© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/172 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.06.2023 Entscheiddatum: 20.01.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 20.01.2023 Verfahrensrecht, Art. 31 Abs. 2bis WPEG, Art. 98 Abs. 2 VRP, Art. 5 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht Art. 5 Abs. 2 HonO, wonach eine Abweichung von der Honorarnote im Entscheid begründet wird, einem Schematismus bei der Bemessung des Pauschalhonorars nicht entgegen. Die Bestimmung mit dem Randtitel "Begründungspflicht" ist Teil des I. Abschnitts mit der Sachüberschrift "Allgemeine Bestimmungen". Im II. Abschnitt (Art. 13 ff. HonO) folgen unter der Sachüberschrift "Honorarbemessung" die verschiedenen Grundlagen, nach denen sich das Honorar bemisst, nämlich Streitwert (Art. 13 ff. HonO), Pauschale (Art. 19 ff. HonO) und Zeitaufwand (Art. 23 ff. HonO). Wird das Honorar pauschal bemessen, richtet es sich damit insbesondere gerade nicht nach dem Zeitaufwand, wie er der Ermittlung des Honorars in der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zugrunde liegt. Damit bleibt es zulässig, die Abweichung von der Kostennote mit einem Schematismus zu begründen. Der Zeitaufwand, wie er sich aus der Kostennote ergibt, kann allerdings auf einen besonderen Umfang der notwendigen Bemühungen und besondere Schwierigkeiten des Falles hinweisen, denen bei der pauschalen Bemessung des Honorars vom Schematismus abweichend Rechnung zu tragen ist. (Verwaltungsgericht, B 2022/172). Entscheid vom 20. Januar 2023 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte X.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Amt für Militär und Zivilschutz, Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe, Burgstrasse 50, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Bemessung ausseramtliche Kosten (Wehrpflichtersatz 2018)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen veranlagte den 1984 geborenen und 2008 in der Schweiz eingebürgerten X.__ am 1. Februar 2020 für das Jahr 2018 mit einer Wehrpflichtersatzabgabe von CHF 1'314. Die dagegen erhobene Einsprache wies es am 13. Oktober 2021 ab. Die Verwaltungsrekurskommission hiess die gegen den Einspracheentscheid von X.__ erhobene Beschwerde am 18. August 2022 demgegenüber gut, hob Einspracheentscheid und Veranlagungsverfügung auf (Ziffer 1 des Dispositivs) und stellte fest, dass X.__ für das Jahr 2018 keine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wehrpflichtersatzabgabe schulde (Ziffer 2 des Dispositivs). Die amtlichen Kosten von CHF 600 wurden dem Amt für Militär und Zivilschutz auferlegt (Ziffer 3 des Dispositivs) und X.__ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'240.15 (Honorar CHF 2'000 und Barauslagen CHF 80, zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 160.15) entschädigt (Ziffer 4 des Dispositivs). B. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 24. August 2022 versandten Rechtsmittelentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter, der ihn bereits im Einspracheverfahren vor dem kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz (Beschwerdegegner) und im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Streitsache zur höheren Bemessung der ausseramtlichen Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die ausseramtlichen Kosten gemäss Kostennote vom 23. Mai 2022 auf den Betrag von CHF 6'720.50 festzusetzen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2022 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Stillschweigend verzichteten der Beschwerdegegner auf eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer auf eine abschliessende Stellungnahme. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe, SR 661, WPEG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP; BGer 2C_504/2020 vom 17. August 2021). Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz nicht in dem von ihm beantragten Ausmass für seine im Rechtsmittelverfahren entstandenen 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertretungskosten entschädigt wurde, ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art 45 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen den am 24. August 2022 versandten vorinstanzlichen Rechtsmittelentscheid mit Eingabe vom 26. September 2022 – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende (vgl. Art. 22 Abs. 4 WPEG, der ursprünglich Teil des Vierten Abschnittes mit dem Titel "Behörden, Veranlagung und Rechtsmittel" war, AS 1959 S. 2035 ff.; Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Zivilprozessordnung SR 272, ZPO) – rechtzeitig entsprechend der in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Entscheid angegebenen dreissigtägigen Frist erhoben. Da – wie darzulegen ist – für das Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht ebenfalls die vom Bundesrecht in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 WPEG vorgegebene Frist von dreissig Tagen für die Beschwerde an die kantonale Rekurskommission und – obwohl es sich um ein zusätzliches kantonales Rechtsmittel handelt – nicht die 14-tägige Frist gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP gilt, kann offenbleiben, ob auf die Beschwerde andernfalls wegen Verspätung nicht einzutreten gewesen wäre oder dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil hätte erwachsen dürfen. Mit der in Art. 22 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WPEG geschaffenen Möglichkeit, in Fragen des Wehrpflichtersatzes ein oberes kantonales Gericht als zweite Beschwerdeinstanz vorzusehen, sollte den Kantonen die Organisationsfreiheit gegeben werden, die bestehenden Rekursinstanzen beizubehalten und die Organisationsstruktur nicht grundlegend ändern zu müssen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 6. September 2017, nachfolgend Botschaft, in: BBl 2017 S. 6191 ff., S. 6209). In Art. 31a WPEG wurde gleichzeitig festgelegt, dass in den Einsprache- und Beschwerdeverfahren der Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG (sogenannte Gerichtsferien) nicht gelten soll. Der Gesetzgeber wollte damit aus Gründen der Transparenz und der Einheitlichkeit kantonale Unterschiede hinsichtlich der Geltung der Gerichtsferien vermeiden (vgl. Botschaft, in: BBl 2017 S. 6191 ff., S. 6211 f.). Aus den Materialien wird damit ersichtlich, dass in Fragen der Rechtsmittelfrist bundesweit eine einheitliche Regelung gelten und die kantonale Autonomie vorab in Bezug auf die Organisation des Instanzenzugs gewahrt bleiben soll. Die Systematik des Gesetzes – Art. 22 Abs. 3 WPEG nennt in Satz 1 die von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz und schafft in Satz 2 die Möglichkeit, eine zweite Beschwerdeinstanz vorzusehen – rechtfertigt deshalb eine sachgemässe 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kostenspruch des vorinstanzlichen Entscheids und beanstandet damit einzig die Höhe der Entschädigung für die ihm im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz entstandenen Vertretungskosten. Während die Kosten des Verfahrens nach Art. 31 Abs. 2 WPEG – und damit nach Bundesrecht – zu verlegen sind, richten sich die Parteientschädigungen gemäss Art. 31 Abs. 2 WPEG nach kantonalem Recht. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Vorinstanz notwendig im Sinn von Art. 98 Abs. 2 VRP war und der Beschwerdeführer – da er im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren mit seinen Begehren in der Sache vollumfänglich durchgedrungen ist – nach Art. 98 VRP Anspruch auf eine volle Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten hat. Umstritten ist, ob die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von CHF 2'080 (pauschales Honorar von CHF 2'000, pauschale Barauslagen von CHF 80) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen im Sinn von Art. 98 Abs. 2 VRP ist. 3. Anwendung der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist von Art. 31 Abs. 1 WPEG auch für die Erhebung der Beschwerde an die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz. Die Beschwerdeeingabe vom 26. September 2022 erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten. 1.3. bis bis Für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege wird nach Art. 30 Abs. 1 Ingress lit. b Ingress Ziff. 1 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70, AnwG) die staatliche Honorarordnung angewendet, wenn ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht. Bei der Verwaltungsrekurskommission handelt es sich um ein Gericht (vgl. Art. 80 Ingress und lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1 in Verbindung mit Art. 16 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG). Zudem werden nach Art. 98 Abs. 2 VRP im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Der Wortlaut von Art. 98 Abs. 2 VRP – Entschädigung ausseramtlicher Kosten im Rekursverfahren, soweit sie angemessen erscheinen – weicht zwar von jenem von Art. 98 Abs. 1 VRP – Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten im 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren vor Verwaltungsgericht, das heisst volle Entschädigung – ab. Trotzdem wird auch im Rekursverfahren bei gegebener Notwendigkeit eine volle Entschädigung geleistet (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 203 mit Hinweis auf die Materialien und die Rechtsprechung). Das Kriterium der Angemessenheit nach dieser Bestimmung hat deshalb angesichts von Art. 19 HonO, wonach das Pauschalhonorar namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen bemessen wird, keine eigenständige Bedeutung (vgl. A. Linder, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 14 zu Art. 98 VRP). Gemäss Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) beträgt das Honorar vor Verwaltungsrekurskommission pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (Abs. 1 Ingress und lit. b), wobei Art. 98 VRP vorbehalten bleibt (Abs. 3). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht beziehungsweise die Behörde davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 454 E. 2.5.1). Der Rechtsvertreter hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Kostennote für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ab Eingang des Einspracheentscheides am 15. Oktober 2021 bis 23. Mai 2022 mit einem pauschalen Honorar von CHF 6'000 zuzüglich pauschalen Barauslagen von CHF 240 und Mehrwertsteuer eingereicht. Er machte für Studium Einspracheentscheid, Rechtsstudium, Beurteilung der Beschwerdeaussichten, Bereitstellung Finanzen für Beschwerdeverfahren, Telefonate und Korrespondenz mit Klient, Beschwerdeschrift, Nachvollzug Verfahrensleitung, Studium der Beschwerdevernehmlassung der EStV, Abklärungen betreffend pendenten Verfahren vor Bundesgericht, begründetes Sistierungsbegehren, Studium Bundesgerichtsurteil i.S. K.W., Antrag Aufhebung Sistierung, Erstellen Kostennote einen Zeitaufwand von 24 Stunden geltend (act. 3). Aus dem Pauschalhonorar von CHF 6'000 und dem Zeitaufwand von 24 Stunden ergibt sich ein Stundenansatz von CHF 250, welcher dem für die Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand gemäss Art. 24 Abs. 1 HonO geltenden mittleren Honorar entspricht. 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz hat die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten mit einem Pauschalhonorar von CHF 2'000 mit dem in der Honorarordnung vorgegebenen Rahmen von CHF 1'500 bis 15'000, dem Aktenumfang und dem Umstand, dass der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren mandatiert war, begründet. – Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Blick auf die Begründungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 HonO sei die Abweichung von der Honorarnote im Entscheid ungenügend begründet. Der Aktenumfang sei zwar in der Tat nicht übermässig gross. Immerhin aber umfasse die Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung 8.5 Seiten. Es sei ein begründetes Sistierungsgesuch gestellt und schliesslich die Replik erstattet worden. Zwar habe der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten, jedoch handle es sich dabei nicht um einen "besonderen Umstand" im Sinn von Art. 19 HonO, sondern dürfte im Verfahren vor der Vorinstanz speziell nach einem Einspracheverfahren der Regelfall sein. Dieser Umstand liege bereits dem Rahmen von Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b HonO zugrunde. Nach seiner Kenntnis liege weder seitens des Beschwerdegegners noch seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Stellungnahme zur Kostennote vor. Die Besonderheit des Falls liege in seiner präjudiziellen Bedeutung für viele gleich gelagerte Fälle in der gesamten Schweiz, was logischerweise die Schwierigkeit des Falles und damit den Umfang der Bemühungen erhöhe. Damit habe sich die Vorinstanz bei der Begründung der Abweichung von der Kostennote nicht befasst. In der ersten Phase des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens habe ein höchstrichterlicher Entscheid noch gefehlt. Vielmehr habe sich sowohl der Beschwerdegegner als auch die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Händen und Füssen gegen ein rechtskräftiges Präjudiz der Vorinstanz vom 14. Mai 2020 gewehrt. Die Anwendung "ungeschriebener" Tarife durch die Justizbehörde mit dem Ziel einer "Gleichbehandlung" ähnlicher Fälle möge dann tolerierbar sein, wenn keine Kostennote vorliege. Liege aber eine solche vor, sei angesichts von Art. 5 Abs. 2 HonO jedem Schematismus die Grundlage entzogen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht Art. 5 Abs. 2 HonO, wonach eine Abweichung von der Honorarnote im Entscheid begründet wird, einem Schematismus bei der Bemessung des Pauschalhonorars nicht entgegen. Die Bestimmung mit dem Randtitel "Begründungspflicht" ist Teil des I. Abschnitts mit der Sachüberschrift "Allgemeine Bestimmungen". Im II. Abschnitt (Art. 13 ff. HonO) folgen unter der Sachüberschrift "Honorarbemessung" die verschiedenen Grundlagen, nach denen sich das Honorar bemisst, nämlich Streitwert (Art. 13 ff. HonO), Pauschale (Art. 19 ff. HonO) und Zeitaufwand (Art. 23 ff. HonO). Wird das Honorar pauschal 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bemessen, richtet es sich damit insbesondere gerade nicht nach dem Zeitaufwand, wie er der Ermittlung des Honorars in der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zugrunde liegt. Damit bleibt es zulässig, die Abweichung von der Kostennote mit einem Schematismus zu begründen. Der Zeitaufwand, wie er sich aus der Kostennote ergibt, kann allerdings auf einen besonderen Umfang der notwendigen Bemühungen und besondere Schwierigkeiten des Falles hinweisen, denen bei der pauschalen Bemessung des Honorars vom Schematismus abweichend Rechnung zu tragen ist. Weder der Umfang der Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch die Erstattung einer Stellungnahme ("Replik") erscheinen für ein Abgabeverfahren als aussergewöhnlich. Die Begründung eines Sistierungsbegehrens wird zwar in Abgabeverfahren nicht regelmässig erforderlich sein. Allerdings war der mit der Begründung – vorliegend dem Hinweis darauf, dass das Bundesgericht die aufgeworfene Rechtsfrage in einem bereits hängigen Verfahren mutmasslich demnächst entscheiden werde – verbundene Aufwand gering. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Pauschalhonorar trage der präjudiziellen Bedeutung und dem Umstand, dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung vehement gegen ein rechtskräftiges Präjudiz der Vorinstanz und damit der besonderen Schwierigkeit des Falles nicht ausreichend Rechnung. Das erwähnte Präjudiz, das im Sinn des Beschwerdeführers ergangen ist, datiert vom 14. Mai 2020. Weil das Bundesgericht am 17. August 2021 auf die dagegen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhobene Beschwerde mangels Vorliegens eines Entscheides eines oberen kantonalen Gerichts nicht eintrat und eine Überweisung zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht wegen grober Fahrlässigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht in Frage kam, wurde der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2020 in der Sache rechtskräftig. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist nun zwar zu Recht darauf hin, dass im Zeitpunkt seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2021 noch keine höchstrichterliche Beurteilung der strittigen Frage vorlag. Allerdings konnte er sich indes – was er in der Eingabe vom 15. November 2021 auch ausdrücklich unter Hinweis auf die übereinstimmende Sach- und Rechtslage tat – auf das vorinstanzliche Präjudiz berufen. Er bezeichnete den Entscheid vom 14. Mai 2020 als "umfassend und sehr sorgfältig begründet" und fasste die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz zustimmend zusammen (vgl. act. 9/1, Beschwerde vom 15. November 2021, Ziffern IV/1-5). In der Sache ergänzte er die Begründung noch mit einem Gedanken zum Grundsatz der Gleichbehandlung (Ziffer IV/6). Im Übrigen setzte er sich – eventualiter – mit der Bedeutung der Begriffe "Ersatzjahr" und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Veranlagungsjahr" auseinander (Ziffer IV/7). Es trifft – wie der Beschwerdeführer vorbringt – zu, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren ihren Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels einlässlich begründete (act. 9/8). Allerdings wurde das Verfahren in der Folge auf Begehren des Beschwerdeführers hin bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Beurteilung der Frage sistiert (act. 9/10-12). Nachdem das bundesgerichtliche Urteil 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 im Sinn der vorinstanzlichen Beurteilung im Entscheid vom 14. Mai 2020 ergangen war, beschränkte sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Mai 2022 – zu Recht – darauf, die Aufhebung der Sistierung und die Gutheissung der Beschwerde in Nachachtung des höchstrichterlichen Urteils zu beantragen. Sodann wies er darauf hin, dass die eventualiter aufgeworfene Frage vom Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden sei (act. 9/12). Die Vorinstanz hat das Rechtsmittel in der Folge mit kurzer Begründung gutheissen können. Unter den dargelegten Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Bemessung der – vollen – Entschädigung der Vertretungskosten nicht davon ausgegangen ist, es seien besondere Schwierigkeiten des Falles zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Pauschalhonorar von CHF 2'000 mit dem Aktenumfang begründet. Der Beschwerdeführer anerkennt zu Recht, dass der Aktenumfang "in der Tat nicht übermässig gross ist". Die Ausgangslage der Angelegenheit war denn auch in tatsächlicher Hinsicht problemlos. Schliesslich hat die Vorinstanz die Bemessung der Entschädigung der Vertretungskosten damit begründet, dass der Rechtsvertreter bereits im Einspracheverfahren mandatiert war. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist das allerdings kein Umstand, der bei der Bemessung des Pauschalhonorars nach Art. 19 HonO – reduzierend – berücksichtigt werden darf. Vielmehr dürfe dies der Regelfall im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission sein. Die Kostennote vom 23. Mai 2022 beschlägt den Aufwand ab Studium des Einspracheentscheides (act. 3). In diesem Zeitpunkt war dem Rechtsvertreter die Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bereits bekannt, so dass sein Aufwand bei der Klärung der Sach- und Rechtslage entsprechend geringer war. Das führt im Ergebnis dazu, dass dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren keine Vertretungskosten entschädigt werden. Davon geht wohl auch der Beschwerdeführer aus. Er hat auch im Einspracheverfahren seinen Antrag unter Entschädigungsfolge gestellt (act. 9/6/3). Diesem Antrag wurde im Einspracheentscheid nicht entsprochen (act. 9/2). Im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung der Entschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt. Es ist nur zur Rechtskontrolle befugt und kann einen vorinstanzlichen Kostenspruch nur aufheben, wenn er auf einer Über- oder Unterschreitung beziehungsweise einem Missbrauch des Ermessens beruht (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; VerwGE B 2022/76 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers und die vorinstanzliche Begründung erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung mit einem Pauschalhonorar von CHF 2'000 zuzüglich pauschaler Barauslagen – der Beschwerdeführer macht keine tatsächlichen Auslagen geltend – als in ihrem Ermessensspielraum liegend und die Beschwerde dementsprechend als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 WPEG). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 98 Abs. 1 Ingress und lit. b des Gerichtsgesetzes, sGS 951.1, GerG; Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu entschädigen (Art. 31 Abs. 2 WPEG in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).
Rechtsmittelverfahren hat der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides unter Entschädigungsfolge beantragt. Allerdings hat er nicht vorgebracht, die Entschädigung habe – entgegen dem Grundsatz von Art. 98 Abs. 3 Ingress und lit. b VRP, wonach im erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen werden – auch die Vertretungskosten im Einspracheverfahren zu umfassen (act. 9/1). Auch im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer nichts Entsprechendes vor. Auch deshalb durfte die Vorinstanz bei der Bemessung der Entschädigung der Vertretungskosten ohne Rechtsverletzung berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren seine Interessen durch seinen Rechtsvertreter wahrgenommen hatte. bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt.