© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/235 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.02.2022 Entscheiddatum: 05.01.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 05.01.2022 Ausländerrecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beanstandet, die Vorinstanz habe die mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Ausschaffungshaft per Skype durchgeführt, obwohl ihr eine Teilnahme aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin im Zeitpunkt des Beginns der Verhandlung der Kanzlei der Vorinstanz per E-Mail mitteilte, sie habe sich per Telefon eingewählt. Dass die Verbindung nicht zustande gekommen sei, war den E-Mails nicht zu entnehmen. Darüber hat sie die Vorinstanz erst kurz nach Abschluss der Verhandlung, die eine Viertelstunde gedauert hatte, unterrichtet. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erscheint jedenfalls zurzeit nicht als undurchführbar. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Jedoch wurde noch nicht versucht, ihn polizeilich begleitet zurückzuführen, und eine zwangsweise Rückschaffung erscheint (noch) nicht als ausgeschlossen. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2021/235). Entscheid vom 5. Januar 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, zurzeit im Ausschaffungsgefängnis, Ifangstrasse 5, 9602 Bazenheid, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch X.__, Rechtsanwältin, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ausschaffungshaft (Art. 76 AlG)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geboren 1953, stammt aus dem Iran. Er reiste am 16. Oktober 1992 in die Schweiz ein, wurde am 30. März 1993 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft wurde am 20. Juni 2006 aberkannt und das Asyl widerrufen. Am 26. Juni 2006 wurde er unter anderem wegen Mordes zu 19 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Das Ausländeramt (heute Migrationsamt) des Kantons St. Gallen wies A. am 11. Juni 2008 auf unbestimmte Zeit weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Dagegen erhobene Rechtsmittel (vgl. BGer 2C_813/2008 vom 6. Februar 2009) und Wiedererwägungsgesuche vom 19. August 2014 und vom 18. März 2015 (vgl. act. 11/2, Seiten 64-66 und 77-79) blieben erfolglos. B. Im Hinblick auf die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung oder einer stationären Massnahme wurde A.__ nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in Sicherheitshaft

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versetzt. Nachdem das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde am

  1. Oktober 2021 gutgeheissen hatte (BGer 6B_698/2021), wurde er am 14. Oktober 2021 aus der Sicherheitshaft entlassen. Gleichentags wurde der vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen auf ihn ausgestellte Haftbefehl für Ausschaffungshaft vollstreckt. Am 15. Oktober 2021 ersuchte das Migrationsamt bei der Verwaltungsrekurskommission um richterliche Genehmigung des Haftbefehls und Bestätigung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Die von A.__ bezeichnete Rechtsvertreterin teilte am 18. Oktober 2021 kurz nach neun Uhr der Kanzlei der Verwaltungsrekurskommission telefonisch mit, sie werde an der um 09.30 Uhr beginnenden, per Skype (for business) durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Haftüberprüfung teilnehmen. Die Kanzlei übermittelte ihr um 09.12 Uhr per E-Mail die Zugangsdaten. Mit zwei E-Mails – kurz vor und kurz nach 09.30 Uhr – informierte die Rechtsvertreterin die Kanzlei darüber, dass sie sich per Telefon eingewählt habe. Unmittelbar vor Beginn der Verhandlung teilte die Vertreterin des Migrationsamtes dem Einzelrichter per Skype mit, die Rechtsanwältin habe ihr gegenüber eben telefonisch geäussert, an der Verhandlung nicht teilzunehmen. Der Einzelrichter führte die Verhandlung in der Folge ohne Beteiligung der Rechtsvertreterin von A.__ durch, bestätigte den Haftbefehl vom 14. Oktober 2021 und genehmigte die Ausschaffungshaft bis 13. Januar 2022. Er eröffnete den Urteilsspruch mündlich und schloss die Verhandlung um 09.45 Uhr. Um 09.48 Uhr teilte die Rechtsvertreterin der Kanzlei der Verwaltungsrekurskommission per E-Mail mit, sie sei über 15 Minuten in der "Warteschleife" beziehungsweise angeblich "dazu geschaltet" gewesen, habe aber nichts hören können. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 19. Oktober 2021 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
  2. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventuell unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2021 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am
  3. November 2021 auf eine Vernehmlassung. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nahm der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer – dessen Ausschaffungshaft die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid bis längstens am 13. Januar 2021 bestätigt hat und der mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde nach wie vor in Haft ist – ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 19. Oktober 2021 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom 1. November 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der am 19. November 2021 eingegangenen Verbesserung in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Rechtliches Gehör Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil es seiner Rechtsvertreterin nicht möglich gewesen sei, sich an der per Skype durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2021, 09.30 Uhr, zu beteiligen. – Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) fliesst das Recht, zur Wahrung der Interessen eine Rechtsvertreterin oder einen Beistand beizuziehen, der die Partei im Verfahren vertritt oder ihr beisteht (vgl. BGer 1C_592/2012 vom 7. März 2013 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 119 Ia 260 E. 6a). Keinen Schutz verdient die missbräuchliche Berufung auf den Anspruch (vgl. BGer 4P. 301/2005 vom 30. Januar 2006 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 131 I 185 E. 3.2.4). – Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, die mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der ausländerrechtlichen Administrativhaft setze zwingend die Teilnahme eines Rechtsbeistandes voraus. Das Recht auf eine Vertretung als solches steht sodann vorliegend nicht in Frage. Hingegen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter den konkreten Umständen den Anspruch verletzt hat, weil sie ohne Beteiligung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mündlich verhandelt hat. Aus den von der Rechtsvertreterin eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass ihr die Kanzlei der Vorinstanz um 09.12.07 Uhr per E-Mail die für die Teilnahme an der elektronisch durchgeführten Verhandlung erforderlichen Informationen übermittelte (act. 3.1, Beilage 4). Die Rechtsvertreterin antwortete mit E-Mail vom 09.29.11 Uhr, die Teilnahme per Skype habe nicht funktioniert und sie sei "per Telefon mit dem PIN eingewählt" (act. 3.1, Beilage 7). Mit E-Mail vom 09.30.05 Uhr bestätigte sie der Kanzlei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erneut, "mit Telefon und PIN eingewählt" zu sein (act. 3.1, Beilage 6). Um 09.48.08 Uhr teilte sie der Kanzlei per E-Mail mit, sie sei jetzt über 15 Minuten in der "Warteschleife" bzw. angeblich "dazu geschaltet" und habe sich eben nochmal mit demselben PIN über Telefon eingewählt, habe aber nichts hören können. Für den Fall, dass sie keine Stellungnahme mehr einreichen könne, ersuchte sie um Zustellung des Protokolls und des Entscheides (act. 3.1, Beilage 8). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls am 15. Oktober 2021 Namen, Adresse und Telefonnummer seiner Rechtsvertreterin bekannt gegeben. Die Frage, ob sie benachrichtigt werden solle, blieb gemäss dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll unbeantwortet (act. 3.1, Beilage 3). Die Rechtsvertreterin wandte sich am 18. Oktober 2021 kurz nach neun Uhr telefonisch an die Kanzlei der Verwaltungsrekurskommission und erhielt in der Folge um 09.12 Uhr die Zugangsinformationen für die elektronische Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zugestellt. Spätestens dann war ihr bekannt, dass die mündliche Verhandlung an diesem Tag um 09.30 Uhr durchgeführt werden sollte. Sie hat weder diesen Zeitpunkt noch die elektronische Durchführung (vgl. dazu BGer 2C_846/2021 vom 19. November 2021 E. 3 und 4) beanstandet, sondern kurz vor und nach 09.30 Uhr der Kanzlei der Vorinstanz per E-Mail mitgeteilt, sie sei per Telefon eingewählt. Sie brachte erst mit E- Mail von 09.48 Uhr – mithin kurz nach Beendigung der Verhandlung – vor, die Verbindung sei nicht zustande gekommen. Dass die Rechtsvertreterin – wie sie in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 behauptet (act. 14, Ziffer 4) – diverse E-Mails an die Vorinstanz sandte, als die Verbindung nicht funktionierte, belegt sie nicht. Den eingereichten E-Mails ist jedenfalls kein Hinweis zu entnehmen, die Verbindung sei nicht zustande gekommen. Aus den Akten ist deshalb zu schliessen, dass sie sich offenbar ab 09.30 Uhr – dem Zeitpunkt als die Verhandlung begann – während 15 Minuten mit der nicht zustande gekommenen Verbindung abgefunden hat. Der Einzelrichter hatte auch keinen Anlass, die um 09.30 Uhr beginnende mündliche Verhandlung mangels Beteiligung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht durchzuführen. Zwar musste er aufgrund der E-Mail der Rechtsvertreterin von 09.12 Uhr davon ausgehen, sie werde sich an der Verhandlung beteiligen. Zumal sich die Rechtsvertreterin während der gesamten Dauer der Verhandlung nicht mit der Mitteilung an die Kanzlei der Vorinstanz wandte, eine Teilnahme sei ihr aufgrund technischer Probleme nicht möglich, waren für den Einzelrichter keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass die Auskunft der Vertreterin des Migrationsamtes unmittelbar vor dem offiziellen Verhandlungsbeginn, die Rechtsvertreterin habe ihr "eben" telefonisch mitgeteilt, sie werde an der Verhandlung nicht teilnehmen (act. 6),

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht zutreffen würde. Auf der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichten Liste ihrer telefonischen Kontakte, auf der jeweils lediglich das Datum, nicht aber die genaue Uhrzeit vermerkt ist, ist denn auch zuletzt – und damit nach den telefonischen Kontakten mit der Polizei in Bazenheid (058 229 76 00) und mit der Kanzlei der Vorinstanz (058 229 40 51) – die Vertreterin des Migrationsamtes aufgeführt (vgl. act. 3.1, Beilage 5). Weshalb die Vertreterin des Migrationsamtes unmittelbar vor Beginn fälschlicherweise diese Aussage machen sollte, ist nicht ersichtlich. Zumal der Einzelrichter keinerlei Hinweise dafür hatte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entgegen der Aussage der Vertreterin des Migrationsamts erfolglos versuchte, sich an der Verhandlung zu beteiligen, war er allein aufgrund der Frage des Beschwerdeführers, ob er es richtig verstehe, dass seine Anwältin nicht teilnehme, nicht gehalten, bei der Rechtsvertreterin abzuklären, ob sie möglicherweise nicht doch an der Verhandlung teilnehmen wolle. Ebenso wenig – anders als wenn die Rechtsvertreterin umgehend mitgeteilt hätte, sie sei in einer "Warteschleife" und könne nichts hören – bestand für die Kanzlei Anlass, dem Einzelrichter im Gerichtssaal mitzuteilen, die Rechtsvertreterin habe sich mit dem Telefon eingewählt. Da der Einzelrichter den Entscheid umgehend mündlich im Anschluss an die Verhandlung eröffnet hatte, hätte eine Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am Ergebnis nichts mehr ändern können. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin – ihrem Ersuchen im E-Mail vom 18. Oktober 2021 09.48 Uhr entsprechend – den begründeten Entscheid samt Verhandlungsprotokoll zugestellt. Da die Rechtsvertreterin einerseits – unbestrittenermassen – über den Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung und deren elektronische Durchführung informiert war, beides nicht beanstandete und über die nötigen Daten für eine elektronische Teilnahme verfügte und anderseits nicht belegt ist, dass sie der Vorinstanz umgehend mitteilte, die Versuche der elektronischen Teilnahme seien fehlgeschlagen, erweist sich ihre Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. Im Übrigen hätte auch eine Verletzung des Anspruchs nicht notwendigerweise die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft zur Folge (vgl. BGer 2C_846/2021 vom 19. November 2021 E. 4). 3.Materielle Prüfung Die Beschwerde erweist sich auch in der Sache als unbegründet. Vorbringen Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, dass 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er sich dem Zugriff der Behörden entziehen werde. Er sei 68 Jahre alt, habe die letzten 19 Jahre im Strafvollzug verbracht und wisse, dass er körperlich und psychisch nicht in der Lage wäre, ein "Leben auf der Flucht zu führen". Mangels Kontakten und finanziellen Mitteln sei ein Untertauchen ausgeschlossen (dazu nachfolgend Erwägung 3.2). Der Beschwerdeführer macht sodann – sinngemäss – geltend, es gebe mildere Mittel – Unterkunft bei einem Freund und regelmässig Meldung bei der Polizei – zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung (dazu nachfolgend Erwägung 3.3). Schliesslich bringt er im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, auch das Migrationsamt gehe davon aus, die Zusammenarbeit mit dem Iran gestalte sich schwierig, vor allem wenn die betroffene Person nicht ausreisewillig sei. Dass eine Ausschaffung innert weniger Tage organisiert werden könne, sobald eine Antwort der iranischen Botschaft vorliege, sei durch keinerlei Erfahrungswerte oder Tatsachen fundiert. Bei Personen wie dem Beschwerdeführer könne die Wegweisung – wenn überhaupt – erst nach vielen Monaten und massivem Engagement beider Seiten durchgeführt werden. Am dauerhaften Einsatz der iranischen Behörden mangle es beim Beschwerdeführer vor allem auch, weil er "extrem regimekritisch und daher im Iran unerwünscht" gewesen sei (dazu nachfolgend Erwägung 3.4). Haftgrund Gemäss Art. 76 Abs. 1 Ingress lit. b Ingress und Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Ingress und lit. h des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) kann zur Sicherstellung des Vollzugs eines Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Dass der Beschwerdeführer wegen Mordes gemäss Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) und damit wegen eines Verbrechens im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB strafrechtlich verurteilt wurde, ist unbestritten. Anders als beim Haftgrund der "Untertauchensgefahr" gemäss Art. 76 Abs. 1 Ingress lit. b Ingress und Ziffern 3 und 4 AIG ist eine Prognose anhand konkreter Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, nicht erforderlich. Das Gesetz vermutet dies aufgrund der schweren Straffälligkeit (vgl. BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2, 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.1). 3.2. Milderes Mittel Der Beschwerdeführer hat mehrfach geäussert, zu einer Rückkehr in den Iran nicht bereit zu sein. Anfangs 2021 lehnte er einen Besuch der Botschaft ab (vgl. act. 11/2, Seite 99). Die Bereitschaft seines Landsmanns, den Beschwerdeführer bei sich 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterzubringen, ist nicht belegt. Ebenso wenig bestehen konkrete Anhaltspunkte zu Art und Ausmass der Beziehungen zu seinen Kindern. Zumindest 2014 war ihm nicht einmal deren Aufenthaltsort bekannt (act. 11/2 Dokument 11). Unter diesen Umständen bietet der Beschwerdeführer aber keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft beispielsweise für Gespräche mit den iranischen Behörden oder eine polizeilich begleitete oder zwangsweise Rückkehr zur Verfügung der Behörden hält (vgl. BGer 2A. 613/1999 vom 6. Januar 2000 E. 3b). Durchführbarkeit Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Ingress und lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGer 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4, 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 und 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen beziehungsweise trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (vgl. BGer 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 4.2.2, BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217 E. 3b/bb). Das Staatssekretariat (früher Bundesamt) für Migration, welches vom Beschwerdegegner am 4. September 2014 um Unterstützung des Vollzugs der Wegweisung ersucht worden war (act. 11/2, Seiten 67-69), beurteilte am 9. November 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 (act. 11/2, Seiten 92-96) und erneut am 14. Mai 2021 (act. 11/2, Seite 122) den Vollzug der Wegweisung unter Würdigung der konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers als zulässig. Dass seither neue triftige Gründe für die rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist eingetreten wären (vgl. BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 4.1.1), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer besitzt einen – abgelaufenen – iranischen Reisepass (vgl. act. 11/2, Seiten 68 und 119). Eine pflichtgemässe freiwillige Ausreise erscheint problemlos möglich. Auch eine polizeilich begleitete Rückkehr ist – wie die von der Bundesreisezentrale des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten im Auftrag von swissREPAT am 14. Mai 2021 für den 9., 10. und 11. Juni 2021 gebuchten Flüge zeigen (vgl. act. 11/2, Seiten 113-119) – nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Versuch der polizeilich begleiteten Rückkehr unterblieb, weil im fraglichen Zeitpunkt die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung des Beschwerdeführers oder einer stationären Massnahme nicht auszuschliessen war. Dass ein Versuch, den Beschwerdeführer polizeilich begleitet zurückzuführen, scheitern müsste, steht mithin nicht fest (vgl. act. 11/2, Seite 92). Immerhin äusserte der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2014 noch, es sei ihm klar, dass er in der Schweiz keine Chance habe und er deshalb grundsätzlich in den Iran zurück möchte (act. 11/2, Seite 62). Bevor sich ein entsprechender Versuch nicht als erfolglos erweist, kann nicht davon ausgegangen werden, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinn des Gesetzes tatsächlich unmöglich (vgl. BGer 2C_542/2008 vom 26. August 2008 E. 3.4 und 3.5). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, eine freiwillige, eine unbegleitete Rückführung mit polizeilicher Zuführung oder aber eine polizeilich begleitete Rückkehr in den Iran seien zurzeit undurchführbar. Die Ausschaffung des Beschwerdeführers beziehungsweise die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise scheitern insoweit allein an seinem Verhalten und nicht an einer zeitlich (noch) nicht absehbaren, generellen technischen Unmöglichkeit der Rückkehr in die Heimat (vgl. dazu auch BGer 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.3). Der Inhalt der zwischen den schweizerischen und den iranischen Behörden bereits anfangs 2021 aufgenommenen Gespräche deutet nicht darauf hin, dass eine zwangsweise Ausschaffung zwingend an der fehlenden Mitwirkung der iranischen Behörden scheitern wird (vgl. act. 11/2, Seite 98). Dass sich die Zusammenarbeit sehr schwierig gestalten kann, bedeutet nicht, dass lediglich noch eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs besteht. Die Vollzugsunterstützung leistenden Bundesbehörden haben denn auch am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie erscheint – der seit rund zwanzig Jahren inhaftierte Beschwerdeführer ist mittellos und muss die Schweiz verlassen – als uneinbringlich, so dass auf die Erhebung zu verzichten ist (Art. 97 VPR). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt damit dahin. Hingegen ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin X.__ zu gewähren, da die Beschwerde insbesondere soweit damit der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben wurde, nicht von vornherein als aussichtslos im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV erschien. Die Rechtsanwältin ist für das Beschwerdeverfahren mit einem Pauschalhonorar von CHF 1'500, herabgesetzt um einen Fünftel auf CHF 1'200 (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG), zuzüglich Barauslagen von CHF 60 (vier Prozent von CHF 1'500) und – mangels Antrags – ohne Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 28 und Art. 29 der Honorarordnung; sGS 963.75).

Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin X.__ zur Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestimmt. Der Abteilungspräsident 9. November 2018 für den Fall, dass ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung konkret ansteht, empfohlen, nochmals an die schweizerische Vertretung in Teheran zu gelangen mit dem Ersuchen, die Frage eingehend abzuklären (vgl. act. 11/2, Seite 96; vgl. dazu auch BGer 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.3). Im Übrigen sind es gemäss Art. 76 Abs. 3 AIG besondere Hindernisse, wie Probleme bei der Organisation der zwangsweisen Rückschaffung, wenn der Betroffene nicht kooperiert und eine freiwillige Ausreise bisher verweigert hat (vgl. BGer 2C_393/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3), welche eine Verlängerung der Ausschaffungshaft rechtfertigen. bis

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'260 ohne Mehrwertsteuer.

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