© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/80 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.08.2021 Entscheiddatum: 28.06.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 28.06.2021 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Art. 62 Abs. 1 lit. b, Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, der im Jahr 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Bereich der Sozialversicherungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, überwiegt dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dass das Kantonsgericht ihm keine ungünstige Prognose attestierte, ändert nichts daran, dass seine jahrlange hartnäckige Delinquenz – der Beschwerdeführer hatte insbesondere 1998 eine bedingt aufgeschobene Landesverweisung verwirkt und das Verwaltungsgericht ihm mit Urteil vom 16. März 2004 die Ausweisung förmlich angedroht – in dem Sinn ausländerrechtliche Konsequenzen hat, als sie ein (grosses) öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung begründet. Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt nämlich ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu, und im Bereich des Ausländerrechts ist das deliktische Verhalten in der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, wobei strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, auch nach deren Löschung im Strafregister miteinzubeziehen sind. Weder die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die medizinische und psychologische Grundversorgung im Heimatland ist sichergestellt – noch die 31-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz – der Beschwerdeführer war hier in kaum nennenswertem Umfang erwerbstätig und ist auch sprachlich nicht hinreichend integriert – vermögen ein besonders hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen. Schliesslich stellt eine Ausreise der Ehefrau des Beschwerdeführers, die vom Kantonsgericht der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig erklärt wurde, und der gemeinsamen Kinder (Jahrgänge 2011 bzw. 2013) mit dem Beschwerdeführer eine gewisse Härte dar. Sie ist indes nicht unzumutbar und es liegen darin keine ausserordentlichen Umstände im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne der "Reneja-Praxis". Letztendlich bleibt es der Familie des Beschwerdeführers aber unbenommen, ohne ihn in der Schweiz zu verbleiben (Verwaltungsgericht, B 2021/80). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. September 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_589/2021). Entscheid vom 28. Juni 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Kapsahili Verfahrensbeteiligte A.__, zurzeit Strafanstalt Saxerriet, Saxerrietstrasse 1, 9465 Salez, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christen, Raggenbass Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 1977, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er reiste am 20. Juni 1989 im Rahmen des Familiennachzuges zu seinem Vater in die Schweiz ein und besitzt seit dem 11. Januar 1990 eine Niederlassungsbewilligung. Am 8. März 2012 heiratete er B., geb. 1990, Staatsangehörige von Nordmazedonien. A.__ und B.__ haben zwei gemeinsame Kinder, K., geb. 2011, und M., geb. 2013. Die Ehefrau und die Kinder verfügen ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen. Aus einer früheren Beziehung hat A.__ zwei weitere Kinder, R., geb. 2003, und S., geb. 2004, beide Staatsangehörige von Nordmazedonien. Auch sie verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Sie wohnen nicht im selben Haushalt wie A.. B. Seit 1998 ist A. in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde wie folgt verurteilt: Mit Urteil der Gerichtskommission Untertoggenburg vom 18. August 1998 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens mit einem Lernfahrausweis ohne die vorgeschriebene Begleitperson und Nichtmitführens des Lernfahrausweises zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten und einer Busse von CHF 1'500, wobei zudem eine Landesverweisung von 3 Jahren angeordnet wurde. Der Vollzug der Gefängnisstrafe sowie der Landesverweisung wurden bei einer Probezeit von jeweils 2 Jahren bedingt aufgeschoben; – Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Wil vom 12. Juli 2001 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, Führens eines Fahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, einfacher Verkehrsregelverletzung, Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, mehrfachen Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer und Missachtung der Abgaswartungspflicht zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 8 Wochen, wobei die Probezeit von 2 Jahren gemäss Urteil der Gerichtskommission Untertoggenburg vom 18. August 1998 um 1 Jahr verlängert wurde; –

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 16. März 2004 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gut, mit der A.__ die zuvor gegen ihn verfügte und vom Justiz- und Polizeidepartment (heute: Sicherheits- und Justizdepartement) bestätigte Ausweisung aus der Schweiz angefochten hatte. Zugleich drohte das Verwaltungsgericht ihm die Ausweisung förmlich an. Es hielt fest, von A.__ werde erwartet, dass er sich inskünftig strikte an die geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen halte. Dies gelte namentlich auch in Bezug auf die Vorschriften über den Strassenverkehr. A.__ sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der Ausweisung nicht zur Folge habe, dass die früheren Verurteilungen im Rahmen eines allfälligen neuen Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden könnten (VerwGE B 2003/202 vom 16. März 2004 E. 2c/bb). In der Folge wurde A.__ – unter anderem (vgl. auch Vorakten Migrationsamt betreffend A.__ [nachfolgend Dossier] S. 682 f.) – weiter wie folgt strafrechtlich verurteilt: Mit Strafbescheid des Untersuchungsamts Gossau vom 2. Oktober 2002 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind – bei dem es sich um seine damalige Freundin, die das Schutzalter beinahe erreicht hatte und im sechsten Monat schwanger war, handelte – zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren; – Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts Gossau vom 23. Juli 2003 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren zu einer Busse von CHF 1'500. – Mit Strafverfügung des Bezirksamts Münchwilen vom 21. November 2006 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte zu einer Busse von CHF 60; – Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. August 2009 wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette, Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung bis 1 Monat sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von CHF 200; – Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 21. März 2012 wegen Überschreitung der Geschwindigkeit innerorts um 30 km/h zu einer Geldstrafe von –

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Ehefrau von A.__ wurde vom Kantonsgericht am 24. Juni 2019 der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig erklärt. Das Kantonsgericht verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu je CHF 30, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 6. Mai 2020 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Dossier S. 813 ff.; BGer 6B_1249/2019). A.__ befindet sich seit dem 8. Dezember 2020 in der Strafanstalt Saxerriet. Gemäss Vollzugsauftrag für Strafen dauert der Vollzug bis am 6. August 2021. C. Mit Verfügung vom 6. November 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.__ und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 17. März 2021 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den dagegen erhobenen Rekurs ab. D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 18. März 2021 versandten Entscheid des 16 Tagessätzen zu je CHF 30, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 900; Mit Strafbefehl vom 7. September 2012 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'200; – Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Juni 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs – A.__ hatte zwischen 2007 und 2014 durch falsche Angaben zu seinen Leiden bzw. Beeinträchtigungen zu Unrecht IV-Rentenleistungen in der Höhe von CHF 131'849 sowie Ergänzungsleistungen von CHF 225'893.90 bezogen – zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wobei 8 Monate als vollziehbar erklärt und bezüglich 24 Monaten der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde (Dossier S. 645 ff. [nachfolgend Entscheid des Kantonsgerichts]). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Dossier S. 813 ff.; BGer 6B_1286/2019). –

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Migrationsamts vom 6. November 2020 sei aufzuheben, es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christen zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Eingabe vom 26. April 2021 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 27. April 2021 gewährte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christen zum unentgeltlichen Rechtsbeistand und stellte Letzterem die Vernehmlassung der Vorinstanz zu. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der mit seinen Begehren im Rekursverfahren unterlag, ist grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 18. März 2021 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 6. April 2021 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP sowie Art. 142 Abs. 1 und 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Es drängen sich jedoch folgende zwei Präzisierungen auf: Der Beschwerdeführer stellt keinen spezifischen Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheides vom 17. März 2021. Sein Rechtsbegehren lautet nur auf Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 6. November 2020 (act. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). Da der vorinstanzliche Entscheid vom 17. März 2021 diese Verfügung jedoch vorläufig ersetzt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ("Devolutiveffekt", vgl. BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen), ist sein Begehren sinngemäss als solches um Aufhebung des Rekursentscheides zu behandeln. Aus der Begründung der Beschwerde geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer (auch) den Rekursentscheid einer Überprüfung zuführen wollte (vgl. etwa S. 2 Rz. 1). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Ein solcher Antrag ist nicht notwendig. Würde der Rekursentscheid antragsgemäss aufgehoben, fiele damit auch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch das Migrationsamt dahin. Bei Gutheissung der Beschwerde würde mithin kein erneuter Entscheid über die Niederlassungsbewilligung erforderlich. Auf die Beschwerde ist damit hinsichtlich der Aufhebung des Rekursentscheides, nicht aber der Verfügung vom 6. November 2020 und des Verzichts auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, einzutreten. 2.Prüfungsprogramm Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG) widerrufen werden, wenn deren Inhaber zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten den Widerrufsgrund der "längerfristigen Freiheitsstrafe" gesetzt hat. Einig sind sich die Beteiligten zudem darüber, dass Art. 63 Abs. 3 AIG einem Widerruf nicht entgegensteht, ist doch der Umstand, dass das Kantonsgericht keine Landesverweisung aussprach, darauf zurückzuführen, dass sich die Straftat auf die Zeit vor Inkrafttreten von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0, StGB) bezieht (vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.3). Streitig ist demgegenüber, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, das heisst ob die öffentlichen Interessen an einem Widerruf (dazu nachfolgend Erwägung 3) die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz (dazu nachfolgend Erwägung 4) überwiegen (dazu nachfolgend Erwägung 5). Bei dieser Prüfung sind sowohl mit Blick auf Art. 96 AIG als auch Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) folgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGer 2C_623/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_503/2019 vom 7. April 2020 E. 2.2 mit Hinweis). 3. Öffentliche Interessen 3.1 Ausgangspunkt und Massstab der Überprüfung ist das Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten und damit die verhängten Strafen bzw. das in den Strafurteilen zum Ausdruck kommende Verschulden. Anlasstat war vorliegend der vom Beschwerdeführer begangene gewerbsmässige Betrug im Bereich der Sozialversicherung. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB zählt dieses Delikt zu jenen strafbaren Verhaltensweisen, die – vorbehältlich einer Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) – heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der erwähnten Straftat ist auch vorliegend Rechnung zu tragen (BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 3.1). Was die konkrete Tat angeht, so wiegt das (straf- und) ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers schwer. Dieser machte seit dem Jahr 2007 gegenüber Gutachtern, Mitarbeitern der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend SVA) und den ihn behandelnden Ärzten vorsätzlich falsche Angaben bezüglich seiner Schmerzen und Beeinträchtigungen, seines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tagesablaufs, seines sozialen Rückzugs, seiner Hilflosigkeit etc., wodurch er fälschlicherweise mit einer mittleren bis schweren Depression nach ICD-10 diagnostiziert wurde und zu Unrecht die einschlägigen Leistungen bezog. Der entstandene effektive Schaden beläuft sich auf insgesamt CHF 357'742.90, der hypothetische Gefährdungsschaden – für die Zeit nach August 2014, als die Leistungen vorsorglich eingestellt wurden – auf CHF 194'624. Besonders verwerflich erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht des Umstands, dass er zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung ohne Geldsorgen zusammen mit seinen Eltern wohnte und entsprechend leicht von seiner Tatbegehung hätte absehen können (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts, S. 36, 53 ff.). Dieses Betrugsdelikt stellt den Gipfel des gesetzeswidrigen Verhaltens dar, das der Beschwerdeführer über fast zwei Jahrzehnte an den Tag legte. Bereits 1998 hatte er eine bedingt aufgeschobene Landesverweisung verwirkt, und am 16. März 2004 drohte ihm das Verwaltungsgericht förmlich die Ausweisung an (vgl. Sachverhalt lit. B vorne). All dies vermochte den Beschwerdeführer nicht genügend zu beeindrucken, delinquierte er doch auch nach dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid weiter. Anders als er suggeriert, ging es (auch) dabei nicht bloss um Bagatelldelikte. Im Jahr 2012 machte er sich eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) – einschlägig war aArt. 90 Ziff. 2 SVG, der dem Schutz von Leib und Leben dient (G. Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 8 ff. zu Art. 90 SVG) – schuldig (Dossier S. 522 ff.). Im selben Jahr erging ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, nachdem der Beschwerdeführer einen Parkhauswächter, der ihn angewiesen hatte, im Parkhaus langsamer zu fahren und nicht auf dem Frauenparkplatz zu parkieren, beschimpft und sodann mit einer Hand am Hals, mit der anderen am Arm festgehalten und gegen einen Personenwagen gedrückt hatte (Dossier S. 544 ff.). Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verurteilung wegen Sozialhilfebetrugs Ersttäter ist, lässt diese Ausgangslage in keinem milderen Licht erscheinen. Abgesehen davon, dass eine Wiederholung des Betrugs in diesem Bereich schon aus faktischen Gründen kaum vorstellbar ist, bedarf es vorliegend einer Gesamtbetrachtung seines deliktischen Verhaltens (vgl. auch den nachfolgenden Absatz). Die Diversität der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verübten Delikte zeugt dabei von einer bereichsübergreifenden kriminellen Energie und einer ganz grundsätzlichen Ignoranz gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz beeinträchtigen wird. Unter diesen Vorzeichen vermag der Beschwerdeführer auch nichts daraus abzuleiten, dass das Kantonsgericht ihm keine ungünstige Prognose attestierte. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Erwägungen der entscheidenden Strafbehörden auseinanderzusetzen, um zu einem eigenen Schluss betreffend die Gefahrenprognose zu gelangen. Beim Entscheid über die Ausweisung steht das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund und weniger der bei der strafrechtlichen Beurteilung wichtige Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten (VerwGE B 2017/80 vom 22. November 2017 E. 3; B 2011/58 vom 11. August 2011 E. 3.1; BGE 125 II 105 E. 2c). Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 130 II 176 E. 4.2 – 4.4; BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.2). Hier gilt festzuhalten, dass das Kantonsgericht nur von den im Zeitpunkt seines Entscheids aus dem Strafregister ersichtlichen Eintragungen ausging (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). Im Bereich des Ausländerrechts verhält es sich jedoch insofern anders, als dass zwar der Widerruf einer Bewilligung nicht direkt gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden darf (BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1), in der Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch das deliktische Verhalten, wie erwähnt, einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen ist (BGer 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_618/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.1). Bei dieser sind strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, auch nach deren Löschung im Strafregister miteinzubeziehen (BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3). Der Umstand, dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer keine ungünstige Prognose attestierte, ändert deshalb nichts daran, dass seine jahrelange hartnäckige Delinquenz insgesamt – insbesondere auch in Anbetracht der Verwarnungen, die zu keinem Sinneswandel führten – in dem Sinn ausländerrechtliche Konsequenzen hat, als sie ein (grosses) öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung begründet

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. VerwGE B 2013/41 vom 12. Februar 2014 E. 5.4, bestätigt durch BGer 2C_272/2014 vom 6. Februar 2015). Dies umso mehr, als die gewerbsmässige und fortgesetzte Ausbeutung von Sozialeinrichtungen bei Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, ausländerrechtlich ohne Weiteres auch generalpräventiv zu berücksichtigen sind (BGer 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.1). Letzteres anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die behauptete finanzielle Besserung. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrug der Schuldensaldo der Familie des Beschwerdeführers beim Sozialdienst Wil per 12. Mai 2020 CHF 104'183.30. Am 3. Februar 2021 bestanden gemäss der Auskunft des Betreibungsamts offene Schulden über CHF 360'509.65 sowie Verlustscheine über CHF 358'441.15, und eine Zahlung traf nie ein. Auch gestützt auf den Ratenzahlungsplan der SVA wurde trotz Erinnerung keine Zahlung geleistet (vgl. auch act. 7/10 und 11). Dass der hochverschuldete Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren beteuert, er bemühe sich, seine Schulden bei der SVA abzubauen und diese ihm einen vorläufigen und befristeten Zahlungsaufschub bewilligte, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu relativieren. Mit Blick auf die Höhe der Schulden erscheint von vornherein fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, diese zu tilgen, dürfte es aufgrund seines bisherigen Werdegangs doch schwierig für ihn sein, ein Einkommen zu erzielen, bei dem ihm bzw. der Familie ein nennenswerter Überschuss verbleibt. Ausserdem wäre die erste Rate gemäss dem eingereichten Schreiben der SVA per 30. April 2021 zu leisten gewesen (act. 3/2 S. 2), und im Lauf des Beschwerdeverfahrens ging beim Verwaltungsgericht kein entsprechender Zahlungsbeleg ein, obschon die Einreichung eines solchen zulässig gewesen wäre (vgl. M. Looser/M. Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 19 zu Art. 61 VRP).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insgesamt resultiert im Licht des Gesagten ein grosses öffentliches Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung. 4. Private Interessen 4.1 Was die privaten Interessen betrifft, so rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf seine gesundheitlichen Probleme eingegangen. Konkret macht er geltend, an chronischen Kopfschmerzen, einer Parese der Beinmuskulatur sowie Depressionen zu leiden. Dabei behauptet er nicht, eine Behandlung in seinem Heimatland sei nicht möglich, hält aber dafür, eine Rückkehr würde zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen und eine "unverhältnismässige Härte" bedeuten. Er substantiiert dieses Vorbringen aber nicht und legt insbesondere nicht dar, worin die behauptete Verschlechterung liegen soll. Nach ständiger Rechtsprechung hat jedenfalls der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6; 128 II 200 E. 5.3; BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2). Aus einschlägigen Berichten geht hervor, dass die medizinische Grundversorgung im ganzen Kosovo sichergestellt ist (vgl. Länderanalysen des Staatssekretariats für Migration, Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, 9. März 2017, S. 36), was grundsätzlich auch für den Bereich der psychischen Erkrankungen zutrifft (vgl. Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, 25. Oktober 2016, S. 16 ff. sowie BGer 2C_779/2017 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3). Schliesslich liegt auch keine aussergewöhnliche Situation vor, angesichts derer eine adäquate Behandlung nur bei einem Verbleib in der Schweiz sichergestellt wäre (vgl. dazu BGer 2C_479/2019 vom 12. Dezember 2019). In den behaupteten gesundheitlichen Problemen liegt demnach kein Grund, der dem privaten Interesse ein besonderes Gewicht verliehe. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer eine allfällige diesbezügliche Schlechterstellung in gesteigertem Masse selbst zu verantworten, täuschte er doch die Sozialbehörden jahrelang arglistig über seinen Gesundheitszustand.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Alsdann macht der Beschwerdeführer geltend, eine Rückkehr sei ihm nicht zumutbar, weil er seit 31 Jahren in der Schweiz lebe. Dass er als Kind in Kosovo gelebt habe, ändere daran nichts. Er habe nie als Erwachsener dort gelebt und gearbeitet. Während die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden soll, ist diese Massnahme bei wiederholter bzw. schwerer Delinquenz selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_26/2017 vom 25. April 2017 E. 3.2; 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.1). Es mag zutreffen, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer insofern hart trifft, als er seit seinem zwölften Altersjahr in der Schweiz lebt und sein Umfeld sich hier befindet. Allerdings hielt ihn dies nicht davon ab, die hiesige Rechtsordnung immer wieder und teils massiv zu verletzen (vgl. BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3; 2C_453/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2.2). Ausserdem steht fest, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nur in kaum nennenswertem Umfang erwerbstätig war, sondern seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen – zuvor ging er ohne Ausbildung verschiedenen Anstellungen als Hilfsarbeiter nach – mittels Ausbeutung des hiesigen Sozialsystems finanzierte. Entsprechend hat eine Wegweisung auch nicht zur Folge, dass er aus stabilen beruflichen Verhältnissen gerissen würde (vgl. BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3). Mit der Vorinstanz gilt ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der langen Aufenthaltsdauer im Strafverfahren einen Dolmetscher benötigte. Demgegenüber beherrscht er unbestrittenermassen die albanische Sprache. Er dürfte somit ohne wesentliche Hürden in der Lage sein, sich ein Umfeld im Heimatland aufzubauen, sollte er nicht ohnehin – er behauptet einzig, dort keinen familiären oder sozialen "Halt" zu haben – über dort ansässige Verwandte oder Bekannte verfügen. Nach dem Gesagten ist trotz der langen Aufenthaltsdauer kein besonders hohes privates Interesse an einem Verbleib dargetan. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf seine familiären Verhältnisse. Er verfüge zu allen seinen Kindern über eine sehr gute Beziehung. Mit den Töchtern, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, unternehme er häufig etwas. Bei einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbleib der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz müsste die Ehefrau diese alleine grossziehen. Faktisch wäre das Ehepaar zu Trennung gezwungen. Der durch Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die EMRK verlangt somit eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 148 E. 2.2 mit Hinweisen; VerwGE B 2013/41 vom 12. Februar 2014 E. 6.1). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt selbst dann, wenn der schweizerischen Ehepartnerin bzw. den Kindern die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist ("Reneja-Praxis"; vgl. etwa BGer 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.6 ff. [betreffend einen Beschwerdeführer mit einer seit sehr langer Zeit in der Schweiz lebenden Ehefrau und in der Schweiz geborenen und hier medizinisch betreuten Kindern]; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5 [betreffend einen Beschwerdeführer, der sich seit 32 Jahren in der Schweiz aufhielt]). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der er seit dem 8. März 2012 verheiratet ist und die vom Kantonsgericht der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig erklärt wurde (Dossier S. 709), ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und reiste mit 14 Jahren in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer bestätigte im Beschwerdeverfahren, dass sie Albanisch spreche. Dass sie mit den Sitten und Gebräuchen im Kosovo nicht vertraut wäre, behauptet er nicht. Deshalb kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorträgt, nach 15 Jahren in der Schweiz könne von ihr nicht erwartet werden, plötzlich im Kosovo ein neues Leben aufzubauen. Vielmehr ist mit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz zu schliessen, dass die Ehefrau bei einer entsprechenden Ausreise beruflich wieder Fuss fassen könnte. Dass die Erwerbsmöglichkeiten nach Ansicht des Beschwerdeführers "völlig ungewiss" sind, liegt in der Natur der Sache. Ohnehin hatte das Ehepaar im Jahr 2019 steuerlich einzig Arbeitslosentaggelder der Ehefrau deklariert (act. 7/3.2 und 3.3). Aus den Akten ergibt sich zwar, dass sie seit

  1. März 2020 als Mitarbeiterin Hausdienst bei der Q.__ AG tätig war bzw. ist (act. 7/5, Vorakten Migrationsamt betreffend B.__ S. 276; act. 7/3.11-3.14 [Lohnabrechnungen August bis November 2020]). Davon, dass sie eine vergleichbare Stelle im Kosovo nicht finden könnte, ist indes nicht auszugehen. Was die gemeinsamen Kinder betrifft, so sind diese neun bzw. acht Jahre alt (Jahrgänge 2011 bzw. 2013). Auch wenn sie bereits eingeschult sind, befinden sie sich – der Beschwerdeführer anerkennt dies – noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. auch VerwGE B 2013/41 vom 12. Februar 2014 E. 6.2). Obschon den Kindern ein Verlassen der Schweiz schwerfallen dürfte, ist es ihnen nicht unzumutbar, gemeinsam mit den Eltern nach Kosovo auszureisen. Dass dies für die Kinder bedeuten würde, nicht in den Genuss des Schweizer Bildungssystems zu kommen, ändert daran nichts. Insgesamt würde ein Verlassen der Schweiz für die Familie eine gewisse Härte darstellen. Eine eigentliche Unzumutbarkeit oder gar ausserordentliche Umstände im Sinne der zitierten "Reneja-Praxis" sind allerdings nicht auszumachen. Letztendlich bleibt es der Familie des Beschwerdeführers aber unbenommen, ohne ihn in der Schweiz zu verbleiben. Ihre entsprechenden Niederlassungsbewilligungen werden durch den angefochtenen Entscheid nicht berührt. Der Kontakt zum Beschwerdeführer könnte diesfalls mittels Besuchen und/oder moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (vgl. BGer 2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.3.4; 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.2.2). Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinen unehelichen Kindern. Zum einen wohnen diese nicht im selben Haushalt wie er. Zum anderen sind sie 18 bzw. 17 Jahre alt, sodass der geographischen Nähe zum Vater von vornherein nicht dasselbe Gewicht zukommt, wie bei minderjährigen Kindern. Der Kontakt könnte jedoch auch hier mittels Besuchen und/oder moderner Kommunikationsmittel weiter gepflegt werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zusammenfassung und Ergebnis Zusammenfassend vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, auch wenn sie mit Blick auf das Familienleben von einem gewissen Gewicht sind, das grosse öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts nicht aufzuwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entschädigen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Staat entschädigt somit den unentgeltlichen Rechtsvertreter, der keine Kostennote eingereicht hat, für die ausseramtlichen Kosten ermessensweise mit CHF 2'000 (80 Prozent von CHF 2'500), zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 100 (pauschal 4 Prozent von CHF 2'500) sowie CHF 161.70 Mehrwertsteuer (7,7 Prozent von CHF 2'100; Art. 6, 19, 22 Abs. 1 lit. b, 28 und 29 Honorarordnung, sGS 963.75; Art. 31 Abs. 1 und 3 Anwaltsgesetz, sGS 963.70). Der Rechtsvertreter darf von seinem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). Der Beschwerdeführer wiederum ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 ZPO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die amtlichen Kosten von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'261.70.

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28.06.2021
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25.03.2026