© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/110 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.12.2022 Entscheiddatum: 06.10.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.10.2022 Verfahrensrecht, Nichteintreten auf ein Gesuch um Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe, Art. 82 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Als rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, sind die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 82 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen. Für die Gewährung von Sozialhilfe an Asylsuchende im erweiterten Verfahren (Art. 3 lit. a AsylV) und von Nothilfe an Personen mit rechtskräftiger Wegweisungsverfügung (Art. 3 lit. b Ziff. 2 AsylV) ist der Kanton und nicht die politische Gemeinde zuständig, weshalb jene zurecht nicht auf ein Gesuch um Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe eintrat. Minderjährige Kinder teilen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; sie haben das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn dieser über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt. Dies trifft auch auf ein nach Abschluss des Asylverfahrens geborenes Kind zu (Verwaltungsgericht, B 2022/110). Entscheid vom 6. Oktober 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde D.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Nichteintreten auf Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe-, ev. Nothilfeleistungen
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die 1987 geborene X.__ und ihre 2009 geborene Tochter Y.__, beide eritreische Staatsangehörige, reisten am 14. September 2017 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Gesuche mit Verfügung vom 2. November 2017 mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies beide Gesuchstellerinnen aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2019 ab. Mehrere neue Asylgesuche wie auch Wiedererwägungsgesuche wurden seither sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht abschlägig entschieden, letztmals mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2022 (D-463/2022) betreffend die Abweisung eines weiteren Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM. B. Mit Verfügung vom 23. August 2019 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte X.__ und Y.__ der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs mit Aufenthaltsort im Ausreise- und Nothilfezentrum (ANZ) Sonnenberg zum Bezug von Nothilfe zu. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 14. Oktober 2019 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat (VerwGE B 2019/229 vom 20. Februar 2020). Die wiederum dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Juni 2020 ab (BGer 8C_225/2020). Eine dagegen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobene Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos (BGer 2C_581/2021 vom 3. August 2021 E. 1.1). C. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 ersuchten X.__ und Y.__ die Politische Gemeinde D.__ um Sozialhilfe. Die Sozialen Dienste D.__ traten auf das Gesuch am 20. Mai 2021 mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 1. bzw. 4. Juni 2021 nicht ein. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. D. Am 8. März 2022 gebar X.__ im Spital K.__ den Sohn A.. Als Vater des Kindes erklärte sich der eritreische Staatsangehörige B., niederlassungsberechtigt in der Schweiz und wohnhaft in Z.. Gleichentags ersuchte X. das SEM um (Erst)-Asyl für ihren Sohn A., allenfalls Familienasyl als Kind des als Flüchtling anerkannten Vaters. Das SEM teilte der Mutter in der Folge mit, ihr negativer Asylentscheid sei auf den Sohn übertragen worden. Sobald das Bundesverwaltungsgericht über eine noch hängige Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs des Asylentscheids von Mutter und Tochter entschieden habe – was mittlerweile mit Urteil vom 20. Juni 2022 (Abweisung der Beschwerde) geschehen ist –, werde das Gesuch von A. an die Hand genommen. E. Am 9. März 2022 ersuchte X.__ die Sozialen Dienste D.__ um Sozialhilfe oder zumindest Nothilfe für sich und ihren Sohn A.__ (vi-act. 11/31). Die Sozialen Dienste D.__ traten auf das Gesuch mit Verfügung vom 23. März 2022 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (vi-act. 11/35). Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Departement des Innern mit Entscheid vom 30. Mai 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vi-act. 11/27). F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 und Ergänzung vom 13. August 2022 erhob X.__
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Beschwerdeführerin) im eigenen sowie im Namen von A.__ (Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 30. Mai 2022 mit den Anträgen, unter Kostenfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei die Gemeinde D.__ anzuweisen, auf das Sozial-, ev. Nothilfegesuch einzutreten. Ausserdem stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde seitens des Gerichts verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Politische Gemeinde D.__ (Beschwerdegegnerin) liess sich am 13. September 2022 unter Beantragung der kostenfälligen Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführer reichten am 3. Oktober 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie sind durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2022 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 13. August 2022 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich – mit nachstehender Einschränkung - einzutreten. Verfahrensgegenstand ist einzig, ob die Sozialen Dienste D.__ verpflichtet gewesen wären, auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe vom 9. März 2022 einzutreten. Bejahendenfalls wäre die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an diese zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde weitere Fragen aufwerfen, welche entsprechend ausserhalb des geschilderten Prozessgegenstands liegen, kann darauf nicht näher eingegangen werden. Ein Teil der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betrifft das Migrations- bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Kindesschutzverfahren sowie die gegenwärtige Lebenslage. All dies steht indes ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerdeführer rügen, A.__ habe ein Erstasylgesuch gestellt. Es könne nicht angehen, die Gültigkeit des Wegweisungsentscheids, der lange vor seiner Geburt gegenüber der Mutter und seiner Halbschwester ergangen sei, auch auf ihn auszuweiten. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten es unterlassen, bei der Behandlung des Sozialhilfegesuchs die Kinderrechtskonvention heranzuziehen sowie gestützt auf Art. 448 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) mit anderen involvierten Instanzen, namentlich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und dem bisher untätigen Migrationsamt, zu kooperieren und sich zu koordinieren. Angesichts des Interesses an einem Aufenthalt in D.__ sei die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Gemeinde D.__ gegeben. Die Aufenthaltsgemeinde habe dabei zumindest Nothilfe zu leisten; diese dürfe ihnen nicht vorenthalten werden. 2.1. Die Zuweisungskantone gewährleisten Sozialhilfe oder Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist (Art. 80a des Asylgesetzes, SR 142.31, AsylG). Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Nach Art. 2 der Asylverordnung (sGS 381.12, AsylV) vollzieht das Migrationsamt die Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts im Asylbereich, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Für die Gewährung von Sozialhilfe an Asylsuchende im erweiterten Verfahren (Art. 3 lit. a AsylV) und von Nothilfe an Personen mit rechtskräftiger Wegweisungsverfügung (Art. 3 lit. b Ziff. 2 AsylV) ist der Kanton und nicht die politische Gemeinde zuständig. Er leistet für Asylsuchende, solange noch kein rechtskräftiger Asylentscheid vorliegt, Sozialhilfe in Kollektivunterkünften mit Integrationscharakter (Art. 4 AsylV). Für Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid leistet der Kanton Nothilfe in sachgemässer Anwendung von Art. 9b des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, SHG) in 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kollektivunterkünften mit Minimalstandards (Art. 5 Satz 1 AsylV). Ausserhalb der Kollektivunterkünfte erbringt der Kanton Sozial- und Nothilfeleistungen nur, wenn dies aus wichtigen persönlichen, insbesondere aus medizinischen Gründen, unumgänglich ist und er hierfür eine vorgängige Kostengutsprache erteilt hat (Art. 6 Abs. 2 AsylV). Minderjährige Kinder haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn dieser über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie von deren Tochter Y.__ wurde mangels Flüchtlingseigenschaft längst abgewiesen, und beide wurden aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2019 abgewiesen, womit der Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwuchs. Gestützt auf die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen sind die Beschwerdeführerin und ihre Tochter von der Sozialhilfe ausgeschlossen und haben lediglich Anspruch auf Nothilfe (vgl. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Mehrere neu gestellte Asylgesuche sowie diverse Wiedererwägungsgesuche wurden seither sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht abschlägig entschieden, letztmals mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2022 (D-463/2022) betreffend die Abweisung eines weiteren Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM. Zwecks Bezugs der Nothilfe wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 23. August 2019 an die Politische Gemeinde Vilters-Wangs mit Aufenthaltsort im ANZ Sonnenberg zugewiesen. Jene Verfügung ist seit dem abschlägigen Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Juni 2020 rechtskräftig. Das Bundesgericht erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern durch die Zuweisungsverfügung Verfassungs- oder Völkerrecht verletzt worden sein sollte. Der Grundsatz der Einheit der Familie und insbesondere die Bedürfnisse der Tochter, auch was den Schulunterricht anbelange, seien durch die Zuweisung ins ANZ Sonnenberg, das auf die gemeinsame Beherbergung von Erwachsenen und Kindern ausgerichtet sei, im Rahmen des Nothilfeanspruchs gewahrt worden (BGer 8C_225/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.4). Auf ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter um Sozialhilfe traten die Sozialen Dienste D.__ 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Verfügung vom 20. Mai 2021 mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit nicht ein (vi-act. 11/9). Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 1. bzw. 4. Juni 2021 nicht ein (vi-act. 11/9 und 10). Ein am 17. September 2021 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde von den Sozialen Diensten D.__ nicht behandelt (vi-act. 11/17). Auf eine dagegen erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde trat der Gemeinderat D.__ am 15. März 2022 nicht ein (vi-act. 11/34). Die wiederum dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 16. Juni 2022 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht momentan noch hängig. Ein am 2. Juni 2021 beim Migrationsamt gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Zuweisungsverfügung und Zuweisung zum Bezug von Nothilfe an die Gemeinde D.__ ist derzeit pendent. Die Beschwerdeführerin hat als rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende somit von Bundesrechts wegen keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Für die Leistung der ihr zustehenden Nothilfe in einer Kollektivunterkunft mit Minimalstandard ist der Kanton und nicht die Gemeinde zuständig. Das Migrationsamt verfügte die Zuweisung in das ANZ Sonnenberg in Vilters. Diese Möglichkeit steht der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, insbesondere auch ihrem Sohn A., nach wie vor offen. Damit ist dem gesetzlichen Anspruch auf Nothilfe Genüge getan. Für die Leistung von Nothilfe ausserhalb der Kollektivunterkunft, wenn dies aus wichtigen persönlichen Gründen, insbesondere aus medizinischen Gründen, unumgänglich ist, wäre sodann ebenfalls der Kanton (das Migrationsamt) und nicht die politische Gemeinde sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 lit. a AsylV). Bisher hat das Migrationsamt keine anderslautende Verfügung erlassen, insbesondere keine Zuweisung an die Beschwerdegegnerin. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit folglich zurecht nicht auf das Gesuch vom 9. März 2022 um Gewährung von Sozialhilfe wie auch Nothilfe eingetreten, womit auch die Vorinstanz den dagegen erhobenen Rekurs zurecht abgewiesen hat und die dagegen erhobene Beschwerde daher abzuweisen ist. Der am 8. März 2022 geborene Beschwerdeführer stellte beim SEM ein Erstasylgesuch, allenfalls ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des sich als Vater bezeichnenden B.. Dass der Beschwerdeführer wie seine Mutter für das Asylverfahren dem Kanton St. Gallen zugewiesen sind, entspricht dem Grundsatz der Familieneinheit und wird von ihnen ausdrücklich anerkannt (vi-act. 1). Derzeit besteht lediglich zur Mutter (Beschwerdeführerin) ein rechtlich gesichertes 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Kindsverhältnis; B.__ ist (noch) nicht als Vater im Zivilstandsregister eingetragen; als solcher gilt derzeit von Gesetzes wegen M., der Ehemann der Beschwerdeführerin (act. 14/1). Die Beschwerdeführerin wiederum ist die alleinige Sorgeberechtigte und übt auch die Obhut über den Beschwerdeführer aus, womit dieser – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids – wie sie als weggewiesener Asylbewerber gilt. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus, wurde der Beschwerdeführer doch in das hängige Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs einbezogen (Urteil D-463/2022 vom 20. Juni 2022 sowie Schreiben des SEM vom 14. März 2022, vi-act. 11/36). Eine anderslautende Verfügung des SEM zum Familienasylgesuch des Beschwerdeführers ist bisher noch nicht ergangen. Als weggewiesener Asylsuchender ist er somit einerseits von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 AsylG), andererseits ist auch für ihn der Kanton für die Gewährung von Nothilfe zuständig (Art. 3 lit. b Ziff. 2 AsylV). Selbst wenn man den Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Familienasylverfahrens noch als nicht weggewiesenen Asylsuchenden behandeln wollte, läge die Zuständigkeit für die Gewährung von Sozialhilfe gestützt auf Art. 3 lit. a AsylV beim Kanton und unter keinem (Rechts-)Titel bei der Beschwerdegegnerin. Es liegt offenkundig keiner jener Fälle gemäss Art. 8 AsylV vor, in denen die politische Gemeinde für die Leistung von Sozialhilfe zuständig wäre. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer ist die Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit folglich zurecht nicht auf das Gesuch vom 9. März 2022 um Gewährung von Sozialhilfe wie auch Nothilfe eingetreten, womit auch die Vorinstanz den dagegen erhobenen Rekurs zurecht abgewiesen hat. Allein aus dem Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Gemeinde D. lässt sich sodann kein entsprechender Unterstützungswohnsitz ableiten. Hinzu kommt, dass sie sich gemäss eigenen Angaben seit Mitte Juni 2022 nicht mehr in D.__, sondern in Deutschland aufhalten, wo sie ein Zweitasylgesuch gestellt haben. Aus Art. 448 Abs. 4 ZGB, wonach Verwaltungsbehörden und Gerichte die notwendigen Akten herausgeben, Bericht erstatten und Auskünfte erteilen, ergibt sich schliesslich in keiner Art und Weise eine Absprachepflicht der Beschwerdegegnerin mit anderen, allenfalls auch noch in Frage kommenden Leistungserbringern. Diese Bestimmung betrifft im Übrigen im Wesentlichen das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen. 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit zu verzichten (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die amtlichen Kosten von CHF 1'000 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.