© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/71 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.08.2021 Entscheiddatum: 29.06.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 29.06.2021 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist, unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Art. 10 Abs. 2 VRP, Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VRP kann die Behörde das Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als ergeben erachten. Der Beschwerdeführer, der sich im Verfahren gegenüber dem Migrationsamt über mehrere Jahre hinweg (2016 bis 2020) stets über dieselbe Treuhänderin vernehmen liess und auch im hier interessierenden Verlängerungsverfahren (konkludent) einen eindeutigen Willen bekundete, von dieser vertreten zu werden, vermag keine ungültige Zustellung der Verfügung des Migrationsamts darzutun, indem er vorträgt, die früher ausgestellte schriftliche generelle Vollmacht sei infolge Konkurseröffnung erloschen. Daran ändert nichts, dass das Migrationsamt – was nicht richtig war – seine der Verfügung vorangehenden Schreiben mehrheitlich an den Beschwerdeführer persönlich sandte. Da nicht glaubhaft gemacht wird, dass die (damalige) Vertreterin des Beschwerdeführers – deren Fehlverhalten dem Beschwerdeführer anzurechnen ist – kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, besteht kein Raum für eine Wiederherstellung der Rekursfrist. In Anbetracht der massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten sowie mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wiederherstellung letztlich einzig vortrug, er selbst habe nichts von der Verfügung gewusst, waren der Beschwerde von Beginn weg keine wesentlichen Erfolgsaussichten beschieden. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Verwaltungsgericht, B 2021/71). Entscheid vom 29. Juni 2021 Besetzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Kapsahili Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Adrian Fiechter Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 1986) ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er reiste am 1. Mai 2008 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau B.__ (geb. 1986), die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, in die Schweiz ein. Er verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 30. April 2019 verlängert wurde. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, M.__ (geb. 2010), der niederlassungsberechtigt ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.__ ab April 2014 jeweils unter Bedingungen. Am 14. April 2016 gewährte es ihm erstmals das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung. In der Folge übernahm X., Inhaberin des Einzelunternehmens Y. Treuhand, die Vertretung von A.__ und übermittelte dem Migrationsamt eine vom 18. April 2016 datierende schriftliche generelle Vollmacht. Am 23. Mai 2016 erklärte das Kreisgerichtspräsidium Rorschach über A.__ den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde am 4. Oktober 2016 geschlossen. Auch später, in den Jahren 2016 bis 2020, gelangte X.__ in Bezug auf die Verlängerung(en) der Aufenthaltsbewilligung von A.__ mit diversen Eingaben ans Migrationsamt (Vorakten Migrationsamt S. 159 ff., 191 ff., 209 ff., 214 f. [2016], 233 ff. [2017], 301 [2018], 327, 348 [2019], 406 und 428 [2020]). Am 23. April 2019 forderte das Migrationsamt A.__ persönlich zur Einreichung von Unterlagen zwecks Prüfung des am 9. April 2019 gestellten Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf. Am 7. Mai 2019 beantragte X.__ eine Fristerstreckung und am 10. Mai 2019 reichte sie Unterlagen ein. In der Folge wurde jedoch keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 14. Januar 2020 sistierte das Migrationsamt das Verfahren bis Ende Juni 2020 und gewährte A.__ eine "letzte Chance", sich ernsthaft um die Schuldentilgung zu bemühen. Auch dieses Schreiben stellte es A.__ persönlich zu. Am 8. Juni 2020 übermittelte X.__ dem Migrationsamt weitere Unterlagen. Am 6. August 2020 gewährte das Migrationsamt A.__ – wiederum persönlich – das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 20. August 2020 reichte X.__ eine Stellungnahme ein, in der sie sich als "Vertreterin" von A.__ bezeichnete. Mit Verfügung vom 15. September 2020 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.__ nicht mehr. Es wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine 60-tägige Frist zum Verlassen der Schweiz ab Rechtskraft der Verfügung an. Diese Verfügung wurde am 16. September 2020 X.__ – nicht aber A.__ persönlich – zugestellt. C. Am 16. November 2020 gelangte A.__, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, an das Migrationsamt und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist, eventualiter um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2020 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Migrationsamt leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Sicherheits- und Justizdepartement weiter. Mit Entscheid vom 1. März 2021 wies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Departement – soweit für den vorliegenden Entscheid relevant (vgl. den heute ergangenen separaten Entscheid betreffend die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung erhobene Beschwerde [Verfahren B 2021/72]) – das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist ab (Dispositiv Ziffer 1) und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Ziffer 2). D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 1. März 2021 versandten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen, eventualiter sei die Verfügung vom 15. September 2020 ordnungsgemäss zuzustellen respektive zu eröffnen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Schreiben vom 24. März 2021 ordnete der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts gestützt auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch an, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gemäss Verfügung des Migrationsamtes vom 15. September 2020 vorerst nicht vollzogen werde. Am 27. April 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, äusserte sich zu einzelnen Punkten und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Am 14. Mai 2021 liess sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der Vorinstanz vernehmen und reichte seine Kostennote ein. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 verzichtete die Vorinstanz auf ergänzende Bemerkungen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 30 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der mit seinen Begehren im Verfahren vor Vorinstanz unterlag, ist grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sein Eventualbegehren, die Verfügung vom 15. September 2020 sei "ordnungsgemäss zuzustellen, respektive zu eröffnen", war ter bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Es enthält andere bzw. weitergehende Rechtsfolgebehauptungen und ist damit neu im Sinne von Art. 61 Abs. 3 VRP (vgl. M. Looser/M. Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 12 zu Art. 61 VRP). Nach dieser Bestimmung sind neue Begehren im Beschwerdeverfahren unzulässig. Darauf ist demnach nicht einzutreten. Wie zu zeigen sein wird, ist jedoch ohnehin nicht von einer mangelhaften Eröffnung der erwähnten Verfügung auszugehen, weshalb das Begehren jedenfalls abzuweisen wäre. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Die Beschwerde gegen den am 1. März 2021 versandten Entscheid (Avisierung zur Abholung am Schalter am 2. März 2021; Zustellung am Schalter am 10. März 2021; Ablauf der Abholfrist am 9. März 2021) wurde mit Eingabe vom 22. März 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 30 Abs. 1 VRP sowie 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten. 2.Prüfungsprogramm Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft oder – was hier nicht zur Diskussion steht – wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Das Gesuch ist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Ausgangspunkt ist vorliegend – vorbehältlich einer allfälligen Ungültigkeit (vgl. den folgenden Abschnitt sowie Erwägung 3) – die Zustellung der Verfügung des Migrationsamts an X.__ am 16. September 2020. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass auf diese Zustellung innert der 14-tägigen Rechtsmittelfrist keine Rekurseingabe folgte (Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 142 Abs. 1 ZPO), der Beschwerdeführer aber hernach – auf Basis seines Vorbringens, er habe erst am 11. November 2020 von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfahren – mit Eingabe vom 16. November 2020 rechtzeitig ein Wiederherstellungs- bzw. ein Wiedererwägungsgesuch stellte. Streitig ist zweierlei: Zum einen stellt sich vorgelagert die Frage, ob die Rekursfrist durch die Zustellung an X.__ überhaupt zu laufen begann. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und hält dafür, diese Zustellung sei mangels Vertretungsverhältnisses nicht rechtsgültig erfolgt (vgl. dazu Erwägung 3 nachfolgend). Für den Fall der rechtsgültigen Zustellung vertritt er den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen (vgl. dazu Erwägung 4 nachfolgend). ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Rechtsgültigkeit der Zustellung am 16. September 2020 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Zustellung der strittigen Verfügung. Er trägt vor, die schriftliche Vollmacht vom 18. April 2016 sei infolge Eintritts des über ihn eröffneten Konkurses erloschen, weshalb die Verfügung vom 15. September 2020 X.__ nicht rechtsgültig habe zugestellt werden können. Im Verfahren vor Vorinstanz führte der Beschwerdeführer zudem aus, er habe weder von den Schreiben des Migrationsamts vom 14. Januar ("letzte Chance") und 6. August 2020 (rechtliches Gehör) noch von den Eingaben von X.__ vom 8. Juni sowie 6. (recte: 20.) August 2020 Kenntnis gehabt. Die Vorinstanz verwarf diesen Einwand, wogegen der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsrüge (Art. 61 Abs. 2 VRP) erhob. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich die vorinstanzliche Würdigung jedoch selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe diese Schreiben tatsächlich nicht gekannt, als korrekt. Auszugehen ist von Art. 10 Abs. 2 VRP, wonach der Vertreter sich auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde das Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben erachten kann (vgl. BGer 9C_863/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.2 betreffend den im Wesentlichen gleichlautenden Art. 37 Abs. 2 ATSG). Sodann ist eine Vollmacht an keine Form gebunden und kann, vorbehältlich hier nicht interessierender Sonderfälle, auch stillschweigend oder konkludent erteilt werden (BGE 99 II 39 E. 1; BGer 2C_1071/2012 vom 7. Mai 2013 E. 5.1; C. Schöbi, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/ Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 33 OR). Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis indes nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der Partei auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt (BGer 2C_709/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). Im Kontext der Frage, ob das Migrationsamt umständehalber zu Recht auf eine solche Willensäusserung schloss, ist dabei entgegen dem Beschwerdeführer ohne Belang, ob er die Schreiben des Migrationsamts vom 14. Januar bzw. 6. August 2020 tatsächlich kannte. Davon durfte das Migrationsamt ohne weiteres ausgehen. Das (Prozess)Recht stellt nämlich nicht auf die effektive Kenntnis von Schriftstücken bzw. deren Inhalt, sondern auf deren ordnungsgemässe Zustellung und die damit einhergehende Möglichkeit zur Kenntnisnahme ab. Dies gilt auch für Dokumente ohne eigentlichen Verfügungscharakter (BGer 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Im Übrigen wies die Vorinstanz zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst für die Kontrolle seiner Postsendungen verantwortlich ist. Was die schriftliche Vollmacht vom 18. April 2016 betrifft, so kann dahingestellt bleiben, ob diese infolge der Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer per 23. Mai 2016 erlosch. Tatsache ist nämlich, dass X.__ auch in der Folge – das heisst sowohl nach Konkurseröffnung als auch nach Abschluss des Konkursverfahrens – über mehrere Jahre hinweg (2016 bis 2020) Eingaben ans Migrationsamt für den Beschwerdeführer machte. Verfahrensgegenstand war stets die Frage der (Nicht)Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dabei versandte das Migrationsamt seine Schreiben mehrheitlich an den Beschwerdeführer persönlich, der sich jedoch ausnahmslos via X.__ vernehmen liess. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei mit dieser Vertretung nicht einverstanden gewesen. Auch im hier interessierenden Verlängerungsverfahren bekundete der Beschwerdeführer (erneut) einen eindeutigen Willen, von X.__ vertreten zu werden. Im Kontext dieses Verfahrens – das mit dem Gesuch vom 9. April 2019 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über den 30. April 2019 hinaus seinen Anfang fand (letzte Verlängerung bis 30. April 2019) – machte X.__ mehrere Eingaben ans Migrationsamt für den Beschwerdeführer: Am 7. Mai 2019 beantragte sie eine Fristerstreckung zwecks Einreichung seitens des Migrationsamts eingeforderter Unterlagen. Am 10. Mai 2019 und am 8. Juni 2020 reichte sie Unterlagen ein. Am 20. August 2020 übermittelte sie dem Migrationsamt eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs. All diesen Eingaben waren Schreiben des Migrationsamts vorausgegangen, welche dieses ausschliesslich dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt hatte. Bereits deshalb – das heisst gestützt darauf, dass X.__ im Besitz dieser Schreiben war und zudem aktuelle Unterlagen des Beschwerdeführers einreichte – durfte das Migrationsamt auf einen Willen des Beschwerdeführers, von X.__ vertreten zu werden, schliessen. Hinzu tritt Folgendes: Dem Schreiben des Migrationsamts betreffend rechtliches Gehör war ausdrücklich zu entnehmen, dass das Amt im laufenden Verfahren von einer Vertretung durch X.__ ausging (Vorakten Migrationsamt S. 409 ff., Ziff. 5, letzter Abschnitt auf S. 411: "Am 8. Juni 2020 liess [der Beschwerdeführer], vertreten durch X.__ [...]"). Indem der Beschwerdeführer auch nach Erhalt dieses Schreibens dem Migrationsamt nicht mitteilte, diese Vertretung sei nicht in seinem Sinne, bestätigte er diese Annahme. Folglich muss er sich auch entgegenhalten lassen, dass X.__ in der Stellungnahme vom 20. August 2020 ausdrücklich erwähnte, als seine Vertreterin zu agieren. Anzufügen bleibt, dass dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV), auf den er sich vor Vorinstanz berief, nicht weiterhilft. Dieser Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 131 II 627 E. 6.1). Zwar versandte das Migrationsamt vorliegend – was angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnisses nicht richtig war – seine der Verfügung vom 15. September 2020 vorangehenden Schreiben mehrheitlich an den Beschwerdeführer persönlich, nicht aber an X.. Ein berechtigtes Vertrauen, die strittige Verfügung werde erst mit einem dem Beschwerdeführer noch persönlich zuzustellenden Exemplar ausgelöst, weckte das Migrationsamt dadurch allerdings nicht. Dies gilt umso mehr, als die Verfügung augenscheinlich nur X. zugestellt wurde. Entsprechend wäre es an ihr gelegen, um die Weiterleitung bzw. die Fristeinhaltung besorgt zu sein, zumindest aber, sich hinsichtlich des Fristenlaufs zu erkundigen. Nach dem Gesagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt die Verfügung vom 15. September 2020 nur an X.__ versandte (vgl. GVP 2015 Nr. 62 E. 3.2; T. Tschumi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 25 zu Art. 24 – 26 VRP). Die Vorinstanz gelangte demnach zu Recht zum Ergebnis, dass die Zustellung der Verfügung an X.__ am 16. September 2020 rechtsgültig erfolgte und die Rekursfrist auslöste. 4.Wiederherstellung der Rekursfrist Da der Beschwerdeführer die erwähnte Rekursfrist unbestrittenermassen nicht einhielt, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach der Wiederherstellung dieser Frist. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die fragliche Verfügung infolge Nichtmitteilung nicht anfechten können. Dass er die Verfügung angefochten hätte, liege auf der Hand, lebe er doch seit 12 Jahren in der Schweiz und habe mit der Ehefrau einen gemeinsamen Sohn. Die Wiederherstellung einer Frist setzt voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO; N. Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 10 zu Art. 148 ZPO mit Hinweisen). Unter einem unverschuldeten Hindernis als Säumnisursache versteht die Praxis einen Umstand, den der Säumige nicht zu vertreten hat. Gemeint sind mit anderen Worten objektive oder subjektive Unmöglichkeiten der Fristwahrung. War der Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit bis ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Partei aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3; VerwGE B 2020/210 vom 10. März 2021 E. 2.1; B 2014/40 vom 14. Mai 2014 E. 2.2.2). Bei der Frage, ob kein oder nur ein leichtes Verschulden vorliegt, muss sich eine Partei nach ständiger Rechtsprechung Fehler ihrer Vertretung oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen lassen (BGer 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.1; VerwGE B 2014/232 vom 19. Februar 2015 E. 2.2; B 2014/40 vom 14. Mai 2014 E. 2.2.1, je mit Hinweisen; U. Cavelti, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 176 zu Art. 30–30 VRP mit Hinweisen; für die Vertretung durch Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften vgl. etwa BGer 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 6.4; BGE 96 I 162 E. 3). Dies gilt auch in Verfahren, welche die Beendigung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz zum Gegenstand haben und in denen die Frist entgegen dem Willen der Partei verpasst wurde (VerwGE B 2016/1 vom 27. April 2016 E. 2). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht schlüssig geltend, inwiefern sich im Anwendungsbereich des verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens bzw. auf Familie (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK; Art. 14 BV), auf das er verweist, eine andere Handhabe der erwähnten Grundsätze aufdrängen würde. Der bisherigen Gerichtspraxis lässt sich, soweit ersichtlich, keine entsprechende Differenzierung entnehmen (vgl. BGer 2C_740/2010 vom 3. März 2011; VerwGE B 2016/103 vom 23. August 2016 [beide betreffend Familiennachzug, wobei im bundesgerichtlich beurteilten Fall der Verfahrensbevollmächtigte die Frist versäumte]). Ausgehend davon könnte der Argumentation des Beschwerdeführers – unabhängig davon, ob ihn selbst ein Verschulden trifft – von vornherein nur gefolgt werden, wenn (auch) X.__ kein, höchstens aber ein leichtes Verschulden im Sinne der zitierten Rechtsprechung träfe. Vorliegend wird eine solche, auch X.__ betreffende objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Fristwahrung aber weder behauptet, noch lassen sich den Akten irgendwelche diesbezügliche Anhaltspunkte entnehmen. Gegenteils mutmasst der Beschwerdeführer, entweder habe ihm die Ehefrau die Verfügung verheimlicht oder die Vertreterin ihm diese nicht übermittelt. So oder anders ist damit ein nicht oder nur leicht verschuldetes Fristversäumnis nicht im Ansatz dargetan. Die Wahrung der Frist wäre zumindest der Vertreterin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, zumal gemäss St. Galler Praxis die blosse Rekursanmeldung innert Frist mit der Möglichkeit einer Nachfrist zur Rekursergänzung genügt (vgl. VerwGE B 2019/67 ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 28. Juni 2019 E. 2.5; BGer 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.5.2). Folglich besteht kein Raum für eine Wiederherstellung der Rekursfrist. Die Vorinstanz wies das entsprechende Gesuch zu Recht ab. 5.Zusammenfassung Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, zumal die Verfügung des Migrationsamts vom 15. September 2020 rechtsgültig der (damaligen) Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt und nicht glaubhaft gemacht wurde, dass diese – deren Fehlverhalten dem Beschwerdeführer anzurechnen ist – kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt die am 24. März 2021 superprovisorisch erlassene vorsorgliche Massnahme betreffend den vorläufigen Nichtvollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gemäss Verfügung des Migrationsamtes vom 15. September 2020 dahin (vgl. B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 18 VRP mit Hinweisen). 6.Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren Der Entscheid über das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO und Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22). Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, besteht ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war letztlich einzig zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rekursfrist abwies. Dies vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung, namentlich hinsichtlich der Anrechnung von Fehlern von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen einer Partei (VerwGE B 2014/232 vom 19. Februar 2015 E. 2.2; B 2014/40 vom 14. Mai 2014). Bei dieser Ausgangslage und den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen – der Beschwerdeführer machte mit Blick auf die Verschuldensfrage einzig geltend, er selbst habe nichts von der Verfügung bzw. vom Verlängerungsverfahren gewusst – waren der Beschwerde von Beginn weg keine wesentlichen Erfolgsaussichten beschieden. Dasselbe gilt mit Blick auf seine (vorgelagerte) Argumentation, die Frist sei mangels Vertretungsverhältnisses im relevanten Zeitpunkt gar nicht erst ausgelöst worden. Unter Berücksichtigung der massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten (keine schriftliche Vollmacht erforderlich; vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg nie in Abrede gestelltes und im hier interessierenden Verfahren offensichtlich erneut konkludent bestätigtes Vertretungsverhältnis) waren die Erfolgsaussichten auch in dieser Hinsicht als beträchtlich tiefer einzustufen als die Verlustgefahren. Damit ist die Beschwerde als offenkundig aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung – das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich, da auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (vgl. Erwägung 7 nachfolgend), als gegenstandslos – abzuweisen ist. 7.Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist angesichts der unbestrittenen und aufgrund der Akten ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 97 VRP ausnahmsweise zu verzichten. Damit wird das von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos (vgl. Erwägung 6 vorstehend). Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang mangels Obsiegens und mangels Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP).

bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Der Abteilungspräsident Eugster

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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29.06.2021
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