© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/158 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.02.2023 Entscheiddatum: 13.12.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 13.12.2022 Ausländerrecht, Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Anhangs 1 zum FZA, Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, Art. 50, 90 und Art. 96 Abs. 1 AIG. Familiennachzug einer serbischen Staatsangehörigen durch einen in der Schweiz wohnhaften italienischen Staatsangehörigen. Die Berufung auf die Ehe erweist sich als rechtsmissbräuchlich, wenn die Eheleute seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, die an die Bedingung des Zusammenlebens geknüpft war, von Beginn weg höchstens für kurze Zeit zusammenlebten, die Ehefrau zu einer anderen Person eine Liebesbeziehung pflegte, der Ehemann mit einer anderen Frau zusammenwohnte und sich die räumliche Trennung der Eheleute nicht mit unterschiedlichen Arbeitsorten rechtfertigen liess. Zahlreiche Indizien deuten mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ehefrau sich nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an der Adresse ihres Ehemannes anmeldete, nichts zu ändern. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/158). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_70/2023). Entscheid vom 13. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, Erduran & Partner Rechtsanwälte AG, Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die serbische Staatsangehörige A., geb. 1981, heiratete am 3. Dezember 2012 den italienischen Staatsangehörigen B., geb. 1989, der über eine EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung verfügte und damals in S.__ wohnhaft war. Am 16. Mai 2013 und am 13. November 2017 stellte B.__ je ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Beide Gesuche wurden vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen abgewiesen, da die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht worden waren. Ein weiteres Gesuch um Familiennachzug vom 11. Juni 2019 wurde schliesslich gutgeheissen und A.__ am 12. Juli 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt in T.__ erteilt (gültig bis 11. Juli 2024). Am 3. Juli 2019 reiste A.__ in die Schweiz ein. B. Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass A.__ bereits vor Erwerb der Aufenthaltsbewilligung im Restaurant C.__ in U.__ als Servicemitarbeiterin tätig war. Bei der Befragung gab sie an, sie sei seit Sommer 2018 die Freundin des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restaurantinhabers D., was dieser bestätigte. Mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 wurde A. vom Untersuchungsamt S.__ wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 und zu einer Busse von CHF 200 verurteilt. C. Per 1. April 2020 meldete sich A.__ neu in U.__ an, wo sie als Untermieterin von D.__ eine Wohnung in der Liegenschaft des Restaurants C.__ bezog, während ihr Ehemann B.__ bereits zuvor am 16. März 2020 in V.__ zusammen mit einer anderen Frau eine Wohnung gemietet hatte. Das Migrationsamt leitete aufgrund der Trennung in der Folge ein Verfahren zur Prüfung des Aufenthaltsverhältnisses ein. Die Eheleute erklärten die räumliche Trennung mit ihren unterschiedlichen Arbeitsorten (U.__ und V.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A. mit Verfügung vom 4. August 2021 und wies sie an, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, aufgrund von diversen Indizien sei erstellt, dass die Ehe nur formell bestehe und nur noch aufrechterhalten werde, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen. Die Berufung auf eine solche Ehe erweise sich als rechtsmissbräuchlich, womit der Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erloschen sei. Am 9. August 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in V.__ an. Ungeachtet dessen wies das Sicherheits- und Justizdepartement den gegen die abschlägige Verfügung des Migrationsamts von A.__ erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. Juli 2022 ab. D. Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) erhob A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2022 und Ergänzung vom 31. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sei abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 10. November 2022 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die im Rekursverfahren mit ihrem Begehren, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen, unterlag, ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 26. Juli 2022 versandten Rekursentscheid wurde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien mit Eingabe vom 29. August 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 31. Oktober 2022 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. bis Gestützt auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Anhangs 1 zum FZA haben Ehegatten von in der Schweiz ansässigen EU-Staatsangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch mit dem Zweck, das gemeinsame Familienleben zu ermöglichen, solange die Ehe formell fortdauert. Keine Voraussetzung des Nachzugsrechts gemäss FZA ist das Zusammenwohnen der Ehegatten, doch steht das Recht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Art. 3 des Anhangs I FZA spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Bürgers der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt (VerwGE B 2018/217 vom 24. März 2019 E. 2.1.). Dauerhaft ohne plausible Begründung getrenntlebende Ehegatten setzen sich daher dem Verdacht aus, die Ehe nur noch aus ausländerrechtlichen Gründen rechtsmissbräuchlich aufrechtzuerhalten (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 42 AIG). Fehlt der Wille zur ehelichen Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.1). Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und die Integration, SR 142.20, AIG), verliert der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe seinen Status als Familienangehöriger nach Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Die vom aufenthaltsberechtigten EU- Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, SR 142.203, VFP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 mit Hinweisen; BGer 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Grundsätzlich liegt es an der ausländischen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGer 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.4.2; 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.3.2, jeweils mit Hinweisen). Diese Pflicht kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sprechen, wird von den betroffenen Personen erwartet, dass sie von sich aus substantiiert Umstände vorbringen, die gegen ein solches Verhalten sprechen (BGer 2C_ 718/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe mit dem Gesuch um Familiennachzug vom 11. Juni 2019 seinen Ehewillen kundgetan. Dass es zuvor in den Jahren 2013 und 2017 zweimal nicht geklappt habe mit dem Familiennachzug, da der Ehemann die Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe, könne ihr nicht angelastet werden. Vor Gewährung des Familiennachzugs sei es ihr nicht möglich gewesen, mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Es könne ihr daher nicht unterstellt werden, dass es ihr kein grosses Bedürfnis gewesen sei, mit ihrem Ehemann das eheliche Zusammenleben aufzunehmen. Unmittelbar nach Erteilung der 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewilligung sei sie in die Schweiz eingereist. Hier lebe sie nach wie vor in ungetrennter Ehe mit ihm. Es sei nicht erstellt, dass ihr Ehemann eine Liebesbeziehung mit E.__ habe. Diese sei eine Kollegin, die zusammen mit ihnen in einer Wohngemeinschaft in V.__ lebe. Die Vermutung der Vorinstanz sei falsch und nicht erwiesen. Im Zeitraum 16. Dezember 2017 bis 31. März 2020 sei E.__ zwar wie der Ehemann an der W.strasse in T. gemeldet gewesen, aber nicht im gleichen Haushalt. Die beiden seien als Zeugen hinsichtlich der Tatsache zu befragen, ob sie ein Liebespaar seien. Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin würde die beiden in ihrem Aussageverhalten beeinflussen, sei unhaltbar, und die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz daher unzulässig. Die herangezogenen Pfändungsprotokolle des Ehemannes seien nicht aussagekräftig. Da die Beschwerdeführerin im Februar 2019 noch nicht in die Schweiz eingereist gewesen sei, habe er auch nicht angeben können, dass er mit ihr zusammenlebe. Der reduzierte Grundbetrag rühre vom Umstand her, dass die Beschwerdeführerin arbeitsbedingt in der Personalwohnung in U.__ übernachtet habe. Dass der Ehemann im Arbeitsvertrag seinen Zivilstand als geschieden angegeben habe, sei ein Versehen. Die Angaben im Strafverfahren, wonach die Beschwerdeführerin die Freundin von D.__ sei, seien von den beiden in Absprache bewusst gemacht worden, um der Strafverfolgung zu entgehen. Die Beschwerdeführerin habe mit diesem nie eine Liebesbeziehung gehabt. D.__ lebe mit seiner Familie glücklich in X., wozu dessen Ehefrau zu befragen sei. Die Beschwerdeführerin bereue ihre auf Anraten des Chefs gemachte falsche Aussage von damals. Den Mietvertrag für die Wohnung in V. habe der Ehemann allein unterzeichnet. Daraus dürfe nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in V.__ lebe. Dass eine Drittperson zusammen mit dem Ehepaar in der Wohnung lebe, sei nicht aussergewöhnlich. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin in V.__ sei nicht unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt. Ihr Ehewille bestehe nach wie vor. Die Schlussfolgerung, wonach sie sich rechtsmissbräuchlich auf das Institut der Ehe berufe, sei fehlerhaft und der angefochtene Entscheid somit gesetzeswidrig und unverhältnismässig. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Ehepaar A.__ und B.__ habe seit der Heirat im Dezember 2012 bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in der Schweiz am 3. Juli 2019 nie zusammengelebt. Der Ehemann habe gegenüber der Polizei im Frühjahr 2018 angegeben, er wohne seit Januar 2018 zusammen mit seiner Freundin in T.. Auch nach der Einreise der Beschwerdeführerin habe er aufgrund von Pfändungsprotokollen nachweislich in Wohngemeinschaft mit einer anderen Frau gelebt. In einer Einvernahme vom 3. März 2020 habe B. erneut ausgesagt, dass er 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit seiner Freundin zusammenlebe. Die Ehefrau habe er nicht erwähnt. Gemäss Mietvertrag per 1. April 2020 wohnten in der 2½-Zimmerwohnung in V.__ der Ehemann und E., mit welcher jener bereits zuvor in T. zusammengelebt habe. Kurz nach der Einreise habe die Beschwerdeführerin in einer polizeilichen Befragung erklärt, sie sei seit Sommer 2018 die Freundin von D., was dieser bestätigt habe. Für die Wohnung in T. habe sie keinen Schlüssel. Dort befänden sich keine persönlichen Gegenstände von ihr. Beide Ehegatten hätten zudem bei verschiedenen Gelegenheiten angegeben, dass sie getrennt lebten. Die Beschwerdeführerin wohne seit 28. April 2020 zur Untermiete bei D.__ in einer 2½-Zimmerwohnung in U.. Aufgrund der gesamten Sachlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Willen in die Schweiz eingereist sei, die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann zu leben. Das formelle Eheband diene nur dazu, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Daran vermöge auch der Umstand, dass sie mittlerweile mit ihrem Ehemann in V. wohne, wo nach wie vor auch E.__ lebe, nichts zu ändern. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Seit der Heirat im Jahr 2012 bis zum Familiennachzug haben die Eheleute nie für längere Zeit zusammengelebt. Der Ehemann hielt sich meist in der Schweiz und teilweise in Italien auf. Hätte die Beschwerdeführerin damals tatsächlich in der Schweiz mit ihrem Ehemann zusammenleben wollen, wäre es auch an ihr gewesen, die erforderlichen Dokumente dafür (z.B. ausgefüllte Gesuchsformulare, Kopie ihres Reisepasses, etc.) beizubringen. Sodann wäre es durchaus möglich gewesen, die für den Familiennachzug erforderliche Voraussetzung des Zusammenlebens zu erfüllen. Die unterschiedlichen Arbeitsorte V.__ und U.__ stellen keinen zwingenden Grund für örtlich getrennte Wohnsitze dar, zumal der Ehemann über ein eigenes Fahrzeug verfügt und die Fahrdauer mit einer halben Stunde pro Weg nicht überaus lang ist. Es wäre ihnen auch zuzumuten gewesen, einen geografisch günstig gelegenen, gemeinsamen Wohnort zu suchen. Schliesslich hätte sich die Beschwerdeführerin auch als Wochenaufenthalterin in U.__ anmelden können, ohne ihren Wohnsitz zu verlegen. Bereits vor Erwerb der Aufenthaltsbewilligung hielt sich die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2019 in der Schweiz auf und war ohne Arbeitsbewilligung erwerbstätig. Damals wie heute arbeitet sie im Restaurant C.__ in U.. Dessen Inhaber D. gab bei den polizeilichen Befragungen am 17. Juli 2019 an, die Beschwerdeführerin sei seine Freundin. Er liebe sie sehr, vielleicht würden sie in drei Jahren heiraten (Migrationsakten der Beschwerdeführerin [MA BF] 70). Dasselbe gab gleichentags auch die 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll. D.__ sei seit Sommer 2018 ihr Freund (MA BF 51). Dass sie nie eine Beziehung mit D.__ gehabt und es sich bei den früheren Aussagen um Schutzbehauptungen gehandelt habe, ist unglaubwürdig und stellt eine Schutzbehauptung dar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Bestehen einer Liebesbeziehung auf die Tatbestände des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hätte strafmildernd auswirken sollen. Sämtliche persönlichen Utensilien (Kleider, Toilettenartikel, etc.) von ihr befanden sich im Büro des Restaurantbetriebs, wo sie zusammen mit D.__ auf einer Matratze nächtigte; manchmal übernachteten sie auch zusammen in Y., wo D. ein weiteres Restaurant betreibt (MA BF 70 f.). Gemäss eigenen Angaben hatte die Beschwerdeführerin in der Wohnung ihres Ehemannes in T., wo sie damals gemeldet war, sodann keinerlei persönliche Gegenstände. Sie verfügte auch über keinen eigenen Schlüssel für jene Wohnung (MA BF 56). Seit 1. April 2020 war die Beschwerdeführerin in U. angemeldet (MA BF 84), wo sie vom 28. April 2020 bis 9. August 2021 in der Restaurantliegenschaft in einer gemieteten 2½-Wohnung zur Untermiete wohnte (MA BF 179). Gemäss der Adressangabe im Untermietvertrag vom 28. April 2020 war der Hauptmieter D.__ in jener Wohnung und folglich zusammen mit der Beschwerdeführerin an der Z.strasse in U. wohnhaft (MA BF 180 ff.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebte seit 15. Dezember 2017 in einer Wohnung an der W.strasse in T.. Der Mietvertrag für die 2-Zimmerwohnung lautete auf ihn alleine, die Wohnung war für eine Person vorgesehen (Migrationsakten B.__ [MA SP] 214). Im gleichen Haus wohnte E., vorerst noch zusammen mit F., der auf demselben Stockwerkt eine 1-Zimmerwohnung gemietet hatte. F.__ zog per Ende Juli 2018 weg (vi-act. 21). Da E.__ nie selbst Mieterin einer Wohnung an der W.strasse war, liegt es nahe, dass sie anschliessend in der Wohnung von B. lebte. Wahrscheinlich war dies jedoch gestützt auf die Angaben von B., wonach seine Freundin seit anfangs Januar 2018 mit bei ihm in T. wohne, bereits schon früher der Fall (MA SP 245). Dass der Ehemann in T.__ im Jahr 2019 in einer Wohngemeinschaft lebte, geht auch aus mehreren Pfändungsprotokollen hervor (Protokoll vom 25. Februar 2019, 8. August 2019, 11. Oktober 2019 und 7. Januar 2020, MA SP 308 ff.), wo ihm, da in Wohngemeinschaft lebend, ein reduzierter Grundbetrag von CHF 1'050 zugestanden wurde. Weder das Einkommen noch der Grundbedarf der Beschwerdeführerin (als Ehefrau) wurde in den Protokollen vom 8. August 2019, 11. Oktober 2019 und 7. Januar 2020, als die Beschwerdeführerin in der Schweiz weilte, berücksichtigt. In einer polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2020 gab der Ehemann zudem an, er lebe mit seiner Freundin zusammen. Von der Ehefrau war nicht die Rede (MA SP 359 f). Am 16. März 2020 zog er weg nach V.__ in eine 2½-Zimmerwohnung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Mietvertrag vom 12. Februar 2020 sind als Mieter bzw. Solidarhafter B.__ und E.__ gleichermassen aufgeführt. Die Wohnung ist für zwei Personen vorgesehen. Die Beschwerdeführerin ist im Mietvertrag nicht aufgeführt, die Wohnung gilt zudem nicht als Familienwohnung (MA BF 200). Dass E.__ unter diesen Umständen lediglich eine freundschaftliche Kollegin des Ehemannes sein soll, erscheint angesichts der zahlreichen gewichtigen Indizien, die auf eine Liebesbeziehung schliessen lassen, unglaubwürdig. Selbst wenn nicht E.__ seine Freundin (gewesen) wäre, steht fest, dass der Ehemann gemäss eigenen Angaben über Jahre hinweg eine Beziehung zu einer anderen Frau pflegte und mit dieser auch zusammenlebte. Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde lebte der Ehemann vom Dezember 2017 bis Ende März 2020 mit einer anderen Frau in T.__ zusammen (act. 9, S. 5). Unbestritten ist sodann, dass die Eheleute seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nie für längere Zeit zusammenwohnten, obschon es dafür keinen triftigen Grund gab. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, die Berufung auf die Ehe erweise sich als rechtsmissbräuchlich, gründet auf erwiesenen Indizien und ist schlüssig. Seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Familiennachzug, die an die Bedingung des Zusammenlebens geknüpft war (vgl. MA BF 32), sind weder ernsthafte Bemühungen noch ein echtes Bedürfnis nach einem Eheleben in der Schweiz erkennbar, in der Schweiz als Ehegatten im gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben, obschon dies die Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung war. Das Zusammenleben der beiden – sofern es ein solches überhaupt je gab – beschränkte sich höchstens auf wenige kurze Phasen und erschöpfte sich in einer Wohngemeinschaft ohne Willen zur ehelichen Gemeinschaft. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich per 9. August 2021 nunmehr an der Adresse ihres Ehemannes in V.__ anmeldete, nichts zu ändern. Ob sie sich tatsächlich dort aufhält, steht nicht fest und erscheint angesichts der Tatsache, dass zusammen mit E.__ seit mehr als einem Jahr dauerhaft drei Personen in der 2½-Zimmerwohnung leben würden, höchst unwahrscheinlich. Unabhängig davon ist offensichtlich, dass dieser Wohnsitzwechsel unmittelbar nach Eröffnung der ablehnenden Verfügung des Migrationsamts erfolgte. Zuvor war stets argumentiert worden, die unterschiedlichen Wohnorte ergäben sich zwingend aus den unterschiedlichen Arbeitsorten (V.__ und U.). Obschon die Arbeitsorte bis heute unverändert sind, soll es unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens nun offenbar doch plötzlich möglich sein, dass die Beschwerdeführerin in V. wohnt und in U.__ arbeitet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung in Form des Verzichts auf die Befragung des Ehemannes und von E.__ sei unzulässig. Als Zeugen müssten diese vor Gericht die Wahrheit sagen, weshalb eine vorgängige Instruktion nicht zu vermuten sei. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) gehört, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise den rechtlich erheblichen Sachverhalt für genügend geklärt erachtet und ohne Willkür vorweg die Annahme treffen kann, dass ihre rechtliche Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton T., 2. Aufl. 2003, Rz. 622 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte sich in E. 5c des angefochtenen Entscheides auf den Standpunkt, auf die Befragungen des Ehemannes und von D. könne bei der vorliegenden Sachlage verzichtet werden. Einerseits müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin diese beiden instruiert habe, andrerseits hätten sich die beiden schon mehrfach, schriftlich und in Befragungen, geäussert. Auf die Befragung der Beschwerdeführerin selbst könne ebenfalls verzichtet werden. Diese habe mehrfach schriftlich Stellung nehmen können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Befragungen die Beweislage ändern könnten. Diesen im Ergebnis zutreffenden Erwägungen ist nichts entgegenzuhalten. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung liegt nicht vor, insbesondere nicht hinsichtlich der Befragung von E., deren Befragung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Beweis verstellt wurde. Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren neue Beweisanträge. E. und die Ehefrau von D.__ seien hinsichtlich der nie vorhanden gewesenen Beziehungen zum Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. zur Beschwerdeführerin zu befragen. Angesichts der unter E.2.4. vorstehend gewichtigen Indizien sowie den diesbezüglich unmissverständlichen Äusserungen der Beteiligten, namentlich des Ehemannes, dass er seit mehreren Jahren eine Freundin habe, und der Beschwerdeführerin, die D.__ als ihren Freund bezeichnete, vermöchten selbst anderslautende Angaben der beantragten 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist über die Erteilung bzw. Verlängerung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerin (Art. 96 Abs. 1 AuG). Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederausreise von Ausländern und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfällt (VerwGE B 2009/17 vom 22. September 2009 mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 137 I 247 E. 4.1.2, wonach eine restriktive Einwanderungspolitik grundsätzlich ein wichtiges öffentliches Interesse ist). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 3. Juli Zeugen das Beweisergebnis nicht umzustossen. Die vorliegend entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich abschliessend aus den Verfahrensakten. Deshalb kann im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass weitere Beweiserhebungen daran nichts ändern könnten. Auf die beantragten Befragungen kann daher verzichtet werden. Da Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln sind wie Ehegatten von Schweizer Bürgern kommt Art. 50 AIG, wonach der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, als günstigeres Recht im Vergleich zum FZA zur Anwendung (BGE 144 II 1 E. 4.7). Da die Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer nicht mitzuzählen sind, wenn dabei keine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens beabsichtigt war (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1), erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Dreijahresfrist von Art. 50 AIG mangels Zusammenlebens nie zu laufen begonnen habe, und dass weder sonst wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorlägen noch gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Verlängerung bestehe, als zutreffend. Die Beschwerdeführerin macht auch keine entsprechenden Rügen geltend. Sie hat somit auch nicht gestützt auf eine andere Rechtsnorm einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 2.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2019 im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist. Ihre prägende Kinder- und Jugendzeit sowie einen wesentlichen Teil ihres Lebens als Erwachsene habe sie in ihrem Heimatland verbracht. Sie sei mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache vertraut. Grundsätzlich könne ihr daher zugemutet werden, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Da sie in der Gastronomie arbeite, übe sie auch keine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht einen Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde. Im Heimatland lebten sodann ihre Tochter und ihre Mutter. Dass die dortigen Lebens- und Arbeitsbedingungen ungünstiger seien, vermöge daran nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz überwiegt das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie an der Wegweisung das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Diese hält sich erst seit gut drei Jahren in der Schweiz auf und eine Rückkehr nach Serbien ist ihr ohne Weiteres zuzumuten. Der Entscheid der Vorinstanz war damit recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, zumal dem Verwaltungsgericht eine eigentliche Ermessenskontrolle verwehrt ist und es nur über Rechtsverletzungen und Fehler in der Sachverhaltsfeststellung befinden kann (Art. 61 VRP). 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 ist ihr daran anzurechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 98 und Art. 98 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird ihr daran angerechnet. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.