereinzelt auch tiefe sechsstellige Forderungen von Behörden, darunter der Anwaltskommission des Kantons Schwyz, sowie von Versicherungs- und Immobiliengesellschaften und im Jahr 2019 eine Pfändung ersichtlich. Einzelne 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Forderungen wurden beglichen (vgl. act. 8/2, Beilagen 34 und 35). Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer die am 2./4. April 2018 gegenüber dem Anzeiger eingegangene Schuldverpflichtung von CHF 150'000 (zuzüglich zwei Jahreszinse von sieben Prozent) bisher nicht beglich, sondern mit allen möglichen rechtlichen Mitteln bekämpfte beziehungsweise deren Begleichung verzögerte. Da er zudem keine Dokumente zu seiner "angeblichen Liquidität" (Aufbewahrung von CHF/EUR 200'000) und zu seinem "vorgeblichen Millionenvermögen" (Oldtimer und Immobilien) sowie zur Verwendung des Darlehensbetrags vorlegte, ging sie diesbezüglich von Schutzbehauptungen aus. Im Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer nun eine von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für das Steuerjahr 2018 erstellte interkantonale Steuerausscheidung zu seinen Steuerdomizilen K./SG und Z./SZ ein. Danach beliefen sich sein steuerbares Einkommen auf knapp 2.3 Millionen Franken und sein Reinvermögen per 31. Dezember 2018 auf knapp 0.8 Millionen Franken (act. 3). Ergänzend bringt er dazu vor, weitere Vermögenswerte von über sechs Millionen Franken seien darauf wegen seines Hauptwohnsitzes in Österreich nicht ersichtlich. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass Beschwerdeführer und Anzeiger im Jahr 2018 sowohl ein anwaltsrechtliches Mandatsverhältnis als auch ein Darlehensverhältnis – in der Vereinbarung vom 2./4. April 2018 wird der Anzeiger als Darlehensgeber und der Beschwerdeführer als Darlehensnehmer bezeichnet, der Beschwerdeführer haftet indes dabei nicht als Bürge, zumal den entsprechenden Formvorschriften (vgl. Art. 493 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts; SR 220, OR) nicht Rechnung getragen wurde – eingingen. Unbestritten ist auch, dass das Mandatsverhältnis im Dezember 2018 durch den Anzeiger aufgelöst wurde und er vom Beschwerdeführer zudem die vorzeitige Rückzahlung des geliehenen Geldes verlangte. Die zweijährige Laufzeit des Darlehens ist mittlerweile abgelaufen und die Forderung des Anzeigers gegenüber dem Beschwerdeführer samt zwei Jahreszinsen von sieben Prozent fällig. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren der Zwangsvollstreckung geltend, er bringe die Forderungen mit eigenen Schadenersatzforderungen gegenüber dem Anzeiger aus dem Mandatsverhältnis zur Verrechnung. Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich eine Beschwerde, welche der Beschwerdeführer mit dem entsprechenden Vorbringen im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung erhoben hatte, abgewiesen (BGer 5A_977/2020 vom 5. Mai 2021). Auch seine Einsprache gegen den Arrest blieb erfolglos (Entscheid der Einzelrichterin, 2. Abteilung des Kreisgerichts Y.__ vom 7. Januar 2021; act. 8/2, Beilage 29). Ob und wenn ja, wie das vom 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht den ergänzten Sachverhalt selbst rechtlich würdigt oder die Angelegenheit gestützt auf Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 56 Abs. 2 VRP zur allfälligen Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung zurückweist. Eine Rückweisung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstverfügende Behörde – vorliegend die Anwaltskammer – über spezifische Sachkenntnisse verfügt oder wenn dem Beschwerdeführer in der noch zu prüfenden Frage der volle Instanzenzug offengehalten werden soll. Geht es beim Neuentscheid sodann vorwiegend um Ermessensausübung, ist eine Rückweisung geboten (vgl. T. Kamber, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 56 VRP mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die mittlerweile vorliegenden (interkantonalen) Steuerfaktoren des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 sind ein Indiz dafür, dass er die Darlehensvereinbarung mit dem Anzeiger nicht einging, weil seine finanzielle Situation angespannt war, und er im Dezember 2018, als der Anzeiger die Darlehenssumme von CHF 150'000 vorzeitig zurückforderte, bei einem steuerbaren Einkommen von knapp 2.3 Millionen Franken auch über die erforderlichen Mittel zur Rückzahlung verfügt hätte. Wie dargelegt, ergibt sich aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Klientendarlehen zu einer die Berufspflicht verletzenden (wirtschaftlichen) Unabhängigkeit oder Interessenkollision führt, die Umstände des Einzelfalls von massgeblicher Bedeutung sind. Für die Vorinstanz war sodann – wenn auch nicht allein – ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung und auch im (mutmasslichen) Zeitpunkt der Fälligkeit in einer prekären finanziellen Situation befand und er zur Rückzahlung der Darlehenssumme Beschwerdeführer dagegen beim Einzelrichter des Kantonsgerichts am 25. Januar 2021 (act. 8/2, Beilage 30) angehobene Beschwerdeverfahren abgeschlossen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Trotz dieser – teilweise rechtskräftigen – Beurteilungen der Sach- und Rechtslage im Betreibungsverfahren ist der Beschwerdeführer seinen Zahlungspflichten aus dem Darlehensverhältnis bisher – soweit aktenkundig – nicht nachgekommen. Mittlerweile liegt mit der interkantonalen Steuerausscheidung 2018 ein Beleg zu den wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2018 vor. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb der Sachverhalt insoweit zu ergänzen, als der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein steuerbares Einkommen von knapp 2.3 Millionen Franken erzielte und per Ende 2018 über ein Reinvermögen von knapp 0.8 Millionen Franken verfügte.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und zur Zahlung der Zinsen mutmasslich nicht in der Lage war. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Vorinstanz zur Bedeutung der Steuerfaktoren für die Beurteilung der Streitsache nicht ausdrücklich geäussert, sondern einzig auf die Erwägungen in ihrem Entscheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der neue, im Beschwerdeverfahren eingereichte Beleg zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ihrer Auffassung nach an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermag, hat sie nicht gemacht. Die Vorinstanz entscheidet im Disziplinarverfahren als erstinstanzliche Behörde und verfügt dementsprechend über einen erheblichen Ermessensspielraum, in welchen das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen befugt ist (vgl. Art. 41 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Deshalb erscheint es geboten, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit sie es als erforderlich erachtet, ist es ihr selbstverständlich unbenommen, weitere Abklärungen zum Sachverhalt zu treffen. 5. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Anwaltskammer vom 7. Dezember 2021 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts soweit erforderlich und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. 6. Gemäss Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Gründe, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die Steuerausscheidung 2018 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz – welche das Datum vom 16. Februar 2019 trägt – bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, sind nicht ersichtlich und werden auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Juli 2021 – wenn auch nicht "aufgefordert", so doch immerhin – "ersucht", zu seiner Liquidität im Zeitpunkt am 31. März 2018 (vor Abschluss der Darlehensvereinbarung) und am 31. März 2020 (mutmasslicher Zeitpunkt der Rückzahlung) – wenn auch nicht "Beweismittel", so doch immerhin – "Belege" einzureichen (vgl. act. 8/16). Da dem Beschwerdeführer die Einreichung des erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittels im vorinstanzlichen Verfahren möglich und zumutbar im Sinn von Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP gewesen wäre, kann schliesslich offenbleiben, ob die Vorinstanz – wovon der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer auszugehen scheint – verpflichtet gewesen wäre, von Amtes wegen Steuerveranlagungen einzuverlangen und beizuziehen. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei dieser Verlegung der amtlichen Kosten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 98 VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 182 und 185).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2021 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts soweit erforderlich und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
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