© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/128 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 31.01.2023 Entscheiddatum: 16.01.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.01.2023 Gebäudeversicherung, Art. 31 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3 sowie Abs. 2 GVG, Art. 45, Art. 47 VzGVG. Keine Versicherungsleistung für einen Gebäudeschaden, welcher nicht auf die behaupteten Elementarereignisse "Hochwasser" und "überschwemmung", sondern hauptsächlich auf Wassereintritt infolge starker Durchnässung des Bodens als Folge von Niederschlägen zurückgeht (Verwaltungsgericht, B 2022/128). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. September 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_105/2023). Entscheid vom 16. Januar 2023 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte E.__ und F.__, Beschwerdeführer, gegen Gebäudeversicherung St. Gallen, Verwaltungsrat, Davidstrasse 37, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Versicherungsleistung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. E.__ und F.__ sind Miteigentümer der Parzelle Nr. 0000__, Grundbuch X.. Laut der Gefährdungskarte Oberflächenabfluss des Bundesamtes für Umwelt, des Schweizerischen Versicherungsverbands sowie der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen aus dem Jahr 2018 besteht auf diesem Grundstück eine Gefahr durch Oberflächenabfluss. Am 29. Januar 2021 drang denn auch hangseitig Wasser durch die Natursteinaussenwand in den Keller des Einfamilienhauses Assek.- Nr. 0001 auf Parzelle Nr. 0000__. Der auf die entsprechende Meldung der Grundeigentümerschaft gleichentags beigezogene Schadenexperte der Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen (GVA) vermerkte dazu im Schadenermittlungsprotokoll vom 1. Februar 2021 (Schaden Nr. 0002__) unter anderem, in einer Vertiefung im Keller habe sich Wasser gesammelt. Das oberflächige Hangwasser sei am Tag der Schadenaufnahme über die neu asphaltierte Zufahrt einwandfrei in einen Einlaufschacht geflossen (act. 9/4.1/1-3, www.geoportal.ch). B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 lehnte die GVA eine Versicherungsleistung für den Schaden Nr. 0002__ ab. Die dagegen von E.__ und F.__ am 10. März 2021 erhobene Einsprache wies die GVA mit Entscheid vom 31. März 2021 ab. Dagegen rekurrierten E.__ und F.__ am 14. April 2021 an den Verwaltungsrat der GVA. Mit Entscheid vom 22. Juni 2022 wies dieser den Rekurs ab (act. 2, 9/1, 9/4.1/8 f., 12). Gegen den Entscheid des Verwaltungsrats der GVA (Vorinstanz) vom 22. Juni 2022 erhoben E.__ und F.__ (Beschwerdeführer) am 5. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 12. September 2022 ergänzten sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Sinn nach mit dem Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid, unter Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für 40 Stunden Aktenstudium und Korrespondenzzeit, aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Ermittlung der Schadenssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihnen sei die Behebung des Gebäudeschadens zuzüglich Nebenleistungen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen zu vergüten (act. 5). Am 3. Oktober 2022 schloss die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 56 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung; sGS 873.1, GVG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 5. Juli 2022 erfolgte rechtzeitig und sie erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 12. September 2022 formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Soweit die Beschwerdeführer vorab rügen (act. 5, S. 7, 13 f.), die Vorinstanz habe sich mit den Ausführungen in ihren Eingaben im Rekursverfahren nicht auseinandergesetzt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite des angefochtenen Entscheids hinreichend Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen konnten. Die Begründung des angefochtenen Entscheids genügt somit den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen (vgl. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch sonst wurde der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV, Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen; sGS 111.1, KV) im vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht verletzt. 3. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt (act. 5, S. 1, 3-14), die Durchnässung des Bodens könne gar nicht die Ursache des Schadens an ihrem Einfamilienhaus Assek.-Nr. 0001__ auf Parzelle Nr. 0000__ sein. Der Boden sei hangseitig in einem Abstand von bis zu 6 m von der rund 0.60-0.70 m dicken Haus- resp. Grundmauer überdacht. Der von ihnen hangseitig erstellte Vorplatz diene entsprechend als Barriere. Es sei bis zur ausserordentlichen Extremsituation am bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 29. Januar 2021, welche auf dem Nachbargrundstück Nr. 0003__ zu einem Feuerwehreinsatz geführt habe, kein Schaden bei starken Niederschlägen oder Durchnässung des Bodens an ihrem 150-jährigen Haus dokumentiert. Ihr Haus sei nach den Regeln der Baukunde gebaut und unterhalten worden. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass sich ihr Haus in einem Gebiet mit überschwemmungsgefahr befinde, Wasser im Untergrund nicht mit Grundwasser gleichgesetzt werden dürfe und in den Untergrund verschwindende Bäche und Flüsse immer noch den Fliessgewässern zuzurechnen seien. Wie von ihnen mittels Videoaufnahmen dokumentiert, sei der Schaden durch Hochwasser eines meist ausgetrockneten Bachlaufs entstanden. Dieses habe als Bach ihr Haus umströmt. Am Schadentag sei der Bach resp. das Oberflächenwasser infolge der Durchnässung und Durchfliessung des Bodens durch grundstücksfremdes Hoch-, Hang- oder überschwemmungswasser direkt (hangseitig) an die Grundmauer des Einfamilienhauses Assek.-Nr. 0001__ geflossen und habe diese durchbrochen. Sobald der Regen nachgelassen habe, seien der Bach über ihr Grundstück und zeitgleich auch der Wassereinbruch durch die Kellerwand massiv zurückgegangen. Es mache den Anschein, dass die Vorinstanz keinen Unterschied mache, ob ein Haus einer zerbrochenen Wasserflasche, Starkregen über dem Grundstück oder einem massiven Bach, welcher mitten durch das Haus fliesse, ausgesetzt sei. Wenn sie ihm Rahmen der Renovation ihrer Liegenschaft vor einigen Jahren auf die Erhöhung der Türschwelle zum Keller verzichtet hätten, wäre das Wasser gar durch die Türe direkt in den Keller geflossen. Laut Art. 31 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3 GVG erbringt die Gebäudeversicherung Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden unter anderem durch Hochwasser oder Überschwemmung entstanden sind; ausgenommen sind Schäden, die im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen (Art. 31 Abs. 2 GVG). Nach Art. 45 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11, VzGVG) besteht Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn ein versichertes Ereignis vorliegt (lit. a); ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden kann (lit. b) und die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss war (lit. c). Ein Gebäudeschaden wird gemäss Art. 47 Abs. 1 VzGVG einem versicherten Ereignis zugerechnet, wenn er nicht im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Konstruktion oder 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB). Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, wonach Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer demgegenüber eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht, namentlich bei der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 GVG. Im Versicherungsrecht gilt generell das Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit". Entgegen dem Regelbeweismass, das erst erreicht ist, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen, sind die Anforderungen an das Beweismass herabgesetzt. "Überwiegend wahrscheinlich" ist etwas dann, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (vgl. VerwGE B 2019/159 vom 19. Dezember 2019 E. 2.2; VerwGE B 2009/170 vom 8. Juni 2010 E. 4.2 f. je mit Hinweisen). Gebäude müssen alltäglichen Naturereignissen wie Regen, Wind oder Frost trotzen können. Bei den im Gesetz abschliessend aufgezählten versicherten Elementarereignissen handelt es sich demgegenüber um durch geologische, physikalische oder meteorologische Vorgänge ausgelöste Naturereignisse von ausserordentlicher Heftigkeit. Hochwasser und Überschwemmungen stellen nach Art. 31 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3 GVG zwei einzeln umschriebene, versicherte verwahrlosten Zustandes (Abs. 2). Ebenfalls nicht entschädigt werden Schäden, die durch eingedrungenes Schnee- oder Regenwasser, durch Grundwasser oder Kanalisationsrückstau sowie durch regelmässig wiederkehrende Hochwasserstände verursacht worden sind (Abs. 3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ereignisse dar. Von Hochwasser ist dann die Rede, wenn Wasser als Folge von übermässigen Niederschlägen die ihm von der Natur oder Menschenhand künstlich gezogenen Grenzen übersteigt. Hochwasser bedeutet das Ansteigen des Wasserspiegels und Überborden von Flüssen (wie auch Bächen) und Seen. Es kann dadurch auch zu Überschwemmungen führen. Überschwemmungen bestehen in der Überflutung von Land, Grund, Boden und Bauwerken, die nach ihrem Zweck oder ihrer Bewirtschaftung nicht zur Aufnahme von Wasser bestimmt sind. Sie spielen sich auf ebener Erde ab und setzen Gebietsteile unter Wasser. Dabei kann Oberflächenwasser in Räume und Keller eindringen. Für die Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen ist es von entscheidender Bedeutung, wie das Wasser seinen Weg ins Gebäude gefunden hat. Wasser, das sich von der Oberfläche her in ein Gebäude ergiesst, verursacht einen Elementarschaden. Gelangt hingegen das Wasser auf andere Weise in ein Gebäude, liegt in der Regel kein versicherter Elementarschaden im Sinn von Art. 31 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3 GVG vor. Eine Ausnahme ist aber beispielsweise dann gegeben, wenn sowohl Oberflächenwasser als auch Wasser aus dem Erdinnern in ein Gebäude gelangen und wenn beide Arten von Wasserschaden (durch Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis verursacht wurden. Demgegenüber sind Schäden, die infolge von Rückstau in der Kanalisation entstehen, nicht von der Versicherung gedeckt (vgl. dazu VerwGE B 2019/270 vom 23. Juni 2020 E. 4.1; VerwGE B 2008/135 vom 21. April 2009 E. 3.4.1 je mit Hinweisen und zur versicherungsrechtlichen Abgrenzung zwischen einem Schaden, den oberirdisches Wasser verursacht, und einem solchen, der auf unterirdisches Wasser zurückgeht, auch Art. 173 Abs. 1 und 3 Ingress sowie lit. a und b der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, Aufsichtsverordnung; SR 961.011, AVO, sowie BGer 2C_212/2007, 2C_214/2007 und 2C_215/2007, alle vom 11. Dezember 2007, E. 4.3 bzw. 4.3 mit Hinweisen, in: HAVE 2008, S. 47 f. mit Anmerkungen von S. Fuhrer). Mit einem Rückstau aus einer Kanalisation im Ergebnis gleichzusetzen ist der Vorgang, in welchem Regenwasser vorerst von der Oberfläche ins Erdreich fliesst und anschliessend die aufgrund von starken Regenfällen mit Wasser getränkte Erdmasse an eine Mauer drückt. Dabei ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht ausschlaggebend, ob der Rückstau auf einen Baumangel zurückzuführen ist (vgl. dazu VerwGE B 2019/270 vom 23. Juni 2020 E. 4.5 mit Hinweis). 3.2. Zunächst lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass der am 29. Januar 2021 verursachte Wasserschaden im Keller des Einfamilienhauses Assek.- Nr. 0001__ auf Parzelle Nr. 0000__ auf einen ebenerdigen oder oberirdischen Wassereintritt, etwa über die Kellertüre an der süd(west)lichen Hausfassade oder auf andere Weise, zurückzuführen ist (vgl. dazu auch Fotodokumentation zum Schaden Nr. 0002__, act. 9/4/1). Vielmehr räumen die Beschwerdeführer selbst ein, dass das Wasser ausschliesslich hangseitig durch die Natursteinaussenwand in den Keller eingedrungen sei. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer nicht weiter nachgewiesen, dass der schadenverursachende Wassereintritt in den fraglichen Keller im Rahmen einer plötzlichen, aussergewöhnlich heftigen Einwirkung erfolgt ist. Trotz gegenteiliger Darstellung bestehen ferner keinerlei verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass (zeitweise) ein Fliessgewässer, namentlich ein Bach, ober- oder unterirdisch über ihr Grundstück Nr. 0000__ verlaufen würde. Bei dieser Sachlage lässt sich nun aber der Schluss der Vorinstanz in Erwägung 3e des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 7) nicht beanstanden, wonach der vorliegende Gebäudeschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hauptsächlich dadurch verursacht worden ist, dass Wasser infolge starker Durchnässung des Bodens als Folge von Niederschlägen unterirdisch durch die Natursteinwand in den Keller eingedrungen ist. In dieser Hinsicht kann der Vorinstanz entsprechend keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden (vgl. dazu VerwGE B 2016/185 vom 28. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Demnach liegt kein direkt durch Oberflächenwasser verursachter Wasserschaden vor. Ebensowenig ist ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter dargetan, inwiefern vorliegend ein Ausnahmefall gegeben sein sollte. Der Schaden im Untergeschoss des Einfamilienhauses Assek.-Nr. 0001__ lässt sich nach dem Gesagten somit nicht als Hochwasser oder Überschwemmung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3 GVG qualifizieren. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss der Gefährdungskarte Oberflächenabfluss eine (voraussehbare) Gefahr durch Oberflächenabfluss auf dem Grundstück Nr. 0000__ besteht. Die Mauern eines Hauses, für welches periodisch eine Gefahr durch Oberflächenabfluss besteht, müssen im Gegenteil dem Hangwasser standhalten können. Im Übrigen ist nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter nachgewiesen, inwiefern vorliegend weitere in Art. 31 Abs. 1 GVG aufgezählte Versicherungsfälle in Betracht zu ziehen wären. Soweit sich die Beschwerdeführer sodann auf angebliche Vergleichsfälle der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) berufen, stossen ihre Vorbringen im vorliegenden Fall bereits mangels Anwendbarkeit der Regelungen des Kantons Basel-Landschaft zur obligatorischen Versicherung gegen Elementarschäden wie Hochwasser und Überschwemmung von vornherein ins Leere (siehe dazu § 14 Abs. 1 Ingress und lit. c sowie Abs. 2 des bis 31. Dezember 2022 gültigen Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken des Kantons Basel-Landschaft bzw. § 15 Abs. 1 Ingress und lit. a sowie Abs. 2 des seit
Die Beschwerdeführer halten weiter dafür (act. 5, S. 2-6, 9, 13 f.), sie hätten zufolge unterlassener Information auf der Website der Vorinstanz Anspruch auf Versicherungsleistungen. Aufgrund der bis 2. September 2021, 11:02 Uhr, auf der Website der Vorinstanz abrufbaren Informationen hätten sie darauf vertrauen dürfen, ihr Wasserschaden sei von der Gebäudeversicherung gedeckt. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist unteren anderen, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (vgl. dazu BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweisen). An dieser Voraussetzung mangelt es im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführer berufen sich einzig auf die von der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz auf ihrer Website (gvsg.ch) veröffentlichten Informationen für die Allgemeinheit. Selbst wenn diese gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer auf ihre telefonische Rückmeldung hin am 2. September 2021 teilweise angepasst worden sein mögen (vgl. dazu auch act. 9/14), fehlt es an einer individuell-konkret geschaffenen Vertrauensgrundlage. Deshalb ergeben sich indes auch unter vertrauensschutzrechtlichen Gesichtspunkten keinerlei Leistungsansprüche der Beschwerdeführer. 5. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Umstände, die gemäss dem Antrag der Beschwerdeführer (act. 5, S. 14) einen Verzicht auf die Kostenerhebung (Art. 97 VRP) rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Sie wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben bei diesem Ausgang keinen Anspruch auf eine – von ihnen beantragte – Umtriebsentschädigung (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von CHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
bis
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