© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/173 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 30.08.2023 Entscheiddatum: 12.07.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.07.2023 Bau- und Umweltrecht, Verfahren, Praxisänderung, Art. 46 Abs. 3 VRP. In Abänderung der bisherigen, vom Verwaltungsgericht bestätigten Praxis sind neue Tat-sachenbehauptungen und Beweismittel im Rahmen des Streitgegenstands neu bis zum Abschluss des verwaltungsinternen Rekursverfahrens zulässig (E. 3.1), (Verwaltungsge-richt, B 2022/173). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_496/2023 und 5A_694/2023) Entscheid vom 12. Juli 2023 Besetzung Präsidentin Lendfers; Vizepräsident Brunner; Verwaltungsrichterinnen Zindel, Bietenharder, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte Vorsorge Genossenschaft A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und B.__ SA, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Julia Haas und Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, sowie Politische Gemeinde C.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Baubewilligung (Mobilfunkanlage)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. D.__ ist Eigentümerin der mit dem Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 0000_ und der Garage Assek.-Nr. 0001_ überbauten Parzelle Nr. 0002_, Grundbuch C., welche süd(öst)lich an die E.- bzw. F.strasse (Parzelle Nr. 0003, Kantonsstrasse zweiter Klasse) angrenzt. Nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde C._ ist die Parzelle Nr. 0002_ der Wohn-Gewerbe-Zone WG 3 zugewiesen. Am 3. April 2018 erliess der Gemeinderat C.__ eine Planungszone für Mobilfunkanlagen in der Einfamilienhaus- Zone und den übrigen Wohnzonen (im Amtsblatt publiziert am 9. April 2018). Am 21./28. Dezember 2018 reichte die B.__ AG, G., eine Zweigniederlassung der B. SA ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 0002_ ein. Während der öffentlichen Auflage vom 31. Januar 2019 bis 12. Februar 2019 ging eine Einsprache ein, welche unter anderem von der Vorsorge Genossenschaft A.__

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Eigentümerin der ebenfalls der Wohn-Gewerbe-Zone WG3 zugewiesenen Parzelle Nr. 0004_, nachfolgend: P-G) erhoben wurde. Am 9. April 2019 stellte das Amt für Umwelt (AFU) fest, dass die Einhaltung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV) im Standortdatenblatt vom 10. Dezember 2018 (nachfolgend: StDB) nachgewiesen sei. Mit Beschluss vom 19. August 2019 widerrief der Gemeinderat C.__ einen ersten Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019, gegen welchen offenbar beim Baudepartement (nachfolgend: BD) Rekurs (Verfahrensnummer 19-4340) erhoben worden war. Gleichentags wies er die Einsprache sowohl in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als auch in privatrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) ab und bewilligte das Bauvorhaben. Gleichzeitig wies er ein unter anderem von der P-G gestelltes Gesuch vom 30. März 2019 auf Erlass einer Planungszone über die Wohn-Gewerbe-Zone in C.__ ab (act. 9.1/5/A/3 f., 9.1/7/2-14, 9.1/32 f., ABl 2018, 1259 f., https://www.geoportal.ch, https:// www.zefix.ch, beide besucht am 8. Mai 2023). B. Einen von der P-G am 9. September 2019 gegen die Ablehnung des Gesuchs auf Erlass einer Planungszone über die Wohn-Gewerbe-Zone erhobenen Rekurs wies das BD mit Entscheid Nr. 44/2020 vom 12. Mai 2020 (Verfahrensnummer 19-7064) ab. Gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 19. August 2019 rekurrierte die P-G am 9. September 2019 an das BD (Verfahrensnummer 19-7063). Am 9. April 2020, ergänzt am 19. Oktober 2020, reichte das AFU und am 16./15. Juni 2020 das Tiefbauamt (TBA) einen Amtsbericht ein. Am 25. August 2020 führte das BD einen Augenschein durch. Mit Entscheid Nr. 130/2020 vom 17. Dezember 2020 hiess es den Rekurs im Sinne der Erwägungen gut und hob den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 19. August 2019 auf (act. 2, 9.1/1, 23, 32 f., 40, Beilage zu act. 9.1/25, https://publikationen.sg.ch, besucht am 8. Mai 2023). Eine gegen den letzteren Rekursentscheid von der B.__ SA am 15. Januar 2021 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2021/12 vom 19. August 2021 gut, soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das BD zurück. Auf die dagegen von der P-G am 24. September 2021 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil BGer 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 nicht ein (act. 9.2/1 f.). C. Mit Entscheid Nr. 83/2022 vom 15. September 2022 (Verfahrensnummer 22-756, ehemals: 19-7063) wies das Bau- und Umweltdepartement (bis 30. September 2021: BD) den Rekurs der P-G ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid des Bau-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Umweltdepartements (Vorinstanz) erhob die P-G (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. September 2022 und Ergänzung vom 2. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, dem Sinn nach mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid, soweit ihr öffentlich-rechtlicher Rekurs und ihr Rekurs nach Art. 684 ZGB abgewiesen worden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid wegen Verletzung von Art. 684 ZGB aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur nochmaligen Beurteilung zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Januar 2023 beantragte die B.__ SA (Beschwerdegegnerin) durch ihre Rechtsvertretung, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Politische Gemeinde C.__ (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 behielt die Beschwerdeführerin das letzte Wort (act. 1 f., 5, 8, 13, 21). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Rechtsprechung ergeht in Fünferbesetzung, da eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts geändert wird (vgl. Art. 18 Abs. 3 Ingress und lit. b Ziff. 3 des Gerichtsgesetzes; sGS 941.1. GerG, und E. 3 hiernach). Die Beschwerdeeingabe vom 28. September 2022 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 2. November 2022 formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Trotz gegenteiliger Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. 13, S. 7 Ziff. II/C/20) kann nicht gesagt werden, die von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorgebrachte Kritik sei nicht hinreichend substantiiert (vgl. dazu VerwGE B 2019/77 und 78 vom 11. Februar 2020 E. 2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_174/2020 vom 5. Mai 2021). Ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache ist die Beschwerdeführerin befugt, den angefochtenen Entscheid anzufechten, soweit auf bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihren Rekurs nicht eingetreten wurde (vgl. VerwGE B 2020/10 vom 17. Juni 2022 E. 1 mit Hinweis). Soweit die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen hat, besitzt die Beschwerdeführerin innerhalb des praxisgemäss berechneten Einspracheradius – ihr Grundstück Nr. 0004_ grenzt an den Baugrund an – Grundeigentum; sie ist daher als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. dazu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG, in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 BGG und Art. 33 Abs. 3 Ingress und lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG; Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin in Abweichung von Dispositiv-Ziff. 2 f. des Bundesgerichtsurteils 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 verlangt (act. 5, S. 34 f. Ziff. V/2-4), die amtlichen Kosten für dieses bundesgerichtliche Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihr sei dafür eine Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, welche ihr dementsprechend auch die eingeforderte ausseramtliche Entschädigung, zuzüglich Zins von 5%, zurückzuzahlen habe (vgl. zur Revision eines Entscheids des Bundesgerichts Art. 121 ff. BGG). D.__ als Eigentümerin des Baugrundstücks Nr. 0002_ hat im vorinstanzlichen Rekursverfahren keine eigenen Anträge gestellt und deshalb stillschweigend von einer weiteren Verfahrensbeteiligung abgesehen. Sie ist daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu beteiligen (vgl. dazu VerwGE B 2013/49 vom 8. Juli 2014 E. 2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015, allerdings in Bezug auf ehemalige Einsprecher). 2. Die Beschwerdeführerin rügt (act. 5, S. 15 f., 29 f. Ziff. III/C/3, IV/3, act. 21 Ziff. 1), Dipl. Ing. ETH H., Fachspezialist NIS des AFU, hätte im vorinstanzlichen Rekursverfahren in den Ausstand treten müssen, da er bereits im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren mitgewirkt habe. Im Rekursverfahren hat sie allerdings keine solche Befangenheitsrüge erhoben (vgl. dazu Stellungnahme vom 24. September 2020 zu dem von H. verfassten Amtsbericht des AFU vom 9. April 2020, act. 9.1/23, 38, S. 3 ff., sowie Eingaben vom 28. Oktober 2019, 4. Februar 2020 und 29. März 2022, act. 9.1/5, 16, 9.2/11). Zudem ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet, dass die behauptete Befangenheit im Rahmen des Rekursverfahrens nicht hätte festgestellt und gerügt werden können. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vor

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgericht erhobene Ausstandsrüge hat die Beschwerdeführerin deswegen verspätet vorgebracht und somit ihr Recht auf Geltendmachung der Ausstandspflicht verwirkt (vgl. dazu Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV; BGer 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3 sowie das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2022 [act. 8, S. 4] zitierte Urteil BGer 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Dessen ungeachtet bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass H.__ in Verfolgung persönlicher Interessen gehandelt hätte (vgl. dazu VerwGE B 2021/118 vom 17. März 2022 E. 4; B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, bestätigt mit BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022, je mit Hinweisen; act. 8, S. 4 Ziff. II/4, act. 13, S. 8 Ziff. II/C/24). 3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz (act. 5, S. 9-11 Ziff. III/A/2). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Die Garantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Prozessvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. dazu BGE 143 I 344 E. 8.2, in: Pra 2018 Nr. 81; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.3 je mit Hinweisen; B. Waldmann, Anspruch auf Erlass einer Verfügung, in: Häner/derselbe [Hrsg.], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt "Verfügung", Bern 2022, S. 55 ff., S. 62). Der Anspruch auf effektiven Zugang zum Gericht wird jedoch verletzt, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt (vgl. BGer 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hinweisen, in Bezug auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses). In zeitlicher Hinsicht hängt die Pflicht zur Berücksichtigung neuer tatsächlicher Vorbringen vom anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ab (vgl. dazu BGer 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stützte ihr teilweises Nichteintreten in Erwägung 1.4.1-1.4.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 8 f., siehe auch act. 8, S. 3 Ziff. II/2.2) auf ihre bisherige, vom Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2014/55 vom 27. Oktober 2015 E. 4.3.3 ff. und vom Bundesgericht mit Urteil BGer 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E. 2.2 bestätigte Praxis, wonach im verwaltungsinternen Rekursverfahren zwar neue Begehren zulässig seien, d.h. die Rechtsbegehren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich erweitert bzw. geändert werden könnten, eine ausdehnende 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Änderung eines Antrags jedoch nur innerhalb der Rekursfrist bzw. der zur Antragsstellung angesetzten Nachfrist zulässig sei. Gleiches gelte für die rekursweise vorgetragene Sachverhaltsdarstellung und Begründung. Auch diese hätten im Rahmen der Rekurseingabe bzw. innert der nach Art. 48 Abs. 2 VRP gesetzten Nachfrist, allerspätestens aber an dem die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich abschliessenden Augenschein zu erfolgen. Der von der Beschwerdeführerin in deren Eingabe vom 29. März 2022 (act. 9.2/11, S. 3 Ziff. II/4 f.) – d.h. nach Durchführung des Rekursaugenscheins vom 25. August 2020 und gar nach der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht am 19. August 2021 resp. dem bundesgerichtlichen Nichteintreten vom 6. Januar 2022 – erhobene Einwand, die geplante Mobilfunkanlage verunmögliche, die geltenden Vorschriften über Kinderspiel- und Motorfahrzeugabstellplätze auf dem Baugrundstück Nr. 0002_ einzuhalten, sei deshalb verspätet erfolgt. Dies umso mehr, als für die Beurteilung dieses Einwands weitere Abklärungen tatsächlicher Art nötig gewesen wären. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist die geltende, von der Vorinstanz angerufene Praxis im verwaltungsinternen Rekursverfahren insoweit zu bestätigen, als nach Ablauf der Rekursfrist oder allenfalls der Nachfrist eine novenrechtlich an sich zulässige (Art. 46 Abs. 3 VRP), ausdehnende Änderung der Rechtsbegehren zur Gewährleistung eines geordneten Ablaufs des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr statthaft ist (vgl. dazu M. E. Looser/M. Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 5 zu Art. 19 VRP, N 22 zu Art. 46 VRP, siehe demgegenüber aber Art. 56 Abs. 1 VRP). Trotz gegenteiliger Meinung der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 11 Ziff. III/A/2b, 2c) bleibt Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 VRP in dieser Hinsicht auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren nicht anwendbar. Zudem wird zu Recht von keiner Seite in Abrede gestellt, dass die rechtliche Begründung bis zum Zeitpunkt des Rekursentscheides geändert werden kann (vgl. dazu VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018, berichtigt am 13. August 2018, E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf VerwGE B 2013/97 vom 23. Januar 2015 E. 3, siehe zum Rügeprinzip auch BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren). Hingegen kann an der vom Verwaltungsgericht bestätigten, geltenden Praxis der verwaltungsinternen Rekursinstanzen zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Verfahrens neue Tatsachenbehauptungen bzw. Sachverhaltsvorbringen sowie neue Beweismittel im Rahmen des Streitgegenstands vorgebracht werden dürfen, aus prozessökonomischen Gründen (Art. 29 Abs. 1 zweiter Satzteil BV) nicht mehr festgehalten werden. Laut dem Entscheid VerwGE B 2022/101 vom 23. März 2023 E. 10.1 muss das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Verwaltungsgericht, soweit es als einzige kantonale gerichtliche Instanz entscheidet, d.h. soweit es eine verwaltungsinterne Rekursinstanz als Vorinstanz hat, von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Würden neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel im Rahmen des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses nicht bis zum Abschluss des verwaltungsinternen Rekursverfahrens als zulässig erachtet, obgleich diese im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zulässig sind, führte dies allein aus diesem Grund regelmässig zu Rückweisungen vom Verwaltungsgericht an die verwaltungsinterne Rekursinstanz, was einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Aus diesem Grund müssen die Parteien im verwaltungsinternen Rekursverfahren – nach Durchführung des Augenscheins oder selbst nach einer Rückweisung durch das Verwaltungsgericht – berechtigt sein, neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel im Rahmen des Streitgegenstands vorzubringen (vgl. dazu auch M. E. Looser/M. Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 25 zu Art. 46 VRP). Zu beachten bleibt allerdings die Bindungswirkung, welche Rückweisungsentscheiden zukommen kann, soweit darin partiell die Rechtmässigkeit der im ersten Rechtsgang angefochtenen kantonalen Entscheide teilweise bestätigt wird (vgl. dazu BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.2 f.; 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 3.2, je mit Hinweisen). Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auch auf die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. März 2022 (act. 9.2/11, S. 3 Ziff. II/4 f.) neu vorgebrachten rechtlichen Begründungen eingehen müssen, selbst wenn die Beurteilung dieser Rügen gemäss der Vorinstanz (vgl. act. 2, S. 9 E. 1.4.2 f.) weiterer Sachverhaltsermittlungen bedurft hätte (vgl. dazu auch Art. 12 VRP) und diese Rügen – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 10, 20 Ziff. III/A/2a, D/1) – in keinem direkten Zusammenhang zur bereits thematisierten strassenrechtlichen Erschliessung stehen. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin wäre demnach der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Streitsache bei gegebener Aktenlage entscheidungsreif ist und die Vorinstanz die fraglichen Einwände auch inhaltlich als unbegründet abgewiesen hat (vgl. dazu E. 1.4.4 in Verbindung mit E. 15 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9, 26 f.), rechtfertigt es sich indessen aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung abzusehen und nachfolgend auf die weiteren von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin stellt die Beweisanträge (act. 5, S. 4-6, 9, 16 f., 20, 27, 29, 31 f. Ziff. II/6, III/A/1b, C/4c, 5h, E/3, IV/1, 4c, 6 f., act. 6 lit. C-F, act. 21, S. 2, 4 Ziff. 2a, 2c), es sei ein Augenschein durchzuführen; es seien die Bauakten für die bestehende Mobilfunkanlage der Swisscom auf Parzelle Nr. 0005_ und die Akten zur Planungszone für die Erstellung von Mobilfunkantennenanlagen sowohl in der Wohn-Gewerbe- als auch in der Wohnzone beizuziehen; es seien D.__ und I.__ als Zeugen zu befragen; es seien Amtsberichte des TBA und der Kantonspolizei, Verkehrstechnik, einzuholen; es seien Expertisen betreffend die Einhaltung der NISV einzuholen, insbesondere über die minimal erforderliche Leistung zum Betrieb einer 5G-Antenne sowie über die bewilligte, bestehende und geplante Belastung durch die Swisscom-Antenne (bestehend) und die Antenne der Beschwerdegegnerin (geplant). Letztere habe die Durchführung einer Messung der aktuellen Leistung der Swisscom-Antenne, den Vergleich der Daten mit dem bewilligten Standortdatenblatt sowie die Ermittlung der Gesamtbelastung für das Grundstück Nr. 3931 durch die Swisscom-Antenne und durch die beschwerdegegnerische Antenne zu beinhalten. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid erweisen sich als ausreichend zur Beurteilung der erhobenen Rügen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ein weiterer Augenschein zu anderen oder neuen, rechtserheblichen Erkenntnissen führen würde. Namentlich trifft die Feststellung in Erwägung 16.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 28), welche sich auf lit. A/1 des Augenscheinprotokolls vom 27. August 2020 (act. 9.1/33) stützt, – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – nach wie vor zu, wonach die nähere Umgebung des Baugrundstücks von Gebäuden unterschiedlichen Alters mit unterschiedlicher, auch gewerblicher, Nutzung geprägt sei (vgl. dazu auch E. 14.2 hiernach). Dies ergibt sich sowohl aus der Fotodokumentation zum Augenschein vom 25. August 2020 (act. 9.1/32) als auch den zitierten Internetquellen, namentlich dem Geoportal, welchen ein offizieller Anstrich anhaftet und deren Beizug im vorliegenden Zusammenhang nahelag, weshalb die daraus stammenden Tatsachenangaben als notorisch betrachtet werden können (vgl. zu den nicht beweisbedürftigen notorischen Tatsachen etwa BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in: Pra 2018 Nr. 61). Daran ändert nichts, dass die im Zeitpunkt des Rekursaugenscheins noch in Bau befindlichen Mehrfamilienhäuser auf dem beschwerdeführerischen Grundstück Nr. 0004_ zwischenzeitlich erstellt wurden und auch auf den Grundstücken Nrn. 0006_ und 0007_ Neubauten erstellt werden (https:// geoportal.ch > Luft-, Satellitenbilder > Orthofoto, https://silvapark.ch, beide besucht am 8. Mai 2023), zumal auch die bestehenden, auch gewerblich genutzten Bauten auf 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Der erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdebeteiligten datiert vom 19. August 2019 und erging damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben sind somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG). Die Anwendung "neuen Rechts" im Sinne von Art. 173 Abs. 2 PBG setzt allerdings voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind. Das Baureglement der Beschwerdebeteiligten (vom BD genehmigt am 16. Oktober 2009, Änderungen genehmigt am 9. Dezember 2013 und 27. November 2015; BauR) mit dazugehörendem Zonenplan (vom BD genehmigt am 4. Dezember 1998) wurde noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen PBG-Regelungen kann daher vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind. Ist dies nicht der Fall, ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen (vgl. dazu VerwGE B 2022/120 vom den Grundstücken Nrn. 0008_, 0009_, 0010_ und 0011_ in der Wohn-Gewerbe-Zone WG 3 auf der dem Baugrund gegenüberliegenden Seite der E.-strasse zur fraglichen näheren Umgebung zählen. Es besteht kein Anlass, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5; 144 II 427 E. 3.1.3 je mit Hinweis[en] und act. 13, S. 3 f. Ziff. II/B/ 6-9, siehe auch davon teilweise abweichende Meinung von M. Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung, Bern 2021, Rz. 530 ff.). Aus denselben Gründen kann der Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 5, S. 14, 16 Ziff. III/B/5c, C/4b) – auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden, soweit sie im Rekursverfahren in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition von Unterlagen, aus welchen sich die Funkabdeckung der strittigen Anlage wie auch aller angrenzenden, bereits bestehenden Mobilfunkanlagen der Beschwerdegegnerin ergäbe (act. 9.1/38, S. 3 lit. C/1a), sowie auf die von dieser beantragten Abklärung, ob der Anlagegrenzwert auf Parzelle Nr. 0004_ unter Berücksichtigung der Strahlenbelastung durch die K.- Antenne eingehalten sei, verzichtet hat (vgl. dazu auch E. 9 hiernach). Sodann kann keine Rede davon sein, dass sich die Vorinstanz deswegen rechtsverweigernd verhalten hätte (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 BV und BGE 144 II 184 E. 3.1 mit Hinweisen, in: Pra 2018 Nr. 142). 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 12. Mai 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 1C_597/2021 vom 18. April 2023 E. 3.2.1; 1C_614/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1 und 4.3). 6. Überdies stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag (act. 5, S. 4 f., 6-8 Ziff. II/ 6, 7), es sei eine öffentliche und mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung die Wahl hat, ihre zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baubewilligungsbehörden geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin hat den Verwaltungsweg gewählt und ihre Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist sie zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ergeben (vgl. dazu BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2 mit Hinweisen). Demzufolge ist die Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) in Bezug auf die Frage, ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung anzuordnen ist, im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht weiter und setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung mit dem zitierten Bundesgerichtsurteil, welcher ihrem Rechtsvertreter bekannt ist, nicht weiter auseinander. Überdies steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen klaren und unmissverständlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und nicht bloss einen Beweisantrag gestellt hat (vgl. dazu BGer 2C_845/2021 vom 18. Oktober 2022 in BGE 148 II 465 nicht publizierte E. 5.2.1 mit Hinweisen). Zudem betrifft der Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Nachbargrundstück einen zivilrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. dazu VerwGE B 2021/188 vom 17. März 2022 E. 3 mit Hinweisen). 6.1. Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte öffentliche und mündliche Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso sehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. In zivilrechtlichen Streitigkeiten müssen die Parteien zumindest einmal im ganzen Verfahren Gelegenheit haben, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen, soweit sie nicht ausdrücklich oder 6.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet haben. Entscheidet in erster Instanz kein Gericht, hat das Rechtsmittelverfahren den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu genügen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung gilt indes nicht absolut. Ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung ist zulässig, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu BGE 147 I 153 E. 3.5.1; BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.1 f.; 1C_539/2021 vom 15. November 2022 E. 3.3.2; 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Entscheidend ist, ob eine Angelegenheit ohne Verhandlung sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. M. Zollinger, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsgerichtsverfahren – Vorschläge zur Umsetzung und Ausgestaltung des konventionsrechtlichen Anspruchs, in: ZSR 142 [2023], S. 161 ff., S. 175). Vorliegend ist neben den bereits abgehandelten Verfahrensfragen (E. 2 f., 4.2 hiervor) streitig, ob die Baugesuchsunterlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (E. 7 hiernach); das Bauvorhaben zonenkonform und hinreichend erschlossen ist (E. 8 und 10); es die Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung einhält (E. 9); es das Verunstaltungsverbot verletzt (E. 11); dafür ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge erstellt werden muss (E. 12); es übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB bewirkt (E. 14) und die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Rekursverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren B 2021/12 rechtsfehlerhaft war (E. 15). Sachverhaltsfragen bzw. Fragen der Beweiswürdigung stehen bei der Beantwortung dieser Rechtsfragen nicht im Vordergrund. Auch sind im Beschwerdeverfahren selbst keine weitergehenden Abklärungen vorgesehen (vgl. dazu E. 4 hiervor). Überdies ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb der Fall nicht adäquat aufgrund der Akten und der Rechtsschriften entschieden werden könnte bzw. inwiefern die zu beurteilenden Rechtsfragen eine öffentliche Verhandlung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Soweit die Beschwerdeführerin die Baugesuchsunterlagen bemängelt (act. 5, S. 11-13, 18, 31 Ziff. III/A/3, C/4d, IV/5), kann ihr nicht gefolgt werden: Erstens kann keine Rede davon sein, dass es keinen genehmigten Plansatz zur Baubewilligung vom 19. August 2019 gibt. Die vorliegenden Baupläne je vom 21. Dezember 2018 (act. 9.1/7/9-12) wurden vom Rat der Beschwerdebeteiligten erstmals am 13. Mai 2019 bewilligt. Mit Beschluss Nr. 265 vom 19. August 2019 (act. 9.1/7/14) widerrief der Rat diese Bewilligung (GRB Nr. 150 vom 13. Mai 2019) sowie den zugehörigen Einspracheentscheid (GRB Nr. 149 vom 13. Mai 2019) und ersetzte sie durch die Ratsbeschlüsse Nr. 266 und 267 vom 19. August 2019 (act. 9.1/7/15). Darin erteilte er die Baubewilligung erneut unter Bedingungen und Auflagen und hielt fest, dass die mit Genehmigungsvermerk des Rates vom 13. Mai 2019 versehenen Planunterlagen integrierenden Bestandteil der Bewilligung bildeten (vgl. dazu auch zutreffende E. 5 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 12 f.). Zweitens hat das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid B 2021/12 vom 19. August 2021 festgehalten (E. 5, vgl. dazu auch zutreffende E. 6.1 f. des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 13 f.), dass die Beschwerdegegnerin mit der am 25. Januar 2021 nachgereichten unterschriftlichen Zustimmung von D.__ als Grundeigentümerin des Baugrundstücks Nr. 0002_ (B 2021/12 act. 6.1 f.) der Ordnungsvorschrift von Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV) nachgekommen ist (vgl. dazu auch Art. 16 Abs. 3 Satz 2 BauR und VerwGE B 2021/59 und 66 vom 20. Januar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Drittens hat die Vorinstanz in Erwägung 7.4-7.6 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 16 f.) erforderten. Für die Beantwortung dieser Rechtsfragen vermögen der persönliche Eindruck einer Vertretung der beschwerdeführerischen Genossenschaft und sonstige individuelle Komponenten sowie die Möglichkeit zu einem mündlichen Vortrag keine wesentliche Rolle zu spielen. Die Beschwerdeführerin hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äussern. Für die dabei aufgeworfenen technischen Sach- und Fachfragen eignete sich das schriftliche Verfahren besser als eine mündliche Anhörung. Unter diesen Umständen erscheint die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung konventionsrechtlich nicht als geboten (vgl. dazu auch Entscheid EGMR Nr. 42756/02 vom 17. Januar 2006, Katharina Luginbühl v. Schweiz, in Bezug auf die Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung im Zusammenhang mit einer behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung durch Mobilfunk in J.__). Darüber hinaus erscheint eine solche Verhandlung auch mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 64 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 VRP weder als notwendig noch als zweckmässig (vgl. dazu VerwGE B 2022/57 vom 11. August 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dargelegt, dass das strittige Baugesuch im Sinne von Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 PBG sowie Art. 16 BauR vollständig ist resp. eine Überprüfung der vorliegend massgebenden baupolizeilichen Regeln zulässt (vgl. dazu auch BGer 1C_413/2020 vom 3. November 2021 E. 5.3 mit Hinweisen; act. 13, S. 5-7 Ziff. II/C/14-20). Soweit die Beschwerdeführerin an ihren diesbezüglichen im Rekursverfahren erhobenen Einwänden im Beschwerdeverfahren festgehalten hat (Bauvorhaben auf dem Situationsplan [act. 9.1/7/9] nicht eingetragen; fehlende Vermassungen [Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zum Mehrfamilienhaus; Vermassung bestehender Bauten vertikal und horizontal] und Eintragungen [z.B. Grundstücksgrenzen, Erschliessungsstrasse] auf dem Grundrissplan [act. 9.1/7/10] und auf dem Plan "Ansicht"/"Seitenansicht"/"Grundriss" [act. 9.1/7/11]; fehlende Angaben zum Fundament; Fehlen eines Umgebungs- und eines Bauinstallationsplanes), kann vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 7.4-7.6 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden und es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu, zumal sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter auseinandergesetzt hat. 8. Die Beschwerdeführerin zieht unter Berufung auf den Verwaltungsgerichtsentscheid B 2004/161 und 162 vom 31. Mai 2005 die (abstrakte) Zonenkonformität der umstrittenen Mobilfunkanlage in Zweifel (act. 5, S. 13 f. Ziff. III/B). Voraussetzung einer Baubewilligung ist insbesondere, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Ingress und lit. a RPG). Art. 22 Abs. 2 Ingress und lit. a RPG gewährleistet einen abstrakt wirkenden öffentlich- rechtlichen Immissionsschutz. Deshalb ist zunächst festzustellen, ob die Nutzung einer Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betreffenden Zone zulässig ist. Erst anschliessend ist, soweit noch erforderlich, zu beurteilen, ob der Betrieb konkret Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschreiten (vgl. dazu VerwGE B 2020/241 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist es Sache des kantonalen (bzw. kommunalen) Rechts und der Nutzungsplanung festzulegen, in welchen Zonen Infrastrukturbauten – zu denen auch Mobilfunkanlagen gehören – generell zulässig sind bzw. ausnahmsweise zugelassen werden können. Mit dem Bundesumweltrecht ist vereinbar, dass ein kommunales Baureglement in der Wohnzone nur Mobilfunkanlagen zulässt, die der lokalen Versorgung dienen, d.h. einen funktionellen Bezug zu dieser Zone aufweisen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen. 8.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass Mobilfunkanlagen generell nur der lokalen Versorgung ihrer Zone dienen dürfen. Vielmehr setzt eine solche Beschränkung eine entsprechende kantonale bzw. kommunale Regelung bezüglich Wohnzonen voraus. Fehlt eine solche Regelung, verstösst eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone nicht einmal dann gegen den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, wenn sie erheblich grössere Gebiete in der Nichtbauzone als in der Bauzone mit Mobilfunkleistungen versorgt (vgl. BGE 141 II 245 Regeste sowie E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Wenn die Zonenkonformität eines Bauvorhabens zu beurteilen ist, sind nicht allein die baulichen Massnahmen, sondern ebenfalls die Wirkungen auf die Umgebung zu berücksichtigen, die das Vorhaben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit sich bringt. Es ist mithin nicht nur auf die Dimensionen der rein baulichen Vorkehrungen abzustellen, sondern auch von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise auszugehen, die den Bestand sowie Betrieb der fertiggestellten Baute oder Anlage und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung einbezieht. Bei Bauten und Anlagen, die direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt werden sollen als jener, in der sie liegen, erfordert die Prüfung der Zonenkonformität stets auch den Einbezug ihrer Auswirkungen auf die Umgebung. Sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine, oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die benachbarte Zone zu erwarten, genügt es, wenn das Vorhaben dem Zweck der Zone entspricht, in die es zu liegen kommt. Sind dagegen von einer Baute oder Anlage auf oder ganz nahe an der Grenze Auswirkungen auf eine Nachbarzone wahrscheinlich, hat die Baubehörde die Konformität auch mit der benachbarten Zone zu prüfen. Denn in diesem Fall beschränkt sich das Bauvorhaben nach der gebotenen auswirkungsbezogenen Betrachtung nicht auf die Zone, in der das Gebäude selber steht, sondern es liegt ein grenzüberschreitendes Vorhaben vor, das sich ebenfalls auf die Nachbarzone erstreckt (vgl. dazu BGE 145 I 156 Regeste sowie E. 6.2 f. mit Hinweisen). Vorweg erweist sich der von der Beschwerdeführerin angerufene Verwaltungsgerichtsentscheid B 2004/161 und 162 vom 31. Mai 2005 im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung der abstrakten Zonenkonformität (vgl. zu den konkreten Immissionen E. 9 hiernach) nicht als einschlägig. Darin bestätigte das Verwaltungsgericht die abstrakte Zonenkonformität eines Erotikclubs in der Wohn- Gewerbe-Zone (E. 3b und 3c) und es äusserte sich erst im Rahmen der Beurteilung der konkreten Lärmimmissionen zum Begriff "Umgebung" im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG) und damit zu einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise (E. 3d). Weiter trifft es zwar zu, 8.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9. Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (act. 5, S. 15-20 Ziff. III/C/1 f., 4 f., act. 21, S. 2-4 Ziff. 2), die strittige Antenne sei nur zulässig, wenn sie den massgebenden Anlagegrenzwert von 5,0 V/m unter Berücksichtigung der Strahlenbelastung durch die bestehende Swisscom-Antenne auf Parzelle Nr. 0005_ einhalte, was nicht nachgewiesen sei. Beide Antennen müssten im Verhältnis zueinander den jeweiligen Abstand einhalten. Unbesehen davon überschreite die strittige Anlage auch für sich den mass-gebenden Anlagegrenzwert, falls sie bestimmungsgemäss genutzt werde. Im Übrigen würden sich die im StDB angegebenen maximalen Werte für die Parzelle Nr. 0004_ auf das unbebaute Grundstück beziehen. Die in der Zwischenzeit erstellten und bezogenen Wohnbauten seien darin nicht berücksichtigt worden. Ferner sei völlig unglaubwürdig, dass die für dass sich die strittige Mobilfunkanlage nahe der Grenze zwischen der Wohn-Gewerbe- Zone WG3 (Baugrundstück Nr. 0002_) und der Wohnzone W3 (Parzelle Nr. 0012_) befindet. Weder Art. 11 f. BauG noch das BauR enthalten indessen spezielle Zonenbestimmungen für die Erstellung von Mobilfunkanlagen in der Wohn-Gewerbe- Zone oder den Wohnzonen (Negativ- oder Positivplanung bzw. Kaskadenmodell). Zudem sind die Wirkungen der am 3. April 2018 erlassenen und seit 9. April 2018 wirksamen (Art. 44 Abs. 3 PBG) Planungszone für Mobilfunkanlagen in der Wohnzone zwischenzeitlich erloschen (vgl. zur maximalen Fünfjahresfrist Art. 42 Abs. 3 PBG und B. Deillon, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, Basel 2020, N 28-31 zu Art. 42 PBG). Demzufolge erweisen sich Mobilfunkantennenanlagen auf dem Hoheitsgebiet der beschwerdebeteiligten Gemeinde in den Wohn- sowie den Wohn-Gewerbe-Zonen generell als zulässig. Inwiefern sich die umstrittene Mobilfunkantennenanlage vor diesem Hintergrund, abstrakt betrachtet, als nicht zonenkonform erweisen sollte, ist nicht erkennbar. Auch kann der Vorinstanz bei dieser Ausgangslage – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 14 Ziff. III/B/5c) – hinsichtlich der Funkabdeckung der strittigen Antenne wie auch aller angrenzenden, bereits bestehenden Mobilfunkanlagen der Beschwerdegegnerin von vornherein keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden (vgl. dazu auch E. 4 Abs. 2 hiervor). Dessen ungeachtet hat die Vorinstanz in Erwägung 11.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 21) gestützt auf das Votum des Vertreters des AFU am Augenschein vom 25. August 2020 (act. 9.1/33, S. 4) nachvollziehbar dargetan, dass die strittige Anlage, welche gemäss der Beschwerdeführerin an einer im Vergleich zum Umland erhöhten Lage erstellt werden soll, in erster Linie der Versorgung der entlang der Neudorfstrasse angeordneten Bauzonen bzw. der Versorgung der näheren Umgebung diene (vgl. dazu auch act. 8, S. 3 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Antennen für das Frequenzband 3400-3600 (5G) im StDB beantragte Sendeleistung (ERP) maximal nur 50 Watt betrage. Mit einer solchen Sendeleistung könne das 5G- Netz gar nicht bestimmungsgemäss betrieben werden. Trotz gegenteiliger Meinung der Beschwerdeführerin kann vorliegend aus folgenden Gründen nicht auf eine Überschreitung des massgebenden, gemäss StDB an allen massgeblichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV eingehaltenen Anlagegrenzwerts von 5,0 V/m (vgl. Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 64 Ingress und lit. c sowie Ziff. 65 NISV) geschlossen werden: Erstens beträgt der Abstand zwischen der vorliegend strittigen Antennenanlage und der K.-Mobilfunkantennenanlage SENE auf Parzelle Nr. 0005_ gemäss den gestützt auf die jeweiligen Koordinaten erfolgten Berechnungen des AFU 110 m (vgl. dazu Amtsberichte des AFU vom 9. April 2019, 9. April 2020 und 19. Oktober 2020, act. 9.1/7/2, 9.1/23 und 40). Von der Beschwerdeführerin werden die vom AFU verwendeten Koordinaten nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu Grundbuchplan vom 21. Dezember 2018, act. 9.1/7/9; https://map.geo.admin.ch > Antennenstandorte 4G [LTE], besucht am 8. Mai 2023). Die strittige Antennenanlage sendet in einem Perimeter (Radius r) von 109 m (vgl. StDB, S. 7), die Swisscom- Mobilfunkantennenanlage SENE auf Parzelle Nr. 0005_ gemäss AFU in einem solchen von 135 m. Wie die Vorinstanz in Erwägung 14 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 24 f.) gestützt auf die Amtsberichte des AFU zutreffend ausgeführt hat, befindet sich die strittige Anlage demnach zwar im Anlageperimeter der fraglichen K.-Antenne. Hingegen liegt diese ausserhalb des Perimeters der strittigen Anlage, zumal der im StDB deklarierte Perimeter der strittigen Anlage – entgegen anderslautender Vorhalte der Beschwerdeführerin – verbindlich ist. Da die vorliegend strittige Antennenanlage somit nicht aus einem engen räumlichen Zusammenhang mit der K.__- Mobilfunkantennenanlage SENE auf Parzelle Nr. 0005_ sendet, sind diese Anlagen – unabhängig der Reihenfolge ihrer Erstellung – nicht als eine Anlage zu behandeln (vgl. dazu Art. 3 Abs. 6 und Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 2 bis 4 NISV; das von der Vorinstanz zitierte Urteil BGer 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1 und 3.4 mit Hinweisen, siehe auch act. 13, S. 8 Ziff. II/C/25). Zweitens mag die im StDB beantragte Sendeleistung (ERP) der Antennen Nrn. 1STX, 2STX und 3STX von 50 W im Vergleich zu den übrigen Antennen (400 resp. 900 W Sendeleistung) klein erscheinen (vgl. dazu StDB, S. 9-23). Dessen ungeachtet bleibt diese beantragte Sendeleistung und nicht eine theoretisch mögliche Sendeleistung für die Beurteilung des vorliegend strittigen Baugesuchs massgebend (vgl. dazu Art. 11 Abs. 2 NISV und VerwGE B 2021/188 vom 17. März 2022 E. 7.4). Drittens kann der Vorinstanz resp. dem AFU in dieser Hinsicht keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden: Es n n

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist davon auszugehen, dass im StDB berücksichtigt worden ist, dass das beschwerdeführerische Grundstück Nr. 0004_ überbaut wird. Jedenfalls wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass das StDB gemäss den Vorgaben der Vollzugsempfehlung zur NISV des BAFU (ehemals: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL), Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, aus dem Jahr 2002 (Stand: 20. November 2006, ergänzt am 28. März 2013, https://www.bafu.admin.ch, besucht am 8. Mai 2023) erstellt worden ist. Selbst wenn das zwischenzeitlich realisierte Bauprojekt auf Parzelle Nr. 0004_ für den Neubau von Mehrfamilienhäusern zum Zeitpunkt der Einreichung des strittigen Baugesuchs noch nicht öffentlich aufgelegen war, wurde die Parzelle Nr. 0004_ nach der Vollzugsempfehlung (S. 15) damit im StDB so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet worden. Demnach gilt im StDB als OMEN Nr. 13 das gesamte baurechtlich zulässige Volumen auf der Parzelle Nr. 3931. 10. Soweit die Beschwerdeführerin ferner vorbringt (act. 5, S. 20-23, 26 f. Ziff. III/D/1-3, 6), das Bauvorhaben sei in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend erschlossen und es fehle eine Bewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. a des Strassengesetzes (sGS 732.1, StrG), ist vollumfänglich auf Erwägung 4.1 f. des Verwaltungsgerichtsentscheids B 2021/12 vom 19. August 2021 zu verweisen. Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise besteht nicht. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, eine rechtlich hinreichende Erschliessung hätte die öffentlicherklärung der privaten Hauszufahrt auf Parzelle Nr. 0002_ vorausgesetzt, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Falls der Verkehr, wie hier, innerhalb eines einzigen Privatgrundstücks stattfindet, besteht in der Regel im Rahmen der jeweiligen Einzelfallbeurteilung keine Notwendigkeit an einer Öffentlicherklärung der internen Hauszufahrt (vgl. dazu BGer 1C_248/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.2 f. mit Hinweisen sowie zutreffende E. 9.1 f. des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 18, mit Hinweis auf VerwGE B 2021/45 vom 13. Februar 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein Ausnahmetatbestand, wie etwa das Vorliegen eines sehr grossen, mehrere Bautiefen umfassenden Grundstücks, liegt nicht vor. 11. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verunstaltungsverbots (act. 5, S. 27 f. Ziff. III/E). Soweit kantonale oder kommunale Bau- und Zonenvorschriften Mobilfunkanlagen betreffen, müssen sie die sich aus dem Bundesumwelt- und - fernmelderecht ergebenden Schranken beachten. In diesem Rahmen sind kommunale ortsplanerische Bestimmungen, die zur Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers die Errichtung von Mobilfunkanlagen einschränken,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich möglich. Auch ist es nicht ausgeschlossen, allgemeine Ästhetikklauseln auf solche Anlagen anzuwenden. Laut Art. 99 Abs. 1 PBG ist die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder – hier von vornherein mangels Schutzobjekts (Art. 115 lit. g PBG) nicht einschlägig – Baudenkmäler beeinträchtigen, untersagt (vgl. dazu VerwGE B 2021/59 und 66 vom 20. Januar 2022 E. 7 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Bedingtheit von Funktionalität und Erscheinungsbild der Mobilfunkanlage hat die Vorinstanz gestützt auf die Erkenntnisse anlässlich des Augenscheins vom 25. August 2020 (act. 9.1/32 f.) in Erwägung 13.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 24) nachvollziehbar dargetan, die Beschwerdebeteiligte habe im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgehen dürfen, dass der Neubau der strittigen Antennenanlage für sich alleine betrachtet und/oder mit Blick auf das Erscheinungsbild des umliegenden Quartiers ohne besondere Qualität nicht zu etwas qualifiziert Unschönem führe (vgl. dazu auch Einspracheentscheid vom 19. August 2019, act. 9.1/7/14, S. 3 E. 2). Von einer Verunstaltung kann demnach nicht gesprochen werden. 12. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet (act. 5, S. 9 f., 23 f. Ziff. III/A/2, D/4), für die strittige Mobilfunkanlage müsse ein Parkplatz erstellt werden, übersieht sie, dass sich aus Art. 72 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 BauR und der Norm 40 281 Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 31. März 2019 keine solche Pflicht ergibt, auch nicht "sachgemäss". 13. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede (act. 5, S. 9 f., 23-26 Ziff. III/ A/2, D/4 f.), dass die geplante Mobilfunkanlage – im Gegensatz zu den bestehenden Gebäuden auf Parzelle Nr. 0002_ – nicht unter die Bestandesgarantie (Art. 109 f. PBG, vgl. dazu VerwGE B 2021/170 vom 14. Februar 2022 E. 6.1; BGer 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 4.4 ff.; 1C_550/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.4.1 ff., je mit Hinweisen) fällt (vgl. dazu auch Rekursentscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2020 E. 3.3.2, B 2021/12 act. 2, S. 14). Abgesehen von der von ihr, wie dargelegt (vgl. dazu E. 10 hiervor), zu Unrecht bemängelten Erschliessung behauptet sie auch nicht, dass das bestehende Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 265 auf dem Baugrundstück Nr. 0002_ hinsichtlich der von ihr ins Feld geführten übrigen Baurechtswidrigkeit (Unterschreitung des Grenz-, Gebäude- und Strassenabstands, fehlender Kinderspielplatz, fehlende Autoabstellplätze) sanierungspflichtig wäre. Darüber hinaus bringt sie nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass die strittige

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anlage eine bauliche Einheit mit den vorbestandenen Gebäuden bildete, selbst wenn sie auf demselben Grundstück errichtet werden soll und sie auch die bestehenden Gebäude auf Parzelle Nr. 0002_ mit Mobilfunkdienstleistungen versorgen kann. Vor diesem Hintergrund tut nichts zur Sache, ob die strittige Anlage allenfalls der Erstellung eines Kinderspielplatzes und/oder zusätzlicher Autoabstellplätze für das Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 265 entgegenstehen würde. 14. Schliesslich befürchtet die Beschwerdeführerin (act. 5, S. 28-34 Ziff. IV), das strittige Bauvorhaben bewirke in verschiedener Hinsicht (Strahlung, psychologische Auswirkungen, schwerere Verkäuflichkeit und Vermietung) übermässige Einwirkungen auf ihrem Grundstück Nr. 0004_. Mangels Höhenbeschränkungen sowie Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften für Anlagen bestände keine detaillierte Bau- und Zonenordnung, deren Einhaltung eine Verletzung von Art. 684 ZGB ausschliesse. Die Beschreibung des Quartiers in Erwägung 16.3 des angefochtenen Entscheids entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die streitige, 30 m hohe Mobilfunkanlage inmitten eines Wohnquartiers mit etwa zehn, maximal 10 m hohen Mehrfamilienhäusern, namentlich auf den Grundstücken Nrn. 0002_, 0012_ und 0004_, stelle eine "Aufstockung" der vorbestehenden, unzulässigen übernutzung der Parzelle Nr. 0002_ zu Lasten der benachbarten Grundeigentümer dar. Wenn die insgesamt etwa 30 m hohe Mobilfunkantennenanlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze bewilligt und erstellt würde, hätte dies massivste finanzielle Auswirkungen zu ihren Lasten. Das rein wirtschaftliche Interesse der Eigentümerin des Baugrundstücks Nr. 0002_ stehe in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Nachteilen der umliegenden Grundeigentümer. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm, Strahlung usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Darunter sind Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen, etwa unangenehme psychische Eindrücke (wie zum Beispiel Ekel, Abscheu oder Angst) erwecken. Übermässig und folglich verboten sind ideelle Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen 14.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verursacht wird. Die Immission soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet. Bei der Beurteilung immaterieller Immissionen haben die rechtsanwendenden Behörden mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, da die Gefahr, einen objektiven Standpunkt zu verlassen und persönliche Gesichtspunkte zu überschätzen, bei der Einschätzung seelischer und moralischer Beeinträchtigungen besonders gross ist. Privatrechtlicher Immissionsschutz und öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz bestehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander, doch ist nicht zu verkennen, dass die Ausweitung insbesondere des öffentlichen Bau- und Planungsrechts tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes gehen kann. Dies ist insoweit sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen, als man es mit detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen zu tun hat. Eine durch rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde bewilligte Baute verursacht in der Regel keine übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB (vgl. BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen. Es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll (vgl. dazu VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorweg eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zur Last legt (act. 5, S. 4, 9, 14, 16, 18, 27, 32 Ziff. II/4, III/A/1, B/5, C/4b, 5d, E/2-4, IV/6), stossen ihre Vorbringen ins Leere. Wie sich aus der Fotodokumentation zum Augenschein vom 25. August 2020 (act. 9.1/32) ergibt, trifft die Feststellung in Erwägung 16.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 28) resp. unter lit. A/1 des Augenscheinprotokolls vom 27. August 2020 (act. 9.1/33) – auch unter Berücksichtigung sowohl der neu erstellten, zum Zeitpunkt des Augenscheins noch in Bau befindlichen Mehrfamilienhäuser auf dem beschwerdeführerischen Grundstück Nr. 0004_ bzw. der Neubauten auf den Grundstücken Nrn. 0006_ und 0007_ (https:// geoportal.ch, https://silvapark.ch, beide besucht am 8. Mai 2023) als auch der bestehenden Bauten auf den Grundstücken Nrn. 0008_, 0009_, 0010_ und 0011_ auf der gegenüberliegenden Seite der E.__-strasse – (nach wie vor) zu, wonach die nähere Umgebung des Baugrundstücks von Gebäuden unterschiedlichen Alters mit unterschiedlicher, auch gewerblicher, Nutzung geprägt sei (vgl. dazu auch act. 8, S. 2 Ziff. 1-1.2 und VerwGE B 2021/49 vom 14. Februar 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Weiter 14.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hält die strittige Mobilfunkanlage gemäss den vorstehenden Erwägungen die bau- und umweltrechtlichen Vorschriften ein. Entgegen anderslautender Darstellung der Beschwerdeführerin liegt insbesondere keine unzulässige übernutzung des Baugrundstücks Nr. 0002_ vor (vgl. dazu E. 13 hiervor). Überdies erfolgte die streitige Bewilligung der Antenne in Anwendung einer detaillierten Bau- und Zonenordnung. Allein aus dem Umstand, dass für die Antenne keine Höhenbeschränkungen (vgl. dazu E. 12 des angefochtenen Entscheids mit Hinweisen, act. 2, S. 22 f.) sowie keine Grenz- und Gebäudeabstände gelten (vgl. demgegenüber in Bezug auf den Technikschrank: E. 10 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 19 f.), lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass keine detaillierte öffentlich- rechtliche Regelung vorliegt. Dessen ungeachtet ist die Platzierung von Mobilfunkanlagen in Wohn- bzw. Wohn-Gewerbegebieten in der Schweiz verbreitet und in der Wohn-Gewerbe-Zone in C.__ auch durchaus ortsüblich (vgl. dazu die bestehenden Antennen auf den Grundstücken Nrn. 0005_ und 0013_; https:// map.geo.admin.ch > Antennenstandorte 4G [LTE] und 5G [NR]; https:// www.geoportal.ch > Mobilfunkantennen CH, beide besucht am 8. Mai 2023). Soweit die Beschwerdeführerin Gesundheitsschäden ("Strahlung"), hervorgerufen durch die geplante Mobilfunkantennenanlage, und somit übermässige materielle Immissionen befürchtet, fehlt es an einem objektivierbaren Grund für die gesundheitlichen Bedenken der Beschwerdeführerin, da die geplante Anlage zonenkonform ist und die gesetzlichen Strahlengrenzwerte einhält (vgl. dazu E. 8 f. hiervor). Folglich kann auch kein dadurch bewirkter Wertverlust vorliegen. Soweit sie direkt ("psychologische Auswirkungen") oder indirekt ("schwerere Verkäuflichkeit und Vermietung") übermässige ideelle Immissionen geltend macht, kann – ausgehend vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen in derselben Situation – nicht als dargetan gelten, dass diese Person einer Liegenschaft aufgrund der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage effektiv eine Wertminderung zumisst. Der Umstand, dass der Anblick von Mobilfunkanlagen – zu Recht oder zu Unrecht – bei Anwohnern gerichtsnotorisch mitunter als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden wird, erlaubt für sich allein keine generalisierte Aussage zum Empfinden eines Durchschnittsmenschen in derselben Situation. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (Mobilfunkantenne in der Nachbarschaft) und behaupteter Wirkung (Preisminderung) kann angesichts der Vielschichtigkeit der Faktoren für das Zustandekommen von Liegenschaftspreisen nicht als bewiesen gelten (vgl. dazu VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 5.4 mit Hinweisen, insbesondere auf VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 E. 4.2.5, bestätigt mit BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in Erwägung 16.3 und 17 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 28 f.) schliessen, dass keine übermässigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt (act. 5, S. 13 Ziff. III/A/3), die Vorinstanz hätte die festgestellten Mängel bzw. "Ordnungswidrigkeiten" des Baugesuchs zumindest bei der Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten berücksichtigen müssen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in Erwägung 6 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 13-17) keine solchen Mängel oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin ein Rückkommen auf den Kostenspruch des Verwaltungsgerichtsentscheids B 2021/10 (Dispositiv-Ziff. 2 f.) beantragt (act. 5, S. 34-36 Ziff. V/2-4), ist festzuhalten, dass dieser Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Gründe für eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens (vgl. dazu Art. 81 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2019/30 vom 6. Juni 2019 E. 2.1; B 2014/80 vom 27. November 2015 E. 2 je mit Hinweisen), liegen nicht vor. 16. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP), zumal ein nur geringfügiges Obsiegen bzw. Unterliegen bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu VerwGE B 2022/10 vom 17. Juni 2022 E. 5 mit Hinweis). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Die Entschädigung ist ermessensweise pauschal auf insgesamt CHF 4'000 zuzüglich CHF 160 Barauslagen (vier Prozent von CHF 4'000) festzulegen (Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 28 der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Da die Beschwerdegegnerin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr von ihrer Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB vorlägen, da das allgemein hinzunehmende Mass an Unbehagen nicht überschritten werde, ohne Recht zu verletzen. Daran ändert nichts, dass der geplante Mast die umliegenden Gebäude überragen wird (vgl. dazu auch act. 13, S. 11 f. Ziff. II/C/38-43). bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerschuld abziehen kann, kann die Mehrwertsteuer unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu Art. 29 HonO; VerwGE B 2020/94 vom 17. Februar 2021 E. 8 mit Hinweis; https:// www.uid.admin.ch, besucht am 8. Mai 2023).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000. Der von ihr im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet. 3. Die Beschwerdeführerin entschädigt die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 4'160 (inklusive Barauslagen), ohne Mehrwertsteuer.

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