© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/151 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.05.2024 Entscheiddatum: 13.03.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 13.03.2023 Entbindung vom Amtsgeheimnis. Art. 99 GG und Art. 320 StGB. Eine Vermarktung des Insiderwissens aus einer früheren Tätigkeit als Stadtratsmitglied in einem Forderungsprozess stellt kein schützenswertes privates Interesse an einer Entbindung vom Amtsgeheimnis dar. Demgegenüber besteht ein überwiegendes allgemeines und konkretes öffentliches Interesse an der Wahrung des Amtsgeheimnisses. (Verwaltungsgericht, B 2022/151). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Februar 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_203/2023). Entscheid vom 13. März 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo R. Gehrer, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde B., vertreten durch den Stadtrat, Beschwerdegegnerin, sowie Politische Gemeinde C., vertreten durch den Stadtrat, Verfahrensbeteiligte, Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ war in den Jahren 20__ bis 20__ Stadtrat der politischen Gemeinde C.__ und leitete das Departement Versorgung und Sicherheit, zu dem u.a. die Technischen Betriebe C.__ gehörten. Im Jahr 20__ (siehe den Tagebucheintrag im Handelsregister vom __ 20__) wurde A.__ vom Stadtrat C.__ in den Verwaltungsrat der E.__ AG (seit __ 201_ [Datum Tagebucheintrag im Handelsregister] infolge Konkurseröffnung am __ 20__: E.__ AG in Liquidation), D., delegiert (zum Austritt aus dem Verwaltungsrat siehe den Tagebucheintrag im Handelsregister vom __ 20; vgl. zum Ganzen den im Entscheid des Stadtrats B.__ vom __ 20__ dargestellten Sachverhalt, act. G 8.9.15). A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 13. Mai 2013 stellte der Stadtrat der politischen Gemeinde C.__ bei der Kantonspolizei St. Gallen wegen allfälliger ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) bzw. wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) Anzeige gegen Unbekannt (act. G 7.2.7). Am.__ 201_ entband der Stadtrat der politischen Gemeinde C.__ A.__ auf dessen infolge der Strafanzeige gestellten Gesuchs hin vom Amtsgeheimnis (act. G 7.2.4). Mit Entscheid vom 16. November 2016, St. 2015.91-SK3 / Proz. Nr. ST.2013.28217, sprach das Kantonsgericht A.__ von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei (act. G 8.9.9). A.b. In der Zwischenzeit, am __ 201_, hatte die E.__ AG beim Bezirksgericht D.__ Klage gegen die politische Gemeinde C.__ erhoben. Hintergrund bildeten Forderungen aus Rechtsgeschäften über F.-Lieferungen (act. G 3; siehe hierzu und zum unter der Verfahrensnr. B.2014.55 geführten Zivilprozess das Schreiben des Bezirksgerichts D. vom 21. April 201_, das u.a. die Feststellung enthält, alle Abtretungsgläubiger und - gläubigerinnen seien in den Prozess eingetreten, act. G 7.4.11). Die Mehrheit der Gläubiger der seit __ 20__ konkursiten E.__ AG verzichtete auf die Geltendmachung der beim Bezirksgericht D.__ eingeklagten Forderungen, weshalb sich u.a. A.__ die Geltendmachung dieser Ansprüche an Stelle der Konkursmasse nach Art. 260 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchKG; SR 281.1) abtreten liess (siehe das Schreiben des Konkursamts und Betreibungsinspektorats des Kantons Thurgau vom 15. Februar 201_, act. G 7.2.2). A.c. Unter Verweis auf die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Stadtrat der politischen Gemeinde C.__ vom __ 201_ (siehe hierzu act. G 7.2.4) ersuchte A.__ diesen am 19. Januar 2017 um Bestätigung, dass er in allen Verfahren und vor allen Gerichten, bei denen Ansprüche von und gegenüber ihm verhandelt würden, vom Amtsgeheimnis befreit sei (act. G 7.2.5). Die politische Gemeinde C.__ liess A.__ am 25. Januar 2017 mitteilen, dass sich die Befreiung vom Amtsgeheimnis nur auf das Strafverfahren bezogen und er das Amtsgeheimnis namentlich im beim Bezirksgericht D.__ hängigen Zivilprozess uneingeschränkt zu wahren habe (act. G 7.2.6). Daraufhin ersuchte A.__ am 27. Januar 2017 die Regierung des Kantons St. Gallen um Entbindung vom Amtsgeheimnis für den beim Bezirksgericht D.__ hängigen Forderungsprozess (einschliesslich aller zukünftigen Verfahrensstufen) sowie A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Den dagegen von A.__ am 7. Juli 2021 erhobenen Rekurs (act. G 8.1; zur ergänzenden Eingabe vom 25. August 2021 siehe act. G 8.4) wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 7. Juli 2022, DIGS411-459, unter Kostenfolgen zulasten von A.__ ab. Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt (act. G 8.22). C. «überhaupt für alle Verfahren, in denen er persönlich in Sachen E.__ AG in Konkursliquidation als Partei oder Zeuge beteiligt ist» (act. G 7.2). In der Folge entspann sich ein Rechtsstreit über die Frage, wer zum Entscheid über das Entbindungsgesuch zuständig sei. Das Verwaltungsgericht befand im Entscheid B 2017/219 vom 13. Dezember 2018, dass der Entscheid über die Entbindung von A.__ vom Amtsgeheimnis an sich in die Zuständigkeit des Stadtrats der politischen Gemeinde C.__ falle. A.e. Mit Verfügung vom 12. August 2020 beauftragte das Departement des Innern den Stadtrat der politischen Gemeinde B., er habe als Ersatzverwaltung anstelle des in der Sache befangenen Stadtrates der politischen Gemeinde C. über das Gesuch von A.__ vom 27. Januar 2017 betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entscheiden (act. G 8.9.1). Der Stadtrat der politischen Gemeinde B.__ wies das Entbindungsgesuch von A.__ am 17. Juni 2021 ab, soweit er darauf eintrat (act. G 8.9.15). A.f. Gegen den Entscheid des Departements des Innern vom 7. Juli 2022 erhob A.__ am 21. August 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte: Es sei die Beschwerde gutzuheissen und er sei für den beim Bezirksgericht D.__ hängigen Prozess B.2014.55 (einschliesslich aller zukünftigen Verfahrensstufen) vom Amtsgeheimnis zu befreien. In Bezug auf den Antrag, er sei überhaupt für alle weiteren Zivilverfahren, an denen er persönlich als Partei beteiligt sei und Ansprüche geltend mache oder abwehre, die im Zusammenhang mit der E.__ AG in Liquidation stünden, vom Amtsgeheimnis zu befreien, sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Rekursinstanz zurückzuweisen; «hilfsweise» sei auch über diesen Teilantrag vom Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden. Eventualiter sei die Befreiung vom Amtsgeheimnis im Prozess B.2014.55 mit der Anordnung zu verbinden, dass er (der Beschwerdeführer) «gleichzeitig mit der Geltendmachung von Tatsachen und C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweisanträgen, für welche er vom Amtsgeheimnis befreit wurde, dem Bezirksgericht D.__ den Erlass eines Verbots gegenüber den übrigen Abtretungsgläubigern und deren Rechtsvertretern beantragen müsse, die ursprünglich vom Amtsgeheimnis erfassten Informationen Dritten (davon ausgenommen sind einzig Experten und andere Hilfspersonen, auf welche der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner prozessualen Rechte im Verfahren angewiesen sei, wie z.B. Parteigutachter, sowie ein allfälliger gerichtlicher Gutachter) schriftlich oder mündlich mitzuteilen oder anderweitig zugänglich zu machen; dies unter Androhung der Bestrafung der Abtretungsgläubiger bzw. ihrer Organe sowie der Rechtsvertreter» im Widerhandlungsfall. Subeventualiter sei die Befreiung vom Amtsgeheimnis für den Prozess B.2014.55 mit der Anordnung einer anderen geeigneten Massnahme zu verbinden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, eine zutreffende Gewichtung des Interesses an der Wahrheitsfindung und der Waffengleichheit im Zivilprozess gegenüber dem vorliegend geringen Geheimhaltungsinteresse müsse zur Entbindung vom Amtsgeheimnis führen. Der Vorwurf, er (der Beschwerdeführer) verhalte sich rechtsmissbräuchlich oder verletze seine Treuepflicht gegenüber der politischen Gemeinde C., sei unberechtigt. Ausserdem rügte er eine Gehörsverletzung durch das Departement des Innern (Vorinstanz). So habe er im Rekursverfahren ausdrücklich auch den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die für andere (Zivil-)Verfahren beantragte Entbindung vom Amtsgeheimnis angefochten. Die Vorinstanz habe diesen Teil des Rekursantrags aber nirgends behandelt (act. G 1). Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. September 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Den Vorwurf der Gehörsverletzung wies sie zurück (act. G 7). C.b. Am 10. November 2022 nahm die politische Gemeinde B. (Beschwerdegegnerin) Stellung zur Beschwerde und ersuchte unter Kosten- und Entschädigungsfolge ebenfalls um deren Abweisung (act. G 17). C.c. Die politische Gemeinde C.__ (Verfahrensbeteiligte) beantragte in der Eingabe vom 13. Januar 2023, auf die Beschwerde und sämtliche darin gestellten Rechtsbegehren sei nicht einzutreten. Eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen; alles unter Kosten- und C.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2022 wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2022 am 21. August 2022 rechtzeitig erhoben (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Sie erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (siehe aber nachstehende E. 2.3), was sich entgegen der Sichtweise der Verfahrensbeteiligten aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. Entschädigungsfolgen. Zusammengefasst brachte sie vor, dass es der Beschwerde an einem formellen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids fehle und der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzungen gerügt habe, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Sie widersprach ausserdem der Gehörsrüge des Beschwerdeführers. Im Übrigen schloss sie sich der vorinstanzlichen Auffassung an, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Amtsgeheimnis nicht erfüllt seien (act. G 21). Am 3. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Eingaben der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten (act. G 24). Zu dessen Vorbringen äusserte sich die Verfahrensbeteiligte im Schriftsatz vom 13. Februar 2023 (act. G 26; zur weiteren, unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 22. Februar 2023 samt Beilagen siehe act. G 28 und zu den darauf erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023 siehe act. G 31). C.e. bis Die (selbstständige) Legitimation des Beschwerdeführers ist entgegen der im Rekurs- und Beschwerdeverfahren von der Verfahrensbeteiligten geäusserten Auffassung (siehe hierzu act. G 8.11, Rz 14 f., act. G 21, Rz 102 ff., und act. G 28) gegeben. Denn die Pflicht, Amtsgeheimnisse zu wahren, entstammt nicht dem von der (uneigentlichen) notwendigen Streitgenossenschaft (mehrere Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG) geltend zu machenden Anspruch (siehe hierzu E. Bachofner, in: Staehelin/Bauer/ 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lorandi [Hrsg.], BSK SchKG II, 3. Auflage 2021, Art. 260 N 80), sondern ergibt sich unabhängig davon aus dem früher ausgeübten Stadtratsmandat. Mit anderen Worten geht es beim vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht darum, die der (uneigentlichen) notwendigen Streitgenossenschaft zustehenden Rechte auszuüben. Entgegen dem Standpunkt der Verfahrensbeteiligten (act. G 21, Rz 19 ff.) ist das Rechtsbegehren der Beschwerde nicht mangelhaft. Der Beschwerdeführer stellte einen eindeutigen reformatorischen Antrag (Gutheissung der Beschwerde und Befreiung vom Amtsgeheimnis) und stellte damit zweifelsfrei klar, in welcher Form er eine Abänderung des von ihm eingereichten Anfechtungsobjekts (Entscheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2022, DIGS411-459) wünschte. Ein zusätzlicher rein kassatorischer Antrag (Aufhebung des angefochtenen Entscheids) war damit nicht mehr erforderlich, ergibt sich dieser doch bereits aus dem reformatorisch ausformulierten Rechtsbegehren, wie der Beschwerdeführer richtig darlegte (act. G 24, Rz 2.2). Soweit die Verfahrensbeteiligte zur Untermauerung ihres Standpunkts auf BGE 137 III 617 verwies, übersieht sie, dass dieser eine fehlende Bezifferung eines Antrags betreffend eine privatrechtliche Forderungsstreitigkeit in einem Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) betraf und damit nicht einschlägig für das vorliegende Verfahren ist, das sich nach den Bestimmungen der VRP richtet und im Übrigen keine Geldleistung zum Gegenstand hat. Anders als die Verfahrensbeteiligte annimmt, sieht Art. 64 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 VRP – im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht in BGE 137 III 622 E. 6.4 geprüften Art. 132 ZPO – ausdrücklich eine Nachbesserungsmöglichkeit bei mangelhaften Beschwerdeanträgen vor. Selbst wenn also der Beschwerdeantrag die Voraussetzungen von Art. 64 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRP nicht erfüllt hätte, würde ein solches Versäumnis nach Art. 64 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 und Abs. 3 VRP (noch) nicht unmittelbar ein Nichteintreten zur Folge haben. 1.2. Die Interessenabwägung als solche gilt als Rechtsfrage im Sinn der Rechtskontrolle von Art. 61 Abs. 1 VRP (siehe den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2008/162 vom 14. Mai 2009 E. 2.3.1 mit Hinweisen), weshalb ferner dem gegen das Eintreten auf die Beschwerde gerichteten Vorwurf der Verfahrensbeteiligten, der Beschwerdeführer habe keine Rechtsverletzungen, sondern nur die Interessenabwägung gerügt (act. G 21, Rz 28 ff., und act. G 26, etwa Rz 6 ff.), nicht beigepflichtet werden kann. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen werden 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung, da die Vorinstanz seinen im Rekursverfahren u.a. gestellten Antrag nicht behandelt habe, der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid sei in Bezug auf die für andere (Zivil-)Verfahren beantragte Entbindung vom Amtsgeheimnis aufzuheben (act. G 1, Rz 6a ff.). (act. G 24, Rz 2.3), dass die strittige Frage nach der Entbindung vom Amtsgeheimnis eine Rechtsfrage darstellt. Im Gesuch vom 27. Januar 2017 (act. G 7.2) beantragte der Beschwerdeführer nicht bloss bezogen auf den beim Bezirksgericht hängigen Prozess B.2014.55, sondern zudem «überhaupt für alle Verfahren, in denen er persönlich in Sachen E.__ AG in Konkursliquidation als Partei oder Zeuge beteiligt ist», eine Befreiung vom Amtsgeheimnis (act. G 7.2, S. 2 oben; vgl. auch den Nachtrag vom 2. Februar 2017, act. G 7.3). Hierüber befand die Beschwerdegegnerin, dass es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtschutzinteresse mangle, da «nirgendswo geltend gemacht wird, dass neben dem anhängigen Forderungsprozess B.2014.55 aktuell noch andere hängige Zivilprozesse bestehen. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis auf Vorrat ist nicht statthaft» (act. G 8.9.15, E. 4, S. 8). 2.1. Wie sich aus E. 2.1 des Rekursentscheids vom 7. Juli 2022 (act. G 8.22) ergibt, prüfte die Vorinstanz den bei ihr angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 einzig hinsichtlich der Abweisung des Entbindungsgesuchs («Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die Entbindung vom Amtsgeheimnis verweigert hat.»), nicht jedoch auch bezüglich des von der Beschwerdegegnerin mit Nichteintreten erledigten Antrags des Beschwerdeführers, er sei auch für alle Verfahren, in denen er persönlich in Sachen E.__ AG in Liquidation als Partei oder Zeuge beteiligt sei, vom Amtsgeheimnis zu befreien. Dem übrigen Rekursentscheid lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Vorinstanz das Nichteintreten auf diesen Antrag überprüft hätte. Vielmehr gelangte die Vorinstanz ausschliesslich zur Erkenntnis, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht entsprochen werden könne (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids, act. G 8.22). Damit blieb der ebenfalls bei der Vorinstanz angefochtene Nichteintretensentscheid von der vorinstanzlichen Beurteilung ausgeschlossen. Dieser bildet folglich nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf die darauf abzielenden 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsbegehren in der Beschwerde (act. G 1) an sich nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.2). Aus prozessökonomischen Gründen ist die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende spruchreife Frage zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und sich die Beteiligten mindestens in Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert haben (BGE 122 V 36 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 2C_623/2016 vom 28. Juli 2017 E. 2.3.1). Dies ist vorliegend bezüglich des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids erfüllt. Das Nichteintreten auf den Antrag um Entbindung vom Amtsgeheimnis für alle weiteren Zivilverfahren in Sachen E., an denen der Beschwerdeführer persönlich beteiligt ist, bildet Gegenstand der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 (act. G 8.9.15). Dem materiellen Rechtsbegehren im Rekurs vom 7. Juli 2021 wohnte die Anfechtung des Nichteintretensentscheids inne (act. G 8.1). Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Entbindungsgesuch für das vor dem Bezirksgericht D. hängige Verfahren B.2014.55 und dem umstrittenen Nichteintreten auf den Antrag um Entbindung für sämtliche weiteren Zivilverfahren in Sachen E., an denen der Beschwerdeführer persönlich beteiligt ist, kann damit bejaht werden. Eine Prozesserklärung zum erweiterten Entbindungsgesuch liegt seitens der Beschwerdegegnerin (zum Verweis u.a. auf die Verfügung vom 7. Juli 2021 siehe act. G 17), der Verfahrensbeteiligten (act. G 21, Rz 34 ff., Rz 44 und Rz 46) und der Vorinstanz (act. G 7) vor. Unter diesen Umständen ist das Beschwerdeverfahren auf das ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Nichteintreten auf den Antrag um Entbindung für sämtliche weiteren Zivilverfahren in Sachen E., an denen der Beschwerdeführer persönlich beteiligt ist, auszudehnen. Vom erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid und damit von der Ausdehnung nicht erfasst ist hingegen der über die Eintretensfrage hinausgehende materielle Teil des Rechtsbegehrens um Entbindung vom Amtsgeheimnis für sämtliche weiteren Zivilverfahren in Sachen E.__, an denen der Beschwerdeführer persönlich beteiligt ist. Darauf ist im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 2.3. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der Verfügung vom 17. Juni 2021 die Ansicht, dem Beschwerdeführer fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, soweit er eine Entbindung vom Amtsgeheimnis für alle Verfahren beantrage, an denen er künftig 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zwischen den Beteiligten liegt materiell die Frage im Streit, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entbindung des Beschwerdeführers vom Amtsgeheimnis für das vor dem Bezirksgericht D.__ hängige Verfahren B.2014.55 zu Recht verneinte. Bereits im Rekursverfahren (vgl. act. G 8.1 und act. G 8.4) war und auch im Beschwerdeverfahren (vgl. act. G 1) ist unter den Parteien zu Recht unumstritten, dass sich die Entbindungserklärung vom __ 20__ (act. G 7.2.4) nicht auf den späteren Zivilprozess B.2014.55 bezieht. Es kann hierzu auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (act. G 8.9.15 E. 4). persönlich in Sachen E.__ als Zeuge oder Partei beteiligt sei. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis auf Vorrat sei nicht statthaft (act. G 8.9.15, E. 4, S. 8 oben; siehe auch die damit korrespondierende Ansicht der Verfahrensbeteiligten in act. G 21, Rz 36 f.). Diese Auffassung ist zu teilen. Der Beschwerdeführer legt weder konkret dar (siehe etwa act. G 8.1, Rz 4d, und act. G 8.4, Rz 7a) noch ist erkennbar, dass weitere Verfahren mit seiner persönlichen Beteiligung an einem Gericht hängig waren, die mit dem von ihm zu wahrenden Amtsgeheimnis in Konflikt gestanden wären. Das weitere am 6. November 2017 beim Friedensrichter in D.__ u.a. vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren wurde auf Ersuchen der klagenden Parteien hin wegen andauernder Vergleichsgespräche (einstweilen bis 3. Oktober 2021) sistiert (act. G 8.4.4). Sein Entbindungsgesuch erfolgte insoweit tatsächlich auf Vorrat, was kein schützenswertes aktuelles Interesse zu begründen vermag. Vielmehr soll ein Geheimnisträger erst dann an die für die Entbindung zuständige Behörde gelangen, wenn er darauf angewiesen ist. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein hinreichend aktuelles Rechtsschutzinteresse (vgl. den Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs KSK 10 99 vom 30. November 2010, E. 4b). Dem Beschwerdeführer steht es frei, bei zukünftigem Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ein erneutes Entbindungsgesuch zu stellen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Verfahrensbeteiligte mit Blick auf einen von ihr gegen den Beschwerdeführer allenfalls geführten Prozess um Schadenersatzforderungen nicht ausschliessen würde, dass dann ein Anspruch auf Entbindung vom Amtsgeheimnis bestehen könnte (act. G 21, Rz 145). Der Beschwerdeführer unterstand in seiner früheren Stellung als Stadtrat und untersteht auch nach seinem Ausscheiden aus diesem Gremium der Schweigepflicht über amtliche Angelegenheiten, die gemäss besonderer Vorschrift oder gemäss ihrer 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Natur geheim zu halten sind (Art. 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gemeindegesetzes [GG; sGS 151.2]). Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften über die Aufhebung der Schweigepflicht (Art. 99 Abs. 3 GG). Art. 104 Abs. 1 GG sieht ausdrücklich vor, dass Verhandlungen und Protokolle des Rates nicht öffentlich sind. Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (OeffG; sGS 140.2) verschafft keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Verhandlungen öffentlicher Organe (Art. 2 Abs. 4 OeffG). Zudem findet das OeffG in Verfahren der Zivil-, der Straf- und der Verwaltungsrechtspflege einschliesslich Schlichtungs-, Schieds- und Rechtshilfeverfahren keine Anwendung (Art. 2 Abs. 1 OeffG). Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Art. 320 Abs. 1 StGB). Keine Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt vor, wenn das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde offenbart wird (Art. 320 Abs. 2 StGB). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.1). 3.2. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung staatlicher Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (Urteil des 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nachfolgend sind in Bezug auf die Entbindung des Beschwerdeführers vom Amtsgeheimnis für den beim Bezirksgericht D.__ hängigen Zivilprozess B.2014.55 die konkreten Interessen gegeneinander abzuwägen. Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn das Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses die entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Zunächst fällt bei der Beurteilung der Interessenlage des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass die E.__ AG, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer, am . September 201 in einer 43 Seiten umfassenden Klageschrift mit zusätzlich dreiseitigem Beweismittelverzeichnis detailliert, scheinbar uneingeschränkt und eingehend ihren Standpunkt darzulegen vermochte (act. G 3). Weder daraus noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich Lücken in den Tatsachenbehauptungen, die nur durch eine Offenbarung von Amtsgeheimnissen durch den Beschwerdeführer geschlossen werden könnten. Insbesondere war es im Rahmen der Ausarbeitung der Klageschrift ohne weiteres möglich, sich mit den Gründen des Stadtrats der politischen Gemeinde C._ auseinanderzusetzen, welche diesen zur Annahme der Unverbindlichkeit des G.-Vertrags bewegten (act. G 3, S. 20). Weder bezüglich der Einrede des kompetenzwidrigen Abschlusses des G.- Vertrags (siehe hierzu act. G 3, S. 19 f.), der Auslegung von dessen Inhalt (act. G 3, S. 20 ff.) noch hinsichtlich der Rechtmässigkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung (act. G 3, S. 25 ff.) wurde im Zivilprozess B.2014.55 die Befragung des Beschwerdeführers beantragt. Eine solche wurde lediglich mit Blick auf die Thematik der Doppelvertretung und der konkret vorgenommenen Unterzeichnungen des G.-Vertrags und des Energieliefervertrags vom _. November 201 anbegehrt (act. G 3, S. 18 oben), was kein Amtsgeheimnis beschlägt. Dabei ist ohnehin unbestritten, dass der G.-Vertrag vom Beschwerdeführer nicht (mit-)unterzeichnet wurde (act. G 3.3, Rz 175). Hinzu kommt, dass der für den Zivilprozess relevante Sachverhalt im Schlussbericht der Geschäftsprüfungskommission C.__ zur Untersuchung des F.-handels zwischen der E. AG und den Technischen Betrieben C.__ vom . 20 eingehend aufgearbeitet wurde (act. G 8.4.1, insbesondere S. 21 ff.). Dieser Bericht bildet denn auch teilweise Grundlage der Klageschrift vom _. September 201 (siehe etwa act. G 3, S. 33 oben). 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darin wird u.a. festgestellt, dass der Stadtrat C.__ weder von der Existenz des G.- Vertrages (act. G 8.4.1, S. 22 unten) noch vom Entscheid, die Arbeitspreisreserve zu reduzieren (act. G 8.4.1, S. 23 unten), (vor dem . August 201) Kenntnis gehabt habe (siehe auch act. G 8.4.1, S. 27 unten u.a. mit Hinweis auf einen Protokollauszug der Stadtratssitzung vom __ 20_ und dem Inhalt einer Sitzung vom __ 201_, sowie act. G 8.4.1, S. 29 drittletzter Abschnitt). Diese tatsächlichen Feststellungen wurden in der Klageschrift nicht bestritten. Unbestritten ist im Zivilprozess B.2014.55 sodann, dass der G.-Vertrag «kompetenzwidrig» geschlossen worden war (act. G 3, S. 20 Mitte) und die Meinungen lediglich bezüglich der daraus zu ziehenden Rechtsfolgen auseinandergehen. Zudem wurde in der Klageschrift ausdrücklich auf die fehlende Relevanz der Willensbildung bei der Verfahrensbeteiligten bezüglich der vorzeitigen Auflösung hingewiesen (act. G 3, S. 33 Mitte). Nichts anderes gilt mit Blick auf die Ausführungen in der Klageantwort der Verfahrensbeteiligten im Verfahren B.2014.55 vom . August 201 (act. G 3.3). Insbesondere geht aus der dort vertretenen Argumentation (etwa bezüglich der behaupteten Nichtigkeit des G.-Vertrags [etwa act. G 3.3, Rz 63, oder act. G 3.3, Rz 105] oder von dessen Kündigung [etwa act. G 3.3., Rz 68, Rz 106 f., Rz 130 und Rz 139]) nichts hervor, was ein konkretes Interesse am Willensbildungsprozess des Stadtrats der politischen Gemeinde C. bzw. am (noch) geheimen Inhalt von Stadtratssitzungen erkennen liesse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 13a ff.) ist insgesamt weder erkennbar noch von ihm konkret geltend gemacht worden, dass dessen Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Wahrheitsfindung bzw. für den Nachweis rechtserheblicher Tatsachen im Zivilprozess B.2014.55 von Bedeutung wäre. Folglich kann auch keine Rede davon sein, es herrsche auf der Klägerseite «augenscheinlich eine Beweisnot» (act. G 1, Rz 13e). In damit zu vereinbarender Weise räumte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren selbst noch ein, dass der «grundlegende Sachverhalt im Fall E.__» öffentlich geworden und bekannt sei und durch die Entbindung vom Amtsgeheimnis «ohnehin nichts grundlegend Neues vorgetragen werden kann» (act. G 8.4, Rz 6i). Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass aus dem Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen ST. 2015.91-SK3 / Proz. Nr. ST.2013.28217 vom 16. November 2016 ebenfalls hervorgeht, dass der damalige Stadtrat der Verfahrensbeteiligten infolge Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer als Stadtratsmitglied (act. G 8.9.9, E. 10) bis zum Sommer 201 keine Kenntnis über die Erhöhung des ökologischen Mehrwerts und deren Finanzierung über die Arbeitspreisreserve hatte (act. G 8.9.9, E. 9a und E. 9b/aa ff.; siehe auch die Zusammenfassung der Sitzung des Parlaments der Verfahrensbeteiligten vom __ 201_, act. G 7.2.8, S. 11 Mitte). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass im davon
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betroffenen Zeitraum infolge Unkenntnis des Stadtrats keine für den Zivilprozess B. 2014.55 relevanten Aussagen oder Handlungen getätigt worden waren. Auch unter der vom Beschwerdeführer angerufenen Waffengleichheit (act. G 1, Rz 13a und Rz 13e sowie Rz 18 ff.) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seinem Vorbringen, die Verfahrensbeteiligte als Beklagte könne ihrerseits «nach ihrem Belieben dosieren, was sie vortragen will oder eben nicht», ohne dass er sich dagegen wehren könne, kann nicht beigepflichtet werden. Einerseits wurde bereits in der Klage vom _. September 201 der massgebliche Sachverhalt eingehend und bezüglich der dort streitigen Gesichtspunkte scheinbar lückenlos dargestellt (siehe vorstehende E. 4.1). Andererseits brachte die Verfahrensbeteiligte in der Klageantwort vom _. August 201 (act. G 3.3) ohnehin nichts vor, was die abstrakt geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers bestätigen würde. Sollte die Verfahrensbeteiligte im weiteren Gang des Zivilprozesses eine dem Amtsgeheimnis zuzurechnende Tatsache preisgeben, fiele diese grundsätzlich aus dem von Art. 320 StGB geschützten Bereich und wäre insoweit auch einer Gegenargumentation durch den Beschwerdeführer zugänglich. Würde im Übrigen dereinst in Bezug auf ein Tatsachenvorbringen der Verfahrensbeteiligten oder aufgrund einer Beweisverfügung (neu) ein Bedarf an einer – auf den entsprechenden konkreten Sachverhalt beschränkten – Entbindung vom Amtsgeheimnis entstehen, steht dem Beschwerdeführer angesichts der solcherart geänderten tatsächlichen Verhältnisse die Einreichung eines neuen Entbindungsgesuchs offen. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner Zeugenqualität macht (act. G 1, Rz 16b), gilt es zu beachten, dass er als notwendiger Streitgenosse ohnehin nur als Partei (P. Ruggle, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK ZPO, 3. Auflage 2013, Art. 70 N 33) und gerade nicht – anders als in dem von ihm ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016, E. 5.1 (in BGE 142 II 256 nicht publizierte Erwägung; act. G 1, Rz 20c) – als Zeuge befragt werden kann. 4.2. Zu den Mutmassungen des Beschwerdeführers über zukünftige gegen die Verfahrensbeteiligte geführte Zivilprozesse (act. G 1, Rz 21) erübrigen sich Weiterungen, da in materieller Hinsicht einzig die Entbindung für den Forderungsprozess B.2014.55 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (siehe vorstehende E. 2.3 am Schluss). 4.3. Allein schon im Licht dieser Umstände betrachtet erscheint das Interesse des Beschwerdeführers an einer Entbindung vom Amtsgeheimnis für den Zivilprozess B. 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014.55 als gering. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Zivilprozess B.2014.55 keine Forderungen aus einem zwischen ihm und der Verfahrensbeteiligten geschlossenen Rechtsverhältnis geltend macht. Entgegen seiner Auffassung dreht sich der Zivilprozess B.2014.55 eben nicht um Forderungen, die der Deckung eines bei ihm entstandenen Schadens dienen (act. G 1, Rz 13b). Vielmehr liess er sich von Konkursgläubigern der E.__ AG in Liquidation Forderungen abtreten, um sich wiederum Rechtsansprüche der Konkursmasse nach Art. 260 SchkG abtreten zu lassen, wie bereits die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte und worauf verwiesen wird (act. G 8.9.15, E. 3). Mit anderen Worten legte es der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus dem Stadtrat der politischen Gemeinde C.__ aus primär ökonomischen bzw. jedenfalls nicht den Gegenstand des Zivilprozesses B.2014.55 beschlagenden Motiven bewusst auf einen Konflikt mit der ihm obliegenden Schweigepflicht bzw. mit dem von ihm zu wahrenden Amtsgeheimnis in dem von einer Drittperson anhängig gemachten Zivilprozess B.2014.55 an. Eine solche im Widerspruch mit dem Amtsgeheimnis stehende Vermarktung des Insiderwissens aus einer früheren Amtstätigkeit stellt jedenfalls kein schützenswertes privates Interesse dar. Damit kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer treuepflichtswidrig (zur erhöhten Treuepflicht von Mitgliedern des Fachkaders siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2015 vom 19. Januar 2016 E. 6) oder gar rechtsmissbräuchlich verhält (wie die Vorinstanz annimmt; act. G 8.22, E. 5.2.3). An dieser Betrachtungsweise ändert der Standpunkt des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 13b) nichts, dass er mit seiner Beteiligung am Zivilprozess B.2014.55 ebenfalls seinen Ruf wiederherstellen und eine günstigere Ausgangslage im gegen ihn allenfalls noch bevorstehendem Verantwortlichkeitsprozess schaffen könne. Denn einerseits hat das Kantonsgericht im Entscheid ST. 2015.91-SK3 / Proz. Nr. ST.2013.28217 vom 16. November 2016 eine von ihm begangene Pflichtverletzung bereits überzeugend begründet festgestellt (act. G 8.9.9, E. 10). Andererseits dreht sich der Zivilprozess B.2014.55 nicht um ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers, sondern um ein allfälliges vertragswidriges Verhalten seitens des Stadtrats der Verfahrensbeteiligten (siehe hierzu etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. G 1, Rz 13d). Demgegenüber besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wahrung des Amtsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer. So ist die Nicht-Öffentlichkeit bzw. die Vertraulichkeit von kollegialen Beratungen und des unmittelbar der Beratung vorangehenden Verfahrens ein Kernelement für ein taugliches Funktionieren des Kollegialprinzips. Sie dient der Effizienz, der offenen Willensbildung, der freien persönlichen Meinungsäusserung und einer umfassenden Information über die 4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. einzelnen Geschäfte. Des Weiteren wird durch die Vertraulichkeit die Konsensfindung und eine unabhängige, sachbezogene Behandlung der Geschäfte gefördert, da die Mitglieder des Kollegiums nicht gegenüber der Öffentlichkeit, dem Wahlvolk oder ihren Parteien Rechenschaft über ihre Meinungsäusserungen und ihr Stimmverhalten abgeben müssen (vgl. zum Ganzen Th. Sägesser, Handkommentar zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, 2007, Art. 21 N 9 und N 11; vgl. auch vorstehende E. 3.3). Ausserdem schützt das Amtsgeheimnis das Gemeinwesen davor, dass sowohl Aussenstehende als auch Insider von Amtsgeheimnissen profitieren können, worauf die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gerade mit Blick auf den Zivilprozess B.2014.55 zutreffend hinwiesen (act. G 8.9.15, E. 6, und act. G 8.22 E. 5.2.3). Aus der politisch motivierten Aussage der früheren Stadtratspräsidentin der Verfahrensbeteiligten vom __ 201_ (siehe act. G 7.2.8, S. 12 oben), die Geschehnisse lückenlos aufzuarbeiten, vermag der Beschwerdeführer nichts zu Gunsten seines Standpunkts zu gewinnen (siehe hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. G 1, Rz 13i und Rz 16g). Denn darin kann einerseits offensichtlich kein genereller Verzicht auf das Amtsgeheimnis und schon gar nicht hinsichtlich des erst später anhängig gemachten Zivilprozesses B.2014.55 erblickt werden, ist doch eine lückenlose Aufarbeitung nicht mit einer öffentlichen Aufarbeitung zu verwechseln. Andererseits brachte das Strafverfahren nachträglich weitere Erkenntnisse bezüglich der begangenen Pflichtverletzungen, womit dem politischen Bekenntnis Nachachtung verschafft worden ist. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (zum Nichteintreten auf das zusätzliche Rechtsbegehren um Entbindung vom Amtsgeheimnis für sämtliche weiteren Zivilverfahren in Sachen E.__, an denen der Beschwerdeführer persönlich beteiligt ist, siehe vorstehende E. 2.3 am Schluss). 5.1. Ausgangsgemäss hat der vollständig unterliegende Beschwerdeführer die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Der vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist ihm daran vollumfänglich anzurechnen. 5.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf 5.3.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihm daran angerechnet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.
eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP). Den übrigen in ihren amtlichen Wirkungsbereich betroffenen Beteiligten steht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/146 vom 22. Februar 2018 E. 7 mit Hinweisen). bis