B 2020/26

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/26 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.04.2020 Entscheiddatum: 18.03.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.03.2020 Verfahrensrecht, Art. 64 und 54 VRP, Art. 94 ff. VRP. Sind nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid – wie vorliegend – umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen, weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück. Die Kosten in den kantonalen Verfahren sind entsprechend der teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht neu zu verlegen (Verwaltungsgericht, B 2020/26). Entscheid vom 18. März 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer 1, X., Beschwerdeführer 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Markus J. Meier, Rechtskraft Advokatur & Business Coaching, Badenerstrasse 21, Postfach 2057, 8021 Zürich 1, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 11. Februar 2020 betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückweisung B 2018/86)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 14. Januar 1989 in die Schweiz ein und heiratete im Jahr 2000 die Landsfrau K.. Die Ehe wurde 2012 wieder geschieden. Die Eltern behielten die gemeinsame elterliche Sorge für ihren 2001 geborenen Sohn X.. Als dessen Hauptwohnsitz wurde in der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung der Wohnort des Vaters, der grundsätzlich auch für die Betreuung des Kindes verantwortlich sein sollte, bezeichnet. A. und X.__ waren niederlassungsberechtigt. Im Herbst 2013 zogen sie nach Österreich. Am 2. Dezember 2014 meldete sich A.__ mit seinem Sohn X.__ für einen Zuzug beim Einwohneramt in Q.. Am 10. Dezember 2015 stellte das Migrationsamt fest, die Niederlassungsbewilligungen von A. und X.__ seien erloschen. Die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wurden ab- und A.__ und X.__ aus der Schweiz weggewiesen. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 21. März 2018 ab und auferlegte die amtlichen Kosten von CHF 1'000 A.. Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt. B. Das Verwaltungsgericht wies die von A. und X.__ (Beschwerdeführer 1 und 2) gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 2019 ab. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Mit Urteil vom 11. Februar 2020 (2C_220/2019, Versand: 20. Februar 2020) trat das Bundesgericht auf die von A.__ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein. Die Beschwerde von X.__ hiess es gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts insoweit auf, als damit erkannt wurde, dessen Niederlassungsbewilligung sei erloschen, und wies die Sache diesbezüglich zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht kam zum Schluss, X.__ habe seit seinem Wegzug im Herbst 2013 aufgrund des Schulbesuchs und der familiären Beziehung zu seinem Vater zwar seine intensivsten Beziehungen in Österreich unterhalten. Zumal die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zugestanden sei, sei es aber denkbar, dass er sich anlässlich seiner Besuche bei seiner Mutter nicht bloss vorübergehend in der Schweiz aufgehalten habe und die Frist von sechs Monaten, nach welcher seine Niederlassungsbewilligung erloschen wäre, jeweils unterbrochen worden sei. Von mehr als bloss vorübergehenden Besuchen bei der Mutter sei auszugehen, wenn er gemäss seinen Angaben tatsächlich regelmässig bei der Mutter gewesen (beziehungsweise tatsächlich jedes Wochenende zu seiner Mutter in die Schweiz zurückgekehrt) sein sollte. Diesbezüglich sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Zu den Kosten der kantonalen Verfahren äusserte sich das Bundesgericht nicht. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Sind nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen – wie vorliegend zu Häufigkeit, Dauer und Umständen der Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers 2 bei seiner Mutter in der Schweiz – zu treffen, weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück (vgl. VerwGE B 2018/79 vom 18. Mai 2018 E. 1 mit zahlreichen Hinweisen). 2. Bei dieser Sachlage sind die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen neu zu verlegen. Die Erledigung der Angelegenheit durch das Bundesgericht entspricht einer teilweisen Gutheissung der von den beiden Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde. Jene des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, jene des Beschwerdeführers 2 – mit offenem Verfahrensausgang – gutzuheissen. Entsprechendes gilt für das Rekursverfahren und die Behandlung der Gesuche durch das Migrationsamt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000), vor der Vorinstanz (CHF 1'000) und vor dem Migrationsamt (CHF 260) von den Beschwerdeführern und vom Staat je zur Hälfte zu bezahlen. Die Anteile der Beschwerdeführer sind mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 2'000 beim Verwaltungsgericht und von CHF 1'000 bei der Vorinstanz zu verrechnen. Im Beschwerdeverfahren sind ihnen CHF 1'000 zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 im Rekursverfahren CHF 500 zurückzuerstatten. Auf die Erhebung der vom Staat zu tragenden Kostenanteile ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Bei diesem Ausgang der kantonalen Verfahren mit einer hälftigen Teilung der amtlichen Kosten zwischen den Beschwerdeführern und dem Staat haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98 VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2020, N 16/17 zu Art. 98 VRP mit Hinweisen). 3. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben und keine ausseramtlichen Entschädigungen – den Beschwerdeführern sind in diesem Verfahren keine Aufwendungen entstanden – zugesprochen (Art. 97 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Beschwerdeführer 1 betrifft. Soweit sie den Beschwerdeführer 2 betrifft, wird sie gutgeheissen. Der angefochtene Rekursentscheid wird aufgehoben, soweit er die Feststellung, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 2 sei erloschen, und die Verlegung der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens zum Gegenstand hat. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdeführer und der Staat tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000, des Rekursverfahrens von CHF 1'000 und des Migrationsamts von CHF 260 je zur Hälfte. Die Anteile der Beschwerdeführer werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 2'000 und CHF 1'000 verrechnet. Im Beschwerdeverfahren werden ihnen CHF 1'000 zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 im Rekursverfahren CHF 500 zurückzuerstatten. Auf die Erhebung der Anteile des Staats wird verzichtet. 4. In den kantonalen Rechtsmittelverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. 5. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.

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