© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/67 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 18.05.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.05.2020 Verlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht, Art. 95 Abs. 1 und 3, Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 98bis VRP. Bemessungskriterien bei der Festsetzung der Honorarpauschale, Art. 19 und Art. 22 HonO (Verwaltungsgericht, B 2020/67). Entscheid vom 18. Mai 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann, Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 13. März 2020 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Rückweisung B 2019/79) / Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die kosovarische Staatsangehörige X., geboren 1989, heiratete am 6. Januar 2010 im Heimatland den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann Y., geboren 1989. Am 8. August 2010 reiste X.__ im Familiennachzug in die Schweiz ein, wo ihr die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten erteilt wurde. Am 22. Februar 2012 teilte das Einwohneramt G.__ dem Migrationsamt mit, dass die Ehegatten laut Angaben des Ehemanns getrennt leben würden und das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet worden sei. X.__ reichte am 14. März 2012 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ehemann sowie dessen Vater wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung ein. Der Ehemann und sein Vater stellten am 20. Juli 2012 ebenfalls Strafantrag gegen X.__ wegen mehrfacher Drohung, falscher Anschuldigung, mehrfachem unbefugten Aufnehmen von Gesprächen sowie Ehrverletzung. Alle Strafverfahren wurden in der Folge eingestellt. Die Ehe von X.__ und Y.__ wurde mit Urteil des Kreisgerichts Rorschach am 2. Juli 2014 rechtskräftig geschieden. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen verfügte am 13. Januar 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.__ mit der Begründung, dass die Ehegemeinschaft lediglich eineinhalb Jahre gedauert habe, und X.__ nicht als Opfer häuslicher oder ehelicher Gewalt gelten könne. Die Rückkehr in ihr Heimatland und die Wiedereingliederung in die dortigen Verhältnisse seien ihr zumutbar. Das Sicherheits- und Justizdepartement (Vorinstanz) bestätigte diesen Entscheid am 14. Februar 2019 und entschädigte die Rechtsvertreterin aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 2’000. B. Das Verwaltungsgericht wies die von X.__ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2019 ab. Die Rechtsvertreterin wurde für das Beschwerdeverfahren aus unentgeltlicher
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung mit CHF 2’800, zuzüglich CHF 140 Barauslagen und 7,7% Mehrwertsteuer entschädigt. C. Das Bundesgericht hiess die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2020 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies das Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. D. Mit Eingabe vom 23. April 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung sowohl im Beschwerde- als auch im Rekursverfahren. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Mit Urteil vom 13. März 2020 hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gut. Das Migrationsamt wurde angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Dementsprechend obsiegte die Beschwerdeführerin, und die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2’000), vor dem Sicherheits- und Justizdepartement (CHF 1’000) und dem Migrationsamt (CHF 310) sind dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 2. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Staates (vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP sowie Art. 98 VRP). 2.1. bis Das Verwaltungsgericht sprach der Rechtsvertreterin im aufgehobenen Entscheid 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B 2019/79 vom 26. September 2019 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 2’800 (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, Honorar um einen Fünftel gekürzt: Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG) zu. Da die Beschwerdeführerin nun obsiegt hat, hat sie Anspruch auf volle ausseramtliche Entschädigung. Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Höhe der zugesprochenen Entschädigung, obwohl die Beschwerdeführerin sie in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht mit ausführlicher Begründung als unzureichend beanstandet hatte. Im Entscheid B 2019/79 wurde in E. 8.2.1 auf die massgebenden Bemessungskriterien bei der Festsetzung der Honorarpauschale für das Verfahren vor Verwaltungsgericht nach Art. 19 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) verwiesen. Gemäss der Gesetzessystematik ist in der Verwaltungsrechtspflege nicht das von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Honorar nach Zeitaufwand massgebend, sondern eine Honorarpauschale (vgl. BGer 1C_58/2019 vom 31. Dezember 2019 E. 3.3). Die Honorarnote kann lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien darstellen. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass sich die Eingaben der Rechtsvertreterin nicht nur auf die wesentlichen Punkte beschränkt hatten. Ihre Ausführungen überschritten das Mass, welches bei einem – wie im vorliegenden Fall – durchschnittlichen ausländerrechtlichen Verfahren, bei welchem sich keine aussergewöhnlich schwierigen Rechtsfragen stellten, notwendig wären. Unter Berücksichtigung des Pauschalrahmens von Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO und der in durchschnittlichen Ausländerrechtsfällen zugesprochenen Entschädigung von CHF 2'500 erschien dem Gericht im Entscheid B 2019/79 vom 26. September 2019 und erscheint ihm immer noch eine ungekürzte Entschädigung von CHF 3’500 zuzüglich Barauslagen von CHF 140 (4% von CHF 3’500, Art. 28Abs. 1 HonO) und 7,7% Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) angemessen. Die Parteientschädigung muss nicht sämtliche erforderlichen Kosten decken, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (BGer 1C_58/2019 vom 31. Dezember 2019 E. 3.4). Die bereits ausbezahlte Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gemäss dem Entscheid B 2019/79 von CHF 2’800 zuzüglich CHF 140 und 7,7% Mehrwertsteuer ist anzurechnen. Entschädigungspflichtig ist der Staat (Migrationsamt). bis Auch im Rekursverfahren wurde der Rechtsvertreterin bereits eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 2’000 (inklusive Barauslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der ausseramtlichen Parteientschädigung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hatte. Gleich wie im Beschwerdeverfahren steht der Rechtsvertreterin durch das Obsiegen vor der Vorinstanz ein Anspruch auf volle 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Migrationsamt, des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’310 gehen zu Lasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet. 2. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. ausseramtliche Entschädigung zu. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungskriterien nach Art. 19 HonO und in Anbetracht dessen, dass es sich um einen durchschnittlichen Ausländerrechtsfall handelt, die Honorarspannweite im Verwaltungsverfahren tiefer liegt als vor Verwaltungsgericht (Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a und b HonO) und im Vergleich zu anderen Fällen vor der Vorinstanz ist eine ungekürzte Entschädigung für das Rekursverfahren von CHF 2’500 inklusive Barauslagen und zuzüglich 8% Mehrwertsteuer – die anwaltlichen Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2018 erbracht – angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a, Art. 28 und Art. 29 HonO, Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch). Sofern die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung bereits ausbezahlt wurde, ist diese anzurechnen. Entschädigungspflichtig ist der Staat (Migrationsamt). bis Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Beschwerde B 2019/79) mit CHF 3’500, zuzüglich CHF 140 Barauslagen und 7,7% Mehrwertsteuer. Die bereits ausbezahlte Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird angerechnet. 2.1. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz (RDRM.2016.36) mit CHF 2’500 (inklusive Barauslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. Eine bereits ausbezahlte Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist anzurechnen. 2.2.
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