© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/68 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.08.2021 Entscheiddatum: 28.06.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 28.06.2021 Ausländerrecht, nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines 1968 geborenen, seit 2011 in der Schweiz lebenden Kosovaren. Bei Geschäftsschulden von CHF 140'000, privaten Schulden von CHF 90'000, fehlenden ernsthaften Bemühungen für eine nachhaltige Schuldensanierung, Sozialhilfeabhängigkeit und Straffälligkeit ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration zu verneinen. Das Warten auf einen Entscheid über die Zusprechung einer Invalidenrente vermag keinen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Verwaltungsgericht, B 2021/68). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Februar 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_653/2021). Entscheid vom 28. Juni 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte S.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Margot Benz, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. S., geb. 1968, ist Staatsbürger von Serbien und hat aus erster Ehe drei mittlerweile erwachsene Kinder, die im Kosovo leben. Am 16. August 2011 heiratete er im Kosovo die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte D., geb. 1982. Am 1. Oktober 2011 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Per 1. Januar 2016 zog S.__ ohne seine Ehefrau in den Kanton A.. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde vom dortigen Migrationsamt um zwei Jahre bis 10. November 2018 verlängert. Per 1. Dezember 2017 zog er wieder in den Kanton St. Gallen. Am 6. Dezember 2017 ersuchte er das Migrationsamt des Kantons St. Gallen um Bewilligung des Kantonswechsels, worauf dieses am 6. Februar 2018 ein Verfahren zwecks Abklärung des Aufenthalts infolge Trennung eröffnete. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Entscheid des kosovarischen Grundgerichts in P. vom 15. Februar 2018 geschieden. B. S.__ wurde im Zeitraum 2014 bis 2019 fünfmal verurteilt (am 8. September 2014 wegen Parkzeitüberschreitung zu einer Busse von CHF 40, am 17. April 2015 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Busse von CHF 60, am 21. August 2015 wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60 und einer Busse von CHF 900, am 21. August 2018 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10, AHVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60 und einer Busse von CHF 500 sowie am 7. August 2019
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen mehrfachen Führens eines Fahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand und weiteren Verkehrsregelverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30 und einer Busse von CHF 400). Am 19. Oktober 2018 erlitt er einen Berufsunfall, worauf er bis Ende Mai 2019 Unfalltaggeld und anschliessend Sozialhilfe bezog. C. Mit Verfügung vom 5. August 2019 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von S.__ nicht und wies ihn aus der Schweiz weg (60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er als Drittstaatsangehöriger nach der Scheidung der Ehe über keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gemäss Freizügigkeitsabkommen mehr verfüge. Er habe in strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben und das Gastrecht in der Schweiz wiederholt in schwerwiegender Weise missbraucht. Aufgrund seines persönlichen und geschäftlichen Gebarens sei er bis heute beruflich nicht integriert. Da er momentan keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und Sozialhilfe beziehe, sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft sein Verhalten nicht ändern werde. Die Integration sei in wirtschaftlicher Hinsicht gescheitert, es liege der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AIG vor. D. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von S.__ gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs am 5. März 2020 (Entscheiddatum, richtig: 5. März 2021) ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Ausländer sei sowohl geschäftlich als auch persönlich hoch verschuldet. Er sei seit längerer Zeit erwerbslos und beziehe Leistungen der Sozialhilfe. Auch in strafrechtlicher Hinsicht erscheine er unfähig, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Er respektiere die Werte der Bundesverfassung nicht. Mangels Erfüllung der Integrationskriterien und Fehlens von Erleichterungen bestehe kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. E. S.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 5. März 2020 (richtig: 5. März 2021, zugestellt am 8. März 2021) durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. März 2021 und Ergänzung vom 30. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, Rekursentscheid und Verfügung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Der zuständige Abteilungspräsident entsprach am 3. Mai 2021 dem Gesuch um Gewährung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verzichtete am 21. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 5. August 2019 beantragt wird. Letztere wurde vom angefochtenen Rekursentscheid vorläufig ersetzt und kann deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (Devolutiveffekt; BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, im Rekursverfahren unterlag, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 8. März 2021 zugestellten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 22. März 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. April 2021 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten. 2.Anwendbares Recht Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 126 AIG mit Hinweisen). Am 1. Dezember 2017 zog der Beschwerdeführer vom Kanton A.__ in den Kanton St. Gallen und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels. Nach der Trennung der Ehe eröffnete das Migrationsamt am 6. Februar 2018 ein Verfahren zwecks Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung (Migrationsakten [MA] 347). Das Verfahren wurde somit vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet, weshalb die Angelegenheit grundsätzlich nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom 1. Januar 2018 zu beurteilen ist. Allerdings haben die Rechtsmittelinstanzen, nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen, bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe neue gesetzliche Konkretisierungen zu berücksichtigen, so namentlich bei den Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (Spescha, a.a.O., N 1 zu Art. 126 AIG). Genau dies verlangt der Beschwerdeführer ausdrücklich. 3.Kein Anspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen Der Beschwerdeführer hatte als Ehegatte einer EU-Bürgerin gestützt auf Art. 7 lit. d und e in Verbindung mit Art. 3 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) Anspruch auf eine aus deren Anwesenheit abgeleitete Bewilligung, solange die Ehe formell andauerte. Mit der Scheidung der Ehe am 15. Februar 2018 entfiel der aus dem FZA abgeleitete Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz. 4.Nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Rechtliches Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b von Art. 50 Abs. 1 AuG). Die Ansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 AuG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5). Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis zum 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (AS 2018 3347, aVZAE) liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Die Integrationsbeurteilung hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zukunftsgerichtet im Entscheidzeitpunkt zu erfolgen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der erfolgreichen Integration zielt auf ein grundsätzliches Legalverhalten (keine erhebliche Straffälligkeit) sowie die grundsätzliche Bereitschaft zur wirtschaftlichen Integration bzw. zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Beanspruchung der öffentlichen Sozialhilfe ab. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG; BGer 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration zu bejahen, wenn die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet. Keine erfolgreiche Integration liegt demgegenüber vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Gewisse geringe Erwerbsunterbrüche schliessen eine erfolgreiche Integration aber nicht aus (BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4 und 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1). Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration ebenfalls nicht aus, sofern die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Massgebend sind zudem die Höhe sowie die Ursachen der Verschuldung (BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.1.1; 2C_364/2017 vom 25. Juli 2017 E. 6.2). Allein aus früheren Betreibungen und Verlustscheinen kann nicht auf fehlende Integration geschlossen werden. Auch geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus. So genannte Negativindikationen wie Straffälligkeit oder Schulden können durch Positivindikationen wie Sprachkenntnisse, schulischen oder beruflichen Erfolg, soziale Verankerung, allenfalls via Kinder, aufgewogen werden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 5 f. zu Art. 50 AuG). Nach dem neuen Recht (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Danach sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Weitere Konkretisierungen erfolgen in Art. 77 Abs. 4 (Kenntnis einer Landessprache) und Art. 77a sowie Art. 77c bis Art. 77e der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE). Vorbringen der Beteiligten Die Vorinstanz hat aufgrund einer Gesamtbeurteilung die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verneint. Sie ist der Auffassung, dass er während des Aufenthalts hohe geschäftliche und private Schulden angehäuft, sich nicht an die geltende Rechtsordnung gehalten habe, seine Lebenshaltungskosten nicht habe decken können und von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Ein Anspruch auf Erleichterung nach Art. 77f Abs. 1 lit. b VZAE liege nicht vor. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung überwiege das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen, es liege kein mutwilliges Verhalten im Bereich der geschäftlichen Schulden vor. Es treffe nicht zu, dass er seiner Verpflichtung zur Schuldenrückzahlung nicht nachgekommen sei. Im Zeitraum vom 31. August 2018 bis 29. Mai 2019 habe er insgesamt CHF 19'845.25 an das Betreibungsamt G.__ und zuvor im Jahr 2017 CHF 3'066.60 an das Betreibungsamt Z.__ bezahlt. Dass es ihm nicht gelungen sei, mit seinen Firmen Gewinn zu erwirtschaften, habe vielfältige Gründe. Ein Stück weit sei er auch überfordert gewesen. Nach mehreren missglückten Versuchen habe er eingesehen, dass dieser Weg nicht zum Erfolg führe und spätestens seit 1. November 2016 zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gewechselt. Auch nach dem schweren Arbeitsunfall im Oktober 2018 habe er nochmals den Wiedereinstieg versucht. In jener Zeit, in welcher er einen angemessenen Lohn für seine Arbeit erhalten habe, sei er wirtschaftlich überlebensfähig gewesen. Ohne den Unfall im Jahr 2018 hätte er eine reelle Chance gehabt, wieder auf die Beine zu kommen. Der Herzinfarkt am 16. Februar 2020 habe seine Arbeitskarriere jedoch vorläufig beendet. Die Erkrankung und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit seien unverschuldet. Das IV-Verfahren 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei hängig. Die Vorinstanz habe sein multiples Krankheitsbild ungenügend berücksichtigt. Mit der Wegweisung werde ihm die Möglichkeit genommen, das IV- Verfahren korrekt zu durchlaufen. Im Kosovo könne er sich aufgrund seiner Mittellosigkeit keine medizinische Behandlung leisten. Allein wegen der strafrechtlichen Verurteilungen sei eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig. Im Ergebnis überwiege das private Interesse an einer guten medizinischen Behandlung seiner erheblichen gesundheitlichen Beschwerden in der Schweiz und an einer vollständigen Teilnahme am IV-Verfahren das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Erfolgreiche Integration4.3. Wirtschaftliche Integration Der Beschwerdeführer lebte seit Oktober 2011 mit seiner Ex-Frau in der Schweiz. Das erste halbe Jahr war er unselbständigerwerbend. Nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende August 2012 gekündigt worden war, gründete er die Firma E.__ GmbH, V.. Per April 2014 beliefen sich die Betreibungen der Gesellschaft auf knapp CHF 100'000 und per Juni 2014 bereits auf CHF 122'727 (MA 116 und 124). Seit September 2013 kam es zu Pfändungen des Reingewinns der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, die geforderten Abrechnungen einzureichen, sodass keine Gewinne gepfändet werden konnten (MA 136). Am 16. Juni 2014 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und das Konkursverfahren am 1. Juli 2014 mangels Aktiven eingestellt. Am 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH, Z.. Am 21. März 2016 waren auf dem Betreibungsamt Schulden der Gesellschaft von über CHF 10'000 registriert (MA 217), per 17. Dezember 2018 gab es 14 Verlustscheine über insgesamt CHF 22'466 nebst laufenden Betreibungen von CHF 2'985 (MA 388). Da die Gesellschaft über kein Domizil mehr verfügte, wurde sie am 12. Oktober 2016 von Amtes wegen für aufgelöst erklärt. Die privaten Betreibungen des Beschwerdeführers betrugen im April 2014 knapp CHF 40'000 (vornehmlich Kredit- und Krankenkassenschulden, MA 101), und dies, obschon er sich im Jahr 2013 von der E. GmbH einen Lohn von CHF 57'000 auszahlen liess (MA 119). Wegen fehlender finanzieller Mittel wurde das Gesuch um Familiennachzug seines minderjährigen Sohnes vom Migrationsamt am 13. Oktober 2014 abgewiesen. Im Januar 2016 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach U.__ im Kanton A.__. Er reichte in der Folge keine Quellensteuerabrechnungen 4.3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein; wegen ausstehender Krankenkassenprämien war er gar mit einem Leistungsstopp erfasst (MA 233). Am 1. November 2016 trat der Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit an, die er per Ende 2016 bereits wieder kündigte (MA 289). Am 9. Februar 2017 gründete er die Einzelfirma B., die gemäss eigenen Angaben keinen Umsatz generierte. Am 6. September 2017 wurde der Konkurs über ihn eröffnet und am 26. Oktober 2017 mangels Aktiven wieder eingestellt (MA 235). Daraus resultierten gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Dezember 2017 neun Verlustscheine in der Höhe von knapp CHF 30'000 nebst laufenden Betreibungen von rund CHF 17'000 (MA 205). Per 16. Februar 2018 belief sich die Höhe der auf den Beschwerdeführer lautenden Verlustscheine auf CHF 73'280. Zudem waren drei erloschene Betreibungen von CHF 18'771 sowie zwei laufende Betreibungen von CHF 2'613 verzeichnet (MA 246, Z.). Ab Februar 2018 war der Beschwerdeführer wieder unselbständig erwerbstätig. Vom 20. Oktober 2018 bis Ende Mai 2019 wurden Unfalltaggelder ausbezahlt. Sein Einkommen wurde am 13. August 2018 gepfändet (MA 424). Die effektiven Kollokationen zugunsten der betreibenden Gläubiger betrugen rund CHF 13'000 (act. 7/13 und 14). Mehrmals wurden vom gepfändeten Lohn wieder Rückzahlungen an den Beschwerdeführer vorgenommen. Ab Juli 2019 bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe. Vom 18. November 2019 bis 31. Januar 2020 war er im Stundenlohn unselbständig erwerbstätig. Am 16. Februar 2020 erlitt er einen Herzinfarkt, musste sich anschliessend einer Bypass-Operation unterziehen und war in der Folge krankgeschrieben. Anfang Juni 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine IV-Rente. Das Verfahren ist hängig. Die Schilderung des beruflichen Fortkommens des Beschwerdeführers zeigt, dass keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration vorliegt. Zwei von ihm beherrschte Gesellschaften (E.__ GmbH und F.__ GmbH) hinterliessen Schulden in der Höhe von zusammen rund CHF 140'000 (vornehmlich Steuern und Versicherungen). Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 scheiterte ebenfalls nach kurzer Zeit und führte zum Privatkonkurs, der mangels Aktiven allerdings wieder eingestellt werden musste. Im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit kam es wiederholt zu Stellenwechseln. Die privaten Schulden des Beschwerdeführers nahmen ständig zu. Schliesslich summierten sie sich in den vergangenen Jahren bis auf über CHF 90'000 (ohne die Schulden aus der Sozialhilfe). Der Beschwerdeführer war folglich nicht in der Lage, seinen Konsum zu decken und seinen finanziellen Verpflichtungen (inkl. Steuern und Krankenkassenprämien) nachzukommen. Dies erscheint umso stossender, als er nur für sich selbst zu sorgen hatte, nachdem seine frühere Ehefrau selbst erwerbstätig war. Konkrete und ernsthafte Bemühungen für eine nachhaltige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schuldensanierung sind sodann nicht zu erkennen. Nur auf Betreibungen hin kam es zur Tilgung von Schulden in der Höhe von rund CHF 13'000. Da vorliegend nicht Art. 62 AuG (Widerruf der Bewilligung) zur Anwendung gelangt, muss für die Nichtverlängerung der Bewilligung seitens des Beschwerdeführers keine mutwilligen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen in qualifiziert vorwerfbarer Weise vorliegen; vielmehr genügt die Verneinung einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration. Abgesehen von einem kurzen Unterbruch (November 2019 bis Januar 2020) bezieht der Beschwerdeführer seit Juli 2019 Sozialhilfe. Mittlerweile hat er einen Antrag auf eine IV-Rente gestellt. Nach gefestigter Rechtsprechung stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung grundsätzlich keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG dar (BGE 141 II 401 E. 6.2.3 S. 409; 135 II 265 E. 3.7 S. 272 mit Hinweis). Da der Beschwerdeführer während seiner zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht durchgehend und zu eher niedrigen Löhnen erwerbstätig war, würde eine allfällige IV-Rente betragsmässig begrenzt ausfallen. Er wäre somit auf nicht unbeachtliche Ergänzungsleistungen angewiesen und könnte keine Schulden mehr zurückzahlen. Ergänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe im engeren Sinn dar, sie gehen aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen dennoch zu Lasten der Öffentlichkeit (VerwGE B 2019/131 vom 16. Dezember 2019 E. 4.5). Bei Zusprache einer Teilrente könnte er seinen Lebensunterhalt nicht decken, was zur Zunahme der Schulden führen würde. Sollte der IV-Antrag ganz abgelehnt werden, ist davon auszugehen, dass er weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Unter den geschilderten Umständen kann dem Beschwerdeführer keine positive Prognose bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung seiner finanziellen Situation gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht geboten, bei langjähriger und beträchtlicher Sozialhilfeabhängigkeit mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung nur deshalb zuzuwarten, weil möglicherweise – ohne dass dies feststeht – eine (Teil)Invalidenrente verbunden mit Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnte (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer kann den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt im Ausland abwarten. Eine Einreise in die Schweiz für medizinische Abklärungen ist sodann ohne Weiteres möglich. Eine allfällige Rente wird auch in seine Heimat ausbezahlt. Da der umstrittene Aufenthaltsanspruch nicht auf dem FZA gründet, spielt die Feststellung einer allfälligen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) des Beschwerdeführers für den vorliegenden Entscheid zudem keine Rolle. Straffälligkeit Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zu Geldstrafen von 140 Tagessätzen zu je CHF 30 bis CHF 60 sowie drei Bussen in der Höhe von insgesamt CHF 1'400 verurteilt (vgl. vorne, Sachverhalt B). Zwar ist ihm zuzustimmen, dass es sich dabei nicht um schwere Straftaten handelt. Auf der anderen Seite kann aber auch nicht von Bagatelldelikten und geringfügigen Strafen gesprochen werden. Die erste Verurteilung aus dem Jahr 2015 hielt ihn offenbar nicht davon ab, erneut straffällig zu werden, was auf eine Geringschätzung der Rechtsordnung und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten. Insgesamt besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers, welches sich nicht in der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik erschöpft. 4.3.2. Positivindikationen / Erleichterung Der Beschwerdeführer verfügt über keine näheren Familienangehörige in der Schweiz. Seine drei erwachsenen Kinder leben im Kosovo. Er ist hier nicht in besonderem Mass sozial verankert. Wie es um die Kenntnisse der deutschen Sprache steht, geht aus den Akten nicht hervor. Ein Aufwiegen der negativen Kriterien durch positive Indikatoren kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung. Bis zum Unfall vom 19. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Es ist daher nicht so, dass er in jener Zeit, als die Schulden entstanden, das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben krankheitsbedingt nicht erfüllen konnte. Eine Erleichterung nach Art. 58a Abs. 2 AIG kommt daher nicht in Frage. 4.3.3. Ergebnis Im Ergebnis ist die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wie auch Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angesichts der zunehmenden Verschuldung, der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit und des strafrechtlich relevanten Verhaltens zu verneinen. Folglich kann er aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. 4.3.4. Verhältnismässigkeit Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich auch als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz ein und hält sich damit seit knapp zehn Jahren hier auf. Die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre bis ins junge Erwachsenenalter verbrachte er hingegen in seinem 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.Kosten Heimatland. Er besuchte dort die Schulen und absolvierte eine Ausbildung. Folglich ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten bestens vertraut. Wie bereits unter E. 4.3. ausgeführt, besteht sowohl aus wirtschaftlicher (arbeitslos, Sozialhilfeempfänger und Schulden) als auch aus strafrechtlicher Sicht eine ungenügende Integration in der Schweiz. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers ist gross. Seine privaten Interessen im Bereich Gesundheit und wirtschaftlicher Absicherung vermögen dieses öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen. Eine Rückkehr ins Heimatland ist ihm zumutbar. Seine drei erwachsenen Kinder leben dort und können ihm bei einer Wiedereingliederung zur Seite stehen. Es liegt auch kein nachehelicher Härtefall aufgrund des Gesundheitszustandes vor. Die medizinische Behandlung der unterschiedlichen körperlichen wie auch psychischen Krankheiten des Beschwerdeführers ist in seinem Heimatland hinreichend sichergestellt (vgl. Herkunftsländerinformationen des Staatssekretariats für Migration zu Serbien und Kosovo, unter: www.sem.admin.ch). Der Umstand allein, dass in der Schweiz eine bessere oder günstigere medizinische Behandlung möglich ist, genügt für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls nicht (Spescha, a.a.O., N 31 zu 50 AIG). Zusammenfassung Zusammenfassend vermögen im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen und das IV- Verfahren zu durchlaufen, die erheblichen öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung (Vermeidung weiterer (Sozialhilfe)Schulden und allfälliger Straffälligkeit) nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.5. Amtliche Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung gehen die Kosten zulasten des Staates (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 5.1. Ausseramtliche Kosten Mangels Obsiegens besteht kein Anspruch auf volle Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP). Wird vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche 5.2. bis
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gewährt, gelangt die staatliche Honorarordnung für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'000 bis CHF 12'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint vorliegend ein gekürztes Honorar aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 2'000 (80% von CHF 2'500) und Barauslagen von CHF 80 (4% von CHF 2'000, Art. 28 HonO). Ein Antrag auf Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gestellt (vgl. Art. 29 HonO). Der vom Beschwerdeführer am 24. März 2021 geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000 ist vom Honorar in Abzug zu bringen (vgl. act. 8). Die Rechtsvertreterin darf von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO). bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'080 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).