© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/172 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 01.03.2022 Entscheiddatum: 08.02.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 08.02.2022 Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Art. 40 Ingress und lit. f MedBG (SR 811.11). Art. 44 Abs. 2 GesG (sGS 311.1). Art. 321 StGB (SR 311.0). Das Verwaltungsgericht hielt fest, im Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei grundsätzlich vom Bestehen eines plausiblen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Bekanntgabe von Informationen aus den Krankenakten ihres verstorbenen Ehemannes bzw. einer entsprechenden Einsichtnahme auszugehen. Jedoch seien in jenem Zeitpunkt der Adressat der medizinischen Akten und konkret beabsichtigte weitere Vorkehren - diese seien für die Interessensprüfung ebenfalls relevant - nicht im Einzelnen bekannt gewesen. Der Umstand, dass die Beschwerdebeteiligten (Ärzte) dem Gesuch um Entbindung von ihrem Berufsgeheimnis zugestimmt hätten, ersetze das Erfordernis einer zureichenden Begründung für die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht. Fest stehe diesbezüglich, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde auf seine Stellung als Vertrauensanwalt der SPO hingewiesen habe, obschon ein solcher Hinweis bereits im Schreiben an die Vorinstanz vom 7. Juli 2021 hätte erfolgen können. Aus der Stellungnahme vom 7. Juli 2021 gehe auch nicht hervor, dass das Mandat des Rechtsvertreters die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber den Beschwerdebeteiligten bzw. deren Arbeitgeberin umfasse. Anderseits habe zuvor die Vorinstanz im Schreiben vom 21. Juni 2021 lediglich die Darlegung des privaten Interesses an der Krankengeschichte des Verstorbenen verlangt, ohne bereits hier ihre später in der angefochtenen Verfügung zu Recht erfolgte Feststellung, wonach es seitens der Angehörigen konkreter Vorkehrungen (Beizug Patientenorganisation/ Gutachterstelle) bedürfe, anzubringen. Indes sei es auch nicht Sache der Vorinstanz gewesen, bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin den genauen Grund für das Entbindungsgesuch bzw. die getroffenen Vorkehrungen zu erfragen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung der Gesuchbegründung zu geben, zumal die in diesem Zusammenhang von der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Praxis gestellten Anforderungen bekannt gewesen seien. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheine von daher als unbegründet. Nachdem zwischenzeitlich das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht in der Beschwerde zureichend dargetan worden sei und dieses das Geheimhaltungsinteresse überwiege, lasse sich die angefochtene Verfügung, welche das Entbindungsgesuch abgewiesen habe, nicht aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B 2021/172). Entscheid vom 8. Februar 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte M., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, LL.M., K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, 9242 Oberuzwil, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Dr. A., Kantonsspital St. Gallen, Dr. B.__, Kantonsspital St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. C.__, Kantonsspital St. Gallen, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. K., geb. 1958, verstarb am 10. Mai 2021 im Kantonsspital St. Gallen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 ersuchte die Witwe des Verstorbenen, M., um Herausgabe sämtlicher Akten betreffend dessen Behandlung im Kantonsspital in der Zeit vom 8. bis 10. Mai 2021 (act. G 3/3). Am 25. Mai 2021 ersuchten Dr. A., Dr. B. und Dr. C.__ (nachstehend: Gesuchsteller) das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (GD), sie und ihre Hilfspersonen betreffend die Behandlung von K.__ sel. vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu befreien (act. G 3/4). In der Folge bat das GD M.__ am 21. Juni 2021 um genauere Ausführung der Gründe für die Geltendmachung der Aktenherausgabe (act. G 3/5). In der Stellungnahme vom 7. Juli 2021 hielt Rechtsanwalt Marco Büchel LL.M., Oberuzwil, für M.__ fest, es bestünden Gründe zur Annahme, dass den behandelnden Ärzten am Kantonsspital Behandlungsfehler unterlaufen seien (act. G 3/6). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 eröffnete das GD dem Rechtsvertreter von M., die Ermächtigung der Gesuchsteller zur Auskunftserteilung und Aktenherausgabe betreffend die Behandlung vom 8. bis 10. Mai 2021 werde nicht erteilt. Die Voraussetzungen für eine Entbindung der Gesuchsteller vom Berufsgeheimnis seien nicht erfüllt (act. G 2). B. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Büchel für M. (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung sei das Gesuch um Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis gutzuheissen und die Gesuchsteller (Beschwerdebeteiligte) zur Auskunftserteilung und Herausgabe der Krankenakten gegenüber der B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist als Empfängerin der angefochtenen Verfügung einerseits und aufgrund ihrer erbrechtlichen Stellung im Nachlass K.__ sel. anderseits zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 6. August 2021 (act. G 1) rechtzeitig erhoben und begründet. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Beschwerdeführerin zu ermächtigen (Ziffer 1). Eventuell sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Gesuch insofern zu schützen, als die Einsicht in die Krankenakten der SPO Patientenorganisation, St. Gallen, gewährt werde (Ziffer. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 3; act. G 1). In der Vernehmlassung vom 24. September 2021 beantragte das GD (Vorinstanz) Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Die Beschwerdebeteiligten (Dr. A., Dr. B. und Dr. C.__) verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme (act. G 15). B.b. Mit Stellungnahme vom 11. November 2021 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Standpunkt (act. G 16). Hierauf hielt die Vorinstanz im Schreiben vom 27. November 2021 unter anderem fest, sie habe die Entbindung vom Berufsgeheimnis aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung zu Recht verweigert. Da die Beschwerdeführerin nun aber glaubhaft darlege, dass sie die Einsicht in die Krankengeschichte benötige, um allfällige Haftpflichtansprüche abklären zu lassen, und sie sich auf diese Ausführung werde behaften lassen müssen, werde dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin zugestimmt. Eine Herausgabe oder Weitergabe der Krankengeschichte an die Beschwerdeführerin selbst werde weiterhin abgelehnt (act. G 18). Hierzu äusserte sich Rechtsanwalt Büchel für die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 10. Dezember 2021 (act. G 20). B.c. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.d. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Beschwerdeführerende können sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Das Verwaltungsgericht verfügt daher vorliegend - als erste gerichtliche Instanz - über volle Kognition in dem Sinne, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler hin überprüfen kann (VerwGE B 2019/41 vom 16. Dezember 2019 E. 1 m.H. auf Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer- Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Rz. 16 und 35 zu Art. 6 EMRK). 2. Nach Art. 40 Ingress und lit. f des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz; SR 811.11, MedBG) wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Die unselbständige Berufsausübung richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 2 Satz 3 des Gesundheitsgesetzes (sGS 311.1, GesG) nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe für die selbständige Berufsausübung. Art. 40 Ingress und lit. f MedBG umschreibt den Begriff des Berufsgeheimnisses mit einem dynamischen Verweis auf die geltende Schweizer Rechtsordnung (vgl. B. Etter, Medizinalberufegesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, N 38 zu Art. 40 MedBG; Sprumont/Guinchard/Schorno, in: Ayer/Kieser/Poledna/ Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz, Kommentar, Basel 2009, N 77 zu Art. 40 MedBG). Der Verweis bezieht sich in erster Linie auf das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB; vgl. Botschaft zum MedBG, in: BBl 2005 S. 173 ff., S. 229). Zu beachten sind aber auch das Datenschutzrecht sowie der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit des Patienten (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210) und die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht des Beauftragten (Art. 398 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220). Gemäss Lehre und Rechtsprechung endet die Verschwiegenheitspflicht des Arztes grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten. Das Arztgeheimnis ist somit auch gegenüber den Erben und den Angehörigen zu wahren (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 321 StGB). Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Patient zu Lebzeiten vorbehaltlos mit seinem Arzt über Themen kommunizieren kann, von denen er nicht will, dass seine Angehörigen nach seinem Tod davon erfahren (BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3). Die Vorinstanz beaufsichtigt die Tätigkeit von Ärzten und Ärztinnen (Art. 41 Abs. 1 MedBG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b GesG). Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist eine Befreiung eines Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht mit Bewilligung der zuständigen Behörde (i.c. GD) zulässig. Diese Bestimmung nennt selber keine Kriterien, nach denen die Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur dann zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag nur ein klar überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Befreiung vom Berufsgeheimnis zu rechtfertigen (vgl. BGer 2C_270/2018 vom 15. März 2019 m.H. auf BGer 2C_37/2018 a.a.O. E. 6.4.2; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB). Die Beschwerdebeteiligten 1-3 erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, um das Sonderdelikt von Art. 321 StGB zu begehen. An der Unterstellung unter Art. 321 StGB ändert nichts, dass sie ihren Beruf als Angestellte einer öffentlichen Einrichtung ausüben (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., N. 9 zu Art. 321 StGB; BGer 2C_361/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3). Dieser Umstand wirkt sich einzig dahingehend aus, dass für eine Entbindung vom Arztgeheimnis (im Sinn von Art. 321 Ziff. 2 StGB) nicht wie in Art. 6 GesG vorgesehen der Gesundheitsrat, sondern gestützt auf Art. 3 GesG das GD bzw. der Leiter Rechtsdienst (Anhang 8 der Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41) zuständig ist. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung hatte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 7. Juli 2021 ausführlich zu den Umständen in der Zeit der Spitalbehandlung vom 8. Mai 2021 bis zum Tod von K.__ geäussert. Unter anderem legte er dar, nach einem Anruf vom Spital am Morgen des 10. Mai 2021 mit der Aufforderung, sich umgehend dort einzufinden, seien der Sohn, die Tochter, die Ehefrau und der Bruder von K.__ sel. von einem Kardiologen informiert worden, dass man noch ein MRI gemacht und dabei Verkalkungen in den Herzkranzgefässen festgestellt habe. Danach habe man beabsichtigt, diese chirurgisch zu behandeln, wobei es zu einem Herzstillstand 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gekommen sei. Sodann habe man nicht versucht, den Patienten wiederzubeleben oder an eine Herz-Lungen-Maschine anzuschliessen, wegen seines fortgeschrittenen Alters. Zu erwähnen sei, dass K.__ sel. einzig an einer leichten Form von Diabetes gelitten habe. Vorerkrankungen, insbesondere Herzprobleme, seien nicht bekannt gewesen. Irritierend sei auch, dass ein MRI offenbar erst am Todestag gemacht worden sei und nicht schon am Tag des Eintritts in das Kantonsspital. Es frage sich, weshalb (1) nicht sofort ein Bypass oder Stent eingesetzt worden sei, weshalb (2) erst am Todestag ein MRI gemacht worden sei und nicht schon beim Eintritt und weshalb (3) keine Wiederbelebungsmassnahmen eingeleitet worden seien (act. G 3/6). Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, insbesondere der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, stellten grundsätzlich ein genügendes privates Interesse dar. Es sei jedoch fraglich, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, aufgrund der Krankengeschichte selber beurteilen zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliege. Hierfür werde es die Beurteilung durch eine ärztliche Fachperson brauchen. In der Stellungnahme vom 7. Juli 2021 finde sich kein Hinweis darauf, ob bzw. wer als Gutachter beigezogen werde. Es reiche nicht aus, wenn Angehörige einfach die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers vorbringen würden, um Einsicht in die Krankenakten zu erhalten. Es brauche hierfür konkrete Vorkehrungen seitens der Angehörigen, wie etwa den Beizug einer Patientenorganisation oder eines namentlich bezeichneten Gutachters, bevor eine Entbindung der Beschwerdebeteiligten vom Berufsgeheimnis ausgesprochen werden könne (act. G 2 S. 2 f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt dar, dass er Vertrauensanwalt der Schweizerischen Patientenorganisation (SPO) sei und die medizinischen Unterlagen benötigt würden, damit diese an die SPO St. Gallen zwecks Vorabklärung weitergeleitet werden könnten. Im Schreiben vom 21. Juli 2021 habe die Vorinstanz lediglich um Darlegung des privaten Interesses an der Krankengeschichte des Verstorbenen gebeten; sie habe nicht um Mitteilung gebeten, wie anschliessend diese Unterlagen verwendet werden sollten. Die Beschwerdeführerin habe sich zu Recht darauf beschränkt, ihr privates Interesse darzulegen. Zudem wäre es der Vorinstanz zumutbar gewesen, in diesem Fall bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, ob sie die medizinischen Unterlagen einer ärztlichen Fachperson oder einer Patientenorganisation vorzulegen beabsichtige. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Auch wäre es der Vorinstanz möglich gewesen, das Gesuch unter entsprechender Auflage zu bewilligen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz reiche für die Einsicht in Patientenakten ein schutzwürdiges 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Interesse der Angehörigen aus, welches im Rahmen einer Interessenabwägung den Interessen an einer Aufrechterhaltung des Geheimnisses gegenüberzustellen sei. Das Bedürfnis der Klärung eines allfälligen Behandlungsfehlers stelle ein gewichtiges Interesse der Angehörigen des Verstorbenen dar, das vorliegend das Geheimhaltungsinteresse überwiege. Auch die Verfahrensbeteiligten würden eine Offenlegung der Dokumente befürworten. Die Abklärung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliege, liege auch im mutmasslichen Interesse des Verstorbenen (act. 1). Im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. vorstehende E. 2.1) ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist. Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit stellt nicht per se ein überwiegendes Interesse dar. Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt. Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur soweit gehen, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist. Nach der Rechtsprechung kann beispielsweise eine Entbindung des Arztes vom Berufsgeheimnis bewilligt werden, wenn es darum geht, seine eigenen Forderungen gegenüber Patienten durchzusetzen oder umgekehrt Schadenersatzforderungen von Patienten abzuwehren (BGer 2C_15/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.2). Abgelehnt wurde die Entbindung vom Arztgeheimnis im Falle von Erben, die Einsicht in die Krankengeschichte ihrer verstorbenen Eltern nehmen wollten, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem hängigen zivilrechtlichen Verfahren bestanden hätte. Darüber hinaus wird ein überwiegendes privates Interesse der Angehörigen an der Offenbarung einzelner Gesundheitsdaten beispielsweise im Zusammenhang mit einer genetischen Prädisposition oder einer möglichen Ansteckung bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung bejaht (vgl. VerwGE B 2020/115 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3; BGer 2C_37/2018 a.a.O. E. 6.4.2 m.H.). 3.1. Die noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgten Darlegungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2021 (act. G 3/6 und vorstehende E. 2.2) blieben im vorliegenden Verfahren unbestritten. Sie machen es nachvollziehbar, dass für die Angehörigen aufgrund der im Spital erhaltenen ärztlichen Auskünfte die Umstände des Todes von K.__ sel. nicht zufriedenstellend erklärt waren und sie eingehender betreffend die von ihnen dort formulierten drei Fragestellungen informiert werden wollten. Es lagen mithin Anhaltspunkte vor, aufgrund derer die Angehörigen 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Fehlbehandlung nicht ohne Weiteres ausschliessen konnten. All dies macht - wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung anerkennt (act. G 2 S. 2 Ziffer 3 zweiter Absatz) - grundsätzlich ein privates Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entbindung der Beschwerdebeteiligten von ihrem Berufsgeheimnis plausibel. Die (in der Regel bei Gesuchstellern und so auch bei der Beschwerdeführerin nicht gegebene) Fähigkeit, aufgrund der Krankengeschichte das Bestehen eines Behandlungsfehlers selber beurteilen zu können, stellt als solche keine zusätzliche Voraussetzung für die Entbindung der Beschwerdebeteiligten vom Berufsgeheimnis dar. Indes ermöglicht der Beizug einer Patientenorganisation/Begutachtungsstelle durch die gesuchstellende Person, das private Interesse der letzteren an der Entbindung vom Berufsgeheimnis anhand der Meinung einer spezialisierten Fachstelle zu verifizieren. Ob die gestützt auf eine Berufsgeheimnisentbindung zu erteilenden Informationen tatsächlich für die Klärung des Vorliegens einer allfälligen Fehlbehandlung benötigt werden, kann eine solche Fachstelle in aller Regel besser einschätzen als die gesuchstellende Person. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass von der gesuchstellenden Person die Vornahme konkreter Schritte zur Prüfung eines Behandlungsfehlers nachzuweisen sind (act. G 12 S. 1). Von daher erscheint es gerechtfertigt, die vorgängige Konsultation einer Fachstelle/Begutachtungsstelle im erwähnten Sinn für die Berufsgeheimnisentbindung vorauszusetzen, wie dies die Vorinstanz auch in der angefochtenen Verfügung tat (act. G 2 S. 2 unten). Im Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Herausgabe der vollständigen Krankenakten an Angehörige insofern problematisch ist, als die Akten dadurch den vom Berufsgeheimnis geschützten Bereich verlassen (vgl. act. G 12 S. 1 f. m.H. auf VerwGE B 2016/226 vom 14. Dezember 2017 E. 5.2). Daher sind die Akten nach Möglichkeit direkt einer begutachtenden Stelle oder dem behandelnden Arzt der gesuchstellenden Person zuzustellen, zumal letztere - wie erwähnt - oftmals nicht in der Lage sein dürfte, die Akten inhaltlich zu verstehen und zu interpretieren. Wie dargelegt war im Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Erlasses der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zwar vom Bestehen eines plausiblen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Bekanntgabe von Informationen aus den Krankenakten ihres verstorbenen Ehemannes bzw. einer entsprechenden Einsichtnahme auszugehen. Jedoch waren in jenem Zeitpunkt der Adressat der medizinischen Akten und konkret beabsichtigte weitere Vorkehren - diese sind für die Interessensprüfung ebenfalls relevant (vgl. vorstehende E. 3.2 erster Absatz) - nicht im Einzelnen bekannt. Der Umstand, dass die Beschwerdebeteiligten dem Gesuch um 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entbindung von ihrem Berufsgeheimnis zustimmten (act. G 3/4), ersetzt das Erfordernis einer zureichenden Begründung für die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht. Fest steht diesbezüglich, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdeschrift auf seine Stellung als Vertrauensanwalt der SPO hinwies (act. G 3/7), obschon ein solcher Hinweis bereits im Schreiben an die Vorinstanz vom 7. Juli 2021 (act. G 3/6) hätte erfolgen können. Aus der Stellungnahme vom 7. Juli 2021 geht auch nicht hervor, dass das Mandat des Rechtsvertreters die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber den Beschwerdebeteiligten bzw. deren Arbeitgeberin umfasst. So bezieht sich die Vollmacht vom 30. Juni 2021 ausschliesslich auf die Interessenwahrung in Sachen "K.__ sel., Entbindung Berufsgeheimnis" (act. G 13/4 Beilage). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Erbin grundsätzlich legitimiert ist, entsprechende Haftungsansprüche geltend zu machen, belegt noch keine diesbezügliche Auftragserteilung an den Rechtsvertreter und insbesondere nicht konkret getroffene Vorkehren in diese Richtung. Anderseits hatte zuvor die Vorinstanz im Schreiben vom 21. Juni 2021 (act. G 3/5) lediglich die Darlegung des privaten Interesses an der Krankengeschichte des Verstorbenen verlangt, ohne bereits hier ihre später in der angefochtenen Verfügung zu Recht erfolgte Feststellung, wonach es seitens der Angehörigen konkreter Vorkehrungen (Beizug Patientenorganisation/ Gutachterstelle) bedürfe (act. G 2 S. 2 unten), anzubringen. Indes war es auch nicht Sache der Vorinstanz, bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin den genauen Grund für das Entbindungsgesuch bzw. die getroffenen Vorkehrungen zu erfragen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung der Gesuchbegründung zu geben, zumal die in diesem Zusammenhang von der Praxis gestellten Anforderungen (vorstehende E. 3.1) bekannt waren. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint von daher als unbegründet. Eine Gehörsverletzung lässt sich auch aus dem Umstand nicht ableiten, dass die Vorinstanz nach Erhalt des Schreibens vom 7. Juli 2021 die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvertreter nicht darauf hinwies, dass die medizinischen Unterlagen erst nach Beizug einer medizinischen Fachperson oder eine Fachstelle (an letztere und nicht an die Beschwerdeführerin) zugestellt würden oder dass das Gesuch lediglich unter entsprechender Auflage bewilligt werde. Nachdem zwischenzeitlich - wie auch die Vorinstanz anerkennt (act. G 18) - das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht in der Beschwerde (act. G 1, G 16) zureichend dargetan wurde und dieses das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, lässt sich die angefochtene Verfügung, welche das Entbindungsgesuch abwies, nicht (mehr) aufrechterhalten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird in Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2021 in dem Sinn gutgeheissen, dass die Beschwerdebeteiligten bezüglich der Spitalbehandlung von K.__ sel. in der Zeit vom 8. bis 10. Mai 2021 von ihrem Berufsgeheimnis zu entbinden sind und die Einsicht in die Krankenakten der SPO Patientenorganisation St. Gallen zu gewähren ist. Die Beschwerde ist somit in Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2021 in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beschwerdebeteiligten bezüglich der Spitalbehandlung von K.__ sel. in der Zeit vom 8. bis 10. Mai 2021 von ihrem Berufsgeheimnis zu entbinden sind und der SPO Patientenorganisation St. Gallen die Einsicht in die Krankenakten zu gewähren ist. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin wie dargelegt (vorstehende E. 3.3) erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich Angaben zum Entbindungsgesuch machte, aufgrund derer ihr überwiegendes privates Interesse an der Geheimnispflichtentbindung belegt werden konnte. Verfahrensbeteiligte haben nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin erbrachte Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist anzurechnen. 4.1. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte haben - sowohl vom Grundsatz als auch vom Verfahrensausgang her - keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, nachdem das Obsiegen im Eventualbegehren sich im Wesentlichen aus der von ihr zu vertretenden nachträglichen Geltendmachung von Beweismitteln ergab (vgl. Art. 98 VRP; Art. 98 VRP i.V. mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272; ZPO). 4.2. bis bister

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500; der von ihr in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird verrechnet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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