© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/189 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.08.2022 Entscheiddatum: 16.05.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.05.2022 Registerrecht, Art. 14 lit. c des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (sGS 453.1, NAG). Die Wohngemeinde strich den Beschwerdegegner mit als "amtlicher Streichung" bezeichneter Verfügung vom 3. April 2020 per Wegzugsdatum vom 8. Oktober 2019 aus ihrem Einwohnerregister. Die vom Beschwerdegegner dagegen bei der Politischen Gemeinde und anschliessend beim Sicherheits- und Justizdepartement erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Sicherheits- und Justizdepartement hielt allerdings fest, die Streichung sei auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfügung vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht weist die von der Politischen Gemeinde gegen diese Feststellung erhobene Beschwerde ab. Eine zeitliche Rückwirkung einer Deaktivierung oder Streichung eines Registereintrags ist angesichts der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht möglich. Im Übrigen bleibt das Datum, in welchem der Beschwerdegegner aus der Gemeinde wegzog, aus dem Register bis zur Deaktivierung des Eintrags ersichtlich (Verwaltungsgericht, B 2021/189). Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte Politische Gemeinde X.__, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und A.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1, Gegenstand Aufenthalt und Niederlassung (Deaktivierung der Personenangaben im Einwohnerregister)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ lebte mindestens seit Dezember 2009 in X./SG und war dort angemeldet. Am 8. Oktober 2019 räumte er sein seit längerer Zeit gemietetes Zimmer im Hotel "K.". Bis zum freiwilligen Eintritt zur stationären Behandlung in die Klinik M.__ in der Gemeinde D.__ am 18. Oktober 2019 hielt er sich weiterhin in X./SG auf und schlief im Freien oder im Warteraum des Bahnhofes. Am 5. Dezember 2019 trat er aus der Klinik aus. Weitere Klinikaufenthalte folgten vom 9.-26. Dezember 2019, vom 3.-30. Januar 2020 und erneut ab 5. Februar 2020. Seit 13. Mai 2020 lebt er in einer betreuten Wohneinrichtung des Vereins "Y." in B.__ (act. 8/4.2, Beilage 7). Die Zeit zwischen den Klinikaufenthalten verbrachte er seinen Angaben zufolge hauptsächlich in Zürich. Nach X.__/SG kehrte er nicht mehr zurück.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Verfügung vom 3. April 2020 – bezeichnet als "amtliche Streichung" – strich das Einwohneramt der Politischen Gemeinde X./SG A. "per 8. Oktober 2019 amtlich aus dem Einwohnerregister". Die dagegen von A.__ erhobenen Rechtsmittel wiesen der Stadtrat der Politischen Gemeinde X./SG am 8. Juni 2020 und das Sicherheits- und Justizdepartement am 9. Juli 2021 ab. Das Sicherheits- und Justizdepartement legte allerdings fest, die Streichung aus dem Einwohnerregister sei auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfügung vorzunehmen (Ziffer 1b des Dispositivs). C. Die Politische Gemeinde X./SG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 9. Juli 2021 mit Eingabe vom 25. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei Ziffer 1b des Dispositivs des angefochtenen Entscheides ersatzlos zu streichen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. September 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Der verfahrensleitende Abteilungspräsident hiess das Gesuch von A.__ (Beschwerdegegner), es sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, am 21. September 2021 gut. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 2. November 2021, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin nahm am 10. November 2021 zu den Vernehmlassungen Stellung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte am 16. November 2021 dem Gericht eine Kostennote über CHF 1'400 (sieben Stunden zu je CHF 200) zuzüglich tatsächliche Barauslagen von CHF 19.50 und Mehrwertsteuer von CHF 109.30 ein. Die Vorinstanz verzichtete am 17. November 2021 auf eine weitere Äusserung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Akten eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu ihrer Beschwerdebefugnis bringt die Beschwerdeführerin vor, sie werde mit dem angefochtenen Entscheid "verbindlich zur Korrektur des Datums der amtlichen Streichung in die Zukunft verpflichtet". Die melderechtlichen Verhältnisse zeigten auch Auswirkungen für verschiedene weitere Stellen und Leistungserbringer der politischen Gemeinde. – Die politische Gemeinde führt gemäss Art. 2 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (sGS 453.1, NAG) das Einwohneramt. Es führt und bereinigt das Einwohnerregister (Art. 13 f. NAG), welches unter anderem der Datenerhebung für die Statistik dient (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister; Registerharmonisierungsgesetz, SR 431.02, RHG). – Mit der dem Streit zugrundeliegenden Verfügung vom 3. April 2020 hat die Beschwerdeführerin eine ihr obliegende Aufgabe erfüllt und öffentliche Interessen wahrgenommen. Sie geht sodann davon aus, sie sei – obwohl der Rekurs des Beschwerdegegners abgewiesen wurde – im Rekursverfahren unterlegen, weil sie die Streichung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ihrer Verfügung vorzunehmen hat. Die Beschwerdeführerin ist deshalb zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP; Geisser/Zogg, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 37 zu Art. 45 VRP; vgl. allerdings zur – fehlenden – Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht BGer 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.3; 2C_1091/2013 vom 15. Januar 2014 E. 2.3 und 2.4). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 9. Juli 2021 wurde unter Berücksichtigung des Stillstands der Beschwerdefrist vom 15. Juli bis 15. August mit Eingabe vom 25. August 2021 rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Zivilprozessordung, SR 272, ZPO). Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten. 2.Streitgegenstand Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass das Einwohneramt der Beschwerdeführerin die Angaben zum Beschwerdegegner im Einwohnerregister deaktivieren darf, weil er sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr in der politischen Gemeinde aufgehalten hat und anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist (vgl. Art. 14 Ingress und lit. c NAG). Umstritten ist einzig die Frage des Zeitpunkts, in welchem die Angaben zum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner im Einwohnerregister deaktiviert werden sollen. Das Einwohneramt der Beschwerdeführerin hat mit Verfügung vom 3. April 2020 die Angaben im Einwohnerregister "rückwirkend per 8. Oktober 2019" – dem Zeitpunkt als der Beschwerdegegner das Hotel "K." in X./SG verliess – "gestrichen". Die Vorinstanz ist demgegenüber davon ausgegangen, das Gesetz sehe keine rückwirkende Streichung vor und die amtliche Streichung könne deshalb frühestens auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vorgenommen werden. Damit hat sich die Vorinstanz in Ziffer 1b des Dispositivs nicht zum Wegzugsdatum, das gemäss Art. 6 Ingress und lit. r RHG im Register zu erfassen ist, geäussert. Diesbezüglich hat sie in Erwägung 3b des angefochtenen Entscheides festgehalten, die Voraussetzungen für eine registerrechtliche Niederlassung des Beschwerdeführers in X./SG seien bereits seit 8. beziehungsweise 18. Oktober 2019 grundsätzlich und spätestens seit dem Klinikaustritt am 5. Dezember 2019, als er nach eigenen Angaben nie mehr in X. gewesen sei, nicht mehr erfüllt. 3.Beurteilung Das Einwohneramt ist als registerführende Behörde zur "Aktualisierung" des Einwohnerregisters verpflichtet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Ingress und lit. d RHG). Art. 14 NAG, welcher die Situationen umschreibt, bei deren Vorliegen das Einwohneramt die Angaben über eine Person im Einwohnerregister "deaktiviert", steht unter dem Randtitel "Bereinigung des Einwohnerregisters". Synonym mit dem Begriff der "Deaktivierung" ist jener – von den Vorinstanzen verwendete – der "Streichung im Einwohnerregister" (vgl. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 17. April 2012, in: ABl 2012 S. 1355 ff., S. 1363). Eine zeitliche Rückwirkung einer Deaktivierung oder Streichung in diesem Sinn ist von vornherein nicht möglich. Soll die Deaktivierung ab dem Zeitpunkt der Verfügung wirken, wäre dies dadurch zu bewerkstelligen, dass den Rechtsmitteln dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Das haben weder die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 3. April 2020 und in ihrem Rekursentscheid vom 8. Juni 2020 noch die Vorinstanz im Rekursentscheid vom 9. Juli 2021 getan. Insoweit hält Ziffer 1b des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides – "Die Streichung aus dem Einwohnerregister ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfügung vorzunehmen." – nichts Anderes als das fest, was sich aus dem Begriff der Deaktivierung und der aufschiebenden Wirkung logisch ergibt. Das Registerrecht dient, seinem Zweckartikel entsprechend, der Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. a RHG). Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwieweit eine Deaktivierung im Zeitpunkt der Rechtskraft ihrer Verfügung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unerwünschte Konsequenzen hinsichtlich dieses Zwecks zur Folge haben könnte. Im Übrigen bleibt, solange die Angaben zur Person im Einwohnerregister der Beschwerdeführerin aktiv sind, auch das – vor dem Zeitpunkt der Deaktivierung liegende – Datum ersichtlich, in welchem der Beschwerdegegner aus der Gemeinde weggezogen ist (vgl. Art. 6 Ingress und lit. r RHG). Insoweit ist auch nicht erkennbar, inwieweit der noch ersichtliche Registereintrag beispielsweise für die Festlegung des Unterstützungswohnsitzes und des Steuerdomizils von ausschlaggebender Bedeutung sein sollte. 4.Zusammenfassung und Kosten Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdeführerin hat den obsiegenden Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren voll zu entschädigen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eingereichten Kostennote liegt mit einem Stundenansatz von CHF 200 das bei unentgeltlicher Rechtspflege um einen Fünftel herabgesetzte mittlere Honorar von CHF 250 je Stunde zugrunde (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG; Art. 24 Abs. 1 der Honorarordnung, sGS 963.75). Ausgehend vom Zeitaufwand von sieben Stunden ergäbe sich damit ein ungekürztes Honorar von CHF 1'750. Es bewegt sich innerhalb des vor Verwaltungsgericht geltenden Rahmens der Honorarpauschalen und trägt den Bemessungskriterien angemessen Rechnung; hinzu kommen die Barauslagen von CHF 19.50 und die Mehrwertsteuer (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 28 und Art. 29 der Honorarordnung; sGS 963.75). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Die Beschwerdeführerin entschädigt den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'769.50 zuzüglich CHF 136.25 Mehrwertsteuer. bis
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