© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/187 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.02.2022 Entscheiddatum: 14.01.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.01.2022 Ausländerrecht, Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung, Art. 61 Abs. 2 AIG (SR 142.20). Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa für Arztbesuche, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt. Trotz seiner aufgrund der Indizienlage gesteigerten Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, aus denen ersichtlich wäre, dass er im Jahr 2019 längere Zeiträume in der Schweiz und damit nicht sechs Monate im Ausland verbracht hätte. Nachgewiesen sind einzig mehrere Arztbesuche, die alle während drei sieben- bis neuntägigen Aufenthalten im Januar, Mai und September 2019 (insgesamt 22 Tage) sowie ab 9. Dezember 2019 stattfanden. Allein aus dem Aufenthalt zwecks Inanspruchnahme medizinischer Leistungen lässt sich kein Lebensmittelpunkt ableiten. Auch die Untervermietung der Wohnung stellt ein gewichtiges Indiz für die Verlegung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in die Türkei dar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/187). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Februar 2022 nicht ein (Verfahren 2C_166/2022). Entscheid vom 14. Januar 2022 Besetzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte M.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. M., geb. 1971, stammt aus der Türkei und kam im Rahmen des Familiennachzugs 1974 zu seinen Eltern in die Schweiz. Er verfügte fortan über die Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 21. August 2020 verlängert wurde. M. leidet an verschiedenen Krankheiten und bezieht seit August 1997 eine Invalidenrente. Er ist mit der türkischen Staatsangehörigen K.__ verheiratet. Die Ehefrau erhielt nach ihrer Einreise im Jahr 1993 die Aufenthaltsbewilligung. Die beiden gemeinsamen Söhne des Ehepaars, A.__ (geb. 1995) und B.__ (1999), kamen in der Schweiz zur Welt. Am 8. April 2000 reiste das Ehepaar M.__ und K.__ mit den Söhnen für eine Therapie in die Türkei aus. Am 14. März 2002 kehrte M.__ allein in die Schweiz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurück. Am 16. April 2014 wurde ein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und den Sohn B.__ bewilligt. Beim älteren Sohn A.__ war die Nachzugsfrist bereits abgelaufen. B. Die Familie M.__ war fortan in einer Mietwohnung am S.-weg 00 in X.__ wohnhaft. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau am 9. Januar 2020 abgelaufen war, leitete das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Abklärungen zum Aufenthaltsort ein. Im März 2020 meldete das Einwohnamt X.__ dem Migrationsamt, dass die Wohnung seit Dezember 2018 an einen Untermieter vermietet sei, weshalb M.__ rückwirkend per 31. Dezember 2018 aufgrund des Wegzugs ins Ausland im Einwohnerregister der Politischen Gemeinde X.__ gelöscht wurde. Das Migrationsamt leitete in der Folge Abklärungen zur Prüfung der Aufenthaltsverhältnisse der Familie M.__ ein. Diese ergaben, dass die Ehefrau und die beiden Söhne in der Türkei leben und M.__ sich nur zeitweise in der Schweiz aufhält. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. April 2021 fest, die Niederlassungsbewilligung von M.__ sei erloschen, und wies ihn aus der Schweiz weg (60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung). Im Wesentlichen begründete es den abschlägigen Entscheid damit, M.__ sei im Jahr 2019 mehrheitlich landesabwesend gewesen und habe seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 10. August 2021 ab. C. M.__ (Beschwerdeführer) reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. August 2021 und Ergänzung vom 7. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) ein. Er stellte den Antrag auf Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Feststellung, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 25. August 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Beschwerdeergänzung vom 7. Oktober 2021 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.Rechtliches bis Erlöschen der Niederlassungsbewilligung Gemäss Art. 61 Abs. 1 Ingress und lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien – die Abmeldung oder einen Auslandsaufenthalt von mindestens sechs Monaten – abgestellt (BGE 145 II 322 E. 2.3). Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 145 II 322 E. 2.3, 120 Ib 369 E. 2c). Im Sinne dieser bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) präzisiert, dass die Frist von sechs Monaten Auslandsaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) durch 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Vorbringen der Beteiligten Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer von Januar bis Dezember 2019 lediglich während höchstens rund zwei Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Diese Aufenthaltsdauer habe sich auf mehrere Besuche verteilt. Er habe in dieser Zeit zwar nicht mehr als sechs Monate ununterbrochen in der Türkei gelebt. Aus den Gesamtumständen gehe jedoch hervor, dass er erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht habe. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung habe er nicht gestellt. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen, dass er zu keinem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben habe. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz könne nicht einfach auf die Ein- bzw. Ausreisestempel vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird. Untersuchungsmaxime und Mitwirkungspflicht Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst der Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch dem Ansprecher (vorliegend also dem Beschwerdeführer), an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse für Umstände, die – wie vorliegend – der Beschwerdeführer besser kennt als die Behörde und welche ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Die entsprechenden (Mitwirkungs-)Pflichten gelten umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen werden soll. Zudem ist zu beachten, dass es im Migrationsrecht anders als im Steuerrecht nicht Sache der Behörden ist, den Wohnsitz (aus dem die Steuerbehörden die Steuerpflicht ableiten) zu beweisen, sondern die Beweislast trotz Untersuchungsgrundsatz die Person trägt, die aus dem behaupteten Wohnsitz den Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableitet. Vorliegend darf und muss vom Beschwerdeführer deshalb erwartet werden, dass er von sich aus Umstände vorbringt und klar belegt, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum nach wie vor in der Schweiz befunden hat. Als Indizien hierfür könnten etwa ein Mietvertrag, Bestätigungen Dritter, Telefonrechnungen, Zahlungsbelege, Bahnbillette usw. dienen (vgl. BGer 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1.2, 2C_65/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Pass abgestellt werden. Er sei auch mit dem Auto von der Türkei in die Schweiz gereist. Im Sommer 2019 habe er sich mit seiner Ehefrau in der Schweiz aufgehalten, wie ein Schreiben von ihr an das Migrationsamt vom 12. Juni 2019 belege. Auch im Oktober und November 2019 habe er hier wiederholt Arzttermine wahrgenommen. Er habe sich jeweils nicht länger als einige Wochen im Ausland aufgehalten. Hier in der Schweiz habe er sodann nicht nur Arzttermine wahrgenommen, sondern sich auch um seine kranke Mutter gekümmert, die ebenfalls in X.__ wohne. Eine Unterstützung könne nicht nur mittels körperlicher Arbeiten, sondern auch in psychologischer Form erfolgen. Da er sich im Jahr 2019 unbestrittenermassen oft in der Türkei aufgehalten habe, lasse sich aus der Weiterleitung der Post an seine Auslandadresse nichts ableiten. Dasselbe gelte für den Betreibungsregisterauszug. Die Anhäufung von Betreibungen im Jahr 2019 sei kein Hinweis für die Landesabwesenheit. Aufgrund der hohen Behandlungs- und Medikamentenkosten sei er damals vorübergehend in einen Engpass gefallen. Aus diesem Grund habe er auch seine Wohnung untervermietet. Der Untermieter habe indessen bestätigt, dass er seine Wohnung regelmässig aufgesucht habe. Zeitweise habe er auch bei seiner Mutter gewohnt. Dass er gegenüber dem Einwohneramt und der Polizei gesagt habe, er wohne im Ausland, treffe nicht zu. Die Aufenthalte in der Türkei seien wegen der ausschliesslich dort erhältlichen Medikamente notwendig gewesen. Daraus könne keine Verlegung des Lebensmittelpunktes abgeleitet werden. Auch dass seine Familie in der Türkei lebe, hätten die Behörden seit Jahren gewusst. Er habe dort im Jahr 2019 nie mehr als sechs Monate am Stück verbracht. Der Schluss der Vorinstanz basiere auf einer falschen Sachverhaltsermittlung und sei darüber hinaus nicht plausibel. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, wo er seit nunmehr 47 Jahren wohne. Er sei hier aufgewachsen und tief verankert. Er kenne die hiesige Kultur, habe Schweizer Freunde, sei hier zur Schule gegangen und habe sich ausbilden lassen. Er spreche fliessend Schweizerdeutsch. Seine Mutter und Geschwister lebten hier. Nach wie vor verfüge er in der Schweiz über eine Wohnung und befinde sich in medizinischer Behandlung. Er verweile hier mit der Absicht dauernden Verbleibens. 4.Beweiswürdigung Zu klären ist, ob sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 mehr als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten bzw. seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hat, was das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer ist IV-Rentner und geht seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine beruflich bedingte Anwesenheit in der Schweiz fällt damit nicht in Betracht. Fest steht, dass er sich in der Schweiz nicht abmeldete und auch kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung stellte (vgl. Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG und Art. 79 Abs. 2 VZAE). Gerade die vom Beschwerdeführer angeführte medizinische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veranlassung für seinen Aufenthalt in der Türkei – gemäss seinen Angaben sei ein bestimmtes Medikament nur dort erhältlich – wäre allenfalls ein möglicher Grund für eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gewesen. Aussagen des Beschwerdeführers Sowohl der mit der Abklärung beauftragte Polizist, der am 28. Februar 2020 telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte, als auch die Mitarbeiterin des Einwohneramts X., bei welcher der Beschwerdeführer Anfang März 2020 vorsprach, gaben übereinstimmend an, der Beschwerdeführer habe ihnen mitgeteilt, er halte sich mehrheitlich in der Türkei auf und reise nur noch ab und zu in die Schweiz (Akten Migrationsamt [MA] 290 und 294). Ein Grund, weshalb diese Personen unabhängig voneinander eine falsche Aussage gemacht haben sollten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2019 gemäss eigenen Angaben häufig in der Türkei aufgehalten hat (act. 8, Rz. 6). 4.1. Wohnsituation Die Stadtpolizei X. stellte Anfang 2020 fest, dass in der Wohnung der Familie M.__ an der bisherigen Meldeadresse am S.-weg 00 in X.__ seit Dezember 2018 T.__ zur Untermiete wohnte. Der Untermieter führte aus, dass er die Wohnung am S.-weg 00 in X.__ vom Beschwerdeführer seit Dezember 2018 gemietet habe und dafür monatlich CHF 1'000 bezahle. Ursprünglich sei der Untermietvertrag befristet gewesen bis Ende 2019. Da keine Kündigung erfolgt sei, bestehe das Untermietverhältnis fort. Der Beschwerdeführer komme sporadisch bzw. regelmässig vorbei und hole ab und zu die Post ab (MA 290 und 328). Die Untervermietung der Wohnung stellt ein gewichtiges Indiz für die Verlegung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in die Türkei dar. Aus der Höhe des Untermietzinses von CHF 1'000 bei einem Mietzins von CHF 1'130 (inkl. Nebenkosten, MA 446 und 453) kann geschlossen werden, dass der Anteil der Nutzung durch den Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne von Dezember 2018 bis Ende 2019 gering war. Am 10. März 2020 kündigte der Beschwerdeführer den bisherigen Untermietvertrag per sofort und ersetzte ihn durch einen neuen Untermietvertrag für zwei Zimmer der 4½-Zimmer-Wohnung. Fortan bildeten der Beschwerdeführer und T.__ gemäss neuem Vertrag eine Wohngemeinschaft (MA 420). Auch diese Vertragsänderung deutet klar darauf hin, dass der Untermieter zuvor die ganze Wohnung oder den grössten Teil für sich beanspruchte und der Beschwerdeführer sich dort nicht regelmässig für längere Zeit aufhielt. Dafür, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2019 grösstenteils bei seiner in X.__ lebenden Mutter aufgehalten und um diese gekümmert hätte, fehlen jegliche 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweise, wie beispielsweise eine Bestätigung der Mutter, Kontoauszüge mit Zahlungsnachweisen für die Schweiz oder eine entsprechende Adressänderung bzw. - umleitung. Im Gegenteil zeichnet gerade die Postzustellung ein anderes Bild (vgl. nachfolgend unter E. 4.3). Postzustellung Für die Postzustellung nahm der Beschwerdeführer im Jahr 2019 den Dienst "Swiss Post Box Ausland" in Anspruch. Die gescannten Couverts werden dabei in einen elektronischen Briefkasten gelegt. Der Empfänger kann anschliessend Instruktionen geben, ob die Post physisch zugestellt, geöffnet und gescannt oder ob sie vernichtet werden soll (MA 329). Die Nutzung des beschriebenen Postservice deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 häufig landesabwesend war. Hätte er sich nämlich regelmässig in seiner Wohnung in X.__ oder in jener der Mutter aufgehalten, hätte er die Post ohne Weiteres vor Ort entgegennehmen können und wäre die Einrichtung eines solchen elektronischen Postfachs nicht nötig gewesen. 4.3. Anwesenheiten in der Schweiz im Jahr 2019 Aus den Ein- und Ausreisestempeln im türkischen Pass des Beschwerdeführers (MA 317 f. und 411) geht hervor, dass dieser während der folgenden Zeitspannen nicht in der Türkei weilte. 4.4. 8. bis 16. Januar 2019: 9 Tage In diese Zeit fallen die Arztbesuche am 10. Januar 2019 bei Dr.med. Q.__ in Z.__ (MA 450) und Dr.med. N.__ in R.__ (MA 416). Aus dem (nicht vollständigen) Kontoauszug (Postfinance) des Monats Januar 2019 geht hervor, dass zwischen 9. und 15. Januar 2019 Bezüge in der Schweiz getätigt wurden, was mit den Passstempeln übereinstimmt. 4.4.1. 15. bis 25. April 2019: 11 Tage Zu dieser Aus- und Einreise aus bzw. in die Türkei macht der Beschwerdeführer keine näheren Angaben. Dafür, dass er sich in dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten hätte, gibt es in den Akten keinerlei Hinweise; insbesondere sind in diesem Zeitraum keine Arztbesuche aktenkundig. Das Schreiben des volljährigen Sohnes B.__ vom 8. April 2019 an das Migrationsamt, das angeblich in X.__ verfasst wurde, stellt jedenfalls keinen Nachweis dar, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2019 in der Schweiz weilte. 4.4.2. 22. bis 27. Mai 2019: 6 Tage Am 23. Mai 2019 konsultierte der Beschwerdeführer Dr.med. Q.__ in Z.__ (MA 445) und am 24. Mai 2019 Dr.med. N.__ in R.__ (MA 451). 4.4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.Fazit Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass aus den vermehrten Betreibungen im Jahr 2019 nicht auf seine Landesabwesenheit geschlossen werden kann, so ist ihm der Nachweis, dass er seinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz im Jahr 2019 in der Schweiz hatte, nicht gelungen. Trotz seiner aufgrund der Indizienlage gesteigerten Mitwirkungspflicht hat er keine Beweismittel eingereicht, aus denen ersichtlich wäre, dass er im Jahr 2019 längere Zeiträume in der Schweiz und damit 19. bis 25. September 2019: 7 Tage In diesem Zeitraum hielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf und besuchte am 23. und 24. September 2019 Dr.med. P.__ in X.__ (MA 441) und am 25. September 2019 Dr.med. Q.__ in Z.__ (MA 440). 4.4.4. Seit 9. Dezember 2019 Am 9. Dezember 2019 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, um am 10. Dezember 2019 Dr.med. Q.__ in Z.__ (MA 437) und auch Dr.med. P.__ in X.__ (MA 441) zu konsultieren. Am 20. Dezember 2019 unterzeichnete er eine Anwaltsvollmacht (MA 435). Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Stadtpolizei X.__ Ende Februar 2020 hielt sich der Beschwerdeführer wieder in der Türkei auf (MA 290). Ab März 2020 blieb er offenbar länger in der Schweiz, just nachdem er vom Verfahren betreffend Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung erfahren hatte. 4.4.5. Zusätzliche Aufenthalte im Jahr 2019 Dafür, dass der Beschwerdeführer im Sommer und im Herbst 2019 mit dem Auto in die Schweiz gereist und sich hier länger aufgehalten hätte, fehlen einerseits genauere zeitliche Angaben, andererseits aber auch stichhaltige Beweise. Inwiefern ein Schreiben der Ehefrau an das Migrationsamt vom 12. Juni 2019 die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss einem Schreiben von Dr.med. Q.__ vom 10. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer bei wiederholten Arztbesuchen im Oktober und November 2019 auf die Begleitung seiner Ehefrau angewiesen gewesen (MA 439). Bei wem und wann diese Arztbesuche erfolgten, geht daraus indessen nicht hervor. Krankenkassenabrechnungen zu diesen angeblichen Besuchen wurden nicht eingereicht, obschon dies ein Leichtes gewesen wäre. Beim fraglichen Schreiben ging es sodann nicht um die Arzttermine des Beschwerdeführers an sich, sondern um die notwendige Begleitung durch die Ehefrau als Begründung dafür, weshalb jene damals in Istanbul keinen Deutschkurs habe besuchen können. Dass die Vorinstanz den Nachweis der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Sommer und Herbst 2019 anhand dieser Aktenstücke nicht als erbracht erachtete, stellt daher keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. 4.4.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht sechs Monate im Ausland verbracht hätte. Auch Beweisanträge wurden dazu keine gestellt. Die geschilderten Umstände und vorhandenen Beweismittel deuten in ihrer Gesamtheit eindeutig darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich seit Dezember 2018 und bis Dezember 2019 nicht mehr für längere Zeit in X.__ oder anderswo in der Schweiz aufhielt. Nachgewiesen sind einzig mehrere Arztbesuche, die alle während drei sieben- bis neuntägigen Aufenthalten im Januar, Mai und September 2019 (insgesamt 22 Tage) sowie ab 9. Dezember 2019 stattfanden. Auffällig ist dabei auch, dass die Termine bei verschiedenen Ärzten jeweils zeitlich nahe beieinanderlagen oder sogar auf den gleichen Tag gelegt wurden. Die Abwesenheitsdauer von sechs Monaten gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG wurde sodann durch die aktenkundigen medizinischen Kontrollen bzw. Untersuchungen in der Schweiz nicht unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE und vorne E. 2.1). Hinzu kommt, dass seine Ehefrau nicht mehr in der Schweiz lebt, sondern schon vor längerer Zeit in die Türkei zurückkehrte, wo auch die zwei erwachsenen Söhne wohnen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer von Januar bis Anfang Dezember 2019 während höchstens zwei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat und damit während mehr als sechs Monaten landesabwesend war, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Allein aus dem Aufenthalt zwecks Inanspruchnahme medizinischer Leistungen lässt sich kein Lebensmittelpunkt ableiten. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung als aufenthaltsbeendender Massnahme ist – im Gegensatz zum Widerruf der Bewilligung – nicht erforderlich, da die Bewilligung in Fällen wie dem vorliegenden von Gesetzes wegen dahinfällt (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1). Da die Niederlassungsbewilligung mit dem sechsmonatigen Auslandaufenthalt spätestens per Ende November 2019 von Gesetzes wegen erloschen ist, vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich ab März 2020 wieder häufiger in der Schweiz aufhielt, daran nichts zu ändern. Für den Beschwerdeführer gelten bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen für Neueinreisende. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren Der Entscheid über das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, und Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22). Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrung seiner Rechte notwendig ist, besteht ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 und 118 Abs. 1 Ingress und lit. c ZPO; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. April 2021, worin dieses feststellte, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei, zu Recht abwies. Wie aus den vorstehenden Erwägungen rückwirkend betrachtet hervorgeht, muss das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Anhängigmachung sowohl mit Blick auf die geschilderte Rechtsprechung als auch vom Sachverhalt her als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung – das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich, da auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (vgl. E. 7 nachfolgend), als gegenstandslos – abzuweisen ist. 7.Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 97 VRP ausnahmsweise zu verzichten. Damit wird das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos (vgl. E. 6 vorstehend). Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang mangels Obsiegens und mangels Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP). bis

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Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Der Abteilungspräsident Eugster

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.

Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 2.1.

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14.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026