© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/156 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.01.2022 Entscheiddatum: 12.12.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.12.2021 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20), Recht auf Familienleben, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 13 BV (SR 101). Die Angaben der Beteiligten, insbesondere auch jene des Beschwerdeführers zum Zusammenleben und zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft, sind widersprüchlich. Eine beruflich bedingte Abwesenheit liegt nicht vor. Der Nachweis eines mindestens dreijährigen Zusammenlebens ist nicht erbracht. Da nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer der leibliche Vater des während der Ehe geborenen Kindes ist, er zu diesem keine enge Beziehung pflegt und keinen regelmässigen Unterhalt bezahlt, wird das Recht auf Familienleben durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht verletzt. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/156). Entscheid vom 12. Dezember 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. K., geb. 1983, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Januar 2016 in die Schweiz ein und heiratete am 12. Februar 2016 die hier niedergelassenen Landsfrau M., geb. 1991. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Gemäss eigenen Angaben lebten die Eheleute seit Ende September 2016 getrennt, K.__ in A.__ und seine Ehefrau in B.. Nachdem K. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war, teilten die Eheleute im April und Mai 2017 mit, dass sie wieder zusammenleben würden. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Im Oktober 2017 kam das Kind E.__ zur Welt. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte am 27. Februar 2018. Am 17. April 2018 meldete sich K.__ beim Einwohneramt der Stadt A.__ an, wobei er angab, dass der gemeinsame Haushalt per 1. April 2018 infolge faktischer Trennung aufgelöst worden sei. B. Im Verlängerungsgesuch vom 12. Februar 2019 machte K.__ geltend, er wohne wieder mit seiner Frau zusammen. Jobbedingt halte er sich unter der Woche in A.__ auf. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die von der Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 nicht, da die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich sei, und wies K.__ aus der Schweiz weg (Ausreisefrist 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung). Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 28. Juni 2021 ab (act. 2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Gegen diesen Entscheid erhob K.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2021 (act. 1) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Vernehmlassung vom 20. September 2021 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 7). In der undatierten Replik (Eingang Gericht: 11. Oktober 2021, act. 12) ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens, längstens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Eheschutzverfahrens vor Kreisgericht St. Gallen. Der Abteilungspräsident wies das Sistierungsgesuch mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Oktober 2021 ab. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 28. Juni 2021 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 13. Juli 2021 rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP muss die Beschwerde nebst dem Antrag eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Letztere ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Erforderlich ist nicht, dass die Begründung die als verletzt erachteten Rechtsnormen genau bezeichnet (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 921 f. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss aus der Beschwerdeschrift aber ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 I 303 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 139 I 306 E. 1.2, 134 II 244 E. 2.1). Dies erscheint vorliegend fraglich. Die von einem als Anwalt zugelassenen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde enthält lediglich eine bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte summarische Begründung, die sich mit dem ausführlich verfassten Entscheid der Vorinstanz inhaltlich nicht auseinandersetzt. Da die Beschwerde indessen in der Sache ohnehin abzuweisen ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen), kann offengelassen werden, ob die Eingabe die (Mindest-)Anforderungen an eine hinreichende Begründung erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, die psychischen Probleme seiner Ehefrau seien gerichtsnotorisch und führten dazu, dass er wiederholt nicht mit seiner Familie habe zusammenleben können. Selbst wenn das Verhalten und die Aussagen der Eheleute mitunter ambivalent und kontradiktorisch erscheinen vermöchten, lasse dies nicht den Schluss zu, es bestehe keine Familiengemeinschaft. Das Leben in getrennten Haushalten sei beruflich begründet gewesen. Es seien wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens gegeben. Der Ehewille sei von der Ehefrau mit Eingabe an das Kreisgericht St. Gallen am 28. Mai 2021 abermals manifestiert worden. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens würden nunmehr das Besuchsrecht und die Unterhaltspflicht geregelt. Das Besuchsrecht könne vorliegend nicht vom Ausland her wahrgenommen werden. Die psycho-soziale Elternschaft zur dreijährigen Tochter sei äusserst fragil. Angesichts des Kindeswohls sei es essentiell, dass diese nun etabliert werden könne. Die Nichtverlängerung verletze das Recht auf Familienleben. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts bestehe nicht. Er komme mit seiner Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt seiner Familie auf, habe keine Schulden und verfüge über einen ungetrübten strafrechtlichen Leumund. Der Beschwerdeführer macht damit einerseits geltend, er verfüge über einen aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsanspruch (nachfolgend E. 3), andrerseits beruft er sich auf das verfassungsmässig verankerte Recht auf Familienleben (nachfolgend E. 4). 3.Nachehelicher Härtefall Rechtliches Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten Ehegatten zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG) bzw. sie – bei fortbestehender Ehegemeinschaft – einen wichtigen Grund für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich angerufen wird, namentlich dann, wenn dadurch die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dreijahresfrist sowie Integration) sind für den Anspruch kumulativ erforderlich (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; 140 II 289 E. 3.5.3). Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewillen besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGer 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Mit Blick auf Art. 49 AIG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben – was insbesondere bei beruflichen Verpflichtungen oder bei einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE) – ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (vgl. BGer 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2). Die getrennten Wohnorte setzen einerseits wichtige Gründe und andererseits den Weiterbestand der Familiengemeinschaft voraus (M. Spescha, in: Ders./Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 49 AIG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 49 AIG Ausnahmecharakter zukommt und sich dessen Anwendbarkeit auf besondere Konstellationen bei der Trennung von Eheleuten beschränkt (BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Wichtige Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, desto eher kann ein wichtiger Grund angenommen werden (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2). Getrenntleben allein um des angeblichen Wohlbefindens Willen und ohne medizinische Begründetheit (z.B. Kuraufenthalt in warmen Klimazonen) ist beispielsweise kein wichtiger Grund (BGer 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012). Lediglich subjektiv für wichtig empfundene Gründe oder Kommoditätsüberlegungen genügen nicht (Th. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Achermann/ Amarelle/Caroni/Epiney/Kälin/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 51 und 55). Eheliche und familiäre Probleme sind nur dann ein wichtiger Grund, vorübergehend getrennt zu leben, wenn es sich um eine zeitliche Auszeit von wenigen Monaten handelt. Als Faustregel kann ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Getrenntwohnen von mehr als sechs Monaten nicht mehr unter Art. 49 AIG subsumiert werden, dies namentlich dann, wenn es an belegten Versöhnungsbemühungen fehlt (Spescha, a.a.O., N 4 zu Art. 49 AIG). Die Familiennachzugsbestimmungen verlangen, dass die Eheleute grundsätzlich zusammenwohnen und die eheliche Gemeinschaft tatsächlich anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. während kurzer Zeit leben, im Übrigen aber jeder Gatte unabhängig vom anderen seinen eigenen Bedürfnissen nachgeht und das Getrenntleben zur Regel macht (Hugi Yar, a.a.O., S. 55). Auch bei der Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens verlangt das AIG mithin einen entsprechenden Ehewillen ("Weiterbestand der Familiengemeinschaft", vgl. BGer 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1; 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um innere Vorgänge; ob ein solcher (noch) besteht, entzieht sich dem direkten Beweis. Die Ehegatten trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG deshalb eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Es darf mit anderen Worten erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AIG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft trotz Trennung fortbesteht (BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter Umständen kann sich die Behörde hinsichtlich des Ehewillens im Rahmen einer tatsächlichen Vermutung veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (vgl. ebenfalls BGE 130 II 482 E. 3.2; ferner BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3), wobei es an den Betroffenen liegt, diese Vermutung durch geeignete Vorbringen umzustossen. Eine tatsächliche Vermutung bewahrt die zuständigen Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht davor, die verschiedenen Umstände umfassend und fair zu prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2). Würdigung Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, die Akten – insbesondere jene des Scheidungsverfahrens – enthielten gewichtige Anhaltspunkte, dass die Ehegatten sich bereits kurz nach der Eheschliessung getrennt und nicht mehr zusammengefunden hätten. Die einzigen Angaben, die auf eine Wiedervereinigung schliessen lassen könnten, seien die schriftlichen Mitteilungen, welche jeweils kurz vor dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese aus ausländerrechtlichen Überlegungen erfolgt seien. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass das eheliche Zusammenleben mit gegenseitigem Ehewillen nach einer Trennungsphase wieder 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgenommen worden sei, habe die eheliche Gemeinschaft bestenfalls von Februar 2016 bis Ende September 2016 und von Mai 2017 bis Oktober 2017 bestanden, mithin rund 14 Monate. Die erforderliche Mindestdauer der ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren für die Erteilung einer nachehelichen Aufenthaltsbewilligung sei damit offensichtlich nicht erreicht. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Schlussfolgerungen in seiner marginal gehaltenen Begründung nicht. Vielmehr führt er selber aus, dass er wiederholt nicht mit der Familie habe zusammenleben können. Insoweit er dies auf die seiner Auffassung nach gerichtsnotorischen psychischen Probleme seiner Ehefrau zurückführt, lassen sich den Akten – weder jenen des Migrationsamts noch jenen des Scheidungsverfahrens – diesbezüglich keinerlei auch nur ansatzweise hinreichende Angaben entnehmen, weshalb von Gerichtsnotorietät keine Rede sein kann. Vielmehr entbehrt diese Behauptung jeglicher Grundlage und erscheint als reine Schutzbehauptung. Weiter räumt er ein, dass das Verhalten und die Aussagen der Eheleute während dieser Zeit mitunter ambivalent respektive kontradiktorisch erscheinen vermöchten. Dies lasse aber nicht den Schluss zu, es bestehe keine Familiengemeinschaft. Der Beschwerdeführer geht offenbar davon aus, dass die Familiengemeinschaft auch heute noch bestehe. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer mit M.__ nach wie vor verheiratet ist. Am 12. Mai 2020 reichten beide ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Der Einwand, dass seine Unterschrift darauf gefälscht gewesen sein soll, erscheint nicht glaubwürdig, zumal er erst mehrere Monate nach Eröffnung des Scheidungsverfahrens erstmals erhoben wurde (vi-act. 21.2/36). Da der Beschwerdeführer sich in der Folge jedoch einer Scheidung widersetzte, hielt die Ehefrau am Scheidungsbegehren nicht mehr fest, weshalb das Scheidungsverfahren zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde. Daraus indes einen Ehewillen der Ehefrau abzuleiten, geht unter den gegebenen Umständen eindeutig fehl. Derzeit ist ein Eheschutzverfahren hängig. Im Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 2. September 2021 wurde festgestellt, dass die Eheleute seit 1. Juni 2020 getrennt leben (act. 13). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht mit seiner niedergelassenen Ehefrau zusammenlebt und daher gestützt auf Art. 43 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Bleibt zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft insgesamt mindestens drei Jahre bestanden hat. Der Beschwerdeführer macht dazu in seiner Beschwerde keine näheren Angaben. Die Vorinstanz hat demgegenüber detailliert, mit den Akten übereinstimmend und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.Recht auf Familienleben überzeugend dargelegt, dass die gelebte Familiengemeinschaft nur von sehr kurzer Dauer war, wie dies die Ehefrau im Rahmen des Scheidungsverfahrens schilderte (vi- act. 21.1/20). Der Beschwerdeführer seinerseits gab gegenüber dem Migrationsamt am 8. März 2017 selbst an, dass die Ehegemeinschaft seit Ende September 2016 nicht mehr bestehe (Migrationsakten K.__ [MA] 247). Just, als dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs kurz darauf mit Schreiben vom 27. März 2017 mitgeteilt worden war, dass seine Aufenthaltsbewilligung deswegen nicht verlängert werde, teilten die Eheleute am 11. April bzw. 12. Mai 2017 je separat mit, dass sie wieder zusammenleben würden (MA 256 und 262). Ob dies vor dem geschilderten Hintergrund tatsächlich auch zutraf, erscheint äusserst zweifelhaft. Gemäss übereinstimmenden Angaben lebten die Eheleute, sofern sie zuvor überhaupt wieder eine Ehegemeinschaft gebildet haben sollten, spätestens ab Oktober 2017 erneut getrennt (MA 288, vi-act. 21.1/36). Der Beschwerdeführer hielt sich bei seinem Vater in A.__ auf. Am 17. April 2018 meldete er sich dort auch an. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Wohngemeinschaft von Februar bis Ende September 2016 und von Mai 2017 bis Oktober 2017 während rund 14 Monaten gelebt worden sei, erweist sich damit als zutreffend. Selbst wenn man noch davon ausgehen wollte, dass es, wie vom Beschwerdeführer behauptet, im Februar 2019 tatsächlich zu einer weiteren Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in C.__ gekommen sein sollte, so endete dieses spätestens am 1. Juni 2020 (vgl. Entscheid Eheschutzmassnahmen vom 2. September 2021, act. 13, und Mietvertrag für eine Wohnung in A., vi-act. 35) und damit nach weiteren 16 Monaten. Dass die mehr als sechs Monate dauernden örtlichen Trennungen jeweils aus rein beruflichen Gründen und damit aus einem wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG erfolgten, steht im Widerspruch zu den aktenkundigen Angaben der Ehefrau (vi-act. 21.1/20). Auch der Beschwerdeführer gab im Zusammenhang mit den Aufenthalten in A. in den Jahren 2016 bis 2018 gegenüber dem Migrationsamt nie an, dass diese beruflich bedingt seien. An den Wochenenden und in der Freizeit kehrte er sodann nicht regelmässig zur Ehefrau zurück, was – insgesamt betrachtet – ebenfalls gegen eine beruflich bedingte Abwesenheit spricht (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, act. 2, E. 2c). Mit einer Dauer des Zusammenlebens von (bestenfalls) insgesamt maximal 30 Monaten ist das gesetzliche Minimum für die Erteilung einer nachehelichen Aufenthaltsbewilligung von drei Jahren unabhängig von der Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG offenkundig nicht erreicht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtliches Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht auf Familienleben, welches durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) geschützt wird. Das Verfassungs- und das Konventionsrecht gebieten praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2; 135 I 153 E. 2.2.1). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben kann berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Art. 8 EMRK begründet keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1; 139 I 330 E. 2.1; 138 I 246 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat das Bundesgericht für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Kindern in den vergangenen Jahren das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land als regelmässig dann überwiegend gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik beurteilt, wenn eine besonders enge Eltern- Kind-Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, und (4) sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz tadellos verhalten hat (BGE 147 I 149 E. 3.2, 143 I 21 E. 5.2). Für den ausländischen nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, der die familiäre Beziehung mit seinem Kind von Vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, ist es gemäss Bundesgericht in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.Verhältnismässigkeit Anspruchs auf Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Für ausländische Personen, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/einer schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bis anhin bereits eine Aufenthaltsbewilligung besassen, liegt eine besonders enge gefühlsmässige Beziehung vor, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen, nach heutigen Standards ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich gepflegt werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.1). Würdigung Vorliegend steht nicht fest, dass E., geb. Oktober 2017, die leibliche Tochter des Beschwerdeführers ist. Derzeit läuft ein Verfahren zur Abklärung der Vaterschaft. Gemäss Angaben der Mutter ist der Beschwerdeführer indes nicht der Vater; auch dieser selbst äusserte sich mehrmals so (MA 346 und 348, vi-act. 21.1/1 und 21.1/13). Ob E. letztlich die Tochter des Beschwerdeführers ist, kann in diesem Verfahren offenbleiben, da aufgrund der Aktenlage und seiner Vorbringen davon auszugehen ist, dass zwischen ihm und dem Kind keine besonders enge schützenswerte Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht. So wuchs E.__ von Beginn an allein in der Obhut der Mutter auf. Der Beschwerdeführer lebte bereits vor der Geburt wie auch den grössten Teil danach getrennt von Mutter und Tochter in A.. Gemäss eigenen Angaben hat er sie weder für längere Zeit, noch gar alleine gesehen, noch zu sich auf Besuch genommen. Er selbst bezeichnet denn auch die die psycho-soziale Elternschaft zu E. als äusserst fragil (act. 1, S. 3), was nicht auf eine enge Bindung hindeutet. Dass er zudem regelmässig Unterhalt für die Tochter bezahlte, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich, wie sich auch aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt (act. 2, E. 3b) und im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Es ist ihm daher zuzumuten, die Beziehung zu E.__, sofern er denn der leibliche Vater sein sollte, besuchsweise aus dem Kosovo zu pflegen, was von der Distanz her nicht unmöglich und unter den gegebenen Umständen mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint. Das Recht auf Familienleben wird daher durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4.2. Rechtliches Vorliegend kann daher weder aus der Ehe (Art. 42 Abs. 1 AIG) noch aus einem nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) oder dem Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.Zusammenfassung Zusammenfassend können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, abgeleitet werden. Ist der ursprüngliche Zweck der Aufenthaltsbewilligung weggefallen und besteht deshalb kein Anspruch mehr, so bedarf die Frage nach der Wegweisung beziehungsweise nach der erneuten Bewilligungserteilung eines behördlichen Ermessensentscheids (P. Bolzli, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 33 AIG). Nach Art. 96 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Die Ermessensausübung ist danach zu beurteilen, ob der gefällte Entscheid zentrale Grundrechtsgedanken (z.B. persönliche Freiheit, Ehefreiheit, Willkür- und Diskriminierungsfreiheit, Privat- und Familienleben sowie Kindeswohl) hinreichend beachtet, im öffentlichen Interesse erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist, sodass das Ergebnis einzelfallgerecht erscheint (Spescha, a.a.O., N 2 zu Art. 96 AIG). Das Verwaltungsgericht greift nicht in die Ermessensausübung der Vorinstanzen ein, wenn diese nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (Art. 61 Abs. 1 VRP; Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 739 ff.). Würdigung Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Wenn, wie vorliegend, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht zehn Jahre erreicht hat und keine besonders ausgeprägte Integration gegeben ist, vermag das legitime Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den grössten und prägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat; er ist erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist. Damit steht unschwer fest, dass er mit den dortigen Lebensumständen sowie der Sprache nach wie vor bestens vertraut ist. Auch wenn er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und nicht straffällig geworden ist, lässt dies das Ergebnis der vorinstanzlichen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Trotz dieser durchaus positiv zu würdigenden Umstände überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend waren, nach kurzer Zeit wegfallen, die Schweiz wieder zu verlassen haben (vgl. VerwGE B 2018/76 vom 25. Juli 2018 E. 5.2, B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7). 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn sie den Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneinte und seine Fernhaltung als recht- und verhältnismässig beurteilte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Kostenauflage Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird verrechnet. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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SG_VGN_001, B 2021/156
Entscheidungsdatum
12.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026