© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/245, B 2021/246 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 30.06.2022 Entscheiddatum: 25.04.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.04.2022 Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer 1 überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG ergebe sich, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen und grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden seien, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergebe. Die im vorinstanzlichen Entscheid (B 2021/245) vorgenommene Qualifikation der Auslandtat als schwere Widerhandlung lasse sich nicht beanstanden. Hinsichtlich der Entzugsdauer kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, beim früheren Vorfall des Beschwerdeführers 1 von 2017 handle es sich nicht um eine "Jugendsünde mit Velo oder Mofa", sondern um eine solche mit einem Motorrad der Kategorie A1 ohne Bewilligung. Insgesamt liessen die konkreten Gegebenheiten keine vom klaren Wortlaut von Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG abweichende Auslegung zu, so dass keine Bindung an die in Österreich verfügte Dauer des Fahrverbots von zwei Wochen bestehe. Der vorinstanzliche Entscheid lasse sich dementsprechend nicht aufrechterhalten und die diesbezüglich vom Beschwerdeführer 2 (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) erhobene Beschwerde B 2021/246 sei gutzuheissen (Verwaltungsgericht, B 2021/245, B 2021/246). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 10. Juli 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_354/2022). Entscheid vom 25. April 2022 Besetzung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer 1 (B 2021/245), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, sowie Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer 2 (B 2021/246), gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner 1 (B 2021/245), und A., Beschwerdegegner 2 (B 2021/246), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug/Probezeitverlängerung)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog A., geb. 2001, mit Verfügung vom 1. September 2017 den Führerausweis für die Spezialkategorie M für einen Monat und verweigerte ihm den Lernfahrausweis der Kategorie A1 für die Dauer von sechs Monaten, nachdem er ein Kleinmotorrad gelenkt hatte, ohne im Besitz des Führerausweises der Kategorie A1 zu sein. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) wurde dieser Vorfall als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfasst. Seit dem 29. April 2019 besitzt A. den Führerausweis der Kategorie B und seit dem 21. Mai 2019 jenen der Kategorie A. Am 11. Juli 2020 überschritt er mit seinem Fahrzeug in Rankweil/ Vorarlberg (A) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h innerorts um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte ihn deswegen mit Strafverfügung vom 21. August 2020 zu einer Geldstrafe von € 555 und belegte ihn mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich. A.a. Gestützt auf die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eröffnete das Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt gegen A.__ ein Administrativmassnahmeverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung vom 11. Juli 2020. Es teilte ihm am 25. November 2020 mit, dass aufgrund der in Österreich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung beabsichtigt sei, ihm den Führerausweis auf Probe wegen einer schweren Widerhandlung für mindestens sechs Monate zu entziehen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern; gleichzeitig gewährte es das rechtliche Gehör. Hierzu äusserte sich A.__ mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2020 (act. G 9/12/21-24 [B 2021/245]). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt den Führerausweis A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von fünf Monaten (Ziffer 1) und verlängerte die Probezeit des Führerausweises um ein Jahr (Ziffer 2; act. G 9/2 [B 2021/245]). Gegen diese Verfügung erhob A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2021 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK), den er mit Eingabe vom 4. März 2021 ergänzte (act. G 9/1, 9/7). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 hob die VRK die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Entzug des Führerausweises auf Probe für fünf Monate) auf, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer 1). Der Führerausweis auf Probe wurde A.__ wegen schwerer Widerhandlung (im Ausland begangene krasse Geschwindigkeitsüberschreitung) für zwei Wochen entzogen (Dispositivziffer 2). Die Ziffern 2 (Probezeitverlängerung) und 3 (Kosten) der angefochtenen Verfügung blieben unverändert (Dispositivziffer 3). Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, St. Gallen, für A.__ (Beschwerdeführer 1) mit Eingabe vom 17. November 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei wie folgt zu ändern: a) In Ziffer 2: "Der Führerausweis auf Probe wird dem Rekurrenten wegen mittelschwerer Widerhandlung [Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland] für zwei Wochen entzogen". b) In Ziffer 5: "Der Staat hat den Rekurrenten angemessen, eventualiter mit mindestens CHF 4'500 einschliesslich Mehrwertsteuer für seine vorinstanzlichen Anwaltskosten zu entschädigen." Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt; act. G 1 [B 2021/245]). In der Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2021 (act. G 5 [B 2021/245]) bestätigte und begründete der Rechtsvertreter die gestellten Anträge. Mit Eingabe vom 17. November 2021 erhob auch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdeführer 2) Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 28. Oktober 2021 mit den Rechtsbegehren, die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5 des Entscheids seien aufzuheben. Es sei ein Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften von mindestens fünf Monaten anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (act. G 1 [B 2021/246]). In der Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2021 bestätigte und begründete der Beschwerdeführer 2 die gestellten Anträge, wobei er zusätzlich die Berücksichtigung von Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners 2 und der Vorinstanz beantragte (act. G 5 [B 2021/246]). B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2021/245 und B 2021/246 betreffen den gleichen Streitgegenstand und basieren auf denselben Akten. Die Verfahrensbeteiligten treten - in unterschiedlichen Parteirollen - in beiden Verfahren auf. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu behandeln. Das Verwaltungsgericht ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist als verfügende Behörde zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 24 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, SVG). Es ist davon auszugehen, dass der unterzeichnende Abteilungsleiter die Beschwerde im Einverständnis mit dem Amtsleiter erhoben hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 der In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 8 [B 2021/245] und G 7 [B 2021/246]). In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 beantragte der Beschwerdegegner 1 im Verfahren B 2021/245 Abweisung der Beschwerde insofern, als er selbständig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben habe. Die rechtliche Qualifikation der fraglichen Auslandtat durch die Vorinstanz als schwere Widerhandlung sei zu bestätigen. Im Weiteren verzichtete er auf eine Vernehmlassung (act. G 11 [B 2021/245]). B.b. In der Beschwerdeantwort im Verfahren B 2021/246 vom 7. Februar 2022 beantragte der Beschwerdegegner 2 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (act. G 12 [B 2021/246]). Der Beschwerdeführer 2 verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (act. G 14 [B 2021/246]). Im Schreiben vom 14. Februar 2022 verwies der Beschwerdeführer 1 im Verfahren B 2021/245 - von einer Vereinigung der Verfahren B 2021/245 f. ausgehend - auf seine Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 im Verfahren B 2021/246 (act. G 13 [B 2021/245]). B.c. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den vorliegenden Verfahren wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz, sGS 711.1 und Art. 26 Staatsverwaltungsgesetz, sGS 140.1; vgl. auch Ermächtigungsverordnung; sGS 141.41, ErmV). Die Beschwerden wurden mit Eingaben vom 17. November 2021 (act. G 1 [B 2021/245 und 246]) rechtzeitig erhoben und erfüllen zusammen mit den Ergänzungen vom 17. Dezember 2021 (act. G 5 [B 2021/245 und 246]) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, in Ziffer 1 Abs. 2, 5 und 6 der Verfügung vom 4. Februar 2021 sei angeordnet worden, dass dem Beschwerdeführer 1 der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise vom 4. August 2021 bis und mit 3. Januar 2022 entzogen würden. Hierbei handle es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf sei nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (4. August 2021) sei vorüber, weshalb Ziffern 1 Abs. 2, 5 und 6 zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben seien. Der Beschwerdeführer 2 werde diesbezüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung allenfalls eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen haben (act. G 2 [B 2021/246] S. 4). 3.Qualifikation der Widerhandlung (schwer oder mittelschwer) Gemäss Art. 16c SVG wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Abs. 1 lit. a) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Abs. 1 lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16c Abs. 2 SVG). Mit Art. 16c SVG hat der Gesetzgeber die zuvor fehlende gesetzliche Grundlage für Führerausweisentzüge nach einem im Ausland begangenen Verkehrsdelikt geschaffen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine 3.1. bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGer 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei den schweren Widerhandlungen sieht der Gesetzgeber in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für die sogenannten Raser-Delikte eine massiv erhöhte Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor, welche unabhängig davon gilt, ob der Führerausweis früher bereits (wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung) entzogen war (Rütsche/Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 52 f. zu Art. 16c SVG). Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG, auf welchen die vorerwähnte Bestimmung verweist, wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). bis bis Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt. Streitig ist, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16c Abs. 2 SVG, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16c SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte den Beschwerdeführer 1 mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555 und belegte ihn mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich (act. G 6/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dementsprechend wurde im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG im Ausland ein Fahrverbot verfügt. Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Verfügung vom 4. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle damit gemäss Bundesgerichtspraxis die schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, womit die Voraussetzung von Art. 16c Abs. 1 Bst. b SVG ebenfalls erfüllt sei. Die konkreten Umstände, welche zur massiven Geschwindigkeitsübertretung geführt hätten, seien nicht relevant. Auch für Führerausweisentzüge für Widerhandlungen im Ausland gelte das Kaskadensystem der Artikel 16b und 16c SVG. Danach komme bei einem Rückfall eine höhere (bei Auslandtaten aber unterschreitbare) Mindestentzugsdauer zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die erste, die zweite oder beide Widerhandlungen im Ausland begangen worden seien. Vorliegend komme die Kaskadenbestimmung nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG zur Anwendung. Die geltend gemachte Betroffenheit sei privater Natur und nicht in einem solchen Mass ausgeprägt wie z.B. bei einer beruflichen Angewiesenheit, weshalb eine Entzugsdauer von fünf Monaten als angemessen erscheine (act. G 9/2 [B 2021/245]). bis bis bis bis bis Im angefochtenen Entscheid ging die Vorinstanz ebenfalls von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG aus, weshalb sie die Voraussetzung von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG als erfüllt erachtete. Es könne nicht massgeblich sein, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Kriterien die österreichische Behörde die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der besagten Stelle auf 40 km/h festgesetzt habe, denn die Gefährdung von Passanten und korrekt fahrenden Fahrzeuglenkern steige mit der Zunahme der Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf die Intensität dieser Gefährdung habe das Motiv der Begrenzung der Geschwindigkeit keinen Einfluss (BGer 1C_224/2010 und 3.3. bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Die Beschwerdeführer 1 und 2 stimmten darin überein, dass der Führerausweis aufgrund der massiven Geschwindigkeitsübertretung in Österreich auch in der Schweiz zu entziehen sei (act. G 2 [B 2021/246 S. 8 m.H. auf act. G 9/7 N 17). Der Beschwerdeführer 1 wendet ein, es sei nicht von einer schweren (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG), sondern von einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) auszugehen. Die Qualifikation als Raserdelikt im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG sei falsch. Die ausländische Behörde verneine im Gegensatz zur Vorinstanz eine schwere Widerhandlung. Sie habe zu Recht festgestellt, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsfeststellung der ortskundigen ausländischen Behörde seien die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage der Erfüllung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes nicht befasst. Art. 90 Abs. 4 SVG beziehe sich auf das Staatsgebiet der Schweiz und habe keine Gültigkeit für Österreich. Selbst wenn der Hinweis auf Art. 90 Abs. 4 SVG in Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auf Auslandtaten anwendbar wäre, dürfe der Rasertatbestand aus dem blossen Umstand, dass eine bestimmte Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung vorliege, noch nicht als erfüllt betrachtet werden. Gemäss Feststellung der ausländischen Behörde sei die Übertretung nicht geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Die schweizerische Behörde müsse sich bei ihrem Entscheid betreffend Administrativmassnahmen nach einer Widerhandlung im Ausland auf die Sachverhaltsfeststellungen der ausländischen Behörde abstützen. Die Vorinstanzen seien mangels Intervention gegen die ausländische Sachverhaltsabklärung und mangels eigener Sachverhaltsabklärung an die Feststellungen der ausländischen Behörde gebunden, welche die massgebenden Tatsachen wesentlich besser kenne als die Vorinstanzen. Dies gelte umso mehr, wenn berücksichtigt werde, dass die Schweizer Administrativbehörden selbst bei einem "Inländer-Fall" an die Feststellungen der Strafbehörde gebunden seien (act. G 5 [B 2021/245], act. G 12 [B 2021/246] Ziffer 14-20). 3.4. bis bis Im Fahrverbotsentscheid vom 12. Oktober 2020 ging die österreichische Behörde davon aus, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen (im Ortsgebiet um mehr als 40 km/ h) eine der häufigsten Ursachen von zum Teil schweren Verkehrsunfällen darstellen würden und daher auch aus generalpräventiven Überlegungen streng zu ahnden seien. 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und der Wertung des Beschwerdeführers 1 werde angenommen, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde. Somit sei die Lenkberechtigung abzuerkennen. Es handle sich indes beim Beschwerdeführer 1 um die erste Übertretung dieser Art. Sie sei nicht geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Sie sei auch nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern ausgeführt worden. Die Aberkennungsdauer sei daher mit zwei Wochen festzusetzen (act. G 6/2 [B 2021/245] S. 3 unten). Der Standpunkt des Beschwerdeführers 1, auf dem in Frage stehenden Strassenabschnitt habe die von ihm bei schwachem Verkehrsaufkommen begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h keine besondere Gefahr geschaffen, lässt ausser Acht, dass das potenziell hohe Unfallrisiko sich nicht nur aus der absoluten Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit ergibt, sondern insbesondere auch aus dem grossen Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Raser und den korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern, die nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen (vgl. BGer 1C_397/2014 a.a.O. E. 2.4.1). Diese Wertung ergibt sich sinngemäss auch aus dem Fahrverbotsentscheid vom 12. Oktober 2020. Unzutreffend erscheint von daher das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, dass die ausländische Behörde eine schwere Widerhandlung ausdrücklich verneint habe (act. G 5 [B 2021/245] Rz. 18). Sodann bedarf es keiner konkreten Gefährdung; vielmehr liegt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung bzw. bei der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung vor. In subjektiver Hinsicht ist schweres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn der Lenker mindestens grobfahrlässig handelt (vgl. BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.4 m.H.). Nachdem Art. 16c Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie vorliegend in Frage steht, als besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und damit als grobfahrlässiges Handeln wertet, lässt sich als Folge davon Grobfahrlässigkeit - als subjektives Element des Tatbestandes der schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG im Ausland (Art. 16 Abs. 1 lit. b SVG) - nicht mit guten Gründen in Abrede stellen. Das Argument des Beschwerdeführers 1, wonach Art. 90 Abs. 4 SVG sich auf das Staatsgebiet der Schweiz beziehe und keine Gültigkeit für Österreich habe (act. G 5 [B 2021/245] Rz. 24), erweist sich mit Blick auf den Verweis in Art. 16 Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16c SVG und damit auch auf Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG als unzutreffend. Die - von keiner Seite in Frage gestellte - Tatsache allein, dass die ausländische Behörde besonders gefährliche Verhältnisse und besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern verneinte (act. G 6/2 [B 2021/245] S. 3 unten), schafft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bis bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.Entzugsdauer 1 (act. G 5 [B 2021/245] Rz. 25-32 mit Hinweis auf BGE 143 IV 508 und 142 IV 137) keine aussergewöhnlichen Umstände, welche das Vorliegen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG zu widerlegen vermöchten. Für die Annahme einer schweren Widerhandlung bedarf es in subjektiver Hinsicht keiner (nach den Erhebungen der ausländischen Behörde nicht gegebenen) besonderen Rücksichtslosigkeit oder besonders gefährlicher Verhältnisse. Vielmehr genügt die - hier gegebene - vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Unfallrisiko im Sinn einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Qualifikation der Auslandtat als schwere Widerhandlung lässt sich damit insgesamt nicht beanstanden. bis Hinsichtlich der Entzugsdauer führte die Vorinstanz aus, der Tatortstaat könne eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen, wenn eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt begehe. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher seien gemäss Art. 16c Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass das ausländische Fahrverbot die Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen könne, je nachdem, wie oft sie im Tatortstaat unterwegs seien. Massgeblich seien die Umstände des Einzelfalles (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien, dürfe die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16c Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handle es sich demgegenüber um Rückfalltäter, könne die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft dürfe der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Tat in der Schweiz begangen worden wäre (act. G 2 [B 2021/246] S. 8 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). 4.1. bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus Art. 16c Abs. 2 SVG ergebe sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots - im vorliegenden Fall zwei Wochen - nicht überschritten werden dürfe, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien. Der Beschwerdeführer 1 sei mit einem Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen, weshalb für ihn eine Begrenzung des oberen Sanktionsrahmens auf der Höhe des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots von zwei Wochen nicht in Frage zu kommen scheine. Die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck liessen sich jedoch mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen (vgl. VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a). In der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland) sei in E-Art. 16c Abs. 2 SVG nur vorgesehen gewesen, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen seien und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe (BBl 2007 7617 ff. und 7625). Während der parlamentarischen Beratung sei ein Antrag gestellt worden, wonach die Entzugsdauer die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten dürfe. Dieser Antrag sei schliesslich nicht Gesetz geworden. Es sei entschieden worden, dass die Dauer des ausländischen Fahrverbots nur bei Personen, die im IVZ nicht verzeichnet seien, die Obergrenze für die Entzugsdauer in der Schweiz bilde. So werde verhindert, dass Wiederholungstäter wie Ersttäter behandelt würden und Wiederholungstäter, die im Ausland zum Beispiel die Geschwindigkeitsvorschriften krass missachteten, gegenüber Wiederholungstätern in der Schweiz privilegiert behandelt würden. Mit der Gesetz gewordenen Fassung habe der Gesetzgeber eine faktische Aushebelung des in der Schweiz geltenden Kaskadensystems verhindern wollen. Das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG komme dann zur Anwendung, wenn der betroffene Fahrzeuglenker wiederum eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begehe und die im Gesetz vorgesehenen Rückfallfristen, welche zwischen 2 und 10 Jahren dauern und nach dem Vollzug des Führerausweisentzugs beginnen würden, noch nicht abgelaufen seien. Zu berücksichtigen sei indessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entzugs des Führerausweises der Spezialkategorie M (Motorfahrräder; Art 3 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) 16 Jahre alt gewesen sei und deshalb gar nicht im Besitz eines Führerausweises der Kategorien B oder A habe sein können. Damit sei auch eine Ausdehnung auf diese beiden Kategorien gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV nicht möglich. Nach dieser Bestimmung bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne die Entzugsbehörde mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen. Beim Entscheid darüber habe die Behörde abzuwägen, ob sich eine Ausdehnung angesichts der Schwere und der Art der begangenen Widerhandlung rechtfertige. Dabei habe sie sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. zum früheren Recht BGE 114 Ib 41 E. 3 [Praxis 77 (1988) Nr. 80]). Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Anordnung eines Motorfahrradausweisentzugs ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweis nicht zu einem Rückfall führen können (vgl. BGE 128 II 187 E. 1c am Schluss). Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Praxis nicht auch für das seit 1. Januar 2005 geltende Administrativmassnahmenrecht gelten solle, was dazu führe, dass das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 hier nicht zur Anwendung gelange. Vor diesem Hintergrund sei die Gesetzesredaktion, wonach der Führerausweisentzug in der Schweiz nur für Personen, zu denen im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien, nicht länger als die Dauer des ausländischen Fahrverbots ausfallen dürfe, ungenau. Letztlich könne es nur darum gehen, dass die betroffene Person nicht mit einer Administrativmassnahme wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung eingetragen oder eine entsprechende Rückfallfrist abgelaufen sei oder die betroffene Person nicht wegen eines Führerausweisentzugs in der Spezialkategorie M (Motorfahrräder) mit einer Ausdehnung auf eine Kategorie oder Unterkategorie eingetragen sei. Bei diesen Fällen könne nicht von einem Rückfall im Sinn des Kaskadensystems ausgegangen werden, weshalb die Dauer des Führerausweisentzugs nicht über die Dauer des ausländischen Fahrverbots hinausgehen solle. Es verhalte sich damit nicht anders als bei einer neuerlichen schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln in der Schweiz, wenn zwar bereits früher Strassenverkehrsvorschriften missachtet worden seien, dieser frühere Verstoss jedoch lediglich zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder geführt habe (da die betroffene Person entweder aus Altersgründen oder freiem Entschluss nur einen Führerausweis für Motorfahrräder besessen und sich die Frage der Ausdehnung des Entzugs auf einen ordentlichen Führerausweis gar nicht gestellt habe); hier komme das Kaskadensystem ebenfalls nicht zur Anwendung und eine "unhaltbare Privilegierung" des Rückfalltäters mit einer Widerhandlung im Ausland gegenüber einem Rückfalltäter mit einer Inlandtat könne ausgeschlossen werden. Bei einem Ersttäter dürfe die schweizerische Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische Behörde. Dass sie gegebenenfalls nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätte, spiele keine Rolle. Die Dauer des am Begehungsort ausgesprochenen Fahrverbots begrenze den Ermessensspielraum der schweizerischen Behörde nach oben (vgl. BGer 1C_538/2014
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 9. Juni 2015 E. 2.4). Schliesslich könne anderen Einträgen wie etwa einer Verwarnung (Art. 89c lit. d Ziffer 7 SVG), die die Kaskaden gemäss Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG nicht auszulösen vermöge, verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Untersuchungen (Ziffer 8) oder einer Teilnahme an Nachschulung (Ziffer 10) keine Bedeutung zukommen mit Bezug auf die Begrenzung der Entzugsdauer auf die Höhe der Dauer des ausländischen Fahrverbots, weshalb der generelle Verweis in Art. 16c Abs. 2 SVG auf Art. 89c lit. d SVG auch deshalb an der Sache vorbeigehe. Der Beschwerdeführer 1 weise im IVZ zwar einen Eintrag wegen mittelschwerer Widerhandlung auf; diese betreffe jedoch einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M. Mithin komme für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend dürfe der schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen nicht überschreiten. An diesem Zwischenergebnis ändere auch das Bestehen einer Rasernorm mit einer Mindestentzugsdauer von zwei Jahren nichts. Es gebe keine Hinweise, dass für Auslandtaten in diesem Bereich Art. 16c SVG nicht gelte. Der Gesetzgeber habe sich dazu, soweit überblickbar, jedenfalls nicht geäussert. Dass der Beschwerdeführer 1 wesentlich milder zu sanktionieren sei, hänge damit zusammen, dass krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen in Österreich viel weniger streng sanktioniert würden als in der Schweiz, was hinzunehmen sei (BGE 141 II 256 E. 2.6). Zusammenfassend sei Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Führerausweis für zwei Wochen zu entziehen. Dass eine Entzugsdauer von zwei Wochen als angemessen erscheine, ändere nichts daran, dass der Rekurrent fortan mit einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG im IVZ verzeichnet sei. Insbesondere begännen auch die Rückfallfristen gemäss Art 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG für allfällige weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlungen zu laufen. Sollte der Beschwerdeführer 1 in den nächsten fünf Jahren noch einmal gegen die Raserstrafnorm verstossen, gälte er als unverbesserlich und der Führerausweis würde für immer entzogen (Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG; act. G 2 [B 2021/246] S. 9-12). bis bis bis Der Beschwerdeführer 2 wendet ein, für die schweizerische Administrativbehörde sei bei der Prüfung des Führerausweisentzuges irrelevant, nach welchen Regeln die österreichische Behörde den Vorfall beurteilt habe. Der Umstand, dass die österreichische Behörde für die schwere Widerhandlung ein Fahrverbot von zwei Wochen verfügt habe, wohingegen in der Schweiz ein Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren hätte angeordnet werden müssen, zeige offenkundig, dass sich die administrativrechtlichen Bestimmungen der beiden Länder deutlich unterscheiden würden. Vorliegend seien der Entzug des Führerausweises der 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spezialkategorie M sowie auch die Verweigerung des Lernfahrausweises der Unterkategorie A1 zu berücksichtigen, da beide Massnahmen aufgrund der mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen worden seien. Daraus folge, dass bei der Beurteilung des Führerausweisentzugs von der Sanktionsdrohung gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen sei. Bei der Verweigerung des Führerausweises der Unterkategorie A1 handle es sich um eine Administrativmassnahme nach Art. 89c lit. d Ziffer 1 SVG. Der klare Gesetzeswortlaut von Art. 16c Abs. 2 Satz 3 SVG mit dem generellen Verweis auf Art. 89c lit. d SVG gehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an der Sache vorbei; die Verweigerung sei ebenfalls zu berücksichtigen. Auch wenn der Entzug des Führerausweises der Kategorie M vorliegend ausgeblendet würde, handle es sich beim Beschwerdeführer 1 aufgrund der Verweigerung der Unterkategorie A1 nicht um einen Ersttäter. Die Vorinstanz habe mit ihrer Auslegung von Art. 16c Abs. 2 Satz 3 SVG, wonach die betroffene Person lediglich nicht mit einer Administrativmassnahme wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung im IVZ eingetragen werden dürfe und somit eine Verweigerung oder Verwarnung nicht zu berücksichtigen sei, Bundesrecht verletzt. Dies gelte auch für ihren Schluss, dass der Führerausweisentzug in der Schweiz für Personen, die wegen eines Entzugs eines Ausweises der Kategorie M ohne Ausdehnung auf eine Kategorie oder Unterkategorie im IVZ eingetragen seien, nicht länger als die Dauer des ausländischen Fahrverbots ausfallen dürfe (act. G 5 [B 2021/246]). Der Beschwerdegegner 2 hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer 2 mit seiner Argumentation eine Interpretation von Art. 16c Abs. 2 Satz 3 SVG anstrebe, die nicht nur den allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspreche, sondern (auch) am Verbot des überspitzten Formalismus scheitern müsse. Es dürfe nicht jeder Eintrag im IVZ unbesehen der näheren Umstände als belastende Vortat im Sinn der erwähnten Bestimmung gelten (act. G 12 [B 2021/246] S. 8 Ziffer 23). bis bis bis Der Beschwerdegegner 2 beantragt im Verfahren B 2021/246 ein öffentliches Verfahren unter Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien, ohne dies näher zu begründen (act. G 12 [B 2021/246] S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass ein solcher Antrag im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission zu stellen ist, andernfalls der Anspruch als verwirkt zu betrachten ist (vgl. VerwGE B 2019/103 vom 3. Oktober 2019 E. 2; bestätigt durch BGer 1C_599/2019 vom 4. November 2020 E. 5). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beantwortung der hier zu beurteilenden Rechtsfragen eines persönlichen Eindrucks des Beschwerdegegners 2 bedarf. Vielmehr ist der Sachverhalt umfassend der schriftlichen Darstellung zugänglich (vgl. dazu BGer 2C_410/2020 vom 10. November 2020 E. 3.5.1 mit Hinweisen, zur 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikation vorgesehen). Ebenso wenig ist mit Blick auf die nachstehend zu schildernden Gegebenheiten erkennbar und wird vom Beschwerdegegner 2 auch nicht weiter substantiiert, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch die beantragte mündliche Verhandlung/Anhörung gewonnen werden könnten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist deshalb nicht dargetan. Der entsprechende Antrag des Beschwerdegegners 2 ist abzuweisen. 4.4. Der Führerausweis wird für verschiedene Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien erteilt (Art. 3 VZV). Der Eintrag des Beschwerdeführers 1 im IVZ wegen mittelschwerer Widerhandlung betrifft einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M (Motorfahrräder) im Alter von 16 Jahren und eine Verweigerung des Lernfahrausweises für die Unterkategorie A1 (Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW) für die Dauer von sechs Monaten (Verfügung vom 1. September 2017; act. G 9/4/1). Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie M beträgt 14 Jahre (Art. 6 Abs. 1 lit. a VZV). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1. September 2017 betrug das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen mit einem Ausweis der Unterkategorie A1 16 Jahre (Art. 6 Abs. 1 lit. c VZV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; 15 Jahre nach der heutigen Regelung) und zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B 18 Jahre (Art. 6 Abs. 1 lit. d VZV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Regelung; 17 Jahre nach der heutigen Regelung). Am 2. August 2017 hatte der Beschwerdeführer 1 ein Kleinmotorrad gelenkt, obwohl er nicht im Besitz des Führerausweises der Kategorie A1 war. Als Folge davon war am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte inwiefern für die Beurteilung der Frage, ob ein Rückfall gemäss dem Kaskadensystem im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vorliegt, nach der Art der Fahrzeugkategorie zu unterscheiden ist, für welche der Führerausweis entzogen worden war. Hinsichtlich der Frage, ob ein auf Spezialkategorien im Sinn von Art. 3 Abs. 3 VZV (insbesondere Motorfahrräder) beschränkter Warnungsentzug im Rahmen des Kaskadensystems zu berücksichtigen sei, kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wie dargelegt zum Schluss, dass die Praxis gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 128 II 187, wonach die Anordnung eines Motorradausweisentzugs ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweis nicht zu einem Rückfall führen konnte, auch für das seit 1. Januar 2005 geltende Administrativmassnahmenrecht Gültigkeit habe mit der Folge, dass das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorliegend nicht zur Anwendung gelange (act. G 2 [B 2021/246] S. 11). Anzumerken ist hierzu vorab, dass der von der Vorinstanz zitierte Entscheid VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a (act. G 2 [B 2021/246] S. 10 oben) vom Sachverhalt her nicht einschlägig ist: Der dortige Rekurrent war im Administrativmassnahmen- Register zwar mit zwei Eintragungen wegen mittelschwerer Widerhandlungen verzeichnet. Da die Rückfallfristen von zwei Jahren schon lange abgelaufen waren, kam für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend durfte der schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von drei Monaten nicht überschreiten. Vorliegend waren die fünfjährigen Rückfallfristen (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG) im Zeitpunkt der Widerhandlung in Österreich noch nicht abgelaufen. Was im Weiteren die vom Beschwerdeführer 1 gerügte unvollständige Aktenkenntnis betreffend den Vorfall von 2017 betrifft (act. G 12 [B 2021/246] S. 7 Rz. 22), ist festzuhalten, dass sich die für das vorliegende Verfahren relevanten Erkenntnisse aus der bei den Akten liegenden rechtskräftigen Verfügung vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie einen Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden sei (BGE 128 II 187 E. 1c am Schluss). Die einschlägige Lehre erachtet es als fraglich, ob diese Rechtsprechung angesichts der vom Gesetzgeber mit der SVG-Revision 2001 beabsichtigten härteren Gangart gegen rückfällige Fahrzeugführer auf das geltende Recht übertragen werden könne. Abgesehen davon sei zu bedenken, dass der allenfalls geringere Ausbildungsstand von Motorfahrradführern bei der Anordnung einer Administrativmassnahme bereits im Rahmen des Verschuldens zu berücksichtigen sei und zu einem kürzeren Ausweisentzug führen könne; insofern erscheine eine erneute Berücksichtigung des geringeren Ausbildungsstands im Rahmen des Kaskadensystems nicht als gerechtfertigt (B. Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., N 98 zu Art. 16 SVG). Diese Überlegungen lassen sich nicht von der Hand weisen, zumal der Führerausweis für Motorfahrräder beim Erlass von BGE 128 II 187 gemäss Art. 27 der dort anwendbaren VZV (Stand 1. Januar 2001) separat geregelt wurde und keine Ausweiskategorie von Art. 3 VZV darstellte (vgl. auch BGE 128 II 187 E. 1c Absatz 4). Hinzu kommt im konkreten Fall, dass für die vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 2017 begangene Widerhandlung kein Fahrzeug der Kategorie M (Motorfahrrad) verwendet wurde, für welche der Beschwerdeführer 1 damals über einen Führerausweis verfügte; vielmehr lag ihr die Benützung eines Motorrades der Unterkategorie A1 ohne Bewilligung zugrunde. Von daher vermag vorliegend das Argument des allenfalls geringeren Ausbildungsstands von Motorfahrradführern bei der Anordnung einer Administrativmassnahme eine Nichtanwendung des Kaskadensystems nicht zu rechtfertigen, zumal die Verwendung eines Fahrzeugs der Bewilligungskategorie A1 ohne Bewilligung seine Ursache nicht in dem damaligen strassenverkehrsrechtlichen Ausbildungsstand des Beschwerdeführers 1 hatte; eine Fahrzeugverwendung ohne Bewilligung lässt sich m.a.W. nicht mit dem strassenverkehrsrechtlichen Ausbildungsstand begründen. Zu beachten ist überdies, dass die Kaskadenordnung gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG am 1. Januar 2005 und damit rund drei Jahre nach Erlass des von der Vorinstanz angeführten BGE 128 II 187 in Kraft trat. Mit den Bestimmungen der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Teilrevision 2001 des SVG sollten schwere und wiederholte Widerhandlungen gegen SVG-Vorschriften strenger geahndet werden (BBl 1999, 4464, 4474 und 4485 [zitiert in Rütsche a.a.O., N 98 zu Art. 16 SVG]). Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten kann das erwähnte Urteil für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht als einschlägig gelten. Die Vorinstanz hielt im Weiteren dafür, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Widerhandlung im Jahr 2017 aufgrund der erwähnten Altersgrenze nicht im Besitz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Führerausweises der Kategorien A und B habe sein können, weshalb eine Ausdehnung auf diese Kategorien gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV nicht möglich sei (act. G 2 [B 2021/246] S. 10 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die vorerwähnte Bestimmung den Umfang des Entzugs betrifft und sich daraus zur Frage, ob ein Führerausweis der Spezialkategorie M vorliegend nach Widerhandlungen im Ausland kaskadenrelevant ist oder nicht, keine Antwort ableiten lässt. Aus der erwähnten Bestimmung ergibt sich insbesondere nicht, dass ein Entzug eines Führerausweises der Kategorie M aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung (Fahren ohne Bewilligung mit einem Fahrzeug der Kategorie A1) nach einer erneuten (schweren) Widerhandlung nicht zu einer Anwendung der Kaskadenordnung führen kann. Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus vorliegen sollte (act. G 12 [B 2021/246] S. 8 Ziffer 23 f.), ist nicht erkennbar. Ein solcher Verstoss folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Widerhandlung von 2017 vom Beschwerdegegner 2 im jugendlichen Alter und noch vor der Fahreignung für die Kategorie B begangen worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 2 handelte es sich beim Vorfall von 2017 nicht um eine "Jugendsünde mit Velo oder Mofa" (act. G 12 [B 2021/246] S. 8 Ziffer 24), sondern wie erwähnt um eine solche mit einem Motorrad der Kategorie A1 ohne Bewilligung (vgl. zur Bedeutung des Lenkens ohne Berechtigung im Kaskadensystem BGer 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2). Insgesamt lassen die dargelegten Gegebenheiten vorliegend keine vom klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 Satz 3 SVG abweichende Auslegung zu, so dass keine Bindung an die in Österreich verfügte Dauer des Fahrverbots besteht. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich dementsprechend nicht aufrechterhalten. bis 4.5. Art. 16c Abs. 2 SVG sieht vor, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, wobei die gesetzlichen Mindestdauern der für Inlandtaten geltenden Vorschriften (Art. 16c SVG) unterschritten werden dürfen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). In der Verfügung vom 4. Februar 2021 erachtete der Beschwerdeführer 2 aufgrund der Widerhandlung in Österreich einen Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten als angemessen (act. G 9/2 und vorstehende E. 3.2 zweiter Absatz). Dies bestätigte er in der vorliegenden Beschwerde, wobei er ausführte, dass den Beschwerdeführer 1 das Fahrverbot nicht sonderlich hart getroffen habe dürfte, auch 4.5.1. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. wenn er österreichische Wurzeln und Verwandtschaft in Österreich habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Es gelte, das offensichtliche Missverhältnis in der straf- und administrativrechtlichen Beurteilung der beiden Länder (relativ tiefe Geldstrafe und kurzes Fahrverbot in Österreich, Freiheitsstrafe und Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre in der Schweiz) bei der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer 1 die Tat im Ausland begangen habe und er in der Schweiz bisher nicht als Raser in Erscheinung getreten sei. Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die subjektiven Elemente des Rasertatbestandes im Entscheid der österreichischen Behörde nicht erörtert worden seien und zudem im Bescheid festgehalten worden sei, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Aufgrund der Widerhandlung im Ausland sei daher ein Warnungsentzug (einschliesslich Probezeitverlängerung) für die Dauer von fünf Monaten auszusprechen (act. G 5 [B 2021/246]). Von Seiten des Beschwerdeführers 1 wird die Rechtmässigkeit der vom Beschwerdeführer 2 veranschlagten Entzugsdauer von fünf Monaten bestritten, wobei er sich zur Festlegung der Entzugsdauer als solcher nur insofern äussert, als er auf die Bindung an das zweiwöchige österreichische Fahrverbot verweist (act. G 12 [B 2021/246] S. 7). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zur Entzugsdauer in der Schweiz geäussert, da sie von einer Bindung an die in Österreich verfügte Entzugsdauer ausgegangen ist. Würde das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren die Entzugsdauer prüfen, wäre der Instanzenzug nicht gewahrt. Die Vorinstanz wird daher die vom Beschwerdeführer 2 verfügte Entzugsdauer vorweg zu prüfen und darüber zu entscheiden haben. Hierfür ist die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. 4.5.2. Somit ist die Beschwerde B 2021/245 abzuweisen. Die Beschwerde B 2021/246 ist unter Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5 des Entscheids vom 28. Oktober 2021 gutzuheissen und die Angelegenheit zur Prüfung der Dauer des Führerausweisentzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5). 5.1.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerden B 2021/245 und B 2021/246 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde B 2021/245 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde B 2021/246 wird unter Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5 des Entscheids vom 28. Oktober 2021 gutgeheissen und die Angelegenheit zur Festlegung der Dauer des Führerausweisentzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer 1 bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 (B 2021/245: CHF 1'500; B 2021/246: CHF 1'000), unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500. 5. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 (B 2021/245: CHF 1'500; B 2021/246: CHF 1'000) erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der im Beschwerdeverfahren B 2021/245 vom Beschwerdeführer 1 geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist anzurechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung ist den Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern sowie der Vorinstanz nicht zuzusprechen (Art. 98 VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N 19 f. zu Art. 98 VRP). Die Vorinstanz stellte zu Recht auch keinen solchen Antrag. 5.2. bis bis