© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/4, B 2021/5 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.03.2021 Entscheiddatum: 12.02.2021 Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 12.02.2021 Verfahrensrecht, unentgeltliche Prozessführung, Art. 99 Abs. 2 VRP, Art. 117 ZPO. Der Beschwerdeführer widersetzte sich wiederholt und vorsätzlich den Anordnungen der Gefängnisbetreuer, verhielt sich diesen gegenüber anstands- und respektlos und störte die Nachtruhe. Die deswegen verfügten Disziplinar- und Sicherungsmassnahmen (Arrestmassnahmen während 4 Tagen, Busse, Unterbringung in einer besonderen Zelle während 17 Tagen) erweisen sich als rechtmässig. Auch im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die Aussichtslosigkeit in Haftfällen aufgrund des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit nicht leichthin anzunehmen ist, muss das Rekursverfahren gegen die Disziplinar- und Sicherungsmassnahmen, für welches der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht hat, aufgrund der wiederholten groben Verstösse gegen die Strafvollzugsvorschriften als aussichtslos bezeichnet werden (Verwaltungsgericht, Präsidialentscheid, B 2021/4, B 2021/5). Entscheid vom 12. Februar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn Verfahrensbeteiligte A.__, Strafanstalt Zug, An der Aa 2, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement betreffend die Disziplinarverfügungen vom 9., 11. und 13. November 2020 und die Anordnung einer Sicherungsmassnahme vom 13. November 2020

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 1970) befand sich seit dem 23. Juli 2020 im Regionalgefängnis Altstätten (nachfolgend: RGAL) in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 11. August 2020 wurde er erstmals mit einer Busse disziplinarisch bestraft. Es folgten weitere Disziplinarmassnahmen, namentlich am 4. und 6. September 2020 (Entzug des Fernsehgeräts und Arrest; vgl. Verfahren B 2020/220 und B 2020/221). B. Anfang November 2020 verhielt sich A.__ während mehrerer Tage zunehmend querulatorisch, störend und unanständig. Er hielt sich nicht an die Anweisungen des Gefängnispersonals und betätigte mehrmals ohne triftigen Grund den Notruf. Mitgefangene beschwerten sich, dass A.__ sie durch Schlagen gegen die Zelleneinrichtung belästige. Mit Verfügung vom 9. November 2020 ordnete der Leiter des RGAL 4 Tage Arrest als Disziplinarmassnahme an. Im Arrestvollzug betitelte der Gefangene die Betreuer mehrmals mit beleidigenden Schimpfwörtern; zudem störte er die Nachtruhe, indem er massiv gegen die Zellentüre schlug und den Notruf betätigte. Am 11. November 2020 verfügte der Leiter des RGAL gegenüber A.__ deswegen weitere 3 Tage Arrest. Der Gefangene setzte sein querulatorisches Verhalten fort. Nach den Mahlzeiten verweigerte er jeweils die Rückgabe des Essgeschirrs. Am 13. November 2020 verunreinigte er die Dusche mit Kot, worauf der Leiter des RGAL noch am gleichen Tag eine Busse von CHF 100 gegen ihn verhängte und sichernde Massnahmen (Unterbringung in einer besonderen Zelle; Entzug von Gegenständen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deren missbräuchlich Verwendung zu befürchten ist; Entzug des Spazierrechts und Beschränkung des Verkehrs mit der Aussenwelt) anordnete. Sämtliche Disziplinarverfügungen wie auch die Verfügung der Sicherungsmassnahmen wurden A.__ jeweils gleichentags ausgehändigt, wobei er die Unterschrift stets verweigerte. Am 30. November 2020 wurden die Sicherungsmassnahmen aufgehoben. C. Mit Eingaben vom 21. und 24. November 2020 erhob A.__ gegen die drei Disziplinarverfügungen vom 9., 11. und 13. November 2020 jeweils Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Nachdem A.__ mit Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom 9. Dezember 2020 aufgefordert worden war, wegen Aussichtslosigkeit der angehobenen Verfahren bis am 18. Dezember 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 300 zu leisten, ersuchte er mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an das Sicherheits- und Justizdepartement weitergeleitet. Mit Eingabe vom 30. November 2020 erhob A.__ bei der Rechtspflegekommission des Kantonsrates St. Gallen gegen die am 13. November 2020 angeordneten Sicherungsmassnahmen sinngemäss Rekurs. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 23. Dezember 2020 wurden sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren betreffend die drei Disziplinarverfügungen vom 9. November 2020 (4 Tage Arrest), 11. November 2020 (3 Tage Arrest) und 13. November 2020 (Busse von CHF 100) als auch jenes im Rekursverfahren betreffend die Anordnung von Sicherungsmassnahmen vom 13. November 2020 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. D. Gegen die abschlägigen Verfügungen des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 23. Dezember 2020 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingaben vom 24. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die amtliche Verteidigung zu gewähren; in formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Vernehmlassungen vom 18. Januar 2021 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerden und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen. Dazu nahm der Beschwerdeführer, der inzwischen in die Strafanstalt Zug verlegt worden war, mit Schreiben vom 20. bzw. 24. Januar 2021 Stellung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Verfahren B 2021/4 und B 2021/5 betreffen die gleichen Verfahrensparteien. Die sich in den Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig und inhaltlich eng zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vereinigung der beiden Verfahren und Erledigung der Streitfragen in einem Entscheid – indes mit separaten Dispositivziffern – sachgerecht. Die beiden Verfahren B 2021/4 und B 2021/5 werden daher vereinigt. 2. Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen Departements über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 941.1, VRP) ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts zuständig. Der Beschwerdeführer, dessen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug mit den angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2020 abgewiesen wurden, ist zur Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerden wurde mit Eingaben vom 24. Dezember 2020 (Posteingang am 8. Januar 2021) rechtzeitig erhoben und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Verfügungen vom 23. Dezember 2020, mit welchen dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in den Rekursverfahren betreffend die Disziplinarverfügungen vom 9., 11. und 13. November 2020 und die Anordnung einer Sicherungsmassnahme vom 13. November 2020 verweigert wurde. Soweit der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der materiellen Rekursverfahren beantragt und allgemeine Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Strafvollzug erhebt, ist darauf nicht einzutreten. Soweit er sich in der Begründung zudem nicht mit den konkreten Disziplinierungen und Sicherungsmassnahmen befasst, ist er ebenfalls nicht zu hören. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. In den vorinstanzlichen Verfügungen wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des angestrebten Verfahrens verweigert. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzuschätzen (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen; BGer 5A_946/2016 vom 10. April 2017 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 139 III 475 E. 2.2 und BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1C_665/2012 und 1C_119/2013 vom 19. April 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5, 130 I 180 E. 2.1 und 129 I 129 E. 2.3.1, BGE 128 I 225 E. 2.5.3; D. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 333 ff.). Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist ausnahmsweise dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richterliche Überprüfung im Einzelfall ansonsten kaum je möglich wäre (Geisser/Zogg, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 15 zu Art. 45 VRP). 3.1. Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) sieht vor, 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden können. Gemäss Abs. 3 erlassen die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren (vgl. BGer 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.5). Besondere Sicherungsmassnahmen können getroffen werden bei erhöhter Fluchtgefahr, Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen sowie bei Gefahr einer anderweitigen schweren Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung (Art. 64b Abs. 1 des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1, EG-StPO). Als besondere Sicherungsmassnahmen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung insbesondere den Entzug von Gegenständen, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist, die vorübergehende Beschränkung des Spazierrechts die Beschränkung des Verkehrs mit der Aussenwelt, insbesondere des Besuchsrechts und des Postverkehrs, die Fesselung und die Unterbringung in einer besonderen Zelle anordnen (Abs. 2). In dringenden Fällen ergreifen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die nötigen Massnahmen. Die Leitung wird sofort orientiert. Diese entscheidet unverzüglich über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Massnahmen (Abs. 3). Die besondere Sicherungsmassnahme wird unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes so lange aufrechterhalten, als die Gefahr andauert. Die Leitung der Vollzugseinrichtung überprüft regelmässig, ob die Massnahme noch notwendig ist. Die Überprüfung wird dokumentiert (Abs. 4). Nach Art. 64c Abs. 1 EG-StPO werden die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Vorschriften der Vollzugseinrichtung und Verstösse gegen den Vollzugsplan disziplinarisch geahndet. Als Disziplinarfehler gelten namentlich Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen (lit. i), ungebührliches Verhalten gegenüber dem Personal, Miteingewiesenen oder Dritten (lit. j) oder Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen (lit. k). Unter anderem kann der zeitweise Entzug oder die zeitweise Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre (Abs. 2 lit. d), eine Busse bis zu CHF 200 (Abs. 2 lit. e), Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (Abs. 2 lit. f) oder Arrest bis zu 14 Tagen (Abs. 2 lit. g) angeordnet werden. Arrest kann bei schweren oder wiederholten Disziplinarfehlern angeordnet werden. Der Arrest und die besondere Sicherungsmassnahme nach Art. 64b Abs. 2 Bst. e EG-StPO werden in einer besonderen Zelle mit reduzierter Ausstattung vollzogen. Der Gefangene bleibt von Arbeit, Freizeitmöglichkeiten, Veranstaltungen, Einkauf und Aussenkontakten ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und dem Rechtsvertreter. Die ärztliche und soziale Betreuung sind gewährleistet (Art. 48 bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten, sGS 962.14). Gemäss Art. 1 der Gefängnisordnung des RGAL (abrufbar unter: www.sg.ch/sicherheit/ justizvollzug/rgal/Unsere_Institution.html) hat der Gefangene die Vorschriften des Gefängnisses einzuhalten und den Anordnungen der Gefangenenbetreuer Folge zu leisten. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis gefährdet. Das Gefängnispersonal und die eingewiesenen Personen begegnen einander mit Anstand und Respekt. Damit andere Personen nicht gestört werden, ist die Verursachung von unnötigem Lärm, wie z.B. lautes Rufen oder Klopfen, im Gefängnis verboten (Art. 14 RGAL-Gefängnisordnung). Der Missbrauch der Rufanlagen hat disziplinarische Konsequenzen (Art. 15 RGAL-Gefängnisordnung). Wer schuldhaft gegen die Gefängnisordnung, gegen ihr übergeordnete Erlasse oder gegen auf der Hausordnung oder übergeordneten Erlassen beruhende Merkblätter, Anordnungen oder Weisungen des Gefängnispersonals verstösst oder wer den Gefängnisbetrieb in anderer Weise beeinträchtigt, wird disziplinarisch sanktioniert (Art. 39 RGAL- Gefängnisordnung). Sicherheits- und Disziplinarmassnahmen werden vom Gefängnisleiter oder seine Stellvertreterin angeordnet (Art. 40 RGAL- Gefängnisordnung). Gemäss den Ausführungen in der Disziplinarverfügung vom 9. November 2020 verhielt sich der Beschwerdeführer seit Anfang November zunehmend querulatorisch, störend und unanständig. Am 7. November 2020 verweigerte er die korrekte Einnahme der Medikamente. Beim Hofgang musste er mehrmals aufgefordert werden, die Türe zu schliessen. Im Hof zog er seine Gesichtsmaske aus, begab sich ungeschützt zu einem anderen Gefangenen und schrie diesen aus nächster Nähe mehrmals an ("Halt die Fresse"). Am folgenden Tag verweigerte er die Entgegennahme der Medikamente und Mahlzeiten. Am 9. November 2020 betätigte der Beschwerdeführer zweimal missbräuchlich den Zellennotruf. Mit Schlägen gegen die Zelleneinrichtung und lautem Schreien belästigte er sodann andere Gefangene und das Betreuungspersonal. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit 4 Tagen Arrest diszipliniert (act. 5.3 [B 2021/4]). Auch im Arrestvollzug gab das Verhalten des Beschwerdeführers Anlass zu Beanstandungen. Er verhielt sich dem Personal gegenüber weiterhin schikanös und primitiv. Am 10. November 2020 betitelte er einen Betreuer als "Wichser". In der folgenden Nacht betätigte er den Notruf, wollte anschliessend jedoch die Art seiner Schmerzen nicht bekanntgeben und bezeichnete den Betreuer mehrfach als "Drecksau" und "Arschloch". Anschliessend schlug er während einer halben Stunde 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen die Zellentür und störte damit die Nachtruhe im Gefängnis. Am Morgen des 11. November 2020 begrüsste er den Betreuer, der ihm die Medikamente abgeben wollte, mit "Verpiss dich". Noch gleichentags wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine weitere Disziplinarmassnahme von 3 Tagen Arrest verfügt (act. 5.3 [B 2021/4]). Auch anschliessend setzte der Beschwerdeführer sein ungebührliches Verhalten fort. Nach dem Essen verweigerte er die Rückgabe seines Essgeschirrs. Einmal klebte der Teller oberhalb der Essklappe, so dass dieser für den Betreuer nur schwer greifbar war. Ein anderes Mal legte er den Teller ca. einen Meter vor der Essklappe unterreichbar auf den Boden. Am Morgen des 13. November 2020 duschte der Beschwerdeführer in einer zuvor gereinigten Dusche. Beim Verlassen der Dusche stellten die Betreuer fest, dass der Gefangene in die Dusche gekotet hatte. Zurück in der Zelle betitelte er den Betreuer erneut als "Drecksau". In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit CHF 100 gebüsst (act. 5.3 [B 2021/4]). Um den ordentlichen Betrieb des Gefängnisses weiterführen zu können und zum Schutz von Personal und anderen Gefangenen wurden zudem folgende Sicherungsmassnahmen angeordnet: Unterbringung in einer besonderen Zelle, Entzug von Gegenständen, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist sowie Entzug des Spazierrechts und Beschränkung des Verkehrs mit der Aussenwelt (act. 5.2 [B 2021/5]). Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Ohne näher auf die massgebenden Vorhalte einzugehen, macht er geltend, bei den drei Disziplinarverfügungen handle es sich um erhebliche und unverhältnismässige Massnahmen. Die angeblichen Sachverhalte seien ausschliesslich erlogen. Er reicht dazu eine tabellarische Übersicht von Vergehen des RGAL vom 24. Juli bis 9. November 2020 ein. Daraus ergebe sich, dass seinen Anträgen zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Die Sicherungsmassnahmen erachtet der Beschwerdeführer ebenfalls als nicht rechtmässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen. Es habe keine Gefahr einer schweren Störung vorgelegen und die Sicherungsmassnahmen seien nicht regelmässig überprüft worden. Insgesamt habe er sich länger als 14 Tage in Arrest befunden, was unverhältnismässig gewesen sei. In seiner Tabelle (act. 1 [B 2021/4]) listet der Beschwerdeführer stichwortartig angebliche Vergehen des RGAL über den Zeitraum vom 24. Juli bis 9. November 2020 auf. Massgebend für die Verfügung der Disziplinarmassnahmen war indessen sein eigenes Verhalten und nicht jenes des Gefängnispersonals. Dazu äussert er sich jedoch nicht. Von Bedeutung wären in diesem Zusammenhang allenfalls noch die zeitlich in 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Nähe liegenden Einträge vom 7. und 9. November 2020. An diesen zwei Tagen wirft der Beschwerdeführer den Betreuern Beleidigung, schwere Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung, falsche Verdächtigung und Nötigung vor, ohne jedoch die konkreten Umstände für seine Vorhalte auch nur ansatzweise näher zu schildern. Zu seinen von der Gefängnisleitung in den drei Disziplinarverfügungen angeführten zahlreichen Verstössen gegen die Gefängnisordnung nimmt er inhaltlich keine Stellung, sondern bezeichnet die Vorwürfe pauschal als Lügen. Er zeigt damit nicht auf, inwiefern das dort Geschilderte nicht zutreffen und die verfügten Massnahmen deshalb unhaltbar sein sollten. Der Beschwerdeführer verhielt sich Anfang November 2020 über mehrere Tage hinweg querulatorisch, störend und unanständig. Er widersetzte sich wiederholt und vorsätzlich den Anordnungen der Betreuer, verhielt sich diesen gegenüber anstands- und respektlos, missbrauchte mehrfach die Rufanlage und störte die Nachtruhe. Trotz der wiederholten Disziplinierung mit Verfügung von zwei Arrestmassnahmen (4 Tage am 9. November 2020 und 3 Tage am 11. November 2020) setzte der Beschwerdeführer sein ungebührliches Verhalten fort. Am 13. November 2020 gipfelte es darin, dass er in die Dusche kotete. Damit lag einerseits ein erneuter Grund für die Verfügung einer Disziplinarmassnahme (diesmal eine Busse von CHF 100) und andrerseits eine schwere Störung der Ordnung im Sinn von Art. 64b Abs. 1 EG-StPO vor. Da die vorgängig verfügten Arrestmassnahmen nicht die gewünschte Wirkung gezeitigt hatte, erweist sich eine Verschärfung in Form der am 13. November 2020 verfügten Sicherungsmassnahmen zum Schutz des Personals zudem als verhältnismässig. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden die Sicherungsmassnahmen regelmässig überprüft und auch laufend angepasst. Der Entzug des Spazierrechts wurde bereits nach drei Tagen wieder aufgehoben (act. 5.2 [B 2021/5]). Nachdem der Beschwerdeführer sein störendes und beleidigendes Verhalten eingestellt hatte, wurden sämtliche Sicherungsmassnahmen am 30. November 2020 aufgehoben. Insgesamt befand sich der Beschwerdeführer während 4 Tagen im Arrest (9. bis 13. November 2020) und während 17 Tagen in einer besonderen Zelle (14. November 2020 bis 30. November 2020). Die zweite Arrestmassnahme gemäss Verfügung vom 11. November 2020 wurde nicht vollzogen, da an deren Stelle mittlerweile besondere Sicherungsmassnahmen getreten waren. Diesbezüglich erweist sich der Rekurs des Beschwerdeführers als gegenstands- und damit als aussichtslos. Die Anordnung der am 9. und 13. November 2020 angeordneten Disziplinar- und Sicherheitsmassnahmen erscheint unter den gegebenen Umständen durchaus angebracht gewesen zu sein. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. August, 4. und 6. September 2020 disziplinarisch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren B 2021/4 und B 2021/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Entscheidgebühren von je CHF 800, insgesamt somit CHF 1'600, sind angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist ausnahmsweise und zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit zu verzichten (Art. 97 VRP). bestraft werden musste und sich davon nicht beeindrucken liess. Er verhielt sich offensichtlich bewusst und damit vorsätzlich renitent. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Massnahmen – Arrest für 4 Tage, Busse von CHF 100 und besondere Sicherungsmassnahmen für 17 Tage – jedenfalls nicht als unverhältnismässig. In Haftfällen nimmt das Bundesgericht die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde nicht leichthin an, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und sich der Betroffene deshalb in der Regel zur Beschwerde veranlasst sehen kann (BGer 1B_229/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3). Auch im Lichte dieser Praxis müssen die vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurse gegen die Disziplinar- und Sicherungsmassnahmen aufgrund der wiederholten groben Verstösse aber als aussichtslos bezeichnet werden. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Überprüfung der von der Vorinstanz im Rahmen einer vorläufigen und summarischen Prüfung erfolgten Verneinung von Erfolgsaussichten in den Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement als korrekt erfolgt. Der in den angefochtenen Verfügungen getroffene Schluss, wonach die unentgeltliche Rechtspflege in sämtlichen angehobenen Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren sei, lässt sich daher nicht beanstanden. Sowohl die Gewinnaussichten der Rekurse betreffend die Disziplinarverfügungen vom 9., 11. und 13. November 2020 als auch die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen vom 13. November 2020 sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich als beträchtlich geringer einzustufen als die damit einhergehenden Verlustgefahren. Die Vorinstanz hat daher die jeweiligen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement zu Recht wegen Aussichtslosigkeit zu Recht nicht entsprochen. Aus demselben Grund besteht auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Beschwerden B 2021/4 und B 2021/5 sind daher abzuweisen. 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2021/4 und B 2021/5 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde B 2021/4 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren RDGS 2020.327 vor dem Sicherheits- und Justizdepartement betreffend die Disziplinarverfügungen vom 9., 11. und 13. November 2020) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde B 2021/5 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren RDGS 2020.328 vor dem Sicherheits- und Justizdepartement betreffend die Anordnung einer Sicherungsmassnahme vom 13. November 2020) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren B 2021/4 und B 2021/5 von je CHF 800, insgesamt CHF 1'600, werden dem Beschwerdeführer auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.

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12.02.2021
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25.03.2026