B 2021/216

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/216 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.11.2021 Entscheiddatum: 25.10.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.10.2021 Neuverlegung der Kosten nach Rückweisung durch das Bundesgericht (BGer 1C_502/2020 vom 23. September 2021), (Verwaltungsgericht, B 2021/216). Entscheid vom 25. Oktober 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Zindel, Reiter; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stadt A., Technische Gemeindebetriebe, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Ursula Schmid, Steiner Rechtsanwälte, Sonnenstrasse 5, Postfach 536, 9004 St. Gallen, sowie Politische Gemeinde B., Gemeinderat, Beschwerdebeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Spahr, Advokatur im Lindenhof, Hauptstrasse 31, Postfach 41, 9320 Arbon, Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2021 betreffend Baubewilligung / Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens (vorher B 2019/146)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: K.__ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Parzelle Nr. 0001__, Grundbuch B.. Am 26. Januar 2017 bewilligte der Rat der Politischen Gemeinde B. (Beschwerdebeteiligte) ein Gesuch der Stadt A., Technische Gemeindebetriebe (Beschwerdegegnerin), vom 27. Juni 2016 für die Erneuerung von sich grösstenteils im Wald befindlichen Quellfassungsanlagen auf den Grundstücken Nrn. 0000 und 0001__. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben in der Sache, d.h. abgesehen von der rechtsfehlerhaften Auferlegung amtlicher Kosten im erstinstanzlichen Einspracheverfahren und der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren, ohne Erfolg; zuletzt, mit Entscheid VerwGE B 2019/146 vom 13. August 2020, wies das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgericht die gegen den abschlägigen Entscheid des Bau- und Umweltdepartements (ehemals: Baudepartement, Vorinstanz) vom 24. Juni 2019 (Verfahrensnummer 17-1019) erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil BGer 1C_502/2020 vom 23. September 2021 hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen am 14. September 2020 erhobene Beschwerde gut und hob den Verwaltungsgerichtsentscheid auf. Es wies die Streitsache an den Rat der Beschwerdebeteiligten zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Prüfung, ob für die Bauarbeiten eine temporäre Rodungsbewilligung (inkl. Rodungsersatz, vgl. Art. 7 WaG) erforderlich ist und ob eine solche erteilt werden kann (vgl. E. 6, S. 12 f.), zurück. Gleichzeitig wies es das Verwaltungsgericht an, über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen in den kantonalen Verfahren neu zu entscheiden. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2019/146 vom 13. August 2020 auf. Damit entsprach es den Begehren, welche der Beschwerdeführer erfolglos vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen gestellt hatte, auch in der Sache. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend gehen die amtlichen Kosten von CHF 4‘000 (Verwaltungsgericht) und CHF 3‘000 (Vorinstanz) vollständig zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 4‘000 (Verwaltungsgericht) und CHF 1‘000 (Vorinstanz) sind ihm zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat in den Verfahren vor den kantonalen Instanzen obsiegt, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin antragsgemäss (vgl. Beschwerdeergänzung vom 12. September 2019 und Rekurs vom 15. Februar 2017) sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 12. Oktober 2021 eine Honorarnote über CHF 4'000 (Beschwerdeverfahren) und CHF 2'750 (Rekursverfahren), je zuzüglich 4% Barauslagen und Mehrwertsteuer, eingereicht (act. 4). Der geltend gemachte anwaltliche Aufwand bewegt sich im Rahmen dessen, was in der Regel der obsiegenden Partei in vergleichbaren Beschwerde- und Rekursverfahren ermessensweise und pauschal als Entschädigung der ausseramtlichen Kosten zugesprochen wird. Eine Entschädigung bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000 und für das Rekursverfahren von CHF 2‘750 je zuzüglich vier Prozent Barauslagen (insgesamt somit CHF 4‘160 resp. CHF 2'860) je zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer ist angemessen (Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b, Art. 28, Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). 2. Für vorliegenden Entscheid sind weder amtliche Kosten zu erheben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Ingress und lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2019/146 in der Höhe von CHF 4'000 und des Rekursverfahrens 17-1019 im Betrag von CHF 3'000 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; auf deren Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'000 zurückerstattet, und die Vorinstanz wird angewiesen, ihm den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerdegegnerin entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 4'160 und für das Rekursverfahren mit CHF 2'860 (beide je inklusive Barauslagen), je beide zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.

bis ter

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