© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/137 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.01.2023 Entscheiddatum: 06.12.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.12.2022 Anwaltsrecht, Art. 12 lit. a BGFA. Der Beschwerdeführer hat unzulässigerweise in einem Erbteilungsverfahren mit der berufsmässig vertretenen Gegenpartei Kontakt aufgenommen und sich dabei in unnötig verletzender Weise geäussert. Die Äusserungen der Gegenpartei, auf welche der Beschwerdeführer reagiert hat, wurden immerhin als indirekte Provokation gewertet. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2022/137). Entscheid vom 6. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte Rechtsanwalt A.__, Beschwerdeführer, gegen Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Disziplinarverfahren gegen Anwälte

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Rechtsanwalt A.__ vertrat die Beklagte C.__ in einem vor Kreisgericht B.__ hängigen Erbteilungsverfahren. Auf der Klägerseite standen deren Halbgeschwister E., D., F.__ und G., allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter. Während des laufenden Erbteilungsverfahrens schrieb E. am 14. Dezember 2021 einen Brief an C.. Darin bat sie ihre Halbschwester darum, sich direkt – und nicht über ihren "sehr fragwürdigen Anwalt", der offenbar nicht ihre Interessen vertrete, indem er eine einvernehmliche Einigung zu verhindern versuche und sowohl Kläger und Beklagte unbedingt in ein sehr kostspieliges Gerichtsverfahren drängen wolle, von dem letztendlich nur er profitiere – mit ihnen in Verbindung zu setzen, mit dem Ziel, zusammen eine aussergerichtliche, einvernehmliche Lösung zu finden (act. 3/3). Den Brief leitete C. an ihren Anwalt A.__ weiter. Dieser richtete sich anschliessend mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 direkt an die von Rechtsanwalt Hofstetter vertretene E.__ (act. 8/2/2). Darin enthalten waren Äusserungen wie "so ein sackfreches und heimtückisches Schreiben wie von Ihnen" und "sollten Sie nochmals Ihr Maul im gleichen Sinne aufreissen". Gleichentags informierte er Rechtsanwalt Hofstetter in einem separaten Schreiben über sein Vorgehen (act. 8/2/4). Am 21. März 2022 erstattete Rechtsanwalt Hofstetter diesbezüglich Anzeige bei der Anwaltskammer gegen Rechtsanwalt A.. Mit Entscheid vom 4. Juli 2022 stellte die Anwaltskammer einen mehrfachen Verstoss gegen die Berufsregeln (sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung) fest (Ziffer 1, erster Satz), leistete der Anzeige im Übrigen – soweit sie das Schreiben vom 15. Dezember 2021 an Rechtsanwalt Hofstetter betraf – keine Folge (Ziffer 1, zweiter Satz) und büsste Rechtsanwalt A. mit CHF 800 (Ziffer 2). Ausserdem auferlegte sie ihm die Entscheidgebühr von CHF 800 (Ziffer 3), sprach keine Parteientschädigung zu (Ziffer 4) und bestimmte, dass Rechtsanwalt Hofstetter über den Verfahrensausgang informiert werde (Ziffer 5). B. Dagegen erhob Rechtsanwalt A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich Ziffer 1, erster Satz, sowie Ziffer 2 bis 5 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe und der vorliegenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde sei gegebenenfalls aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Bezüglich seines Antrags auf aufschiebende Wirkung teilte ihm die Abteilungspräsidentin mit Schreiben vom 19. Juli 2022 mit, der Beschwerde käme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und da die Vorinstanz keinen Entzug derselben angeordnet habe, erübrige sich der diesbezügliche Antrag. Am 14. September 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 16. November 2022 Stellung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 7. Juli 2022 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 18. Juli 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zurecht feststellte, dass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, indem er direkt mit der Gegenpartei Kontakt aufnahm, obwohl diese anwaltlich vertreten war. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei, die durch einen Anwalt vertreten ist, stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA dar (vgl. W. Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, N 300 mit Hinweisen). Das Verbot der direkten Kontaktaufnahme dient dem geordneten Gang der Rechtspflege und soll das Kräftegleichgewicht zwischen den Konfliktparteien insoweit wahren, als ein ungebührliches Beeindrucken bzw. eine Beeinflussung der (anwaltlich vertretenen) Partei durch den unmittelbaren Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt ausgeschlossen wird (vgl. W. Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 51a). Von diesem Verbot gibt es Ausnahmen. Zu denken ist etwa an Fälle besonderer Dringlichkeit, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen, oder wenn die Gegenpartei selbst den direkten Kontakt sucht (vgl. BGer 2P.156/2006 vom 8. November 2006 E. 4.2). 2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 2021 ohne Einverständnis der anwaltlichen Vertretung direkt an E.__ gewendet zu haben. Vielmehr sieht er sein Verhalten als zulässige Reaktion auf deren Brief an seine Mandantin. Im fraglichen Schreiben sei es nicht um den Erbteilungsprozess gegangen, sondern lediglich um die Schlechtmachung des Beschwerdeführers bei seiner Mandantin. Es sei nicht so, dass er auf solche Provokationen mit Samthandschuhen reagieren müsse, und schon gar nicht müsse er den Weg über den gegnerischen Anwalt einschlagen. Wenn es sich um einen unerlaubten Direktkontakt gehandelt gehabt hätte, so hätte der gegnerische Anwalt hinter der Sache, als Redaktor oder Befürworter des Briefes von E.__, stehen müssen. Die Sache gehöre nicht in den Kontext, welcher ihm als Anwalt Direktkontakte untersage. Werde er kriminell angegangen, so könne er den Täter anschreiben und müsse nicht über einen Anwalt, welcher diesen Täter in einem bestimmten Prozess vertrete, vorstellig werden. 2.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ging es im Brief der Gegenpartei an seine Mandantin durchaus um den hängigen Erbteilungsprozess. Dies verdeutlicht bereits der Betreff "Erbteilung" sowie der erste Satz "Ich schreibe dir in Sachen Erbteilung" des Briefes. Eine vom hängigen Erbteilungsverfahren losgelöste Betrachtung ist bereits deshalb nicht möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Brief 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Weiter ist streitig und zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber der Gegenpartei in unnötig verletzender Weise äusserte. vom gegnerischen Anwalt befürwortet oder gar redigiert wurde, um im Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren zu stehen. Die Angelegenheit fällt nicht aus dem Kontext des laufenden Erbteilungsverfahrens, weshalb es sich bei der Antwort des Beschwerdeführers auf diesen Brief nicht um eine Ausnahme vom Verbot der direkten Kontaktaufnahme handelt. Ebenso wenig fallen andere Ausnahmegründe (vgl. E. 2.1) in Betracht. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die direkte Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Gegenpartei unzulässig war. Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwältin bzw. Anwalt und Mandantschaft, sondern auch auf das Verhalten der Anwältin oder des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (vgl. BGer 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004 E. 3 sowie BGE 130 II 270 E. 3.2.1). Die Anwältinnen und Anwälte sollen im direkten Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., N 288). Sie sind nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen. Als Verfechter von Parteiinteressen dürfen sie im Sinne ihrer Klientschaft durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken (vgl. BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Sie haben sich allerdings stets so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Person und in die Anwaltschaft insgesamt gewährleistet bleibt (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 6b). Bei der Beurteilung der Äusserungen darf das Verhalten der Gegenpartei in Rechnung gestellt werden (Fellmann, Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 50b). Auch wenn inkriminierte Äusserungen strafrechtlich nicht relevanter Natur sind, können sie berufsrechtlich unzulässig sein (vgl. BGer 2A.168/2005 vom 6. September 2005 E. 2.4.1). Aufgrund ihrer besonderen Stellung haben sich Anwältinnen und Anwälte einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen, um einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken, und nicht sie zu fördern. Die Gegenpartei ohne Not zu verärgern und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten, kann nicht im Interesse der Klientschaft liegen (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2; Fellmann, Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 50a). 3.1. Die Äusserungen im Schreiben des Beschwerdeführers an die Gegenpartei wurden von 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine einseitige Betrachtungsweise des Sachverhalts vor. Sie lasse die Seite, die "krasse Provokation" geübt habe, "davonspazieren", während er sanktioniert werde. Der Vorwurf ist unbegründet. Vorliegend handelte es sich um ein Disziplinarverfahren der Anwaltskammer. Diese der Vorinstanz als berufsrechtlich unzulässig beurteilt. Seine zum Ausdruck gebrachte Verärgerung und Betroffenheit seien zwar unter Berücksichtigung der prozessrechtlichen Situation in der Erbsache (vor Abschluss des zweiten Schriftenwechsels) und des vorangegangenen Briefs von E.__ an seine Mandantin in einem gewissen Mass nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertige dies seine Äusserungen "sackfreches und heimtückisches Schreiben" sowie "sollten Sie nochmals Ihr Maul im gleichen Sinne aufreissen" aber nicht. Es gehe aus berufsrechtlicher Sicht nicht an, dass eine anwaltlich vertretene Partei in einem direkt an sie gerichteten Brief unsachlich und derb angegangen werde, nur um das ihm nicht genehme und als provokant empfundene Verhalten zu unterbinden. Der Beschwerdeführer ist dagegen weiterhin der Auffassung, seine Äusserungen seien begründet gewesen und er habe sie zurecht wie erfolgt formuliert. Eine andere Qualifikation der Begriffswahl zu verlangen, erschiene offensichtlich willkürlich und gleichzeitig diskriminierend. Auch dem Anwalt müsse es erlaubt sein, einen Sachverhalt so zu bezeichnen, wie er eben sei, bei Gefahr der Verletzung der Rechtsgleichheit, was im fraglichen Sinne entsprechend gerügt sei. Bezüglich der inkriminierten Wortwahl seien keine Vorschriften verletzt worden, wenn man den Sachverhalt richtig würdige. Die besondere Stellung als Anwalt bringt bestimmte Pflichten mit sich. Wann immer der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Anwalt auftritt, so hat er dies sorgfältig und gewissenhaft zu tun (Art. 12 lit. a BGFA). Auf E.__ trifft dies nicht zu. Sie ist ohne Weiteres dazu berechtigt, ihrer Halbschwester einen Brief zu schreiben, in welchem sie den Wunsch einer aussergerichtlichen Einigung äussert und ihre Zweifel an deren Anwalt zum Ausdruck bringt. Als Rechtsanwalt auf diesen Brief – der nicht an ihn adressiert war – mit einem (gemäss seinen eigenen Worten) "geharnischten Schreiben", das ausfällige, nicht sachbezogene Äusserungen enthält, direkt an die Gegenpartei zu reagieren, dient weder der Sache noch einer gehörigen Interessenwahrung seiner Mandantin. Mit der von ihm gewählten Ausdrucksweise riskierte der Beschwerdeführer zusätzlich eine Eskalation des Streits. Mit der Vorinstanz ist seine Reaktion als unverhältnismässig und zur Verfolgung der Interessen seiner Mandantin nicht nötig einzustufen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wacht darüber, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Ausübung des Anwaltsberufs eingehalten werden. Die Verfasserin des Briefes an die Mandantin des Beschwerdeführers ist keine Anwältin, ihr obliegen keine Berufspflichten, bei deren Verstoss die Anwaltskammer eine Disziplinarmassnahme verfügen könnte. Im Übrigen wurde das Schreiben von E.__ durch die Vorinstanz immerhin als indirekte Provokation gewertet, was bei der Festsetzung der Sanktion des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. 5. Zusammengefasst ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 2021 an E.__ die Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA mehrfach verletzt hat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind ausgangsgemäss nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Anrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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06.12.2022
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25.03.2026