© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/122 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.09.2022 Entscheiddatum: 08.08.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 08.08.2022 Ausländerrecht, Art. 79 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 2, Art. 81 Abs. 2 AIG. Über die Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist nach mündlicher Verhandlung richterlich zu entscheiden. In Kenntnis des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten richterlichen Überprüfung der Ausschaffungshaft auf eine Präsenzverhandlung verzichtet hat, und im Wissen um den Zeitpunkt der Verhandlung via Skype zur richterlichen Überprüfung der Haftverlängerung hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, nicht aber verlangt, es sei eine Präsenzverhandlung durchzuführen. Die Vorinstanz hat deshalb mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung via Skype die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Das Ausschaffungsgefängnis Bazenheid genügt insgesamt den Mindestanforderungen, welche der Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft erfüllen muss. Da sich die Übermittlung der für die Ausreise nach Algerien erforderlichen Unterlagen durch Algerien verzögert, ist die gesetzliche Voraussetzung für eine mehr als sechsmonatige Ausschaffungshaft erfüllt. Sie ist auch geeignet, erforderlich und zumutbar (Verwaltungsgericht, B 2022/122). Entscheid vom 8. August 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__ (alias A1.__), zurzeit im Ausschaffungsgefängnis, Ifangstrasse 5, 9602 Bazenheid,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sonja Comte, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 76 AlG)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Gemäss seinen Angaben reiste A1.__ am 5. März 2020 ohne Reisepass und Visum in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem Slowenien am 14. April 2020 einem Rückübernahmeersuchen entsprochen hatte, trat das Staatssekretariat für Migration am 20. April 2020 auf das Asylgesuch nicht ein und wies A1.__ nach Slowenien weg. Am 16. Februar 2021 verurteilte ihn das Kreisgericht Y.__ unter anderem wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und verwies ihn für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Nachdem die Frist zur Überstellung von A1.__ nach Slowenien nicht eingehalten werden konnte, nahm das Staatssekretariat für Migration am 23. April 2021 das Asylverfahren wieder auf. Es wies am 15. Juni 2021

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Asylgesuch und das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2021 die dagegen erhobene Beschwerde ab. B. Am 17. August 2021 wurde A1.__ im Hinblick auf den Vollzug der Landesverweisung in Ausschaffungshaft genommen. Die Einzelrichterin der Verwaltungsrekurskommission genehmigte die Haft am 20. August 2021 für die Dauer von drei Monaten bis 16. November 2021. Vom 10. November bis 11. Dezember 2021 verbüsste A1.__ Ersatzfreiheitsstrafen. Am 14. Dezember 2021 und am 10. März 2022 genehmigte die Einzelrichterin der Verwaltungsrekurskommission jeweils eine Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate bis 11. März 2022 und bis 11. Juni 2022. Seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt vom 30. August 2021 entsprechend identifizierten die algerischen Behörden A1.__ am 10. Mai 2022 als A., geboren 1990 (vgl. act. 7-I/2 Seiten 26 und 31, 7-III/2 Seite 21). C. Am 30. Mai 2022 beantragte das Migrationsamt bei der Verwaltungsrekurskommission eine Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate. Die zuständige Einzelrichterin führte am 10. Juni 2022 per Skype eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte unter Verzicht auf die Erhebung amtlicher Kosten die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate bis 11. September 2022. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im richterlichen Haftgenehmigungsverfahren wies sie ab. D. A. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 13. Juni 2022 versandten Einzelrichterentscheid des Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventuell unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid im Rahmen einer mündlichen Präsenzverhandlung zurückzuweisen, subeventualiter die Unrechtmässigkeit der Haft festzustellen. Es seien die Verletzung der Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers und – nach Augenschein im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid – die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen festzustellen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 die Abweisung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde. Das Migrationsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 13. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung und beantragte seinerseits die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich abschliessend am 27. Juli 2022. Die Rechtsvertreterin reichte gleichzeitig eine Honorarnote für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer – dessen Ausschaffungshaft die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid bis längstens am 11. September 2022 bestätigt hat und der mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde nach wie vor in Haft ist – ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 13. Juni 2022 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom 28. Juni 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Rechtsvertreterin rügt vorab eine Verletzung der Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz habe dessen Rechtsvertretung erst am 9. Juni 2022 mitgeteilt, die mündliche Verhandlung werde am folgenden Tag und per Skype stattfinden. Es gebe zwar keine Hinweise dafür, dass die Verhandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers via Skype stattgefunden habe. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Verfahrensrechte vollumfänglich kenne. Das könne von ihm auch nicht verlangt werden. Das Gebot der mündlichen Präsenzverhandlung dürfe nicht mit der Begründung, eine inhaftierte Person habe sich nicht gegen die Haftverhandlung via Skype gewehrt, ausgehebelt werden. Eine plausible Begründung, die den Anforderungen der Rechtsprechung an einen Rechtfertigungsgrund genügen dürfte, sei in den Akten nicht ersichtlich. Eine rechtliche 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundlage für die Durchführung der Verhandlung vom 10. Juni 2022 via Skype habe nicht bestanden. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls am 9. Dezember 2021 unterschriftlich bestätigt, auf eine mündliche Verhandlung vor Ort bei der Verwaltungsrekurskommission in St. Gallen zu verzichten und mit der Durchführung via Skype einverstanden zu sein. Für die erste Verlängerung sei aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vor Ort mündlich verhandelt worden. Weder bei der Überprüfung der zweiten noch der dritten Verlängerung der Ausschaffungshaft habe er den Wunsch geäussert, die Verhandlung sei mündlich vor Ort durchzuführen. Die Skype-Verhandlung sei ihm demnach nicht gegen seinen Willen aufgezwungen worden. Nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) sind Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Welche Regeln für die Behandlung behördlicher Gesuche um Verlängerung der Haft gelten, regelt die Bestimmung - jedenfalls ihrem Wortlaut nach - nicht. Auch das kantonale Recht äussert sich nicht dazu (vgl. Art. 93 und 93 VRP). Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Abs. 1); sie kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden (Abs. 2). Die inhaftierte Person kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Satz 1), über welches die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat (Satz 2). In Frage steht vorliegend die richterliche Genehmigung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft über die "maximale" Dauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG hinaus. Aus dem Regelungszusammenhang – Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bei Haftentlassungsgesuchen und auf richterliche Überprüfung der Verlängerung – ist zu schliessen, dass jedenfalls über eine solche Verlängerung der Ausschaffungshaft nach durchgeführter mündlicher Verhandlung richterlich zu entscheiden ist (vgl. so auch M. Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 244 f.). 2.2. bister

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der mündlichen Verhandlung entsprechend dem Zeitpunkt der Verankerung des Begriffs im Gesetz im Jahr 1994 sowie dem Zweck und der Bedeutung der Verhandlung als Präsenzverhandlung zu verstehen. Der inhaftierten Person kann deshalb die mit einer Videokonferenz verbundene Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Kommunikationsmöglichkeiten nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden. Mündliche Verhandlungen jedenfalls soweit sie der Überprüfung der Anordnung der Durchsetzungshaft und deren Verlängerung auf entsprechendes Gesuch der inhaftierten Person gemäss Art. 78 Abs. 4 AIG betreffen, müssen in physischer Anwesenheit der erforderlichen Personen stattfinden, soweit die inhaftierte Person nicht in klarer Kenntnis der Tragweite ihres Entscheids auf die vom Gesetzgeber gewollte Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung zugunsten einer Videokonferenz verzichtet (vgl. BGer 2C_846/2021 vom 19. November 2021 E. 3.3.4). Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls vom 8. Dezember 2021 unterschriftlich auf eine Durchführung der Verhandlung zur Haftüberprüfung vor Ort bei der Verwaltungsrekurskommission in St. Gallen verzichtete und sich stattdessen mit der Durchführung via Skype einverstanden erklärte (vgl. act. 7-I/5 Seite 4/8). Am 24. Januar 2022 erteilte er sämtlichen Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen von AsyLex die Vollmacht zur vollumfänglichen Vertretung im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, so insbesondere zur Vertretung gegenüber Behörden und vor Gerichten, zur Einreichung von Gesuchen, Rekursen und weiteren schriftlichen und mündlichen Eingaben sowie zu allen weiteren Handlungen zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit dem asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren in der Schweiz und im Ausland, namentlich bei einer Administrativhaftanordnung, respektive des Aufenthalts in Administrativhaft (vgl. act. 7-II/2 Seite 27). Am 4. März 2022 übermittelte das Migrationsamt der Rechtsvertretung das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers vom 3. März 2022, aus welchem die Absicht erkennbar war, bei der Verwaltungsrekurskommission die Verlängerung der bis 11. März 2022 genehmigten Haft um weitere drei Monate zu beantragen (vgl. act. 7-II/2 Seite 56, Frage 16, und Seite 60). 2.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte An den nachfolgenden Befragungen des Beschwerdeführers vom 1. April 2022 und vom 27. Mai 2022 durch eine Fachspezialistin des Migrationsamts nahm auch eine Mitarbeiterin von AsyLex teil (act. 7/III/2, Seiten 14-16 und 21-23). Am 1. April 2022 versicherte sich die Fachspezialistin, dass dem Beschwerdeführer die Bestätigung der Ausschaffungshaft bis 11. Juni 2022 bekannt sei. Am 27. Mai 2022 gab sie bekannt, das Migrationsamt beabsichtige, bei der Verwaltungsrekurskommission wiederum eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate zu beantragen und gab dem Beschwerdeführer und der Mitarbeiterin von AsyLex die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers musste also spätestens seit 27. Mai 2022 davon ausgehen, dass kurz vor Ablauf der bis 11. Juni 2022 richterlich bestätigten Ausschaffungshaft behördlicherseits ein weiteres Gesuch um eine Haftverlängerung gestellt und eine mündliche Verhandlung vor der zuständigen Einzelrichterin der Verwaltungsrekurskommission stattfinden werde. Dass sich die Rechtsvertretung daraufhin die ihr bekannten Ansprüche ihres Mandanten auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Durchführung einer Präsenzverhandlung, welcher die coronabedingten Regeln nicht entgegenstanden, geltend gemacht hätte, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Die Rechtsvertretung wurde sodann am 9. Juni 2022 über die Durchführung der Verhandlung am folgenden Tag um 09.00 Uhr in Kenntnis gesetzt. In dem per Fax übermittelten schriftlichen Plädoyer vom 10. Juni 2022 – der Zeitpunkt des Eingangs bei der Vorinstanz wird aus den Akten nicht ersichtlich – beantragte die Rechtsvertreterin für den Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, nicht aber die Durchführung einer Präsenzverhandlung (vgl. act. 7-III/3). Sie behauptet auch nicht, einen solchen Anspruch anlässlich der telefonischen Orientierung vom 9. Juni 2022 oder unmittelbar im Nachgang derselben geltend gemacht zu haben. Es wäre der Rechtsvertreterin unbenommen gewesen, bereits am 27. Mai 2022, spätestens aber am 9. Juni 2022 gegenüber der Vorinstanz auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Präsenzverhandlung hinzuweisen. Nachdem sie dies nicht getan hat, durfte die Vorinstanz in guten Treuen davon ausgehen, der Beschwerdeführer verzichte zugunsten einer Durchführung per Skype auf die Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung. Ergänzend kann zur Abwicklung des Haftüberprüfungsverfahrens angemerkt werden, dass es zweckmässig erscheint, wenn die inhaftierte Person sich anlässlich der 2.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Eröffnung des Haftbefehls dazu äussern kann, ob sie eine Verhandlung vor Ort oder per Skype wünscht (vgl. Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Formular "Vollzugsbericht"; act. 7-I/5 Seite 6). Die Einholung einer solchen Klarheit schaffenden Erklärung erscheint ohne zusätzlichen Aufwand auch möglich, wenn die inhaftierte Person anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt auf die Absicht hingewiesen wird, bei der Vorinstanz die Verlängerung der Ausschaffungshaft zu beantragen (vgl. beispielsweise act. 7-III/2 Seite 23). Der Klarheit diente auch der Vermerk im Protokoll, ob eine Verhandlung vor Ort oder via Skype stattgefunden hat. Bei Verlängerungen der Ausschaffungshaft liegen zwischen der Einreichung des entsprechenden Antrags des Migrationsamts bei der Vorinstanz – vorliegend datiert das mit keinem Eingangsstempel versehene Gesuch vom 30. Mai 2022 – und dem Ablauf der bewilligten Haft – vorliegend 11. Juni 2022 – regelmässig mehrere Tage. Unter diesen Umständen erscheint es als angebracht, dass einer allfälligen Rechtsvertretung der für die Haftverhandlung vorgesehene Termin von der Vorinstanz frühzeitig – und wenn immer möglich nicht erst am Vortag – bekannt gegeben wird. Schliesslich stellt sich vorliegend die Frage, weshalb Migrationsamt und Vorinstanz trotz der aktenkundigen Vertretungsvollmacht vom 24. Januar 2022 das Verfahren – soweit in den Akten überhaupt dokumentiert und ersichtlich – weitgehend nicht über die Rechtsvertretung abwickelten, was an sich üblich und geboten wäre. Insbesondere wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rechtsvertretung über die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2022 in Kenntnis gesetzt und ihren Entscheid vom 10. März 2022 der Rechtsvertretung zumindest mitgeteilt hätte. Der Beschwerdeführer beanstandet die Haftbedingungen im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid. Das Trennungsgebot werde nicht eingehalten. Die Haftanstalt sei bis vor zehn Jahren ein Gefängnis für die Strafhaft und die Räumlichkeiten gerade nicht auf das Regime der Ausschaffungshaft, die keiner Gefängnisumgebung gleichkommen dürfe, ausgerichtet gewesen. Das habe die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter bereits im Jahr 2016 festgestellt. Neueren Medienberichten sei zu entnehmen, dass die Haftbedingungen keineswegs besser geworden seien. Es fehle Privatsphäre, die Personen seien über eine zu lange Zeitspanne in der Zelle eingesperrt und es fehle an Beschäftigungs- und Bewegungsmöglichkeiten. Die "Betreuung" durch Polizeibeamte zeige ebenfalls, dass die inhaftierten Personen wie im Strafvollzug 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beziehungsweise in der Untersuchungshaft behandelt würden. – Das Migrationsamt hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Haftbedingungen nicht geäussert. Nach Art. 81 Abs. 2 AIG (in der seit 1. Juni 2019 in Kraft stehenden Fassung; AS 2019 S. 1413) ist die ausländerrechtliche Administrativhaft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen; ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Art. 81 Abs. 4 AIG verweist für die Rückführungen in einen Drittstaat (lit. a) und für Dublin-Überstellungen (lit. b) auf das einschlägige europäische Recht. Auch Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG geht davon aus, dass einerseits in Mitgliedstaaten besondere Hafteinrichtungen unter Umständen fehlen können – in diesen Fällen müssen die in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden – und anderseits in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen auf Wunsch gestattet wird, zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen (vgl. Urteil des EuGH C-519/20 vom 10. März 2022 Rz. 5). Rechtsvorschriften, die Ausnahmen von diesem Grundsatz der Trennung von Strafvollzug und ausländerrechtlicher Administrativhaft vorsehen, sind dann zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass in dem Zeitraum, in dem auf die Ausnahme zurückgegriffen wird, in bestimmten speziellen Einrichtung für den Vollzug der Abschiebehaft vorübergehend Plätze verfügbar sind (vgl. Urteil des EuGH C-519/20 vom 10. März 2022 Rz. 78). Personen in ausländerrechtlicher Haft werden gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (sGS 962.14) getrennt von Gefangenen anderer Haftarten untergebracht und erhalten im Rahmen der Hausordnung Gelegenheit für soziale Kontakte und gemeinschaftliche Aktivitäten; im Übrigen werden die Vorschriften der Verordnung sachgemäss angewendet. 3.2. 3.3. Das Gefängnis Bazenheid war zwar bei seiner Errichtung auf den Vollzug der Untersuchungshaft ausgerichtet. Zu berücksichtigen ist, dass der Vollzug der Untersuchungshaft – anders als der Vollzug von Freiheitsstrafen – dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung tragen muss. Insoweit ergeben sich hinsichtlich der Anforderungen an die Haftbedingungen Parallelen zur ausländerrechtlichen 3.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Administrativhaft. Dass der Zweck der letzteren im Vergleich zu jenem der ersteren ein freiheitlicheres Regime zulässt, ist unbestritten. Das hat bei der Umnutzung zu entsprechenden baulichen Massnahmen geführt (vgl. Tagblatt vom 1. November 2018; www.tagblatt.ch). Die wesentliche Voraussetzung des Vollzugs der ausländerrechtlichen Haft in einer dafür vorgesehenen Hafteinrichtung ist unbestrittenermassen erfüllt. Im Gefängnis in Bazenheid werden nebst der ausländerrechtlichen Administrativhaft – unbestrittenermassen – denn auch keine auf anderen Rechtgründen beruhenden Freiheitsentzüge vollzogen. Im Februar 2022 beanstandeten der Beschwerdeführer und ein Mitinsasse in einem Schreiben an das Migrationsamt (vgl. act. 7-II/2 Seite 42) die Haftbedingung im Ausschaffungsgefängnis in Bazenheid hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit, Sport zu treiben und zu arbeiten, der Unterbringung in einer Zweierzelle mit lediglich einem WC ohne Türe, des lediglich zweimaligen Duschens pro Woche sowie des kleinen Aufenthaltsraums, der keine Möglichkeit für ruhige Gespräche oder Gesellschaftsspiele biete (vgl. act. 7-II/2 Seite 43). In der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz beanstandete der Beschwerdeführer die Haftbedingungen konkret hinsichtlich der Dauer des Einschlusses in der Zelle (täglich zwanzig Stunden), der Qualität der sozialen Kontakte zu anderen Insassen (keine guten Beziehungen) und dem Zustand seiner Zelle (sehe aus wie ein Aschenbecher). Das Migrationsamt hat am 14. Juli 2022 im Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet und insbesondere auch die vom Beschwerdeführer dargelegten Haftbedingungen nicht bestritten. Indes klärte die Fachspezialistin des Migrationsamts bereits am 22. Februar 2022 die Fragen mit den Betroffenen und hielt ihnen gegenüber fest, die beanstandeten Bedingungen entsprächen den Mindestanforderungen. Die geklagten Probleme ergäben sich vor allem aus der fehlenden Beschäftigung sowie der Möglichkeit, nur zweimal wöchentlich duschen zu können (vgl. act. 7-II/2 Seite 44). Am 4. März 2022 erneut zu den Haftbedingungen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die Angelegenheit sei für ihn erledigt. Er sei froh, dass er und sein Kollege mit der Fachspezialistin des Migrationsamtes habe sprechen können. Sie wüssten jetzt, wie die Regeln seien und sie die Verlegung nach Bazenheid akzeptieren müssten (vgl. act. 7-II/2 Seite 53, Antwort auf Frage 5). Nachdem die beanstandeten Haftbedingungen in tatsächlicher Hinsicht unbestritten sind, erübrigt sich die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheins. Der Beschwerdeführer hat während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen im 3.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefängnis X.__ selbst festgestellt, dass er dort nicht die gleichen Rechte wie im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid habe (vgl. act. 7-I/2 Seite 64, Antwort auf Frage 5). Daraus wird ersichtlich, dass die Haftbedingungen in der Ausschaffungshaft im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid spürbar weniger einschränkend sind als jene im Strafvollzug. Sie können aber je nach Zusammensetzung der Insassengemeinschaft, der Herkunftsländer der Insassen und der Belegung nicht immer gleich offen ausgestaltet werden. Die damit einhergehende Problematik ist behördlicherseits bekannt (vgl. etwa die Stellungnahme der Regierung des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2016 zu Ziffer 23 des Berichts der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter [NKVF] über ihren Besuch vom 5./6. Oktober 2015 in den Gefängnissen der Kantonspolizei St. Gallen; www.nkvf.admin.ch Publikationen/Berichte der Kontrollbesuche). Dass die baulichen Voraussetzungen und die personelle Ausstattung der Gefängnisse es zurzeit nicht zulassen, den Gefangenen überall Beschäftigungs-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten und grosszügige Aussenkontakte zu bieten (vgl. Stellungnahme zu Ziffer 22 des Berichts), ist auf die überkommene st. gallische Struktur des Vollzugs freiheitsentziehender Massnahmen in zahlreichen kleineren Einrichtungen zurückzuführen. Regierung, Parlament und Volk des Kantons St. Gallen haben in diesem Zusammenhang erkannt, dass zwecks Optimierung eine weitergehende Zentralisierung der Vollzugseinrichtungen erforderlich ist und in der Volksabstimmung vom 25. November 2018 den Kantonsratsbeschluss über die Erweiterung Erneuerung des Regionalgefängnisses und der Staatsanwaltschaft Altstätten zugestimmt (vgl. zum Stand der Umsetzung Geschäft Nr. 33.21.02, dazu insbesondere Kantonsratsbeschluss über einen Nachtragskredit betreffend Altlastensanierung im Zusammenhang mit der Erweiterung und Erneuerung des Regionalgefängnisses und der Staatsanwaltschaft Altstätten, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 26. Oktober 2021. www.ratsinfo.sg.ch). Die ärztliche und medizinische Versorgung ist im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid gewährleistet (vgl. dazu konkret für den Beschwerdeführer nachfolgend Erwägung 4.3). Hinsichtlich der Möglichkeit sozialer Kontakte zwischen den Mitinsassen und der Freizeitangebote, dürfen Einschränkungen über den Haftzweck hinausgehen, wenn sie zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs notwendig sind (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b, 122 I 222). Die Gewährleistung der Möglichkeit sportlicher Betätigung und offener Zellen während längerer Zeit setzt voraus, dass die damit erforderliche Betreuung der Insassen personell gewährleistet werden kann. Gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers sind die Kontakte zu den Mitinsassen nicht gut. Sind indes die Beziehungen zwischen den Häftlingen angespannt, setzt dies einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. erhöhten personellen Aufwand voraus und führt deshalb gezwungenermassen zu längeren Einschliessungszeiten sowie in der Folge dazu, dass der Beschwerdeführer auch die Zeit, in welcher die Zellen geöffnet sind, als unbefriedigend empfindet, weil weder ruhige Gespräche zustande kommen noch sich Gelegenheiten für Gesellschaftsspiele ergeben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Zugang zu Zeitungen und Büchern oder der Empfang von Besuchen seien ihm verwehrt worden. Den allgemeinen Anspruch auf Beschäftigung in der ausländerrechtlichen Administrativhaft gemäss Art. 81 Abs. 2 Satz 3 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005, AS 2007 S. 5437) hat der Gesetzgeber per 1. Dezember 2014 ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 S. 4375 ff. S. 4390). Zusammenfassend ergibt sich damit hinsichtlich der monierten Haftbedingungen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid dem Grundsatz der Trennung von Straf- und Untersuchungsgefangenen entspricht. Das Haftregime ist freier ausgestaltet als im Strafvollzug und in der Untersuchungshaft. Es genügt insgesamt den Mindestanforderungen, welche der Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft erfüllen muss. Soweit es als restriktiv – keine Möglichkeit für Sport und Beschäftigung, Einschliessung während zwanzig Stunden täglich, Duschen zweimal wöchentlich – erscheint, ist es durch die bestehenden, jedoch in Anpassung stehenden st. gallischen Gefängnisstrukturen sowie die notwendige Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs bedingt. Es ist davon auszugehen, dass Lockerungen zumindest teilweise – wie beispielsweise die Verkürzung der Einschliesszeiten und Bewegungsfreiheit im Zellentrakt – bei zuverlässig kooperativem Verhalten der Insassen möglich sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem angesichts der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung gegebenen öffentlichen Interesse an deren Vollzug sei das private, in erster Linie durch die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Interesse des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er müsse bereits seit sechseinhalb Monaten im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid ausharren. Davor sei er bereits von Anfang August bis Mitte November [2021] in Ausschaffungshaft gewesen. Diese sei für knapp einen Monat unterbrochen worden, weil er in dieser Zeit Ersatzfreiheitsstrafen habe verbüssen müssen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit insgesamt knapp zehn Monaten in Ausschaffungshaft. Um die Verhältnismässigkeit der Einschränkung der persönlichen Freiheit über einen Zeitraum von mehr als sechs 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monaten zu rechtfertigen, müssten sehr gewichtige öffentliche Interessen vorliegen. Das Interesse der Öffentlichkeit bestehe in der Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Ziehe man in Betracht, dass er hauptsächlich durch geringfügige Verbrechen und Vergehen auffällig geworden sei, könne man nicht von einer Gefährdung der Sicherheit der Öffentlichkeit sprechen. Schon gar nicht habe er die Öffentlichkeit gefährdet. Er habe sich in den vergangenen [...] nichts zu Schulden kommen lassen, sondern sich stets wohlverhalten. Er sei kooperativ und freundlich im Umgang mit den Behörden. Ziehe man in Betracht, dass die potenzielle Gefährdung mit dem Freiheitsentzug des Beschwerdeführers abzuwägen sei, steche das offensichtliche Missverhältnis sofort ins Auge. Die Verhältnismässigkeitsprüfung müsse sich auch auf die Länge der Haft beziehen. Sie sei auf das Notwendigste zu beschränken. Bei einer Haftdauer von mehr als sechs Monaten könne davon allerdings keine Rede mehr sein. Schliesslich wären mildere Mittel – Meldepflicht und/oder Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons St. Gallen – ebenso geeignet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers für den Vollzug der Wegweisung und damit die Durchsetzung des Asyl- und Ausländerrechts sicherzustellen. Die maximale Haftdauer von Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft von sechs Monaten kann gestützt auf Art. 79 Abs. 2 Ingress AIG um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen- Staat ist, verzögert (lit. b). Der Beschwerdeführer kann der ihm gegenüber verhängten strafrechtlichen Landesverweisung mangels Pass und – erforderlichenfalls – Visum legal nur mit einer Ausreise nach Algerien, seinem Heimatland, nachkommen. Zu einer solchen Ausreise ist er gemäss seinen Angaben anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz am 10. Juni 2022 nicht bereit (vgl. act. 7-III/4, Seite 4). Die algerischen Behörden haben mittlerweile am 11. Mai 2022 die Identität des Beschwerdeführers – A.__, geboren 1990 – festgestellt. Der Beschwerdeführer hat diese Identität gegenüber der Vorinstanz bestätigt (vgl. act. 7-III/4 Seite 3). Die Ausstellung und Übermittlung des für die Ausreise erforderlichen Laissez-passer durch Algerien, das unbestrittenermassen kein Schengen-Staat ist, steht noch aus. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine mehr als sechsmonatige Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 Abs. 2 Ingress und lit. b AIG sind damit erfüllt. 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Haft ist durch das öffentliche Interesse der Durchsetzung des Asyl- und Ausländerrechts gerechtfertigt und auch verhältnismässig. Sie ist zur Durchsetzung des öffentlichen Interesses geeignet und erforderlich. Insbesondere ist die vom Beschwerdeführer in Betracht gezogene mildere Massnahme – die Kombination einer Meldepflicht mit einer Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons St. Gallen – unzureichend, zumal der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Absicht äusserte, nach Frankreich auszureisen, weil seine Familie dort lebe. Wie er dies ohne Papiere und Visum legal tun könnte, ist nicht ersichtlich. Die Schweiz aber darf nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen benachbarten Schengen-Staat Hand bieten (vgl. BGer 2C_205/2007 vom 1. Juni 2007 E. 3.3, 2C_71/2008 vom 29. Januar 2008 E. 2.3). Zu prüfen bleibt damit noch die Zumutbarkeit der weiteren Verlängerung der Ausschaffungshaft. Je länger die Haft dauert, desto gewichtiger haben die öffentlichen Interessen an ihrer Aufrechterhaltung zu sein, und umso sorgfältiger sind diese – auch bei einer Weigerung des Ausländers zu kooperieren – gegenüber den Interessen des Inhaftierten abzuwägen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.3). Indessen ist aber auch zu beachten, dass die Verhältnismässigkeit nicht bereits mit der Begründung in Frage gestellt werden kann, der Betroffene verweigere konsequent seine Einwilligung zu einer selbständigen Rückkehr. In einem Rechtsstaat kann nicht von der Rechtsdurchsetzung abgesehen werden, weil der Betroffene – wie der Beschwerdeführer – erklärt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen (vgl. BGer 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018 E. 4.1). Mit der Identifikation des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden am 10. Mai 2022 hat sich die Aussicht darauf, dass für den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit, insbesondere noch innerhalb der zulässigen Haftdauer ein Laissez- passer ausgestellt wird und dem Vollzug der Landverweisung damit keine rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, konkretisiert. Mit den konkreten Aussichten auf den Vollzug der Wegweisung gewinnt das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Ausländerrechts an Gewicht. Sie überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Bedingungen seiner Unterbringung im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid den gesetzlichen Voraussetzungen nur knapp zu genügen vermögen. Sie erfüllen indessen – wie dargelegt – die grundlegenden Mindestanforderungen an den Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft. Dies umso mehr, als es sich um eine besondere Einrichtung ohne jeden Bezug zum Vollzug von strafrechtlichen und strafprozessual bedingten Freiheitsentzügen handelt und weitergehende Lockerungen der 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Haftbedingungen – beispielsweise die Verlängerung der Zeiten, in welchen die Zellen geöffnet und Gespräche und Spiel möglich sind – nicht normativ ausgeschlossen sind, sondern auch vom Verhalten der Insassen und des in der Folge erforderlichen personellen Überwachungsaufwandes abhängen. Die medizinische Versorgung ist gewährleistet. Sie hängt indessen in erster Linie davon ab, dass der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertretung die entsprechenden Bedürfnisse formuliert. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeitenden des Migrationsamts sind sodann auch verpflichtet, auf konkrete Anzeichen hin, wie sie beispielsweise in der spontanen Äusserung von Suizidgedanken durch den Beschwerdeführer zum Ausdruck kommen können (vgl. act. 7-III/2 Seite 22), gegebenenfalls auch ohne ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen, psychologische Unterstützung zu veranlassen. Unter den dargelegten Umständen erscheint die genehmigte Verlängerung der Ausschaffungshaft von bisher neun auf zwölf Monate immer noch als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ersucht. Die Vorinstanz hat auf die Erhebung amtlicher Kosten – ohne solche zu sprechen und zu verlegen – unter Verweis auf Art. 97 VRP verzichtet. Da der Beschwerdeführer mit keinen amtlichen Kosten belastet wurde, hat die Vorinstanz sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht als obsolet bezeichnet. Insoweit ist der Beschwerdeführer denn auch nicht beschwert. 5.1. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat die Vorinstanz abgewiesen. Sie führt aus, im Zusammenhang mit der Durchsetzungshaft habe das Bundesgericht erkannt, dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren zu entsprechen sei, sofern sich die Durchsetzungshaft direkt an eine längere Ausschaffungshaft beziehungsweise einen Strafvollzug anschliesse, in der Folge aber nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Was für die Durchsetzungshaft, welche das letzte Mittel darstelle, wenn und soweit keine andere Zwangsmassnahme zum Ziel führe, den illegal anwesenden Ausländer – auch gegen seinen Willen – in die Heimat verbringen zu können, [gelte], habe umso mehr bei Verlängerungen der Ausschaffungshaft zu gelten, sofern dem Ausländer nach Ablauf von drei Monaten – wie vorliegend dem Beschwerdeführer bei der erstmaligen Verlängerung der Ausschaffungshaft am 14. Dezember 2021 – bereits einmal die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Seither seien keine neuen Sachverhaltselemente dazugekommen, welche zu einer wesentlichen Änderung der Sachlage und damit zu besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt hätten. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1); soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2). Art. 4 Ingress und lit. d der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) garantiert das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, ohne dessen Voraussetzungen zu konkretisieren. Gemäss Art. 99 VRP wird vor Verwaltungsrekurskommission die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Abs. 1), wobei die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) über die unentgeltliche Rechtspflege sachgemäss Anwendung finden (Abs. 2). Der Umfang des Anspruchs richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz. Das kantonale Recht kann mithin über den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch hinausgehen (vgl. BGE 134 I 92 E. 3.1.1). 5.3. Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren der Verlängerung einer Durchsetzungshaft zutreffend wieder (vgl. BGE 134 I 92, Regeste). Fraglich ist indes, ob ihrem Schluss, was im Verfahren der Verlängerung der Durchsetzungshaft gelte, müsse umso mehr in jenem der Ausschaffungshaft gelten, gefolgt werden kann. Zwar führen Durchsetzungs- wie Ausschaffungshaft zum gleichen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der inhaftierten Person. Die Durchsetzungshaft kommt indessen dann zum Tragen, wenn eine Weg-, Aus- oder Landesverweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens der zur Ausreise verpflichteten Person nicht vollzogen werden kann (vgl. Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Haft findet ihre Rechtfertigung damit vorab in der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (vgl. BGE 134 I 92 E. 2.1.2). Der Betroffene soll – nachdem während der Ausschaffungshaft sämtliche zumutbaren Abklärungen und Bemühungen an seinem Verhalten gescheitert sind – dazu bewegt werden, seiner gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nachzukommen und mit 5.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Behörden zu kooperieren (vgl. BGE 134 I 92 E. 2.3.1). Wurde unter Beizug eines Rechtsbeistandes im Verfahren der Anordnung oder der Verlängerung der Durchsetzungshaft einmal festgestellt, dass die betroffene Person in der Lage ist, ein Vollzugshindernis durch ein konkretes Verhalten zu beseitigen, ist regelmässig klar, wann – nämlich nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die inhaftierte Person – die Grundlage für eine Durchsetzungshaft entfällt. Demgegenüber ist bei der Ausschaffungshaft die Ausgangslage regelmässig komplexer, weil der Grund der Haft nicht (nur) vom Verhalten der inhaftierten Person, sondern auch vom Verhalten der in- und ausländischen Behörden abhängt. Dass das Bundesgericht bei der Durchsetzungshaft davon ausgeht, wenn dem mit der Schwere des Eingriffs begründeten verfassungsmässigen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung einmal Rechnung getragen worden sei, bestehe er bei der Verlängerung der Durchsetzungshaft nur noch bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Natur, ist deshalb sachlich ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Bundesgericht betont denn auch in seiner Begründung den – im Vergleich zur Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft – besonderen Charakter der Durchsetzungshaft (vgl. BGE 134 I 92 E. 4.1). An der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VerwGE B 2022/98 vom 3. Juni 2022 E. 4.6), wonach im gerichtlichen Verfahren zur Genehmigung der Verlängerung von Ausschaffungshaften über die Dauer von drei Monaten hinaus bei prozessualer Bedürftigkeit der inhaftierten Person im Verfahren der richterlichen Haftüberprüfung vor der Vorinstanz ein – verzichtbarer – Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht, ist deshalb festzuhalten. Die Vorinstanz hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren somit zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin macht im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von fünf Stunden zu CHF 220, mithin ein Honorar von CHF 1'100 geltend. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor der Einzelrichterin im Verwaltungsjustizverfahren pauschal CHF 1'000 bis 7'500 (Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. c der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen hinsichtlich der Beachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör, der Erfüllung der Mindestanforderungen an die Haftbedingungen und der Verhältnismässigkeit der weiteren Verlängerung der Ausschaffungshaft als unbegründet. Begründet ist hingegen der Vorwurf, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, ist dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, der Staat zu einem Drittel (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kostenanteile ist beim Beschwerdeführer gestützt auf Art. 97 VRP und beim Staat gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren kann dementsprechend als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer unterliegt in der Hauptsache und damit mehrheitlich. Bei diesem Verfahrensausgang hat er keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 16 zu Art. 98 VRP). Der Beschwerdeführer ist offenkundig prozessual bedürftig. Die Streitsache hat zudem in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht Fragen aufgeworfen, welche die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht als aussichtslos erscheinen liessen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung einverlangte Honorar erscheint angemessen. Anträge auf Entschädigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer wurden nicht gestellt (vgl. Art. 28 und 28, Art. 29 HonO). Kostenpflichtig ist der Staat (Vorinstanz). Die Rechtsvertreterin darf von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO). bis bis bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Beschwerdeverfahren ist deshalb zu entsprechen. Rechtsanwältin Sonja Comte, Zürich, die im Beschwerdeverfahren als Rechtsvertreterin aufgetreten ist, ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen, jedoch beim Verein AsyLex, einer gemeinnützigen Organisation, angestellt (vgl. gerichte-zh.ch). Ihre Tätigkeit der Parteivertretung ist deshalb strikte auf Mandate im Rahmen des von der Organisation verfolgten Zwecks beschränkt (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; SR 935.61, BGFA). AsyLex unterstützt Asylsuchende in ihrem Verfahren mit unentgeltlicher rechtlicher Beratung (vgl. www.asylex.ch Über AsyLex). Der Beschwerdeführer muss die Schweiz zwar aufgrund einer strafrechtlichen Landesverweisung verlassen. Er ist indessen auch Asylsuchender, dessen Gesuch abgewiesen wurde. Er ist also unabhängig von der strafrechtlichen Landesverweisung verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Rechtsanwältin Sonja Comte, Zürich, kann deshalb als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt werden. Zuständig ist der verfahrensleitende Abteilungspräsident (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, und Art. 6 Abs. 1 Ingress und lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, sGS 961.2; Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts; sGS 941.22). Die Rechtsvertreterin macht ein pauschales Honorar von CHF 1'919.50 zuzüglich Barauslagen von CHF 27 geltend. Das Honorar bewegt sich im Rahmen der pauschalen Entschädigung, die einer Partei in einem vergleichbaren Verfahren bei Obsiegen zugesprochen würde. Die Rechtsvertreterin ist mit einem pauschalen Honorar von CHF 2'000 (vgl. Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b HonO), das bei unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel auf CHF 1'600 herabzusetzen ist (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG), zu entschädigen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von CHF 27 (vgl. Art. 28 und 28 HonO). Mangels Antrags ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen (Art. 29 HonO). Die Rechtsvertreterin darf von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO).

bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Sonja Comte, Zürich, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestimmt.

Der Abteilungspräsident Zürn

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Staat (Vorinstanz) entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Haftprüfungsverfahren aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 1'100 (ohne Mehrwertsteuer). 3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 tragen der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Staat zu einem Drittel. Auf die Erhebung der Kostenanteile wird verzichtet. 4. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'627 (ohne Mehrwertsteuer).

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25.03.2026