© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/63 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.12.2022 Entscheiddatum: 15.09.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.09.2022 Lärmklage, Art. 15 Abs. 2 BV, Art. 16 Abs. 1 USG. Die Vorinstanz durfte – insbesondere auch mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der lokalen Behörden – das dreiminütige 11-Uhr-Läuten und das siebenminütige Ein- und Ausläuten des Sonntags als nicht erheblich störend einstufen. Anlass für weitergehende Sanierungsmassnahmen besteht deshalb grundsätzlich nicht. Der stündliche nächtliche Glockenschlag zur Zeitverkündung führt mit mehr als einer aber weniger als drei zusätzlichen Aufwachreaktionen für die nicht besonders sensiblen Beschwerdeführer in der Empfindlichkeitsstufe III und in einem nicht besonders ruhigen Gebiet nicht zu einer erheblichen Störung (Verwaltungsgericht, B 2021/63). Entscheid vom 15. September 2022 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichter Steiner, Verwaltungsrichterin Reiter; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte 1.A.__ AG, 2.B.__ und C., 3.D., 4.E., 5.F., 6.G.__ und H.__,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.I., 8.J., 9.K.__ & Co., 10.L., Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Nagel, schochauer ag, Marktplatz 4, Postfach, 9004 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Evangelische Kirchgemeinde Q., Beschwerdegegnerin, sowie Politische Gemeinde X.__, Beschwerdebeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Bereuter, Bratschi AG, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen, Gegenstand Lärmklage (Glockengeläut)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 16. Februar 2015 wandte sich die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft M.-strasse 00/01__ X.__ an den Gemeinderat der Politischen Gemeinde X.__ mit dem Antrag, die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde sei zur Einreichung eines Lärmberichts zu den von den Glocken ihrer Kirche in X.__ verursachten Lärmimmissionen und zur Reduktion der Dauer des Vollgeläutes unter der Woche (11 Uhr) und am Wochenende (samstags 17 Uhr, sonntags 18 Uhr) zu verpflichten. Die Politische Gemeinde gab der Kirchgemeinde am 26. Februar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kirchgemeinde schlug am 19. März 2015 eine Aussprache mit den Beteiligten vor. B. Das kantonale Amt für Umwelt und Energie (ab 1. Juli 2017: Amt für Umwelt, nGS 2017-041) führte am Montag, 18. Mai 2015, von 11 bis 11.15 Uhr (Angelusläuten, drei Minuten), und am Sonntag, 24. Mai 2015, von 18 bis 18.15 Uhr (Ausläuten des Sonntags, elf Minuten) Lärmmessungen an der Südostfassade des Gebäudes M.- strasse 01 durch, stellte fest, der Immissionsgrenzwert für Maximalpegel von 85 dB(A) werde beim 11-Uhr-Läuten mit 87.6 dB(A) leicht und beim Ausläuten des Sonntags mit 92.5 dB(A) deutlich überschritten, und empfahl eine Reduktion von Lautstärke und Dauer. In der Folge beschloss die Kirchenvorsteherschaft am 18. August 2016, das Ein- und Ausläuten des Sonntags und das Läuten vor Trauer- und Hochzeitsgottesdiensten auf sieben Minuten zu reduzieren, das Vorläuten jeweils eine und eine halbe Stunde vor den Sonntagsgottesdiensten zu streichen sowie den Glockenturm mit einer schallisolierenden Matte inwendig auszukleiden; an den nächtlichen Glockenschlägen alle 15 Minuten zur Zeitverkündung, für welche die Messungen eine Überschreitung des zulässigen nächtlichen Maximalpegels um 12.6 dB(A) ergeben hatten, sollte festgehalten werden (act. 10/9/35). Verschiedene Einigungsversuche zwischen den Beteiligten in den darauffolgenden Jahren auch unter Beizug eines Akustikers blieben ohne Erfolg. C. Mit Entscheid vom 22. Mai 2019 nahm der Gemeinderat der Politischen Gemeinde X.__ von der "Reduktion der Läutdauer" beim Ein- und Ausläuten des Sonntages und bei Trauer- und Hochzeitsgottesdiensten sowie vom Verzicht auf die beiden Vorläuten vor den Sonntagsgottesdiensten Kenntnis. "Ansonsten" wies er die Lärmklage

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollumfänglich ab. Bei der Beurteilung ging er von einem jeweils dreiminütigen Angelus-Läuten um 11 Uhr und einem siebenminütigen Ein- und Ausläuten des Sonntags aus. Bei den nächtlichen viertelstündlichen Zeitschlägen räumte er dem öffentlichen Interesse an deren Beibehaltung im Verhältnis zum privaten Interesse, Aufwachreaktionen zu vermeiden, das höhere Gewicht ein. D. Gegen diesen am 22. Mai 2019 versandten Beschluss des Gemeinderates erhoben verschiedene Stockwerkeigentümer und Mieter der Liegenschaft an der M.-strasse 00/01__ durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Juni 2019 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement, nGS 2021-066). Das Baudepartement holte beim Amt für Umwelt einen Amtsbericht ein. Das Amt kam zum Schluss, das dreiminütige 11-Uhr-Läuten und das siebenminütige Ein- und Ausläuten des Sonntags seien mit dem Lärmschutzrecht des Bundes vereinbar. Hingegen würden die nächtlichen Viertelstundenschläge das Lärmschutzrecht verletzen. Der nächtliche Stundenschlag allein könne beibehalten werden. Trotzdem empfahl das Amt, zwischen 22 und 6 Uhr auch auf den Stundenschlag zu verzichten. Nachdem zwischen den Beteiligten eine gütliche Verständigung nicht zustande gekommen war, führte das Baudepartement in Anwesenheit einer Fachspezialistin für Lärmschutz des Amtes für Umwelt am 20. August 2020 einen Augenschein durch. Das Baudepartement hiess den Rekurs am 1. März 2021 teilweise gut und wies die Evangelische Kirchgemeinde an, die Viertelstundenschläge zwischen 22 und 6 Uhr einzustellen. Die Frage, ob das tägliche Läuten um 11 Uhr während dreier Minuten und das Ein- und Ausläuten des Sonntags während jeweils sieben Minuten zu sanierungspflichtigen Lärmimmissionen führten, wurde ebenso verneint wie die Frage, ob im Rahmen der Vorsorge weitere bauliche und betriebliche Massnahmen notwendig seien. Bei der Beurteilung des nächtlichen Viertelstunden- und Stundenschlags reduzierte das Baudepartement die am offenen Fenster gemessene Durchschnittslautstärke von 77.6 dB(A) entsprechend der Einschätzung durch das kantonale Amt für Umwelt um 5 dB(A) auf 72.6 dB(A) innen und ging – entsprechend der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt in Abhängigkeit von der Schlafdauer – für die Viertelstundenschläge von sieben bis neun und für die Stundenschläge von etwas mehr als zwei zusätzlichen Aufwachreaktionen je Nacht aus. Berücksichtigend, dass das massgebliche Grundstück in der Empfindlichkeitsstufe III liegt, wurden die Auswirkungen der Viertelstundenschläge als "erheblich störend", jene der Stundenschläge als "störend" eingestuft. Für die Viertelstundenschläge wurde deshalb die Sanierungspflicht (mit der Massnahme von deren Einstellung) bejaht, für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stundenschläge Massnahmen zur Vorsorge zwar geprüft, aber als nicht notwendig beurteilt. E. Acht Eigentümer von Stockwerkeinheiten der Liegenschaft M.-strasse 01 sowie eine Mieterin in der Liegenschaft M.-strasse 00 (Beschwerdeführer) erhoben gegen den Rekursentscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 1. März 2021 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. März 2021 und Ergänzung vom 3. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer sei der angefochtene Entscheid, soweit der Rekurs abgewiesen wurde, aufzuheben und die Evangelische Kirchgemeinde Q.__ (Beschwerdegegnerin) anzuweisen, die Stundenschläge von 22 bis 6 Uhr einzustellen und Läutdauer und Lautstärke beim 11-Uhr-Läuten und beim Ein-/Ausläuten samstags und sonntags entsprechend dem Protokoll Lärmmessung des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie vom 2. Juni 2015 mit geeigneten Massnahmen zu reduzieren, so dass die Immissionsgrenzwerte gemäss Beurteilung des Amtes für Umwelt und Energie eingehalten werden, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz liess sich am 26. Mai 2021 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdebeteiligte) verwies mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2021 auf den angefochtenen Entscheid und die vorinstanzliche Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer nahmen am 5. Juli 2021 abschliessend Stellung. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind mit ihren Begehren vor der Vorinstanz teilweise unterlegen. Sie sind entweder Stockwerkeigentümer des Stammgrundstücks Nr. 02__, Grundbuch X.__, und/oder bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewohner des darauf erstellten Wohn- und Geschäftshauses Vers.-Nr. 03__, M.- strasse 00/01__, oder haben als Mieter ihr Geschäftsdomizil dort (Beschwerdeführerin 9). Das Grundstück liegt nördlich des Grundstücks Nr. 04__ mit der Evangelischen Kirche. Der Abstand zwischen der gegen die Kirche gerichteten Fassade des Wohn- und Geschäftshauses und dem Kirchturm beträgt zwischen rund 50 und rund 90 Metern (gemessen auf www.geoportal.ch). Zwischen den Gebäuden verläuft die als Gemeindestrasse 1. Klasse eingeteilte M.-strasse. Die Beschwerdeführer sind zwar je nach Distanz zum Glockenturm von den Glockenschlägen und vom Glockengeläut in unterschiedlichem Mass, jedoch angesichts der räumlichen Nähe zur Geräuschquelle von weniger als 100 Metern stärker als die Allgemeinheit betroffen. Sie sind deshalb in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt und zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; vgl. BGer 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E. 1.1, 1A.240/2002 vom 13. Mai 2003 E. 1.1 je mit zahlreichen Hinweisen, wonach bei grossflächigen Immissionen sehr viele Personen legitimiert sein können, ohne dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 1. März 2021 wurde mit Eingabe vom 15. März 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 3. Mai 2021 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. auch Erwägung 3). Die Beschwerdeführer machen schutzwürdige Interessen Dritter geltend, indem sie anführen, vom Glockengeläut und den Zeitschlägen seien auch Grundstücke in der Empfindlichkeitsstufe II – das Grundstück Nr. 02 liegt gemäss dem am 29. Januar 1993 in Kraft getretenen Zonenplan in der Kernzone K4, für welche gemäss Art. 32 Abs. 1 Ingress des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1, EG-USG) in Verbindung mit Art. 8 des kommunalen Baureglements die Empfindlichkeitsstufe III gilt – und bestehende oder geplante Alterswohnungen sowie ein Primarschulhaus betroffen. Zur Beschwerdeerhebung zugunsten Dritter sind die Beschwerdeführer von vornherein nicht befugt. Im Übrigen beziehen sich die im Lauf des bisherigen Verfahrens ermittelten, für die Beurteilung der Angelegenheit massgebenden Schallmessungen einzig auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Die Angelegenheit kann auch mangels tatsächlicher Grundlagen bezüglich weiterer Grundstücke nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte auf anderen Grundstücken Messungen der Lautstärke des Geläuts vornehmen müssen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soweit die Beschwerdeführer sich in ihrer Beschwerde im Ergebnis auf Interessen Dritter berufen, ist auf ihre Vorbringen nicht weiter einzugehen. 2.Streitgegenstand Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde durch eine beim Gemeinderat der Politischen Gemeinde X.__ angehobene "Lärmklage" ausgelöst. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde ist oberstes Organ der Gemeindepolizei (Art. 2 Abs. 1 des kommunalen Reglements über die Gemeindepolizei). Er erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 9 des Polizeigesetzes; sGS 451.1, PG). Die Eingriffe müssen gemäss Art. 3 PG zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein (Abs. 1), dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist (Abs. 2) und dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Abs. 3). Im Bereich des Lärmschutzes bestimmt sich der gesetzmässige Zustand nach dem einschlägigen Umweltschutzrecht des Bundes. Mit ihrer "Lärmklage" vom Februar 2015 verlangten die Beschwerdeführer in erster Linie eine Lärmmessung bei ihrer Liegenschaft. Sie empfanden insbesondere das werk- und samstägliche 11-Uhr-Läuten (drei Minuten) und das Ausläuten des Sonntags (17 Uhr [Winterzeit] beziehungsweise 18 Uhr [Sommerzeit]; jeweils rund zehn Minuten) als störend. Aufgrund seiner Lärmmessungen empfahl das kantonale Amt für Umwelt und Energie, die Lautstärke beim Läuten zu reduzieren, die Dauer beim Ein- und Ausläuten der Gottesdienste zu verkürzen und zwischen 22 und 6 Uhr auf die Glockenschläge zur Zeitverkündung zu verzichten. Nach verschiedenen Gesprächen stellte die Beschwerdegegnerin das Vorläuten eine und eine halbe Stunde vor dem Sonntagsgottesdienst ein und verkürzte das Ein- und Ausläuten des Sonntags und das Einläuten von Trauer- und Hochzeitsgottesdiensten auf sieben Minuten. An den nächtlichen Glockenschlägen zur Zeitverkündung hielt sie fest. Für den Fall einer Einigung bot sie an, den Glockenturm innen mit einer schallisolierenden Matte auszukleiden (act. 7/20). Die Beschwerdeführer erachteten die Massnahmen als ungenügend und verlangten die Einhaltung der Grenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht. Die Beschwerdegegnerin war zwischenzeitlich bereit, sich bei der Zeitverkündung zwischen 22 und 6 Uhr auf die Stundenschläge zu beschränken (vgl. act. 7/23, Schreiben des Gemeindesrates X.__ vom 3. Oktober 2017). Weitere Massnahmen wie die Innenverkleidung des Glockenturms und die Einstellung des 11- Uhr-Läutens stellte die Beschwerdegegnerin nicht in Aussicht. Der Gemeinderat nahm in der Verfügung vom 7. Mai 2019 Kenntnis von den von der Beschwerdegegnerin umgesetzten Massnahmen und wies die Klage "ansonsten" "im Sinne der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen" vollumfänglich ab. Damit entsprach er den Forderungen der Beschwerdeführer nach schalldämmenden Massnahmen sowie nach einem Verzicht auf das 11-Uhr-Läuten und auf die nächtlichen Glockenschläge zur Zeitverkündung nicht (vgl. dazu Sachverhalt Literae B, C, F, G und H sowie Erwägungen 5.1 und 5.2 der Verfügung vom 7. Mai 2019, act. 7/24). Mit ihrem Rekurs strebten die Beschwerdeführer einerseits eine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf die von ihr umgesetzten Massnahmen und anderseits die Reduktion der Lautstärke des Geläutes und eine – wohl weitere – Verkürzung der Läutdauer beim 11-Uhr-Läuten und beim Ein- und Ausläuten des Sonntags sowie den Verzicht auf die Glockenschläge zur Zeitverkündung zwischen 22 und 6 Uhr, eventualiter die Beschränkung auf den Stundenschlag in dieser Zeit an (vgl. Sachverhalt Litera C des angefochtenen Entscheides, act. 2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Gemeinderat habe den Sachverhalt gemäss Läutordnung der Beschwerdegegnerin – also mit der auf sieben Minuten verkürzten Läutdauer des Ein- und Ausläutens des Sonntags – beurteilt. Da weder Sanierungs- noch Vorsorgemassnahmen notwendig seien, erübrige sich eine Verpflichtung zur zeitlichen Einschränkung. Die nächtlichen Viertelstundenschläge, nicht aber die Stundenschläge beurteilte die Vorinstanz als "sanierungsbedürftig". Sie hiess deshalb den Rekurs insoweit gut, als sie die Beschwerdegegnerin anwies, die Viertelstundenschläge zwischen 22 und 6 Uhr einzustellen. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit ihre Begehren abgewiesen wurden. Sie halten also daran fest, die Beschwerdegegnerin sei ausdrücklich zur – weiteren – Einhaltung der von ihr umgesetzten Massnahmen (Dauer des Ein- und Ausläutens des Sonntags und des Einläutens von Trauer- und Hochzeitsgottesdiensten von sieben Minuten) zu verpflichten (dazu nachfolgend Erwägung 3) und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Lautstärke des Geläuts und die Dauer des werk- und samstäglichen 11-Uhr-Läutens und des Ein- und Ausläuten des Sonntags weiter zu reduzieren (dazu nachfolgend Erwägung 4) sowie die nächtlichen Stundenschläge zur Zeitverkündung von 22 bis 6 Uhr einzustellen (dazu nachfolgend Erwägung 5). 3.Ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf die Läutdauer Die Beschwerdeführer setzen sich in der Begründung der Beschwerde mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ausdrücklich auf die Verkürzung der Läutdauer beim Ein- und Ausläuten des Sonntags und beim Einläuten von Trauer- und Hochzeitsgottesdiensten auf sieben Minuten zu verpflichten ist, nicht auseinander. Sie beantragen denn auch mit der Beschwerde keine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende ausdrückliche Anweisung mehr. Streben die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit ihre Begehren abgewiesen wurden, auch eine ausdrückliche Anweisung an die Beschwerdegegnerin an, ihre Läutordnung einzuhalten, ist darauf deshalb mangels Begründung und mangels anderweitigen Hinweisen, dass die Läutordnung nicht eingehalten wird, nicht einzutreten. Die Läutordnung für die Evangelische Kirche X.__ vom 18. Oktober 2016 (act. 7/26) gibt Zeitpunkt und Zeitdauer des werk- und samstäglichen 11-Uhr-Läutens und des Ein- und Ausläutens des Sonntags so wieder, wie sie der vorinstanzlichen Beurteilung zugrunde lag. Eine Anweisung zur Anpassung der Läutordnung ist in diesen Punkten nicht erforderlich. 4.Geläut Tatsachen Die Ergebnisse der Lärmmessungen auf der Terrasse einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes Vers.-Nr. 03__ an der M.-strasse 01 durch das kantonale Amt für Umwelt und Energie sind unbestritten: Unter Berücksichtigung der Zeitkorrektur wurden beim 11-Uhr-Läuten ein Mittelungspegel von 80.1 dB(A) und ein Maximalpegel von 87.6 dB(A), beim Ausläuten des Sonntags ein Mittelungspegel von 86.3 dB(A) und ein Maximalpegel von 92.5 dB(A) gemessen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer ergeben sich aus diesen Messwerten für ein dreiminütiges 11-Uhr- Läuten ein Pegel von 56.3 dB(A) und für ein siebenminütiges Ausläuten des Sonntags ein solcher von 66 dB(A) (vgl. act. 7/25, Erwägungen 6a-d des Amtsberichts vom 8. November 2019; Erwägung 3.2.4 des angefochtenen Entscheides). 4.1. Rechtsgrundlagen Kirchliches Glockengeläut, auch soweit es Teil der Religionsausübung darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht (Art. 15 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV), darf zum Schutz der öffentlichen Ruhe gewissen Einschränkungen unterworfen werden (Art. 36 BV; so bereits BGE 36 I 374 E. 3; siehe auch BGer 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E. 2.1). Nicht unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht das sogenannte bürgerliche Läuten. Darunter fällt nach Auffassung der Vorinstanz mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts das Läuten an nationalen Feiertagen sowie das tägliche Früh-, Mittags- und Abendläuten sowie das Ausläuten der Woche und das Ein- und Ausläuten des Sonntags (vgl. so beispielsweise die frühere städtische Läuteordnung der Stadt Zürich, Amtliche Sammlung 713.430, www.stadt-zuerich.ch Politik&Recht/Amtliche Sammlung). Zwar trifft zu, dass letztere nicht dem Zusammenrufen der Gläubigen zu einer kirchlichen Veranstaltung dienen. 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vom Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit sind sie jedoch auch erfasst, zumal ihnen – als Aufruf zum persönlichen Gebet und zum Innehalten im Alltag – durchaus auch ein religiöser Gehalt zugemessen werden kann. Jedenfalls nicht in den Geltungsbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit fällt das Schlagen der Kirchenglocken zur Zeitverkündung (siehe zum weltlichen und kirchlichen Kontext des Glockengeläuts detailliert etwa www.refbejuso.ch; Inhalt; Kirchgemeindebehoerden; Downloads; Die Kirchenglocken - Das Wesentliche auf einen Blick). Auch steht ausser Frage, dass die Umweltschutzgesetzgebung grundsätzlich auf Kirchengeläut anwendbar ist (BGer 1A.73/1999 vom 7. Juni 2000 E. 2a). Stationäre Anlagen wie das Läutwerk der Evangelischen Kirche in X.__, welche bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG) am 1. Januar 1985 bestanden und den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen gemäss Art. 16 Abs. 1 USG saniert werden. Zu den massgeblichen Vorschriften zählen auch die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen. Danach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Daran ändert nichts, ob bekannt ist, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, oder dass Art. 13 der Lärmschutzverordnung (SR 814.41, LSV) die Sanierungspflicht nur für jene bestehenden ortsfesten Anlagen vorsieht, welche wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden. Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG; BGer 1A.73/1999 vom 7. Juni 2000 E. 2b mit Hinweis auf BGE 113 Ib 393 E. 3; 115 Ib 446 E. 3d und 119 Ib 179 E. 2e sowie BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Sie beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen der Verordnung; fehlen – wie für die Lärmbelastung durch Glockenspiele (vgl. BGer 1A.73/1999 vom 7. Juni 2000 E. 2c) – Belastungsgrenzwerte, so beurteilt sie die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung der Art. 19-23 USG (Art. 40 Abs. 1 und 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 123 II 74 E. 5a, 123 II 325 E. 4d/bb, 118 Ib 590 E. 4a). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGer 1A. 73/1999 vom 7. Juni 2000 E. 2c mit Hinweisen insbesondere auf BGE 126 II 300 E. 4c/ aa, 123 II 74 E. 5a, 325 E. 4d/bb). Die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes sind in erster Linie zugeschnitten auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Dazu gehören beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken, das Musizieren sowie das Halten von Reden mit Lautverstärkern an Anlässen in der Öffentlichkeit. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an den Lärm verursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen. Da eine Reduktion der Schallintensität meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde, bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Zu beachten sind insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung der betroffenen Zone. Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGer 1A.73/1999 vom 7. Juni 2000 E. 2d mit zahlreichen Hinweisen unter anderem auf BGE 126 II 300 E. 4c/dd). Vorbringen Die Vorinstanz hat die Lärmempfindlichkeit für das Grundstück mit dem Wohn- und Geschäftshaus Vers.-Nr. 03__ als "eher niedrig" und die Lärmvorbelastung als "mittel" beurteilt. Den Charakter des Lärms hat sie aufgrund seiner Harmonie und der traditionellen Verankerung nicht als erheblich störend eingestuft. Gemäss Messungen des Amtes für Umwelt erreichten unter Berücksichtigung der Zeitkorrektur das dreiminütige werk- und samstägliche 11-Uhr-Läuten einen Pegel von 56.3 dB(A) und das siebenminütige Ein- und Ausläuten des Sonntags einen solchen von 66 dB(A). Der Immissionsgrenzwert für Industrie- und Gewerbelärm von 65 dB(A) am Tag sei ein Indiz dafür, dass die Grenze zum Schädlichen beziehungsweise Lästigen nicht überschritten werde. Als Belastungsgrenzwert gelte der ermittelte Maximalpegel nur beim Helikopterlärm. Dieser betrage in der Emissionsschutzzone (Empfindlichkeitsstufe) III 85 dB(A). Beim 11-Uhr-Läuten werde er mit 2.6 dB(A) knapp, beim Ein- und Ausläuten mit 7.5 dB(A) deutlich überschritten. Der hohe Maximalpegel spreche grundsätzlich für eine schädliche beziehungsweise lästige Einwirkung. Das Läuten finde während kurzer Dauer und – mit Ausnahme des Ausläutens des Sonntags – nicht zu sensiblen Zeiten statt, weshalb die Störwirkung gering sei. Das Geläut wirke zusammengefasst nicht erheblich störend. Entsprechend bestehe auch keine Sanierungspflicht. Auch die Vorsorge verlange keine Massnahmen. Die Lärmimmissionen gingen von einer Kirche aus, so dass – anders als bei einem nach marktwirtschaftlichen Prinzipien geführten Unternehmen – bei der Beurteilung von Massnahmen der Vorsorge das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit durch jenes der Verhältnismässigkeit ersetzt werde. Das Amt für Umwelt und Energie gebe angesichts der ernüchternden Ergebnisse der Beratung durch den beigezogenen Glockenspezialisten der Reduktion der Läutdauer den Vorzug vor jener der Lautstärke. Vorliegend müssten bauliche Massnahmen als wenig zielführend eingestuft werden, zumal dann das Geläut in weiten Teilen der Gemeinde kaum noch wahrgenommen werden könnte und damit dessen Sinn und Zweck verhindert würden. Bei der Interessenabwägung hält die Vorinstanz fest, das 11-Uhr-Geläut überschreite den Maximalpegel für Helikopterlärm nur knapp, daure lediglich drei Minuten und finde zu einer Zeit statt, in welcher weite Teile der Bevölkerung der Arbeit beziehungsweise Freizeitaktivitäten nachgingen. Das Ein- und Ausläuten des Sonntags weise zwar einen höheren Maximalpegel auf, finde aber nur 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweimal wöchentlich während weniger Minuten statt. Falls der Klang als störend empfunden werde, könnten sich die Anwohner darauf einstellen und sich für den kurzen Zeitraum ohne Weiteres ins Gebäudeinnere zurückziehen. In der Kernzone mit der Empfindlichkeitsstufe III müsse mässig störender Lärm hingenommen werden. Die Beeinträchtigung des Ruhebedürfnisses müsse insgesamt als gering bezeichnet werden. Weitere lärmreduzierende Massnahmen würden dagegen das Interesse am Glockengeläut übermässig stark beeinträchtigen. Denn das Geläut solle ja gerade die tägliche Routine unterbrechen und so den Tag strukturieren. Insbesondere das Ein- und Ausläuten solle die Bevölkerung auf den für das Christentum wichtigen Sonntag aufmerksam machen und die Bevölkerung zum Nachdenken anregen. Das Geläut müsse über eine gewisse Zeit hörbar sein, damit es auch in der weiteren Umgebung wahrgenommen werde. Deshalb sei nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Gemeindebehörde den traditionellen Wert des strittigen Geläuts höher gewichte und auf weitere Massnahmen verzichtet habe. Die Beschwerdeführer halten fest, das Amt für Umwelt habe beim 11-Uhr-Läuten und beim Ein- und Ausläuten des Sonntags eine Reduktion der Lautstärke und der Dauer empfohlen. Ein Glockenbauer habe drei mögliche Sanierungsvarianten – Reduktion der Läutdauern, Auswahl anderer Glocken, Schalldämmung bei den Jalousien – offeriert. Es bestünden durchaus Optionen für schalldämmende Massnahmen, welche jedoch aus Kostengründen abgelehnt worden seien. Bauliche Massnahmen – inwendiges Auskleiden des Glockenturms mit einer schallisolierenden Matte – seien nicht erfolgt. Sie leiten die Sanierungspflicht daraus ab, dass sie das Geläut nicht nur als störend, sondern als erheblich störend einstufen. Mit der Reduktion der Läutdauer werde nur der Mittelungspegel reduziert, der Maximalpegel bleibe "überschritten". Das Amt für Umwelt habe anlässlich des Rekursaugenscheins ausgeführt, die Glocken seien im Vergleich mit anderen Kirchenglocken im Kanton St. Gallen sehr laut. Sie machen geltend, es habe unter ihnen auch sensible Personen. Im betroffenen Gebiet befinde sich auch eine Wohnzone mit Lärmempfindlichkeitsstufe II. Die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse unverhältnismässig und den tatsächlichen und heutigen Gegebenheiten widersprechend gewichtet. Das Ruhebedürfnis und der umweltrechtliche Schutz der Beschwerdeführer wachse insbesondere aufgrund der Erkenntnisse zu den sehr schädlichen und gesundheitsgefährdenden Folgen steten Lärmeinflusses stetig. Das 11-Uhr-Läuten und das Ein- und Ausläuten seien erheblich störend. Beim Kirchengeläut der Beschwerdegegnerin handle es sich um ein extrem lautes Geläut, das mit der heutigen Lebensweise nicht mehr vereinbar sei. Früher habe es sich bei X.__ um eine Streusiedlung gehandelt, wobei nur wenige Personen unmittelbar neben der Kirche wohnten. Bereits jetzt störe sich eine erhebliche Zahl von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personen, während rund um die Kirche in naher Zukunft sehr stark verdichtet werden solle. In Zukunft würden noch mehr Leute als bisher durch das sehr laute und sehr stark störende Geläut gestört. Zumindest in diesem Bereich handle es sich bei X.__ nicht um eine ländliche Gemeinde. Die kirchliche Religiosität nehme schweizweit und auch in X.__ stark ab und auch das Traditionsverständnis ändere sich. Die Rechtsprechung der Vorinstanz und auch des Bundesgerichts sei überholt. Da erfahrungsgemäss nur wenige Personen effektiv Lärmklagen erheben, würden unter dem Lärm sehr viel mehr Personen leiden, die jetzt den Rechtsweg nicht beschritten, weil dies "andere tun". Mit jedem störenden Geräusch gerate der menschliche Körper in Alarmbereitschaft. Er schütte Stresshormone wie Adrenalin und Cortisol aus, das Herz schlage schneller, der Blutdruck stiege und die Atemfrequenz nehme zu. Dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung komme ein sehr grosses Gewicht zu. Würdigung4.4. Sanierungsbedürftigkeit Die Beteiligten sind sich – auf das Grundstück der Beschwerdeführer bezogen – einig, dass die Lärmempfindlichkeit als eher gering und die Lärmvorbelastung als mittel einzustufen sind. Unbestritten ist auch, dass der gemessene Maximalpegel des 11- Uhr-Läutens und des Ein- und Ausläuten des Sonntags den Belastungspegel für Helikopterlärm von 85 dB(A) mit 87.6 dB(A) knapp beziehungsweise mit 92.5 dB(A) deutlich überschreitet. Der gemessene Maximalpegel wird unabhängig von der Dauer des Geläutes erreicht. Wird die Dauer – weiter – verkürzt, nimmt allerdings auch die Anzahl der Lärmereignisse, welche den Maximalpegel erreichen, ab. Die Vorinstanz hat das Geläut während dreier (11-Uhr-Läuten) beziehungsweise von sieben Minuten (Ein-/ Ausläuten des Sonntags) trotz dieser Maximalpegel nicht als erheblich störend und damit nicht als sanierungsbedürftig beurteilt. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Anders als bei Helikopterlärm, für welchen der Maximalpegel als Belastungspegel gilt, wird der Maximalpegel während des Läutens nicht dauerhaft erreicht. Anders als Helikopterlärm, der eine unerwünschte Begleiterscheinung ist, ist das Geläut von Kirchenglocken auf Wohlklang und Harmonie ausgerichtet. Die Zeitpunkte, in denen geläutet wird, sind – anders als bei Helikopterlärm – vorab festgelegt und damit vorhersehbar, sodass auch die Beschwerdeführer für diese Dauer von wenigen Minuten, soweit sie das Geläut als erheblich störend wahrnehmen, Massnahmen dagegen ergreifen können, indem sie insbesondere die Fenster in den gegen die Kirche ausgerichteten Räumen schliessen und sich in den dem Geläut abgewandten Räumen aufhalten. Bei der Gewichtung der Tradition ist schliesslich zu berücksichtigen, dass den örtlichen Behörden ein (gewisser) Beurteilungsspielraum 4.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzugestehen ist, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung und Tradition handelt (vgl. BGer 1A.73/1999 vom 7. Juni 2000 [Glockengeläut Bubikon] E. 2d mit Hinweis auf BGE 126 II 300 E. 4c/dd; 1A.204/1999 vom 3. Mai 2000 [Banntagsschiessen Liestal] E. 4c/dd, BGer 1C_601/2018 vom 4. September 2019 [Immissionsschutzreglement Wil, Feuerwerk] E. 6.4, 1A.39 und 1P.117/2004 vom 11. Oktober 2004 [Musikfestival "S'isch im Fluss"] E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 126 II 366 E. 2d und 5b; 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 [Kirchenglockengeläut Gossau/ ZH] E. 2.2; 1A.240/2002 vom 13. Mai 2003 [Kirchengeläut Thal/SG] E. 2.4, 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 [Kirchenglockengeläut Gossau/ZH] E. 2.4; 1C_383 und 1C_409/2016 vom 13. Dezember 2017 [Kirchengeläut Wädenswil] E. 3.1). Die Vorinstanz durfte – insbesondere auch mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der lokalen Behörden – das dreiminütige 11-Uhr-Läuten und das siebenminütige Ein- und Ausläuten des Sonntags als nicht erheblich störend einstufen. Deshalb besteht grundsätzlich auch kein Anlass für weitergehende Sanierungsmassnahmen. Verhältnismässigkeit Zu klären ist, ob von der Beschwerdegegnerin weitere Massnahmen zur Reduktion der Dauer und der Lautstärke des 11-Uhr-Läutens und des Ein- und Ausläutens des Sonntags im Rahmen der Vorsorge verlangt werden dürfen. Dass die fraglichen Geläute auf eine langjährige Tradition zurückgehen, stellen auch die Beschwerdeführer nicht in Frage. Das Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer wird mit dem 11-Uhr-Läuten an Werk- und Samstagen während dreier Minuten und mit dem Ein- und Ausläuten des Sonntags am Samstag- und am Sonntagabend jeweils während sieben Minuten beeinträchtigt. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, beschränkt sich die Beeinträchtigung in allen Fällen auf wenige Minuten. Beim 11-Uhr- Läuten fällt sie zudem in eine Tageszeit, in welcher die Bevölkerung grossmehrheitlich aktiv ist. Insbesondere in einem Ortszentrum tritt es neben zahlreiche andere, durch verschiedene menschliche Tätigkeiten verursachte Geräusche. Die Beeinträchtigung für Schülerinnen und Schüler hält sich ebenso in Grenzen. Zudem kann die Tradition des 11-Uhr-Läutens auch als Teil des Schulalltags wahrgenommen und als strukturierendes Element genutzt werden. Das Ein- und Ausläuten des Sonntags fällt zwar in eine Zeit, in welcher das Ruhebedürfnis ausgeprägter ist. Aber auch hier hält sich die Beeinträchtigung mit sieben Minuten in einem zeitlich engen Rahmen. Zwar ist das Geläut der Evangelischen Kirche X.__ offenbar vergleichsweise laut. Allerdings sind – worauf die Vorinstanz ebenfalls zu Recht hinweist – die Beschwerdeführer frei, sich 4.4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während dieser kurzen Zeit bei geschlossenen Fenstern im Gebäudeinnern aufzuhalten. Wie sich aus den Akten ergibt und worauf die Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht hinweisen, könnte die Lautstärke des Geläuts mit baulichen und technischen Massnahmen reduziert werden. Das Unternehmen für Kirchentechnik, welches verschiedene schalldämmende Massnahmen offeriert hat, hat sich zum Ausmass der möglichen Schallreduktion einzig insoweit geäussert, als es deren Auswirkungen als gering bis mittel einschätzte, ohne sich auf konkrete Zahlen festzulegen (act. 7/16). Der von den Beteiligten beigezogene Akustiker hat die Schallreduktion bei einer Veränderung des Winkels der Jalousien am Kirchturm von -45 auf +30 Grad zunächst auf 2-7 dB(A) geschätzt (act. 7/17, Protokoll der Sitzung vom 26. Januar 2016). Seine Berechnungen haben schliesslich für die Wohnung eines Beschwerdeführers eine Reduktion von 1.2 dB(A) beim 11-Uhr-Läuten von 0.7 dB(A) beim Sonntagsläuten ergeben (act. 7/18, Protokoll der Sitzung vom 2. Mai 2016). Schallisolationen bei den Jalousien und im Innern der Glockenstube hätten zwar voraussichtlich Schallreduktionen in der Grössenordnung von 2-4 dB(A) zur Folge (act. 7/19, Protokoll der Sitzung vom 9. Juni 2016). Die Auswirkungen der baulichen Massnahmen, insbesondere auch einer schalldämmenden Isolation im Innern des Turms, auf die Lautstärke sind schwer prognostizierbar. Sie würden die Immissionen bei den Beschwerdeführern wohl nur eher geringfügig reduzieren. Gleichzeitig aber würden sie den Sinn und Zweck des Geläutes für die weiter entfernt Wohnenden vereiteln. Die Vorinstanz durfte die Resultate allfälliger baulicher Massnahmen deshalb als "ernüchternd" einschätzen (Erwägung 3.3.2 des angefochtenen Entscheides) und auf das Amt für Umwelt abstellen, welches in seinem Bericht solche Massnahmen im vorliegenden Fall als wenig zielführend einstufte. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen der Verkürzung des Läutens den Vorzug vor baulichen Massnahmen gegeben hat, erscheint nachvollziehbar. Sinn und Zweck des Geläutes stehen allerdings auch einer weiteren Verkürzung des dreiminütigen 11-Uhr-Läutens und des siebenminütigen Ein- und Ausläutens des Sonntags entgegen. Das 11-Uhr-Läuten soll den Tag strukturieren und die Menschen zu einem Innehalten im Alltag veranlassen. Dafür ist erforderlich, dass das Läuten ins Bewusstsein des tätigen Menschen gelangt. Drei Minuten erscheinen unter diesem Aspekt nicht als zu lang. Das Ein- und Ausläuten des Sonntags soll den Menschen die Bedeutung des Sonntags in Erinnerung rufen. Eine Verkürzung der siebenminütigen Dauer beispielsweise auf fünf Minuten wäre zwar wohl ohne Vereitelung des Zwecks

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.Nächtlicher Stundenschlag des Läutens denkbar. Indessen liegt die Festlegung der zeitlichen Begrenzung in diesem Rahmen im Beurteilungsspielraum der örtlichen Behörden, zumal es um ein lediglich zweimaliges wöchentliches Ereignis geht. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, die Dauer sei im Zusammenhang mit weiteren Anlässen, in denen die Kirchenglocken am Wochenende läuten, zu stellen, so dass deshalb die Frage einer vier-, fünf-, sechs- oder siebenminütigen Läutdauer nicht mehr eine Frage der – der Beurteilung durch das Gericht entzogenen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP, vgl. auch Art. 46 Abs. 2 VRP) – Angemessenheit, sondern der Verhältnismässigkeit wäre. Tatsachen Gemäss Messungen des Amtes für Umwelt und Energie überschreiten die nächtlichen Glockenschläge zur Zeitverkündung den nächtlich zulässigen Maximalpegel um 12.6 dB(A) (act. 7/21). Das Amt errechnete einen Mittelwert der Durchschnittslautstärken der Stunden- und Viertelstundenschläge von 77.6 dB(A), wovon es pauschal 5 dB(A) abzog, weil für die Anzahl der Aufwachreaktionen (AWR) nicht der gemessene Schalldruckpegel am offenen Fenster, sondern der Innenpegel am Ohr der schlafenden Person massgeblich ist. Daraus resultierte ein L von 72.6 dB(A), was je nach Schlafdauer bei den Viertelstundenschlägen zu sieben bis neun und bei den Stundenschlägen zu etwas mehr als zwei zusätzlichen Aufwachreaktionen pro Nacht führt (Erwägung 5.3 des angefochtenen Entscheides). Beschwerdeführer und Vorinstanz ziehen zur Ermittlung der Störwirkung die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt "Beurteilung Alltagslärm" bei. Danach sind der Quellencharakter und der Empfängercharakter zu unterscheiden. Beim Quellencharakter sind für die nächtliche Störungsbeurteilung die mutmasslichen Aufwachreaktionen (AWR, <3 pro Woche 0, <1 pro Nacht 1, >=1 pro Nacht 2, >3 pro Nacht 3) von Bedeutung. Der Empfängercharakter umfasst die Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes (ES, Empfindlichkeitsstufe II = 0, III = -1) und der betroffenen Personengruppen (SP, normal = 0, besonders sensible Bevölkerungsgruppe = +1) sowie die örtlichen Gegebenheiten (ÖG, keine speziellen Gegebenheiten = 0, speziell ruhiges Gebiet, sehr ungewöhnlicher Lärm +1). Die sich ergebende Summe gibt den Grad der Störung an, nämlich 0 = höchstens geringfügig störend (Planungswert eingehalten), 1 = störend (zwischen Planungs- und Immissionsgrenzwert), 2 = erheblich störend (zwischen Immissionsgrenz- und Alarmwert), 3 = sehr stark störend (Alarmwert überschritten; Erwägung 5.2 des angefochtenen Entscheides). 5.1. AF, max innen Vorbringen Die Vorinstanz ging entsprechend der Einschätzung durch das Amt für Umwelt und 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Energie davon aus, die Viertelstundenschläge wirkten "erheblich störend" (AWR 3, ES III -1, SP 0, ÖG 0, Total 2), die Stundenschläge "störend" (AWR 2, ES III -1, SP 0, ÖG 0, Total 1). Die Viertelstundenschläge seien sanierungsbedürftig und die Beschwerdegegnerin sei bereit, darauf zu verzichten. Eine weitergehende Prüfung beziehungsweise Interessenabwägung erübrige sich hier. Hingegen seien bei den Stundenschlägen Massnahmen im Rahmen der Vorsorge zu prüfen. Schalldämmende Massnahmen baulicher Art fielen nach Einschätzung des Amtes für Umwelt und Energie ausser Betracht. Damit blieben noch betriebliche Massnahmen, weshalb das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der nächtlichen Stundenschläge zur Zeitverkündung gegenüber dem Interesse am ungestörten Schlaf abzuwägen sei. Dabei ging die Vorinstanz von der Einschätzung durch den Gemeinderat der Politischen Gemeinde aus, wonach die Tradition des – nächtlichen – Zeitschlags bei einem grossen Teil der lokalen Bevölkerung fest verankert sei. Diese Verankerung habe sich bei den öffentlichen Informationsveranstaltungen der Beschwerdegegnerin deutlich gezeigt. Der – nächtliche – Zeitschlag sei Teil des Kulturerbes, das Identität stifte, Zugehörigkeit ausstrahle und an dessen Bewahrung ein erhebliches Interesse bestehe. Neben der vorliegenden "Lärmklage" seien keine weiteren Beanstandungen bekannt. Dies lasse darauf schliessen, dass – obwohl sich mehrere Wohnliegenschaften in einer ähnlichen Distanz zur Kirche befänden – sich nur einzelne Personen durch den – nächtlichen – Zeitschlag gestört fühlten. Die Abwägung falle nicht leicht, aber sie falle zugunsten der Beibehaltung des nächtlichen Zeitschlags aus. Die Vorinstanz erachtet diese Interessenabwägung als vollständig. Das Amt für Umwelt und Energie empfehle mit Verweis auf den Fall "Wädenswil" im Sinn der Vorsorge auf die nächtlichen Stundenschläge zu verzichten. Die Beschwerdeführer wohnten bedeutend näher am Kirchturm als die Kläger im Fall "Wädenswil". Die durchschnittliche maximale Lautstärke sei entsprechend rund 18 dB(A) höher. – Zur Interessenabwägung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der ländlichen Prägung sei davon auszugehen, dass es im Zentrum von X.__ in den nächtlichen Stunden – abgesehen von sporadischem Verkehrslärm – relativ ruhig sei. In diesem Zeitraum – in welchem das Ruhebedürfnis der Anwohner auch besonders gross sei – hebe sich der Stundenschlag besonders markant vom bestehenden Umgebungslärm ab. Es sei daher – insbesondere aufgrund der direkten Nähe der Beschwerdeführer von etwas mehr als 50 Metern – davon auszugehen, dass die Schläge aufgrund ihres plötzlichen Auftretens sowie ihres ton- und impulshaltigen Charakters nachts als störend empfunden werden können. Auf der anderen Seite handle es sich beim nächtlichen Zeitschlag um eine langjährige Tradition, mit der sich grosse Teile der Bevölkerung verbunden fühlten. Zum einen sei hierfür auf die Einschätzung der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeindebehörden abzustellen. Zum anderen deute der Umstand, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte trotz grosser Bemühungen während mehrerer Jahre keine Einigung gefunden werden konnte, ebenfalls auf eine feste Verwurzelung hin. Sodann sei zu berücksichtigen, dass es sich bei X.__ um eine eher ländliche Gemeinde handle, wo das Brauchtum nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen erhöhten Stellenwert geniesse. Der ländliche Charakter werde von den Beschwerdeführern zwar bestritten, könne jedoch nicht von der Hand gewiesen werden. Hinzu komme, dass das Bundesgericht selbst dem – nächtlichen viertelstündlichen – Zeitschlag im weit städtischer geprägten Wädenswil ein erhebliches Interesse zugestanden habe (Hinweis auf BGer 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 5.1). Das Amt für Umwelt und Energie empfehle zwar im Rahmen der Vorsorge, auch auf die nächtlichen Stundenschläge zu verzichten. Zwar sei der strittige Zeitschlag im Vergleich mit den bisher gerichtlich beurteilten Fällen eher laut. Diese Feststellung sei aber etwas zu relativieren. Für die Aufwachreaktionen sei unbestritten der Innenpegel am Ohr der schlafenden Person massgebend. Um auf den Maximalpegel am Ohr zu schliessen, habe das Amt den gemessenen Schalldruck um 5dB(A) reduziert. In anderen gerichtlich beurteilten Fällen sei dagegen um 15 dB(A) reduziert worden. Das Amt halte schliesslich auch die Beibehaltung des Stundenschlages für mit dem Lärmschutzrecht vereinbar. Es könne daher dem Gemeinderat – als Vollzugsbehörde mit relativ grossem Ermessensspielraum – nicht vorgeworfen werden, dass er der Beibehaltung der Stundenschläge den Vorrang eingeräumt habe. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, es sei – auch wenn ihr Grundstück in der Empfindlichkeitsstufe III (ES = -1) liege – bei der Beurteilung der Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes von der Empfindlichkeitsstufe II (ES = 0; Wohnzone W3 in unmittelbarer Nähe zur Kirche) und den Personengruppen von einer sensiblen Bevölkerungsgruppe (SP = +1, bestehende und geplante Alterswohnungen im unmittelbaren Umkreis der Kirche, Alter einzelner Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer) auszugehen. Vorliegend ergäben sich für die Störwirkung Werte von 4 (AWR 3, ES II 0, SP 1, ÖG 0) für den Viertelstundenschlag und von 3 (AWR 2, ES II 0, SP 1, ÖG 0) für den Stundenschlag. Die nächtlichen Glockenschläge erwiesen sich damit als stark störend und seien sanierungsbedürftig. – Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Stundenschlag lediglich als störend eingestuft habe. Er sei aber stark störend. Dem Ruhebedürfnis der Anwohner komme aufgrund der ermittelten Werte ein sehr grosses Gewicht zu. Hinzu komme, dass es – was auch die Vorinstanz festhalte – in den nächtlichen Stunden im Zentrum von X.__ relativ ruhig sei. In der Nacht, wenn das Ruhebedürfnis der Anwohner besonders gross sei, hebe sich der Stundenschlag besonders markant vom bestehenden geringen Umgebungslärm ab. Der Auffassung, dass es sich beim nächtlichen Zeitschlag um eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte langjährige Tradition handle, mit der sich grosse Bevölkerungsteile – keine Einigung während mehrerer Jahre, höherer Stellenwert des Brauchtums in einer ländlichen Gemeinde – verbunden fühlten, könne nicht gefolgt werden. Das Geläut der Beschwerdegegnerin sei ausserordentlich laut und mit der heutigen Lebensweise nicht mehr vereinbar. Früher hätten nur wenige Personen unmittelbar bei der Kirche gewohnt. Heute entspreche das Zentrum einer modernen verdichteten Bauweise. In naher Zukunft seien weitere grössere Überbauungen geplant. Aufgrund des Bevölkerungszuwachses im Zentrum werde die Zahl der Personen, die sich am übermässigen Lärm störten, zunehmen. Sehr viel mehr Personen, als sich beklagten, litten unter dem Lärm. Lärm wirke sich direkt negativ auf die Gesundheit aus, indem er Nervosität, Angespanntheit, Müdigkeit, Niedergeschlagenheit, Aggressivität, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Krankheiten, Störung der Konzentration, Beeinträchtigung des Leistungsvermögens, vermindertes Leseverständnis sowie Langzeitgedächtnis und Motivation bei Schulkindern, erschwerte Kommunikation und soziale Isolierung verursache. Der Schlaf werde bereits bei einer Lärmbelastung von 40-50 dB(A) gestört. Eine Sanierung im Sinn der Vorsorge sei mehr als nur angezeigt. Die Interessen am Erhalt der Tradition träten hinter jenen an einer ruhigen Umgebung zurück. Es sei notorisch, dass sich auch dem Zeitschlag vor allem religiöse Personen verbunden fühlten. Die kirchliche Religiosität nehme schweizweit und auch in X.__ stark ab. Das Traditionsverständnis ändere sich. Die Beschwerdeführer würden im Vergleich mit jenen im Fall "Wädenswil" (BGer 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017) bedeutend näher am Kirchturm wohnen. Die durchschnittliche maximale Lautstärke sei dementsprechend rund 18 dB(A) höher, was zur doppelten Anzahl an Aufwachreaktionen führe. Die Belastung sei entsprechend nicht mit dem Fall "Wädenswil" vergleichbar. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid auf den vom Amt für Umwelt und Energie gemessenen Schalldruckpegel abgestützt. Wenn sie dann darauf hinweise, in anderen Urteilen sei der gemessene Schalldruck am Innenohr für die konkrete Beurteilung stärker reduziert worden, sei das inkonsequent. Der Beurteilung durch die neutrale Fachbehörde komme sehr grosses Gewicht zu. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, das Amt für Umwelt habe bestätigt, dass sich der nächtliche Stundenschlag nicht als sanierungsbedürftig erweise. Die Verdichtung dürfe nicht einseitig zu Gunsten der nächtlichen Ruhe ausgelegt werden. Die dichtere Überbauung müsse nicht zwangsläufig dazu führen, dass die Gemeinde ihren ländlichen Charakter verliere. Wie ein verdichtetes X.__ letztlich aussehen und wie darin gelebt werde, liege in der Hand der Politischen Gemeinde und ihrer Bevölkerung. Dazu gehöre auch die Frage, wie mit Alltagslärm umgegangen werde. Die Beibehaltung des traditionellen Glockenschlags könne eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahme darstellen, um den Charme und Charakter einer Gemeinde trotz zunehmender Verdichtung beizubehalten. Solange sich – wie vorliegend – nur wenige Personen am Glockenschlag störten, sei davon auszugehen, dass weiterhin ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der Tradition bestehe. Daran ändere der sinkende Anteil an Kirchenmitgliedern nichts. Zwei Drittel der Schweizer Bevölkerung würden sich zum christlichen Glauben bekennen. Unsere Gesellschaft sei christlich geprägt. Die Vorinstanz hält schliesslich fest, sie habe sich nicht über das Fachwissen des Amtes für Umwelt, nach welchem die Beibehaltung des nächtlichen Stundenschlags mit dem Lärmschutzrecht vereinbar sei, hinweggesetzt. Sie habe lediglich das erhebliche Ermessen des Gemeinderats gewahrt. Beurteilung5.3. Sanierungsbedürftigkeit Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit kann – unbestrittenermassen – die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt im Umgang mit Alltagslärm aus dem Jahr 2014 herangezogen werden (vgl. www.bafu.admin, Themen/Thema Lärm/Publikationen und Studien). Die Vorinstanz hat das darin beschriebene Vorgehen zur Ermittlung der störenden Wirkung zutreffend wiedergegeben (vgl. dazu oben Erwägung 5.1). Das Grundstück Nr. 02__ mit dem Wohn- und Geschäftshaus Vers.-Nr. 03__ liegt in der Kernzone K4, die der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist für die Beurteilung ihrer Beschwerde nicht von Bedeutung, ob in gleicher Entfernung zur Kirche – was im Übrigen bezogen auf die Entfernung der gegen die Kirche gerichteten Fassade des Gebäudes nicht der Fall ist – auch Grundstücke in der Empfindlichkeitsstufe II liegen. Wie die Beschwerdeführer selbst festhalten, beurteilte das Bundesgericht im Fall "Wädenswil" die Lärmbelastung von Anwohnern in einer Entfernung von 200 Metern zum Kirchturm als nicht erheblich störend. Die Situation von Anwohnern, welche näher bei der Kirche wohnen und möglicherweise mehr beeinträchtigt wurden, hat das Bundesgericht nicht thematisiert (vgl. BGer 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 6.2). Ob die nach der Vollzugshilfe ermittelte Störung an anderen Orten als dem Messpunkt, den die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer "Lärmklage" herangezogen haben, anders zu beurteilen wäre, kann deshalb offenbleiben. Die Beschwerdeführer weisen sodann auf ihr teilweise fortgeschrittenes Alter hin und leiten daraus ab, es sei deshalb bei den betroffenen Personengruppen von einer sensiblen Bevölkerungsgruppe auszugehen und bei der Ermittlung des Grades der 5.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Störung ein entsprechender Zuschlag zu machen. In der Wohn- und Gewerbeliegenschaft der Beschwerdeführer wird keine Einrichtung betrieben, die sich an eine lärmschutzrechtlich besonders sensible Bevölkerungsgruppe richtet. Vielmehr handelt es sich um ein Gebäude mit einer in der Kernzone üblichen Mischung von Wohn- und Gewerbenutzung. Die Personen, die in diesem Gebäude wohnen, geben den üblichen Querschnitt durch die in einem Ortszentrum lebende Bevölkerung wieder. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, es sei eine "normale" Bevölkerungsgruppe betroffen, ist dies deshalb nicht zu beanstanden. Für Gebiete in der Empfindlichkeitsstufe III legt die Lärmschutzverordnung für die Nacht Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, den gesamten zivilen Flugverkehr sowie für Industrie- und Gewerbelärm von 50 (Planungswert), 55 (Immissionsgrenzwert) und 65 dB(A) (Alarmwert) fest (vgl. Ziffer 2 des Anhangs 3 zur LSV). Die nächtlichen Belastungswerte selbst für die Empfindlichkeitsstufe IV mit 55 dB(A) (Planungswert) und 60 dB(A) (Immissionsgrenzwert) bringen zum Ausdruck, dass Lärm, welcher zu Aufwachreaktionen – was nicht mit einem bewussten Aufwachen gleichzusetzen ist – führt, als erheblich störend im Sinn von Art. 15 USG einzustufen ist (vgl. BGer 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen, 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 E. 4). Zu schätzen ist deshalb die Häufigkeit, mit welcher aufgrund des nächtlichen Stundenschlags mit Aufwachreaktionen zu rechnen ist. Das Bundesamt für Umwelt geht davon aus, dass bei viertelstündlichen Glockenschlägen zwischen 21.45 und 6 Uhr bei einem Maximalpegel am Ohr der schlafenden Person von 60 dB(A) pro Nacht mit knapp zwei zusätzlichen – in einer normalen Nacht ist bei einem schlafgesunden Menschen mit rund 24 spontanen – Aufwachreaktionen zu rechnen ist (vgl. BGer 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 E. 4; 1C_6/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 6.2 bezüglich Fluglärm). Wird – wie vorliegend – auf die Viertelstundenschläge verzichtet, reduziert sich die Wahrscheinlichkeit der zusätzlichen Aufwachreaktionen auf weniger als eine pro Nacht. Das Amt für Umwelt hat für den Stundenschlag an der gegen den Kirchturm orientierten Fassade einen Mittelungspegel von 77.6 dB(A) gemessen (vgl. act. 7/15, Seite 5/5). Fehlen – wie beim Alltagslärm – Belastungsgrenzwerte, beurteilt die Vollzugsbehörde gemäss Art. 40 Abs. 3 Satz 1 LSV die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG. Art. 39 LSV, welcher den Ort der Ermittlung von Lärmimmissionen beschreibt, liefert für diese Anwendungsfälle zwar Anhaltspunkte zur Sachverhaltsermittlung. Die Vorschrift ist aber auf die Beurteilung von Lärmimmissionen zugeschnitten, für welche der Bundesrat Grenzwerte festgesetzt hat. Bei der Beurteilung der Schädlichkeit und Lästigkeit des Lärms von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kirchenglocken, für welche keine Belastungsgrenzwerte bestehen, ist daher nicht im Sinn eines entscheidenden Kriteriums auf die in Art. 39 Abs. 1 LSV vorgeschriebenen Messungen in der Mitte der offenen Fenster der lärmempfindlichen Gebäude abzustellen (BGer 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E. 3.1). Bei der Einordnung der Schädlichkeit und Lästigkeit dieses Wertes ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Messergebnis von 77.6 dB(A) nicht auf einer Messung im Schlafzimmer bei teilweise geöffnetem Fenster beruht. Die Beschwerdeführer machen zudem nicht geltend, unmittelbar am Messpunkt bei offenem Fenster zu schlafen. Die Vorinstanz hat – übereinstimmend mit dem Amt für Umwelt und Energie – zur Beurteilung der Häufigkeit der Aufwachreaktionen vom Messergebnis 5 dB(A) abgezogen und ist von einem Maximalpegel am Ohr von 72.6 dB(A) ausgegangen. Dieser Abzug erscheint – worauf die Vorinstanz hinweist - vergleichsweise gering. Bei nächtlichem stündlichem Glockenschlag mit einem massgeblichen Schallpegel von 70 dB(A) ist auch bei einem neunstündigen Schlaf mit weniger als drei zusätzlichen Aufwachreaktionen zu rechnen (vgl. Bundesamt für Umwelt, Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, 2014, Anhang A2). Zudem kann nicht allein anhand des absoluten Ergebnisses der Messung beurteilt werden, ob der Stundenschlag tatsächlich geeignet ist, zu zusätzlichen Aufwachreaktionen zu führen. Die Feldstudie der Eidgenössischen Technischen Hochschule zur Störwirkung von Kirchenglocken in der Nacht lässt – was nicht zu überraschen vermag – den Schluss zu, dass die Reduktion der Schallereignisse – also beispielsweise der Verzicht auf die Viertelstundenschläge – die Schlafqualität verbessern kann. Sie kann aber nicht Grundlage für die generelle Zulässigkeit oder Unzulässigkeit nächtlicher Stundenschläge sein. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Einschätzung, der stündliche Glockenschlag zur Zeitverkündung führe mit mehr als einer aber weniger als drei zusätzlichen Aufwachreaktionen (2) für die nicht besonders sensiblen (0) Beschwerdeführer in der Empfindlichkeitsstufe III (-1) und in einem nicht besonders ruhigen Gebiet (0) nicht zu einer erheblichen Störung (Summe: 1), nicht zu beanstanden ist. Interessenabwägung Der Stundenschlag dient der akustischen Abbildung des Verfliessens der Zeit. Optisch übernehmen diese Funktion Uhren, die allerdings – abgesehen von Uhren an Bahnhöfen (die wie die binäre Uhr am Hauptbahnhof St. Gallen an prominentester 5.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle mittlerweile auch nicht mehr dem raschen Ablesen der Zeit dienen), an Kirchtürmen, Stadttoren und historischen Uhrtürmen – zunehmend aus dem öffentlichen Raum verschwinden. Hintergrund für diese Entwicklung ist der Umstand, dass es nicht mehr als öffentliche Aufgabe verstanden wird, über den Ablauf der Zeit zu orientieren. Gleichzeitig wird mit der Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen des Lärms dem nächtlichen Ruhebedürfnis mehr Bedeutung zugemessen. Der nächtliche Stundenschlag steht zudem nicht in einem unmittelbaren religiösen Zusammenhang, sondern ist in erster Linie als Teil der – zumal regelmässig Kirchtürme mit deren Glocken die Funktion der Zeitverkündung übernehmen – christlich geprägten Kultur zu würdigen. Die Bedeutung der Tradition des nächtlichen Glockenschlags zur Zeitverkündung ist dementsprechend einem Wandel leichter zugänglich als das religiös begründete Glockenläuten vor Gottesdiensten. Der Verzicht auf den nächtlichen Stundenschlag kann allerdings – noch – kaum als üblich und damit die nächtliche akustische Zeitverkündung als nicht mehr traditionell bezeichnet werden. Mithin geht es also um eine zeitliche Beschränkung traditionellen Verhaltens und damit um den – teilweisen – Verzicht auf eine Tradition. Tradiertes Verhalten ist regelmässig nicht Selbstzweck, sondern erfüllte ursprünglich eine bestimmte Funktion. Wird diese Funktion in einer Gesellschaft überflüssig oder mit anderen Mitteln erfüllt, wird das überkommene Verhalten seines Zwecks beraubt, gleichsam ausgehöhlt. Es bleibt lediglich der Mantel der Tradition und die Frage, inwieweit eine Gesellschaft ein seiner Funktion beraubtes Verhalten allein mit der Berufung auf die Tradition aufrechterhalten will (vgl. dazu auch BGer 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E. 3.3). Daraus leitet sich der Beurteilungsspielraum ab, welcher der örtlich zuständigen Behörde bei der Gewichtung der Interessen zukommen soll. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde X.__ hat diesem Interesse an der Aufrechterhaltung des nächtlichen Glockenschlags zur Zeitverkündung ein erhebliches Gewicht beigemessen. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die lange Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit der Evangelischen Kirchgemeinde, die schliesslich Eingeständnisse machte, nachvollziehbar. Obwohl die Beschwerdeführer ihre Interessen nicht vollständig durchsetzen konnten, führte dies nicht zu "Lärmklagen" weiterer Personen. Die Beschwerdeführer haben auch nicht – beispielsweise mittels einer Petition – ein breiteres Interesse an der Einstellung des nächtlichen Glockenschlags nachgewiesen. Die stündlichen nächtlichen Glockenschläge zur Zeitverkündung sind geeignet, bei den Beschwerdeführern zu einzelnen zusätzlichen nächtlichen Aufwachreaktionen zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.Zusammenfassung Die Vorinstanz hat den Rekurs teilweise gutgeheissen. Sie ist inhaltlich der Beurteilung der Lärmklage durch die Beschwerdebeteiligte, soweit es um das kirchliche Geläut – Angelus-Läuten, Ein- und Ausläuten des Sonntags, Läuten vor Gottesdiensten – ging, gefolgt. Hinsichtlich der nächtlichen Glockenschläge hat sie die Beschwerdegegnerin zu einer im Vergleich mit der Beurteilung durch die lokale Behörde weitergehenden Einschränkung verpflichtet und sie angewiesen, die Viertelstundenschläge zwischen 22 und 6 Uhr einzustellen. Dieser – zusätzlichen – Beschränkung steht die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Zumal die Abwägung der Interessen hinsichtlich der stündlichen Glockenschläge zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, sondern sich in guten Treuen lärmschutzrechtlich verschiedene Auffassungen vertreten lassen, liegt der Entscheid im Beurteilungsspielraum der lokalen Behörden (vgl. BGer 1C_383 und 409/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 5.6). Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid diesen Spielraum der lokalen Behörde gewahrt und die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die nächtlichen Stundenschläge zwischen 22 und 6 Uhr zu unterlassen. Diesen Spielraum der lokalen Behörde respektiert auch das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 7.Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist durch den von den Beschwerdeführern in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die Beschwerdegegnerin obsiegt zwar, war im Beschwerdeverfahren berufsmässig vertreten und hat ihre Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. Das verfügende Gemeinwesen hat jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur in sehr speziellen Einzelfällen einen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten, namentlich, wenn sie wie ein Privater oder in ihrem Autonomiebereich betroffen ist (vgl. A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP). Das Entschädigungsbegehren ist folglich abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

führen. Diese Störwirkung ist unbestritten, aber erscheint nicht in einem Ausmass als erheblich, welches auch einen Verzicht auf den nächtlichen Stundenschlag verlangen würde. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den von den Beschwerdeführern in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2021/63
Entscheidungsdatum
15.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026