© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/44 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 01.04.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 01.04.2020 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach teilweiser Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2020/44). Entscheid vom 1. April 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Reetz, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichtsurteil vom 20. Februar 2020 betreffend Aktenherausgabe nach Datenschutzgesetz (Rückweisung B 2018/126)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 eröffnete das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (GD) A., ihm werde über seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz Einsicht in die nicht bearbeiteten Patientenanzeigen (GD-act. 162 f.) gewährt; dies ohne Anonymisierung oder inhaltliche Einschränkungen. Die Akteneinsicht wurde unter der Auflage bewilligt, dass der Rechtsvertreter seinem Mandanten die Dokumente nicht aushändigen und ihm keine Auskünfte geben dürfe, welche zur Identifizierung von Aufsichtsanzeigern führen könnten. Der Rechtsvertreter dürfe seinen Mandanten ausschliesslich über Umfang, Form und Inhalt der Patientenanzeigen orientieren (Ziff. 2). Das GD werde nach erfolgter Akteneinsicht den Aufsichtsanzeigern die sie betreffenden Unterlagen zurückgeben (Ziff. 3). A. wurden Verfügungskosten von CHF 1'500 auferlegt (Ziffer. 4). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Reetz für A.__ mit Eingabe vom 22. Mai 2018 (act. G 1) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1) und das GD anzuweisen, dem Beschwerdeführer persönlich und ohne Auflage Einsicht in die Patientenanzeigen (GD-act. 162 f.) zu gewähren (Ziff. 2). Es sei ferner anzuweisen, die Patientenanzeigen dauerhaft aufzubewahren (Ziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Ziff. 4). B. Mit Entscheid B 2018/126 vom 10. Februar 2019 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, in dem Sinn teilweise gut, als es Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 4. Mai 2018 aufhob und die Vorinstanz anwies, dem Beschwerdeführer den von ihm für das Verwaltungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 auferlegte es dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (CHF 1'500), unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe, und dem Staat (Vorinstanz) zu einem Viertel (CHF 500); auf die Erhebung des dem Staat auferlegten Anteils wurde verzichtet (Dispostiv-Ziffer 2). Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt (Dispositiv-Ziffer 3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_167/2019 vom 20. Februar 2020 teilweise gut und hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 10. Februar 2019 insoweit auf, als damit die Anordnung der Rückgabe der strittigen Patientenanzeigen an die Anzeigeerstatter durch das GD geschützt werde (Ziffer 1.1). Im Kosten- und Entschädigungspunkt hob es den Entscheid entsprechend auf und wies das Verwaltungsgericht an, über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen in den vorinstanzlichen Verfahren im Sinn der Erwägungen neu zu entscheiden (Ziff. 1.3). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Ziffer 1.2). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im Urteil 1C_167/2019 a.a.O. erkannte das Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 4. Mai 2018, wonach die Vorinstanz nach erfolgter Akteneinsicht den Aufsichtsanzeigern die sie betreffenden Unterlagen zurückgeben werde, als nicht rechtmässig und hob insoweit den diese Verfügungsziffer bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Entscheid B 2018/126 a.a.O. auf. Der Beschwerdeführer hat somit - neben dem Punkt der Verfügungskosten (Obsiegen zu einem Viertel gemäss Entscheid B 2018/126) - im Punkt der Aktenrückgabe zu einem weiteren Viertel obsiegt. Im Hauptpunkt der Aktenherausgabe nach Datenschutzgesetz bestätigte das Bundesgericht den abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichts. Bei hälftigem Obsiegen/Unterliegen sind die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000) im Betrag von CHF 1'000 dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von CHF 1'500 und Rückerstattung des verbleibenden Betrages von CHF 500 an ihn, und dem Staat (Vorinstanz) im Betrag von CHF 1'000 aufzuerlegen; auf die Erhebung des dem Staat auferlegten Anteils ist zu verzichten. 2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98 VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. - Der Beschwerdeführer hat zufolge seines nicht mehrheitlichen Obsiegens keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (vgl. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti Hrsg., VRP Praxiskommentar, St. Gallen 2020, Rz. 16 zu Art. 98 VRP). Die Vorinstanz ist bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebenfalls nicht ausseramtlich zu entschädigen (vgl. Linder a.a.O., Rz. 20 zu Art. 98 VRP). 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 500 an ihn zurückerstattet. Der Staat (Vorinstanz) trägt amtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000; auf die Erhebung wird verzichtet. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.
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