© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/106 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.01.2022 Entscheiddatum: 23.11.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.11.2021 Tierschutzrecht, Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 TSchG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die vorsorgliche Beschlagnahme der beiden Pferde des Beschwerdeführers und die Anordnung der Tötung des einen Pferdes. Veterinärdienst und Vorinstanz durften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei auch künftig nicht in der Lage oder nicht gewillt, bei der Pferdehaltung und bei Änderungen an den Einrichtungen den Bedürfnissen der Tiere kontinuierlich und ausreichend Rechnung zu tragen und die für die Vermeidung einer schweren Erkrankung der von ihm gehaltenen Pferde erforderlichen Verhaltensgebote und -verbote zu beachten. Das Equidenhalteverbot erweist sich als recht- und verhältnismässig. Damit ist auch die – definitive – Einziehung des noch lebenden Pferdes gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2021/106). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Februar 2023 gutgeheissen (Verfahren 2C_42/2022). Entscheid vom 23. November 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Tierhalteverbot sowie definitive Einziehung der Pferde "A." und "B."

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. K.__ bot Rösslifahrten an und hielt zu diesem Zweck auf dem Grundstück Nr. 0000__, Grundbuch X., zwei Wallache – "A." (braun) und "B." (schwarz) – der Rasse Noriker. Seit 2015 prüfte der Veterinärdienst mehrfach die Bedingungen, unter denen die Tiere gehalten wurden, und wies dabei auf Mängel hin, die K. jeweils behob. Im April 2017 stellte der Veterinärdienst eine vernachlässigte Hufpflege fest. Anlässlich einer Kontrolle zeigte sich am 16. November 2018 bei "A." eine deutliche Lahmheit vorne beidseits. Der beigezogene Tierarzt stellte die Verdachtsdiagnose einer chronischen Hufrehe. Er empfahl eine Röntgendiagnose, die Behandlung mit Entzündungshemmern, Hufrehe-Beschläge oder orthopädische Hufschuhe und die Haltung auf weichem Boden sowie die Aufstallung in tief eingestreuter Boxe. In der Folge zog K. den Tierarzt G.__ bei. Im Oktober 2019 ging beim Veterinärdienst eine Meldung ein, wonach der braune Wallach kaum noch gehen könne. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen K.__ ein Strafverfahren wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften ein und beschlagnahmte am 29. Oktober 2019 die beiden Pferde zur Beweissicherung. Der beigezogene Veterinärdienst stellte fest, dass "A.__", der verdreckte und durchgelaufene Hufschuhe trug, kaum noch gehen konnte. Beide Pferde waren verdreckt und rochen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechend stark nach Urin. In der Stallung war praktisch keine Einstreu vorhanden. In der Tierklinik, in welche die beiden Pferde transportiert wurden, wurde festgestellt, dass bei "A." ein Hufbein kurz davor war, durch die Hufsohle zu brechen, und er bereits massive Schmerzen hatte. Selbst einer intensivmedizinischen Behandlung und Betreuung über Monate hinweg wurden relativ schlechte Erfolgschancen zugemessen. Deshalb wurde empfohlen, "A." sofort einzuschläfern. B. Am 31. Oktober 2019 beschlagnahmte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die beiden Pferde "A." und "B." vorsorglich und ordnete die Euthanasierung von "A." an. "B." wurde geeignet untergebracht und "A." – nachdem K. nicht dessen intensivmedizinische Behandlung und Betreuung auf seine eigenen Kosten verlangte hatte – am 6. November 2019 eingeschläfert. Die von K.__ gegen die vorsorgliche Beschlagnahme von "A." und "B." vom 31. Oktober 2019 und die Euthanasierung von "A." am 6. November 2019 beim Gesundheitsdepartement (Rekursentscheid vom 27. Mai 2020), beim Verwaltungsgericht (Präsidialentscheid B 2020/106 vom 21. Januar 2021) und beim Bundesgericht (Nichteintretensentscheid 2C_182/2021 vom 2. März 2021) erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. C. Am 27. April 2020 zog das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die beiden Pferde "A." und "B." definitiv ein (Ziffer 1), stellte die Euthanasierung von "A." fest (Ziffer 2) und verbot K.__ – unter Androhung der unverzüglichen Beschlagnahme mit Kostenfolge (Ziffer 5) und der Bestrafung im Widerhandlungsfall (Ziffer 9) – Equiden zu halten oder selbständig für Dritte zu betreuen (Ziffer 3) oder dafür "Strohmänner" einzusetzen (Ziffer 4). Einem Rekurs gegen die "definitive" Beschlagnahme wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 6). Die Kosten der Verfügung (Ziffer 7) sowie der Beschlagnahme, der tierärztlichen Untersuchung und der Unterbringung (Ziffer 8) wurden K.__ auferlegt. D. Das Gesundheitsdepartement wies den gegen die Verfügung des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erhobenen Rekurs am 22. April 2021 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, K.__ erscheine betreffend Mängel in der Tierhaltung und insbesondere bezüglich der Behandlung der Pferde mit Medikamenten als unbelehrbar. Durch die fehlende Behandlung des Pferdes "A.__" sei ein sehr leidvoller Zustand herbeigeführt worden, der schliesslich nur noch durch die Euthanasie habe behoben werden können. Aufgrund seines Verhaltens im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tierschutzverfahren vor dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer zukünftigen Equidenhaltung den Bedürfnissen der Tiere nicht in bestmöglicher Weise Rechnung tragen würde. Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Verstösse begründeten durchaus ein öffentliches Interesse an der Anordnung eines Tierhalteverbots. Die beiden Pferde seien zu Recht wegen grober Vernachlässigung beschlagnahmt worden, und das eine Pferd habe wegen seines schlechten Gesundheitszustandes euthanasiert werden müssen. Mit welcher anderen Massnahme als einem Tierhalteverbot der Beschwerdeführer dazu gebracht werden könnte, die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen, sei nicht ersichtlich. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1948) sei es jedenfalls unwahrscheinlich, dass das Tierhalteverbot in relevantem Umfang in seine wirtschaftliche Existenz eingreife. Dementsprechend komme seinem wirtschaftlichen Interesse bloss ein geringes Gewicht zu. Diesem stehe ein erhebliches öffentliches Interesse entgegen, Verhältnisse, wie sie in der Tierhaltung durch den Beschwerdeführer vorlagen, zu verhindern. Mit dem Verbot, weiterhin Equiden zu halten, seien die Voraussetzungen für eine definitive Beschlagnahme des Pferdes "B." offensichtlich erfüllt. Eine Entschädigung mit dem Schlachtwert des Pferdes "A." komme nicht in Frage, da dessen Euthanasierung rechtmässig gewesen sei. E. K.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 23. April 2021 versandten Rekursentscheid des Gesundheitsdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Mai 2021 und Ergänzung vom 14. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid betreffend das Tierhalteverbot (Ziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides, Anm.) sowie die definitive Einziehung der Pferde "A." und "B." (Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides, Anm.) beziehungsweise die widerrechtliche Tötung des Pferdes "A." (Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides, Anm.) aufzuheben. Das Pferd "B." sei unverzüglich herauszugeben und der Beschwerdeführer für das Pferd "A.__" mit dem Schlachtwert zu entschädigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Zum verfahrensrechtlichen Antrag zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hielt der verfahrensleitende Abteilungspräsident mit Verfügung vom 15. Juni 2021 fest, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung vorderhand entzogen. Am 16. August 2021 beantragte die Vorinstanz, unter Kostenfolge seien die Beschwerde und die verfahrensrechtlichen Anträge – vollumfängliche Akteneinsicht und Durchführung einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mündlichen und öffentlichen Verhandlung – abzuweisen. Sollte der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen, sei sie ihr zu entziehen. Der Beschwerdeführer wandte sich mit eigenen Eingaben vom 4. September 2021 und vom 4. Oktober 2021 jeweils samt Beilagen an das Gericht. Sein Rechtsvertreter nahm am 29. September 2021 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der sich im Rekursverfahren insbesondere erfolglos gegen das ihm gegenüber verfügte Verbot, Equiden zu halten, gewehrt hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 23. April 2021 versandten Rekursentscheid wurde – unabhängig vom Zeitpunkt seiner Entgegennahme – mit Eingabe vom 10. Mai 2021 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 14. Juni 2021 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2.Verfahrensanträge Vorab sind die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers, nämlich seine Begehren um Feststellung oder Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (dazu nachfolgend Erwägung 2.1), um uneingeschränkte Akteneinsicht (dazu nachfolgend Erwägung 2.2) und um Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung (dazu nachfolgend Erwägung 2.3), zu behandeln. bis Aufschiebende Wirkung Der verfahrensleitende Abteilungspräsident stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2021 ohne die Vorinstanz anzuhören fest, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Nachdem die Vorinstanz sich unter anderem auch zur Frage der aufschiebenden Wirkung hatte vernehmen lassen, stellte er am 17. August 2021 – unter dem Vorbehalt eines raschen Entscheides in der Hauptsache – die vorgängige 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlung des Begehrens in Aussicht. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fallen die Anträge des Beschwerdeführers zur aufschiebenden Wirkung dahin. Akteneinsicht Zur Frage, ob es der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zulässt, ihm die Angaben zu den Personen, die sich wegen seiner Pferdehaltung mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzten, vorzuenthalten, kann auf die Ausführungen im Beschwerdeentscheid zu den vorsorglichen Massnahmen verwiesen werden. Die Personalien der Anzeigerinnen und Anzeiger haben keinen Einfluss auf die von den Behörden geprüfte und beurteilte Haltung der Pferde durch den Beschwerdeführer. Den gewichtigen privaten und öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung der Personalien der Anzeigenden stehen keine für den Ausgang des Verfahrens relevanten Interessen des Beschwerdeführers entgegen, aufgrund derer sich die beantragte uneingeschränkte Akteneinsicht rechtfertigen würde. An dieser Beurteilung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers (Ziff. III/1-5 der Beschwerdeergänzung) nichts zu ändern. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung rechtfertigt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Anonymisierung der anzeigenden Personen unabhängig davon, ob im Einzelfall für die Anzeigenden mit der Offenlegung ihrer Identität eine konkrete Gefahr nachgewiesen ist (VerwGE B 2020/106 vom 21. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2. Mündliche und öffentliche Verhandlung Steht die Fortführung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Frage, bezieht sich die Streitigkeit auf seine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinn von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK; vgl. Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N 21 zu Art. 6 EMRK; BGer 2P.310/2004 vom 18. Mai 2005 E. 3.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschlagnahme des Pferdes "B.__" und insbesondere das Verbot, Equiden zu halten, verunmögliche es ihm, weiterhin Rösslifahrten anzubieten und durchzuführen und treffe ihn deshalb in seiner wirtschaftlichen Existenz. Ob dem Beschwerdeführer mit dem Tierhalteverbot auch die Berufsausübung untersagt wird (vgl. die Rechtsprechung zum Sicherungsentzug des Führerausweises für Berufschauffeure BGer1C_530/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3, 6A.30/2005 vom 3. November 2005 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 122 II 464 E. 3b und c), weil er keine Rösslifahrten mit fremden Pferden anbieten darf, kann offenbleiben. 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung unter anderem dann zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung dann notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGer 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 153 E. 3.5). In Frage steht, ob der Beschwerdeführer geeignet erscheint, Equiden unter Beachtung der einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften zu halten. Für diese Beurteilung ist – ausgehend von den Feststellungen, welche Ende Oktober 2019 zur Beschlagnahme seiner beiden Pferde "B." und "A." und zur Euthanasierung des letzteren geführt haben – eine Prognose zu stellen. Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass deshalb einerseits die tatsächlichen Umstände der Pferdehaltung in den Jahren vor dieser Beschlagnahme und die Würdigung der dazu erhobenen Beweise und anderseits die Persönlichkeit des Beschwerdeführers von Bedeutung sind. Allerdings liegen die tatsächlichen Umstände in der Vergangenheit und sind abgeschlossen, so dass auf die im massgeblichen Zeitraum erhobenen und in den Akten dokumentierten Beweise abzustellen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die vom Veterinärdienst am 29. Oktober 2019 festgestellten und in einer Aktennotiz festgehaltenen Tatsachen sowie deren Würdigung detailliert und bezeichnet in diesem Zusammenhang zahlreiche Beweismittel, nämlich: Augenschein, Parteibefragung, Zeugenbefragung seines Tierarztes, Einholung eines tiermedizinischen Gutachtens und von Einvernahmeprotokollen aus dem Strafverfahren sowie Edition des Fahrzeugausweises für den Pferdeanhänger, mit welchem die Pferde in die Tierklinik gebracht wurden. Ein Augenschein kann die Haltebedingungen und den Gesundheitszustand der Pferde, wie sie am 29. Oktober 2019 und in der Zeit davor angetroffen wurden, nicht mehr dokumentieren. Die sachverständige Einschätzung des Tierarztes und die Dokumentation der medizinischen Behandlung kann ohne Weiteres in schriftlicher Form beigebracht werden. Ebenso hätte der Beschwerdeführer die ihm vorliegenden Einvernahmeprotokolle aus dem Strafverfahren einreichen können. Seine eigene Darstellung der Tatsachen hat der Beschwerdeführer schliesslich schriftlich mit Randbemerkungen zur Aktennotiz über den Augenschein des Veterinärdienstes vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Rechtliches Gehör zur Tötung des Pferdes "A." Der Beschwerdeführer macht geltend, das rechtliche Gehör zur Tötung des Pferdes "A." sei ihm ohne Rücksicht auf den Feiertag am 1. November 2019 und das anschliessende Wochenende unter absolut schikanösen Bedingungen gewährt oder besser gesagt verweigert worden. Das Pferd sei dann ohne seine Zustimmung und ohne dass es nötig gewesen wäre oder gar Eile bestanden hätte, getötet worden. Auf diesen bereits im Beschwerdeverfahren zu den vorsorglichen Massnahmen vorgebrachten Vorwurf wurde im damaligen Entscheid nicht weiter eingegangen (VerwGE B 2020/106 vom 21. Januar 2021). Am Dienstag, 29. Oktober 2019, nachmittags, wurden die beiden Pferde des Beschwerdeführers im Strafverfahren zur Beweissicherung beschlagnahmt. Im tierschutzrechtlichen Verfahren ordnete der Veterinärdienst am Donnerstag, 31. Oktober 2019 seinerseits die vorläufige Beschlagnahme der Tiere an und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis Montag, 4. November 2019, 16.00 Uhr, zur vorgesehenen Euthanasierung des Pferdes "A." zu äussern und insbesondere mitzuteilen, ob er die Kosten für dessen intensivmedizinische Betreuung übernehme. Noch gleichentags reagierte der Beschwerdeführer auf diese elektronische Mitteilung ebenfalls auf elektronischem Weg. Er vertrat die Auffassung, die Pferde seien beim Verladen "relativ gesund und munter" gewesen. Er erwarte deren "Retournierung" bis Dienstag. Der Veterinärdienst wies den Beschwerdeführer am 4. November 2019 um 14.00 Uhr darauf hin, seine bis 16.00 Uhr abzugebende Äusserung zur Finanzierung der intensivmedizinischen Betreuung des Pferdes "A." stehe noch aus. Der 29. Oktober 2019, 14.00 Uhr, festgehalten (act. 16.2). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass anlässlich einer öffentlichen Verhandlung lediglich mündlich vorgebracht würde, was bereits geschrieben wurde oder hätte werden können. Für die Einschätzung der Aussichten, ob der Beschwerdeführer künftig Pferde unter ausreichender Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften halten würde, ist eine Einschätzung seiner Persönlichkeit von Bedeutung. Dabei ist allerdings nicht von Belang, ob er in der Lage ist, anlässlich einer einmaligen Begegnung beim Gericht einen guten persönlichen Eindruck zu hinterlassen, sondern vielmehr, welche Auffassungen er im Zusammenhang mit der Tierhaltung in den Verfahren vor dem Veterinärdienst und der Vorinstanz sowie im schriftlichen Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebracht hat. Die Würdigung der vorliegenden Beweismittel und der Aussagen des Beschwerdeführers sind schliesslich ohne weiteres schriftlich möglich. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet das Verwaltungsgericht deshalb die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung nicht als erforderlich.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer teilte dann dem Veterinärdienst gleichentags um 20.12 Uhr mit, er habe bei seinem Rechtsberater, dessen Ehefrau kürzlich verstorben sei, einen Termin bekommen und er benötige noch "ein bisschen mehr Zeit" (act. 15/71). Auf dieses Fristerstreckungsgesuch ging der Veterinärdienst indes nicht ein. Die Rügen des Beschwerdeführers zur Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheinen teilweise verständlich: Das Pferd "A." wurde nach der Beschlagnahme in einer Tierklinik tierärztlich versorgt und sein Leiden mit Schmerzmitteln gelindert. Die Anordnung der sofortigen Euthanasierung durch den Veterinärdienst beruhte einzig auf einer telefonischen Empfehlung der Klinik. Art und Kosten einer intensivmedizinischen Behandlung waren nicht bekannt. Am 3. November 2019 lag der schriftliche tierärztliche Bericht vor. Zumal es um die Tötung des Tieres und damit um einen endgültigen Eingriff in die emotionale Bindung des Beschwerdeführers zu einem seiner beiden Pferde ging, wäre eine – zumindest kurze – Erstreckung der Frist grundsätzlich angebracht gewesen. Damit, dass der Veterinärdienst auf das Gesuch stillschweigend nicht eingegangen ist, hat er allerdings unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt: Der Beschwerdeführer, dem der Ablauf der Frist am 4. November 2019, 16.00 Uhr, seit 31. Oktober 2019 bekannt war, hat das Gesuch etwas mehr als vier Stunden verspätet gestellt. Nachvollziehbare Gründe für diese Verspätung werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 4.Streitgegenstand Der Streit dreht sich in erster Linie um die Frage, ob der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer zurecht verboten hat, künftig Equiden zu halten oder für Dritte ("Strohmänner") zu betreuen (Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Veterinäramtes vom 27. April 2020). Fraglich ist, inwieweit die Beschlagnahme der Pferde "B." und "A." und die Anordnung der Tötung des Pferdes "A." noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (SR 455, TSchG) regelt, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde unverzüglich einschreitet und Tiere "vorsorglich beschlagnahmen" kann. Den Begriff der "definitiven" Beschlagnahme kennt die Bestimmung nicht. "Definitive" Beschlagnahme und "definitive" Anordnung der Tötung könnten allenfalls so verstanden werden, dass zwar der Zeitpunkt des unverzüglichen Einschreitens massgebend bleibt, jedoch im Rückblick und vertiefter unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen zu prüfen ist, ob die Massnahmen gerechtfertigt waren. Eine solche Prüfung widerspräche allerdings dem Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen, zumal das Gesetz keine, der vorsorglichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorausgehende, "superprovisorische" Anordnung von Massnahmen vorsieht und sich der Beschwerdeführer vor der auch die Angemessenheit des Handelns des Veterinärdienstes überprüfenden Vorinstanz (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP) im Rechtsmittelverfahren gegen die vorsorgliche Massnahme vom 31. Oktober 2019 eingehend äussern konnte. Das Veterinäramt hat denn auch verfügt, die beiden Pferde würden "definitiv eingezogen" – und nicht "beschlagnahmt" – und bezüglich der Tötung lediglich noch die entsprechende Tatsache festgestellt (Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. April 2020). Die Vorinstanz hat bei der Umschreibung des Verfahrensgegenstandes den Begriff der "Einziehung" – und nicht jenen der "Beschlagnahme" – verwendet (vgl. act. 2). Auch das Bundesgericht bezeichnet die "definitive Beschlagnahme" als "Einzug" (vgl. BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 Sachverhalt B). Die Fragen, ob vorsorgliche Beschlagnahme und Anordnung der Tötung in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 TSchG zu Recht erfolgten, waren deshalb abschliessend im dagegen geführten Rechtsmittelverfahren zu beurteilen (vgl. VerwGE B 2020/106 vom 21. Januar 2021, BGer 2C_182/2021 vom 2. März 2021). Darauf ist in diesem Verfahren nicht zurückzukommen. Hingegen kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage sein, ob das gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG vorsorglich beschlagnahmte Pferd "B.__" einzuziehen oder dem Beschwerdeführer wieder herauszugeben ist. Ein vorsorglich beschlagnahmtes Tier kann dem bisherigen Halter nicht wieder herausgegeben werden, weil dieser auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (vgl. zum Einzug im Sinn einer definitiven Beschlagnahme BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3 und 4.4). Insoweit ist die Einziehung regelmässige Folge eines Tierhalteverbots. Selbständige Bedeutung kann der "definitiven Beschlagnahme" im Sinn einer Einziehung dann zukommen, wenn sich ein generelles Halteverbot als unzulässig, insbesondere unverhältnismässig erweist, jedoch besondere Umstände die Herausgabe eines bestimmten Tieres an seinen früheren Halter verbieten. 5.Equidenhalteverbot Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit jenen Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Ob das gegen den 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer zurzeit noch hängige Strafverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes mit einer Verurteilung abgeschlossen wird, welche die Anordnung eines Tierhalteverbotes gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. a TSchG rechtfertigen könnte, ist offen. Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, dass sich das Verbot mangels strafrechtlicher Verurteilung auch nicht auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG stützen lässt. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (sGS 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trok-ken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2 TSchV). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Es handelt sich mithin um eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 lit. a TSchG; vgl. BGer 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Tatsachenfeststellungen In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, es seien bei der Pferdehaltung des Beschwerdeführers seit 2015 diverse Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden. Im Mai 2015 sei der fehlende Schattenplatz beziehungsweise Unterstand ohne Zugang zum Stall tagsüber beanstandet worden. Im Juli 2016 sei der Schattenplatz als dürftig, im Mai 2017 als nicht ausreichend beurteilt worden. Bei verschiedenen 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gelegenheiten sei festgestellt worden, dass im Stall zu wenig Stroh eingestreut worden sei. Das habe sich auch im Miststock gezeigt, der nur einen geringen Einstreuanteil aufgewiesen habe. Selbst nach der Diagnose der Hufrehe bei "A." und trotz tierärztlicher Empfehlung sei zu wenig Einstreu im Stall festgestellt worden. Der Raumteiler im Stall sei zu breit und die Bewegungsfreiheit der Pferde eingeschränkt. Eine ebenerdige Mistmulde und ein nicht abgesperrter Mistkran im Laufhof sowie Armierungseisen in einer Fensteröffnung hätten Verletzungsgefahren nach sich gezogen. Die Hufpflege bei den Pferden sei vernachlässigt gewesen. – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, Auslauf, Stallungen und Hufpflege hätten in jeder Hinsicht den Tierschutzvorschriften entsprochen. Die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen stützen sich auf zahlreiche Foto- und Videoaufnahmen. Am 29. Oktober 2019 war der Boden in der Box, in welcher die beiden Pferde standen, mit sehr wenig Streu belegt. Auch in der Mistmulde war der Anteil der Streu sehr gering. Vor der Fensteröffnung war ein Armierungseisen angebracht, dessen vertikale Stäbe einige Zentimeter oberhalb der unteren Begrenzung der Öffnung endeten. Der Raumteiler aus massiven Holzbalken hing freischwingend an Ketten von der Decke des Stalls. Die Pferde waren verdreckt (act. 15/67a; vgl. auch act. 15/77). Das Ausmass der Huferkrankung insbesondere beim Pferd "A." ergibt sich aus dem in der Tierklinik mit bildgebenden Verfahren erhobenen Zustand der Hufe und den dort gemachten Videoaufnahmen, welche die Behinderungen der Pferde in ihrer Fortbewegung dokumentieren (act. 15/78). Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der strafrechtlichen Beschlagnahme der Pferde zur Beweissicherung am 29. Oktober 2019 weder eine Tierarzneimittelvereinbarung noch ein Behandlungsjournal vorlegen. Die Pferde habe er nie entwurmt. Er setze keine Medikamente, besser gesagt Chemie ein. Die Pferdepässe händigte er nicht aus (vgl. Aktennotiz vom 29. Oktober 2019, act. 15/67). Dass sich Tatsachen, soweit sie nicht bereits im fraglichen Zeitpunkt dokumentiert wurden, nachträglich nicht mehr zuverlässig ermitteln lassen, hat das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid über die (vorsorgliche) Beschlagnahme und Anordnung der Euthanasierung festgehalten (vgl. VerwGE B 2020/106 vom 21. Januar 2021 E. 2.2). Das Gesuch um Durchführung eines Augenscheines sowie Partei- und Zeugenbefragungen ist deshalb abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer massgebende Tatsachen anhand von Einvernahmeprotokollen aus dem Strafverfahren nachweisen will, wäre es ihm unbenommen gewesen, diese Beweismittel nicht nur zu bezeichnen, sondern auch einzureichen. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer auch im Rechtsmittelverfahren nicht dazu, weshalb weder eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tierarzneimittelvereinbarung noch ein Behandlungsjournal vorliegen. Insbesondere brachte er diese Unterlagen auch nicht bei. Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer ist mit der Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz nicht einverstanden. Er macht geltend, weder habe eine Verletzungsgefahr wegen eines Armierungseisens bestanden noch habe es an Einstreu gefehlt und auch die Aufteilung des Pferdestalls sei zweckmässig gewesen. Die Einstreu sei entfernt worden, damit die Boxen hätten trocknen und auslüften können. Das Verletzungsrisiko durch Mistlader und Mistmulde sei als sehr gering einzustufen gewesen und vom Beschwerdeführer mit einer Abschrankung umgehend behoben worden. Die Pferde seien verdreckt gewesen, weil das Pferd "B." an einem Ausfluss gelitten habe. Bei der Beschlagnahme sei zudem nasses Wetter gewesen und die beiden Pferde hätten sich draussen aufgehalten. Die Sauberkeit sei somit nicht zu beanstanden gewesen. Um die Hufprobleme habe er sich intensiv gekümmert. Er habe einen Hufbeschlagkurs absolviert, die Hufe regelmässig von einem Tierarzt und ausgewiesenen Fachmann untersuchen und behandeln lassen, den Tieren Hufschuhe angezogen und spezielles Futter verabreicht. Das Abnehmen der Eisen, das richtige Schneiden der Hufe und das Anlegen von Hufschuhen sei eine sachgerechte Behandlungsmethode gewesen. Die in der Tierklinik schliesslich festgestellte Schwere der Huferkrankung sei darauf zurückzuführen, dass die Pferde nicht in X. weiter korrekt behandelt, sondern unter tierquälerischen Bedingungen nach Z.__ transportiert worden seien. – Auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers wird unmittelbar im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eingegangen. Die Würdigung der Beweise durch den Beschwerdeführer lässt sich mit den festgestellten Tatsachen nicht vereinbaren. Die Fotografien deuten nicht darauf hin, dass die Einstreu entfernt worden war, vielmehr zeigen sie wenig Einstreu. Weshalb trotz angeblich ausreichender Einstreu deren Anteil in der Mistmulde so gering war, lässt sich glaubhaft einzig mit dem Umstand erklären, dass ihr Anteil bereits im Stall gering war. Unter diesen Umständen ist – was ohnehin sehr unwahrscheinlich ist – nicht von Bedeutung, ob irgendwo auf dem Grundstück ein grösserer Strohvorrat zu finden gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer den Stall bei nassem Wetter trocknen lassen wollte, ist nur beschränkt nachvollziehbar. Dass das Armierungseisen, dessen vertikalen Stäbe einige Zentimeter über der unteren Begrenzung der Fensteröffnung endeten, eine erhebliche Verletzungsgefahr für Nüstern, Lippen und Zungen der Pferde bedeutete, machen die Fotografien deutlich. Dass das Pferd "B.__" an einem "Ausfluss" litt, auf welchen die Verdreckung der beiden Pferde 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuführen war, machte der Beschwerdeführer anlässlich der Beschlagnahme nicht geltend. Ebenso wenig geht eine solche Diagnose aus dem schriftlichen tierärztlichen Bericht der Tierklinik vom 3. November 2019 hervor (act. 15/72). Dass das Ausmass der Hufrehe bei den beiden Pferden, insbesondere aber beim Pferd "A." auf den Transport in die Tierklinik zurückzuführen ist, erscheint mit Blick auf den mehrjährigen Verlauf der Erkrankung als äusserst unwahrscheinlich. Einer – aus der Sicht des Veterinärdienstes – adäquaten medizinischen Behandlung der Pferde in X. hat der Beschwerdeführer nicht zugestimmt. Vielmehr hat er noch am 29. Oktober 2019 daran festgehalten, keine "Chemie" einzusetzen. Ein Behandlungsprotokoll, anhand dessen die tatsächliche Behandlung der beiden Pferde durch den Beschwerdeführer und seinen von ihm beigezogenen Tierarzt nachvollzogen werden könnte, liegt nicht vor. Die veterinärmedizinische Diagnose zum weit fortgeschrittenen und kaum mehr reversiblen Stand der Erkrankung des Pferdes "A.__" an Hufrehe (act. 15/72a) lässt sich anhand der Ergebnisse der Untersuchung mit bildgebenden Verfahren und den Videoaufnahmen zur Behinderung der Pferde in ihrer Fortbewegung unschwer nachvollziehen. Die vom Beschwerdeführer getroffenen Massnahmen waren offensichtlich nicht geeignet, den Verlauf der Krankheit günstig zu beeinflussen. Ob er damit tatsächlich die von seinem Tierarzt, den er als Spezialisten in diesen Fragen bezeichnet, vorgeschlagene Therapie in allen Teilen umgesetzt hat, belegt der Beschwerdeführer nicht. Eine Befragung des Tierarztes dazu ist nicht erforderlich; schon das Einreichen einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme hätte im Übrigen entsprechende Zweifel ausräumen können. Rechtliche Würdigung Der Beschwerdeführer erblickt in den Verletzungen – fehlende Registrierung der Pferde in der Datenbank, kein Schattenplatz, zu wenig Einstreu, zu breiter Raumteiler – lediglich geringfügige Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften. Er macht geltend, seine beiden Pferde seien weder vernachlässigt noch unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden, weshalb sich deren Beschlagnahme – und in der Folge auch das Verbot, Equiden zu halten – nicht rechtfertige. Zu prüfen ist bei der Anordnung des Verbots, Equiden zu halten, nicht, ob die Voraussetzungen – Vernachlässigung oder Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen – für ein unverzügliches Einschreiten der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG erfüllt waren. Wie bei der Darstellung der rechtlichen Grundlagen eines Tierhalteverbots dargelegt, ist vielmehr zu prüfen, ob aus den festgestellten Tatsachen und der Beweiswürdigung zu schliessen ist, der Beschwerdeführer sei unfähig, Equiden zu halten. Die rechtliche Würdigung des 5.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.Verhältnismässigkeit des Equidenhalteverbots Beschwerdeführers geht davon aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt oder unzutreffend gewürdigt. Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Beschlagnahme der beiden Pferde verschiedentlich Anlass für Interventionen des Veterinärdienstes geboten. Auch wenn er jeweils beanstandete Zustände behoben hat, war er nicht in der Lage, anhaltend den Bedürfnissen der von ihm gehaltenen Pferde gerecht zu werden. Die Beanstandungen haben zudem während längerer Zeit ganz verschiedene Aspekte der Pferdehaltung betroffen. Die von ihm – und gegebenenfalls vom beigezogenen Tierarzt – gewählte Behandlung der Hufprobleme beider Pferde war offensichtlich nicht geeignet, den Krankheitsverlauf zu stoppen. Der Beschwerdeführer ist trotz des offenkundigen Misserfolgs der Behandlung der Auffassung, er habe alles richtig gemacht. Er hinterlässt insgesamt den Eindruck, es fehle ihm die Einsicht, dass er seine Tiere in Übereinstimmung mit der Tierschutzgesetzgebung zu halten hat. Dass er sich insbesondere gegen den Einsatz wirksamer Schmerzmedikamente wendet, weil es sich seiner Auffassung nach um "Chemie" handelt, zeigt, dass er bereit ist, seinen Tieren ein Ausmass an Leid zuzumuten, welches den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspricht. Deshalb durften Veterinärdienst und Vorinstanz davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei auch künftig nicht in der Lage oder nicht gewillt, bei der Pferdehaltung und bei Änderungen an den Einrichtungen den Bedürfnissen der Tiere kontinuierlich und ausreichend Rechnung zu tragen und die für die Vermeidung einer schweren Erkrankung der von ihm gehaltenen Pferde erforderlichen Verhaltensgebote und -verbote zu beachten. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Art seiner Verstösse und ihrer geringen Schwere bestehe schlicht kein öffentliches Interesse an einem Equidenhalteverbot. Das völlige und unbefristete Verbot habe einen nicht zumutbaren, unverhältnismässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit und seine wirtschaftliche Existenz zur Folge, weil er keine Rösslifahrten mehr durchführen könne und dürfe. 6.1. Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse Das vom Veterinärdienst gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Verbot, Equiden zu halten, lässt sich wie dargelegt (dazu oben Erwägung 5) auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Es dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere. 6.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geeignetheit und Erforderlichkeit Das Verbot, Equiden zu halten, ist geeignet, das dargelegte öffentliche Interesse (dazu oben Erwägung 6.2) zu wahren. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar die Erforderlichkeit der Massnahme. Konkrete mildere Massnahmen benennt er nicht. Indem er das "völlige" und "unbefristete" Verbot beanstandet, geht er möglicherweise davon aus, das Verbot müsse hinsichtlich der Tierart oder der Dauer beschränkt werden. Das Veterinäramt hat kein allgemeines Tierhalteverbot ausgesprochen, sondern es auf Equiden (Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel; Art. 2 Abs. 3 Ingress und lit. p TSchV) beschränkt. Eine weitere Beschränkung wäre mit Blick auf die übereinstimmenden Bedürfnisse dieser Tiergattung, insbesondere auch hinsichtlich der Hufpflege, und den bei der Pferdehaltung durch den Beschwerdeführer festgestellten Mängeln nicht angebracht. Mit Blick auf die lange Dauer der Auseinandersetzungen und die teilweise mit der geltenden Tierschutzgesetzgebung nicht zu vereinbarenden Überzeugungen des Beschwerdeführers erscheint eine zeitliche Beschränkung nicht geboten. Mildere Massnahmen, welche an die Stelle eines Halteverbots treten könnten, sind nicht ersichtlich. Denkbar wäre zwar eine engere Überwachung der Pferdehaltung des Beschwerdeführers durch die zuständige Behörde. Dies wäre allerdings mit einem unzumutbaren behördlichen Aufwand an Zeit und Ressourcen verbunden. Aufgabe des Veterinärdienstes ist es nicht, Tierhalter, bei denen einzelne Kontrollen und Anordnungen keine regelkonforme Haltung der Tiere über einen längeren Zeitraum sicherstellen konnten, engmaschig zu begleiten. 6.3. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er aufgrund des Verbots, Equiden zu halten, keine Rösslifahrten mehr anbieten kann. Nach seiner Darstellung hat dies einen Einnahmenausfall über zwei Jahre von CHF 20'000 nach sich gezogen. Diesen Einnahmen stehen – ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gerechnet – Kosten von CHF 71'200 (Gebäude und Bodenzinsen CHF 50'000, Versicherungen CHF 1'200, Maschinenpark CHF 20'000) gegenüber (vgl. act. 21). Aus seiner Aufstellung ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer selbst den Betrieb der Rösslifahrten als defizitär einschätzt. Ausgehend von seinen – im Übrigen weder mit Buchhaltungsunterlagen noch Jahresabschlüssen belegten – Angaben darf deshalb angenommen werden, dass die Einstellung der Rösslifahrten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verbessern würde. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, deren Geltungsbereich grundsätzlich zwar nicht daran anknüpft, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit Gewinn abwirft (vgl. BGE 128 I 19 E. 4c/aa; Y. Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Band II: Grundrechte, 6.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.Definitive Einziehung Soweit dem Beschwerdeführer verboten werden darf, künftig Equiden zu halten, muss auch die – definitive – Einziehung als rechtmässig beurteilt werden, zumal er keine besonderen Gründe geltend macht, warum es ihm erlaubt sein soll, keine Equiden, jedoch aber das Pferd "B." weiterhin allein (vgl. dazu im Übrigen auch die Haltevorschrift gemäss Art. 59 Abs. 3 TSchV, wonach Equiden in Sicht-, hör und Geruchkontakt zu einem anderen Equiden zu halten sind) zu halten. 8.Schadenersatz Ein Verwertungserlös, der dem Beschwerdeführer entsprechend Art. 24 Abs. 2 TSchG – nach Abzug der Verfahrenskosten – zufallen könnte, ist bei der Euthanasierung nicht angefallen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatz im Umfang des "Schlachtwertes" geltend. Ein solches Begehren ist nicht mit dem Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme und die Euthanasierung durchzusetzen, sondern als öffentlich- rechtlicher Entschädigungsanspruch auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Art. 72 Abs. 1 Ingress und lit. a VRP). Fiele die Beurteilung dieses Begehrens in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts, wäre es – die Euthanasierung des Pferdes "A." hat sich unter den dargelegten Umständen als rechtmässig erwiesen – mangels Widerrechtlichkeit des staatlichen Handelns (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften Zürich 1982, S. 135 mit Hinweis auf BGE 56 I 437), erscheint deshalb nicht von erheblichem Gewicht. Der Beschwerdeführer erblickt im Verbot, Equiden zu halten, einen – unzulässigen – Eingriff in seine persönliche Freiheit. Die in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verankerte persönliche Freiheit schützt die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Dieser Anspruch kommt aber keiner allgemeinen Handlungsfreiheit gleich (vgl. BGE 130 I 369 E. 2). Ob deshalb auch die Haltung von Pferden in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fällt, kann offenbleiben (vgl. zur Haltung und Wegnahme von Hunden BGE 133 I 249 E. 2, 134 I 293 E. 5.2.1, BGer 2C_81 und 82/2008 vom 21. November 2008). Das künftige Tierhalteverbot betrifft den Beschwerdeführer vor allem darin, dass ihm auch das Pferde "B.__" nicht zurückgegeben werden kann. Da Equiden Sicht-, Hör und Geruchkontakt zu einem anderen Equiden haben müssen (Art. 59 Abs. 3 TSchV), und das Interesse am Wohl weiterer vom Beschwerdeführer allenfalls gehaltener Tiere erhebliches Gewicht hat, erscheint der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten; Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1, VG) ohnehin abzuweisen. 9.Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorsorgliche Beschlagnahme der Pferde "B." und "A." und die Anordnung der Tötung des Pferdes "A." gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, selbst oder durch Dritte ("Strohmänner") Equiden zu halten, erweist sich als gerechtfertigt. Gründe, dem Beschwerdeführer trotz dieses Verbots das Pferd "B." wieder herauszugeben, sind nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass das Pferd "A." euthanasiert wurde, steht im Zusammenhang mit dessen Einzug und hat im vorliegenden Verfahren keine selbständige Bedeutung mehr. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Allfälliger, über den Verwertungserlös hinausgehender Schadenersatz – Schlachtwert des Pferdes "A." – ist nicht Gegenstand des tierschutzrechtlichen Verfahrens. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf das Schadenersatzbegehren in diesem Verfahren eingetreten werden müsste, wäre das Begehren mangels Rechtswidrigkeit der Anordnung der Tötung des Pferdes "A.__" abzuweisen. 10.Kosten Bei diesem Verfahrensausgang – die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2021/106
Entscheidungsdatum
23.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026