© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/127 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.12.2021 Entscheiddatum: 04.11.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 04.11.2021 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20). Anforderungen an einen nachehelichen Härtefall. Der nacheheliche Härtefall muss sich auf die aufgelöste Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Es geht um die Abfederung der Folgen, welche aus der Trennung der Ehegatten resultieren. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und reiste 2014 in die Schweiz ein. Die geschiedene Ehe mit einer Schweizerin, aus welcher er einen Aufenthaltsanspruch ableiten möchte, dauerte nicht drei Jahre und blieb kinderlos. Kurze Zeit nach der letzten Scheidung heiratete er in seinem Heimatland eine russische Staatsangehörige, mit der er mittlerweile einen Sohn hat. Die heutige Ehefrau und das gemeinsame Kind leben in Serbien, zwei minderjährige Kinder der heutigen Ehefrau leben illegal in der Schweiz bei der Grossmutter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unmöglichkeit, mit seiner heutigen Ehefrau und den drei Kindern in Serbien zu überleben, rührt nicht vom Dahinfallen der mittlerweile geschiedenen Ehe, sondern von der neuerlichen Heirat her. Die Abfederung der Folgen einer neuen Ehe entspricht indessen nicht dem Zweck von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/127). Entscheid vom 4. November 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterinnen Reiter und Bietenharder; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte Y.__,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Y., geb. 1989, ist Staatsbürger von Serbien. Erstmals reiste er am 17. August 2008 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) wies sein Gesuch am 14. November 2007 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem wurde ein Einreiseverbot verfügt (gültig vom 7. April 2010 bis 6. April 2013). B. Am 2. November 2014 reiste Y. erneut in die Schweiz ein und heiratete am 30. Januar 2015 die schweizerische Staatsangehörige A.. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton Zürich. Nach der Trennung der Eheleute wurde die Aufenthaltsbewilligung am 4. August 2016 (Ausreisefrist 4. Oktober 2016) widerrufen. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 30. September 2016 geschieden. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen trat auf ein Gesuch von Y. für einen Kantonswechsel (vom Kanton Zürich in den Kanton St. Gallen) mit Verfügung vom 18. November 2016 nicht ein, da er keine Aufenthaltsbewilligung mehr besass.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 9. Dezember 2016 heiratete Y.__ die Schweizerin B., worauf er im Rahmen des Familiennachzugs erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in X. erhielt. Diese wurde letztmals am 18. Oktober 2018 bis 8. Dezember 2019 verlängert. Im März 2019 trennten sich die Eheleute. Die kinderlose Ehe wurde in der Folge am 4. Juli 2019 geschieden. Am 16. Juli 2019 heiratete Y.__ in Belgrad die russische Staatsangehörige C., die ältere Schwester von B.. C.__ lebt heute zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in Serbien. C. Am 10. Oktober 2019 ersuchte Y.__ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 23. November 2020 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen sein Gesuch ab und wies Y.__ aus der Schweiz weg (Ausreisefrist 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs am 14. Mai 2021 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Ehe mit B.__ nicht drei Jahre gedauert habe, bestehe kein Anspruch auf eine nacheheliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mangels wichtiger persönlicher Gründe für einen Verbleib in der Schweiz liege auch kein Härtefall vor. D. Y.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 14. Mai 2021 (zugestellt am 17. Mai 2021) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. Mai 2021 und Ergänzung vom 5. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der Rekursentscheid der Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Der Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag, bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, im Rekursverfahren unterlag, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 17. Mai 2021 zugestellten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 31. Mai 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 5. Juli 2021 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Ausgangslage Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder von Schweizerinnen und Schweizern auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall, nachdem die am 9. Dezember 2016 geschlossene Ehe vor Ablauf von drei Jahren geschieden wurde. Die Dauer mehrerer aufeinanderfolgender Ehegemeinschaften kann praxisgemäss nicht zusammengerechnet werden (BGE 140 II 289 E. 3.3). Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer über einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen oder einen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens verfügt. 3.Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht vorliegend weder eheliche Gewalt noch einen Eheschluss, der nicht auf freiem Willen basiert habe, geltend (act. 6). Er bringt vielmehr vor, auch bei aufgelöster Ehegemeinschaft bestehe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK). Bei gegebenen Voraussetzungen bestehe kein Ermessen der Behörden bei der Beurteilung des Härtefalls. Die erforderliche Frist einer Ehedauer von drei Jahren habe der Beschwerdeführer nur um wenige Monate verpasst. Abgesehen von zwei Monaten (Oktober und November 2016) befinde er sich seit 2. November 2014 und damit seit über sechs Jahren rechtmässig in der Schweiz. Für eine C-Bewilligung müsse eine Aufenthaltsdauer von fünf Jahren vorliegen. Ein wichtiger persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 2 AIG könne sich auch aus anderen Umständen ergeben. Dabei könnten die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) erwähnten Gesichtspunkte, namentlich die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familien- und finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland, eine Rolle spielen. Die Vorinstanz habe den jahrelangen Aufenthalt des Beschwerdeführers völlig unberücksichtigt gelassen. Es treffe zwar zu, dass die Aufenthaltsdauer nicht ohne Weiteres zu einem Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt führe, sie sei aber auch nicht so kurz, dass a priori kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vorliege. Dass sodann die Integrationskriterien keinen Einfluss auf die Beurteilung hätten, erscheine äusserst fragwürdig. Der Beschwerdeführer sei bestens integriert, er beherrsche die Landessprache auf einem hohen Niveau, was Rückschlüsse auf seinen Integrationswillen zulasse. Zudem habe er sich berufliches Fachwissen im Bereich "Thermoaktive Bauteilsysteme" angeeignet, bestreite seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Patchwork-Familie und verfüge über einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund. Er wohne zusammen mit seiner Schwiegermutter, deren Schweizer Ehemann, den beiden Kindern seiner Ehefrau (seinen Stiefkindern) und seiner geschiedenen Ehefrau auf einem Bauernhof in X.__. Die Ehefrau und der gemeinsame Sohn lebten in prekären Verhältnissen in Serbien. Eine Rückweisung hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den insgesamt drei Kindern nicht überleben könnte. Aufgrund fehlender Familienbande sei es ihm nicht möglich, in seiner Heimat eine halbwegs gute Arbeitsstelle finden zu können. Insgesamt erfülle er die Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 2 AIG. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik genüge für sich allein bei einem langjährigen Aufenthalt und einer vorzüglichen Integration nicht, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts zu rechtfertigen. Gemäss Bundesgericht sei ein Ausländer, auch wenn seine Rückkehr nicht unzumutbar erscheine, in den Rahmenbedingungen seines bisherigen Daseins beeinträchtigt, wenn er sein persönliches, soziales und berufliches Netz nach langem Aufenthalt in der Schweiz zurücklassen müsse. Es fehle daher an einem triftigen Grund bzw. am öffentlichen Interesse, dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Schliesslich bestehe die Möglichkeit auf eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. 4.Nachehelicher Aufenthaltsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft vor Ablauf von drei Jahren besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder von Schweizerinnen und Schweizern auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend und lässt der Behörde einen angemessenen Spielraum, um dem Einzelfall Rechnung zu tragen (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/ Bolzli/Hruschka/De Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 50 AIG). Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, wonach die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des Bundesamts von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 bis 29 AIG) abweichen kann, um "schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen" (allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall), ist hier nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Es geht um die Abfederung der Folgen, welche aus der Trennung der Ehegatten resultieren (BGE 144 I 266 E. 2.6). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser sind als im Heimatstaat, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und nicht straffällig geworden ist (vgl. BGer 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3, BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.1). Für die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland genügen allgemeine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf eine gefährdete Wiedereingliederung nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2). Für die Zumutbarkeitsbeurteilung kommt es auf die Intensität der Beziehungen zum Heimatland an. Von Belang ist daher das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Einreise und die zuvor im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Bindungen und deren Pflege während des Aufenthalts in der Schweiz, vorhandene Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr. Eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz kann umgekehrt die Rückkehr ins Heimatland ebenfalls unzumutbar machen, namentlich wenn der Betroffene sozial und beruflich stark integriert ist oder etwa auch durch hier eingeschulte Kinder zusätzlich an die Schweiz gebunden ist. Die Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung sind gemäss Rechtsprechung hoch (Spescha, a.a.O., N 30 zu Art. 50 AIG). Es ist etwa an geschiedene Frauen zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2. November 2014 in der Schweiz. Zweimal war er mit einer Schweizerin verheiratet (vom 30. Januar 2015 bis 30. September 2016 und vom 9. Dezember 2016 bis 4. Juli 2019), wobei die Ehen jeweils kinderlos blieben. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz beträgt insgesamt knapp sieben Jahre. Nur kurze Zeit nach der letzten Scheidung heiratete er am 16. Juli 2019 in seinem Heimatland die russische Staatsangehörige C., mit der er einen mittlerweile ca. zweijährigen Sohn hat. Diese Zivilstandsänderung war den Schweizer Behörden allerdings lange Zeit nicht bekannt. Im streitigen Verlängerungsgesuch vom 10. Oktober 2019 bezeichnete sich der Beschwerdeführer als geschieden (Migrationsakten [MA] 82) und in einem Einladungsschreiben zum Visumsantrag der Ehefrau vom 21. Januar 2020 verschwieg er, dass sie seine Ehefrau ist (MA 98). Die Ehefrau selbst erwähnte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region X. (KESB) gegenüber im Januar 2020 ebenfalls nicht, dass sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei (MA 119). Die Ehefrau und das gemeinsame Kind leben in Serbien. Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Schwiegermutter, deren Ehemann, der geschiedenen Ehefrau (und heutigen Schwägerin) und den zwei minderjährigen Kindern (Jahrgänge 2005 und 2008) seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung auf einem Bauernhof in X.__. 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vom Beschwerdeführer aus betrachtet besteht die Kernfamilie aus seiner jetzigen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Da diese in Serbien leben, hat das Dahinfallen der nachehelichen Anwesenheitsberechtigung keine erheblichen Konsequenzen für sein Familienleben. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückkehrt, führt dies zur Vereinigung der Kernfamilie. Die beiden minderjährigen Kinder seiner Ehefrau wurden von dieser in der Schweiz bei der Grossmutter zurückgelassen. Sie halten sich illegal in der Schweiz auf. Für eine Wiedervereinigung mit diesen könnte die Mutter bei den serbischen Behörden ein Familiennachzugsgesuch stellen, was sie jedoch ablehnt (MA 112). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unmöglichkeit, mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in Serbien zu überleben, rührt sodann nicht vom Dahinfallen der mittlerweile geschiedenen Ehe, aus welcher er seinen Aufenthaltsanspruch ableiten möchte, sondern von der neuerlichen Heirat her. Es geht ihm um die Abfederung der Folgen der neuen Ehe, was nicht dem Zweck von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG entspricht. Die familiären Beziehungen stehen somit einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht entgegen. Ein nachehelicher Härtefall lässt sich auch nicht aus der wirtschaftlichen Situation ableiten. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz ein höheres Erwerbseinkommen erwirtschaftet, dafür sind die Lebenshaltungskosten in Serbien aber wesentlich tiefer. Ob und falls ja, in welchem Umfang, der Beschwerdeführer für die beiden vorehelichen Kinder der Ehefrau tatsächlich finanziell aufkommt, geht aus den Akten nicht hervor. Gegenüber der KESB gab die Grossmutter an, dass sie und ihr Ehemann bis anhin die anfallenden Kosten der Kinder getragen hätten (MA 121). Da der Beschwerdeführer erst im Alter von knapp 25 Jahren in die Schweiz kam, hat er die prägenden Kinder- und Jugendjahre wie auch den Einstieg ins Berufsleben in seiner Heimat verlebt. Er beherrscht die Sprache und ist mit der dortigen Lebensweise bestens vertraut. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund sieben Jahren erweist sich nicht als überaus lang. Sein pauschales Vorbringen, er könne in Serbien keine halbwegs gute Arbeitsstelle finden, erscheint unglaubwürdig und ist in keiner Weise belegt. Aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Berufseinstieg in Serbien mittelfristig gut möglich ist. Seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheint unter diesen Umständen nicht als stark gefährdet und eine Rückkehr nicht als unzumutbar. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftliche Lage in der Schweiz generell besser und ein Leben hier einfacher ist, vermag keinen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Desgleichen reicht auch eine gute Integration allein nicht aus, um die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer abschliessenden Definition. Geschützt ist das Recht auf Selbstbestimmung bzw. das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben, sowie die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.1). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1) bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen (BGE 130 II 281 E. 3.2). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich des Rechts auf Familien- oder Privatleben, ist diese Massnahme nach 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Eine Behörde darf in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (vgl. Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt. Ebenso zu berücksichtigen ist, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht Leitlinien für den Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK aufgestellt. Demnach kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird. Nicht zuletzt liegt es in solchen Konstellationen in der Regel im Interesse der Gesamtwirtschaft (vgl. Art. 3 Abs. 1 AIG), dass der Aufenthalt weiterhin möglich ist. Das grundsätzlich legitime Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen für sich allein nicht genügen, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (BGE 144 I 266 E. 3.9). In einem später ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht allerdings

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einschränkend darauf hingewiesen, dass in Fällen von nachehelichen Bewilligungserteilungen in erster Linie auf die gesetzliche Regelung nach Art. 50 AIG und nur ausnahmsweise direkt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens abzustellen sei (BGer 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 5.2.2). Die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind seine Ehefrau und das gemeinsame Kind, die heute beide in Serbien leben. Das Zusammenleben mit ihnen wird ihm durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht verunmöglicht. Im Zeitpunkt der Eheschliessung musste ihm bewusst sein, dass er die von der geschiedenen Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verlieren und das neue Familienleben andernorts würde pflegen müssen. Die in der Schweiz lebende Schwiegermutter, deren Ehemann und die geschiedene Ehefrau bzw. Schwägerin, mit welchen der Beschwerdeführer zusammenlebt, zählen nicht zur Kernfamilie. Die zwei minderjährigen Kinder seiner Ehefrau, mit denen er hier ebenfalls im gleichen Haushalt wohnt, verfügen wiederum über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Ein Zusammenleben mit diesen wäre auch in Serbien möglich und zumutbar. Das Recht auf Familienleben ist daher im Fall einer Wegweisung nicht nur nicht verletzt, sondern die Kernfamilie wird dadurch in der Heimat zusammengeführt. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile seit beinahe sieben Jahren in der Schweiz, wobei er während zwei Monaten (5. Oktober bis 8. Dezember 2016) über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Gemäss eigenen Angaben beherrscht er die deutsche Landessprache auf einem hohen Niveau, ohne dazu allerdings einen Beweis zu offerieren. Seinen finanziellen Verpflichtungen kommt er nach. Er ist bei der Firma Q.__ GmbH als Monteur im Bereich "Thermoaktive Bauteilsysteme" (im Beton verlegte Bodenheizung) unbefristet festangestellt. Er wird von seinem Arbeitgeber bzw. dessen Auftraggeber als qualifizierter Mitarbeiter sehr geschätzt (MA 93 f.). Von besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher Natur kann aber nicht gesprochen werden. Das gelegentliche Tischtennisspielen mit Arbeitskollegen reicht dafür nicht aus. Sonstige besonders enge gesellschaftliche Beziehungen im Sinn des Aufbaus eines ausserfamiliären privaten Umfelds werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Seine sozialen Beziehungen bestehen gemäss eigenen Angaben zur Hauptsache aus den Kontakten zur Familie seiner Ehefrau und seiner geschiedenen Ehefrau/Schwägerin, mit welcher er zusammenlebt. Damit fehlen vertiefte soziale Beziehungen im ausserhäuslichen Bereich, weshalb nicht von einer vertieften Verwurzelung im Land gesprochen werden kann. Insgesamt ist von einer normalen, jedenfalls keiner besonders ausgeprägten, 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.Verhältnismässigkeit überdurchschnittlichen Integration auszugehen, die keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen vermag. Selbst wenn man aber von einem Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ausgehen würde, ist dieser durch öffentliche Interessen gerechtfertigt (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung E. 6). Die Vorinstanz hält zur Verhältnismässigkeit fest, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend waren und nach kurzer Zeit wegfallen, die Schweiz wieder verlassen. Als zulässiges öffentliches Interesse falle dabei auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche sei im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung zulässig. Sie führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer die prägenden Jahre in seinem Heimatland verbracht und erst als Erwachsener in die Schweiz gelangt sei. Er könne sich in Serbien, wo seine Ehefrau lebe, wieder zurechtfinden. Sodann bringe er neue berufliche wie sprachliche Erfahrungen mit, die ein wirtschaftliches Fortkommen erleichtern könnten. Er übe keine derart qualifizierte Erwerbstätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. 6.1. Vorliegend kann weder aus der Ehe (Art. 42 Abs. 1 AIG) noch aus einem nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) oder dem Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK) ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden. Ist der ursprüngliche Zweck der Aufenthaltsbewilligung weggefallen und besteht deshalb kein Anspruch mehr, so bedarf die Frage nach der Wegweisung beziehungsweise nach der erneuten Bewilligungserteilung eines behördlichen Ermessensentscheids (P. Bolzli, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 33 AIG). Nach Art. 96 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Die Ermessensausübung ist danach zu beurteilen, ob der gefällte Entscheid zentrale Grundrechtsgedanken (z.B. persönliche Freiheit, Ehefreiheit, Willkür- und 6.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diskriminierungsfreiheit, Privat- und Familienleben sowie Kindeswohl) hinreichend beachtet, im öffentlichen Interesse erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist, sodass das Ergebnis einzelfallgerecht erscheint (Spescha, a.a.O., N 2 zu Art. 96 AIG). Das Verwaltungsgericht greift nicht in die Ermessensausübung der Vorinstanzen ein, wenn diese nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (Art. 61 Abs. 1 VRP; Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, N 739 ff.). Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Wie zuvor ausgeführt, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 I 266 das öffentliche Interesse einer restriktiven Einwanderungspolitik zwar relativiert. Wenn jedoch, wie vorliegend, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht zehn Jahre erreicht hat und keine besonders ausgeprägte Integration gegeben ist, vermag das legitime Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den grössten und prägendsten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht hat; er ist erst im Alter von knapp 25 Jahren in die Schweiz eingereist. Damit ist der Beschwerdeführer mit den dortigen Lebensumständen sowie der Sprache nach wie vor bestens vertraut. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Wiedereingliederung mit einigen anfänglichen, jedoch keinen besonderen Schwierigkeiten – jedenfalls nicht mehr als bei jedem anderen in die Heimat zurückkehrenden oder auch einem in die Schweiz einwandernden Ausländer – verbunden sein wird. Das Interesse an besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz kann für die Abwägung aber nicht entscheidend sein. Auch wenn der Beschwerdeführer im Erwerbsleben gut integriert ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und sich auf Deutsch verständigen kann, lässt dies die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Trotz dieser durchaus positiv zu würdigenden Umstände überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend waren, nach kurzer Zeit – und wie vorliegend trotz mehrfach unmittelbar aufeinanderfolgender Eheschliessungen – wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (vgl. VerwGE B 2018/76 vom 25. Juli 2018 E. 5.2, B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7). Seine Weiterbeschäftigung im Bereich Heizungsinstallationen entspricht auch keinem gesamtwirtschaftlichen Interesse, da keine qualifizierte Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG vorliegt. 6.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.Zusammenfassung Zusammenfassend vermögen im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich aus vorab wirtschaftlichen Gründen weiterhin in der Schweiz aufzuhalten, während seine Ehefrau und sein Kind in seinem Heimatland leben, das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung (Steuerung der Einwanderung) nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig, und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000 zu verrechnen. Mangels Obsiegens besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Niederlassungsbewilligung kann in der Regel nach zehnjährigem Aufenthalt erteilt werden, bei wichtigen Gründen auch nach einem kürzeren Aufenthalt (Art. 34 Abs. 2 und 3 AIG). Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahren erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, sie gut integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 AIG). Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Erteilung ein Ermessensentscheid und begründet keinen Rechtsanspruch (Bolzli, a.a.O., N 7 zu Art. 34 AIG). Der Beschwerdeführer kann daher auch aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem liegt bei ihm in den letzten fünf Jahren kein ununterbrochener Aufenthalt vor. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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SG_VGN_001
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SG_VGN_001, B 2021/127
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026