© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/247, B 2021/248 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 31.03.2022 Entscheiddatum: 14.03.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.03.2022 Steuerrecht. Erlass von Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern; Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 167 ff. DBG (SR 642.11). Steuerpflichtigen von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern und Zinsen eine grosse Härte bedeutet, kann der geschuldete Betrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Notlage vorliegt, ist auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person abzustellen. Leben Eheleute – wie vorliegend die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann trotz unterschiedlichem Wohnsitz – in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe, hat die Erlassbehörde auf die gesamte wirtschaftliche Lage beider Ehegatten abzustellen; sie muss mithin unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Ehegatten entscheiden. Das Verwaltungsgericht entschied, dass mangels umfassender Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns die Erlassbehörde nicht in der Lage gewesen sei zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der gegenüber ihr bestehenden, offenen Steuerforderungen aus den Steuerjahren 2009 bis 2014 erfüllt seien. Sie habe dem Erlassgesuch deshalb zu Recht nicht entsprochen. Zumal die Beschwerdeführerin auch in den Rechtsmittelverfahren keine weiteren Belege insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes beigebracht habe, habe die Vorinstanz die Rechtsmittel zurecht abgewiesen. Auch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe sich die Beschwerdeführerin weitgehend auf Behauptungen beschränkt. Es wies die Beschwerden deshalb zufolge Unbegründetheit ab. Abweisung der Beschwerden (Verwaltungsgericht, B 2021/247 und B 2021/248). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. August 2022 nicht ein (Verfahren 2D_17/2022). Entscheid vom 14. März 2022
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiber Ehlebracht Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, sowie Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Erlass (Kantons- und Gemeindesteuern 2009-2014 sowie direkte Bundessteuern 2009-2014)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 1955) ist Rentnerin und wohnt in X.. Sie ist mit B., der in Dubai (VAE) lebt, verheiratet. Er war Präsident, seine Ehefrau Mitglied des Verwaltungsrats der im Jahr 2016 durch Konkurs aufgelösten Q.__ AG, die Handel mit Waren aller Art, insbesondere Import und Export von Gütern, Gütertransport und -umschlag, Transport- und Finanzberatung sowie entsprechende Vertretungen im internationalen Warenhandel betrieb (www.zefix.ch). Wie oft sich B.__ bei seiner Ehefrau in X.__ aufhält, ist nicht bekannt. B. Weil die Eheleute A.__ und B.__ ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegten und keine Steuererklärungen einreichten, wurden sie für die Steuerjahre 2009 bis 2014 nach Ermessen veranlagt. Dabei schätzte die Veranlagungsbehörde die Einkünfte von A.__ aus Erwerbstätigkeit auf jährlich rund CHF 35'000, jene von B.__ auf jährlich CHF 120'000. A.__ wurde in der Schweiz mit dem ihr zugerechneten Einkommen zum Satz des gesamten ehelichen Einkommens und ohne Vermögen mit dem Tarif für Verheiratete besteuert. Anlässlich einer im Jahr 2015 durchgeführten Kontrolle der Q.__ AG durch die Abteilung Mehrwertsteuer stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, dass die Unternehmung für private Lebenshaltungskosten des Beteiligungsinhabers aufkam, welche mit den verbuchten Privatanteilen nicht gedeckt waren. Aufgrund entsprechender Meldungen an das kantonale Steueramt wurde das satzbestimmende Gesamteinkommen der Eheleute A.__ und B.__ für die Steuerjahre 2009 bis 2012 im Nachsteuerverfahren um jährlich zwischen CHF 100'000 und CHF 150'000 erhöht. Steuerbares Einkommen und Vermögen von A.__ in diesen Jahren blieben unverändert. Die für die Steuerjahre 2009 bis 2014 in Rechnung gestellten und noch offenen Kantons- und Gemeindesteuern betragen CHF 12'333.30, die direkten Bundessteuern CHF 8'330.15. Am 18. Juni und 30. November 2020 ersuchte A.__ um Erlass dieser Steuern. Das kantonale Steueramt wies das Gesuch am 16. Februar 2021 ab. C. Gegen diesen Erlassentscheid erhob A.__ am 15. März 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie stellte den Antrag, die offenen Kantons- und Gemeindesteuern und direkten Bundessteuern für die Steuerjahre 2009 bis 2014 seien zu erlassen. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 wies die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission die Rechtsmittel ab. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete sie. D. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 18. November 2021 und Ergänzung vom 15. Dezember 2021 Beschwerden beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Steuern für 2009 bis 2014 seien ihr zu erlassen. Da sie gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte, verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz verwies mit Eingabe vom 24. November 2021 auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Am 1. Dezember 2021 beantragte das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) ebenfalls die Abweisung der Beschwerden und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Vereinigung Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons St. Gallen zum Erlass der Steuer inhaltlich übereinstimmen, hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2009 bis 2014 einerseits und die Beschwerde betreffend Erlass der direkten Bundessteuern 2009 bis 2014 andererseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt; unter diesen Umständen durfte auch die Beschwerdeführerin die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 142 II 293 E. 1.2, BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Akt entscheidet (VerwGE B 2020/139 vom 11. November 2020 E. 1; vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 224 Abs. 4 Satz 2 des Steuergesetzes; sGS 811.1, StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP; Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11, DBG; in Verbindung mit den obgenannten Bestimmungen; Art. 1 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Rechtsmittel berechtigt (Art 161 DBG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Eingabe vom 18. November 2021 entspricht zusammen mit der Ergänzung vom 15. Dezember 2021 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 167g Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 3.Streitgegenstand Die Veranlagungen für die Steuerjahre 2009 bis 2014, auf denen die offenen Steuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin beruhen, sind rechtskräftig. Mit dem Gesuch um Erlass kann weder eine Revision der Veranlagung verlangt werden, noch ersetzt das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 7 Abs. 1 Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer; SR 642.121, Steuererlassverordnung). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin sich auf die Frage der Richtigkeit der Veranlagungen für die Steuerjahre 2009 bis 2014 beziehen, bewegen sie sich deshalb ausserhalb des Verfahrensgegenstandes. Dies gilt insbesondere für die Vorbringen, es hätten die ermessensweise festgelegten Einkünfte des Ehemannes aus seiner Erwerbstätigkeit bereits vor dem Steuerjahr 2015 von CHF 120'000 auf CHF 40'000 herabgesetzt, die Unterstützungsleistungen zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin berücksichtigt und die geldwerten Leistungen als Firmenkosten behandelt werden müssen. Entsprechendes gilt für die Ansicht, die Nachsteuerverfahren seien zu spät eingeleitet worden. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre, das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die rechtskräftige Veranlagung unvollständig geblieben ist (vgl. Art. 203 Abs. 1 und 3 StG; Art. 152 Abs. 1 und 3 DBG). Zumal die Nachsteuerveranlagungen am 12. Februar 2020 ergingen, ist davon auszugehen, dass diese Fristen selbst für das Steuerjahr 2009 eingehalten wurden. Dass die Bezugsverjährung eingetreten wäre (vgl. Art. 217 StG; Art. 121 DBG) und die offenen Steuerforderungen wegen Zeitablaufs untergegangen wären, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Auch die Frage, ob das Veranlagungsverhalten des Beschwerdegegners sinngemäss treuwidrig gewesen sei, da dieser die Selbstdeklaration des Ehemannes erst dann nicht mehr akzeptiert habe, als das zuvor deklarierte Einkommen gefehlt habe bzw. zurückgegangen sei und dies sich für ihn nachteilig ausgewirkt habe, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Steuerschuld beruht insoweit auf einer getrennten Veranlagung der Eheleute, als in der Schweiz lediglich die Beschwerdeführerin für das ihr zuzurechnende Einkommen besteuert wurde. Bei der Berechnung der Steuer wurde das Einkommen des Ehemanns zu Recht zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen, zumal die Gemeinschaftlichkeit der Mittel – der Ehemann kommt aus den ihm zufliessenden Einkünften für die bei der Beschwerdeführerin anfallenden Mietkosten auf und leistet weitere Zahlungen an ihren Lebensunterhalt – nicht bestritten ist. Selbst bei den nachträglich entdeckten geldwerten Leistungen ging die Veranlagungsbehörde davon aus, dass sie sich auf die Höhe des bei der Beschwerdeführerin besteuerten Einkommens nicht auswirkten. Zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden offenen Steuerforderungen für die Steuerjahre 2009 bis 2014 zu Recht verweigert und die Vorinstanz die dagegen erhobenen Rechtsmittel ebenfalls zu Recht abgewiesen hat. 4.Rechtliche Grundlagen Nach Art. 224 Abs. 1 Satz 1 StG kann Steuerpflichtigen, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern und Zinsen eine grosse Härte bedeutet, der geschuldete Betrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Die Bestimmung stimmt inhaltlich mit Art. 167 Abs. 1 DBG überein, wonach die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn die Zahlung der Steuer oder eines Zinses für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeutet. Nach Art. 224 Abs. 1 Satz 2 StG (XIV. Nachtrag zum Steuergesetz vom 14. August 2018, in Kraft getreten am 1. Januar 2019; nGS 2018-073) werden im Übrigen die bundesrechtlichen Regeln von Art. 167-167f DBG sachgemäss angewendet. Der Verweis stellt klar, dass – wie auch für das frühere Recht – für die Kantons- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer eine einheitliche Erlasspraxis gelten soll (vgl. XIII. und XIV. Nachtrag zum Steuergesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Oktober 2017, in: ABl 2017 S. 3263 ff., S. 3279). Die Steuererlassvorschriften in Art. 224 StG und in Art. 167 DBG sind Kann- Vorschriften, welche der Behörde beim Entscheid über einen beantragten Steuererlass ein grosses Ermessen einräumen. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Gewährung eines Steuererlasses (vgl. BGer 2D_46/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2). Gleiches muss für das st. gallische Steuerrecht gelten, wenn die Praxis mit jener zum Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmen soll (vgl. VerwGE B 2015/316 vom 30. Mai 2017 E. 3; dazu bereits BGer 2P.62/2005 vom 23. Februar 2005 E. 1.2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei der Prüfung der Frage, ob eine Notlage vorliegt, ist auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person abzustellen (Zigerlig/Oertli/ Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII. Teil Rz. 148 mit Hinweisen). Leben die Eheleute – wie vorliegend die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe, hat die Erlassbehörde auf die gesamte wirtschaftliche Lage beider Ehegatten abzustellen; sie muss mithin unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Ehegatten entscheiden (vgl. Zweifel/ Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 31 Rz. 10; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 22b zu Art. 167 DBG). Bussen und Nachsteuern werden gemäss Art. 167 Abs. 3 DBG nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. Das Erlassgesuch muss entsprechend Art. 167c Satz 1 DBG die nötigen Beweismittel enthalten. Gemäss Art. 167d Abs. 1 Satz 2 DBG hat die gesuchstellende Person der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Erlassbehörde gestützt auf Art. 167d Abs. 2 DBG beschliessen, auf das Gesuch nicht einzutreten. 5.Würdigung Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge in den nächsten Jahren weder über Vermögen noch über Einkommen, um die Steuern bezahlen zu können. Die Steuerrechnungen seien für ihr AHV-Einkommen viel zu hoch. Das Einkommen ihres Ehemannes betrage CHF 63'044, wobei der AHV-Betrag in Höhe von CHF 25'020 für ihre Miete verwendet werde. CHF 10'000 bezahle ihr Mann direkt an sie. Der Ertrag auf der Liegenschaft in Z.__ falle seit 2020 weg. Das Steueramt wisse betreffend die Höhe der Mietzinse, die AHV sowie die Krankenkasse Bescheid und habe auch entsprechende Kontoauszüge erhalten. Die Sanktionen gegenüber dem Iran hätten zu Schwierigkeiten geführt. Ihr Mann habe seit 1977 dort gearbeitet und gelebt. Sie seien ungewollt und ohne eigene Schuld in die jetzige Situation geraten. Bei möglichen Aktiven ihres Ehemannes in bar oder auf blockierten Konti im Iran handle es sich vorwiegend um Ausstände der Firma Q.__ AG. Aktiven, welche in die Schweiz hätten überwiesen werden sollen, könnten nicht spezifiziert werden (act. 11, S. 3). Die Umstände, dass Geld im Ausland hängen bleibe und nicht verfügbar sei oder dass es, wie es den Anschein mache, sogar ganz verloren gehe, sollten bei einem 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuererlassentscheid berücksichtigt werden. Es sei nur zu hoffen, dass irgendwann diese Aktiven aus dem Iran abgezogen werden könnten. Es werde allerdings täglich ersichtlicher, dass diese verloren gehen würden. Das Geld im Iran könne nicht als Aktivposten gewertet werden. Ein Grossteil des Geldes sei auch durch die dramatische Geldentwertung verloren gegangen. Ihr Ehemann schulde derzeit zudem weiteren Erbberechtigten aufgrund einer Erbteilung CHF 350'000. Diese Schulden müssten bei einer Repatriierung von Geldern vorab beglichen werden. Im Ergebnis stehe ihr weit weniger Einkommen als das Existenzminimum zur Verfügung. Gemäss den Angaben ihres Ehemanns in einem Schreiben vom 11. September 2020 an das Sozialamt der Stadt X.__ (act. 7/6, Akten Vorinstanz) befinden sich im Ausland derzeit noch erhebliche Mittel. Es sei einmal eine Überweisung an eine Bank in Vaduz (LI) in Höhe von 1,6 Millionen Euro erfolgt, welche innerhalb von 48 Stunden mit einer Rücküberweisung in den Iran aber wieder rückgängig gemacht worden sei. Dasselbe sei auch bereits mit einer Überweisung in Höhe von EUR 490'000 an die Postfinance geschehen. Gemäss einer Bestätigung des Bundesrats könne er Bargeld zurück in die Schweiz führen. Beurteilung Die Beschwerdeführerin legt die für sie und ihren Ehemann massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht umfassend dar, sondern informiert auch im vorliegenden Verfahren nur selektiv. Ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen sowie den von ihr gemachten Angaben gegenüber dem Steueramt zutreffen, kann offenbleiben. Ausschlaggebend ist, dass sie die Verhältnisse betreffend Aktiven im Ausland und das Vermögen, das Einkommen und die Lebenshaltungskosten ihres Ehemannes nicht umfassend darlegt und keine Belege vorlegt. Insbesondere sind die Einkommensverhältnisse des Ehemannes unklar. Mit seiner AHV-Rente finanziert er die Miete der Wohnung in X.. Quelle und Ergiebigkeit seiner weiteren Einkünfte, mit denen er seine Lebenshaltungskosten und Abgaben in Dubai deckt, sind unbekannt. Im Recht liegt lediglich die Kopie der Gründungsurkunde der Y., einer Off Shore Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten, aus dem Jahr 2010, an welcher der Ehemann mit 90 Prozent beteiligt ist. Geschäftsabschlüsse liegen nicht vor. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schildert, "die Konti bei der Postfinance" habe er nur "mit der Intervention beim Gesamtbundesrat und dessen Unterstützung" behalten können. In den Akten finden sich lediglich Auszüge eines auf ihn lautenden Postcheckkontos. Konkrete Hinweise fehlen sowohl für die Absicht der Post, ihn zur Schliessung der Konti zu verpflichten als auch für die bundesrätliche Einflussnahme. 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung Der Entscheid über das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, und Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22). Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gewährt, wenn die Gesuchstellerin bedürftig und das von ihr angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem erforderlich, dass diese zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO). Undurchsichtig bleiben auch die Vermögensverhältnisse des Ehemannes. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sollen durchaus erhebliche Vermögen im Iran blockiert sein. Konkrete Angaben über deren gesamte Höhe – aus den Angaben zu den behaupteten Transaktionen würden sie zur Deckung der Steuern jedenfalls ohne weiteres ausreichen – und Belege dazu fehlen. Ebenso fehlen Belege zu den behaupteten konkreten Bemühungen, die Mittel aus dem Iran in ein anderes Land zu transferieren. Der Beschwerdeführerin gelang es deshalb weder im vorinstanzlichen Verfahren noch gelingt es ihr vorliegend, auf stichhaltige Art und Weise nachzuweisen, dass sie in eine Notlage geraten wäre und tatsächlich nur das Existenzminimum unterschreitende Mittel zur Verfügung gehabt hätte oder dass für sie die Bezahlung der Steuern und der Zinsen eine grosse Härte bedeuten würde, geschweige denn zu begründen, weshalb ihre Situation einen besonders begründeten Ausnahmefall im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 167 Abs. 3 DBG darstellen soll. Zusammenfassung Mangels umfassender Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse war die Erlassbehörde nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden offenen Steuerforderungen aus den Steuerjahren 2009 bis 2014 erfüllt sind. Sie hat dem Erlassgesuch deshalb zu Recht nicht entsprochen. Zumal die Beschwerdeführerin auch in den Rechtsmittelverfahren keine weiteren Belege insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes beibrachte, hat die Vorinstanz die Rechtsmittel zurecht abgewiesen. Auch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin weitgehend auf Behauptungen. Die Beschwerden erweisen sich dementsprechend als unbegründet und sind abzuweisen. 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist, da auf die Erhebung der der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden amtlichen Kosten verzichtet wird (vgl. Erwägung 7 nachfolgend), infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann hinsichtlich der Bedürftigkeit – wie jenes um Steuererlass – in der Sache nur beurteilt werden, wenn die gesuchstellende Person entsprechend Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt und soweit möglich belegt. In einer ungetrennten Ehe geht die familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht nach Art. 159 und 163 ZGB der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung generell vor. Danach muss ein Ehegatte dem andern einen seinen Verhältnissen angemessenen Prozesskostenvorschuss leisten, wenn die Streitigkeit bspw. das Vermögen des Ehegatten betrifft (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N 13 zu Art. 117). Verweigert die Gesuchstellerin die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann ihre Bedürftigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht verneint werden (BGer 2A.568/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 179 E. 3a und 104 Ia 323 E. 2b). Nachdem es die Beschwerdeführerin unterliess, die Einkommens-, Vermögens- und Auslagensituation ihres Ehemanns umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen, und sie somit ihrer Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht nachgekommen ist, ist auch ihre Bedürftigkeit zu verneinen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 lit. a ZPO). 7.Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Entscheidgebühren von CHF 1'200 für das Verfahren betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern und von CHF 800 für das Verfahren betreffend Erlass der direkten Bundessteuer, insgesamt also CHF 2’000, sind angemessen (Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG; Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 97 VRP). Damit wird das Gesuch um Gewährung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP) und wurden auch nicht beantragt. Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Der Abteilungspräsident Eugster Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2021/247 und B 2021/248 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde B 2021/247 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2009-2014 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde B 2021/248 betreffend Erlass der direkten Bundessteuern 2009-2014 wird abgewiesen. 4. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 1'200 (Kantons- und Gemeindesteuern 2009-2014) und von CHF 800 (direkte Bundessteuer 2009-2014) werden der Beschwerdeführerin auferlegt; auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.
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