© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/94 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.04.2021 Entscheiddatum: 17.02.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.02.2021 Baurecht, Lärmschutz, Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 38 Abs. 1 LSV. Die Beschwerdeführerin hat ihr Grundstück einer Gerüstbaufirma als offenen Lagerplatz überlassen. Zur Beurteilung, ob dessen Erweiterung zulässig ist, wurde ein Lärmschutzgutachten zum aktuellen Betrieb erstellt. Eine Stellungnahme der Gutachterin, die der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren bekannt wurde, lag im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung noch nicht vor und war auch der Rekursinstanz nicht bekannt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs steht insoweit nicht in Frage. Die die Ermittlung des Sachverhalts betreffenden Rügen, es seien zur Ermittlung des Beurteilungspegels die "leisen" Tage zu wenig berücksichtigt worden, es sei zu Unrecht auf das energetische Mittel abgestellt worden und die Pegelkorrekturen für Ton- und Impulsgehalt seien zu hoch, erweisen sich als unbegründet. Die Planungswerte sind damit nicht eingehalten. Die Beschwerde gegen die Bestätigung der Verweigerung der Baubewilligung ist abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2020/94). Entscheid vom 17. Februar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte C.__ AG, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und E.__ und D., Beschwerdegegner 1, Mitglieder der Erbengemeinschaft G. sel., Beschwerdegegner 2, alle vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Mätzler & Partner Rechtsanwälte, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, sowie H., Beschwerdebeteiligter 1, I., Beschwerdebeteiligter 2, L.__, Beschwerdebeteiligter 3,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde O.__, Beschwerdebeteiligte 4, Gegenstand Baugesuch (Erweiterung Lager- und Werkplatz)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Das Grundstück Nr. 0001, Grundbuch O., steht im Eigentum der B. & Co., Aktiengesellschaft. Es ist mit einem Baurecht zu Gunsten der C.__ AG belastet. Im südwestlichen Teil des Grundstücks betreibt die A.__ AG als Mieterin auf einer Fläche von rund 1'900 Quadratmetern einen offenen Lager- und Werkplatz für Gerüstbau. Der Betrieb geht auf eine Baubewilligung aus dem Jahr 2015 zurück, die mit Blick auf den Bau einer Werkhalle ohne Auflagen erteilt worden war (act. 10-7/25, Beilage 15). Das Grundstück Nr. 0001 ist gemäss Zonenplan der Politischen Gemeinde O.__ der Industriezone zugewiesen. Es liegt in der M.-Ebene. Das Gelände ist gegen Nordosten hin, wo die M. verläuft, offen. Der Talgrund, in welchem weitere, der Industriezone zugewiesene Grundstücke liegen, bildet zusammen mit dem im Übrigen ansteigenden umliegenden Gebiet die Geländeform einer Arena. Südöstlich grenzt das Grundstück teilweise an das übrige Gemeindegebiet, in welchem – leicht erhöht und je mit einem Wohnhaus überbaut – die Grundstücke Nr. 0002 (im Eigentum von E.__ und D.), Nr. 0003 (im Eigentum von I.) und Nr. 0004 (im Eigentum von H.) liegen. Etwas weiter südöstlich zurückversetzt liegt das der Landwirtschaftszone zugewiesene – unter anderem mit einem Wohnhaus überbaute – Grundstück Nr. 0005 (im Eigentum der Erbengemeinschaft G. sel.). Westlich des Werkplatzes liegt – ebenfalls leicht erhöht und mit einem Wohnhaus überbaut – das der Wohnzone W2 zugewiesene Grundstück Nr. 0006 (im Eigentum von L.). B. Am 29. Mai 2018 ersuchte die C. AG bei der Politischen Gemeinde O.__ unter anderem um eine Baubewilligung für die Erweiterung des Lager- und Werkplatzes gegen Nordosten um rund 2'100 Quadratmeter (act. 10-7/1+2). Während der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auflagefrist vom 13.-26. Juni 2018 erhoben E.__ und D., die Erbengemeinschaft G., H., I. und L.__ öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben (act. 10-7/4-7). Der Gemeinderat beauftragte die K.__ AG mit der Erstellung eines Lärmschutznachweises für Industrie- und Gewerbelärm (Gutachten K.; act. 10-7/15). Gemessen wurde an drei verschiedenen südöstlich des Grundstücks Nr. 0001 liegenden Standorten, für welche die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III von 60 dB(A) am Tag beziehungsweise 50 dB(A) in der Nacht gelten. Insgesamt sind die Messungen von sechs Tagen in den Monaten Juli, August und November 2018 berücksichtigt worden. Daraus ergab sich eine Überschreitung der Planungswerte bei einem mittleren Beurteilungspegel von 64.5 dB(A) am Tag beziehungsweise 50.5 dB(A) in der Nacht. Am 7. März 2019 hiess der Gemeinderat der Politischen Gemeinde O. die Einsprachen gut und verweigerte die Baubewilligung für die Erweiterung des Lager- und Werkplatzes (act. 10-7/30). C. Gegen die Verweigerung der Baubewilligung erhob die C.__ AG am 25. März 2019 Rekurs beim Baudepartement. Sie legte ein Gutachten der F.__ AG Architekten Ingenieure Berater vom 19. Juli 2019 (Gutachten F; act. 10-10) ins Recht, nach welchem – ausgehend von den Messungen im Gutachten K.__ – die Planungswerte, wenn überhaupt, nur minimal überschritten sind. In einem im Rekursverfahren eingeholten Amtsbericht vom 26. Juli 2019 (act. 10-11) kam das Amt für Umwelt zum Schluss, es rechtfertige sich eine "eher konservative Lärmbeurteilung mit ausreichenden Sicherheitsmargen", weil es sich nicht um eine konstante, sondern um eine unbeständige Lärmquelle handle. Das Gutachten K.__ sei nachvollziehbar und plausibel. Auch das Gutachten F gehe von einer (leichten) Überschreitung der Planungswerte aus. Damit diese eingehalten werden könnten, bedürfe es zusätzlicher baulicher und technischer Massnahmen. Konkret seien die möglichen Lärmquellen gegenüber den betroffenen Nachbarn bspw. durch eine – zumindest teilweise – Einhausung oder die Errichtung einer schalldämmenden Halle abzuschirmen. Das Baudepartement führte am 19. November 2019 einen Augenschein durch (act. 10-22) und wies am 8. Mai 2020 den Rekurs ab. D. Die C.__ AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 8. Mai 2020 durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Mai 2020 und Ergänzung vom 29. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Zusammengefasst beantragt sie, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchgeführtem Augenschein mit Anhörung verschiedener namentlich genannter Personen seien der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und der Einsprache- und Bauentscheid der Politischen Gemeinde O.__ aufzuheben und die Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und zur Abweisung der öffentlich-rechtlichen Einsprachen an die Politische Gemeinde O.__ zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. August 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. E.__ und D.__ (Beschwerdegegner 1) sowie die Mitglieder der Erbengemeinschaft G.__ sel. (Beschwerdegegner 2) beantragten durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Vernehmlassung vom 15. September 2020, die Beschwerde und die Anträge der Beschwerdeführerin zum Verfahren seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. H., I. und L.__ (Beschwerdebeteiligte 1-3) sowie die Politische Gemeinde O.__ (Beschwerdebeteiligte 4) verzichteten stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin nahm zu den Vernehmlassungen – innert erstreckter Frist – am 22. Oktober 2020 Stellung. Die Beschwerdegegner 1 und 2 verzichteten am 27. Oktober 2020 auf weitere Äusserungen und hielten an ihren Anträgen fest. Ihr Rechtsvertreter reichte am 11. Dezember 2020 eine Honorarnote ein. Die übrigen Beteiligten erhielten die Möglichkeit, sich zur Honorarnote bis 12. Januar 2021 zu äussern. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte innert erstreckter Frist am 19. Januar 2021 Eingabe ein, mit welcher er zwar zur Honorarnote keine Stellung nahm. Jedoch reichte sie ihr teilweise bisher nicht bekannte Beweismittel ein, namentlich eine Stellungnahme der K.__ AG vom 25. Mai 2019 zuhanden der Beschwerdebeteiligten 4, in welcher sie sich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rekursergänzung geäussert hatte. Vorinstanz, die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie die Beschwerdebeteiligte 4 haben sich je mit Eingaben vom 1. Februar 2021 dazu geäussert und an ihren Anträgen festgehalten. Die Beschwerdeführerin nahm am 15. Februar 2021 abschliessend Stellung und wies darauf hin, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner beaufsichtige als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission auch jene Personen der Gemeindeverwaltung, welche für die mehrfachen Gehörsverletzungen zu ihren Lasten verantwortlich seien. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz und der Beschwerdegegner 1 und 2 zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 7. März 2019 beantragt wird. Er wurde vom angefochtenen Rekursentscheid vorläufig ersetzt und kann deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (Devolutiveffekt; BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Als Adressatin des angefochtenen Entscheids und Gesuchstellerin, welche als Baurechtsnehmerin das Vorhaben, ihren Lagerplatz zu erweitern, nicht umsetzen kann, ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 23. Mai 2020 (Datum des Poststempels) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. Juni 2020 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend Erwägung 5). 2. Die Beschwerdeführerin erblickt im Umstand, dass die Politische Gemeinde im Rekursverfahren eine Stellungnahme der Gutachterin K.__ einholte und diese im Rekursverfahren nicht zu den Akten reichte, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Aufhebung des angefochtenen Entscheides rechtfertige. – Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Akten. Das Verwaltungsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass sämtliche Informationen, die dem entscheidenden Organ zur Verfügung stehen, auch den Parteien zugänglich sein müssen (vgl. VerwGE B 2012/68 vom 14. Februar 2013 E. 4). – Die Stellungnahme der Gutachterin K.__ vom 25. Mai 2019 (act. 27/24) diente der Politischen Gemeinde als Hilfsmittel zur Abfassung ihrer Vernehmlassung im Rekursverfahren. Sie war mithin Grundlage weder für den Entscheid der Politischen Gemeinde noch für den Rekursentscheid, den die Vorinstanz gestützt unter anderem auf die Vernehmlassung der Politischen Gemeinde fällte. Die von der Gutachterin K.__ in einem anderen Verfahren gegenüber der Politischen Gemeinde abgegebene Stellungnahme vom 5. November 2020 (act. 27/20) konnte allein schon aus zeitlichen Gründen nicht Grundlage für den Rekursentscheid vom 8. Mai 2020 bilden. Insoweit steht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Frage. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die ihr erst im Beschwerdeverfahren bekanntgewordenen Stellungnahmen als für den bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeentscheid relevant ins Recht legen durfte und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit deren Inhalt für die Beurteilung der streitigen Angelegenheit von Bedeutung ist. Indem die Beschwerdeführerin auf die Mitgliedschaft des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner in der Geschäftsprüfungskommission der Politischen Gemeinde hinweist, welche – wie nachstehend aufzuzeigen ist - insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat, macht sie – stillschweigend – einen Interessenkonflikt geltend. Inwieweit sich dieser Umstand indes im vorliegenden Verfahren überhaupt zu ihren Lasten hätte auswirken sollen oder dazu geeignet gewesen sein sollte, konkretisiert die Beschwerdeführerin nicht und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. 3. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen und Bedingungen der Beschwerdeführerin die geplante Erweiterung des Lager- und Werkplatzes auf dem Grundstück Nr. 0001, Grundbuch O.__, gegen Nordosten zu bewilligen ist. Wie bereits die rechtskräftig bewilligte Fläche von 1'900 Quadratmetern soll auch die zusätzlich vorgesehene Fläche von 2'100 Quadratmetern als Lager- und Umschlagplatz für einen Gerüstbaubetrieb genutzt werden. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts Anderes vor. Die Beteiligten gehen denn auch übereinstimmend davon aus, dass für die lärmschutzrechtliche Beurteilung der beantragten Erweiterung des Lager- und Werkplatzes von der Lärmsituation auszugehen ist, wie sie sich aus dem im Jahr 2015 bewilligten Betrieb ergibt, weil dieser als neue ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes zu qualifizieren und daher grundsätzlich auf die für Industrie- und Gewerbelärm geltenden Anforderungen abzustellen ist. 4. Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG) dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen, wie namentlich Lärm, im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (vgl. Art. 11 USG). Der Bundesrat legt für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung unter anderem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Immissionsgrenzwerte für den Lärm so fest, dass er unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört (Art. 14 lit. b und Art. 15 USG). Die Lärmimmissionen werden gemäss Art. 38 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) als Beurteilungspegel L oder als Maximalpegel L anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2 (Art. 38 Abs. 3 LSV), Ermittlung und Beurteilung des Industrie- und Gewerbelärms nach Anhang 6 der Verordnung. Die Planungswerte für Gewerbe- und Industrielärm betragen für die Empfindlichkeitsstufe II – das Wohnhaus des Beschwerdebeteiligten 3 liegt in der Zone W2 – 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht und für die Empfindlichkeitsstufe III – die Wohnhäuser der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie der Beschwerdebeteiligten 1 und 2 liegen im übrigen Gemeindegebiet und in der Landwirtschaftszone – 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2 Anhang 6 LSV). Der Beurteilungspegel L für Industrie- und Gewerbelärm wird – getrennt für Tag und Nacht – aus den Teilbeurteilungspegeln L der einzelnen Lärmphasen i berechnet. Lärmphasen sind Zeitabschnitte, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm einwirkt. Der Teilbeurteilungspegel L wird aus dem Mittelungspegel L und den Pegelkorrekturen der Lärmphase i und den Pegelkorrekturen K, K und K sowie der durchschnittlichen täglichen Dauer der Lärmphase i in Minuten ermittelt (vgl. Ziff. 31 Anhang 6 LSV). rmax r r,i r,i eq,i 1,i2,i3,i

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. In tatsächlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die den einzelnen Messergebnissen zugrundeliegende Festlegung der täglichen Lärmphasen (vgl. Ziff. 2.7 Betriebsregime Gutachten K.) nicht. Auch gegen die an den berücksichtigten Tagen gemessenen Pegel (vgl. Ziff. 3.1 Emissionsmessungen, Tabelle Seite 8 Gutachten K.) wendet sich die Beschwerdeführerin nicht. Hingegen beanstandet sie, dass für den gemessenen mittleren Pegel sowohl für die einzelnen Messtage (vgl. Ziff. 3.1 Emissionsmessungen, Tabelle Seite 9 Gutachten K.) als auch für den Gesamtbeurteilungspegel (vgl. Ziff. 3.2 Immissionen, Tabelle Seite 10 oben Gutachten K.) auf das energetische und nicht auf das arithmetische Mittel abgestellt wurde (dazu nachfolgend Erwägung 5.1). Sie ist zudem der Auffassung, die Pegelkorrekturen für den Tongehalt (K2) und für den Impulsgehalt (K3) seien zu hoch (dazu nachfolgend Erwägung 5.2). Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Auswahl der berücksichtigten Messtage und beantragt in diesem Zusammenhang die Offenlegung der weiteren Messergebnisse (dazu nachfolgend Erwägung 5.3). Die Vorinstanz hat die Anwendung des energetischen Mittels unter Hinweis auf die Beurteilung des Gutachtens K.__ durch das Amt für Umwelt im Bericht vom 26. Juli 2019 als richtig beurteilt. – Die Beschwerdeführerin macht geltend, der energetische Mittelwert werde im Anhang 5 LSV im Zusammenhang mit Helikopterlandeplätzen verwendet. Weshalb dieser massgebend sein soll, lasse sich weder dem Lärmschutznachweis entnehmen noch aus dem Gesetzeswortlaut ableiten. Es trifft zu, dass der Begriff des energetischen Mittelwerts weder im Umweltschutzgesetz noch in der Lärmschutz-Verordnung in allgemeiner Weise verwendet und definiert wird. Dasselbe gilt allerdings auch für den Begriff des arithmetischen Mittelwerts, der ebenfalls nicht erwähnt wird. Im Allgemeinen – so auch im Anhang 6 LSV – wird der Begriff des "Mittelungspegels" verwendet. Dabei handelt es sich um einen technischen Begriff aus der Akustik. Er ist deshalb so anzuwenden, wie Fachleute ihn verstehen. Der "Mittelungspegel" entspricht der über einen gewissen Zeitraum oder für eine bestimmte Anzahl von Pegeln gemittelten Schallenergie und gibt den sogenannten energieäquivalenten Dauerschallpegel wieder (vgl. de.wikipedia.org). Weil es sich um logarithmische Grössen handelt, kann – worauf die Vorinstanz und das Amt für Umwelt zu Recht hingewiesen haben – nicht auf das arithmetische Mittel abgestellt werden. Die Berechnung insbesondere des Gesamtpegels der Immissionen (Ziff. 3.2 Immissionen, Tabelle Seite 10 Gutachten K.__) entspricht im Übrigen dem Ergebnis, wie es sich auch mit frei zugänglichen Rechnungsmodulen ermitteln lässt 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. beispielsweise laermkontor.de/laermberechnungen, www.lairm.de/ service/db- rechner.html). Dass im Anhang 5 LSV im Zusammenhang mit Helikopterlandeplätzen – und zudem auch im Anhang 7 LSV im Zusammenhang mit den Belastungsgrenzwerten für den Lärm ziviler Schiessanlagen – ausdrücklich vom "energetischen Mittel" und nicht vom "Mittelungspegel" die Rede ist, ändert deshalb nichts daran, dass das Abstellen auf den Mittelungspegel L im Sinn des energieäquivalenten Dauerschallpegels in den Berechnungen des Gutachtens K.__ nicht zu beanstanden ist. Im Gutachten F wurde der Mittelungspegel der Messwerte am Tag im Übrigen nach der gleichen Methode berechnet (Ziff. 3.2 Immissionen, Tabelle Mittelungspegel am Immissionsort L Seite 6 Gutachten F). Von der energetischen Mittelwertbildung zu unterscheiden ist die energetische Addition von Schallpegeln (vgl. beispielsweise https://www.hlnug.de/themen/laerm/akustische-grundlagen/rechnen-mit-schallpegeln; dazu unten Erwägung 5.3.3). eq eq Für die Vorinstanz waren keine triftigen Gründe ersichtlich, um von den im Gutachten K.__ verwendeten Pegelkorrekturen K2 von 4 dB(A) für einen deutlich hörbaren Tongehalt und K3 von 6 dB(A) für einen stark hörbaren Impulsgehalt abzuweichen. – Die Beschwerdeführerin bringt zur Pegelkorrektur K2 vor, ein Geräusch habe eine hohe Tonhaltigkeit, wenn eine Frequenz sehr dominant sei. Normal sei ein Wert zwischen 0 und 2 dB(A). Weshalb er vorliegend höher sei, werde im Gutachten nicht begründet. Die hohe Pegelkorrektur K3 resultiere nicht zuletzt aus der Messung vom 16. August 2018, bei der es sich nicht um einen Normalfall gehandelt habe. Die "besseren" Spitzenwerte anderer Tage, welche nicht die höchstmögliche Korrektur rechtfertigten, seien nicht berücksichtigt worden. Die Pegelzuschläge berücksichtigen die Hörbarkeit des Tongehalts (K2) und des Impulsgehalts (K3) des Lärms, wobei zwischen nicht, schwach, deutlich und stark hörbar unterschieden wird (Ziff. 33 Abs. 2 und 3 Anhang 6 LSV). Die Begriffe des Tongehalts und des Impulsgehalts werden in der Lärmschutz-Verordnung nicht umschrieben. Mit den Pegelkorrekturen K werden – als Bonus oder Malus – sehr unterschiedliche Faktoren gewichtet, so die hohe oder geringe Anzahl der lärmigen Ereignisse, die besondere (etwa kreischende) Art des Lärms oder die besondere Ruhebedürftigkeit der Bevölkerung an Sonntagen (vgl. BGE 126 II 522 E. 43a). Ton- und impulshaltige Lärmereignisse wirken besonders störend. Mit dem Tongehalt wird einzelnen Tönen Rechnung getragen, welche aus dem übrigen Geräusch herausgehört werden können. Mit dem Impulsgehalt werden insbesondere schlagende und damit zu erhöhter Belästigung führende Geräusche erfasst. Die Zuschläge zu Ton- und 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Impulsgehalt beruhen auf der Einschätzung der Hörbarkeit durch die Vollzugsbehörde am Immissionsort (vgl. Bundesamt für Umwelt, Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bern 2016, nachfolgend: Vollzugshilfe Industrie- und Gewerbelärm, S. 19). Die Pegelkorrektur beruht daher nicht auf einer Messung, sondern auf einer Einschätzung durch den Gutachter, der sich wiederum an einer gängigen Praxis und – auch – an seinen früheren Beurteilungen vergleichbarer Lärmsituationen ausrichtet. Wenn auch subjektiv geprägt, handelt es sich doch um die Einschätzung durch einen Experten mit Erfahrung. Hinsichtlich der Einschätzung des Impulsgehalts berücksichtigt auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten F – welches das Messergebnis vom 16. August 2018 im Übrigen bei der Ermittlung des Beurteilungspegels nicht berücksichtigt hat – eine Pegelkorrektur K3 von 6 dB(A). Von dieser Einschätzung abzuweichen, besteht deshalb kein Anlass. Demgegenüber stimmen die Experten bei der Einschätzung der Hörbarkeit des Tongehalts nicht überein. Im Gutachten K.__ wird der Tongehalt als deutlich, im Gutachten F als schwach hörbar eingeschätzt. Bei der Beurteilung dieser Einschätzungen ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Gutachten F um ein Parteigutachten handelt, dem nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (vgl. BGE 135 III 670 E. 3.3.1, 127 I 73 E. 3f/bb). Die abweichende Einschätzung durch diesen Gutachter stellt deshalb keinen triftigen Grund dar, um von der Einschätzung im Gutachten K.__ abzuweichen. 5.3. Die Beteiligten gehen bezüglich der Auswahl der Messtage übereinstimmend davon aus, dass für die Ermittlung des massgebenden Beurteilungspegels nicht auf die Messungen eines einzelnen Arbeitstages abzustellen ist. Unbestritten ist, dass für das Gutachten zwar an mehreren Tagen Lärmmessungen vorgenommen, bei der Ermittlung des massgebenden Beurteilungspegels jedoch nur die Ergebnisse einzelner Tage berücksichtigt wurden. Unbestritten ist auch, dass an verschiedenen Messtagen die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe III am Tag und in der Nacht nicht überschritten wurden. Nicht einig sind sich die Beteiligten deshalb, auf welche Messtage abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Messergebnis vom 16. August 2018 sei ausserordentlichen Umständen zuzuschreiben, daher nicht repräsentativ und deshalb bei der Ermittlung des Beurteilungspegels nicht zu berücksichtigen. Neben den "lauten" müssten auch die "leiseren Werktage" in die 5.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesamtbeurteilung einfliessen. Dies hätte zur Folge, dass der massgebende Beurteilungspegel die Planungswerte einhält. Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Belastungsgrenzwerte setzen typisierbare Situationen voraus, die sich auf einfache Weise durch akustische Beschreibungsgrössen zuverlässig erfassen lassen (vgl. BGer 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 123 II 325 E. 4d/ bb und 133 II 292 E. 3.3). Bei Industrie- und Gewerbelärm ist gemäss Ziff. 31 Anhang 6 LSV der – für den Tag (7-19 Uhr) und die Nacht (19-7 Uhr) getrennt berechnete – Beurteilungspegel massgebend (Abs. 1), wobei Tag und Nacht in Zeitabschnitte unterteilt werden, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm wirkt (Lärmphasen, Abs. 3). Auch die Regelung zur Ermittlung des Belastungsgrenzwertes für Industrie- und Gewerbelärm geht von einem regelmässigen, sich täglich wiederholenden Betriebsablauf und damit verbundenen grundsätzlich unverändert auftretenden Lärmemissionen aus. Wie bei Situationen vorzugehen ist, bei denen der Betriebsablauf nicht in einem sich täglich wiederholenden schematischen zeitlichen Rhythmus erfasst werden kann, regelt Anhang 6 LSV nicht ausdrücklich. Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Anhangs 6 LSV sind im Einzelfall auf den Zweck der Verordnung und der ihr zugrundeliegenden Umweltschutzgesetzgebung, nämlich insbesondere Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen und solche Einwirkungen im Sinn der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (vgl. Art. 1 LSV und Art. 1 USG), auszurichten. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Einzelfallbeurteilung von Lärm dessen Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise Lärmvorbelastung der Umgebung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG, BGE 146 II 17 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das gilt es insbesondere bei der Umrechnung von Lärm beziehungsweise der Anrechnung von grenzwertüberschreitenden Lärmphasen auf Zeiten ohne oder mit weniger Lärmbelastung zu beachten (vgl. BGE 138 II 331 E. 4.2). Eine Umrechnung des Lärms, die auch als "Lärmverdünnung" bezeichnet wird, hat das 5.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgericht dem Prinzip nach namentlich bei der Beurteilung von Lärmspitzen an Verkehrsachsen geschützt. Die Rechtfertigung erblickte das Bundesgericht einerseits in der Sonderbestimmung von Art. 25 Abs. 3 USG für Lärm von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen und anderseits dem Umstand, dass diesen Sachverhalten weitgehend ein dauernder oder regelmässiger Grundgeräuschpegel mit praktisch täglich und dabei mit einiger Regelmässigkeit auftretenden Lärmspitzen gemein ist. Beides bringe eine gewisse Gewöhnungswirkung mit sich (BGE 138 II 331 E. 4.2 und 4.4). In Konstellationen, in denen die Lärmbelastung von vornherein nur während einer beschränkten Dauer anfällt, erachtet das Bundesgericht unter Verzicht auf eine Umrechnung auf das ganze Jahr die durchschnittliche Lärmbelastung während der eigentlichen Anlassdauer als wesentlich (BGE 138 II 331 E. 4.4 mit Hinweis auf BGer 1A.39/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 3.4). Während des massgeblichen Zeitraums treten zwar neben dem allgemeinen Grundgeräuschpegel zu bestimmten Zeiten auch Lärmspitzen auf (Hauptverkehrszeiten), jedoch lässt sich deren Umrechnung auf das Jahresmittel dadurch rechtfertigen, dass auch solche Spitzen mit einiger Regelmässigkeit auftreten, so dass eine gewisse Gewöhnungswirkung eintritt. Wird Lärm demgegenüber durch ortsfeste Anlagen von Industrie-/Gewerbebetrieben verursacht, so können Lärmspitzen nicht im gleichen Sinn "verdünnt" werden. Auszugehen ist hier vielmehr grundsätzlich von der effektiven Betriebsdauer. Der während dieser Zeit verursachte Lärm darf nicht auf die gesamte jährliche Betriebsdauer hochgerechnet werden, wenn während der effektiven Betriebszeit die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (vgl. B. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 460). Auf dem offenen Lager- und Werkplatz werden aktuell im Freien insbesondere Materialien für den Gerüstbau gelagert und umgesetzt. Die Lärmmessungen, welche für das Gutachten K.__ vorgenommen wurden, zeigen, dass der Betrieb eines Lager- und Werkplatzes im Gerüstbau eine zeitliche Schematisierung hinsichtlich des Tagesablaufs und seiner täglichen Wiederholung nur sehr beschränkt zulässt. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Aktivitäten beschränkten sich "grossmehrheitlich" auf den Morgen (Aufladen auf die Firmenfahrzeuge) und den Abend (Abladen). Tagsüber fände "praktisch keine Aktivität" statt. Es mag zutreffen, dass einzelne Betriebstage nach dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Schema ablaufen. Auch die Beschwerdeführerin macht indessen nicht geltend, dass sie als Betreiberin Betriebsvorschriften unterliegt, welche besonders lärmintensive Tätigkeiten auf bestimmte Zeitabschnitte beschränkt. Vielmehr umfasst die Bewilligung 5.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Lager- und Werkplatzes das Recht, unter Beachtung des kommunalen Lärmschutzreglements (www. ... .ch, Gemeinde/Verwaltung/Reglemente) sämtliche Arbeiten auf dem Platz unabhängig von ihrer Lärmintensität während der gesamten Betriebsdauer entsprechend den konkret anfallenden betrieblichen Anforderungen ausführen. Vom geltend gemachten Schematismus abweichende Abläufe sind deshalb keineswegs auszuschliessen. Ebenso wenig unterliegt die Betreiberin irgendwelchen Beschränkungen hinsichtlich der Intensität der Nutzung des Lager- und Werkplatzes. Bei der Würdigung der Messresultate fällt ins Gewicht, dass sie sich auf den Betrieb des bestehenden Lager- und Werkplatzes von rund 1'900 Quadratmetern beziehen und die Beschwerdeführerin die genutzte Fläche mit einer Erweiterung um rund 2'100 Quadratmetern mehr als verdoppeln will. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, trotz dieser erheblichen Erweiterung werde sich die betriebliche Tätigkeit im bisherigen Rahmen bewegen und der Lager- und Werkplatz werde in der Summe nicht intensiver genutzt. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass die Lärmereignisse mit dem erweiterten Güterumschlag auf dem Platz zahlreicher werden. Die Betreiberin macht schliesslich auch nicht geltend, die Intensität könne durch entsprechende Betriebsvorschriften schematisiert werden. Dass zur "Lärmverdünnung" nicht weitere "ruhige" Tage berücksichtigt wurden, lässt sich insbesondere mit Blick auf die weitgehend fehlende Schematisierbarkeit der lärmrechtlich relevanten Betriebsabläufe und das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip nicht beanstanden. Andernfalls könnte der Gesamtbeurteilungspegel durch die Wahl ausreichend langer – aber nicht verbindlicher – Phasen mit keinem oder wenig Betriebslärm und den entsprechend tiefen Teilbeurteilungspegeln sowie der Nichtberücksichtigung besonders lärmintensiver – und insbesondere auch zukünftig nicht auszuschliessender – "Sonderereignisse" tief gehalten werden, ohne dass künftig die Einhaltung des dergestalt ermittelten, den Planungswert nicht überschreitenden Beurteilungspegels gewährleistet wäre. Das von der Beschwerdeführerin verfolgte Projekt beruht demgegenüber auf ihrem eigenen unternehmerischen Entscheid, das Lager für die Elemente des Gerüstbaus im Freien zu betreiben und auf den Bau einer Werkhalle zu verzichten. Dafür hat sie die umweltschutzrechtlichen Konsequenzen in Kauf zu nehmen und zu tragen. Bei der Beurteilung der Lärmsituation ist deshalb die höhere Lärmmessung bei einem intensiven Betrieb mitzuberücksichtigen (vgl. BGer 1A. 232/2000 vom 29. März 2001 E. 2d/bb). Die Gutachterin K.__ geht im Übrigen auch in ihren Stellungnahmen vom 25. Mai 2019

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und vom 5. November 2020 nicht von einem fehlerhaft zulasten der Beschwerdeführerin ermittelten Beurteilungspegel aus. Vielmehr hält sie fest, dass die einzelnen Messungen starken Schwankungen unterlagen und weiterhin unterliegen würden. Ausser Diskussion aber stehe, dass der Lärm extrem stark impulshaltig sei. Die impulshaltigen Pegel seien über die ganzen Arbeitsperioden vorherrschend. Weil eine "Glättung" der Messwerte auf den – energetischen – Mittelungspegel in diesem Fall ein völlig falsches Bild ergäbe und – für die Beschwerdeführerin – zu begünstigend wirken würde, sei eine energetische Pegeladdition vorgenommen worden. Gesamtheitlich ist die Gutachterin K.__ auch in der Stellungnahme vom 25. Mai 2019 der Überzeugung, ihr Lärmschutznachweis sei korrekt (act. 27/24). Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen mit der Würdigung des Gutachtens durch das kantonale Amt für Umwelt, dem als sachkundiger Umweltschutzfachstelle des Kantons (vgl. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzbebung; sGS 672.11) erhebliches Gewicht zukommt. Es ergeben sich aus dieser sachlich nachvollziehbar begründeten Würdigung keine triftigen Gründe, um von den gutachterlichen Lärmberechnungen abzuweichen. Da sich die Auswahl der berücksichtigten Messtage auch für den Fall, dass an weiteren Betriebstagen die Planungswerte nicht überschritten worden sein sollten, nicht als unzulässig erweisen würde, erübrigt es sich, dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen und weitere Messergebnis beizuziehen. Deshalb erweist sich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Beweisabnahme verletzt, als unbegründet. Abgesehen davon enthält bereits der Anhang des Lärmschutznachweises vom 4. Dezember 2018 gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme der Gutachterin K.__ vom 5. November 2020 sämtliche Messdaten/Messprotokolle (act. 27/20). – Inwiefern die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins und die Befragung von Vertretern der Beschwerdeführerin geeignet sein könnte, an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und dabei insbesondere an den dem Gutachten K.__ zugrundeliegenden, für die lärmschutzrechtliche Beurteilung ausschlaggebenden Messergebnissen etwas zu ändern, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, welche mittels Befragung zu ermittelnden Tatsachen nicht auch der schriftlichen Darlegung zugänglich sein sollten. Von ihrem Recht, sich – schriftlich – zu äussern, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ausführlich und mehrfach Gebrauch gemacht. – Die anlässlich eines terminlich vorab festgesetzten Augenscheins wahrgenommenen 5.3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Betrieb des Lager- und Werkplatzes – jedenfalls insbesondere zusammen mit der von der Beschwerdeführerin angestrebten Ausdehnung der Fläche von 1'900 Quadratmeter um 2'100 Quadratmeter auf 4'000 Quadratmeter – die Planungswerte ohne Begrenzung durch Massnahmen bei der Quelle im Sinn von Art. 11 und 12 USG nicht einhalten kann. Die Vorinstanz hat deshalb den Rekurs gegen die Verweigerung der Baubewilligung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 USG durch die Beschwerdebeteiligte zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. – Zur Begrenzung von Emissionen an der Quelle sieht Art. 12 Abs. 2 USG die Möglichkeit vor, unmittelbar gestützt auf das Gesetz Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 USG zu verfügen. Insbesondere können zeitliche Beschränkungen des Betriebs angeordnet werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG). – Als mögliche Betriebsvorschrift wurde im bisherigen Verfahren lediglich die Möglichkeit erwogen, die Betreiberin zu einem lärmvermeidenden Verhalten zu verpflichten und ihre Mitarbeitenden entsprechend zu schulen. Wie eine solche Massnahme konkret – konkrete Massnahmen und Anreize, Häufigkeit der Ausbildung, objektive Massstäbe zur Überprüfung der Einhaltung, Konsequenzen und Rechtsfolgen bei Verstössen – umzusetzen wäre, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch wenn die vorgeschlagene Massnahme als dauerhafte Lösung wenig geeignet erscheint, bleibt es der Beschwerdeführerin selbstverständlich unbenommen, sie zusammen mit einem neuen Baugesuch zu konkretisieren und ein detailliertes, realistisches Konzept zur Beurteilung einzureichen. Allfällig erforderliche, weitere bauliche Massnahmen waren sodann nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens und werden ihrerseits einer Baubewilligung bedürfen. Auf den Antrag, die Angelegenheit zur Erteilung einer Bewilligung für die Erweiterung des Lager- und Werkplatzes unter Bedingungen und Auflagen an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen, kann deshalb nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es aber wie dargelegt selbstverständlich unbenommen, ein neues Baugesuch mit den entsprechenden organisatorischen und/oder baulichen Massnahmen zur gebotenen Emissionsbegrenzung einzureichen. In der Stellungnahme vom 5. November 2020 führt die Gutachterin K.__ die effektiv wirksamen und vertretbaren Möglichkeiten zur Behebung der Immissionen an (act. 27/20). Es ist davon auszugehen, dass dazu ein neues Lärmgutachten auf der Grundlage neuer Messungen zu erstellen sein wird. Tatsachen könnten bei dieser Sachlage nicht als repräsentativ gelten, weshalb der Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins abzuweisen ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdebeteiligte 4 im Baubewilligungsverfahren den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie hat diesen Umstand zwar bei der Festlegung der Entschädigung der ausseramtlichen Kosten berücksichtigt, den Rekurs jedoch abgewiesen und der Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten von CHF 3'500 vollumfänglich auferlegt. Soweit sich die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verlegung der amtlichen Kosten wendet, erweist sich ihre Beschwerde als teilweise begründet. Ziffer 2a des Dispositivs des angefochtenen Entscheides ist aufzuheben und die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 sind der Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von CHF 2'800 aufzuerlegen. Den verbleibenden Kostenanteil von CHF 700 hat die Beschwerdebeteiligte 4 zu tragen, da gemäss Art. 95 Abs. 2 VRP Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, zu seinen Lasten gehen. Auf deren Erhebung ist nicht zu verzichten, zumal Grundlage für die Auferlegung der Kosten Art. 95 Abs. 2 – und nicht Abs. 1 – VRP ist (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/ St. Gallen 2004, S. 110). 8. Im Lichte des oben Angeführten ist die Beschwerde daher insoweit teilweise gutzuheissen, als sich die Beschwerdeführerin gegen die Verlegung der amtlichen Kosten im Rekursverfahren wendet. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu vier Fünfteln von der Beschwerdeführerin zu tragen; ein Fünftel der Kosten trägt der Staat (Vorinstanz; Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 914.12). Der Anteil der Beschwerdeführerin von CHF 3'200 ist mit dem von ihr in der Höhe von CHF 4'000 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. CHF 800 sind ihr zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Anteils des Staats ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Staat (Baudepartement) hat die Beschwerdeführerin für deren ausseramtlichen Kosten ermessensweise mit CHF 1'000 zuzüglich pauschalen Barauslagen von CHF 40 (vier Prozent von CHF 1'000) ausseramtlich zu entschädigen. Da die Beschwerdeführerin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen kann, kann die Mehrwertsteuer unberücksichtigt bleiben (vgl. VerwGE B 2012/54 vom 3. Juli 2012 E. 6; Hirt, a.a.O., S. 194).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner hat eine Honorarnote über CHF 3'542.50 (14.17 Stunden à CHF 250 je Stunde) zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 141.70 (vier Prozent von CHF 3'542.50) und Mehrwertsteuer eingereicht (act. 22). Der geltend gemachte anwaltliche Aufwand bewegt sich im Rahmen dessen, was in der Regel der obsiegenden Partei in vergleichbaren Beschwerdeverfahren ermessensweise und pauschal als Entschädigung der ausseramtlichen Kosten zugesprochen wird (Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28 und Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75). Entschädigungspflichtig ist die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 98 VRP), die entsprechend zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 3'684.20 zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten ist. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2a des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 8. Mai 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 werden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdebeteiligten auferlegt. Die Vorinstanz wird angewiesen, an den Anteil der Beschwerdeführerin von CHF 2'800 deren Kostenvorschuss von CHF 1'000 anzurechnen und auf die Erhebung des Anteils der Beschwerdebeteiligten 4 von CHF 700 nicht zu verzichten. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000 zu vier Fünfteln unter Verrechnung mit dem von ihr in der Höhe von CHF 4'000 geleisteten Kostenvorschuss; ein Fünftel der amtlichen Kosten trägt der Staat. Der Beschwerdeführerin werden CHF 800 zurückerstattet; auf die Erhebung des vom Staat zu tragenden Anteils wird verzichtet. 4. Der Staat (Baudepartement) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'040 ohne Mehrwertsteuer. Die Beschwerdeführerin entschädigt die Beschwerdegegner 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'684.20 zuzüglich Mehrwertsteuer.

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25.03.2026